Erwägungen (2 Absätze)
E. 25 Mai 2022 eine Frist an, um Anträge über die weiteren Verwertungsmassnah- men zu stellen (act. 17). Mit Eingabe vom 8. Juni 2022 beantragten die Gläubiger ihre Abfindung inklusive aller Betreibungskosten zu Lasten und unter Entschädi- gungsfolge des Schuldners (act. 19). Der Schuldner und der Beschwerdeführer liessen die Frist ungenutzt verstreichen. Mit Urteil vom 7. Juli 2022 ordnete die Vorinstanz daraufhin die Herbeiführung der Auflösung der Erbengemeinschaft D._____, bestehend aus dem Schuldner und dem Beschwerdeführer, sowie die Liquidation des Gemeinschaftsvermögens an. Das Betreibungsamt B'._____ wur- de angewiesen, die zur Auflösung und Liquidation dieses Gemeinschaftsvermö- gens erforderlichen Vorkehren zu treffen sowie sicherzustellen, dass sämtliche Verwertungskosten durch jeweils rechtzeitig zu leistende weitere Vorschüsse der Gläubiger gedeckt bleiben. Weiter hielt die Vorinstanz fest, dass bei Säumnis der
- 3 - Gläubiger das Anteilsrecht als solches durch das Betreibungsamt F._____ zu ver- steigern sei (act. 21). Mit Beschluss vom 27· Juli 2022 wurde dieses Urteil von Amtes wegen insofern berichtigt, als dass bei Säumnis der Gläubiger das Anteils- recht als solches durch das Betreibungsamt B'._____ zu versteigern wäre (act. 23 = act. 26 = act. 28; nachfolgend zitiert als act. 26). 1.3. Gegen das Urteil vom 7. Juli 2022 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 29. Juli 2022 bei der Kammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Beschwerde; diese wird im Verfahren PS220126 behandelt. Mit Eingabe vom 4. August 2022 (Datum Poststempel) reichte der Be- schwerdeführer sodann eine Beschwerde gegen den Entscheid vom 27. Juli 2022 ein (act. 27). 1.4. Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (act. 1-24). Das Verfahren er- weist sich als spruchreif, das Einholen von Stellungnahmen des Gläubigers sowie des Schuldners und einer Vernehmlassung der Vorinstanz ist nicht erforderlich (vgl. Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG i.V.m. Art. 322 Abs. 1 und Art. 324 ZPO). Den Gläubigern sowie dem Schuldner sind mit dem vorliegenden Entscheid lediglich je ein Doppel bzw. eine Kopie der Be- schwerdeschrift zuzustellen. 2.1. Wird ein Entscheid nach Art. 334 ZPO berichtigt, so ist der den ursprüngli- chen Entscheid ersetzende, berichtigte Entscheid mit demselben Rechtsmittel an- fechtbar, das gegen den ursprünglichen Entscheid gegeben war. Die Rechtsmit- telfrist beginnt mit der Zustellung des berichtigten Entscheides neu zu laufen (BK ZPO-Sterchi, Art. 334 N 13; ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, 3. Aufl. 2016, Art. 344 N 14), wobei dies allerdings nur für die berichtigten Punkte gilt (OGer ZH PC110021 vom 15. August 2011 E. 5.4). Nur in diesem Umfang besteht nämlich eine Beschwer (vgl. BGE 116 II 86 E. 3; BGE 117 II 508 E. 1a; ZK ZPO- Freiburghaus/Afheldt, 3. Aufl. 2016, Art. 344 N 14). Weitere Voraussetzung für das Vorliegen der Beschwer ist zudem, dass durch die Berichtigung das Disposi- tiv des ursprünglichen Entscheides inhaltlich zum Nachteil der das Rechtsmittel ergreifenden Partei verändert wurde (BGE 116 II 86 E. 3). Fehlt es an der Be- schwer und damit an einer Rechtsmittelvoraussetzung, ist auf das Rechtsmittel
- 4 - nicht einzutreten (Blickenstorfer, DIKE-Komm-ZPO, 2. Aufl. 2016, Vor Art. 308– 334 N 70 f.). 2.2. Für die Behandlung von Rechtsmitteln gegen Entscheide im Zusammen- hang mit Verfahren nach Art. 9 VVAG sowie Art. 132 SchKG i.V.m. Art. 10 VVAG zuständig ist die II. Zivilkammer des Obergerichts Zürich als obere kantonale Auf- sichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs. Es handelt sich – jedenfalls beim Rechtsmittelverfahren vor der Kammer – um ein Verfahren der Aufsichtsbe- schwerde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen gemäss Art. 17 ff. SchKG (vgl. OGer ZH PS110021 vom 18. März 2011; OGer ZH PS140218 vom
