Erwägungen (13 Absätze)
E. 1 Das Landgericht des Fürstentums Liechtenstein stellte der Gläubigerin, Gesuch- stellerin und Beschwerdeführerin (fortan Beschwerdeführerin) am 22. April 2022 einen Zahlbefehl aus. Dieser Zahlbefehl forderte die Schuldnerin, Gesuchsgegne- rin und Beschwerdegegnerin (fortan Beschwerdegegnerin) auf, der Beschwerde- führerin binnen 14 Tagen ab Zustellung entweder CHF 9'600.– zu bezahlen oder beim Landgericht Widerspruch zu erheben (act. 3/6).
E. 2 Es sei der Zahlbefehl vom 22. April 2022, Aktenzeichen 2R EX.2022.1014, ON 5, des Fürstlichen Landgerichts im Fürstentum Liechtenstein im vorlie- genden Verfahren vorfrageweise als definitiver Rechtsöffnungstitel anzuer- kennen und für vollstreckbar zu erklären, eventualiter sei ein separates Exequaturverfahren durchzuführen.
E. 2.1 Die Beschwerdeführerin bestreitet, dass der Zahlbefehl ein Versäumnisur- teil bilde. Das liechtensteinische Recht unterscheide zwischen dem Schulden- trieb- oder Mahnverfahren (geregelt in §§ 577 ff. des Gesetzes vom
10. Dezember 1912 über das gerichtliche Verfahren in bürgerlichen Rechtsstrei- tigkeiten [Zivilprozessordnung; FL-ZPO]) und dem Versäumnisurteil (geregelt in §§ 396 ff. FL-ZPO). Im Schuldentrieb- oder Mahnverfahren könne ein Gläubiger zur Eintreibung eines Geldbetrages oder anderer vertretbarer Sachen bei Gericht den Erlass eines bedingten Zahlbefehls beantragen. Dieser Zahlbefehl sei dem Schuldner wie eine Klage zuzustellen. Wenn der Schuldner dagegen binnen 14 Tagen ab Zustellung Widerspruch erhebe, trete der Zahlbefehl ausser Kraft. Der Gläubiger könne dann seine Forderung im ordentlichen Zivilverfahren geltend machen. Werde nicht rechtzeitig Widerspruch erhoben und die Forderung nicht beglichen, werde der Zahlbefehl rechtskräftig und als Leistungsbefehl vollstreck- bar. Demgegenüber fälle das Gericht auf Antrag der erschienen Partei ein Ver- säumnisurteil, wenn der Gegner die erste Tagsatzung verpasst habe. Sowohl der Zahlbefehl als auch das Versäumnisurteil berechtigten den Gläubiger wie ein Ur- teil, das im ordentlichen Zivilprozess ergangen sei, zur Zwangsvollstreckung ge- gen den Schuldner. Dabei stelle die nicht rechtzeitige Erhebung eines Wider- spruchs gegen einen Zahlbefehl keine Säumnis dar. Ein Versäumnisurteil könne nicht durch das Verstreichenlassen irgendeiner Rechtsmittel- oder Rechts- behelfsfrist entstehen. Da es sich beim Zahlbefehl um kein Versäumnisurteil im Sinne des Anerkennungs- und Vollstreckungsabkommens handle, müsse die Be- schwerdeführerin auch keinen effektiven Zustellnachweis vorlegen (act. 8 S. 4–5).
E. 2.2 Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, selbst wenn man davon ausginge, der Zahlbefehl sei einem Versäumnisurteil gleichzustellen, sei der Ent- scheid der Vorinstanz dennoch falsch. Art. 1 Ziff. 4 des Anerkennungs- und Voll-
- 6 - streckungsabkommens spreche bloss davon, dass die Verfügung oder Ladung der säumigen Partei zugestellt werden müsse. Dabei unterscheide diese Bestim- mung zwischen der persönlichen Zustellung, welche eine natürliche Person zum Adressaten habe und derjenigen an den Vertreter, welche sich an eine juristische Person richte. Die Vorschrift regle daher nur, an wen die Zustellung zu erfolgen habe, nicht aber wie die Zustellung zu geschehen habe. Es sei daher verfehlt, aus dieser Vorschrift abzuleiten, dass nur eine tatsächliche Zustellung wirksam sei. Diese Auffassung hätte nämlich zur Folge, dass sich ein Schuldner aus der Ver- antwortung stehlen könne, indem er Zustellungen bewusst ignoriere bzw. Post- sendungen nicht abhole. Sowohl das schweizerische als auch das liechtensteini- sche Recht kännten die Zustellfiktion. Zudem habe sich das Fürstentum Liechten- stein bei Abschluss dieses Staatsvertrages ausdrücklich vorbehalten, die Jurisdik- tionsgewalt in all ihren Erscheinungsformen zu wahren. Dazu gehöre auch die Zustellfiktion. Die Zustellfiktion nun ausgerechnet auf zwischenstaatlicher Ebene nicht anzuerkennen, laufe dem Grundgedanken des Anerkennungs- und Vollstre- ckungsabkommens zuwider. Die Anerkennung der fiktiven Zustellung in beiden Ländern verdeutliche zudem, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör durch eine fiktive Zustellung keineswegs verletzt werde. Dies gelte sowohl innerstaatlich als auch auf zwischenstaatlicher Ebene. Der eingereichte Zahlbefehl stelle einen de- finitiven Rechtsöffnungstitel dar, welcher zu einem Arrest im Sinne von Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG berechtige (act. 8 S. 5–7). 3.
