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PS220161

Konkurseröffnung und Aufnahme eines Güterverzeichnisses / Parteientschädigung

Zürich OG · 2022-11-29 · Deutsch ZH
Erwägungen (2 Absätze)

E. 1.1 A._____ (Schuldner und Beschwerdeführer, fortan Beschwerdeführer) und B._____ (Gläubiger und Beschwerdegegner, fortan Beschwerdegegner) standen sich vor dem Bezirksgericht Horgen in einem Forderungsprozess gegenüber. Mit Urteil vom 23. Februar 2021 (act. 7/3/4 S. 41) verpflichtete das Bezirksgericht Horgen den Beschwerdeführer dazu, dem Beschwerdegegner Fr. 13'949.80 zu- züglich Verzugszinsen zu bezahlen. Im Mehrbetrag wurde die Klage abgewiesen (Dispositiv-Ziffer 1). Der Rechtsvorschlag in der Betreibung-Nr. 1 des Betrei- bungsamtes Horgen wurde im Umfang von Fr. 13'649.80 nebst Zins zu 5% auf den Betrag von Fr. 13'000.00 seit 6. Juni 2019 beseitigt (Dispositiv-Ziffer 3). Die Gerichtskosten von total Fr. 3'900.00 wurden dem Beschwerdeführer zu 2/3 und dem Beschwerdegegner zu 1/3 auferlegt, mit den vom Beschwerdegegner geleis- teten Vorschüssen verrechnet, unter Gewährung eines Rückgriffsrechts gegen- über dem Beschwerdeführer (Dispositiv-Ziffer 4-5). Der Beschwerdeführer wurde weiter verpflichtet, dem Beschwerdegegner eine um 1/3 reduzierte Parteientschä- digung von Fr. 5'870.00 (inkl. Mehrwertsteuer) zuzüglich der Kosten des Schlich- tungsverfahrens im Umfang von Fr. 347.00 (2/3) zu bezahlen (Dispositiv-Ziffer 6). Der Beschwerdegegner wurde verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine reduzier- te Parteientschädigung von Fr. 1'345.00 zu bezahlen (Dispositiv-Ziffer 7).

E. 1.2 In der Betreibung-Nr. 2 erging am 19. Januar 2022 die Konkursandrohung. Die Konkursandrohung wurde dem Beschwerdeführer am 7. Februar 2022 zuge- stellt (act. 7/4/3/3). Am 14. März 2022 stellte der Beschwerdegegner beim Kon- kursgericht des Bezirksgerichts Horgen (fortan Vorinstanz) ein Konkursbegehren und verlangte die sofortige Aufnahme eines Güterverzeichnisses (act. 7/4/1 S. 2). Die Vorinstanz hiess das Begehren um Aufnahme eines Güterverzeichnisses über die Vermögenswerte des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 1. April 2022 gut und beauftragte das Betreibungsamt Horgen mit dem Vollzug (act. 7/4/15 S. 4). Am 26. April 2022, und damit am Tag, auf den die Verhandlung betreffend Konkurseröffnung und Aufnahme eines Güterverzeichnisses angesetzt worden war (act. 7/4/8/), sandte das Betreibungsamt Horgen der Vorinstanz die

- 3 - Abrechnung betreffend die Betreibung-Nr. 2 (act. 7/4/19). In dieser bescheinigte das Betreibungsamt, den Endbetrag in der genannten Betreibung mit Valuta- Datum vom 26. April 2022 erhalten zu haben (act. 7/4/20). Mit Urteil vom 5. Mai 2022 entschied die Vorinstanz was folgt (act. 7/4/22 S. 4):