17. September 2014; OGer ZH PS180037 vom 7. Mai 2018; OGer ZH PS210132 vom 7. Januar 2022). Als solches richtet es sich nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. Soweit Art. 20a Abs. 2 SchKG keine Bestimmungen ent- hält, regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG; BSK SchKG I- Cometta/Möckli, 3. Aufl. 2021, Art. 20a N 38). Im Kanton Zürich richtet sich das Beschwerdeverfahren gemäss §§ 17 und 18 EG SchKG nach §§ 80 f. und 83 f. GOG. Danach sind die Bestimmungen der ZPO sinngemäss anwendbar (§ 83 Abs. 3 GOG). In früheren Verfahren wurde dabei soweit ersichtlich nach Art. 319 ff. ZPO vorgegangen (vgl. OGer ZH PS110021 vom 18. März 2011; OGer ZH PS140218 vom 17. September 2014; OGer ZH PS180037 vom 7. Mai 2018; OGer ZH PS210132 vom 7. Januar 2022). 2.3. Gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde schriftlich und begründet einzureichen. Das bedeutet einerseits, dass konkrete Rechtsmittelanträge zu stel- len sind, aus denen hervorgeht, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird. Bei Laien wird sehr wenig verlangt; als Antrag genügt eine – al- lenfalls in der Begründung enthaltene – Formulierung, aus der sich mit gutem Wil- len herauslesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll (vgl. etwa OGer ZH PF110034 vom 22. August 2011 E. 3.2; Hungerbühler/Bucher, DIKE-Komm-ZPO,
2. Aufl. 2016, Art. 321 N 17 i.V.m. Art. 311 N 16 und 26). Im Rahmen der Begrün- dung ist andererseits darzulegen, an welchen Mängeln der vorinstanzliche Ent- scheid leidet. Die Beschwerde führende Partei hat sich mit anderen Worten mit dem angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen und im Einzelnen aufzuzei-
- 5 - gen, aus welchen Gründen er falsch ist (vgl. etwa ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt,
3. Aufl. 2016, Art. 321 N 14 f.). Bei Parteien ohne anwaltliche Vertretung wird an die Begründungslast ein weniger strenger Massstab angelegt (OGer ZH PS110192 vom 21. Februar 2012 E. 5.1). Enthält die Beschwerde keinen rechts- genügenden Antrag oder keine Begründung, ist darauf nicht einzutreten (vgl. statt vieler: Hungerbühler/Bucher, DIKE-Komm-ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 321 N 17 i.V.m. Art. 311 N 28 und 46). 2.4. Vorliegend berichtigte die Vorinstanz mit dem angefochtenen Entscheid vom
E. 27 Juli 2022 das Urteil vom 7. Juli 2022, mit welchem nach dem Scheitern der in Art. 9 VVAG vorgesehenen Einigungsverhandlung über das weitere Vorgehen im Sinne von Art. 10 Abs. 2 VVAG entschieden wurde (act. 21 und act. 26). Gegen das Urteil vom 7. Juli 2022 war die Aufsichtsbeschwerde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen zulässig (vgl. dazu das Verfahren PS220126), weshalb dies auch für den vorliegend angefochtenen Entscheid gilt. Durch diesen wurde die zehntägige Rechtsmittelfrist (vgl. Art. 18 Abs. 1 SchKG) erneut ausgelöst. Da der fragliche Entscheid dem Beschwerdeführer am 30. Juli 2022 zugestellt wurde (act. 24/1), lief die Frist am 9. August 2022 ab. Die Beschwerde vom 4. August 2022 (act. 27) ist damit grundsätzlich rechtzeitig erhoben worden. 2.5. Da sich die Beschwerde gegen einen berichtigten Entscheid richtet, kann es dabei aber einzig noch um die berichtigte Thematik gehen. Dies ist vorliegend die Frage, ob bei Säumnis der Gläubiger bei der Leistung der erforderlichen Kosten- vorschüsse eine Versteigerung des Anteilsrechts als solches durch das Betrei- bungsamt F._____ oder das Betreibungsamt B'._____ zu erfolgen hätte (vgl. act. 26). Alle übrigen Beanstandungen gegen die im Urteil vom 7. Juli 2022 ge- troffenen Anordnungen wären gegen jenen Entscheid geltend zu machen gewe- sen. 2.6. Ob der Beschwerdeführer durch die vorgenommene Korrektur hinsichtlich des in einem speziellen Fall zuständigen Betreibungsamtes überhaupt beschwert ist, ist fraglich, ist doch nicht ohne Weiteres ersichtlich, inwiefern darin für ihn ein Nachteil liegt. Der Beschwerdeführer äussert sich denn auch nicht dazu. Letztlich
- 6 - kann die Frage offen gelassen werden, kann auf die Beschwerde doch auch aus einem anderen Grund nicht eingetreten werden. 2.7. So führt der Beschwerdeführer weder aus, inwiefern der angefochtene Ent- scheid abzuändern sei, noch begründet er, weshalb die von der Vorinstanz vor- genommene Änderung falsch sein soll oder warum keine Berichtigung hätte erfol- gen dürfen. Vielmehr bringt er lediglich vor, er wolle nicht, dass das verpfändete Grundstück E._____ in der Gemeinde B._____ versteigert werde, und macht gel- tend, es seien andere Vermögensgegenstände des Schuldners oder eventualiter aus der Erbmasse für die Tilgung der Schuld heranzuziehen (act. 27). Damit fehlt es selbst unter Berücksichtigung, dass der Beschwerdeführer juristischer Laie ist, sowohl an einem genügenden, auf den angefochtenen Entscheid bezogenen Rechtsmittelantrag als auch an einer hinreichenden Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid und damit einer Begründung im eigentlichen Sinne. Dies hätte im Übrigen auch in Bezug auf den ursprünglichen Entscheid, in wel- chem die Auflösung und Liquidation der Erbengemeinschaft – nicht die Verwer- tung des Grundstücks E._____ – angeordnet wurde (vgl. act. 21), gegolten, er- klärt der Beschwerdeführer doch auch nicht, weshalb diese Anordnung nicht rich- tig sein soll bzw. was die Vorinstanz anstatt dessen hätte entscheiden sollen. 2.8. Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Anzufügen bleibt, dass nun nicht direkt die Liegenschaft E._____ versteigert wird, sondern gemäss dem Urteil vom 7. Juli 2022 zunächst die Erbengemeinschaft aufgelöst wird. In jenem Verfahren mag der Beschwerdeführer allenfalls erwirken, dass das fragliche Grundstück nicht versteigert werden muss.
3. Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG); Parteientschä- digungen sind keine auszurichten (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. - 7 -
- Es werden keine Kosten erhoben.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gläubiger und an den Schuld- ner je unter Beilage eines Doppels bzw. einer Kopie von act. 27, unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt B'._____, je gegen Empfangsschein.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw C. Funck versandt am:
- August 2022
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Geschäfts-Nr.: PS220134-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. A. Strähl und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin MLaw C. Funck Beschluss vom 23. August 2022 in Sachen A._____, Verfahrensbeteiligter und Beschwerdeführer, gegen Staat Zürich und Politische Gemeinde B._____, Gläubiger und Beschwerdegegner, vertreten durch Steueramt B._____ sowie C._____, Schuldner und Verfahrensbeteiligter, betreffend Gesuch um Durchführung einer Einigungsverhandlung nach Art. 9 VVAG / Bestimmung des Verwertungsverfahrens nach Art. 132 SchKG und Art. 10 VVAG (Berichtigung) Beschwerde gegen einen Beschluss der Gerichtsleitung des Bezirksgerich- tes Meilen vom 27. Juli 2022 (BV220004)
