Erwägungen (17 Absätze)
E. 1 Mit Urteil des Konkursgerichts des Bezirksgerichts Hinwil (nachfolgend: Vorinstanz) vom 30. Mai 2022 wurde über die Schuldnerin und Beschwerdeführe- rin (nachfolgend: Schuldnerin) für eine Forderung der Gläubigerin und Beschwer- degegnerin (nachfolgend: Konkursgläubigerin) von Fr. 2'692.55 (inkl. Zinsen und Betreibungskosten) der Konkurs eröffnet (act. 3 = act. 7 [Aktenexemplar] = act. 8/10). Dagegen erhob die Schuldnerin mit Eingabe vom 17. Juni 2022 recht- zeitig (vgl. act. 8/11) Beschwerde, wobei sie die Aufhebung des Konkurses und die Erteilung der aufschiebenden Wirkung beantragt (act. 2). Mit Valuta vom glei- chen Tag leistete die Schuldnerin den Kostenvorschuss für das Beschwerdever- fahren (act. 5/28). Mit Verfügung vom 20. Juni 2022 wurde der Beschwerde einstweilen die aufschiebende Wirkung zuerkannt (act. 9). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 8/1–11). Die Sache erweist sich als spruchreif.
E. 2 Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Konkurseröffnung im Beschwer- deverfahren aufgehoben werden, wenn der Schuldner mit der Einlegung des Rechtsmittels seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden einen der drei gesetzlich vorgesehenen Konkurshinderungsgründe (Tilgung, Hinterle- gung oder Gläubigerverzicht) nachweist. Die Beschwerde ist innert der Rechtsmit- telfrist abschliessend zu begründen, was bedeutet, dass der Schuldner die im Gesetz aufgezählten konkurshindernden Tatsachen bis zum Ende der Frist nach- weisen bzw. glaubhaft machen muss, wobei er auch neue Behauptungen und Beweismittel vorbringen kann. Nachfristen können nicht gewährt werden (vgl. BGE 136 III 294 E. 3).
E. 3 Die Schuldnerin hat die Konkursforderung einschliesslich der Zinsen und weiterer Kosten innert der Beschwerdefrist bei der Obergerichtskasse hinterlegt (vgl. act. 5/21). Weiter bringt die Schuldnerin eine Bestätigung des Konkursamts E._____ vom 9. Juni 2022 bei, wonach die Kosten des erstinstanzlichen Konkurs- gerichts und jene des Konkursamts sichergestellt wurden (act. 5/27). Damit weist die Schuldnerin den Konkursaufhebungsgrund der Hinterlegung im Sinne von Art. 174 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG durch Urkunden nach. Da die Hinterlegung erst nach der Konkurseröffnung erfolgt ist, hat die Schuldnerin darüber hinaus ihre
- 3 - Zahlungsfähigkeit glaubhaft zu machen, um die Aufhebung der Konkurseröffnung zu erreichen (vgl. Art. 174 Abs. 2 SchKG).
E. 4.1 Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass ausreichende liquide Mittel vorhanden sind, um die Gläubiger bei Fälligkeit ihrer Forderungen zu befriedigen. Der Schuldner hat also aufzuzeigen, dass er in der Lage ist, seinen laufenden Ver- bindlichkeiten nachzukommen sowie die bestehenden Schulden abzutragen. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen den Schuldner noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen, ausser wenn keine wesentlichen Anhaltspunkte für eine Verbesserung seiner finanziellen Situation zu erkennen sind und er auf unabsehbare Zeit als illiquid erscheint. Grundsätzlich als zahlungsunfähig erweist sich hingegen ein Schuldner, der beispielsweise Konkursandrohungen anhäufen lässt, systematisch Rechtsvorschlag erhebt und selbst kleinere Beträge nicht be- zahlt. Auch das Vorhandensein von Verlustscheinen ist ein Indiz für die Zah- lungsunfähigkeit (vgl. zu Letzterem BGer, 5A_470/2012 vom 19. November 2021, E. 3.3). Die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit beruht auf einem aufgrund der Zah- lungsgewohnheiten eines Konkursiten gewonnenen Gesamteindruck (zum Gan- zen vgl. BGer, 5A_810/2015 vom 17. Dezember 2015, E. 3.2.1; BGer, 5A_115/2012 vom 20. April 2012, E. 3). Für die Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit reicht es grundsätzlich aus, wenn das Gericht zum Schluss kommt, dass die Zahlungsfähigkeit des Konkursi- ten wahrscheinlicher ist als die Zahlungsunfähigkeit. Auch wenn der Schuldner die Zahlungsfähigkeit nicht strikt beweisen, sondern nur glaubhaft machen muss, so genügen seine Behauptungen allein nicht. Er muss die Angaben durch objekti- ve Anhaltspunkte untermauern, so dass das Gericht den Eindruck hat, die Be- hauptungen seien zutreffend, ohne das Gegenteil ausschliessen zu müssen (OGer ZH, PS200149 vom 13. Juli 2020, E. II./3.1). In diesem Bereich dürfen kei- ne zu strengen Anforderungen gestellt werden. Erhöhte Anforderungen an die Glaubhaftmachung sind allerdings dann zu stellen, wenn Betreibungen im Stadi- um der Konkursandrohung oder Pfändungsankündigungen in Betreibungen nach Art. 43 SchKG vorhanden sind. Es liegt am Schuldner, Beweismittel vorzulegen,
- 4 - die geeignet sind, seine Zahlungsfähigkeit als glaubhaft erscheinen zu lassen (BGer, 5A_251/2018 vom 31. Mai 2018, E. 3.1; BGer, 5A_181/2018 vom 30. April 2018, E. 3.1; BGer, 5A_93/2018 vom 18. April 2018, E. 4.1).
E. 4.2 Die Schuldnerin ist als Inhaberin zweier Einzelunternehmen im Handelsre- gister eingetragen. Dabei handelt es sich zum einen um die "C._____, A._____" (nachfolgend: C._____), welche Nagel- und Kosmetikstudios in D._____ und E._____ betreibt, und zum anderen um die "F._____, Inh. A._____" (nachfolgend: F._____), die den Betrieb einer Autowerkstatt und eines Autohandels bezweckt.
E. 4.3 Wesentlichen Aufschluss über das Zahlungsverhalten und die finanzielle Lage eines Schuldners gibt insbesondere der Betreibungsregisterauszug. Daraus ergibt sich vorliegend, dass zum jetzigen Zeitpunkt – unter Ausschluss der Kon- kursforderung der Gläubigerin – vier Betreibungen im Umfang von insgesamt Fr. 5'003.10 offen sind. Davon befinden sich zwei Betreibungen über total Fr. 1'483.– im Stadium der Konkursandrohung, während zwei weitere Betreibun- gen im Gesamtbetrag von Fr. 3'520.10 erst eingeleitet worden sind. Die übrigen seit Mai 2019 eingeleiteten 27 Betreibungen sind entweder aus nicht näher be- kannten Gründen erloschen ("E", fünf Betreibungen) oder durch Zahlung an das Betreibungsamt getilgt worden ("Z", 22 Betreibungen). Frühere Konkurseröffnun- gen sind keine registriert (act. 5/18–20). Die Schuldnerin bringt vor, sie habe mit den Gläubigerinnen der sich im Stadium der Konkursandrohung befindlichen und einer der eingeleiteten Betreibungen Ra- tenzahlungsvereinbarungen getroffen. Es sei für eine der Forderungen bereits ei- ne erste Rate geleistet worden (act. 2 Rz. 18 und Rz. 19). Dies wird durch die eingereichten Belege glaubhaft gemacht (vgl. act. 3/23–25) und ist der Schuldne- rin bei der Beurteilung ihres Zahlungsverhaltens zu Gute zu halten. Zu einer wei- teren offenen Betreibung der heutigen Konkursgläubigerin führt die Schuldnerin aus, sie könne den tatsächlichen Bestand dieser Forderung nicht ohne Zweifel beurteilen, weil ihr der Zahlungsbefehl noch nicht zugestellt worden sei. Sie stellt allerdings in Aussicht, den Betrag zeitnah zu begleichen, falls die Forderung be- rechtigt sei (act. 2 Rz. 19). Diese unsubstantiierten Zweifel an der Verität der For- derung ändern aber nichts daran, dass die Betreibung der Konkursgläubigerin,
- 5 - welche die Schuldnerin bereits zum wiederholten Male betreibt, im Folgenden zu Lasten der Schuldnerin zu berücksichtigen ist. Zusammenfassend ist zum Betreibungsregisterauszug anzumerken, dass gegen die Schuldnerin zahlreiche Betreibungen eingeleitet wurden, sie aber bisher in der Lage war, betriebene Forderungen durch Zahlung an das Betreibungsamt zu til- gen. Auffällig ist aber auch, dass die Schuldnerin es seit November 2021 zu drei Konkursandrohungen hat kommen lassen, wobei die entsprechenden Forde- rungsbeträge durchaus bescheiden ausfallen (Fr. 1'047.50, Fr. 2'539.10 und Fr 435.50). Problematisch ist zudem, dass teilweise auch Kleinstbeträge über we- nige hundert Franken betrieben werden mussten und es sich bei über einem Drit- tel der Betreibungen um sozialversicherungsrechtliche Forderungen und Steuer- schulden handelt, die nicht zum Konkurs führen können (Art. 43 Ziff. 1 SchKG). Mit der von der Schuldnerin geltend gemachten Arbeitsunfähigkeit seit dem
24. Januar 2022 zufolge ihrer Schwangerschaft lassen sich diese Versäumnisse jedenfalls nicht alleine erklären (vgl. act. 2 Rz. 6). Es entsteht vielmehr der Ein- druck, dass die Betreibungen zumindest teilweise auch auf Liquiditätsprobleme zurückzuführen sind, was die Schuldnerin denn auch selber einräumt ("finanzielle Engpässe", vgl. act. 2 Rz. 6). In einer solchen Situation rechtfertigt es sich, erhöh- te Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit der Schuldne- rin zu stellen.
E. 4.4.1 Die Schuldnerin sieht sich in der Lage, mit ihren Einzelunternehmungen C._____ und F._____ hinreichende finanzielle Mittel zu erwirtschaften, um neben der Abzahlung der offenen Forderungen inskünftig ihren Verpflichtungen vollum- fänglich nachzukommen (act. 2 Rz. 24). Zur Untermauerung ihrer Zahlungsfähig- keit reicht die Schuldnerin eine "Einnahmen-Ausgaben-Rechnung" vom 17. Juni 2022 (act. 5/16) sowie umfangreiche Kontoauszüge ins Recht, namentlich die "Kontotransaktionen" des Kontokorrentkontos der C._____ vom 1. Januar 2021 bis 14. Juni 2022 (act. 5/12) und jene des Kontokorrentkontos der F._____ vom
1. Januar 2022 bis 14. Juni 2022 (act. 5/14). Schliesslich reicht sie Bestätigungen
- 6 - zu ihren Kontosaldi per 16. bzw. 17. Juni 2022 sowie eine Übersicht ihrer Debito- ren ein (act. 5/13, act. 5/15 und act. 5/17).
E. 4.4.2 Die gegenüber Kunden bestehenden Forderungen der F._____ in der Ge- samthöhe von Fr. 5'672.19 sind plausibel. Demgegenüber hat die als "Privat" be- zeichnete Forderung der Schuldnerin in der Höhe von Fr. 3'000.– aussen vor zu bleiben, da sie von der Schuldnerin weder substantiiert noch belegt wurde. Unter Hinzurechnung ihrer Kontosaldi per 16. bzw. 17. Juni 2022 (C._____: Fr. 223.66; F._____: Fr. 1'185.06) verfügt die Schuldnerin demnach über liquide Mittel und kurzfristige Aktiven von insgesamt knapp Fr. 7'080.–. Damit ist sie im Stande, die den offenen Betreibungen zu Grunde liegenden Forderungen zu tilgen, was aber nicht von der weiteren Prüfung ihrer Zahlungsfähigkeit entbindet.
E. 4.4.3 Wie die Schuldnerin richtig ausführt, trifft sie nach Art. 957 Abs. 2 Ziff. 1 OR vor dem Hintergrund des Umsatzerlöses ihrer Einzelunternehmen von je unter Fr. 500'000.– bloss eine Pflicht zu einer vereinfachten Buchführung, also der sog. "Milchbüchlein-Rechnung" (vgl. act. 2 Rz. 11). Auch eine solche Buchhaltung darf jedoch nicht völlig nach Belieben erfolgen. Einzuhalten sind nämlich auch hier die Grundsätze der ordnungsgemässen Buchführung (vgl. Art. 957 Abs. 3 OR). Ins- besondere muss sichergestellt sein, dass die Einnahmen- und Ausgabenrech- nung vollständig und lückenlos geführt wird sowie wahrheitsgetreu ist. Bei allen Einnahmen und Ausgaben sind ausser dem Zeitpunkt des Geschäftsvorfalles auch die Namen der Leistungserbringer und der Empfänger, bei den Ausgaben ist zudem der Zahlungsgrund bzw. -zweck anzugeben. Die Einnahmen- und Ausga- benrechnung muss pro Konto der flüssigen Mittel (z.B. Kassa, Post, Bank) an- hand eines (allenfalls auch nur handschriftlich geführten) Kassa- oder Bankbuchs oder einer gleichwertigen Aufstellung erstellt werden (vgl. CHK Rechnungsle- gungsrecht-LORENZ, Zürich 2013, Art. 957 N 11; ferner ausführlich LIPP, in: Roberto/Trüeb [Hrsg.], Ergänzungsband: Revidiertes Rechnungslegungsrecht 2013, Zürich 2013, Art. 957 N 39 ff.). Ohne dass dies allein ausschlaggebend wä- re, ist bereits an dieser Stelle festzuhalten, dass die von der Schuldnerin einge- reichten Unterlagen, wie im Folgenden gezeigt wird, den Grundsätzen der ord- nungsgemässen Buchführung nicht genügen.
- 7 -
E. 4.4.4 In der "Einnahmen-Ausgaben-Rechnung" vom 17. Juni 2022 (act. 5/16) werden in Form einer Übersicht (behauptete) Gesamteinnahmen und Gesamt- ausgaben gegenübergestellt und ein (angeblicher) Gewinn der Einzelunterneh- men gebildet. Anders als die Bezeichnung vermuten liesse, finden sich in diesem Dokument – mit Ausnahme der letzten Seite – keine einzelnen Einnahmen- und Ausgabenpositionen. Wie die darin aufgeführten Zahlen im Einzelnen zu Stande kommen, erschliesst sich selbst bei gründlicher Betrachtung mehrheitlich nur an- satzweise. Es bestehen einerseits Unklarheiten auf der Einnahmenseite. Wäh- rend der unter Einnahmen als "Bank F._____" genannte Betrag von Fr. 79'498.96 immerhin dem Saldo aller Gutschriften auf dem Kontokorrentkonto der F._____ im Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis zum 14. Juni 2022 (gemäss Seite 1 von act. 5/16 aber vom 1. Oktober 2021 bis zum 31. Mai 2022; vgl. act. 5/14 S. 40) ent- spricht, erklärt sich nicht, wie die Schuldnerin auf den Betrag von Fr. 56'487.36 unter "Bank C._____ für F._____" und auf Totaleinnahmen der C._____ über Fr. 131'889.71 kommt. Unbelegt und unüberprüfbar sind ferner behauptete Bar- einnahmen der F._____ von Fr. 9'600.–. Weitgehend im Dunkeln bleibt bei beiden Einzelunternehmungen ferner die Aus- gabenseite. So ist bei der F._____ nur die abstrakte Zusammensetzung der Fix- kosten (Miete, Löhne) ohne Weiteres nachvollziehbar, wenn auch offensichtlich unvollständig (es fehlen z.B. Lohnnebenkosten und weitere zu erwartende Kos- ten, so bspw. für Versicherungen oder Kommunikation). Jedoch erhellt nicht, wo- raus sich die angegebenen Totalausgaben in der Höhe von Fr. 91'448.10 für die Zeitspanne vom Oktober 2021 bis Mai 2022 konkret zusammensetzen. Es kann einzig vermutet werden, dass darin insbesondere variable Kosten enthalten sind, also beispielsweise Kosten für die Beschaffung von KFZ-Ersatzteilen (namentlich bei der Lieferantin "G._____", an welche eine grössere Anzahl verbuchter Zah- lungen gerichtet war, vgl. act. 5/14 und act. 5/16). Bei der C._____ tritt diese Problematik noch akzentuierter zu Tage. Die für sie in der "Einnahmen-Ausgaben- Rechnung" behaupteten Ausgaben sind insgesamt nicht nachvollziehbar (act. 5/16, letzte Seite).
- 8 -
E. 4.4.5 Keine Abhilfe schaffen die von der Schuldnerin eingereichten Kontoauszü- ge betreffend die Einzelunternehmen ("Kontotransaktionen", act. 5/12 und 5/14). Mit Ausnahme einer Kennzahl (Einnahmen "Bank F._____") lassen sich keine kla- ren Überstimmungen mit der "Einnahmen-Ausgaben-Rechnung" feststellen. Aus- gewiesen sind zwar recht hohe Gutschriften auf den Kontokorrentkonten der bei- den Einzelunternehmungen, nämlich der C._____ von total Fr. 191'517.82 (1. Ja- nuar 2021 bis 14. Juni 2022) und der F._____ von total Fr. 79'498.96 (1. Januar 2022 bis 14. Juni 2022). Weil Gutschriften auf dem Konto der C._____ aber teil- weise auf die Geschäftstätigkeit der F._____ zurückgehen (vgl. Position "Bank C._____ für F._____" in act. 5/16 S. 2), können die Einnahmen beider Einzelun- ternehmungen nicht zuverlässig unterschieden werden, was aber wichtig wäre, weil von der C._____ aktuell keine Gewinne zu erwarten sind (vgl. nachstehende E. 4.4.6). Auffällig sind ferner verschiedene Überweisungen bzw. Bareinzahlun- gen zu Gunsten des Kontos der C._____, welche ihrer Höhe und Kadenz nach als für Nagel- und Kosmetikstudios doch recht atypisch zu bezeichnen sind (so ganz besonders die Überweisungen vom 14. September 2021 [Fr. 8'308.30], vom
13. September 2021 [Fr. 6'295.–], vom 13. September 2021 [Fr. 3'700.–], vom
17. Juli 2021 [Fr. 5'500.–], vom 9. Juli 2021 [Fr. 3'000.–] und vom 2. Juli 2021 [Fr. 12'591.–]); vgl. act. 5/12). Da diese Gutschriften vor der Gründung der F._____ erfolgt sind, können sie nicht aus deren Geschäftstätigkeit stammen. Ob diese Geldmittel auf den Betrieb der C._____ zurückzuführen sind und daher auch inskünftig mit derartigen Zahlungseingängen gerechnet werden kann, scheint – zumal die Schuldnerin sich hierzu nicht verlauten lässt – fraglich. Heikel ist darüber hinaus auch an dieser Stelle die Ausgabenseite. Ins Auge springen zunächst die vielen Belastungen der Konten für mutmasslich private Zwecke (vgl. act. 5/12 und act. 5/14). Auch wenn einer Einzelunternehmerin die private Nutzung der eigentlich für ihre Einzelunternehmungen bestimmten Konten prinzipiell unbenommen bleibt, sind derartige Belastungen doch klar auszuweisen, um den Grundsätzen der Klarheit und der Nachprüfbarkeit der Buchführung Nachachtung zu verschaffen (vgl. Art. 957a Abs. 2 Ziff. 3 und 5 OR). Erschliesst sich die Abgrenzung der Privatausgaben nicht aus den Büchern, so wäre die Schuldnerin zumindest gehalten gewesen, der Beschwerdeinstanz die hierfür
- 9 - notwendigen Angaben zu machen, um ihr damit die Einschätzung des Geschäfts- ganges zu ermöglichen. Unterlässt sie dies, so hat sie zu gewärtigen, dass ihre Zahlungsfähigkeit nicht glaubhaft erscheint. Des Weiteren fällt auf, dass für den Lohn des Angestellten H._____, welcher mit monatlich Fr. 4'200.– (brutto) die grösste regelmässige Ausgabenposition der F._____ darstellt, keine entspre- chenden Belastungen des Kontokorrentkontos der F._____ auszumachen sind (vgl. act. 5/10 und act. 5/14). Nimmt man die Schuldnerin beim Wort, welche vor- getragen hat, der Kontoauszug bilde weitgehend die gesamten Transaktionen der Einzelunternehmung ab (vgl. act. 2 Rz. 10), so dürften diese Lohnforderungen ak- tuell noch offen sein. Bloss sporadische Abbuchungen ergeben sich zudem für die Miete des Geschäftslokals der F._____ sowie den Lohn des von ihr angestellten Lehrlings (Miete: am 6. Januar 2022 über das Konto der C._____ und am 9. Feb- ruar 2022 über das Konto der F._____; Lehrlingslohn: am 25. Januar 2022 sowie am 11. und 28. März 2022, jeweils über das Konto der F._____, vgl. act. 5/14). Auch diesbezüglich ist von bestehenden Ausständen auszugehen.
E. 4.4.6 Als Zwischenfazit ist festzuhalten, dass der Geschäftsgang der Einzelun- ternehmen auf der Grundlage der ungenügenden eingereichten Unterlagen kaum durchschaubar ist. Es bleiben nicht nur erhebliche Zweifel betreffend die Einnah- men der C._____, sondern auch darüber, wie hoch die Geschäftsausgaben bei- der Einzelunternehmungen sind und ob diese – wie die Schuldnerin geltend macht (vgl. act. 2 Rz. 12) – mit Ausnahme der oben erwähnten in Betreibung ge- setzten Forderungen, vollständig beglichen wurden. Dies lässt die Schuldnerin nach dem vorliegend erhöhten Massstab bei der Glaubhaftmachung ihrer Zah- lungsfähigkeit scheitern.
E. 4.4.7 Daran ändert sich im Übrigen nichts, wenn auf die von der Schuldnerin präsentierten Zahlen abgestellt wird. Die Schuldnerin macht geltend, sie sei seit dem 24. Januar 2022 wegen ihrer – mittlerweile stark fortgeschrittenen – Schwangerschaft weitestgehend arbeitsunfähig, und belegt dies mit Arbeitsunfä- higkeitszeugnissen (vgl. act. 2 Rz. 6; act. 5/9). Wenn sie daneben behauptet, die C._____ beschäftige derzeit keine Angestellten (vgl. act. 2 Rz. 4), so stellt sich die Frage, wie mit dieser Einzelunternehmung aktuell und bis auf Weiteres – wie von
- 10 - der Schuldnerin geltend gemacht – überhaupt Gewinne erwirtschaftet werden können. Im Gegenteil ist davon auszugehen, dass die C._____ derzeit still liegt, indes weiterhin Mietkosten für die beiden Ladenlokale in D._____ und E._____ anfallen. Der entsprechende Verlust von monatlich Fr. 1'800.– ist vom behaupte- ten durchschnittlichen Monatsgewinn der F._____ im Zeitraum vom 1. Oktober 2021 bis zum 31. Mai 2022 von rund Fr. 6'770.– (Fr. 54'138.2 / 8) in Abzug zu bringen. Unter der Annahme, ihre Einzelunternehmen würden keine weiteren Kos- ten verursachen, verblieben der Schuldnerin demnach noch knapp Fr. 5'000.– um ihren persönlichen Lebensunterhalt zu bestreiten. Mit Ausnahme ihrer privaten Mietkosten (Fr. 2'195.– pro Monat, act. 2 Rz. 5), unterlässt es die Schuldnerin aber, Angaben zu ihren monatlichen Lebenshaltungskosten zu machen. Unter Be- rücksichtigung der von ihr behaupteten Gewinne in den Jahren 2021 und 2022 (C._____: monatlich rund Fr. 4'445.–; F._____: monatlich rund Fr. 6'770.–) und dem Umstand, dass diese in der Vergangenheit jeweils vollständig von der Schuldnerin aufgebraucht wurden, scheint es fraglich, ob ein Betrag von monat- lich Fr. 5'000.– ausreicht, um die Lebenshaltungskosten der Schuldnerin zu finan- zieren. Auf eine konkrete Darlegung ihrer persönlichen Kosten durfte die Schuld- nerin unter diesen Umständen nicht verzichten. Auch aus diesem Grund ist die Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin nicht glaubhaft gemacht.
E. 4.4.8 Zusammengefasst gelingt es der Schuldnerin nicht, ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft zu machen. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 5 Da der Beschwerde einstweilen die aufschiebende Wirkung erteilt wurde (vgl. act. 9), ist der Konkurs neu zu eröffnen.
E. 6 Der Vollständigkeit halber ist die Schuldnerin auf Art. 195 SchKG hinzuwei- sen, wonach (frühestens nach Ende der Eingabefrist, vgl. Art. 195 Abs. 2 SchKG) die Möglichkeit eines nachträglichen Widerrufs des Konkurses durch den Kon- kursrichter besteht, wenn nachgewiesen wird, dass sämtliche Forderungen (also auch die, für welche noch keine Betreibung eingeleitet wurde) beglichen sind oder von jedem Gläubiger eine schriftliche Erklärung über den Rückzug seiner Kon- kurseingabe vorliegt oder ein Nachlassvertrag zustande gekommen ist.
- 11 -
E. 7 Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Schuldne- rin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Eine Parteientschädigung für das Be- schwerdeverfahren ist nicht zuzusprechen; der Schuldnerin nicht aufgrund ihres Unterliegens, der Gläubigerin nicht mangels Umtrieben in diesem Verfahren. Es wird erkannt:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, und über die Schuldnerin wird mit Wir- kung ab 8. Juli 2022, 14:30h, der Konkurs eröffnet.
- Das Konkursamt E._____ wird mit der Durchführung des Konkurses beauf- tragt.
- Die Obergerichtskasse wird angewiesen, den hinterlegten Betrag von Fr. 2'772.55 dem Konkursamt E._____ zu überweisen.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt, der Schuldnerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss ver- rechnet.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Konkursgericht des Be- zirksgerichts Hinwil (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt E._____, ferner mit besonderer Anzeige an das Handelsre- gisteramt des Kantons Graubünden und an das Betreibungsamt Hinwil, je gegen Empfangsschein.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. - 12 - Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. M. Häfeli versandt am:
- Juli 2022
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PS220101-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur, Vorsitzender, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichts- schreiber lic. iur. M. Häfeli Urteil vom 8. Juli 2022 in Sachen A._____, Schuldnerin und Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, gegen B._____ AG, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin, betreffend Konkurseröffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Hinwil vom 30. Mai 2022 (EK220113)
- 2 - Erwägungen:
1. Mit Urteil des Konkursgerichts des Bezirksgerichts Hinwil (nachfolgend: Vorinstanz) vom 30. Mai 2022 wurde über die Schuldnerin und Beschwerdeführe- rin (nachfolgend: Schuldnerin) für eine Forderung der Gläubigerin und Beschwer- degegnerin (nachfolgend: Konkursgläubigerin) von Fr. 2'692.55 (inkl. Zinsen und Betreibungskosten) der Konkurs eröffnet (act. 3 = act. 7 [Aktenexemplar] = act. 8/10). Dagegen erhob die Schuldnerin mit Eingabe vom 17. Juni 2022 recht- zeitig (vgl. act. 8/11) Beschwerde, wobei sie die Aufhebung des Konkurses und die Erteilung der aufschiebenden Wirkung beantragt (act. 2). Mit Valuta vom glei- chen Tag leistete die Schuldnerin den Kostenvorschuss für das Beschwerdever- fahren (act. 5/28). Mit Verfügung vom 20. Juni 2022 wurde der Beschwerde einstweilen die aufschiebende Wirkung zuerkannt (act. 9). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 8/1–11). Die Sache erweist sich als spruchreif.
2. Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Konkurseröffnung im Beschwer- deverfahren aufgehoben werden, wenn der Schuldner mit der Einlegung des Rechtsmittels seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden einen der drei gesetzlich vorgesehenen Konkurshinderungsgründe (Tilgung, Hinterle- gung oder Gläubigerverzicht) nachweist. Die Beschwerde ist innert der Rechtsmit- telfrist abschliessend zu begründen, was bedeutet, dass der Schuldner die im Gesetz aufgezählten konkurshindernden Tatsachen bis zum Ende der Frist nach- weisen bzw. glaubhaft machen muss, wobei er auch neue Behauptungen und Beweismittel vorbringen kann. Nachfristen können nicht gewährt werden (vgl. BGE 136 III 294 E. 3).
3. Die Schuldnerin hat die Konkursforderung einschliesslich der Zinsen und weiterer Kosten innert der Beschwerdefrist bei der Obergerichtskasse hinterlegt (vgl. act. 5/21). Weiter bringt die Schuldnerin eine Bestätigung des Konkursamts E._____ vom 9. Juni 2022 bei, wonach die Kosten des erstinstanzlichen Konkurs- gerichts und jene des Konkursamts sichergestellt wurden (act. 5/27). Damit weist die Schuldnerin den Konkursaufhebungsgrund der Hinterlegung im Sinne von Art. 174 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG durch Urkunden nach. Da die Hinterlegung erst nach der Konkurseröffnung erfolgt ist, hat die Schuldnerin darüber hinaus ihre
- 3 - Zahlungsfähigkeit glaubhaft zu machen, um die Aufhebung der Konkurseröffnung zu erreichen (vgl. Art. 174 Abs. 2 SchKG). 4. 4.1. Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass ausreichende liquide Mittel vorhanden sind, um die Gläubiger bei Fälligkeit ihrer Forderungen zu befriedigen. Der Schuldner hat also aufzuzeigen, dass er in der Lage ist, seinen laufenden Ver- bindlichkeiten nachzukommen sowie die bestehenden Schulden abzutragen. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen den Schuldner noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen, ausser wenn keine wesentlichen Anhaltspunkte für eine Verbesserung seiner finanziellen Situation zu erkennen sind und er auf unabsehbare Zeit als illiquid erscheint. Grundsätzlich als zahlungsunfähig erweist sich hingegen ein Schuldner, der beispielsweise Konkursandrohungen anhäufen lässt, systematisch Rechtsvorschlag erhebt und selbst kleinere Beträge nicht be- zahlt. Auch das Vorhandensein von Verlustscheinen ist ein Indiz für die Zah- lungsunfähigkeit (vgl. zu Letzterem BGer, 5A_470/2012 vom 19. November 2021, E. 3.3). Die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit beruht auf einem aufgrund der Zah- lungsgewohnheiten eines Konkursiten gewonnenen Gesamteindruck (zum Gan- zen vgl. BGer, 5A_810/2015 vom 17. Dezember 2015, E. 3.2.1; BGer, 5A_115/2012 vom 20. April 2012, E. 3). Für die Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit reicht es grundsätzlich aus, wenn das Gericht zum Schluss kommt, dass die Zahlungsfähigkeit des Konkursi- ten wahrscheinlicher ist als die Zahlungsunfähigkeit. Auch wenn der Schuldner die Zahlungsfähigkeit nicht strikt beweisen, sondern nur glaubhaft machen muss, so genügen seine Behauptungen allein nicht. Er muss die Angaben durch objekti- ve Anhaltspunkte untermauern, so dass das Gericht den Eindruck hat, die Be- hauptungen seien zutreffend, ohne das Gegenteil ausschliessen zu müssen (OGer ZH, PS200149 vom 13. Juli 2020, E. II./3.1). In diesem Bereich dürfen kei- ne zu strengen Anforderungen gestellt werden. Erhöhte Anforderungen an die Glaubhaftmachung sind allerdings dann zu stellen, wenn Betreibungen im Stadi- um der Konkursandrohung oder Pfändungsankündigungen in Betreibungen nach Art. 43 SchKG vorhanden sind. Es liegt am Schuldner, Beweismittel vorzulegen,
- 4 - die geeignet sind, seine Zahlungsfähigkeit als glaubhaft erscheinen zu lassen (BGer, 5A_251/2018 vom 31. Mai 2018, E. 3.1; BGer, 5A_181/2018 vom 30. April 2018, E. 3.1; BGer, 5A_93/2018 vom 18. April 2018, E. 4.1). 4.2. Die Schuldnerin ist als Inhaberin zweier Einzelunternehmen im Handelsre- gister eingetragen. Dabei handelt es sich zum einen um die "C._____, A._____" (nachfolgend: C._____), welche Nagel- und Kosmetikstudios in D._____ und E._____ betreibt, und zum anderen um die "F._____, Inh. A._____" (nachfolgend: F._____), die den Betrieb einer Autowerkstatt und eines Autohandels bezweckt. 4.3. Wesentlichen Aufschluss über das Zahlungsverhalten und die finanzielle Lage eines Schuldners gibt insbesondere der Betreibungsregisterauszug. Daraus ergibt sich vorliegend, dass zum jetzigen Zeitpunkt – unter Ausschluss der Kon- kursforderung der Gläubigerin – vier Betreibungen im Umfang von insgesamt Fr. 5'003.10 offen sind. Davon befinden sich zwei Betreibungen über total Fr. 1'483.– im Stadium der Konkursandrohung, während zwei weitere Betreibun- gen im Gesamtbetrag von Fr. 3'520.10 erst eingeleitet worden sind. Die übrigen seit Mai 2019 eingeleiteten 27 Betreibungen sind entweder aus nicht näher be- kannten Gründen erloschen ("E", fünf Betreibungen) oder durch Zahlung an das Betreibungsamt getilgt worden ("Z", 22 Betreibungen). Frühere Konkurseröffnun- gen sind keine registriert (act. 5/18–20). Die Schuldnerin bringt vor, sie habe mit den Gläubigerinnen der sich im Stadium der Konkursandrohung befindlichen und einer der eingeleiteten Betreibungen Ra- tenzahlungsvereinbarungen getroffen. Es sei für eine der Forderungen bereits ei- ne erste Rate geleistet worden (act. 2 Rz. 18 und Rz. 19). Dies wird durch die eingereichten Belege glaubhaft gemacht (vgl. act. 3/23–25) und ist der Schuldne- rin bei der Beurteilung ihres Zahlungsverhaltens zu Gute zu halten. Zu einer wei- teren offenen Betreibung der heutigen Konkursgläubigerin führt die Schuldnerin aus, sie könne den tatsächlichen Bestand dieser Forderung nicht ohne Zweifel beurteilen, weil ihr der Zahlungsbefehl noch nicht zugestellt worden sei. Sie stellt allerdings in Aussicht, den Betrag zeitnah zu begleichen, falls die Forderung be- rechtigt sei (act. 2 Rz. 19). Diese unsubstantiierten Zweifel an der Verität der For- derung ändern aber nichts daran, dass die Betreibung der Konkursgläubigerin,
- 5 - welche die Schuldnerin bereits zum wiederholten Male betreibt, im Folgenden zu Lasten der Schuldnerin zu berücksichtigen ist. Zusammenfassend ist zum Betreibungsregisterauszug anzumerken, dass gegen die Schuldnerin zahlreiche Betreibungen eingeleitet wurden, sie aber bisher in der Lage war, betriebene Forderungen durch Zahlung an das Betreibungsamt zu til- gen. Auffällig ist aber auch, dass die Schuldnerin es seit November 2021 zu drei Konkursandrohungen hat kommen lassen, wobei die entsprechenden Forde- rungsbeträge durchaus bescheiden ausfallen (Fr. 1'047.50, Fr. 2'539.10 und Fr 435.50). Problematisch ist zudem, dass teilweise auch Kleinstbeträge über we- nige hundert Franken betrieben werden mussten und es sich bei über einem Drit- tel der Betreibungen um sozialversicherungsrechtliche Forderungen und Steuer- schulden handelt, die nicht zum Konkurs führen können (Art. 43 Ziff. 1 SchKG). Mit der von der Schuldnerin geltend gemachten Arbeitsunfähigkeit seit dem
24. Januar 2022 zufolge ihrer Schwangerschaft lassen sich diese Versäumnisse jedenfalls nicht alleine erklären (vgl. act. 2 Rz. 6). Es entsteht vielmehr der Ein- druck, dass die Betreibungen zumindest teilweise auch auf Liquiditätsprobleme zurückzuführen sind, was die Schuldnerin denn auch selber einräumt ("finanzielle Engpässe", vgl. act. 2 Rz. 6). In einer solchen Situation rechtfertigt es sich, erhöh- te Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit der Schuldne- rin zu stellen. 4.4. 4.4.1. Die Schuldnerin sieht sich in der Lage, mit ihren Einzelunternehmungen C._____ und F._____ hinreichende finanzielle Mittel zu erwirtschaften, um neben der Abzahlung der offenen Forderungen inskünftig ihren Verpflichtungen vollum- fänglich nachzukommen (act. 2 Rz. 24). Zur Untermauerung ihrer Zahlungsfähig- keit reicht die Schuldnerin eine "Einnahmen-Ausgaben-Rechnung" vom 17. Juni 2022 (act. 5/16) sowie umfangreiche Kontoauszüge ins Recht, namentlich die "Kontotransaktionen" des Kontokorrentkontos der C._____ vom 1. Januar 2021 bis 14. Juni 2022 (act. 5/12) und jene des Kontokorrentkontos der F._____ vom
1. Januar 2022 bis 14. Juni 2022 (act. 5/14). Schliesslich reicht sie Bestätigungen
- 6 - zu ihren Kontosaldi per 16. bzw. 17. Juni 2022 sowie eine Übersicht ihrer Debito- ren ein (act. 5/13, act. 5/15 und act. 5/17). 4.4.2. Die gegenüber Kunden bestehenden Forderungen der F._____ in der Ge- samthöhe von Fr. 5'672.19 sind plausibel. Demgegenüber hat die als "Privat" be- zeichnete Forderung der Schuldnerin in der Höhe von Fr. 3'000.– aussen vor zu bleiben, da sie von der Schuldnerin weder substantiiert noch belegt wurde. Unter Hinzurechnung ihrer Kontosaldi per 16. bzw. 17. Juni 2022 (C._____: Fr. 223.66; F._____: Fr. 1'185.06) verfügt die Schuldnerin demnach über liquide Mittel und kurzfristige Aktiven von insgesamt knapp Fr. 7'080.–. Damit ist sie im Stande, die den offenen Betreibungen zu Grunde liegenden Forderungen zu tilgen, was aber nicht von der weiteren Prüfung ihrer Zahlungsfähigkeit entbindet. 4.4.3. Wie die Schuldnerin richtig ausführt, trifft sie nach Art. 957 Abs. 2 Ziff. 1 OR vor dem Hintergrund des Umsatzerlöses ihrer Einzelunternehmen von je unter Fr. 500'000.– bloss eine Pflicht zu einer vereinfachten Buchführung, also der sog. "Milchbüchlein-Rechnung" (vgl. act. 2 Rz. 11). Auch eine solche Buchhaltung darf jedoch nicht völlig nach Belieben erfolgen. Einzuhalten sind nämlich auch hier die Grundsätze der ordnungsgemässen Buchführung (vgl. Art. 957 Abs. 3 OR). Ins- besondere muss sichergestellt sein, dass die Einnahmen- und Ausgabenrech- nung vollständig und lückenlos geführt wird sowie wahrheitsgetreu ist. Bei allen Einnahmen und Ausgaben sind ausser dem Zeitpunkt des Geschäftsvorfalles auch die Namen der Leistungserbringer und der Empfänger, bei den Ausgaben ist zudem der Zahlungsgrund bzw. -zweck anzugeben. Die Einnahmen- und Ausga- benrechnung muss pro Konto der flüssigen Mittel (z.B. Kassa, Post, Bank) an- hand eines (allenfalls auch nur handschriftlich geführten) Kassa- oder Bankbuchs oder einer gleichwertigen Aufstellung erstellt werden (vgl. CHK Rechnungsle- gungsrecht-LORENZ, Zürich 2013, Art. 957 N 11; ferner ausführlich LIPP, in: Roberto/Trüeb [Hrsg.], Ergänzungsband: Revidiertes Rechnungslegungsrecht 2013, Zürich 2013, Art. 957 N 39 ff.). Ohne dass dies allein ausschlaggebend wä- re, ist bereits an dieser Stelle festzuhalten, dass die von der Schuldnerin einge- reichten Unterlagen, wie im Folgenden gezeigt wird, den Grundsätzen der ord- nungsgemässen Buchführung nicht genügen.
- 7 - 4.4.4. In der "Einnahmen-Ausgaben-Rechnung" vom 17. Juni 2022 (act. 5/16) werden in Form einer Übersicht (behauptete) Gesamteinnahmen und Gesamt- ausgaben gegenübergestellt und ein (angeblicher) Gewinn der Einzelunterneh- men gebildet. Anders als die Bezeichnung vermuten liesse, finden sich in diesem Dokument – mit Ausnahme der letzten Seite – keine einzelnen Einnahmen- und Ausgabenpositionen. Wie die darin aufgeführten Zahlen im Einzelnen zu Stande kommen, erschliesst sich selbst bei gründlicher Betrachtung mehrheitlich nur an- satzweise. Es bestehen einerseits Unklarheiten auf der Einnahmenseite. Wäh- rend der unter Einnahmen als "Bank F._____" genannte Betrag von Fr. 79'498.96 immerhin dem Saldo aller Gutschriften auf dem Kontokorrentkonto der F._____ im Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis zum 14. Juni 2022 (gemäss Seite 1 von act. 5/16 aber vom 1. Oktober 2021 bis zum 31. Mai 2022; vgl. act. 5/14 S. 40) ent- spricht, erklärt sich nicht, wie die Schuldnerin auf den Betrag von Fr. 56'487.36 unter "Bank C._____ für F._____" und auf Totaleinnahmen der C._____ über Fr. 131'889.71 kommt. Unbelegt und unüberprüfbar sind ferner behauptete Bar- einnahmen der F._____ von Fr. 9'600.–. Weitgehend im Dunkeln bleibt bei beiden Einzelunternehmungen ferner die Aus- gabenseite. So ist bei der F._____ nur die abstrakte Zusammensetzung der Fix- kosten (Miete, Löhne) ohne Weiteres nachvollziehbar, wenn auch offensichtlich unvollständig (es fehlen z.B. Lohnnebenkosten und weitere zu erwartende Kos- ten, so bspw. für Versicherungen oder Kommunikation). Jedoch erhellt nicht, wo- raus sich die angegebenen Totalausgaben in der Höhe von Fr. 91'448.10 für die Zeitspanne vom Oktober 2021 bis Mai 2022 konkret zusammensetzen. Es kann einzig vermutet werden, dass darin insbesondere variable Kosten enthalten sind, also beispielsweise Kosten für die Beschaffung von KFZ-Ersatzteilen (namentlich bei der Lieferantin "G._____", an welche eine grössere Anzahl verbuchter Zah- lungen gerichtet war, vgl. act. 5/14 und act. 5/16). Bei der C._____ tritt diese Problematik noch akzentuierter zu Tage. Die für sie in der "Einnahmen-Ausgaben- Rechnung" behaupteten Ausgaben sind insgesamt nicht nachvollziehbar (act. 5/16, letzte Seite).
- 8 - 4.4.5. Keine Abhilfe schaffen die von der Schuldnerin eingereichten Kontoauszü- ge betreffend die Einzelunternehmen ("Kontotransaktionen", act. 5/12 und 5/14). Mit Ausnahme einer Kennzahl (Einnahmen "Bank F._____") lassen sich keine kla- ren Überstimmungen mit der "Einnahmen-Ausgaben-Rechnung" feststellen. Aus- gewiesen sind zwar recht hohe Gutschriften auf den Kontokorrentkonten der bei- den Einzelunternehmungen, nämlich der C._____ von total Fr. 191'517.82 (1. Ja- nuar 2021 bis 14. Juni 2022) und der F._____ von total Fr. 79'498.96 (1. Januar 2022 bis 14. Juni 2022). Weil Gutschriften auf dem Konto der C._____ aber teil- weise auf die Geschäftstätigkeit der F._____ zurückgehen (vgl. Position "Bank C._____ für F._____" in act. 5/16 S. 2), können die Einnahmen beider Einzelun- ternehmungen nicht zuverlässig unterschieden werden, was aber wichtig wäre, weil von der C._____ aktuell keine Gewinne zu erwarten sind (vgl. nachstehende E. 4.4.6). Auffällig sind ferner verschiedene Überweisungen bzw. Bareinzahlun- gen zu Gunsten des Kontos der C._____, welche ihrer Höhe und Kadenz nach als für Nagel- und Kosmetikstudios doch recht atypisch zu bezeichnen sind (so ganz besonders die Überweisungen vom 14. September 2021 [Fr. 8'308.30], vom
13. September 2021 [Fr. 6'295.–], vom 13. September 2021 [Fr. 3'700.–], vom
17. Juli 2021 [Fr. 5'500.–], vom 9. Juli 2021 [Fr. 3'000.–] und vom 2. Juli 2021 [Fr. 12'591.–]); vgl. act. 5/12). Da diese Gutschriften vor der Gründung der F._____ erfolgt sind, können sie nicht aus deren Geschäftstätigkeit stammen. Ob diese Geldmittel auf den Betrieb der C._____ zurückzuführen sind und daher auch inskünftig mit derartigen Zahlungseingängen gerechnet werden kann, scheint – zumal die Schuldnerin sich hierzu nicht verlauten lässt – fraglich. Heikel ist darüber hinaus auch an dieser Stelle die Ausgabenseite. Ins Auge springen zunächst die vielen Belastungen der Konten für mutmasslich private Zwecke (vgl. act. 5/12 und act. 5/14). Auch wenn einer Einzelunternehmerin die private Nutzung der eigentlich für ihre Einzelunternehmungen bestimmten Konten prinzipiell unbenommen bleibt, sind derartige Belastungen doch klar auszuweisen, um den Grundsätzen der Klarheit und der Nachprüfbarkeit der Buchführung Nachachtung zu verschaffen (vgl. Art. 957a Abs. 2 Ziff. 3 und 5 OR). Erschliesst sich die Abgrenzung der Privatausgaben nicht aus den Büchern, so wäre die Schuldnerin zumindest gehalten gewesen, der Beschwerdeinstanz die hierfür
- 9 - notwendigen Angaben zu machen, um ihr damit die Einschätzung des Geschäfts- ganges zu ermöglichen. Unterlässt sie dies, so hat sie zu gewärtigen, dass ihre Zahlungsfähigkeit nicht glaubhaft erscheint. Des Weiteren fällt auf, dass für den Lohn des Angestellten H._____, welcher mit monatlich Fr. 4'200.– (brutto) die grösste regelmässige Ausgabenposition der F._____ darstellt, keine entspre- chenden Belastungen des Kontokorrentkontos der F._____ auszumachen sind (vgl. act. 5/10 und act. 5/14). Nimmt man die Schuldnerin beim Wort, welche vor- getragen hat, der Kontoauszug bilde weitgehend die gesamten Transaktionen der Einzelunternehmung ab (vgl. act. 2 Rz. 10), so dürften diese Lohnforderungen ak- tuell noch offen sein. Bloss sporadische Abbuchungen ergeben sich zudem für die Miete des Geschäftslokals der F._____ sowie den Lohn des von ihr angestellten Lehrlings (Miete: am 6. Januar 2022 über das Konto der C._____ und am 9. Feb- ruar 2022 über das Konto der F._____; Lehrlingslohn: am 25. Januar 2022 sowie am 11. und 28. März 2022, jeweils über das Konto der F._____, vgl. act. 5/14). Auch diesbezüglich ist von bestehenden Ausständen auszugehen. 4.4.6. Als Zwischenfazit ist festzuhalten, dass der Geschäftsgang der Einzelun- ternehmen auf der Grundlage der ungenügenden eingereichten Unterlagen kaum durchschaubar ist. Es bleiben nicht nur erhebliche Zweifel betreffend die Einnah- men der C._____, sondern auch darüber, wie hoch die Geschäftsausgaben bei- der Einzelunternehmungen sind und ob diese – wie die Schuldnerin geltend macht (vgl. act. 2 Rz. 12) – mit Ausnahme der oben erwähnten in Betreibung ge- setzten Forderungen, vollständig beglichen wurden. Dies lässt die Schuldnerin nach dem vorliegend erhöhten Massstab bei der Glaubhaftmachung ihrer Zah- lungsfähigkeit scheitern. 4.4.7. Daran ändert sich im Übrigen nichts, wenn auf die von der Schuldnerin präsentierten Zahlen abgestellt wird. Die Schuldnerin macht geltend, sie sei seit dem 24. Januar 2022 wegen ihrer – mittlerweile stark fortgeschrittenen – Schwangerschaft weitestgehend arbeitsunfähig, und belegt dies mit Arbeitsunfä- higkeitszeugnissen (vgl. act. 2 Rz. 6; act. 5/9). Wenn sie daneben behauptet, die C._____ beschäftige derzeit keine Angestellten (vgl. act. 2 Rz. 4), so stellt sich die Frage, wie mit dieser Einzelunternehmung aktuell und bis auf Weiteres – wie von
- 10 - der Schuldnerin geltend gemacht – überhaupt Gewinne erwirtschaftet werden können. Im Gegenteil ist davon auszugehen, dass die C._____ derzeit still liegt, indes weiterhin Mietkosten für die beiden Ladenlokale in D._____ und E._____ anfallen. Der entsprechende Verlust von monatlich Fr. 1'800.– ist vom behaupte- ten durchschnittlichen Monatsgewinn der F._____ im Zeitraum vom 1. Oktober 2021 bis zum 31. Mai 2022 von rund Fr. 6'770.– (Fr. 54'138.2 / 8) in Abzug zu bringen. Unter der Annahme, ihre Einzelunternehmen würden keine weiteren Kos- ten verursachen, verblieben der Schuldnerin demnach noch knapp Fr. 5'000.– um ihren persönlichen Lebensunterhalt zu bestreiten. Mit Ausnahme ihrer privaten Mietkosten (Fr. 2'195.– pro Monat, act. 2 Rz. 5), unterlässt es die Schuldnerin aber, Angaben zu ihren monatlichen Lebenshaltungskosten zu machen. Unter Be- rücksichtigung der von ihr behaupteten Gewinne in den Jahren 2021 und 2022 (C._____: monatlich rund Fr. 4'445.–; F._____: monatlich rund Fr. 6'770.–) und dem Umstand, dass diese in der Vergangenheit jeweils vollständig von der Schuldnerin aufgebraucht wurden, scheint es fraglich, ob ein Betrag von monat- lich Fr. 5'000.– ausreicht, um die Lebenshaltungskosten der Schuldnerin zu finan- zieren. Auf eine konkrete Darlegung ihrer persönlichen Kosten durfte die Schuld- nerin unter diesen Umständen nicht verzichten. Auch aus diesem Grund ist die Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin nicht glaubhaft gemacht. 4.4.8. Zusammengefasst gelingt es der Schuldnerin nicht, ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft zu machen. Die Beschwerde ist abzuweisen.
5. Da der Beschwerde einstweilen die aufschiebende Wirkung erteilt wurde (vgl. act. 9), ist der Konkurs neu zu eröffnen.
6. Der Vollständigkeit halber ist die Schuldnerin auf Art. 195 SchKG hinzuwei- sen, wonach (frühestens nach Ende der Eingabefrist, vgl. Art. 195 Abs. 2 SchKG) die Möglichkeit eines nachträglichen Widerrufs des Konkurses durch den Kon- kursrichter besteht, wenn nachgewiesen wird, dass sämtliche Forderungen (also auch die, für welche noch keine Betreibung eingeleitet wurde) beglichen sind oder von jedem Gläubiger eine schriftliche Erklärung über den Rückzug seiner Kon- kurseingabe vorliegt oder ein Nachlassvertrag zustande gekommen ist.
- 11 -
7. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Schuldne- rin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Eine Parteientschädigung für das Be- schwerdeverfahren ist nicht zuzusprechen; der Schuldnerin nicht aufgrund ihres Unterliegens, der Gläubigerin nicht mangels Umtrieben in diesem Verfahren. Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, und über die Schuldnerin wird mit Wir- kung ab 8. Juli 2022, 14:30h, der Konkurs eröffnet.
2. Das Konkursamt E._____ wird mit der Durchführung des Konkurses beauf- tragt.
3. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, den hinterlegten Betrag von Fr. 2'772.55 dem Konkursamt E._____ zu überweisen.
4. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt, der Schuldnerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss ver- rechnet.
5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Konkursgericht des Be- zirksgerichts Hinwil (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt E._____, ferner mit besonderer Anzeige an das Handelsre- gisteramt des Kantons Graubünden und an das Betreibungsamt Hinwil, je gegen Empfangsschein.
7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
- 12 - Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. M. Häfeli versandt am:
8. Juli 2022