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PS220111

Arrest

Zürich OG · 2022-08-29 · Deutsch ZH
Erwägungen (1 Absätze)

E. 28 März 2022 auf das Konto des Beschwerdegegners bei der Raiffeisenbank C._____ für Forde- rungen von Fr. 3'009.38 nebst 4.12% Zins seit 25. Mai 2021 sowie von Fr. 2'527.75 nebst 4.12% Zins seit 15. März 2022 Arrest zu legen (act. 1/2). Mit Verfügung vom 27. Juni 2022 trat die Vorinstanz auf das Arrestgesuch nicht ein (act. 4 = act. 7 = act. 9, nachfolgend zitiert als act. 7). 1.2 Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. Juli 2022 (Datum Poststempel: 7. Juli 2022) rechtzeitig Beschwerde und stellte die folgenden Anträge (act. 8 S. 2 sinngemäss):

1. Das Bezirksgericht Horgen sei für zuständig zu erklären.

2. Dem Arrestgesuch sei antragsgemäss zu entsprechen.

3. Der Beschwerdeführer sei von den Kosten aus der Verfügung vom 27. Juni 2022 des Bezirksgerichtes Horgen zu befreien.

4. Es sei dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zuzusprechen. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1–5). Mit Verfügung vom 12. Juli 2022 wurde dem Beschwerdeführer Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses in Höhe von Fr. 450.– sowie zur Bezeichnung eines Zustellungsdomizils in der Schweiz angesetzt (act. 11). Die Verfü- gung wurde dem Beschwerdeführer rechtshilfeweise am 30. Juli 2022 zugestellt (act. 12, letztes Blatt). Ein Vorschuss wurde innert Frist geleistet, aber in zu geringem Umfang von Fr. 446.20 (act. 13). Da es sich bei der Bezahlung des Kostenvorschusses um eine internationale Transaktion gehandelt hat, ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer den geforderten Betrag von Fr. 450.– bezahlte, dieser aber um die Transaktionsgebühren geschmälert wurde. Unter diesen Um- ständen ist auf die Ansetzung einer Nachfrist zu verzichten." Die Bezeichnung einer Zustelladres- se in der Schweiz erfolgte innert Frist nicht, weshalb die Zustellung dieses Entscheides wie ange- droht mittels Publikation im Amtsblatt des Kantons Zürich erfolgt. Das Verfahren erweist sich als spruchreif.

- 3 - II. Prozessuale Vorbemerkungen Gegen erstinstanzliche Endentscheide in Arrestsachen ist infolge des Ausschlusses der Be- rufung die Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO zulässig (Art. 319 lit. a ZPO i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 6 ZPO). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Be- schwerde ist der Rechtsmittelinstanz innert Frist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 u. 2 ZPO; sog. Begründungslast). Noven sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO), es sei denn, erst der Entscheid der Vorinstanz gibt dazu Anlass (BGE 139 III 466 E. 3.4.) oder das Gesetz lässt Noven explizit zu (Art. 326 Abs. 2 ZPO). Unbeschränkt zu- lässig sind neue rechtliche Vorbringen, da das Recht von Amtes wegen anzuwenden ist (Art. 57 ZPO). III. Örtliche Zuständigkeit der Vorinstanz 3.1 Die Vorinstanz trat auf das Arrestbegehren nicht ein, da sie sich als örtlich unzuständig er- achtete. Dies bemängelt der Beschwerdeführer und macht die Zuständigkeit der Vorinstanz gel- tend. 3.2 Gestützt auf Art. 272 Abs. 2 SchKG ist für die Arrestlegung das Gericht am Betreibungsort oder am Ort, wo sich die Vermögensgegenstände befinden, zuständig. Der Betreibungsort ergibt sich aus Art. 46 ff. SchKG. Der ordentliche Betreibungsort befindet sich am schuldnerischen Woh- nort oder Sitz in der Schweiz. Als besonderen Betreibungsort für eine Arrestbetreibung (insbeson- dere bei ausländischem Schuldnerwohnsitz) sieht das Gesetz den Ort vor, an dem sich Vermö- genswerte in der Schweiz befinden. Im Falle von Forderungen einschliesslich Bankguthaben wird aus Praktikabilitätsgründen die Belegenheit am Sitz des Drittschuldners, also der Bank bzw. deren geschäftsführenden Niederlassung in der Schweiz angenommen (z.B.: BGE 131 III 625 = Pra 101 [2012] Nr. 65, S. 452 E. 3.4; vgl. auch: BSK SchKG II-STOFFEL, 3. Aufl. 2021, Art. 272 N 44, m.w.H.). 3.3.1 Der Beschwerdeführer verlangte wie gezeigt die Verarrestierung eines schuldnerischen Bankkontos bei der Raiffeisenbank C._____ (act. 1/2). Die Vorinstanz erwog, der Hauptsitz der Raiffeisen Schweiz Genossenschaft befinde sich in St. Gallen, was sich aus dem Handelsregister- auszug ergebe und notorisch sei (u.H.a. act. 3). Forderungen bei Banken als Drittschuldner seien daher grundsätzlich an deren Sitz gemäss Handelsregisterauszug zu lokalisieren. Nur ausnahms- weise gölten Bankguthaben als am Sitz der Zweigniederlassung der Bank lokalisiert, wenn zwei- felsfrei überwiegende Anknüpfungspunkte zu dieser bestünden. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Auf dem Kontobeleg sei lediglich ein Vermerk mit Raiffeisenbank C._____ zu finden (u.H.a. act. 2/4) und der Beschwerdeführer äussere sich nicht zu dieser Fragestellung. Ein Anknüpfungs-

- 4 - ort in C._____ bestehe damit nicht, und mangels örtlicher Zuständigkeit sei auf das Gesuch nicht einzutreten (act. 7). 3.3.2 Dagegen trägt der Beschwerdeführer vor, in C._____ residiere nicht eine Zweigniederlas- sung der Raiffeisenbank. Vielmehr sei C._____ seit dem 24. Januar 2022 die Hauptniederlassung bzw. der Sitz der Bank, weshalb sich auch das Kreisgericht St. Gallen, welches er zuerst um Ar- restlegung angerufen habe, am 14. Juni 2022 für unzuständig erklärt habe (act. 8). 3.4 Vor Vorinstanz reichte der Beschwerdeführer einen Auszug ein, aus welchem ersichtlich ist, dass der Beschwerdegegner offenbar über ein Konto bei der Raiffeisenbank in C._____ verfügt (act. 2/4). Aus dem Handelsregisterauszug des Handelsregisteramtes des Kantons Zürich ergibt sich, dass die 'Raiffeisenbank C._____ Genossenschaft' seit dem tt.mm.2021 (zuerst noch unter der Firma 'Genossenschaft zur Errichtung der Raiffeisenbank C._____) mit Sitz im C._____ im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen ist. Damit ist dem Beschwerdeführer zuzustim- men, dass die Raiffeisenbank C._____ als offenbare Drittschuldnerin ihren Sitz in C._____ hat, womit die sich aus der Bankkontobeziehung ergebende Forderung und damit der Belegenheitsort der schuldnerischen Vermögenswerte in C._____ zu lokalisieren ist. 3.5 Die Vorinstanz trat folglich zu Unrecht auf das Arrestbegehren nicht ein. Die Beschwerde ist gutzuheissen und der vorinstanzliche Entscheid ist aufzuheben. Aus prozessökonomischen Gründen und mit Blick auf Art. 327 Abs. 3 lit. b ZPO rechtfertigt es sich, das Verfahren zur Prüfung der Arrestvoraussetzungen nicht an die Vorinstanz zurückzu- weisen. Die entsprechenden Voraussetzungen sind nachfolgend zu prüfen. IV. Arrest