- 2 - Erwägungen: 1.1. A._____, Verfahrensbeteiligter und Beschwerdeführer (nachfolgend: Be- schwerdeführer), und C._____, Schuldner und Verfahrensbeteiligter (nachfolgend: Schuldner), sind die Söhne und Erben des verstorbenen D._____, wobei die Erb- schaft noch nicht verteilt wurde und die Erbengemeinschaft folglich noch besteht. Die Gläubiger und Beschwerdegegner (nachfolgend: Gläubiger) leiteten gegen den Schuldner beim Betreibungsamt B'._____ mehrere Betreibungen (Nr. 1, Nr. 2 und Nr. 3) ein. Am 10. November 2021 kam es zur Pfändung, wobei der Liquidati- onsanteil des Schuldners (Gesamthandanteil) am zufolge der Erbengemeinschaft im Gesamteigentum stehenden Grundstück E._____ in der Gemeinde B._____ gepfändet wurde (act. 2/4). Nachdem die Gläubiger in allen drei Betreibungen die Verwertungsbegehren gestellt hatten (act. 2/1-3), überwies das Betreibungsamt die Angelegenheit mit Schreiben vom 1. April 2022 (act. 1) zur Durchführung einer Einigungsverhandlung nach Art. 9 VVAG an das Bezirksgericht Meilen (nachfol- gend: Vorinstanz). Die Vorinstanz führte eine entsprechende Verhandlung durch, an welcher die Gläubiger, der Schuldner und der Beschwerdeführer als weiterer Gesamteigentümer der gepfändeten Liegenschaft teilnahmen. Es kam jedoch zu keiner Einigung (Prot. VI S. 8). 1.2. Die Vorinstanz setzte in der Folge den Beteiligten mit Beschluss vom
25. Mai 2022 eine Frist an, um Anträge über die weiteren Verwertungsmassnah- men zu stellen (act. 17). Mit Eingabe vom 8. Juni 2022 beantragten die Gläubiger ihre Abfindung inklusive aller Betreibungskosten zu Lasten und unter Entschädi- gungsfolge des Schuldners (act. 19). Der Schuldner und der Beschwerdeführer liessen die Frist ungenutzt verstreichen. Mit Urteil vom 7. Juli 2022 ordnete die Vorinstanz daraufhin die Herbeiführung der Auflösung der Erbengemeinschaft D._____, bestehend aus dem Schuldner und dem Beschwerdeführer, sowie die Liquidation des Gemeinschaftsvermögens an. Das Betreibungsamt B'._____ wur- de angewiesen, die zur Auflösung und Liquidation dieses Gemeinschaftsvermö- gens erforderlichen Vorkehren zu treffen sowie sicherzustellen, dass sämtliche Verwertungskosten durch jeweils rechtzeitig zu leistende weitere Vorschüsse der Gläubiger gedeckt bleiben. Weiter hielt die Vorinstanz fest, dass bei Säumnis der
- 3 - Gläubiger das Anteilsrecht als solches durch das Betreibungsamt F._____ zu ver- steigern sei (act. 21). Mit Beschluss vom 27· Juli 2022 wurde dieses Urteil von Amtes wegen insofern berichtigt, als dass bei Säumnis der Gläubiger das Anteils- recht als solches durch das Betreibungsamt B'._____ zu versteigern wäre (act. 23 = act. 26 = act. 28; nachfolgend zitiert als act. 26). 1.3. Gegen das Urteil vom 7. Juli 2022 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 29. Juli 2022 bei der Kammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Beschwerde; diese wird im Verfahren PS220126 behandelt. Mit Eingabe vom 4. August 2022 (Datum Poststempel) reichte der Be- schwerdeführer sodann eine Beschwerde gegen den Entscheid vom 27. Juli 2022 ein (act. 27). 1.4. Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (act. 1-24). Das Verfahren er- weist sich als spruchreif, das Einholen von Stellungnahmen des Gläubigers sowie des Schuldners und einer Vernehmlassung der Vorinstanz ist nicht erforderlich (vgl. Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG i.V.m. Art. 322 Abs. 1 und Art. 324 ZPO). Den Gläubigern sowie dem Schuldner sind mit dem vorliegenden Entscheid lediglich je ein Doppel bzw. eine Kopie der Be- schwerdeschrift zuzustellen. 