Dispositiv
  1. Das Konkursbegehren wird abgewiesen.
  2. Die Spruchgebühr wird festgesetzt auf Fr. 100.00, dem Schuldner auf- erlegt und mit dem vom Schuldner bezahlten und vom Betreibungsamt Horgen an die Gerichtskasse weiterüberwiesenen Betrag in Höhe von Fr. 100.00 verrechnet.
  3. Dem Gläubiger wird gegenüber dem Schuldner ein Rückgriffsrecht für die dem Schuldner mit Verfügung vom 1. April 2022 auferlegte, jedoch vom Vorschuss des Gläubigers bezogene, Spruchgebühr in Höhe von Fr. 200.00 eingeräumt. Demzufolge hat der Schuldner dem Gläubiger Fr. 200.00 zu bezahlen.
  4. Der Schuldner wird verpflichtet, dem Gläubiger eine Parteientschädi- gung von Fr. 500.00 zu bezahlen. 5./6. [Schriftliche Mitteilung / Rechtsmittelbelehrung]. 1.3. In der Folge betrieb der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer erneut für Forderungen aus dem Urteil des Bezirksgerichts Horgen vom 23. Februar 2021, nämlich für die Parteientschädigung über Fr. 4'872.00 (gemäss Urteilsdis- positiv-Ziffern 6 und 7), die Gerichtskosten über Fr. 1'550.00 (gemäss Urteilsdis- positiv-Ziffer 5) sowie die Forderung über Fr. 300.00 (gemäss Urteilsdispositiv- Ziffer 1), jeweils zuzüglich Zinsen. Der Zahlungsbefehl vom 18. Februar 2022 in der Betreibung-Nr. 3 wurde dem Beschwerdeführer am 4. März 2022 zugestellt. Es wurde kein Rechtsvorschlag erhoben (act. 7/3/2). Am 19. Mai 2022 erging die Konkursandrohung (act. 7/3/3). Am 12. Juli 2022 stellte der Beschwerdegegner bei der Vorinstanz ein Konkursbegehren sowie ein Gesuch um sofortige Aufnah- me eines Güterverzeichnisses über die Vermögenswerte des Beschwerdeführers (act. 7/1 S. 2). Das letztere Gesuch hiess die Vorinstanz mit Verfügung vom
  5. August 2022 gut, unter Beauftragung des Betreibungsamtes Horgen mit dem Vollzug (act. 7/8). Die Vorinstanz lud die Parteien zur Hauptverhandlung auf den
  6. September 2022, 9.30 Uhr, vor (act. 7/11). Mit E-Mail vom 7. September 2022 übermittelte das Betreibungsamt Horgen der Vorinstanz die Abrechnung in der Betreibung-Nr. 3. Mit dieser bescheinigte das Betreibungsamt, den Endbetrag in der genannten Betreibung am 7. September 2022 erhalten zu haben (act. 7/16- - 4 - 17). Mit Urteil vom 13. September 2022 entschied die Vorinstanz das Folgende (act. 7/19 = act. 6 S. 4):
  7. Das Konkursbegehren wird abgewiesen.
  8. Die Spruchgebühr wird festgesetzt auf Fr. 100.00, dem Schuldner auf- erlegt und mit dem vom Schuldner bezahlten und vom Betreibungsamt Horgen an die Gerichtskasse weiterüberwiesenen Betrag in Höhe von Fr. 100.00 verrechnet.
  9. Dem Gläubiger wird gegenüber dem Schuldner ein Rückgriffsrecht für die dem Schuldner mit Verfügung vom 9. August 2022 auferlegte, je- doch vom Vorschuss des Gläubigers bezogene, Spruchgebühr in Höhe von Fr. 200.00 eingeräumt. Demzufolge hat der Schuldner dem Gläubi- ger Fr. 200.00 zu bezahlen.
  10. Der Schuldner wird verpflichtet, dem Gläubiger eine Parteientschädi- gung von Fr. 800.00 zu bezahlen. 5./6. [Schriftliche Mitteilung / Rechtsmittel: Beschwerde, 10 Tage, keine Fris- tenstillstände].
  11. 2.1. Am 27. September 2022 (Datum Poststempel: 26. September 2022) gelang- te der Beschwerdeführer gegen das vorinstanzliche Urteil vom 13. September 2022 rechtzeitig mit einer als "Gesuch um Erlassung einer Parteientschädigung in Sachen Urteil vom 13.9.22 Gs-Nr. EK220192-F/UB/Am/ta bzw. Urteil Gs-Nr. EK220077" betitelten Eingabe an das Obergericht des Kantons Zürich (act. 2 und act. 7/20/2). 2.2. Die vorinstanzlichen Akten des Verfahrens-Nr. EK220192, inklusive der da- rin befindlichen Beizugsakten des Verfahrens-Nr. EK220077, wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 7/1-21). Auf das Einholen einer Beschwerdeantwort des Beschwerdegegners kann in Anwendung von Art. 322 Abs. 1 ZPO verzichtet wer- den. Ihm ist eine Kopie der Beschwerdeschrift mit dem vorliegenden Entscheid zuzustellen. Das Verfahren erweist sich als spruchreif.
  12. 3.1. Der Kostenentscheid (Entscheid über die Verteilung und Höhe der Prozess- kosten nach Art. 95 Abs. 1 ZPO) kann selbständig und unabhängig vom Streitwert mit Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO angefochten werden (Art. 110 ZPO i.V.m. Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO). Als Beschwerdegründe können unrichtige Rechtsan- wendung und/oder offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung geltend ge- - 5 - macht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz innert der Rechtsmittelfrist schrift- lich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Es ist in der Beschwerde- schrift vorzutragen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid unrichtig sei. Die Beschwerdeschrift hat sich mit den Erwägungen der Vorinstanz ausei- nanderzusetzen und anzugeben, an welchen Mängeln diese ihrer Ansicht nach leiden (vgl. statt vieler BK ZPO-Sterchi, Bern 2012, Art. 321 N 5 ff. und 22; BSK ZPO-Spühler, 3. Aufl. 2017, Art. 321 N 4 i.V.m. Art. 311 N 12). Aus der Be- gründungsobliegenheit ergibt sich ferner, dass die Beschwerde zudem (zu be- gründende) Rechtsmittelanträge zu enthalten hat. Die Beschwerde wirkt grund- sätzlich kassatorisch, sie kann jedoch auch reformatorisch wirken. Ist die Sache spruchreif, kann die Beschwerdeinstanz einen Sachentscheid treffen (Art. 327 Abs. 3 ZPO). Kommt ein Sachentscheid durch die Rechtsmittelinstanz in Frage, so ist ein Antrag in der Sache erforderlich. Beanstandet eine Partei im Rechtsmit- telverfahren die erstinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen, hat sie diesbezüglich (anders als im erstinstanzlichen Verfahren) einen bezifferten und begründeten Antrag zu stellen. Dies bedeutet, dass ein Antrag auf eine Geldleis- tung beziffert werden muss bzw. sich dessen Höhe zumindest aus der Beschwer- debegründung oder dem angefochtenen Entscheid ergeben muss (vgl. BGE 143 III 111 E. 1.2 m.w.H. = Pra 107 [2018] Nr. 47; BGE 134 III 235 E. 2 = Pra 97 [2008] Nr. 133; BGer 4A_13/2016 vom 19. Januar 2016 m.w.H.; BGer 4D_61/2011 vom 26. Ok- tober 2011 E. 2.3; OGer ZH PC200004 vom 30. März 2020 E. 2.1; OGer ZH PF110013 vom 21. Juni 2011 E. II./1.-2., je m.w.H.). 3.2. Im vorliegenden Fall kommt ein Sachentscheid der Beschwerdeinstanz in Betracht. Der Beschwerdeführer betitelt seine Eingabe vom 20. September 2022 als "Gesuch um Erlassung einer Parteientschädigung". Unterhalb des aufgeführ- ten Titels schreibt er "Begehren zur Erlassung der beiden an Herrn B._____ durchs Bez. Gericht gesprochenen Parteientschädigungen". Zum Schluss seiner - 6 - Eingabe bittet der Beschwerdeführer um eine Zusammenfassung der beiden Fälle des Beschwerdegegners gegen ihn, die Parteientschädigungen sollen "die glei- chen oder null bzw. eventualiter auch 300.-" sein (act. 2). Zunächst ist festzuhalten, dass Gegenstand des vorliegenden Verfahrens einzig die Entschädigungsregelung im vorinstanzlichen Urteil vom 13. September 2022 (Verfahrens-Nr. EK220192) sein kann. Das vorinstanzliche Urteil vom 5. Mai 2022 im Verfahren-Nr. EK220077 und die darin getroffene Entschädigungsregelung kann nicht mehr abgeändert werden; der Beschwerdeführer liess die Rechtsmit- telfrist dagegen unbenutzt verstreichen (act. 7/4/23/1). Auch wenn der Beschwer- deführer in seiner Eingabe vom 20. September 2022 mehrere Beträge nennt, in deren Höhe die Parteientschädigung an den Beschwerdegegner festgelegt wer- den soll, so geht doch gerade noch in hinreichender Deutlichkeit hervor, dass der Beschwerdeführer in erster Linie für das Verfahren-Nr. EK220192 keine (zusätzli- che) Parteientschädigung an den Beschwerdegegner bezahlen möchte. Damit ist die Beschwerde – im Hinblick darauf, dass für Laien reduzierte Anforderungen an die Formulierung der Rechtsbegehren und die Begründung gelten – als genügend beziffert entgegenzunehmen. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
  13. 4.1. Die Vorinstanz erwog, gemäss Verursacherprinzip seien sowohl die Kosten betreffend die Konkurseröffnung als auch betreffend die Aufnahme des Güterver- zeichnisses dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Zudem sei er dazu zu verpflich- ten, dem Beschwerdegegner eine Parteientschädigung zu entrichten (act. 6 S. 3 Erw. 4.1.). Ausgehend von einem Streitwert von Fr. 6'722.00 betrage die Grund- gebühr für eine Parteientschädigung in Anwendung von § 4 Abs. 1 AnwGebV Fr. 1'646.00. Unter Aufführung von § 9 AnwGebV führte die Vorinstanz aus, dass im summarischen Verfahren die Gebühr in der Regel auf zwei Drittel bis einen Fünftel ermässigt werde. Sie hielt fest, weil über den Beschwerdeführer in dersel- ben Angelegenheit nunmehr das zweite Konkursverfahren durchgeführt und kurz vor der Konkursverhandlung die Schuld durch denselben getilgt worden sei, sei die Grundgebühr auf rund die Hälfte zu ermässigen. Damit werde dem erneuten Aufwand des Gläubigers unter Berücksichtigung, dass es sich beim Konkursver- - 7 - fahren um eine Angelegenheit von begrenzter Komplexität handle, Rechnung ge- tragen. Die Vorinstanz schloss, der Beschwerdeführer sei daher zu verpflichten, dem Beschwerdegegner eine Parteientschädigung von Fr. 800.00 zu bezahlen (act. 6 S. 4 Erw. 4.4.). 4.2. Der Beschwerdeführer bringt in seiner Eingabe an die Kammer vom