1. Der Gläubiger kann für eine fällige Forderung, soweit diese nicht durch ein Pfand gedeckt ist, in der Schweiz gelegene Vermögensstücke des Schuldners mit Arrest belegen lassen (Art. 271 Abs. 1 Ingress SchKG), wenn ein Arrestgrund (Art. 271 Abs. 1 Ziff. 1–6 SchKG) vorliegt. Der Gläu- biger hat vor Gericht das Vorliegen dieser Voraussetzungen (Bestand Forderung, Arrestgrund, Vermögensgegenstände des Schuldners) im Rahmen seines Arrestgesuchs glaubhaft zu machen (Art. 272 SchKG). Glaubhaftmachen bedeutet, dass es genügt, dem Gericht aufgrund objektiver Anhaltspunkte den Eindruck einer gewissen Wahrscheinlichkeit des Vorhandenseins der in Frage stehenden Tatsache zu vermitteln, ohne dass dabei die Möglichkeit ausgeschlossen sein muss, dass die Verhältnisse sich auch anders gestalten könnten (BGE 142 II 49 E. 6.2).

2. Zum Arrestgrund:

- 5 - 2.1 Die Bestimmung von Art. 271 Abs. 1 SchKG zählt in Ziff. 1–6 abschliessend die möglichen Arrestgründe auf. Der Beschwerdeführer macht in seinem Arrestgesuch die Arrestgründe von Ziff. 4 und Ziff. 6 geltend (act. 1/2 Ziff. 7). 2.2.1 Gemäss Ziff. 6 kann Arrest gelegt werden, wenn der Gläubiger gegen den Schuldner einen definitiven Rechtsöffnungstitel besitzt. Der Beschwerdeführer machte vor Vorinstanz geltend, über zwei rechtskräftige und vollstreckbare Kostenfestsetzungsbeschlüsse deutscher Gerichte gegen den Beschwerdegegner zu verfügen (act. 1/2 Ziff. 6 f.; vgl. hiervor E. I./1.). Deutschland ist ein Vertragsstaat des Übereinkommens vom 30. Oktober 2007 über die ge- richtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (LugÜ; vgl. Anhang zum LugÜ, SR 0.275.12); entsprechend richtet sich die Voll- streckbarkeit der deutschen Entscheide nach dem LugÜ. Stützt sich ein Gläubiger als definitiven Rechtsöffnungstitel nach Ziff. 6 auf einen ausländischen Entscheid, der nach dem LugÜ zu voll- strecken ist, so hat das Gericht im Arrestverfahren gestützt auf Art. 271 Abs. 3 SchKG auch über dessen Vollstreckbarkeit zu entscheiden. Das SchKG setzt somit das Recht auf eine Sicherungs- massnahme gemäss Art. 47 Abs. 2 LugÜ um. Der Entscheid über die Vollstreckbarkeit hat entwe- der mit gesonderter Verfügung oder direkt im Dispositiv des Arrestbefehls zu erfolgen. Nicht zuläs- sig ist es bei LugÜ-Entscheiden, im Rahmen des Arrestgrundes von Ziff. 6 nur vorfrageweise über dessen Vollstreckbarkeit zu entscheiden (BGE 147 III 491 = Pra 111 [2022] Nr. 34, S. 367 E. 6.2.1). Die Vollstreckbarkeitserklärung eines LugÜ-Entscheides setzt nach Praxis der Kammer einen ausdrücklichen Exequatur-Antrag voraus, andernfalls dem Arrestbegehren gestützt auf Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG keine Folge gegeben werden kann (OGer ZH PS150133 vom 24. August 2015, E. II./5.1.2; OGer ZH PS140239 vom 18. Dezember 2014, E. II./4.3; z.B. auch: STAHELEIN, in: Dasser/Oberhammer, Kommentar zum Lugano-Übereinkommen [LugÜ], 3. Aufl. 2021, Art. 47 N 23 u.a. mit Hinweis auf die geltende Dispositionsmaxime; vom Bundesgericht wurde die Frage jüngst noch offen gelassen, vgl. BGE 147 III 491 = Pra 111 [2022] Nr. 34, S. 367 E. 6.2.1). 2.2.2 Der Beschwerdeführer hat keinen Exequatur-Antrag gestellt. Daher fällt der Arrestgrund von Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG ausser Betracht. 2.3.1 Der Beschwerdeführ macht als weiteren Arrestgrund denjenigen von Art. 271 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG geltend: 2.3.2 Gestützt auf Art. 271 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG kann ein Gläubiger Vermögensgegenstände des Schuldners mit Arrest belegen lassen, wenn der Schuldner nicht in der Schweiz wohnt, kein ande- rer Arrestgrund gegeben ist und die Forderung einen genügenden Bezug zur Schweiz aufweist oder auf einer Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG beruht. Im Gegensatz zu der Fassung, die vor der Gesetzesrevision in Kraft war, wird heute neben der Schuldanerkennung

- 6 - und einem genügenden Bezug der Forderung zur Schweiz die weitere Möglichkeit des Ausländer- arrests gestützt auf ein vollstreckbares gerichtliches Urteil nicht mehr explizit erwähnt. Nach Auf- fassung der Kammer hat in Anbetracht des Umstands, dass die Glaubhaftmachung einer (blossen) Schuldanerkennung genügt, indes auch ein vollstreckbares gerichtliches Urteil (bzw. die Glaub- haftmachung, dass ein solches vorliegt) nach wie vor unter Ziff. 4 zu fallen (OGer ZH PS150133 vom 24. August 2015, E. II./5.2.1; OGer ZH PS130190 vom 27. November 2013, E. 3.3; OGer ZH PS120035 vom 20. April 2012, E. II./4.4.1; vgl. auch: BSK SchKG II-STOFFEL, 3. Aufl. 2021, Art. 271 N 78a; STAEHELIN, in: Dasser/Oberhammer, Kommentar zum Lugano-Übereinkommen [LugÜ],

3. Aufl. 2021, Art. 47 N 25; BSK LugÜ-HOFFMANN/KUNZ, 4. Aufl. 2016, Art. 47 N 73). 2.3.3 Der Beschwerdeführer reichte der Vorinstanz je eine Ausfertigung der im Ursprungsland Deutschland vollstreckbaren (vgl. dazu jeweils S. 3 von act. 2/1 u. 2/2) Kostenfestsetzungsbe- schlüsse des Landgerichtes München I vom 23. August 2021 (act. 2/1) und vom 28. März 2022 (act. 2/2) sowie die entsprechenden Bescheinigungen vom 25. Mai 2022 im Sinne von Art. 54 LugÜ (act. 2/1–2, je letztes Blatt) ein. Gestützt darauf erscheint glaubhaft, dass die Entscheide in der Schweiz vollstreckungsfähig sind und damit ein vollstreckbares gerichtliches Urteil vorliegt. Damit ist auch ein genügender Be- zug zur Schweiz zu bejahen (BSK SchKG-II-Stoffel, a.a.O., Art. 271 N 94 i.V.m. N 85). Überdies- bedarf es für die Vollstreckbarkeitserklärung eines LugÜ-Entscheides in einem anderen LugÜ- Staat (neben dem hier nicht gegebenen) Vollstreckungsgesuch der in Art. 53 LugÜ aufgeführten Urkunden, namentlich einer Ausfertigung des Entscheides und die Bescheinigung nach Art. 54 LugÜ. Sind diese Förmlichkeiten erfüllt, ist die Entscheidung unverzüglich für vollstreckbar zu er- klären, ohne dass eine Prüfung nach den Art. 34 und 35 (Anerkennungsverweigerungsgründe) er- folgen würde (vgl. Art. 38 ff., insb. Art. 31 LugÜ). Soweit die geltend gemachten Arrestforderungen damit aus den im Arrestbegehren genann- ten Kostenfestsetzungsbeschlüssen hervorgehen, beruhen sie auf vollstreckbaren gerichtlichen Urteilen und der Arrestgrund von Art. 271 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG ist somit gegeben.