2.1. Wird ein Entscheid nach Art. 334 ZPO berichtigt, so ist der den ursprüngli- chen Entscheid ersetzende, berichtigte Entscheid mit demselben Rechtsmittel an- fechtbar, das gegen den ursprünglichen Entscheid gegeben war. Die Rechtsmit- telfrist beginnt mit der Zustellung des berichtigten Entscheides neu zu laufen (BK ZPO-Sterchi, Art. 334 N 13; ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, 3. Aufl. 2016, Art. 344 N 14), wobei dies allerdings nur für die berichtigten Punkte gilt (OGer ZH PC110021 vom 15. August 2011 E. 5.4). Nur in diesem Umfang besteht nämlich eine Beschwer (vgl. BGE 116 II 86 E. 3; BGE 117 II 508 E. 1a; ZK ZPO- Freiburghaus/Afheldt, 3. Aufl. 2016, Art. 344 N 14). Weitere Voraussetzung für das Vorliegen der Beschwer ist zudem, dass durch die Berichtigung das Disposi- tiv des ursprünglichen Entscheides inhaltlich zum Nachteil der das Rechtsmittel ergreifenden Partei verändert wurde (BGE 116 II 86 E. 3). Fehlt es an der Be- schwer und damit an einer Rechtsmittelvoraussetzung, ist auf das Rechtsmittel
- 4 - nicht einzutreten (Blickenstorfer, DIKE-Komm-ZPO, 2. Aufl. 2016, Vor Art. 308– 334 N 70 f.). 2.2. Für die Behandlung von Rechtsmitteln gegen Entscheide im Zusammen- hang mit Verfahren nach Art. 9 VVAG sowie Art. 132 SchKG i.V.m. Art. 10 VVAG zuständig ist die II. Zivilkammer des Obergerichts Zürich als obere kantonale Auf- sichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs. Es handelt sich – jedenfalls beim Rechtsmittelverfahren vor der Kammer – um ein Verfahren der Aufsichtsbe- schwerde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen gemäss Art. 17 ff. SchKG (vgl. OGer ZH PS110021 vom 18. März 2011; OGer ZH PS140218 vom
17. September 2014; OGer ZH PS180037 vom 7. Mai 2018; OGer ZH PS210132 vom 7. Januar 2022). Als solches richtet es sich nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. Soweit Art. 20a Abs. 2 SchKG keine Bestimmungen ent- hält, regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG; BSK SchKG I- Cometta/Möckli, 3. Aufl. 2021, Art. 20a N 38). Im Kanton Zürich richtet sich das Beschwerdeverfahren gemäss §§ 17 und 18 EG SchKG nach §§ 80 f. und 83 f. GOG. Danach sind die Bestimmungen der ZPO sinngemäss anwendbar (§ 83 Abs. 3 GOG). In früheren Verfahren wurde dabei soweit ersichtlich nach Art. 319 ff. ZPO vorgegangen (vgl. OGer ZH PS110021 vom 18. März 2011; OGer ZH PS140218 vom 17. September 2014; OGer ZH PS180037 vom 7. Mai 2018; OGer ZH PS210132 vom 7. Januar 2022). 2.3. Gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde schriftlich und begründet einzureichen. Das bedeutet einerseits, dass konkrete Rechtsmittelanträge zu stel- len sind, aus denen hervorgeht, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird. Bei Laien wird sehr wenig verlangt; als Antrag genügt eine – al- lenfalls in der Begründung enthaltene – Formulierung, aus der sich mit gutem Wil- len herauslesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll (vgl. etwa OGer ZH PF110034 vom 22. August 2011 E. 3.2; Hungerbühler/Bucher, DIKE-Komm-ZPO,
2. Aufl. 2016, Art. 321 N 17 i.V.m. Art. 311 N 16 und 26). Im Rahmen der Begrün- dung ist andererseits darzulegen, an welchen Mängeln der vorinstanzliche Ent- scheid leidet. Die Beschwerde führende Partei hat sich mit anderen Worten mit dem angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen und im Einzelnen aufzuzei-
- 5 - gen, aus welchen Gründen er falsch ist (vgl. etwa ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt,
3. Aufl. 2016, Art. 321 N 14 f.). Bei Parteien ohne anwaltliche Vertretung wird an die Begründungslast ein weniger strenger Massstab angelegt (OGer ZH PS110192 vom 21. Februar 2012 E. 5.1). Enthält die Beschwerde keinen rechts- genügenden Antrag oder keine Begründung, ist darauf nicht einzutreten (vgl. statt vieler: Hungerbühler/Bucher, DIKE-Komm-ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 321 N 17 i.V.m. Art. 311 N 28 und 46). 2.4. Vorliegend berichtigte die Vorinstanz mit dem angefochtenen Entscheid vom
27. Juli 2022 das Urteil vom 7. Juli 2022, mit welchem nach dem Scheitern der in Art. 9 VVAG vorgesehenen Einigungsverhandlung über das weitere Vorgehen im Sinne von Art. 10 Abs. 2 VVAG entschieden wurde (act. 21 und act. 26). Gegen das Urteil vom 7. Juli 2022 war die Aufsichtsbeschwerde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen zulässig (vgl. dazu das Verfahren PS220126), weshalb dies auch für den vorliegend angefochtenen Entscheid gilt. Durch diesen wurde die zehntägige Rechtsmittelfrist (vgl. Art. 18 Abs. 1 SchKG) erneut ausgelöst. Da der fragliche Entscheid dem Beschwerdeführer am 30. Juli 2022 zugestellt wurde (act. 24/1), lief die Frist am 9. August 2022 ab. Die Beschwerde vom 4. August 2022 (act. 27) ist damit grundsätzlich rechtzeitig erhoben worden. 2.5. Da sich die Beschwerde gegen einen berichtigten Entscheid richtet, kann es dabei aber einzig noch um die berichtigte Thematik gehen. Dies ist vorliegend die Frage, ob bei Säumnis der Gläubiger bei der Leistung der erforderlichen Kosten- vorschüsse eine Versteigerung des Anteilsrechts als solches durch das Betrei- bungsamt F._____ oder das Betreibungsamt B'._____ zu erfolgen hätte (vgl. act. 26). Alle übrigen Beanstandungen gegen die im Urteil vom 7. Juli 2022 ge- troffenen Anordnungen wären gegen jenen Entscheid geltend zu machen gewe- sen. 2.6. Ob der Beschwerdeführer durch die vorgenommene Korrektur hinsichtlich des in einem speziellen Fall zuständigen Betreibungsamtes überhaupt beschwert ist, ist fraglich, ist doch nicht ohne Weiteres ersichtlich, inwiefern darin für ihn ein Nachteil liegt. Der Beschwerdeführer äussert sich denn auch nicht dazu. Letztlich
- 6 - kann die Frage offen gelassen werden, kann auf die Beschwerde doch auch aus einem anderen Grund nicht eingetreten werden. 2.7. So führt der Beschwerdeführer weder aus, inwiefern der angefochtene Ent- scheid abzuändern sei, noch begründet er, weshalb die von der Vorinstanz vor- genommene Änderung falsch sein soll oder warum keine Berichtigung hätte erfol- gen dürfen. Vielmehr bringt er lediglich vor, er wolle nicht, dass das verpfändete Grundstück E._____ in der Gemeinde B._____ versteigert werde, und macht gel- tend, es seien andere Vermögensgegenstände des Schuldners oder eventualiter aus der Erbmasse für die Tilgung der Schuld heranzuziehen (act. 27). Damit fehlt es selbst unter Berücksichtigung, dass der Beschwerdeführer juristischer Laie ist, sowohl an einem genügenden, auf den angefochtenen Entscheid bezogenen Rechtsmittelantrag als auch an einer hinreichenden Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid und damit einer Begründung im eigentlichen Sinne. Dies hätte im Übrigen auch in Bezug auf den ursprünglichen Entscheid, in wel- chem die Auflösung und Liquidation der Erbengemeinschaft – nicht die Verwer- tung des Grundstücks E._____ – angeordnet wurde (vgl. act. 21), gegolten, er- klärt der Beschwerdeführer doch auch nicht, weshalb diese Anordnung nicht rich- tig sein soll bzw. was die Vorinstanz anstatt dessen hätte entscheiden sollen. 2.8. Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Anzufügen bleibt, dass nun nicht direkt die Liegenschaft E._____ versteigert wird, sondern gemäss dem Urteil vom 7. Juli 2022 zunächst die Erbengemeinschaft aufgelöst wird. In jenem Verfahren mag der Beschwerdeführer allenfalls erwirken, dass das fragliche Grundstück nicht versteigert werden muss.
3. Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG); Parteientschä- digungen sind keine auszurichten (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- 7 -
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gläubiger und an den Schuld- ner je unter Beilage eines Doppels bzw. einer Kopie von act. 27, unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt B'._____, je gegen Empfangsschein.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw C. Funck versandt am:
26. August 2022