E. 3 Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde beim Obergericht des Kan- tons Zürich, wobei sie folgende Anträge stellte (act. 8 S. 2): "1. Es sei das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, Einzelgericht Audienz, vom
E. 3.1 Die Gläubigerin kann für eine nicht pfandgesicherte Forderung Vermö- genswerte des Schuldners mit Arrest belegen lassen. Eine Arrestlegung ist indes- sen nur dann zulässig, wenn sich die zu verarrestierenden Vermögenswerte in der Schweiz befinden und einer der Arrestgründe von Art. 271 Abs. 1 SchKG vor- liegt. Zuständig für die Arrestbewilligung ist das Gericht am Betreibungsort oder am Ort, wo sich die Vermögenswerte befinden. Die Gläubigerin muss dabei in ih- rem Gesuch gemäss Art. 272 Abs. 1 ZPO glaubhaft machen, dass (1) ihre Forde- rung besteht, (2) ein Arrestgrund vorliegt, (3) Vermögenswerte vorhanden sind, die dem Schuldner gehören. Die Beschwerdeführerin leitet ihren Arrestanspruch
- 7 - aus einem Zahlbefehl ab, den das Fürstliche Landgericht am 22. April 2022 erlas- sen hat (act. 3/6). Zu prüfen ist, ob es sich dabei um einen anerkennungsfähigen definitiven Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG handelt.
E. 3.2 Beide Parteien sind Aktiengesellschaften mit Sitz in Liechtenstein (act. 3/1; act. 3/3). Die Beschwerdeführerin ersucht um Anerkennung eines Entscheides aus diesem Land (act. 3/6). Ihr Begehren zielt auf die Verarrestierung von Vermö- genswerten in der Schweiz ab. Damit liegt ein internationales Verhältnis im Sinne von Art. 1 Abs. 1 IPRG vor. Nach Art. 1 Abs. 2 IPRG geht das Staatsvertragsrecht dem IPRG vor. Die Schweizerische Eidgenossenschaft und das Fürstentum Liechtenstein schlossen am 25. April 1968 das eingangs bereits erwähnte Ab- kommen über die Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheiden und Schiedssprüchen in Zivilsachen ab. Darin verpflichteten sich beide Staaten, ihre Gerichtsentscheide gegenseitig anzuerkennen, sofern die folgenden vier Vo- raussetzungen erfüllt sind (Art. 1 des Anerkennungs- und Vollstreckungsabkom- men): (1) Die Anerkennung der Entscheidung darf nicht gegen die öffentliche Ordnung des Staates verstossen, in welchem die Entscheidung geltend gemacht wird; insbesondere darf ihr nicht nach dem Rechte dieses Staates die Einrede der entschiedenen Rechtssache ent- gegenstehen; (2) die Entscheidung muss von einem nach den Bestimmungen des Artikels 2 zuständigen Gerichte gefällt sein; (3) die Entscheidung muss nach dem Rechte des Staates, in dem sie ergangen ist, in Rechtskraft erwachsen sein; (4) im Falle eines Versäumnisurteils muss die den Prozess einleitende Verfügung oder La- dung rechtzeitig der säumigen Partei, sei es persönlich oder an ihren Vertreter, zugestellt worden sein. Hatte die Zustellung im Gebiete des Staates zu geschehen, in welchem die Entscheidung geltend gemacht wird, so muss sie im Rechtshilfeweg bewirkt worden sein.
E. 3.3 Das Anerkennungsgericht darf einen Entscheid aus dem anderen Ver- tragsstaat bloss auf die aufgezählten vier Voraussetzungen hin überprüfen. Dem- gegenüber hat es jede inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Entscheid zu un- terlassen (Art. 3 des Anerkennungs- und Vollstreckungsabkommen). Die um An-
- 8 - erkennung ersuchende Partei muss im Falle eines Versäumnisurteils eine Ab- schrift der prozesseinleitenden Verfügung oder Ladung sowie eine Bescheinigung über die Art und Zeit ihrer Zustellung an die nicht erschienene Partei beibringen (Art. 5 Ziff. 3 des Anerkennungs- und Vollstreckungsabkommens).
E. 3.4 Vorliegend ist strittig, wie Art. 1 Ziff. 4 des Anerkennungs- und Vollstre- ckungsabkommen zu verstehen ist. Völkerrechtliche Verträge sind vertragsauto- nom auszulegen (vgl. BGer, 5A_576/2018 vom 31. Juli 2018, E. 4.3.2; BGer, 4A_446/2018 vom 21. Mai 2019, E. 6.1). Die Auslegung des Vertrages erfolgt da- bei grundsätzlich "nach Treu und Glauben in Übereinstimmung mit der gewöhnli- chen, seinen Bestimmungen in ihrem Zusammenhang zukommenden Bedeutung und im Lichte seines Zieles und Zweckes" (Art. 31 Ziff. 1 des Wiener Überein- kommens über das Recht der Verträge vom 23. Mai 1969 [SR 0.111]). Massge- blich sind primär der Wortlaut einer Bestimmung, deren systematische Stellung und ihr Zweck im Vertragsgefüge (BGer, 5A_576/2018 vom 31. Juli 2018, E. 4.3.2).
E. 3.5 Gemäss Art. 1 Ziff. 4 des Anerkennungs- und Vollstreckungsabkommens muss bei einem Versäumnisurteil die prozesseinleitende Verfügung oder Ladung rechtzeitig der säumigen Partei zugestellt werden. Anders als beispielsweise Art. 2 Ziff. 1 unterscheidet Art. 1 Ziff. 4 nicht zwischen natürlichen und juristischen Personen. Insofern gelten hier für beide Kategorien von Personen dieselben Grundsätze. Dabei kann die Zustellung entweder an die Partei selbst oder an ih- ren Vertreter erfolgen. Wie Art. 1 Ziff. 4 ausdrücklich festhält, muss die prozess- einleitende Verfügung oder Ladung aber an die Partei "persönlich" zugestellt wor- den sein. Eine bloss fingierte Zustellung, etwa nach Ablauf einer bestimmten Ab- holfrist, genügt hier nicht. Mit dieser qualifizierten Zustellvorschrift sorgt das Aner- kennungs- und Vollstreckungsabkommen dafür, dass eine Partei tatsächlich Kenntnis von einem bestimmten Verfahren erlangt. Denn nur so kann sie sich ge- gen eine Klage wehren.
E. 3.6 Wie die Beschwerdeführerin zu Recht festhält, unterscheidet die liechten- steinische Zivilprozessordnung zwischen dem Zahlbefehl (§§ 577 ff. FL-ZPO) und dem Versäumnisurteil (§§ 396 ff. FL-ZPO). Für die Auslegung des vorliegenden
- 9 - Staatsvertrages ist indessen nicht diese liechtensteinische Begrifflichkeit massge- bend. Da Staaten gleichberechtigte Vertragspartner sind, kommt keinem von ihnen eine abschliessende Deutungshoheit über den Inhalt rechtlicher Begriffe zu. Vielmehr sind Staatsverträge – wie oben dargelegt – aus sich selbst heraus aus- zulegen. Dabei muss das Gericht nach Treu und Glauben prüfen, welchen Sinn die vertragsschliessenden Staaten einer bestimmten Vertragsklausel beimassen. Ein Versäumnisurteil ergeht, wenn eine Partei eine Frist oder Tagfahrt verpasst hat. Das Gericht darf der beklagten Seite ihre prozessuale Untätigkeit indessen nur dann entgegenhalten, wenn sie tatsächlich vom hängigen Gerichtsverfahren wusste und sich so gegen das klägerische Rechtsbegehren hätte wehren können. Um dies sicherzustellen, macht Art. 1 Ziff. 4 die Anerkennung von qualifizierten Zustellmodalitäten abhängig, indem es einzig die persönliche Zustellung genügen lässt.
E. 3.7 Gemäss Art. 1 lit. b des liechtensteinischen Gesetzes vom 24. November 1971 über das Exekutions- und Rechtssicherungsverfahren (Exekutionsordnung) bildet auch ein Zahlbefehl, gegen den nicht rechtzeitig Widerspruch erhoben wor- den ist, einen Exekutionstitel. Damit entfaltet der Zahlbefehl vollstreckungsrecht- lich die genau gleichen Wirkungen wie das Urteil eines regulären Zivilprozesses (vgl. Art. 1 lit. a EO). Der Zahlbefehl wird im sogenannten Schuldentriebverfahren erlassen. Es handelt sich dabei um einen verkürzten Zivilprozess (vgl. §§ 577 ff. FL-ZPO), was auch die Beschwerdeführerin selbst hervorhebt (act. 8 S. 4). Art. 1 Ziff. 4 des Anerkennungs- und Vollstreckungsabkommens unterscheidet nicht zwischen ordentlichen und verkürzten Zivilprozessen. Entsprechend gilt zwi- schenstaatlich in sämtlichen Säumnisverfahren derselbe Schutzstandard. Vorlie- gend konnte die liechtensteinische Post der Beschwerdegegnerin die Gerichtsur- kunde mit dem Zahlbefehl nicht persönlich zustellen. Vielmehr retournierte sie die Sendung mit dem Vermerk "Nicht abgeholt" an das Fürstliche Landgericht (act. 3/8). Damit ist die in Art. 1 Ziff. 4 des Anerkennungs- und Vollstreckungsab- kommens umschriebene Voraussetzung nicht erfüllt. Die Vorinstanz hat das Ar- restgesuch folglich zu Recht abgewiesen.
- 10 -
E. 4 Nach dem Gesagten ist daher auch die Beschwerde abzuweisen. III. Ausgangsgemäss sind die Prozesskosten vollumfänglich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Der Streitwert beläuft sich auf CHF 9'600.–. In Anwendung von Art. 48 Abs. 1 und 2 GebV SchKG ist die Entscheidgebühr auf CHF 450.– festzusetzen. Die Beschwerdeführerin unterliegt im vorliegenden Rechtsmittelverfahren. Aus- gangsgemäss hat sie daher keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Die Beschwerdegegnerin ist durch das Rechtsmittelverfahren kein nennenswerter Aufwand entstanden, weshalb auch ihr keine Parteientschädigung zuzuspre- chen ist. Es wird erkannt:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf CHF 450.– festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden mit dem von der Beschwerdeführerin geleisteten Vorschuss von CHF 450.– verrechnet.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin sowie an das Bezirksge- richt Zürich, Einzelgericht Audienz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. - 11 -
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt CHF 9'600.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: Dr. M. Tanner versandt am:
- September 2022
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PS220137-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichter Dr. E. Pahud und Ersatzrichter lic. iur. T. Engler sowie Gerichts- schreiber Dr. M. Tanner Urteil vom 19. September 2022 in Sachen A._____ AG, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. HSG X._____ gegen B._____ AG, Gesuchs- und Beschwerdegegnerin, betreffend Arrest Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes Audienz des Bezirksgerichtes Zürich vom 4. August 2022 (EQ220120)
- 2 - Erwägungen: I. 1. Das Landgericht des Fürstentums Liechtenstein stellte der Gläubigerin, Gesuch- stellerin und Beschwerdeführerin (fortan Beschwerdeführerin) am 22. April 2022 einen Zahlbefehl aus. Dieser Zahlbefehl forderte die Schuldnerin, Gesuchsgegne- rin und Beschwerdegegnerin (fortan Beschwerdegegnerin) auf, der Beschwerde- führerin binnen 14 Tagen ab Zustellung entweder CHF 9'600.– zu bezahlen oder beim Landgericht Widerspruch zu erheben (act. 3/6). 2. Am 2. August 2022 (Datum Poststempel) stellte die Beschwerdeführerin beim Be- zirksgericht Zürich (fortan Vorinstanz) folgendes Arrestbegehren (act. 1 S. 2): "1. Es seien sämtliche Guthaben und andere Vermögenswerte der Gesuchs- gegnerin, welche sich auf dem Konto bei der Bank C._____ AG, … [Adres- se] unter der IBAN Nr. CH 1 bzw. Kontonummer 2 befinden oder unter einer anderen Bezeichnung oder Nummer auf den Namen der Gesuchsgegnerin lauten, oder an denen die Gesuchsgegnerin wirtschaftlich berechtigt ist, zu verarrestieren bis zur Deckung der Arrestforderung der Gesuchstellerin von CHF 9'600.– nebst Zins zu 5 % seit 1. Mai 2022 sowie nebst Betreibungs- und Arrestkosten.
2. Es sei der Zahlbefehl vom 22. April 2022, Aktenzeichen 2R EX.2022.1014, ON 5, des Fürstlichen Landgerichts im Fürstentum Liechtenstein im vorlie- genden Verfahren vorfrageweise als definitiver Rechtsöffnungstitel anzuer- kennen und für vollstreckbar zu erklären, eventualiter sei ein separates Exequaturverfahren durchzuführen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gesuchsgegnerin."
- 3 - Das Bezirksgericht Zürich wies mit Urteil vom 4. August 2022 dieses Arrestge- such ab (act. 7). 3. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde beim Obergericht des Kan- tons Zürich, wobei sie folgende Anträge stellte (act. 8 S. 2): "1. Es sei das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, Einzelgericht Audienz, vom
4. August 2022, Geschäfts-Nr. EQ220120-L / U, aufzuheben.
2. Es sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei durch das angerufene Gericht in der Sache zu entscheiden.
3. Es sei das vor erster Instanz gestellte Rechtsbegehren vollumfänglich gut- zuheissen, welches lautet: Es seien sämtliche Guthaben und andere Vermögenswerte der Gesuchs- gegnerin, welche sich auf dem Konto bei der Bank C._____ AG, … [Adres- se] unter der IBAN Nr. CH1 bzw. Kontonummer 2 befinden oder unter einer anderen Bezeichnung oder Nummer auf den Namen der Gesuchsgegnerin lauten, oder an denen die Gesuchsgegnerin wirtschaftlich berechtigt ist, zu verarrrestieren bis zur Deckung der Arrestforderung der Gesuchstellerin von CHF 9'600.– nebst Zins zu 5 % seit 1. Mai 2022 sowie nebst Betreibungs- und Arrestkosten. Es sei weiter der Zahlbefehl vom 22. April 2022, Aktenzeichen 2R EX.2022.1014, ON 5, des Fürstlichen Landgerichts im Fürstentum Liechten- stein im vorliegenden Verfahren vorfrageweise als definitiver Rechtsöff- nungstitel anzuerkennen und für vollstreckbar zu erklären, eventualiter sei ein separates Exequaturverfahren durchzuführen.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegne- rin."
- 4 - Mit Verfügung vom 22. August 2022 setzte die Kammer der Beschwerdeführerin eine Frist an, um für das Beschwerdeverfahren einen Kostenvorschuss von CHF 450.– zu leisten (act. 12). Mit Valutadatum vom 31. August 2022 traf dieser Betrag rechtzeitig beim Obergericht ein (act. 14). Die vorinstanzlichen Akten wur- den beigezogen (act. 1–5). Von der Einholung einer Beschwerdeantwort bzw. ei- ner Vernehmlassung kann abgesehen werden (Art. 312 Abs. 1 ZPO). Die Be- schwerdeschrift ist der Beschwerdegegnerin mit dem vorliegenden Endentscheid zuzustellen. II. 1. Die Vorinstanz wies das Arrestbegehren der Beschwerdeführerin mit folgender Begründung ab: Die Anerkennung und Vollstreckung eines liechtensteinischen Zi- vilentscheides richte sich nach dem Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen und Schiedssprüche in Zivilsachen vom 25. April 1968 (SR 0.276.195.141; fortan als Anerkennungs- und Vollstre- ckungsabkommen bezeichnet). Die Beschwerdeführerin stütze ihr Arrestbegehren auf einen liechtensteinischen Zahlbefehl. Solche Zahlbefehle gälten als gerichtli- che Entscheidung im Sinne dieses Staatsvertrages. Art. 1 des Anerkennungs- und Vollstreckungsabkommens nenne vier Voraussetzungen für die Anerkennung eines Gerichtsentscheides: Nach Art. 1 Ziff. 4 müsse im Falle eines Versäumnis- urteils die prozesseinleitende Verfügung oder Ladung rechtzeitig der säumigen Partei, sei es persönlich oder an ihren Vertreter, zugestellt werden. Vorliegend habe die liechtensteinische Post den Zahlbefehl nach einem erfolglosen Zustell- versuch bei ihrer Filiale Vaduz zur Abholung hinterlegt. In der Folge sei der Zahl- befehl dort bis zum Ablauf der Abholfrist nicht abgeholt worden. Beim Zahlbefehl handle es sich um die den Prozess einleitende Verfügung. Folglich liege ein Ver- säumnisentscheid im Sinne von Art. 1 Ziff. 4 des Anerkennungs- und Vollstre- ckungsabkommens vor. Das verfahrenseinleitende Schriftstück hätte der säumi- gen Partei oder deren Vertreter nicht nur fiktiv, sondern effektiv zugestellt werden
- 5 - müssen. Da dies nicht geschehen sei, könne der Zahlbefehl nicht vorfrageweise für vollstreckbar erklärt werden. Damit bilde der Zahlbefehl keinen definitiven Rechtsöffnungstitel, der gestützt auf Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG zu einem Arrest berechtige (act. 7 E. 3.3–3.5). 2. 2.1. Die Beschwerdeführerin bestreitet, dass der Zahlbefehl ein Versäumnisur- teil bilde. Das liechtensteinische Recht unterscheide zwischen dem Schulden- trieb- oder Mahnverfahren (geregelt in §§ 577 ff. des Gesetzes vom
10. Dezember 1912 über das gerichtliche Verfahren in bürgerlichen Rechtsstrei- tigkeiten [Zivilprozessordnung; FL-ZPO]) und dem Versäumnisurteil (geregelt in §§ 396 ff. FL-ZPO). Im Schuldentrieb- oder Mahnverfahren könne ein Gläubiger zur Eintreibung eines Geldbetrages oder anderer vertretbarer Sachen bei Gericht den Erlass eines bedingten Zahlbefehls beantragen. Dieser Zahlbefehl sei dem Schuldner wie eine Klage zuzustellen. Wenn der Schuldner dagegen binnen 14 Tagen ab Zustellung Widerspruch erhebe, trete der Zahlbefehl ausser Kraft. Der Gläubiger könne dann seine Forderung im ordentlichen Zivilverfahren geltend machen. Werde nicht rechtzeitig Widerspruch erhoben und die Forderung nicht beglichen, werde der Zahlbefehl rechtskräftig und als Leistungsbefehl vollstreck- bar. Demgegenüber fälle das Gericht auf Antrag der erschienen Partei ein Ver- säumnisurteil, wenn der Gegner die erste Tagsatzung verpasst habe. Sowohl der Zahlbefehl als auch das Versäumnisurteil berechtigten den Gläubiger wie ein Ur- teil, das im ordentlichen Zivilprozess ergangen sei, zur Zwangsvollstreckung ge- gen den Schuldner. Dabei stelle die nicht rechtzeitige Erhebung eines Wider- spruchs gegen einen Zahlbefehl keine Säumnis dar. Ein Versäumnisurteil könne nicht durch das Verstreichenlassen irgendeiner Rechtsmittel- oder Rechts- behelfsfrist entstehen. Da es sich beim Zahlbefehl um kein Versäumnisurteil im Sinne des Anerkennungs- und Vollstreckungsabkommens handle, müsse die Be- schwerdeführerin auch keinen effektiven Zustellnachweis vorlegen (act. 8 S. 4–5). 2.2. Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, selbst wenn man davon ausginge, der Zahlbefehl sei einem Versäumnisurteil gleichzustellen, sei der Ent- scheid der Vorinstanz dennoch falsch. Art. 1 Ziff. 4 des Anerkennungs- und Voll-
- 6 - streckungsabkommens spreche bloss davon, dass die Verfügung oder Ladung der säumigen Partei zugestellt werden müsse. Dabei unterscheide diese Bestim- mung zwischen der persönlichen Zustellung, welche eine natürliche Person zum Adressaten habe und derjenigen an den Vertreter, welche sich an eine juristische Person richte. Die Vorschrift regle daher nur, an wen die Zustellung zu erfolgen habe, nicht aber wie die Zustellung zu geschehen habe. Es sei daher verfehlt, aus dieser Vorschrift abzuleiten, dass nur eine tatsächliche Zustellung wirksam sei. Diese Auffassung hätte nämlich zur Folge, dass sich ein Schuldner aus der Ver- antwortung stehlen könne, indem er Zustellungen bewusst ignoriere bzw. Post- sendungen nicht abhole. Sowohl das schweizerische als auch das liechtensteini- sche Recht kännten die Zustellfiktion. Zudem habe sich das Fürstentum Liechten- stein bei Abschluss dieses Staatsvertrages ausdrücklich vorbehalten, die Jurisdik- tionsgewalt in all ihren Erscheinungsformen zu wahren. Dazu gehöre auch die Zustellfiktion. Die Zustellfiktion nun ausgerechnet auf zwischenstaatlicher Ebene nicht anzuerkennen, laufe dem Grundgedanken des Anerkennungs- und Vollstre- ckungsabkommens zuwider. Die Anerkennung der fiktiven Zustellung in beiden Ländern verdeutliche zudem, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör durch eine fiktive Zustellung keineswegs verletzt werde. Dies gelte sowohl innerstaatlich als auch auf zwischenstaatlicher Ebene. Der eingereichte Zahlbefehl stelle einen de- finitiven Rechtsöffnungstitel dar, welcher zu einem Arrest im Sinne von Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG berechtige (act. 8 S. 5–7). 3. 3.1. Die Gläubigerin kann für eine nicht pfandgesicherte Forderung Vermö- genswerte des Schuldners mit Arrest belegen lassen. Eine Arrestlegung ist indes- sen nur dann zulässig, wenn sich die zu verarrestierenden Vermögenswerte in der Schweiz befinden und einer der Arrestgründe von Art. 271 Abs. 1 SchKG vor- liegt. Zuständig für die Arrestbewilligung ist das Gericht am Betreibungsort oder am Ort, wo sich die Vermögenswerte befinden. Die Gläubigerin muss dabei in ih- rem Gesuch gemäss Art. 272 Abs. 1 ZPO glaubhaft machen, dass (1) ihre Forde- rung besteht, (2) ein Arrestgrund vorliegt, (3) Vermögenswerte vorhanden sind, die dem Schuldner gehören. Die Beschwerdeführerin leitet ihren Arrestanspruch
- 7 - aus einem Zahlbefehl ab, den das Fürstliche Landgericht am 22. April 2022 erlas- sen hat (act. 3/6). Zu prüfen ist, ob es sich dabei um einen anerkennungsfähigen definitiven Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG handelt. 3.2. Beide Parteien sind Aktiengesellschaften mit Sitz in Liechtenstein (act. 3/1; act. 3/3). Die Beschwerdeführerin ersucht um Anerkennung eines Entscheides aus diesem Land (act. 3/6). Ihr Begehren zielt auf die Verarrestierung von Vermö- genswerten in der Schweiz ab. Damit liegt ein internationales Verhältnis im Sinne von Art. 1 Abs. 1 IPRG vor. Nach Art. 1 Abs. 2 IPRG geht das Staatsvertragsrecht dem IPRG vor. Die Schweizerische Eidgenossenschaft und das Fürstentum Liechtenstein schlossen am 25. April 1968 das eingangs bereits erwähnte Ab- kommen über die Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheiden und Schiedssprüchen in Zivilsachen ab. Darin verpflichteten sich beide Staaten, ihre Gerichtsentscheide gegenseitig anzuerkennen, sofern die folgenden vier Vo- raussetzungen erfüllt sind (Art. 1 des Anerkennungs- und Vollstreckungsabkom- men): (1) Die Anerkennung der Entscheidung darf nicht gegen die öffentliche Ordnung des Staates verstossen, in welchem die Entscheidung geltend gemacht wird; insbesondere darf ihr nicht nach dem Rechte dieses Staates die Einrede der entschiedenen Rechtssache ent- gegenstehen; (2) die Entscheidung muss von einem nach den Bestimmungen des Artikels 2 zuständigen Gerichte gefällt sein; (3) die Entscheidung muss nach dem Rechte des Staates, in dem sie ergangen ist, in Rechtskraft erwachsen sein; (4) im Falle eines Versäumnisurteils muss die den Prozess einleitende Verfügung oder La- dung rechtzeitig der säumigen Partei, sei es persönlich oder an ihren Vertreter, zugestellt worden sein. Hatte die Zustellung im Gebiete des Staates zu geschehen, in welchem die Entscheidung geltend gemacht wird, so muss sie im Rechtshilfeweg bewirkt worden sein. 3.3. Das Anerkennungsgericht darf einen Entscheid aus dem anderen Ver- tragsstaat bloss auf die aufgezählten vier Voraussetzungen hin überprüfen. Dem- gegenüber hat es jede inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Entscheid zu un- terlassen (Art. 3 des Anerkennungs- und Vollstreckungsabkommen). Die um An-
- 8 - erkennung ersuchende Partei muss im Falle eines Versäumnisurteils eine Ab- schrift der prozesseinleitenden Verfügung oder Ladung sowie eine Bescheinigung über die Art und Zeit ihrer Zustellung an die nicht erschienene Partei beibringen (Art. 5 Ziff. 3 des Anerkennungs- und Vollstreckungsabkommens). 3.4. Vorliegend ist strittig, wie Art. 1 Ziff. 4 des Anerkennungs- und Vollstre- ckungsabkommen zu verstehen ist. Völkerrechtliche Verträge sind vertragsauto- nom auszulegen (vgl. BGer, 5A_576/2018 vom 31. Juli 2018, E. 4.3.2; BGer, 4A_446/2018 vom 21. Mai 2019, E. 6.1). Die Auslegung des Vertrages erfolgt da- bei grundsätzlich "nach Treu und Glauben in Übereinstimmung mit der gewöhnli- chen, seinen Bestimmungen in ihrem Zusammenhang zukommenden Bedeutung und im Lichte seines Zieles und Zweckes" (Art. 31 Ziff. 1 des Wiener Überein- kommens über das Recht der Verträge vom 23. Mai 1969 [SR 0.111]). Massge- blich sind primär der Wortlaut einer Bestimmung, deren systematische Stellung und ihr Zweck im Vertragsgefüge (BGer, 5A_576/2018 vom 31. Juli 2018, E. 4.3.2). 3.5. Gemäss Art. 1 Ziff. 4 des Anerkennungs- und Vollstreckungsabkommens muss bei einem Versäumnisurteil die prozesseinleitende Verfügung oder Ladung rechtzeitig der säumigen Partei zugestellt werden. Anders als beispielsweise Art. 2 Ziff. 1 unterscheidet Art. 1 Ziff. 4 nicht zwischen natürlichen und juristischen Personen. Insofern gelten hier für beide Kategorien von Personen dieselben Grundsätze. Dabei kann die Zustellung entweder an die Partei selbst oder an ih- ren Vertreter erfolgen. Wie Art. 1 Ziff. 4 ausdrücklich festhält, muss die prozess- einleitende Verfügung oder Ladung aber an die Partei "persönlich" zugestellt wor- den sein. Eine bloss fingierte Zustellung, etwa nach Ablauf einer bestimmten Ab- holfrist, genügt hier nicht. Mit dieser qualifizierten Zustellvorschrift sorgt das Aner- kennungs- und Vollstreckungsabkommen dafür, dass eine Partei tatsächlich Kenntnis von einem bestimmten Verfahren erlangt. Denn nur so kann sie sich ge- gen eine Klage wehren. 3.6. Wie die Beschwerdeführerin zu Recht festhält, unterscheidet die liechten- steinische Zivilprozessordnung zwischen dem Zahlbefehl (§§ 577 ff. FL-ZPO) und dem Versäumnisurteil (§§ 396 ff. FL-ZPO). Für die Auslegung des vorliegenden
- 9 - Staatsvertrages ist indessen nicht diese liechtensteinische Begrifflichkeit massge- bend. Da Staaten gleichberechtigte Vertragspartner sind, kommt keinem von ihnen eine abschliessende Deutungshoheit über den Inhalt rechtlicher Begriffe zu. Vielmehr sind Staatsverträge – wie oben dargelegt – aus sich selbst heraus aus- zulegen. Dabei muss das Gericht nach Treu und Glauben prüfen, welchen Sinn die vertragsschliessenden Staaten einer bestimmten Vertragsklausel beimassen. Ein Versäumnisurteil ergeht, wenn eine Partei eine Frist oder Tagfahrt verpasst hat. Das Gericht darf der beklagten Seite ihre prozessuale Untätigkeit indessen nur dann entgegenhalten, wenn sie tatsächlich vom hängigen Gerichtsverfahren wusste und sich so gegen das klägerische Rechtsbegehren hätte wehren können. Um dies sicherzustellen, macht Art. 1 Ziff. 4 die Anerkennung von qualifizierten Zustellmodalitäten abhängig, indem es einzig die persönliche Zustellung genügen lässt. 3.7. Gemäss Art. 1 lit. b des liechtensteinischen Gesetzes vom 24. November 1971 über das Exekutions- und Rechtssicherungsverfahren (Exekutionsordnung) bildet auch ein Zahlbefehl, gegen den nicht rechtzeitig Widerspruch erhoben wor- den ist, einen Exekutionstitel. Damit entfaltet der Zahlbefehl vollstreckungsrecht- lich die genau gleichen Wirkungen wie das Urteil eines regulären Zivilprozesses (vgl. Art. 1 lit. a EO). Der Zahlbefehl wird im sogenannten Schuldentriebverfahren erlassen. Es handelt sich dabei um einen verkürzten Zivilprozess (vgl. §§ 577 ff. FL-ZPO), was auch die Beschwerdeführerin selbst hervorhebt (act. 8 S. 4). Art. 1 Ziff. 4 des Anerkennungs- und Vollstreckungsabkommens unterscheidet nicht zwischen ordentlichen und verkürzten Zivilprozessen. Entsprechend gilt zwi- schenstaatlich in sämtlichen Säumnisverfahren derselbe Schutzstandard. Vorlie- gend konnte die liechtensteinische Post der Beschwerdegegnerin die Gerichtsur- kunde mit dem Zahlbefehl nicht persönlich zustellen. Vielmehr retournierte sie die Sendung mit dem Vermerk "Nicht abgeholt" an das Fürstliche Landgericht (act. 3/8). Damit ist die in Art. 1 Ziff. 4 des Anerkennungs- und Vollstreckungsab- kommens umschriebene Voraussetzung nicht erfüllt. Die Vorinstanz hat das Ar- restgesuch folglich zu Recht abgewiesen.
- 10 - 4. Nach dem Gesagten ist daher auch die Beschwerde abzuweisen. III. Ausgangsgemäss sind die Prozesskosten vollumfänglich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Der Streitwert beläuft sich auf CHF 9'600.–. In Anwendung von Art. 48 Abs. 1 und 2 GebV SchKG ist die Entscheidgebühr auf CHF 450.– festzusetzen. Die Beschwerdeführerin unterliegt im vorliegenden Rechtsmittelverfahren. Aus- gangsgemäss hat sie daher keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Die Beschwerdegegnerin ist durch das Rechtsmittelverfahren kein nennenswerter Aufwand entstanden, weshalb auch ihr keine Parteientschädigung zuzuspre- chen ist. Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf CHF 450.– festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden mit dem von der Beschwerdeführerin geleisteten Vorschuss von CHF 450.– verrechnet.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin sowie an das Bezirksge- richt Zürich, Einzelgericht Audienz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- 11 -
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt CHF 9'600.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: Dr. M. Tanner versandt am:
22. September 2022