3. Zur Arrestforderung: 3.1 Der Beschwerdeführer verlangt die Arrestlegung für Forderungen von EUR 2'927.59 = Fr. 3'009.38 zzgl. Zins zu 4.12% seit dem 25. Mai 2021 sowie EUR 2'459.03 = Fr. 2'527.72 zzgl. Zins zu 4.12% seit dem 15. März 2022 und nennt als Forderungsurkunden die bereits genannten Kostenfestsetzungsbeschlüsse (act. 1/2 Ziff. 5 u. 6). 3.2 Vorliegend wird in den eingereichten Kostenfestsetzungsbeschlüssen des Landgerichtes München I ausdrücklich festgehalten, dass der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer EUR 2'927.59 zzgl. Zins zu 5% über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB ab 25. Mai 2021 (act. 2/1) sowie EUR 2'459.02 zzgl. Zins zu 5% über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB ab dem

- 7 -

15. März 2022 (act. 2/2) schuldet. Weiter ist in den Kostenfestsetzungsbeschlüssen vermerkt, dass die Entscheide dem Beschwerdegegner am 23. August 2021 (act. 2/1) bzw. am 4. April 2022 (act. 2/2) zugestellt worden sind. Gestützt auf die eingereichten Entscheide ist der Bestand und die Höhe der Forderungen glaubhaft; die Entscheide sind zudem im Ursprungsland vollstreckbar, wo- mit auch die Fälligkeit der Forderungen gegeben ist (vgl. auch: BSK SchKG II-STOFFEL, 3. Aufl. 2021, Art. 272 N 8). Die sich aus den Entscheiden ergebenden Forderungen rechnete der Be- schwerdeführer zu einem Umrechnungskurs von EUR 1 = Fr. 1.03 um (vgl. die Beilagen zu act. 2/1 u. 2/2), wobei dieser Kurs dem Kurs zum Zeitpunkt des Arrestbegehrens entspricht und den geltend gemachten Forderungsbetrag in Schweizer Franken ergibt. Auch der verlangte Zins ergibt sich aus den Entscheiden. Dieser liegt gemäss Entscheiden wie gezeigt 5% über dem Ba- siszinssatz gemäss § 247 BGB, wobei der Basiszinssatz seit dem 1. Juli 2016 konstant bei -0.88% liegt (vgl. www.basiszins.de, zuletzt besucht am 25. August 2022; vgl. auch act. 2/5), was einen aktuell geltenden Zinssatz für die Forderungen von 4.12% ergibt. 3.3 Damit sind die Arrestforderungen ebenfalls glaubhaft gemacht.

4. Zum Arrestgegenstand: Bei den Arrestgegenständen muss es sich um in der Schweiz gelegene und dem Schuldner gehörende Vermögenswerte handeln (Art. 271 Abs. 1 SchKG). Mit Einreichen eines Zahlungsauf- trages vom 26. August 2020 bezüglich eines auf den Beschwerdegegner lautenden Kontos bei der Raiffeisenbank C._____ hat der Beschwerdeführer glaubhaft gemacht, dass der Beschwerdegeg- ner über Vermögenswerte in der Schweiz verfügt, namentlich über Kontoguthaben bei der Raiffei- senbank C._____ mit der Konto Nummer 1 (act. 1 S. 10 f.; vgl. act. 2/4). Ein Arrestgegenstand ist damit gegeben.

5. Da sowohl die Arrestforderungen als auch der Arrestgrund und der Arrestgegenstand glaub- haft dargetan wurden, ist der Arrest antragsgemäss zu bewilligen.

6. Damit ist insgesamt in Gutheissung der Beschwerde der vorinstanzliche Entscheid aufzuhe- ben und es ist im Sinne der obigen Erwägungen ein Arrestbefehl nach Massgabe des separaten Formulars "Arrestbefehl" zu erteilen. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Da der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde obsiegt und der Beschwerdegegner der Natur des Verfahrens nach nicht in das Beschwerdeverfahren einbezogen wurde, sind die Kosten dieses Verfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 107 Abs. 2 ZPO). Mit der Aufhebung des erstinstanzlichen Entscheides sind auch die erstinstanzlichen Kosten aufzuheben.

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2. Für den von der Kammer auszustellenden Arrestbefehl sind jedoch Kosten in der Höhe von Fr. 300.– zu erheben, die dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 48 GebV SchKG). Diese Gebühr kann aus einem allfälligen Erlös der Arrestgegenstände vorweggenommen werden (Art. 281 Abs. 2 SchKG).