  14. September 2022 vor, es sei unüblich und ungerecht, dass die Vorinstanz für ein und dasselbe Betreibungs-/Konkursverfahren (es sei um ein Urteil gegen ihn betreffend die Rücknahme eines Oldtimers gegangen), welches eigentlich in ei- nem Mal vollzogen werden sollte, zweimal eine Parteientschädigung zuspreche. Er sei nun gezwungen fast das Doppelte zu bezahlen, was er sich wegen "aktuel- ler unfallbedingter Arbeitsunfähigkeit" nicht leisten könne. Der Beschwerdeführer fügt an, der Beschwerdegegner habe ihm den Oldtimer total kaputt gemacht und in einem desolaten Zustand zurückgebracht (act. 2). 4.3.1. Die Prozesskosten, wozu die Parteientschädigung gehört (Art. 95 Abs. 1 lit. b ZPO), werden nach allgemeiner Regel der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Das Gericht kann von den Verteilungsgrundsätzen nach Art. 106 ZPO abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen, etwa wenn eine Partei in guten Treuen zur Prozessführung veranlasst war (Art. 107 Abs. 1 lit. b ZPO). Dem Gericht steht bei der Anwendung der als Kann-Vorschrift ausgestalteten Bestimmung von Art. 107 ZPO ein grosses Ermessen zu (BSK ZPO-Rüegg, 3. Aufl. 2017, Art. 107 N 2). Nach Art. 108 ZPO hat unnötige Prozesskosten zu bezahlen, wer sie verursacht hat. Art. 108 ZPO stellt zwar keine Kann-Vorschrift wie Art. 107 ZPO dar, dem Gericht kommt gemäss bundesge- richtlicher Rechtsprechung aber auch hier ein gewisses Ermessen zu (BGer 5A_519/2019 vom 29. Oktober 2019 E. 3.5 m.w.H.). Das Konkursbegehren des Beschwerdegegners wurde abgewiesen, was grund- sätzlich ein Unterliegen nach Art. 106 Abs. 1 ZPO darstellt. Die Abweisung resul- tierte allerdings nicht aufgrund von Feststellungen der Vorinstanz, das Konkurs- begehren sei nicht berechtigterweise gestellt worden, sondern aufgrund der Tat- sache, dass der Beschwerdeführer kurz vor der Konkursverhandlung die Konkurs- forderung beglich. Aufgrund dieser Sachlage rechtfertigt sich ein Abweichen von - 8 - den allgemeinen Verteilungsgrundsätzen nach Art. 106 ZPO. Im Weiteren ist fest- zuhalten, dass die den Verfahren-Nr. EK220192 und EK220077 zugrunde liegen- den Forderungen zwar auf ein und demselben Urteil des Bezirksgerichts Horgen gründen. Es kann jedoch entgegen der Meinung des Beschwerdeführers keine Rede davon sein, dass ihm in unüblicher oder ungerechter Weise von der Vor- instanz für das gleiche Betreibungs- resp. Konkursverfahren zweimal eine Partei- entschädigung auferlegt worden wäre. Vielmehr war es der Beschwerdeführer selber, welcher durch seine Zahlungssäumnis in Bezug auf die im Urteil des Be- zirksgerichts Horgen vom 23. Februar 2021 festgelegten (mehreren) Zahlungs- verpflichtungen (Forderung, Parteientschädigung, Gerichtskosten) zwei Betrei- bungs- resp. Konkursverfahren veranlasste, welche – durch eben diese Zah- lungssäumnis – in zwei gerichtlichen Verfahren betreffend Konkurseröffnung mündeten. Vor diesem Hintergrund kann der Vorinstanz keine gesetzwidrige Er- messensausübung vorgeworfen werden, indem sie entschied, der Beschwerde- führer werde gegenüber dem Beschwerdegegner (auch) im Verfahren- Nr. EK220192 entschädigungspflichtig. Das Vorgehen der Vorinstanz ist im Rah- men des ihr zustehenden Ermessens nicht zu beanstanden. 4.3.2. Was die Höhe der Parteientschädigung anbelangt, so ist festzuhalten, dass diese nach kantonalen Tarifen bemessen wird (Art. 96 ZPO; vgl. BSK SchKG I-Emmel, 3. Aufl. 2021, Art. 16 N 3), im Kanton Zürich nach der Verord- nung über die Anwaltsgebühren (AnwGebV; LS 215.3). In vermögensrechtlichen Streitigkeiten bemisst sich die Gebühr grundsätzlich nach der Höhe des Streitwer- tes (§ 4 Abs. 1 AnwGebV). Gemäss § 11 Abs. 1 AnwGebV entsteht der Anspruch auf die Gebühr mit der Erarbeitung der Begründung oder Beantwortung der Klage resp. des Gesuchs, und die Gebühr deckt auch den Aufwand für die Teilnahme an der Hauptverhandlung ab. Gemäss § 9 AnwGebV wird die Grundgebühr im summarischen Verfahren auf zwei Drittel bis einen Fünftel ermässigt. Eine Reduk- tion nach § 9 AnwGebV ist nicht zwingend vorgeschrieben, immerhin aber nach dem Wortlaut der Verordnung die Regel. Die Höhe der Reduktion nach § 9 Anw- GebV ist nach Massgabe der Verantwortung, des Zeitaufwands der Vertretung sowie der Schwierigkeit des Falls festzulegen. Zusätzlich zur nach den genannten - 9 - Bestimmungen festgelegten Gebühr sind die notwendigen Auslagen und die Mehrwertsteuer zu entschädigen (§ 1 Abs. 2 und § 22 Abs. 1 AnwGebV). Der Beschwerdeführer beanstandet die von der Vorinstanz bei einem Streitwert von Fr. 6'722.00 nach § 4 Abs. 1 AnwGebV errechnete ordentliche Gebühr von Fr. 1'646.00 zu Recht nicht. Der Rechtsvertreter des Beschwerdegegners reichte sodann ein schriftliches Gesuch um Konkurseröffnung und Aufnahme eines Gü- terverzeichnisses bei der Vorinstanz ein (act. 7/1), weshalb die Grundgebühr ver- dient ist (§ 11 Abs. 1 AnwGebV). Die durch die Vorinstanz vorgenommene Re- duktion der ordentlichen Gebühr um etwas mehr als die Hälfte liegt im Rahmen der in der Regel zu gewährenden Ermässigung nach § 9 AnwGebV. Der Be- schwerdeführer versäumt es, sich mit den durch die Vorinstanz gewichteten Um- ständen für die Ermässigung im konkreten Fall (zweites Konkursverfahren in der- selben Angelegenheit, Tilgung kurz vor der Konkursverhandlung, erneuter Auf- wand des Beschwerdegegners) und der Schlussfolgerung (Reduktion um die Hälfte) auseinanderzusetzen. Er wendet einzig ein, der Beschwerdegegner habe den Oldtimer total kaputt gemacht und in einem desolaten Zustand zurückge- bracht. Dieses Vorbringen beschlägt die zwischen den Parteien bestehende For- derung. Über diese wurde im Urteil des Bezirksgerichts Horgen vom 23. Februar 2021 rechtskräftig entschieden. Der Bestand der in Betreibung gesetzten Forde- rungen kann im Verfahren um Konkurseröffnung nicht (mehr) beurteilt werden und ist bei der Regelung der Entschädigungsfolgen folglich nicht von Relevanz. Eben- so kann die fehlende Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers und deren Grund (unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit) keine Berücksichtigung als Kriterium bei der Festlegung der Höhe der Parteientschädigung (nach § 2 ff. AnwGebV) finden. Über die fehlende Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers würde der Betrei- bungsbeamte im Rahmen einer allenfalls durch den Beschwerdegegner ange- strengten Eintreibung der Parteientschädigung auf dem Betreibungsweg zu befin- den haben. In einer Gesamtbetrachtung erscheint die von der Vorinstanz festge- legte Parteientschädigung von Fr. 800.00 in Anwendung der §§ 4, 9 und 11 Anw- GebV in ihrer Höhe als angemessen. - 10 - 4.4. Zusammenfassend dringt der Beschwerdeführer nach dem Gesagten mit seiner Beschwerde nicht durch; sie ist abzuweisen.
  15. Die Kosten dieses Verfahrens sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer auf- zuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 61 GebV SchKG i.V.m. Art. 52 lit. b GebV SchKG auf Fr. 500.00 festzusetzen. Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen. Dem Beschwerdeführer nicht, weil er unterliegt, dem Beschwerdegegner nicht, weil ihm kein zu entschädigender Aufwand entstanden ist. Es wird erkannt:
  16. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  17. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.00 festgesetzt.
  18. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  19. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  20. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Beilage eines Doppels von act. 2, sowie an das Konkursgericht des Bezirks- gerichts Horgen, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
  21. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). - 11 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer i. V. Der Gerichtsschreiber: MLaw B. Lakic versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PS220161-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Würsch Urteil vom 29. November 2022 in Sachen A._____, Schuldner und Beschwerdeführer, gegen B._____, Gläubiger und Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, betreffend Konkurseröffnung und Aufnahme eines Güterverzeichnisses / Parteientschädigung Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Horgen vom 13. September 2022 (EK220192)

- 2 - Erwägungen: 1. 1.1. A._____ (Schuldner und Beschwerdeführer, fortan Beschwerdeführer) und B._____ (Gläubiger und Beschwerdegegner, fortan Beschwerdegegner) standen sich vor dem Bezirksgericht Horgen in einem Forderungsprozess gegenüber. Mit Urteil vom 23. Februar 2021 (act. 7/3/4 S. 41) verpflichtete das Bezirksgericht Horgen den Beschwerdeführer dazu, dem Beschwerdegegner Fr. 13'949.80 zu- züglich Verzugszinsen zu bezahlen. Im Mehrbetrag wurde die Klage abgewiesen (Dispositiv-Ziffer 1). Der Rechtsvorschlag in der Betreibung-Nr. 1 des Betrei- bungsamtes Horgen wurde im Umfang von Fr. 13'649.80 nebst Zins zu 5% auf den Betrag von Fr. 13'000.00 seit 6. Juni 2019 beseitigt (Dispositiv-Ziffer 3). Die Gerichtskosten von total Fr. 3'900.00 wurden dem Beschwerdeführer zu 2/3 und dem Beschwerdegegner zu 1/3 auferlegt, mit den vom Beschwerdegegner geleis- teten Vorschüssen verrechnet, unter Gewährung eines Rückgriffsrechts gegen- über dem Beschwerdeführer (Dispositiv-Ziffer 4-5). Der Beschwerdeführer wurde weiter verpflichtet, dem Beschwerdegegner eine um 1/3 reduzierte Parteientschä- digung von Fr. 5'870.00 (inkl. Mehrwertsteuer) zuzüglich der Kosten des Schlich- tungsverfahrens im Umfang von Fr. 347.00 (2/3) zu bezahlen (Dispositiv-Ziffer 6). Der Beschwerdegegner wurde verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine reduzier- te Parteientschädigung von Fr. 1'345.00 zu bezahlen (Dispositiv-Ziffer 7). 1.2. In der Betreibung-Nr. 2 erging am 19. Januar 2022 die Konkursandrohung. Die Konkursandrohung wurde dem Beschwerdeführer am 7. Februar 2022 zuge- stellt (act. 7/4/3/3). Am 14. März 2022 stellte der Beschwerdegegner beim Kon- kursgericht des Bezirksgerichts Horgen (fortan Vorinstanz) ein Konkursbegehren und verlangte die sofortige Aufnahme eines Güterverzeichnisses (act. 7/4/1 S. 2). Die Vorinstanz hiess das Begehren um Aufnahme eines Güterverzeichnisses über die Vermögenswerte des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 1. April 2022 gut und beauftragte das Betreibungsamt Horgen mit dem Vollzug (act. 7/4/15 S. 4). Am 26. April 2022, und damit am Tag, auf den die Verhandlung betreffend Konkurseröffnung und Aufnahme eines Güterverzeichnisses angesetzt worden war (act. 7/4/8/), sandte das Betreibungsamt Horgen der Vorinstanz die

- 3 - Abrechnung betreffend die Betreibung-Nr. 2 (act. 7/4/19). In dieser bescheinigte das Betreibungsamt, den Endbetrag in der genannten Betreibung mit Valuta- Datum vom 26. April 2022 erhalten zu haben (act. 7/4/20). Mit Urteil vom 5. Mai 2022 entschied die Vorinstanz was folgt (act. 7/4/22 S. 4):

1. Das Konkursbegehren wird abgewiesen.

2. Die Spruchgebühr wird festgesetzt auf Fr. 100.00, dem Schuldner auf- erlegt und mit dem vom Schuldner bezahlten und vom Betreibungsamt Horgen an die Gerichtskasse weiterüberwiesenen Betrag in Höhe von Fr. 100.00 verrechnet.

3. Dem Gläubiger wird gegenüber dem Schuldner ein Rückgriffsrecht für die dem Schuldner mit Verfügung vom 1. April 2022 auferlegte, jedoch vom Vorschuss des Gläubigers bezogene, Spruchgebühr in Höhe von Fr. 200.00 eingeräumt. Demzufolge hat der Schuldner dem Gläubiger Fr. 200.00 zu bezahlen.

4. Der Schuldner wird verpflichtet, dem Gläubiger eine Parteientschädi- gung von Fr. 500.00 zu bezahlen. 5./6. [Schriftliche Mitteilung / Rechtsmittelbelehrung]. 1.3. In der Folge betrieb der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer erneut für Forderungen aus dem Urteil des Bezirksgerichts Horgen vom 23. Februar 2021, nämlich für die Parteientschädigung über Fr. 4'872.00 (gemäss Urteilsdis- positiv-Ziffern 6 und 7), die Gerichtskosten über Fr. 1'550.00 (gemäss Urteilsdis- positiv-Ziffer 5) sowie die Forderung über Fr. 300.00 (gemäss Urteilsdispositiv- Ziffer 1), jeweils zuzüglich Zinsen. Der Zahlungsbefehl vom 18. Februar 2022 in der Betreibung-Nr. 3 wurde dem Beschwerdeführer am 4. März 2022 zugestellt. Es wurde kein Rechtsvorschlag erhoben (act. 7/3/2). Am 19. Mai 2022 erging die Konkursandrohung (act. 7/3/3). Am 12. Juli 2022 stellte der Beschwerdegegner bei der Vorinstanz ein Konkursbegehren sowie ein Gesuch um sofortige Aufnah- me eines Güterverzeichnisses über die Vermögenswerte des Beschwerdeführers (act. 7/1 S. 2). Das letztere Gesuch hiess die Vorinstanz mit Verfügung vom

9. August 2022 gut, unter Beauftragung des Betreibungsamtes Horgen mit dem Vollzug (act. 7/8). Die Vorinstanz lud die Parteien zur Hauptverhandlung auf den

13. September 2022, 9.30 Uhr, vor (act. 7/11). Mit E-Mail vom 7. September 2022 übermittelte das Betreibungsamt Horgen der Vorinstanz die Abrechnung in der Betreibung-Nr. 3. Mit dieser bescheinigte das Betreibungsamt, den Endbetrag in der genannten Betreibung am 7. September 2022 erhalten zu haben (act. 7/16-

- 4 - 17). Mit Urteil vom 13. September 2022 entschied die Vorinstanz das Folgende (act. 7/19 = act. 6 S. 4):

1. Das Konkursbegehren wird abgewiesen.

2. Die Spruchgebühr wird festgesetzt auf Fr. 100.00, dem Schuldner auf- erlegt und mit dem vom Schuldner bezahlten und vom Betreibungsamt Horgen an die Gerichtskasse weiterüberwiesenen Betrag in Höhe von Fr. 100.00 verrechnet.

3. Dem Gläubiger wird gegenüber dem Schuldner ein Rückgriffsrecht für die dem Schuldner mit Verfügung vom 9. August 2022 auferlegte, je- doch vom Vorschuss des Gläubigers bezogene, Spruchgebühr in Höhe von Fr. 200.00 eingeräumt. Demzufolge hat der Schuldner dem Gläubi- ger Fr. 200.00 zu bezahlen.

4. Der Schuldner wird verpflichtet, dem Gläubiger eine Parteientschädi- gung von Fr. 800.00 zu bezahlen. 5./6. [Schriftliche Mitteilung / Rechtsmittel: Beschwerde, 10 Tage, keine Fris- tenstillstände]. 2. 2.1. Am 27. September 2022 (Datum Poststempel: 26. September 2022) gelang- te der Beschwerdeführer gegen das vorinstanzliche Urteil vom 13. September 2022 rechtzeitig mit einer als "Gesuch um Erlassung einer Parteientschädigung in Sachen Urteil vom 13.9.22 Gs-Nr. EK220192-F/UB/Am/ta bzw. Urteil Gs-Nr. EK220077" betitelten Eingabe an das Obergericht des Kantons Zürich (act. 2 und act. 7/20/2). 2.2. Die vorinstanzlichen Akten des Verfahrens-Nr. EK220192, inklusive der da- rin befindlichen Beizugsakten des Verfahrens-Nr. EK220077, wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 7/1-21). Auf das Einholen einer Beschwerdeantwort des Beschwerdegegners kann in Anwendung von Art. 322 Abs. 1 ZPO verzichtet wer- den. Ihm ist eine Kopie der Beschwerdeschrift mit dem vorliegenden Entscheid zuzustellen. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. 3. 3.1. Der Kostenentscheid (Entscheid über die Verteilung und Höhe der Prozess- kosten nach Art. 95 Abs. 1 ZPO) kann selbständig und unabhängig vom Streitwert mit Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO angefochten werden (Art. 110 ZPO i.V.m. Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO). Als Beschwerdegründe können unrichtige Rechtsan- wendung und/oder offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung geltend ge-

- 5 - macht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz innert der Rechtsmittelfrist schrift- lich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Es ist in der Beschwerde- schrift vorzutragen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid unrichtig sei. Die Beschwerdeschrift hat sich mit den Erwägungen der Vorinstanz ausei- nanderzusetzen und anzugeben, an welchen Mängeln diese ihrer Ansicht nach leiden (vgl. statt vieler BK ZPO-Sterchi, Bern 2012, Art. 321 N 5 ff. und 22; BSK ZPO-Spühler, 3. Aufl. 2017, Art. 321 N 4 i.V.m. Art. 311 N 12). Aus der Be- gründungsobliegenheit ergibt sich ferner, dass die Beschwerde zudem (zu be- gründende) Rechtsmittelanträge zu enthalten hat. Die Beschwerde wirkt grund- sätzlich kassatorisch, sie kann jedoch auch reformatorisch wirken. Ist die Sache spruchreif, kann die Beschwerdeinstanz einen Sachentscheid treffen (Art. 327 Abs. 3 ZPO). Kommt ein Sachentscheid durch die Rechtsmittelinstanz in Frage, so ist ein Antrag in der Sache erforderlich. Beanstandet eine Partei im Rechtsmit- telverfahren die erstinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen, hat sie diesbezüglich (anders als im erstinstanzlichen Verfahren) einen bezifferten und begründeten Antrag zu stellen. Dies bedeutet, dass ein Antrag auf eine Geldleis- tung beziffert werden muss bzw. sich dessen Höhe zumindest aus der Beschwer- debegründung oder dem angefochtenen Entscheid ergeben muss (vgl. BGE 143 III 111 E. 1.2 m.w.H. = Pra 107 [2018] Nr. 47; BGE 134 III 235 E. 2 = Pra 97 [2008] Nr. 133; BGer 4A_13/2016 vom 19. Januar 2016 m.w.H.; BGer 4D_61/2011 vom 26. Ok- tober 2011 E. 2.3; OGer ZH PC200004 vom 30. März 2020 E. 2.1; OGer ZH PF110013 vom 21. Juni 2011 E. II./1.-2., je m.w.H.). 3.2. Im vorliegenden Fall kommt ein Sachentscheid der Beschwerdeinstanz in Betracht. Der Beschwerdeführer betitelt seine Eingabe vom 20. September 2022 als "Gesuch um Erlassung einer Parteientschädigung". Unterhalb des aufgeführ- ten Titels schreibt er "Begehren zur Erlassung der beiden an Herrn B._____ durchs Bez. Gericht gesprochenen Parteientschädigungen". Zum Schluss seiner

- 6 - Eingabe bittet der Beschwerdeführer um eine Zusammenfassung der beiden Fälle des Beschwerdegegners gegen ihn, die Parteientschädigungen sollen "die glei- chen oder null bzw. eventualiter auch 300.-" sein (act. 2). Zunächst ist festzuhalten, dass Gegenstand des vorliegenden Verfahrens einzig die Entschädigungsregelung im vorinstanzlichen Urteil vom 13. September 2022 (Verfahrens-Nr. EK220192) sein kann. Das vorinstanzliche Urteil vom 5. Mai 2022 im Verfahren-Nr. EK220077 und die darin getroffene Entschädigungsregelung kann nicht mehr abgeändert werden; der Beschwerdeführer liess die Rechtsmit- telfrist dagegen unbenutzt verstreichen (act. 7/4/23/1). Auch wenn der Beschwer- deführer in seiner Eingabe vom 20. September 2022 mehrere Beträge nennt, in deren Höhe die Parteientschädigung an den Beschwerdegegner festgelegt wer- den soll, so geht doch gerade noch in hinreichender Deutlichkeit hervor, dass der Beschwerdeführer in erster Linie für das Verfahren-Nr. EK220192 keine (zusätzli- che) Parteientschädigung an den Beschwerdegegner bezahlen möchte. Damit ist die Beschwerde – im Hinblick darauf, dass für Laien reduzierte Anforderungen an die Formulierung der Rechtsbegehren und die Begründung gelten – als genügend beziffert entgegenzunehmen. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 4. 4.1. Die Vorinstanz erwog, gemäss Verursacherprinzip seien sowohl die Kosten betreffend die Konkurseröffnung als auch betreffend die Aufnahme des Güterver- zeichnisses dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Zudem sei er dazu zu verpflich- ten, dem Beschwerdegegner eine Parteientschädigung zu entrichten (act. 6 S. 3 Erw. 4.1.). Ausgehend von einem Streitwert von Fr. 6'722.00 betrage die Grund- gebühr für eine Parteientschädigung in Anwendung von § 4 Abs. 1 AnwGebV Fr. 1'646.00. Unter Aufführung von § 9 AnwGebV führte die Vorinstanz aus, dass im summarischen Verfahren die Gebühr in der Regel auf zwei Drittel bis einen Fünftel ermässigt werde. Sie hielt fest, weil über den Beschwerdeführer in dersel- ben Angelegenheit nunmehr das zweite Konkursverfahren durchgeführt und kurz vor der Konkursverhandlung die Schuld durch denselben getilgt worden sei, sei die Grundgebühr auf rund die Hälfte zu ermässigen. Damit werde dem erneuten Aufwand des Gläubigers unter Berücksichtigung, dass es sich beim Konkursver-

- 7 - fahren um eine Angelegenheit von begrenzter Komplexität handle, Rechnung ge- tragen. Die Vorinstanz schloss, der Beschwerdeführer sei daher zu verpflichten, dem Beschwerdegegner eine Parteientschädigung von Fr. 800.00 zu bezahlen (act. 6 S. 4 Erw. 4.4.). 4.2. Der Beschwerdeführer bringt in seiner Eingabe an die Kammer vom

20. September 2022 vor, es sei unüblich und ungerecht, dass die Vorinstanz für ein und dasselbe Betreibungs-/Konkursverfahren (es sei um ein Urteil gegen ihn betreffend die Rücknahme eines Oldtimers gegangen), welches eigentlich in ei- nem Mal vollzogen werden sollte, zweimal eine Parteientschädigung zuspreche. Er sei nun gezwungen fast das Doppelte zu bezahlen, was er sich wegen "aktuel- ler unfallbedingter Arbeitsunfähigkeit" nicht leisten könne. Der Beschwerdeführer fügt an, der Beschwerdegegner habe ihm den Oldtimer total kaputt gemacht und in einem desolaten Zustand zurückgebracht (act. 2). 4.3.1. Die Prozesskosten, wozu die Parteientschädigung gehört (Art. 95 Abs. 1 lit. b ZPO), werden nach allgemeiner Regel der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Das Gericht kann von den Verteilungsgrundsätzen nach Art. 106 ZPO abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen, etwa wenn eine Partei in guten Treuen zur Prozessführung veranlasst war (Art. 107 Abs. 1 lit. b ZPO). Dem Gericht steht bei der Anwendung der als Kann-Vorschrift ausgestalteten Bestimmung von Art. 107 ZPO ein grosses Ermessen zu (BSK ZPO-Rüegg, 3. Aufl. 2017, Art. 107 N 2). Nach Art. 108 ZPO hat unnötige Prozesskosten zu bezahlen, wer sie verursacht hat. Art. 108 ZPO stellt zwar keine Kann-Vorschrift wie Art. 107 ZPO dar, dem Gericht kommt gemäss bundesge- richtlicher Rechtsprechung aber auch hier ein gewisses Ermessen zu (BGer 5A_519/2019 vom 29. Oktober 2019 E. 3.5 m.w.H.). Das Konkursbegehren des Beschwerdegegners wurde abgewiesen, was grund- sätzlich ein Unterliegen nach Art. 106 Abs. 1 ZPO darstellt. Die Abweisung resul- tierte allerdings nicht aufgrund von Feststellungen der Vorinstanz, das Konkurs- begehren sei nicht berechtigterweise gestellt worden, sondern aufgrund der Tat- sache, dass der Beschwerdeführer kurz vor der Konkursverhandlung die Konkurs- forderung beglich. Aufgrund dieser Sachlage rechtfertigt sich ein Abweichen von

- 8 - den allgemeinen Verteilungsgrundsätzen nach Art. 106 ZPO. Im Weiteren ist fest- zuhalten, dass die den Verfahren-Nr. EK220192 und EK220077 zugrunde liegen- den Forderungen zwar auf ein und demselben Urteil des Bezirksgerichts Horgen gründen. Es kann jedoch entgegen der Meinung des Beschwerdeführers keine Rede davon sein, dass ihm in unüblicher oder ungerechter Weise von der Vor- instanz für das gleiche Betreibungs- resp. Konkursverfahren zweimal eine Partei- entschädigung auferlegt worden wäre. Vielmehr war es der Beschwerdeführer selber, welcher durch seine Zahlungssäumnis in Bezug auf die im Urteil des Be- zirksgerichts Horgen vom 23. Februar 2021 festgelegten (mehreren) Zahlungs- verpflichtungen (Forderung, Parteientschädigung, Gerichtskosten) zwei Betrei- bungs- resp. Konkursverfahren veranlasste, welche – durch eben diese Zah- lungssäumnis – in zwei gerichtlichen Verfahren betreffend Konkurseröffnung mündeten. Vor diesem Hintergrund kann der Vorinstanz keine gesetzwidrige Er- messensausübung vorgeworfen werden, indem sie entschied, der Beschwerde- führer werde gegenüber dem Beschwerdegegner (auch) im Verfahren- Nr. EK220192 entschädigungspflichtig. Das Vorgehen der Vorinstanz ist im Rah- men des ihr zustehenden Ermessens nicht zu beanstanden. 4.3.2. Was die Höhe der Parteientschädigung anbelangt, so ist festzuhalten, dass diese nach kantonalen Tarifen bemessen wird (Art. 96 ZPO; vgl. BSK SchKG I-Emmel, 3. Aufl. 2021, Art. 16 N 3), im Kanton Zürich nach der Verord- nung über die Anwaltsgebühren (AnwGebV; LS 215.3). In vermögensrechtlichen Streitigkeiten bemisst sich die Gebühr grundsätzlich nach der Höhe des Streitwer- tes (§ 4 Abs. 1 AnwGebV). Gemäss § 11 Abs. 1 AnwGebV entsteht der Anspruch auf die Gebühr mit der Erarbeitung der Begründung oder Beantwortung der Klage resp. des Gesuchs, und die Gebühr deckt auch den Aufwand für die Teilnahme an der Hauptverhandlung ab. Gemäss § 9 AnwGebV wird die Grundgebühr im summarischen Verfahren auf zwei Drittel bis einen Fünftel ermässigt. Eine Reduk- tion nach § 9 AnwGebV ist nicht zwingend vorgeschrieben, immerhin aber nach dem Wortlaut der Verordnung die Regel. Die Höhe der Reduktion nach § 9 Anw- GebV ist nach Massgabe der Verantwortung, des Zeitaufwands der Vertretung sowie der Schwierigkeit des Falls festzulegen. Zusätzlich zur nach den genannten

- 9 - Bestimmungen festgelegten Gebühr sind die notwendigen Auslagen und die Mehrwertsteuer zu entschädigen (§ 1 Abs. 2 und § 22 Abs. 1 AnwGebV). Der Beschwerdeführer beanstandet die von der Vorinstanz bei einem Streitwert von Fr. 6'722.00 nach § 4 Abs. 1 AnwGebV errechnete ordentliche Gebühr von Fr. 1'646.00 zu Recht nicht. Der Rechtsvertreter des Beschwerdegegners reichte sodann ein schriftliches Gesuch um Konkurseröffnung und Aufnahme eines Gü- terverzeichnisses bei der Vorinstanz ein (act. 7/1), weshalb die Grundgebühr ver- dient ist (§ 11 Abs. 1 AnwGebV). Die durch die Vorinstanz vorgenommene Re- duktion der ordentlichen Gebühr um etwas mehr als die Hälfte liegt im Rahmen der in der Regel zu gewährenden Ermässigung nach § 9 AnwGebV. Der Be- schwerdeführer versäumt es, sich mit den durch die Vorinstanz gewichteten Um- ständen für die Ermässigung im konkreten Fall (zweites Konkursverfahren in der- selben Angelegenheit, Tilgung kurz vor der Konkursverhandlung, erneuter Auf- wand des Beschwerdegegners) und der Schlussfolgerung (Reduktion um die Hälfte) auseinanderzusetzen. Er wendet einzig ein, der Beschwerdegegner habe den Oldtimer total kaputt gemacht und in einem desolaten Zustand zurückge- bracht. Dieses Vorbringen beschlägt die zwischen den Parteien bestehende For- derung. Über diese wurde im Urteil des Bezirksgerichts Horgen vom 23. Februar 2021 rechtskräftig entschieden. Der Bestand der in Betreibung gesetzten Forde- rungen kann im Verfahren um Konkurseröffnung nicht (mehr) beurteilt werden und ist bei der Regelung der Entschädigungsfolgen folglich nicht von Relevanz. Eben- so kann die fehlende Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers und deren Grund (unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit) keine Berücksichtigung als Kriterium bei der Festlegung der Höhe der Parteientschädigung (nach § 2 ff. AnwGebV) finden. Über die fehlende Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers würde der Betrei- bungsbeamte im Rahmen einer allenfalls durch den Beschwerdegegner ange- strengten Eintreibung der Parteientschädigung auf dem Betreibungsweg zu befin- den haben. In einer Gesamtbetrachtung erscheint die von der Vorinstanz festge- legte Parteientschädigung von Fr. 800.00 in Anwendung der §§ 4, 9 und 11 Anw- GebV in ihrer Höhe als angemessen.

- 10 - 4.4. Zusammenfassend dringt der Beschwerdeführer nach dem Gesagten mit seiner Beschwerde nicht durch; sie ist abzuweisen. 5. Die Kosten dieses Verfahrens sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer auf- zuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 61 GebV SchKG i.V.m. Art. 52 lit. b GebV SchKG auf Fr. 500.00 festzusetzen. Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen. Dem Beschwerdeführer nicht, weil er unterliegt, dem Beschwerdegegner nicht, weil ihm kein zu entschädigender Aufwand entstanden ist. Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.00 festgesetzt.

3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Beilage eines Doppels von act. 2, sowie an das Konkursgericht des Bezirks- gerichts Horgen, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

- 11 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

i. V. Der Gerichtsschreiber: MLaw B. Lakic versandt am: