Erwägungen (2 Absätze)
E. 23 Dezember 2021 (BGer 2C_815/2021) die Freigabe der (in der Eingabe nicht näher bezeichneten) Arrestgegenstände in den Arresten Nr. 1 und Nr. 2, mindes- tens aber die Freigabe des im Arrest Nr. 1 verarrestierten Teilbetrages von Fr. 32'400.– ([Fr. 50'000.– - Fr. 23'000.–] x 1.2) (vgl. act. 2/1 i.V.m. act. 2/8-9). 1.2 Mit Verfügung vom 5. Januar 2022 (act. 2/2) gab das Betreibungsamt dem Gesuch der Beschwerdeführerin um Reduzierung des Arrestbeschlages im Arrest Nr. 1 im Umfang von Fr. 32'400.– statt und hielt fest, dieser Betrag werde der Be- schwerdeführerin erst nach Rechtskraft der Verfügung auf ihr UBS-Konto über- wiesen. Im Übrigen wies es das Gesuch ab. 1.3 Mit Eingabe vom 20. Januar 2022 erhob die Beschwerdeführerin Beschwer- de bei der 1. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich als unterer kantonaler Auf- sichtsbehörde über Betreibungsämter (nachfolgend: Vorinstanz) gegen das Be- treibungsamt wegen Rechtsverzögerung / Rechtsverweigerung. Dies sinngemäss mit dem Begehren, das Betreibungsamt sei anzuweisen, die verarrestierten Ver- mögenswerte im Arrest Nr. 1 im Umfang von Fr. 32'400.– umgehend freizugeben, da das Urteil des Verwaltungsgerichtes des Kantons Zürich vom 25. August 2021, nach dem der Arrestbeschlag in diesem Umfang zu reduzieren sei, vollstreckbar sei (act. 1 S. 2 i.V.m. act. 2/2 und 2/8). 1.4 Am 24. Januar 2022 reichte die Beschwerdeführerin eine Eingabe ein (act. 4 und act. 5/1-8), welche die Vorinstanz als Beschwerdeergänzung entgegennahm (vgl. act. 12 E. 2.2). 1.5 Mit Zirkulationsbeschluss vom 17. März 2022 (act. 6 = act. 12 [Akten- exemplar] = act. 14) trat die Vorinstanz auf die Beschwerde der Beschwerdeführe- rin nicht ein, erhob keine Kosten und sprach keine Parteientschädigungen zu.
- 3 - 1.6 Dagegen erhebt die Beschwerdeführerin Beschwerde an die Kammer (act. 13) mit folgenden Anträgen:
1. Der Zirkulationsbeschluss der Vorinstanz vom 17. März 2022 sei für nichtig zu erklären und aufzuheben.
2. Die Verfügung des Betreibungsamtes Zürich 7 vom 5. Januar 2022 sei für nichtig zu erklären und aufzuheben.
3. Das Betreibungsamt Zürich 7 sei anzuweisen, die verarrestierten Vermögenswerte in den Arresten 1 & 2 vollumfänglich freizuge- ben.
4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Be- treibungsamtes. 1.7 Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (vgl. act. 1-10). Von der Einholung einer Beschwerdeantwort und einer Vernehmlas- sung kann abgesehen werden (vgl. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG i.V.m. Art. 322 und Art. 324 ZPO). 2.1 Für das Beschwerdeverfahren nach Art. 18 SchKG sind die Regelungen von Art. 319 ff. ZPO anwendbar (vgl. Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m § 84 GOG). Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz innert der Rechtsmittelfrist schriftlich, mit Anträgen versehen und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Diese formellen Anforderungen an eine Beschwerde – insbesondere die Anforderungen an eine Beschwerdebegründung – sind der Be- schwerdeführerin bereits aus zahlreichen Verfahren bekannt. So auch, dass auf ihre Beschwerde nicht eingetreten wird, wenn die Anforderungen an eine Be- schwerdebegründung nicht erfüllt sind (vgl. insb. OGer ZH PS190112, PS190221, PS190235, PS200001, PS200016, PS200025, PS200033, PS200034, PS200038, PS200045, PS200061, PS200072, PS200090, PS200194, PS200258, PS210006, PS210049). Neue Tatsachen und Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). Das gilt auch im zweitinstanzlichen betreibungs- rechtlichen Beschwerdeverfahren (vgl. OGer ZH PS190042 vom 27. März 2019 E 2; BGer 5A_605/2011 vom 8. November 2011, E. 3.2).
- 4 - 2.2 Die Vorinstanz begründete das Nichteintreten auf die Beschwerde der Be- schwerdeführerin im Wesentlichen damit, dass sowohl die infolge fehlender Arrest- prosequierung beantragte Freigabe aller in den Arresten Nrn. 1 und 2 verarrestier- ten Vermögenswerte als auch die eventualiter gestützt auf das Urteil des Verwal- tungsgerichts des Kantons Zürich vom 25. August 2021 beantragte Teilfreigabe des im Arrest Nr. 1 verarrestierten Vermögenswertes im Umfang von Fr. 32'400.– be- reits Gegenstand des separaten Beschwerdeverfahrens CB210136 seien, welches ebenfalls mit Zirkulationsbeschluss vom 17. März 2022 erledigt worden sei (CB210136/U, damit vereinigt CB210138). Auf die Beschwerde(ergänzung) vom
E. 24 Januar 2022 sei daher wegen anderweitiger Rechtshängigkeit bzw. wegen ab- geurteilter Sache nicht mehr einzutreten (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG, § 83 Abs. 3 GOG sowie Art. 59 Abs. 1 und 2 lit. d und e ZPO). Aus dem gleichen Grund sei auf die Rechtsverzögerungsbeschwerde vom 20. Januar 2022 (act. 1) nicht mehr einzutreten, da die beantragte Anweisung an das Betreibungs- amt zur unverzüglichen Freigabe des im Arrest Nr. 1 verarrestierten Vermögens- wertes im Umfang von Fr. 32'400.– bereits im erwähnten Zirkulationsbeschluss be- urteilt worden sei (Geschäfts-Nr. CB210136/U, insb. E. 3.4 und Dispositiv-Ziffer 1, auch gegen diesen Beschluss führte die Beschwerdeführerin Beschwerde vgl. OGer ZH PS220069). Die Eingaben gäben auch keinen Anlass, von Amtes wegen einzuschreiten (Art. 22 Abs. 1 SchKG). 2.3 Dem hält die Beschwerdeführerin sinngemäss im Wesentlichen entgegen, die Prosequierungsfristen seien nicht eingehalten. Das Betreibungsamt sei "spätestens am 15. Januar 2022" verpflichtet gewesen, die verarrestierten Gegenstände auf- grund fehlender Prosequierung freizugeben. Aufgrund dessen – so die Beschwer- deführerin – hätte die Vorinstanz die Verfügung vom 5. Januar 2022 "für nichtig er- klären" und aufheben sowie das Betreibungsamt anweisen müssen, die verar- restierten Gegenstände in den Arresten Nr. 1 und 2 freizugeben. Die Vorin-stanz habe sich "grundlos" geweigert, dies zu tun (vgl. act. 13). 2.4 Die Beschwerdeführerin geht mit keinem Wort auf die Begründung der Vor- instanz ein, wonach die beantragte Freigabe der verarrestierten Gegenstände nicht auch noch Gegenstand dieses Verfahrens sein könne (vgl. zum anderen Verfahren
- 5 - OGer ZH PS220069). Mit Blick auf diese Begründung ist die Behauptung der Be- schwerdeführerin, die Vorinstanz habe die Freigabe "grundlos" verweigert, offen- sichtlich haltlos. Den ihr bereits bekannten Begründungsanforderungen (vgl. oben E. 2.1) kommt sie damit – auch in diesem Verfahren – nicht ansatzweise nach. Auf ihre Beschwerde ist daher nicht einzutreten. Darüber hinaus scheint die Beschwerdeführerin auch insbesondere nicht zu akzeptieren, dass sie einen (angeblichen) Nichtigkeitsgrund oder eine Streitfrage in derselben Betreibung nicht erneut zum Gegenstand einer betreibungsrechtlichen Beschwerde machen kann, wenn dieser Grund bzw. diese Frage bereits Gegen- stand eines früheren Beschwerdeverfahrens war (vgl. bereits OGer ZH PS200090 vom 22. April 2020, E. 3.1 mit Hinweisen auf weitere Verfahren der Beschwerde- führerin). 3.1 Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG). Bei bös- oder mutwilliger Prozessführung können indes Bussen bis zu Fr. 1'500.– sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Der Beschwerdeführerin wurde bereits angedroht, dass ihr bei fehlender Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid Ge- bühren und Auslagen auferlegt werden können (vgl. etwa OGer ZH PS200001 vom
10. Januar 2020, E. 12). Deshalb sind der Beschwerdeführerin androhungsge- mäss Kosten aufzuerlegen, wobei die Entscheidgebühr für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren auf Fr. 200.– festzusetzen ist. 3.2 Parteientschädigungen sind in diesem Verfahren nicht zuzusprechen (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
- 6 - Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Die Entscheidgebühr für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 200.– festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin und – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an die Vorinstanz sowie an das Betreibungs- amt Zürich 7, je gegen Empfangsschein.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Götschi versandt am:
- Juni 2022
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Geschäfts-Nr.: PS220070-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Götschi Beschluss vom 1. Juni 2022 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin betreffend Rechtsverweigerung / Rechtsverzögerung / Arreste Nrn. 1 und 2 (Beschwerde über das Betreibungsamt Zürich 7) Beschwerde gegen einen Beschuss der 1. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 17. März 2022 (CB220006)
- 2 - Erwägungen: 1.1 Mit Schreiben vom 4. Januar 2022 verlangte die Beschwerdeführerin vom Betreibungsamt Zürich 7 (nachfolgend: Betreibungsamt) gestützt auf das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 25. August 2021 (Geschäfts- Nrn. SR.2020.00017 und SR.2020.00018) und das Bundesgerichtsurteil vom
23. Dezember 2021 (BGer 2C_815/2021) die Freigabe der (in der Eingabe nicht näher bezeichneten) Arrestgegenstände in den Arresten Nr. 1 und Nr. 2, mindes- tens aber die Freigabe des im Arrest Nr. 1 verarrestierten Teilbetrages von Fr. 32'400.– ([Fr. 50'000.– - Fr. 23'000.–] x 1.2) (vgl. act. 2/1 i.V.m. act. 2/8-9). 1.2 Mit Verfügung vom 5. Januar 2022 (act. 2/2) gab das Betreibungsamt dem Gesuch der Beschwerdeführerin um Reduzierung des Arrestbeschlages im Arrest Nr. 1 im Umfang von Fr. 32'400.– statt und hielt fest, dieser Betrag werde der Be- schwerdeführerin erst nach Rechtskraft der Verfügung auf ihr UBS-Konto über- wiesen. Im Übrigen wies es das Gesuch ab. 1.3 Mit Eingabe vom 20. Januar 2022 erhob die Beschwerdeführerin Beschwer- de bei der 1. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich als unterer kantonaler Auf- sichtsbehörde über Betreibungsämter (nachfolgend: Vorinstanz) gegen das Be- treibungsamt wegen Rechtsverzögerung / Rechtsverweigerung. Dies sinngemäss mit dem Begehren, das Betreibungsamt sei anzuweisen, die verarrestierten Ver- mögenswerte im Arrest Nr. 1 im Umfang von Fr. 32'400.– umgehend freizugeben, da das Urteil des Verwaltungsgerichtes des Kantons Zürich vom 25. August 2021, nach dem der Arrestbeschlag in diesem Umfang zu reduzieren sei, vollstreckbar sei (act. 1 S. 2 i.V.m. act. 2/2 und 2/8). 1.4 Am 24. Januar 2022 reichte die Beschwerdeführerin eine Eingabe ein (act. 4 und act. 5/1-8), welche die Vorinstanz als Beschwerdeergänzung entgegennahm (vgl. act. 12 E. 2.2). 1.5 Mit Zirkulationsbeschluss vom 17. März 2022 (act. 6 = act. 12 [Akten- exemplar] = act. 14) trat die Vorinstanz auf die Beschwerde der Beschwerdeführe- rin nicht ein, erhob keine Kosten und sprach keine Parteientschädigungen zu.
- 3 - 1.6 Dagegen erhebt die Beschwerdeführerin Beschwerde an die Kammer (act. 13) mit folgenden Anträgen:
1. Der Zirkulationsbeschluss der Vorinstanz vom 17. März 2022 sei für nichtig zu erklären und aufzuheben.
2. Die Verfügung des Betreibungsamtes Zürich 7 vom 5. Januar 2022 sei für nichtig zu erklären und aufzuheben.
3. Das Betreibungsamt Zürich 7 sei anzuweisen, die verarrestierten Vermögenswerte in den Arresten 1 & 2 vollumfänglich freizuge- ben.
4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Be- treibungsamtes. 1.7 Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (vgl. act. 1-10). Von der Einholung einer Beschwerdeantwort und einer Vernehmlas- sung kann abgesehen werden (vgl. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG i.V.m. Art. 322 und Art. 324 ZPO). 2.1 Für das Beschwerdeverfahren nach Art. 18 SchKG sind die Regelungen von Art. 319 ff. ZPO anwendbar (vgl. Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m § 84 GOG). Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz innert der Rechtsmittelfrist schriftlich, mit Anträgen versehen und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Diese formellen Anforderungen an eine Beschwerde – insbesondere die Anforderungen an eine Beschwerdebegründung – sind der Be- schwerdeführerin bereits aus zahlreichen Verfahren bekannt. So auch, dass auf ihre Beschwerde nicht eingetreten wird, wenn die Anforderungen an eine Be- schwerdebegründung nicht erfüllt sind (vgl. insb. OGer ZH PS190112, PS190221, PS190235, PS200001, PS200016, PS200025, PS200033, PS200034, PS200038, PS200045, PS200061, PS200072, PS200090, PS200194, PS200258, PS210006, PS210049). Neue Tatsachen und Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). Das gilt auch im zweitinstanzlichen betreibungs- rechtlichen Beschwerdeverfahren (vgl. OGer ZH PS190042 vom 27. März 2019 E 2; BGer 5A_605/2011 vom 8. November 2011, E. 3.2).
- 4 - 2.2 Die Vorinstanz begründete das Nichteintreten auf die Beschwerde der Be- schwerdeführerin im Wesentlichen damit, dass sowohl die infolge fehlender Arrest- prosequierung beantragte Freigabe aller in den Arresten Nrn. 1 und 2 verarrestier- ten Vermögenswerte als auch die eventualiter gestützt auf das Urteil des Verwal- tungsgerichts des Kantons Zürich vom 25. August 2021 beantragte Teilfreigabe des im Arrest Nr. 1 verarrestierten Vermögenswertes im Umfang von Fr. 32'400.– be- reits Gegenstand des separaten Beschwerdeverfahrens CB210136 seien, welches ebenfalls mit Zirkulationsbeschluss vom 17. März 2022 erledigt worden sei (CB210136/U, damit vereinigt CB210138). Auf die Beschwerde(ergänzung) vom
24. Januar 2022 sei daher wegen anderweitiger Rechtshängigkeit bzw. wegen ab- geurteilter Sache nicht mehr einzutreten (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG, § 83 Abs. 3 GOG sowie Art. 59 Abs. 1 und 2 lit. d und e ZPO). Aus dem gleichen Grund sei auf die Rechtsverzögerungsbeschwerde vom 20. Januar 2022 (act. 1) nicht mehr einzutreten, da die beantragte Anweisung an das Betreibungs- amt zur unverzüglichen Freigabe des im Arrest Nr. 1 verarrestierten Vermögens- wertes im Umfang von Fr. 32'400.– bereits im erwähnten Zirkulationsbeschluss be- urteilt worden sei (Geschäfts-Nr. CB210136/U, insb. E. 3.4 und Dispositiv-Ziffer 1, auch gegen diesen Beschluss führte die Beschwerdeführerin Beschwerde vgl. OGer ZH PS220069). Die Eingaben gäben auch keinen Anlass, von Amtes wegen einzuschreiten (Art. 22 Abs. 1 SchKG). 2.3 Dem hält die Beschwerdeführerin sinngemäss im Wesentlichen entgegen, die Prosequierungsfristen seien nicht eingehalten. Das Betreibungsamt sei "spätestens am 15. Januar 2022" verpflichtet gewesen, die verarrestierten Gegenstände auf- grund fehlender Prosequierung freizugeben. Aufgrund dessen – so die Beschwer- deführerin – hätte die Vorinstanz die Verfügung vom 5. Januar 2022 "für nichtig er- klären" und aufheben sowie das Betreibungsamt anweisen müssen, die verar- restierten Gegenstände in den Arresten Nr. 1 und 2 freizugeben. Die Vorin-stanz habe sich "grundlos" geweigert, dies zu tun (vgl. act. 13). 2.4 Die Beschwerdeführerin geht mit keinem Wort auf die Begründung der Vor- instanz ein, wonach die beantragte Freigabe der verarrestierten Gegenstände nicht auch noch Gegenstand dieses Verfahrens sein könne (vgl. zum anderen Verfahren
- 5 - OGer ZH PS220069). Mit Blick auf diese Begründung ist die Behauptung der Be- schwerdeführerin, die Vorinstanz habe die Freigabe "grundlos" verweigert, offen- sichtlich haltlos. Den ihr bereits bekannten Begründungsanforderungen (vgl. oben E. 2.1) kommt sie damit – auch in diesem Verfahren – nicht ansatzweise nach. Auf ihre Beschwerde ist daher nicht einzutreten. Darüber hinaus scheint die Beschwerdeführerin auch insbesondere nicht zu akzeptieren, dass sie einen (angeblichen) Nichtigkeitsgrund oder eine Streitfrage in derselben Betreibung nicht erneut zum Gegenstand einer betreibungsrechtlichen Beschwerde machen kann, wenn dieser Grund bzw. diese Frage bereits Gegen- stand eines früheren Beschwerdeverfahrens war (vgl. bereits OGer ZH PS200090 vom 22. April 2020, E. 3.1 mit Hinweisen auf weitere Verfahren der Beschwerde- führerin). 3.1 Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG). Bei bös- oder mutwilliger Prozessführung können indes Bussen bis zu Fr. 1'500.– sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Der Beschwerdeführerin wurde bereits angedroht, dass ihr bei fehlender Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid Ge- bühren und Auslagen auferlegt werden können (vgl. etwa OGer ZH PS200001 vom
10. Januar 2020, E. 12). Deshalb sind der Beschwerdeführerin androhungsge- mäss Kosten aufzuerlegen, wobei die Entscheidgebühr für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren auf Fr. 200.– festzusetzen ist. 3.2 Parteientschädigungen sind in diesem Verfahren nicht zuzusprechen (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
- 6 - Es wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Entscheidgebühr für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 200.– festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin und – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an die Vorinstanz sowie an das Betreibungs- amt Zürich 7, je gegen Empfangsschein.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Götschi versandt am:
2. Juni 2022