3. Wird der Arrest bewilligt, hat der Gläubiger keinen Anspruch auf Entschädigung, da der Schuldner am Verfahren nicht mitgewirkt hat (KUKO SchKG-MEIER-DIETERLE, 2. Aufl. 2014; Art. 272 N 23). Entsprechend steht dem Beschwerdeführer kein Entschädigungsanspruch gegen- über dem Beschwerdegegner zu. Eine Parteientschädigung aus der Staatskasse ist sodann man- gels gesetzlicher Grundlage ebenfalls nicht zuzusprechen, zumal kein Fall vorliegt, in welchem der Staat materiell als Partei zu betrachten und deshalb gestützt auf die bundesgerichtliche Recht- sprechung die Zusprechung einer Parteientschädigung aus der Staatskasse ausnahmsweise zu prüfen wäre (BGE 140 III 385 E. 4.1; KUKO ZPO-SCHMID/JENT-SØRENSEN, 3. Aufl. 2021, Art. 107 N 13 ff.). Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung des Einzelgerichts des Bezirksgerichtes Horgen vom 27. Juni 2022 aufgehoben und es wird ein Arrestbefehl nach Massgabe des se- paraten Formulars "Arrestbefehl" erteilt.
  2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.
  3. Die Kosten des Arrestbefehls in der Höhe von Fr. 300.– werden dem Gesuchsteller und Be- schwerdeführer auferlegt und aus dem von ihm für das Beschwerdeverfahren geleisteten Vorschuss von Fr. 446.20 bezogen. Im Mehrbetrag wird der Kostenvorschuss dem Gesuch- steller und Beschwerdeführer – unter Vorbehalt des Verrechnungsrechts des Staates – zu- rückerstattet.
  4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. - 9 -
  5. Schriftliche Mitteilung dieses Entscheides samt Arrestbefehl an den Beschwerdeführer mittels Mitteilung im Amtsblatt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Thalwil-Rüschlikon- Kilchberg, sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an das Einzelgericht des Bezirksgerichtes Horgen, je gegen Empfangsschein.
  6. Eine allfällige Einsprache gegen die Erteilung des Arrestbefehls (vgl. Ziff. 2 lit. a der Bemer- kungen auf dem Formular "Arrestbefehl") hat nicht bei der II. Zivilkammer des Obergerichts, sondern beim Einzelgericht des Bezirksgerichtes Horgen zu erfolgen.
  7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zu- lässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt rund Fr. 5'500.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw M. Schnarwiler versandt am:
  8. August 2022 Obergericht des Kantons Zürich Arrest Nr II. Zivilkammer Geschäfts-Nr. PS220111-O Eingang: Arrestbefehl An das: Betreibungsamt Thalwil-Rüschlikon-Kilchberg Schuldner: B._____, geboren tt. Mai 1969, Staatsangehörigkeit: D._____ [Land in Eu- ropa], E._____-strasse 2, … F._____, Deutschland Gläubiger: A._____, geboren tt. Januar 1971, Staatsangehörigkeit: D._____ [Land in Europa], G._____-strasse. 3, … H._____, Deutschland Vertreter: -- - 10 - Forderungssumme: (1.) Fr. 3'009.38 nebst Zins zu 4.12 % seit 25. Mai 2021 (2.) Fr. 2'527.72 nebst Zins zu 4.12 % seit 15. März 2022 Forderungsurkunde (1.) Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichtes München I vom 23. August 2021, und deren Datum: Az.: 25 O 9320/20 (2.) Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichtes München I vom 28. März 2022, Az.: 25 O 9320/20 Grund der Forderung: Arrestgrund: Art. 271 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG Arrestgegenstände: Das Guthaben bei der Raiffeisenbank C._____, lautend auf den Namen des Arrest- schuldners, auf dem Konto mit der Kontonummer 1, alles soweit verarrestierbar bis zur Deckung der Arrestforderungen samt Zins und Kosten. Der Gläubiger haftet gemäss Art. 273 Abs. 1 SchKG für jeden aus diesem Arrest erwachsenden Schaden, wenn später gerichtlich festgestellt wer- den sollte, dass kein Arrestgrund vorhanden war oder dass die Forderung nicht zu Recht bestand. Kosten dieses Befehls: Fr. 300.– Zürich, 29. August 2022 Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw M. Schnarwiler
  9. Wirkungen des Arrests 3. Arrestprosequierung (Art. 279 SchKG) Der Arrestschuldner hat sich bei Straffolge (Art. 169 StGB) jeder Hat der Gläubiger nicht schon vor der Bewilligung des Arrestes Be- vom Betreibungsbeamten nicht bewilligten Verfügung über die Ar- treibung eingeleitet oder Klage eingereicht, so muss er dies innert restgegenstände zu enthalten (Art. 275 und 96 SchKG). zehn Tagen nach Zustellung der Arresturkunde tun. Das Betreibungsamt ist berechtigt, die Arrestgegenstände in amtli- Erhebt der Schuldner Rechtsvorschlag, so muss der Gläubiger in- che Verwahrung zu nehmen oder einem Dritten zu nert zehn Tagen, nachdem ihm das Gläubigerdoppel des Zahlungs- übergeben. befehls zugestellt worden ist, Rechtsöffnung verlangen oder Klage Es kann sie jedoch dem Arrestschuldner zur freien Verfügung über- auf Anerkennung seiner Forderung einreichen. Wird er im Rechts- lassen, sofern dieser entsprechende Sicherheit leistet durch Hinter- öffnungsverfahren abgewiesen, so muss er die Klage innert zehn legung, Solidarbürgschaft oder eine andere gleichwertige Sicherheit Tagen nach Eröffnung des Entscheids einreichen. (Art. 277 SchKG). Hat der Schuldner keinen Rechtsvorschlag erhoben, so muss der Gläubiger innert 20 Tagen, nachdem ihm das Gläubigerdoppel des
  10. Rechtsmittel Zahlungsbefehls zugestellt worden ist, das Fortsetzungsbegehren a) Einsprache (Art. 278 SchKG) stellen. Wird der Rechtsvorschlag nachträglich beseitigt, so beginnt Wer durch einen Arrest in seinen Rechten betroffen ist, kann in- die Frist mit der rechtskräftigen Beseitigung des Rechtsvorschlags. nert zehn Tagen, nachdem er von dessen Anordnung Kenntnis Die Betreibung wird, je nach der Person des Schuldners, auf dem erhalten hat, beim Gericht Einsprache in deutscher Sprache er- Weg der Pfändung oder des Konkurses fortgesetzt. heben. Hat der Gläubiger seine Forderung ohne vorgängige Betreibung ge- Das Gericht gibt den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme richtlich eingeklagt, so muss er die Betreibung innert zehn Tagen und entscheidet ohne Verzug. nach Eröffnung des Entscheids einleiten. Der Einspracheentscheid kann mit Beschwerde nach der ZPO Die Fristen dieses Artikels laufen nicht: angefochten werden. Vor der Rechtsmittelinstanz können neue 1. während des Einspracheverfahrens und bei Weiterziehung des Tatsachen geltend gemacht werden. Einsprachenentscheides; Einsprache und Beschwerde hemmen die Wirkungen des Arres- 2. während des Verfahrens auf Vollstreckbarerklärung nach dem tes nicht. Übereinkommen vom 30. Oktober 2007 über die gerichtliche Zu- b) Beschwerde (Art. 17 ff. SchKG) ständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Ent- Unpfändbare Vermögenswerte (Art. 92 SchKG) dürfen auch nicht scheidungen in Zivil- und Handelssachen und bei Weiterziehung mit Arrest belegt werden. Die Art. 91-109 SchKG über die Pfän- des Entscheides über die Vollstreckbarerklärung. dung gelten sinngemäss für den Arrestvollzug (Art. 275 SchKG). Erwerbseinkommen jeder Art, Nutzniessungen und ihre Erträge, 4. Dahinfallen des Arrests (Art. 280 SchKG) Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen Der Arrest fällt dahin, wenn der Gläubiger: jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch ab- 1. die Fristen nach Art. 279 SchKG nicht einhält; gelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht 2. die Klage oder die Betreibung zurückzieht oder erlöschen lässt; nach Art. 92 SchKG unpfändbar sind, können so weit verar- oder restiert werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbe- 3. mit seiner Klage vom Gericht endgültig abgewiesen wird. amten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt not- wendig sind. - 11 -
  11. Provisorischer Pfändungsanschluss (Art. 281 SchKG) Werden nach Ausstellung des Arrestbefehls die Arrestgegenstände von einem andern Gläubiger gepfändet, bevor der Arrestgläubiger selber das Pfändungsbegehren stellen kann, so nimmt der letztere von Rechtes wegen provisorisch an der Pfändung teil. Der Gläubiger kann die vom Arreste herrührenden Kosten aus dem Erlöse der Arrestgegenstände vorwegnehmen. Im Übrigen begründet der Arrest kein Vorzugsrecht. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
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Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PS220111-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiberin MLaw M. Schnarwiler Urteil vom 29. August 2022 in Sachen A._____, Gesuchsteller und Beschwerdeführer, gegen B._____, Gesuchs- und Beschwerdegegner, betreffend Arrest Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Horgen vom 27. Juni 2022 (EQ220003)

- 2 - Erwägungen: I. Prozessgeschichte 1.1 Der Gesuchsteller und Beschwerdeführer (fortan Beschwerdeführer) gelangte mit Arrestbe- gehren vom 23. Juni 2022 an das Einzelgericht des Bezirksgerichtes Horgen (fortan Vorinstanz) und stellte sinngemäss das Begehren, es sei gegen den Gesuchs- und Beschwerdegegner (fortan Beschwerdegegner) ein Arrestbefehl nach Art. 271 SchKG zu erlassen und es sei aufgrund von zwei Kostenfestsetzungsbeschlüssen des Landgerichtes München vom 23. August 2021 und vom

28. März 2022 auf das Konto des Beschwerdegegners bei der Raiffeisenbank C._____ für Forde- rungen von Fr. 3'009.38 nebst 4.12% Zins seit 25. Mai 2021 sowie von Fr. 2'527.75 nebst 4.12% Zins seit 15. März 2022 Arrest zu legen (act. 1/2). Mit Verfügung vom 27. Juni 2022 trat die Vorinstanz auf das Arrestgesuch nicht ein (act. 4 = act. 7 = act. 9, nachfolgend zitiert als act. 7). 1.2 Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. Juli 2022 (Datum Poststempel: 7. Juli 2022) rechtzeitig Beschwerde und stellte die folgenden Anträge (act. 8 S. 2 sinngemäss):

1. Das Bezirksgericht Horgen sei für zuständig zu erklären.

2. Dem Arrestgesuch sei antragsgemäss zu entsprechen.

3. Der Beschwerdeführer sei von den Kosten aus der Verfügung vom 27. Juni 2022 des Bezirksgerichtes Horgen zu befreien.

4. Es sei dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zuzusprechen. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1–5). Mit Verfügung vom 12. Juli 2022 wurde dem Beschwerdeführer Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses in Höhe von Fr. 450.– sowie zur Bezeichnung eines Zustellungsdomizils in der Schweiz angesetzt (act. 11). Die Verfü- gung wurde dem Beschwerdeführer rechtshilfeweise am 30. Juli 2022 zugestellt (act. 12, letztes Blatt). Ein Vorschuss wurde innert Frist geleistet, aber in zu geringem Umfang von Fr. 446.20 (act. 13). Da es sich bei der Bezahlung des Kostenvorschusses um eine internationale Transaktion gehandelt hat, ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer den geforderten Betrag von Fr. 450.– bezahlte, dieser aber um die Transaktionsgebühren geschmälert wurde. Unter diesen Um- ständen ist auf die Ansetzung einer Nachfrist zu verzichten." Die Bezeichnung einer Zustelladres- se in der Schweiz erfolgte innert Frist nicht, weshalb die Zustellung dieses Entscheides wie ange- droht mittels Publikation im Amtsblatt des Kantons Zürich erfolgt. Das Verfahren erweist sich als spruchreif.

- 3 - II. Prozessuale Vorbemerkungen Gegen erstinstanzliche Endentscheide in Arrestsachen ist infolge des Ausschlusses der Be- rufung die Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO zulässig (Art. 319 lit. a ZPO i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 6 ZPO). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Be- schwerde ist der Rechtsmittelinstanz innert Frist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 u. 2 ZPO; sog. Begründungslast). Noven sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO), es sei denn, erst der Entscheid der Vorinstanz gibt dazu Anlass (BGE 139 III 466 E. 3.4.) oder das Gesetz lässt Noven explizit zu (Art. 326 Abs. 2 ZPO). Unbeschränkt zu- lässig sind neue rechtliche Vorbringen, da das Recht von Amtes wegen anzuwenden ist (Art. 57 ZPO). III. Örtliche Zuständigkeit der Vorinstanz 3.1 Die Vorinstanz trat auf das Arrestbegehren nicht ein, da sie sich als örtlich unzuständig er- achtete. Dies bemängelt der Beschwerdeführer und macht die Zuständigkeit der Vorinstanz gel- tend. 3.2 Gestützt auf Art. 272 Abs. 2 SchKG ist für die Arrestlegung das Gericht am Betreibungsort oder am Ort, wo sich die Vermögensgegenstände befinden, zuständig. Der Betreibungsort ergibt sich aus Art. 46 ff. SchKG. Der ordentliche Betreibungsort befindet sich am schuldnerischen Woh- nort oder Sitz in der Schweiz. Als besonderen Betreibungsort für eine Arrestbetreibung (insbeson- dere bei ausländischem Schuldnerwohnsitz) sieht das Gesetz den Ort vor, an dem sich Vermö- genswerte in der Schweiz befinden. Im Falle von Forderungen einschliesslich Bankguthaben wird aus Praktikabilitätsgründen die Belegenheit am Sitz des Drittschuldners, also der Bank bzw. deren geschäftsführenden Niederlassung in der Schweiz angenommen (z.B.: BGE 131 III 625 = Pra 101 [2012] Nr. 65, S. 452 E. 3.4; vgl. auch: BSK SchKG II-STOFFEL, 3. Aufl. 2021, Art. 272 N 44, m.w.H.). 3.3.1 Der Beschwerdeführer verlangte wie gezeigt die Verarrestierung eines schuldnerischen Bankkontos bei der Raiffeisenbank C._____ (act. 1/2). Die Vorinstanz erwog, der Hauptsitz der Raiffeisen Schweiz Genossenschaft befinde sich in St. Gallen, was sich aus dem Handelsregister- auszug ergebe und notorisch sei (u.H.a. act. 3). Forderungen bei Banken als Drittschuldner seien daher grundsätzlich an deren Sitz gemäss Handelsregisterauszug zu lokalisieren. Nur ausnahms- weise gölten Bankguthaben als am Sitz der Zweigniederlassung der Bank lokalisiert, wenn zwei- felsfrei überwiegende Anknüpfungspunkte zu dieser bestünden. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Auf dem Kontobeleg sei lediglich ein Vermerk mit Raiffeisenbank C._____ zu finden (u.H.a. act. 2/4) und der Beschwerdeführer äussere sich nicht zu dieser Fragestellung. Ein Anknüpfungs-

- 4 - ort in C._____ bestehe damit nicht, und mangels örtlicher Zuständigkeit sei auf das Gesuch nicht einzutreten (act. 7). 3.3.2 Dagegen trägt der Beschwerdeführer vor, in C._____ residiere nicht eine Zweigniederlas- sung der Raiffeisenbank. Vielmehr sei C._____ seit dem 24. Januar 2022 die Hauptniederlassung bzw. der Sitz der Bank, weshalb sich auch das Kreisgericht St. Gallen, welches er zuerst um Ar- restlegung angerufen habe, am 14. Juni 2022 für unzuständig erklärt habe (act. 8). 3.4 Vor Vorinstanz reichte der Beschwerdeführer einen Auszug ein, aus welchem ersichtlich ist, dass der Beschwerdegegner offenbar über ein Konto bei der Raiffeisenbank in C._____ verfügt (act. 2/4). Aus dem Handelsregisterauszug des Handelsregisteramtes des Kantons Zürich ergibt sich, dass die 'Raiffeisenbank C._____ Genossenschaft' seit dem tt.mm.2021 (zuerst noch unter der Firma 'Genossenschaft zur Errichtung der Raiffeisenbank C._____) mit Sitz im C._____ im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen ist. Damit ist dem Beschwerdeführer zuzustim- men, dass die Raiffeisenbank C._____ als offenbare Drittschuldnerin ihren Sitz in C._____ hat, womit die sich aus der Bankkontobeziehung ergebende Forderung und damit der Belegenheitsort der schuldnerischen Vermögenswerte in C._____ zu lokalisieren ist. 3.5 Die Vorinstanz trat folglich zu Unrecht auf das Arrestbegehren nicht ein. Die Beschwerde ist gutzuheissen und der vorinstanzliche Entscheid ist aufzuheben. Aus prozessökonomischen Gründen und mit Blick auf Art. 327 Abs. 3 lit. b ZPO rechtfertigt es sich, das Verfahren zur Prüfung der Arrestvoraussetzungen nicht an die Vorinstanz zurückzu- weisen. Die entsprechenden Voraussetzungen sind nachfolgend zu prüfen. IV. Arrest

1. Der Gläubiger kann für eine fällige Forderung, soweit diese nicht durch ein Pfand gedeckt ist, in der Schweiz gelegene Vermögensstücke des Schuldners mit Arrest belegen lassen (Art. 271 Abs. 1 Ingress SchKG), wenn ein Arrestgrund (Art. 271 Abs. 1 Ziff. 1–6 SchKG) vorliegt. Der Gläu- biger hat vor Gericht das Vorliegen dieser Voraussetzungen (Bestand Forderung, Arrestgrund, Vermögensgegenstände des Schuldners) im Rahmen seines Arrestgesuchs glaubhaft zu machen (Art. 272 SchKG). Glaubhaftmachen bedeutet, dass es genügt, dem Gericht aufgrund objektiver Anhaltspunkte den Eindruck einer gewissen Wahrscheinlichkeit des Vorhandenseins der in Frage stehenden Tatsache zu vermitteln, ohne dass dabei die Möglichkeit ausgeschlossen sein muss, dass die Verhältnisse sich auch anders gestalten könnten (BGE 142 II 49 E. 6.2).

2. Zum Arrestgrund:

- 5 - 2.1 Die Bestimmung von Art. 271 Abs. 1 SchKG zählt in Ziff. 1–6 abschliessend die möglichen Arrestgründe auf. Der Beschwerdeführer macht in seinem Arrestgesuch die Arrestgründe von Ziff. 4 und Ziff. 6 geltend (act. 1/2 Ziff. 7). 2.2.1 Gemäss Ziff. 6 kann Arrest gelegt werden, wenn der Gläubiger gegen den Schuldner einen definitiven Rechtsöffnungstitel besitzt. Der Beschwerdeführer machte vor Vorinstanz geltend, über zwei rechtskräftige und vollstreckbare Kostenfestsetzungsbeschlüsse deutscher Gerichte gegen den Beschwerdegegner zu verfügen (act. 1/2 Ziff. 6 f.; vgl. hiervor E. I./1.). Deutschland ist ein Vertragsstaat des Übereinkommens vom 30. Oktober 2007 über die ge- richtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (LugÜ; vgl. Anhang zum LugÜ, SR 0.275.12); entsprechend richtet sich die Voll- streckbarkeit der deutschen Entscheide nach dem LugÜ. Stützt sich ein Gläubiger als definitiven Rechtsöffnungstitel nach Ziff. 6 auf einen ausländischen Entscheid, der nach dem LugÜ zu voll- strecken ist, so hat das Gericht im Arrestverfahren gestützt auf Art. 271 Abs. 3 SchKG auch über dessen Vollstreckbarkeit zu entscheiden. Das SchKG setzt somit das Recht auf eine Sicherungs- massnahme gemäss Art. 47 Abs. 2 LugÜ um. Der Entscheid über die Vollstreckbarkeit hat entwe- der mit gesonderter Verfügung oder direkt im Dispositiv des Arrestbefehls zu erfolgen. Nicht zuläs- sig ist es bei LugÜ-Entscheiden, im Rahmen des Arrestgrundes von Ziff. 6 nur vorfrageweise über dessen Vollstreckbarkeit zu entscheiden (BGE 147 III 491 = Pra 111 [2022] Nr. 34, S. 367 E. 6.2.1). Die Vollstreckbarkeitserklärung eines LugÜ-Entscheides setzt nach Praxis der Kammer einen ausdrücklichen Exequatur-Antrag voraus, andernfalls dem Arrestbegehren gestützt auf Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG keine Folge gegeben werden kann (OGer ZH PS150133 vom 24. August 2015, E. II./5.1.2; OGer ZH PS140239 vom 18. Dezember 2014, E. II./4.3; z.B. auch: STAHELEIN, in: Dasser/Oberhammer, Kommentar zum Lugano-Übereinkommen [LugÜ], 3. Aufl. 2021, Art. 47 N 23 u.a. mit Hinweis auf die geltende Dispositionsmaxime; vom Bundesgericht wurde die Frage jüngst noch offen gelassen, vgl. BGE 147 III 491 = Pra 111 [2022] Nr. 34, S. 367 E. 6.2.1). 2.2.2 Der Beschwerdeführer hat keinen Exequatur-Antrag gestellt. Daher fällt der Arrestgrund von Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG ausser Betracht. 2.3.1 Der Beschwerdeführ macht als weiteren Arrestgrund denjenigen von Art. 271 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG geltend: 2.3.2 Gestützt auf Art. 271 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG kann ein Gläubiger Vermögensgegenstände des Schuldners mit Arrest belegen lassen, wenn der Schuldner nicht in der Schweiz wohnt, kein ande- rer Arrestgrund gegeben ist und die Forderung einen genügenden Bezug zur Schweiz aufweist oder auf einer Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG beruht. Im Gegensatz zu der Fassung, die vor der Gesetzesrevision in Kraft war, wird heute neben der Schuldanerkennung

- 6 - und einem genügenden Bezug der Forderung zur Schweiz die weitere Möglichkeit des Ausländer- arrests gestützt auf ein vollstreckbares gerichtliches Urteil nicht mehr explizit erwähnt. Nach Auf- fassung der Kammer hat in Anbetracht des Umstands, dass die Glaubhaftmachung einer (blossen) Schuldanerkennung genügt, indes auch ein vollstreckbares gerichtliches Urteil (bzw. die Glaub- haftmachung, dass ein solches vorliegt) nach wie vor unter Ziff. 4 zu fallen (OGer ZH PS150133 vom 24. August 2015, E. II./5.2.1; OGer ZH PS130190 vom 27. November 2013, E. 3.3; OGer ZH PS120035 vom 20. April 2012, E. II./4.4.1; vgl. auch: BSK SchKG II-STOFFEL, 3. Aufl. 2021, Art. 271 N 78a; STAEHELIN, in: Dasser/Oberhammer, Kommentar zum Lugano-Übereinkommen [LugÜ],

3. Aufl. 2021, Art. 47 N 25; BSK LugÜ-HOFFMANN/KUNZ, 4. Aufl. 2016, Art. 47 N 73). 2.3.3 Der Beschwerdeführer reichte der Vorinstanz je eine Ausfertigung der im Ursprungsland Deutschland vollstreckbaren (vgl. dazu jeweils S. 3 von act. 2/1 u. 2/2) Kostenfestsetzungsbe- schlüsse des Landgerichtes München I vom 23. August 2021 (act. 2/1) und vom 28. März 2022 (act. 2/2) sowie die entsprechenden Bescheinigungen vom 25. Mai 2022 im Sinne von Art. 54 LugÜ (act. 2/1–2, je letztes Blatt) ein. Gestützt darauf erscheint glaubhaft, dass die Entscheide in der Schweiz vollstreckungsfähig sind und damit ein vollstreckbares gerichtliches Urteil vorliegt. Damit ist auch ein genügender Be- zug zur Schweiz zu bejahen (BSK SchKG-II-Stoffel, a.a.O., Art. 271 N 94 i.V.m. N 85). Überdies- bedarf es für die Vollstreckbarkeitserklärung eines LugÜ-Entscheides in einem anderen LugÜ- Staat (neben dem hier nicht gegebenen) Vollstreckungsgesuch der in Art. 53 LugÜ aufgeführten Urkunden, namentlich einer Ausfertigung des Entscheides und die Bescheinigung nach Art. 54 LugÜ. Sind diese Förmlichkeiten erfüllt, ist die Entscheidung unverzüglich für vollstreckbar zu er- klären, ohne dass eine Prüfung nach den Art. 34 und 35 (Anerkennungsverweigerungsgründe) er- folgen würde (vgl. Art. 38 ff., insb. Art. 31 LugÜ). Soweit die geltend gemachten Arrestforderungen damit aus den im Arrestbegehren genann- ten Kostenfestsetzungsbeschlüssen hervorgehen, beruhen sie auf vollstreckbaren gerichtlichen Urteilen und der Arrestgrund von Art. 271 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG ist somit gegeben.

3. Zur Arrestforderung: 3.1 Der Beschwerdeführer verlangt die Arrestlegung für Forderungen von EUR 2'927.59 = Fr. 3'009.38 zzgl. Zins zu 4.12% seit dem 25. Mai 2021 sowie EUR 2'459.03 = Fr. 2'527.72 zzgl. Zins zu 4.12% seit dem 15. März 2022 und nennt als Forderungsurkunden die bereits genannten Kostenfestsetzungsbeschlüsse (act. 1/2 Ziff. 5 u. 6). 3.2 Vorliegend wird in den eingereichten Kostenfestsetzungsbeschlüssen des Landgerichtes München I ausdrücklich festgehalten, dass der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer EUR 2'927.59 zzgl. Zins zu 5% über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB ab 25. Mai 2021 (act. 2/1) sowie EUR 2'459.02 zzgl. Zins zu 5% über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB ab dem

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15. März 2022 (act. 2/2) schuldet. Weiter ist in den Kostenfestsetzungsbeschlüssen vermerkt, dass die Entscheide dem Beschwerdegegner am 23. August 2021 (act. 2/1) bzw. am 4. April 2022 (act. 2/2) zugestellt worden sind. Gestützt auf die eingereichten Entscheide ist der Bestand und die Höhe der Forderungen glaubhaft; die Entscheide sind zudem im Ursprungsland vollstreckbar, wo- mit auch die Fälligkeit der Forderungen gegeben ist (vgl. auch: BSK SchKG II-STOFFEL, 3. Aufl. 2021, Art. 272 N 8). Die sich aus den Entscheiden ergebenden Forderungen rechnete der Be- schwerdeführer zu einem Umrechnungskurs von EUR 1 = Fr. 1.03 um (vgl. die Beilagen zu act. 2/1 u. 2/2), wobei dieser Kurs dem Kurs zum Zeitpunkt des Arrestbegehrens entspricht und den geltend gemachten Forderungsbetrag in Schweizer Franken ergibt. Auch der verlangte Zins ergibt sich aus den Entscheiden. Dieser liegt gemäss Entscheiden wie gezeigt 5% über dem Ba- siszinssatz gemäss § 247 BGB, wobei der Basiszinssatz seit dem 1. Juli 2016 konstant bei -0.88% liegt (vgl. www.basiszins.de, zuletzt besucht am 25. August 2022; vgl. auch act. 2/5), was einen aktuell geltenden Zinssatz für die Forderungen von 4.12% ergibt. 3.3 Damit sind die Arrestforderungen ebenfalls glaubhaft gemacht.

4. Zum Arrestgegenstand: Bei den Arrestgegenständen muss es sich um in der Schweiz gelegene und dem Schuldner gehörende Vermögenswerte handeln (Art. 271 Abs. 1 SchKG). Mit Einreichen eines Zahlungsauf- trages vom 26. August 2020 bezüglich eines auf den Beschwerdegegner lautenden Kontos bei der Raiffeisenbank C._____ hat der Beschwerdeführer glaubhaft gemacht, dass der Beschwerdegeg- ner über Vermögenswerte in der Schweiz verfügt, namentlich über Kontoguthaben bei der Raiffei- senbank C._____ mit der Konto Nummer 1 (act. 1 S. 10 f.; vgl. act. 2/4). Ein Arrestgegenstand ist damit gegeben.

5. Da sowohl die Arrestforderungen als auch der Arrestgrund und der Arrestgegenstand glaub- haft dargetan wurden, ist der Arrest antragsgemäss zu bewilligen.

6. Damit ist insgesamt in Gutheissung der Beschwerde der vorinstanzliche Entscheid aufzuhe- ben und es ist im Sinne der obigen Erwägungen ein Arrestbefehl nach Massgabe des separaten Formulars "Arrestbefehl" zu erteilen. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Da der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde obsiegt und der Beschwerdegegner der Natur des Verfahrens nach nicht in das Beschwerdeverfahren einbezogen wurde, sind die Kosten dieses Verfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 107 Abs. 2 ZPO). Mit der Aufhebung des erstinstanzlichen Entscheides sind auch die erstinstanzlichen Kosten aufzuheben.

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2. Für den von der Kammer auszustellenden Arrestbefehl sind jedoch Kosten in der Höhe von Fr. 300.– zu erheben, die dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 48 GebV SchKG). Diese Gebühr kann aus einem allfälligen Erlös der Arrestgegenstände vorweggenommen werden (Art. 281 Abs. 2 SchKG).

3. Wird der Arrest bewilligt, hat der Gläubiger keinen Anspruch auf Entschädigung, da der Schuldner am Verfahren nicht mitgewirkt hat (KUKO SchKG-MEIER-DIETERLE, 2. Aufl. 2014; Art. 272 N 23). Entsprechend steht dem Beschwerdeführer kein Entschädigungsanspruch gegen- über dem Beschwerdegegner zu. Eine Parteientschädigung aus der Staatskasse ist sodann man- gels gesetzlicher Grundlage ebenfalls nicht zuzusprechen, zumal kein Fall vorliegt, in welchem der Staat materiell als Partei zu betrachten und deshalb gestützt auf die bundesgerichtliche Recht- sprechung die Zusprechung einer Parteientschädigung aus der Staatskasse ausnahmsweise zu prüfen wäre (BGE 140 III 385 E. 4.1; KUKO ZPO-SCHMID/JENT-SØRENSEN, 3. Aufl. 2021, Art. 107 N 13 ff.). Es wird erkannt:

1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung des Einzelgerichts des Bezirksgerichtes Horgen vom 27. Juni 2022 aufgehoben und es wird ein Arrestbefehl nach Massgabe des se- paraten Formulars "Arrestbefehl" erteilt.

2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.

3. Die Kosten des Arrestbefehls in der Höhe von Fr. 300.– werden dem Gesuchsteller und Be- schwerdeführer auferlegt und aus dem von ihm für das Beschwerdeverfahren geleisteten Vorschuss von Fr. 446.20 bezogen. Im Mehrbetrag wird der Kostenvorschuss dem Gesuch- steller und Beschwerdeführer – unter Vorbehalt des Verrechnungsrechts des Staates – zu- rückerstattet.

