Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 Mit Eingabe vom 18. Juni 2022 stellte die Gesuchstellerin beim Bezirksgericht Horgen (Zivilkammer / SchKG) ein Gesuch um Überweisung ihrer dort hängigen Verfahren ans Bezirksgericht Meilen (act. 3). Die wörtliche Begründung lautet fol- gendermassen: "Infolge der massiven Rechtsverletzungen bis hin zu den EMRK's 3, 6, 8 und 14 durch B._____, C._____, D._____ und E._____ – seien sämtliche pendente Fälle ans BG Meilen zu überweisen. Sodass die EMRK's eingehalten werden und keine dreckigen Absprachen sowie Rechtsverletzungen mehr geführt werden durch das BG Horgen." Das Bezirksgericht Horgen (Untere Aufsichtsbe- hörde) sah darin ein Ausstandsbegehren und liess das Gesuch dem Obergericht des Kantons Zürich (Obere Aufsichtsbehörde) unter Beilage verschiedener Actora zur Weiteren Veranlassung zukommen (act. 2 und 4). Das Generalsekretariat des Obergerichts übermittelte das Gesuch der II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs zur Prüfung der Zuständig- keit (an act. 2 angehefteter Übermittlungszettel).
E. 2 Im Gesuch werden zwar Ausstandsgründe genannt; es enthält allerdings kein Ausstands-, sondern lediglich ein Überweisungsbegehren. Zuständig für die Überweisung einer Streitsache an ein anderes Bezirksgericht infolge Ausstands ist das Obergericht als Aufsichtsbehörde über die Bezirksgerichte (§ 117 GOG i.V.m. § 80 Abs. 1 lit. b GOG und § 17 Abs. 1 EG SchKG). Da die Aufsicht über die Bezirksgerichte (abgesehen des vorliegend nicht einschlägigen Falles einer Aufsichtsbeschwerde gegen einen Beschwerdeentscheid eines Bezirksgerichts in SchKG-Sachen) der Verwaltungskommission obliegt, ist das Überweisungsge- such an diese weiterzuleiten (§ 11 und § 18 Abs. 1 lit. k Ziff. 1 der Verordnung über die Organisation des Obergerichts vom 3. November 2010; OGer ZH OP220002 vom 25. Mai 2022, Beschluss über die Konstituierung des Oberge- richts ab 1. Juli 2022). Das vorliegende Verfahren PS220109 ist deshalb der Ver- waltungskommission des Obergerichts zu überweisen und am Register der II. Zivilkammer abzuschreiben.
- 3 -
E. 3 Ein Ausstandsbegehren gegen einzelne Richter oder Richterinnen einer unte- ren kantonalen Aufsichtsbehörde in SchKG-Sachen wäre im Übrigen von dieser Behörde selbst und nicht von der Kammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde zu behandeln. Gegen deren Entscheid stünde dann die Beschwerde an die Kammer zur Verfügung (OGer ZH PS170245 vom 8. November 2017, E. 2 mit ausführlicher Begründung). Es wird verfügt:
Dispositiv
- Das Verfahren PS220109 wird der Verwaltungskommission des Oberge- richts überwiesen und am Register der II. Zivilkammer abgeschrieben.
- Schriftliche Mitteilung an die Gesuchstellerin, das Bezirksgericht Horgen, Untere Aufsichtsbehörde, sowie die Verwaltungskommission des Oberge- richts unter Überweisen der Akten, je gegen Empfangsschein. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. D. Siegwart versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Geschäfts-Nr.: PS220109-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, sowie Ge- richtsschreiber lic. iur. D. Siegwart Verfügung vom 4. Juli 2022 in Sachen A._____, Gesuchstellerin betreffend Überweisung gemäss § 117 GOG
- 2 - Erwägungen:
1. Mit Eingabe vom 18. Juni 2022 stellte die Gesuchstellerin beim Bezirksgericht Horgen (Zivilkammer / SchKG) ein Gesuch um Überweisung ihrer dort hängigen Verfahren ans Bezirksgericht Meilen (act. 3). Die wörtliche Begründung lautet fol- gendermassen: "Infolge der massiven Rechtsverletzungen bis hin zu den EMRK's 3, 6, 8 und 14 durch B._____, C._____, D._____ und E._____ – seien sämtliche pendente Fälle ans BG Meilen zu überweisen. Sodass die EMRK's eingehalten werden und keine dreckigen Absprachen sowie Rechtsverletzungen mehr geführt werden durch das BG Horgen." Das Bezirksgericht Horgen (Untere Aufsichtsbe- hörde) sah darin ein Ausstandsbegehren und liess das Gesuch dem Obergericht des Kantons Zürich (Obere Aufsichtsbehörde) unter Beilage verschiedener Actora zur Weiteren Veranlassung zukommen (act. 2 und 4). Das Generalsekretariat des Obergerichts übermittelte das Gesuch der II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs zur Prüfung der Zuständig- keit (an act. 2 angehefteter Übermittlungszettel).
2. Im Gesuch werden zwar Ausstandsgründe genannt; es enthält allerdings kein Ausstands-, sondern lediglich ein Überweisungsbegehren. Zuständig für die Überweisung einer Streitsache an ein anderes Bezirksgericht infolge Ausstands ist das Obergericht als Aufsichtsbehörde über die Bezirksgerichte (§ 117 GOG i.V.m. § 80 Abs. 1 lit. b GOG und § 17 Abs. 1 EG SchKG). Da die Aufsicht über die Bezirksgerichte (abgesehen des vorliegend nicht einschlägigen Falles einer Aufsichtsbeschwerde gegen einen Beschwerdeentscheid eines Bezirksgerichts in SchKG-Sachen) der Verwaltungskommission obliegt, ist das Überweisungsge- such an diese weiterzuleiten (§ 11 und § 18 Abs. 1 lit. k Ziff. 1 der Verordnung über die Organisation des Obergerichts vom 3. November 2010; OGer ZH OP220002 vom 25. Mai 2022, Beschluss über die Konstituierung des Oberge- richts ab 1. Juli 2022). Das vorliegende Verfahren PS220109 ist deshalb der Ver- waltungskommission des Obergerichts zu überweisen und am Register der II. Zivilkammer abzuschreiben.
- 3 -
3. Ein Ausstandsbegehren gegen einzelne Richter oder Richterinnen einer unte- ren kantonalen Aufsichtsbehörde in SchKG-Sachen wäre im Übrigen von dieser Behörde selbst und nicht von der Kammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde zu behandeln. Gegen deren Entscheid stünde dann die Beschwerde an die Kammer zur Verfügung (OGer ZH PS170245 vom 8. November 2017, E. 2 mit ausführlicher Begründung). Es wird verfügt:
1. Das Verfahren PS220109 wird der Verwaltungskommission des Oberge- richts überwiesen und am Register der II. Zivilkammer abgeschrieben.
2. Schriftliche Mitteilung an die Gesuchstellerin, das Bezirksgericht Horgen, Untere Aufsichtsbehörde, sowie die Verwaltungskommission des Oberge- richts unter Überweisen der Akten, je gegen Empfangsschein. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. D. Siegwart versandt am: