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PS220103

Pfändungsanschluss

Zürich OG · 2022-07-13 · Deutsch ZH
Sachverhalt

von Amtes wegen zu untersuchen und es sind die Bestimmungen der ZPO sinn- gemäss anwendbar (§ 83 Abs. 3 GOG). Für den Weiterzug an das Obergericht gelten insbesondere die Bestimmungen über die Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO (§ 84 GOG). 2.2. Im Beschwerdeverfahren können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht wer-

- 3 - den (Art. 320 ZPO). Bei Rechtsmitteleingaben von Laien genügt als Antrag eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Oberge- richt entscheiden soll. Zur Begründung reicht aus, wenn auch nur ganz rudimentär zum Ausdruck kommt, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet bzw. weshalb der angefochtene Entscheid nach Auffassung der die Beschwerde führenden Partei unrichtig sein soll. Sind auch diese Voraussetzungen nicht ge- geben, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Neue Anträge und neue Tatsa- chenbehauptungen bzw. Beweismittel sind – trotz Geltung des Untersuchungs- grundsatzes – ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO; OGer ZH PS110019 vom

21. Februar 2011 E. 3.4; PS120189 vom 2. November 2012 E. 1.4; PS160204 vom 16. Januar 2017 E. 4.1. f.; OGer ZH PS200096 vom 8. Juni 2020 E. 3.b.). 3.1. Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid zusammengefasst damit, dass sich die Beschwerdeführerin in ihrer eingereichten Beschwerde mit keinem Wort damit auseinandersetze, inwiefern der mit Schreiben vom 24. Mai 2022 mitgeteilte Pfändungsanschluss gegen eine gesetzliche Bestimmung verstosse oder unan- gemessen sein sollte. Die Beschwerdeführerin mache vielmehr geltend, dass das vom Betreibungsamt festgelegte Existenzminimum zu niedrig sei und beantrage sinngemäss eine Anpassung desselben. Daraufhin wies die Vorinstanz die Be- schwerdeführerin auf die Möglichkeit einer Revision der Einkommenspfändung und die zuständige Behörde hin (act. 7 E. 2). 3.2. Die Beschwerdeführerin setzt sich in ihrer Beschwerde – wiederum – nicht mit dem vorinstanzlichen Entscheid auseinander. Vielmehr macht sie erneut Ausführungen zum Eingriff in ihr Existenzminimum sowie zu nicht geleisteten Un- terhaltszahlungen durch ihren Ex-Mann (act. 8). Abgesehen von der Überschrift nimmt die Beschwerdeführerin keinen Bezug zum vorinstanzlichen Entscheid. Sie unterlässt es, sich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen und aufzuzeigen, an welchen Mängeln der vorinstanzliche Entscheid leiden soll. Dies genügt den – auch unter Berücksichtigung der für juristische Laien herabgesetz- ten – Anforderungen an die Begründung einer Beschwerde in keiner Weise. Da- mit kommt die Beschwerdeführerin ihrer Begründungspflicht nicht nach, und auf die Beschwerde ist entsprechend nicht einzutreten.

- 4 - 3.3. Die Beschwerdeführerin wird auf die vorinstanzliche Erwägung hingewie- sen, wonach sie die Anpassung einer Einkommenspfändung wegen Eingriffs ins Existenzminimum beim Betreibungsamt zu beantragen und zu begründen hat. Dies setzt allerdings voraus, dass sich nach dem Zeitpunkt der Pfändung Ände- rungen ergeben haben, die sich auf ihre finanzielle Lage auswirken (vgl. Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom 10. Juni 2022, S. 2, mit Verweis auf BGE 108 III 10 E. 4).

4. Das Verfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbe- treibungs- und Konkurssachen ist kostenlos. Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG; Art. 61 Abs. 2 lit. a und Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird beschlossen:

Erwägungen (2 Absätze)

E. 20 Juni 2022 fristgerecht Beschwerde (act. 8; zur Rechtzeitigkeit act. 5). 1.4. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1 – 5). Das Einholen einer Stellungnahme der Be- schwerdegegner ist nicht erforderlich (vgl. Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG i.V.m. Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2.1. Das Verfahren der Aufsichtsbeschwerde in Schuldbetreibungs- und Kon- kurssachen richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. So- weit Art. 20a Abs. 2 SchKG keine Bestimmungen enthält, regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG). Im Kanton Zürich richtet sich das Beschwer- deverfahren gemäss § 18 EG SchKG nach § 83 f. GOG. Dabei ist der Sachverhalt von Amtes wegen zu untersuchen und es sind die Bestimmungen der ZPO sinn- gemäss anwendbar (§ 83 Abs. 3 GOG). Für den Weiterzug an das Obergericht gelten insbesondere die Bestimmungen über die Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO (§ 84 GOG). 2.2. Im Beschwerdeverfahren können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht wer-

- 3 - den (Art. 320 ZPO). Bei Rechtsmitteleingaben von Laien genügt als Antrag eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Oberge- richt entscheiden soll. Zur Begründung reicht aus, wenn auch nur ganz rudimentär zum Ausdruck kommt, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet bzw. weshalb der angefochtene Entscheid nach Auffassung der die Beschwerde führenden Partei unrichtig sein soll. Sind auch diese Voraussetzungen nicht ge- geben, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Neue Anträge und neue Tatsa- chenbehauptungen bzw. Beweismittel sind – trotz Geltung des Untersuchungs- grundsatzes – ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO; OGer ZH PS110019 vom

E. 21 Februar 2011 E. 3.4; PS120189 vom 2. November 2012 E. 1.4; PS160204 vom 16. Januar 2017 E. 4.1. f.; OGer ZH PS200096 vom 8. Juni 2020 E. 3.b.). 3.1. Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid zusammengefasst damit, dass sich die Beschwerdeführerin in ihrer eingereichten Beschwerde mit keinem Wort damit auseinandersetze, inwiefern der mit Schreiben vom 24. Mai 2022 mitgeteilte Pfändungsanschluss gegen eine gesetzliche Bestimmung verstosse oder unan- gemessen sein sollte. Die Beschwerdeführerin mache vielmehr geltend, dass das vom Betreibungsamt festgelegte Existenzminimum zu niedrig sei und beantrage sinngemäss eine Anpassung desselben. Daraufhin wies die Vorinstanz die Be- schwerdeführerin auf die Möglichkeit einer Revision der Einkommenspfändung und die zuständige Behörde hin (act. 7 E. 2). 3.2. Die Beschwerdeführerin setzt sich in ihrer Beschwerde – wiederum – nicht mit dem vorinstanzlichen Entscheid auseinander. Vielmehr macht sie erneut Ausführungen zum Eingriff in ihr Existenzminimum sowie zu nicht geleisteten Un- terhaltszahlungen durch ihren Ex-Mann (act. 8). Abgesehen von der Überschrift nimmt die Beschwerdeführerin keinen Bezug zum vorinstanzlichen Entscheid. Sie unterlässt es, sich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen und aufzuzeigen, an welchen Mängeln der vorinstanzliche Entscheid leiden soll. Dies genügt den – auch unter Berücksichtigung der für juristische Laien herabgesetz- ten – Anforderungen an die Begründung einer Beschwerde in keiner Weise. Da- mit kommt die Beschwerdeführerin ihrer Begründungspflicht nicht nach, und auf die Beschwerde ist entsprechend nicht einzutreten.

- 4 - 3.3. Die Beschwerdeführerin wird auf die vorinstanzliche Erwägung hingewie- sen, wonach sie die Anpassung einer Einkommenspfändung wegen Eingriffs ins Existenzminimum beim Betreibungsamt zu beantragen und zu begründen hat. Dies setzt allerdings voraus, dass sich nach dem Zeitpunkt der Pfändung Ände- rungen ergeben haben, die sich auf ihre finanzielle Lage auswirken (vgl. Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom 10. Juni 2022, S. 2, mit Verweis auf BGE 108 III 10 E. 4).

4. Das Verfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbe- treibungs- und Konkurssachen ist kostenlos. Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG; Art. 61 Abs. 2 lit. a und Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegner unter Bei- lage einer Kopie von act. 8, unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Hinwil, je gegen Empfangs- schein. - 5 -
  5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw B. Lakic versandt am:
  6. Juli 2022
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Geschäfts-Nr.: PS220103-O/U Mitwirkend: Oberrichter Dr. M. Sarbach, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. A. Strähl und Ersatzrichter lic. iur. T. Engler sowie Gerichtsschreiber MLaw B. Lakic Beschluss vom 13. Juli 2022 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin, gegen Kanton Zürich und Gemeinde Hinwil und Ref. Kirchgemeinde, Beschwerdegegner, vertreten durch Steueramt der Gemeinde Hinwil betreffend Pfändungsanschluss (Beschwerde über das Betreibungsamt Hinwil) Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Hinwil vom 10. Juni 2022 (CB220008)

- 2 - Erwägungen: 1.1. In der Betreibung Nr. 1 wird die Beschwerdeführerin von den Beschwer- degegnern für eine Forderung über CHF 924.10 betrieben. Das Betreibungsamt Hinwil zeigte der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 24. Mai 2022 an, dass die Beschwerdegegner infolge des Fortsetzungs- bzw. Anschlussbegehrens an der bereits in der Betreibung Nr. 2 vollzogenen Pfändung teilnähmen (zum Gan- zen act. 2/2). 1.2. Mit Eingabe vom 3. Juni 2022 (Datum Poststempel: 4. Juni 2022) erhob die Beschwerdeführerin gegen den Pfändungsanschluss Beschwerde bei der Vor- instanz (act. 1). Die Vorinstanz verzichtete auf die Einholung einer Vernehmlas- sung resp. Beschwerdeantwort. Mit Urteil vom 10. Juni 2022 wies die Vorinstanz die Beschwerde ab, soweit sie darauf eintrat (act. 4 = act. 7; fortan act. 7). 1.3. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom

20. Juni 2022 fristgerecht Beschwerde (act. 8; zur Rechtzeitigkeit act. 5). 1.4. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1 – 5). Das Einholen einer Stellungnahme der Be- schwerdegegner ist nicht erforderlich (vgl. Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG i.V.m. Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2.1. Das Verfahren der Aufsichtsbeschwerde in Schuldbetreibungs- und Kon- kurssachen richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. So- weit Art. 20a Abs. 2 SchKG keine Bestimmungen enthält, regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG). Im Kanton Zürich richtet sich das Beschwer- deverfahren gemäss § 18 EG SchKG nach § 83 f. GOG. Dabei ist der Sachverhalt von Amtes wegen zu untersuchen und es sind die Bestimmungen der ZPO sinn- gemäss anwendbar (§ 83 Abs. 3 GOG). Für den Weiterzug an das Obergericht gelten insbesondere die Bestimmungen über die Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO (§ 84 GOG). 2.2. Im Beschwerdeverfahren können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht wer-

- 3 - den (Art. 320 ZPO). Bei Rechtsmitteleingaben von Laien genügt als Antrag eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Oberge- richt entscheiden soll. Zur Begründung reicht aus, wenn auch nur ganz rudimentär zum Ausdruck kommt, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet bzw. weshalb der angefochtene Entscheid nach Auffassung der die Beschwerde führenden Partei unrichtig sein soll. Sind auch diese Voraussetzungen nicht ge- geben, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Neue Anträge und neue Tatsa- chenbehauptungen bzw. Beweismittel sind – trotz Geltung des Untersuchungs- grundsatzes – ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO; OGer ZH PS110019 vom

21. Februar 2011 E. 3.4; PS120189 vom 2. November 2012 E. 1.4; PS160204 vom 16. Januar 2017 E. 4.1. f.; OGer ZH PS200096 vom 8. Juni 2020 E. 3.b.). 3.1. Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid zusammengefasst damit, dass sich die Beschwerdeführerin in ihrer eingereichten Beschwerde mit keinem Wort damit auseinandersetze, inwiefern der mit Schreiben vom 24. Mai 2022 mitgeteilte Pfändungsanschluss gegen eine gesetzliche Bestimmung verstosse oder unan- gemessen sein sollte. Die Beschwerdeführerin mache vielmehr geltend, dass das vom Betreibungsamt festgelegte Existenzminimum zu niedrig sei und beantrage sinngemäss eine Anpassung desselben. Daraufhin wies die Vorinstanz die Be- schwerdeführerin auf die Möglichkeit einer Revision der Einkommenspfändung und die zuständige Behörde hin (act. 7 E. 2). 3.2. Die Beschwerdeführerin setzt sich in ihrer Beschwerde – wiederum – nicht mit dem vorinstanzlichen Entscheid auseinander. Vielmehr macht sie erneut Ausführungen zum Eingriff in ihr Existenzminimum sowie zu nicht geleisteten Un- terhaltszahlungen durch ihren Ex-Mann (act. 8). Abgesehen von der Überschrift nimmt die Beschwerdeführerin keinen Bezug zum vorinstanzlichen Entscheid. Sie unterlässt es, sich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen und aufzuzeigen, an welchen Mängeln der vorinstanzliche Entscheid leiden soll. Dies genügt den – auch unter Berücksichtigung der für juristische Laien herabgesetz- ten – Anforderungen an die Begründung einer Beschwerde in keiner Weise. Da- mit kommt die Beschwerdeführerin ihrer Begründungspflicht nicht nach, und auf die Beschwerde ist entsprechend nicht einzutreten.

- 4 - 3.3. Die Beschwerdeführerin wird auf die vorinstanzliche Erwägung hingewie- sen, wonach sie die Anpassung einer Einkommenspfändung wegen Eingriffs ins Existenzminimum beim Betreibungsamt zu beantragen und zu begründen hat. Dies setzt allerdings voraus, dass sich nach dem Zeitpunkt der Pfändung Ände- rungen ergeben haben, die sich auf ihre finanzielle Lage auswirken (vgl. Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom 10. Juni 2022, S. 2, mit Verweis auf BGE 108 III 10 E. 4).

4. Das Verfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbe- treibungs- und Konkurssachen ist kostenlos. Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG; Art. 61 Abs. 2 lit. a und Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegner unter Bei- lage einer Kopie von act. 8, unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Hinwil, je gegen Empfangs- schein.

- 5 -

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw B. Lakic versandt am:

14. Juli 2022