4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

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5. Schriftliche Mitteilung dieses Entscheides samt Arrestbefehl an den Beschwerdeführer mittels Mitteilung im Amtsblatt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Thalwil-Rüschlikon- Kilchberg, sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an das Einzelgericht des Bezirksgerichtes Horgen, je gegen Empfangsschein.

6. Eine allfällige Einsprache gegen die Erteilung des Arrestbefehls (vgl. Ziff. 2 lit. a der Bemer- kungen auf dem Formular "Arrestbefehl") hat nicht bei der II. Zivilkammer des Obergerichts, sondern beim Einzelgericht des Bezirksgerichtes Horgen zu erfolgen.

7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zu- lässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt rund Fr. 5'500.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw M. Schnarwiler versandt am:

31. August 2022 Obergericht des Kantons Zürich Arrest Nr II. Zivilkammer Geschäfts-Nr. PS220111-O Eingang: Arrestbefehl An das: Betreibungsamt Thalwil-Rüschlikon-Kilchberg Schuldner: B._____, geboren tt. Mai 1969, Staatsangehörigkeit: D._____ [Land in Eu- ropa], E._____-strasse 2, … F._____, Deutschland Gläubiger: A._____, geboren tt. Januar 1971, Staatsangehörigkeit: D._____ [Land in Europa], G._____-strasse. 3, … H._____, Deutschland Vertreter: --

- 10 - Forderungssumme: (1.) Fr. 3'009.38 nebst Zins zu 4.12 % seit 25. Mai 2021 (2.) Fr. 2'527.72 nebst Zins zu 4.12 % seit 15. März 2022 Forderungsurkunde (1.) Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichtes München I vom 23. August 2021, und deren Datum: Az.: 25 O 9320/20 (2.) Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichtes München I vom 28. März 2022, Az.: 25 O 9320/20 Grund der Forderung: Arrestgrund: Art. 271 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG Arrestgegenstände: Das Guthaben bei der Raiffeisenbank C._____, lautend auf den Namen des Arrest- schuldners, auf dem Konto mit der Kontonummer 1, alles soweit verarrestierbar bis zur Deckung der Arrestforderungen samt Zins und Kosten. Der Gläubiger haftet gemäss Art. 273 Abs. 1 SchKG für jeden aus diesem Arrest erwachsenden Schaden, wenn später gerichtlich festgestellt wer- den sollte, dass kein Arrestgrund vorhanden war oder dass die Forderung nicht zu Recht bestand. Kosten dieses Befehls: Fr. 300.– Zürich, 29. August 2022 Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw M. Schnarwiler

1. Wirkungen des Arrests 3. Arrestprosequierung (Art. 279 SchKG) Der Arrestschuldner hat sich bei Straffolge (Art. 169 StGB) jeder Hat der Gläubiger nicht schon vor der Bewilligung des Arrestes Be- vom Betreibungsbeamten nicht bewilligten Verfügung über die Ar- treibung eingeleitet oder Klage eingereicht, so muss er dies innert restgegenstände zu enthalten (Art. 275 und 96 SchKG). zehn Tagen nach Zustellung der Arresturkunde tun. Das Betreibungsamt ist berechtigt, die Arrestgegenstände in amtli- Erhebt der Schuldner Rechtsvorschlag, so muss der Gläubiger in- che Verwahrung zu nehmen oder einem Dritten zu nert zehn Tagen, nachdem ihm das Gläubigerdoppel des Zahlungs- übergeben. befehls zugestellt worden ist, Rechtsöffnung verlangen oder Klage Es kann sie jedoch dem Arrestschuldner zur freien Verfügung über- auf Anerkennung seiner Forderung einreichen. Wird er im Rechts- lassen, sofern dieser entsprechende Sicherheit leistet durch Hinter- öffnungsverfahren abgewiesen, so muss er die Klage innert zehn legung, Solidarbürgschaft oder eine andere gleichwertige Sicherheit Tagen nach Eröffnung des Entscheids einreichen. (Art. 277 SchKG). Hat der Schuldner keinen Rechtsvorschlag erhoben, so muss der Gläubiger innert 20 Tagen, nachdem ihm das Gläubigerdoppel des

2. Rechtsmittel Zahlungsbefehls zugestellt worden ist, das Fortsetzungsbegehren

a) Einsprache (Art. 278 SchKG) stellen. Wird der Rechtsvorschlag nachträglich beseitigt, so beginnt Wer durch einen Arrest in seinen Rechten betroffen ist, kann in- die Frist mit der rechtskräftigen Beseitigung des Rechtsvorschlags. nert zehn Tagen, nachdem er von dessen Anordnung Kenntnis Die Betreibung wird, je nach der Person des Schuldners, auf dem erhalten hat, beim Gericht Einsprache in deutscher Sprache er- Weg der Pfändung oder des Konkurses fortgesetzt. heben. Hat der Gläubiger seine Forderung ohne vorgängige Betreibung ge- Das Gericht gibt den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme richtlich eingeklagt, so muss er die Betreibung innert zehn Tagen und entscheidet ohne Verzug. nach Eröffnung des Entscheids einleiten. Der Einspracheentscheid kann mit Beschwerde nach der ZPO Die Fristen dieses Artikels laufen nicht: angefochten werden. Vor der Rechtsmittelinstanz können neue 1. während des Einspracheverfahrens und bei Weiterziehung des Tatsachen geltend gemacht werden. Einsprachenentscheides; Einsprache und Beschwerde hemmen die Wirkungen des Arres- 2. während des Verfahrens auf Vollstreckbarerklärung nach dem tes nicht. Übereinkommen vom 30. Oktober 2007 über die gerichtliche Zu-

b) Beschwerde (Art. 17 ff. SchKG) ständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Ent- Unpfändbare Vermögenswerte (Art. 92 SchKG) dürfen auch nicht scheidungen in Zivil- und Handelssachen und bei Weiterziehung mit Arrest belegt werden. Die Art. 91-109 SchKG über die Pfän- des Entscheides über die Vollstreckbarerklärung. dung gelten sinngemäss für den Arrestvollzug (Art. 275 SchKG). Erwerbseinkommen jeder Art, Nutzniessungen und ihre Erträge, 4. Dahinfallen des Arrests (Art. 280 SchKG) Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen Der Arrest fällt dahin, wenn der Gläubiger: jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch ab- 1. die Fristen nach Art. 279 SchKG nicht einhält; gelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht 2. die Klage oder die Betreibung zurückzieht oder erlöschen lässt; nach Art. 92 SchKG unpfändbar sind, können so weit verar- oder restiert werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbe- 3. mit seiner Klage vom Gericht endgültig abgewiesen wird. amten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt not- wendig sind.

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5. Provisorischer Pfändungsanschluss (Art. 281 SchKG) Werden nach Ausstellung des Arrestbefehls die Arrestgegenstände von einem andern Gläubiger gepfändet, bevor der Arrestgläubiger selber das Pfändungsbegehren stellen kann, so nimmt der letztere von Rechtes wegen provisorisch an der Pfändung teil. Der Gläubiger kann die vom Arreste herrührenden Kosten aus dem Erlöse der Arrestgegenstände vorwegnehmen. Im Übrigen begründet der Arrest kein Vorzugsrecht.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer