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PS220054

Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist in der Betreibung

Zürich OG · 2022-04-04 · Deutsch ZH
Sachverhalt

von Amtes wegen zu untersuchen und es sind die Bestimmungen der ZPO sinn- gemäss anwendbar (§ 83 Abs. 3 GOG). Für den Weiterzug an das Obergericht gelten insbesondere die Bestimmungen über die Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO (§ 84 GOG). Mit der Beschwerde kann folglich die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist bei der Rechtsmitte- linstanz innert der zehntägigen Rechtsmittelfrist einzureichen (Art. 18 Abs. 1

- 4 - SchKG). Es sind konkrete Beschwerdeanträge zu stellen, die zu begründen sind (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Begründen im Sinne der genannten Vorschrift bedeutet aufzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Die Beschwerdeführerin hat sich mit anderen Worten mit dem vorinstanzlichen Ent- scheid auseinanderzusetzen und im Einzelnen aufzuzeigen, aus welchen Grün- den er falsch ist. Tut sie dies nicht, so tritt die Rechtsmittelinstanz auf die Be- schwerde nicht ein. Bei Parteien ohne anwaltliche Vertretung wird an die Begrün- dungslast zwar ein weniger strenger Massstab angelegt. Bei gänzlich fehlender (nicht einmal sinngemässer) Auseinandersetzung mit dem vorinstanzlichen Ent- scheid ist jedoch auch hier ohne weiteres auf die Beschwerde nicht einzutreten (OGer ZH PS200206 vom 10. November 2020, E. II./1.; OGer ZH PS190112 vom

25. Juli 2019, E. 3.2). Hat die Vorinstanz einen Nichteintretensentscheid gefällt und daneben im Sinne einer materiellen Eventualbegründung auch noch erwo- gen, dass im Falle eines Eintritts die Beschwerde abzuweisen gewesen wäre, so muss sich die Beschwerdeführerin sowohl mit der Haupt- als auch der Eventu- albegründung auseinandersetzen. Auch in einem solchen Fall ist ansonsten auf die Beschwerde nicht einzutreten (vgl. für das Verfahren vor Bundesgericht BGE 139 II 233 E. 3.2). 2.2. Die Vorinstanz trat wie erwähnt auf die gegen den Zahlungsbefehl und die Pfändungsankündigung erhobene Beschwerde wegen verspäteter Einreichung nicht ein. Daneben führte sie im Sinne einer materiellen Eventualbegründung aus, dass es sich bei der Person, welche den Zahlungsbefehl entgegen genommen habe, um eine dem Haushalt der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 64 SchKG zuzurechnende Person gehandelt habe, weshalb die Beschwerde hätte abgewiesen werden müssen, wenn darauf eingetreten worden wäre (act. 12 E. II./5.). Die in der Beschwerde an die Kammer von der Beschwerdeführerin vor- gebrachten Rügen betreffen entweder die Frage der mangelhaften Zustellung des Zahlungsbefehls durch Übergabe desselben an eine angeblich nicht berechtigte bzw. nicht unter Art. 64 Abs. 1 SchKG fallende Person oder beziehen sich auf die bestrittene materielle Begründetheit der in Betreibung gesetzten Forderung. Auf die Frage der verspäteten Einreichung der Beschwerde bei der Vorinstanz geht die Beschwerdeführerin hingegen nicht ein. Sie rügt die diesbezüglichen vor-

- 5 - instanzlichen Feststellungen mit keinem Wort als unzutreffend (act. 13). Damit ist die Beschwerdeführerin zwar auf die Eventualbegründung der Vorinstanz einge- gangen, nicht aber auf die Begründung, welche zum Nichteintreten auf ihre Be- schwerde geführt hat. Auf die vorliegende, bei der Kammer erhobene Beschwer- de ist deshalb mangels (ausreichender) Begründung nicht einzutreten.

3. Selbst wenn auf die an die Kammer gerichtete Beschwerde eingetreten wür- de, wäre ihr kein Erfolg beschieden. Gegen die mangelhafte Zustellung eines Zahlungsbefehls kann Beschwerde erhoben werden. Die zehntägige Beschwer- defrist gemäss Art. 17 SchKG beginnt zu laufen, wenn der Zahlungsbefehl (im Original oder zumindest in Kopie) in die Hände der Schuldnerin gelangt und diese dadurch Kenntnis von deren Inhalt erhält. Dasselbe gilt für die zehntägige Frist zur Erhebung des Rechtsvorschlags (BGE 128 III 101 E. 2; BGE 120 III 38 E. 3b = Pra 84 (1995) Nr. 107; BGer vom 17. Februar 1998, BlSchK 2003 S. 116). Die Beschwerdeführerin reichte bei der Vorinstanz als Beilage zu ihrer Beschwerde vom 8. November 2021 eine Kopie des Zahlungsbefehls des Betreibungsamts Geroldswil-Oetwil-Weiningen vom 23. Februar 2021 (Nr. 1) ein (act. 1/2/1). Aus den oben unter E. 1.2. erwähnten, bei der Vorinstanz von der Beschwerdeführerin eingereichten Antworten (act. 7) geht hervor, dass ihr diese Kopie vom Betrei- bungsamt Schlieren/Urdorf am 20. Oktober 2021 zusammen mit der Pfändungs- ankündigung vom 19. Oktober 2021 (Nr. 2; act. 1/2/2) zugestellt wurde. Demnach lief die zehntägige Frist für die Beschwerde gegen die mangelhafte Zustellung des Zahlungsbefehls vom 21. Oktober bis zum 1. November 2021 (einem Montag), womit die erst am 8. November 2021 erhobene Beschwerde verspätet erfolgte. Dasselbe gilt für die zugleich gegen die Pfändungsankündigung erhobene Be- schwerde, da auch diese Beschwerdefrist am 1. November auslief. Die Vorinstanz trat daher in ihrem Beschluss vom 1. März 2022 zu Recht auf die bei ihr angeho- bene(n) Beschwerde(n) nicht ein (act. 12 S. 4). Damit hätte die vorliegende, bei der Kammer eingereichte Beschwerde im Falle eines Eintritts abgewiesen werden müssen. Die Frage, ob es sich bei der Person, welche den Zahlungsbefehl entge- gennahm, wirklich um eine dem Haushalt der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 64 SchKG zuzurechnende Person gehandelt hat, hätte deshalb selbst im Fal- le eines Eintritts auf die vorliegende Beschwerde offengelassen werden können.

- 6 -

4. Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG); Parteientschä- digungen sind keine auszurichten (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird beschlossen:

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1.1 Am 8. November 2021 überbrachte die Gesuchstellerin und Beschwerdefüh- rerin (nachfolgend: Beschwerdeführerin) dem Bezirksgericht Dietikon als untere Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter (nachfolgend: Vorinstanz) eine Be- schwerde gegen einen Zahlungsbefehl des Betreibungsamts Geroldswil-Oetwil- Weiningen vom 23. Februar 2021 (Nr. 1) und die dazugehörende Pfändungsan- kündigung des Betreibungsamts Schlieren/Urdorf vom 19. Oktober 2021 (Nr. 2; act. 1/1; act. 1/2/1–4). Sie machte darin (zumindest sinngemäss) geltend, eine nicht berechtigte bzw. nicht unter Art. 64 Abs. 1 SchKG fallende Person habe den Zahlungsbefehl an ihrer Stelle entgegen genommen, was ihr verunmöglicht habe, Rechtsvorschlag gegen die nicht bestehende Forderung zu erheben (act. 1/1). Die Vorinstanz qualifizierte die Beschwerde (zunächst) als Gesuch um Wieder- herstellung der Rechtsvorschlagsfrist und als Beschwerde gegen die Pfändungs- ankündigung (act. 3 E. I.). In beiden Punkten erachtete sie die gesetzlichen Fris- ten jedoch als verpasst, weshalb sie auf das Gesuch und die Beschwerde mit Be- schluss vom 10. November 2021 nicht eintrat (act. 3 E. II. und S. 4). Dagegen er- hob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 22. November 2021 Beschwerde bei der Kammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs (act. 2 E. 1.1.). Die Kammer hob mit Urteil vom 3. Februar 2022 den vorinstanzlichen Beschluss auf und wies die Sache zu neuer Entscheidung der gegen den Zahlungsbefehl und die Pfändungsankündigung erhobenen Be- schwerde(n) an die Vorinstanz zurück (act. 2 S. 6). Sie trug der Vor-instanz dabei auf, in einem ersten Schritt zu prüfen, ob der Einwand der mangelhaften Zustel- lung des Zahlungsbefehls rechtzeitig bzw. innerhalb von zehn Tagen ab dessen Erhalt vorgebracht wurde; und in einem zweiten Schritt (sollte Ersteres bejaht werden), ob der Vorwurf der mangelhaften Zustellung des Zahlungsbefehls tat- sächlich zutrifft (act. 2 E. 2.5.).

E. 1.2 Die Vorinstanz setzte der Beschwerdeführerin daraufhin mit Verfügung vom

11. Februar 2022 Frist zur Beantwortung verschiedener Fragen an. Unter ande- rem wollte sie von der Beschwerdeführerin wissen, wann bzw. an welchem Tag

- 3 - sie persönlich Kenntnis vom Zahlungsbefehl erhalten habe, und von wem sie den Zahlungsbefehl ausgehändigt bzw. durch wen sie von diesem Kenntnis erhalten habe (act. 5). Mit Eingabe vom 23. Februar 2022 reichte die Beschwerdeführerin ihre Antworten ein, wobei sie die vorerwähnten Fragen dahingehend beantworte- te, dass dies am 20. Oktober 2021 durch den Brief mit der Pfändungsankündi- gung des Betreibungsamts Schlieren/Urdorf gewesen sei (act. 7). Die Vorinstanz ging in der Folge davon aus, dass die zehntägige Beschwerdefrist betreffend die mangelhafte Zustellung des Zahlungsbefehls mit dessen inhaltlicher Kenntnis- nahme vom 20. Oktober 2021 zu laufen begonnen habe und die von der Be- schwerdeführerin gegen den Zahlungsbefehl am 8. November 2021 erhobene Beschwerde deshalb verspätet erfolgt sei. Ebenfalls als verspätet qualifizierte sie die zugleich erhobene Beschwerde gegen die Pfändungsankündigung. Entspre- chend trat sie mit Beschluss vom 1. März 2022 auf die Beschwerde(n) nicht ein (act. 9 E. II./3. f. und S. 4 = act. 12 [Aktenexemplar] = act. 14; nachfolgend zitiert als act. 12). Mit Eingabe vom 16. März 2022 (Datum Poststempel) erhob die Be- schwerdeführerin gegen diesen Entscheid Beschwerde bei der Kammer (act. 13). Die vorinstanzlichen Akten (act. 1–10) wurden beigezogen. Auf die Einholung ei- ner Beschwerdeantwort kann verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Das Ver- fahren erweist sich als spruchreif.

E. 2.1 Das Verfahren der Aufsichtsbeschwerde in Schuldbetreibungs- und Konkurs- sachen richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. Soweit Art. 20a Abs. 2 SchKG keine Bestimmungen enthält, regeln die Kantone das Ver- fahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG). Im Kanton Zürich richtet sich das Beschwerde- verfahren gemäss § 18 EG SchKG nach § 83 f. GOG. Dabei ist der Sachverhalt von Amtes wegen zu untersuchen und es sind die Bestimmungen der ZPO sinn- gemäss anwendbar (§ 83 Abs. 3 GOG). Für den Weiterzug an das Obergericht gelten insbesondere die Bestimmungen über die Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO (§ 84 GOG). Mit der Beschwerde kann folglich die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist bei der Rechtsmitte- linstanz innert der zehntägigen Rechtsmittelfrist einzureichen (Art. 18 Abs. 1

- 4 - SchKG). Es sind konkrete Beschwerdeanträge zu stellen, die zu begründen sind (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Begründen im Sinne der genannten Vorschrift bedeutet aufzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Die Beschwerdeführerin hat sich mit anderen Worten mit dem vorinstanzlichen Ent- scheid auseinanderzusetzen und im Einzelnen aufzuzeigen, aus welchen Grün- den er falsch ist. Tut sie dies nicht, so tritt die Rechtsmittelinstanz auf die Be- schwerde nicht ein. Bei Parteien ohne anwaltliche Vertretung wird an die Begrün- dungslast zwar ein weniger strenger Massstab angelegt. Bei gänzlich fehlender (nicht einmal sinngemässer) Auseinandersetzung mit dem vorinstanzlichen Ent- scheid ist jedoch auch hier ohne weiteres auf die Beschwerde nicht einzutreten (OGer ZH PS200206 vom 10. November 2020, E. II./1.; OGer ZH PS190112 vom

25. Juli 2019, E. 3.2). Hat die Vorinstanz einen Nichteintretensentscheid gefällt und daneben im Sinne einer materiellen Eventualbegründung auch noch erwo- gen, dass im Falle eines Eintritts die Beschwerde abzuweisen gewesen wäre, so muss sich die Beschwerdeführerin sowohl mit der Haupt- als auch der Eventu- albegründung auseinandersetzen. Auch in einem solchen Fall ist ansonsten auf die Beschwerde nicht einzutreten (vgl. für das Verfahren vor Bundesgericht BGE 139 II 233 E. 3.2).

E. 2.2 Die Vorinstanz trat wie erwähnt auf die gegen den Zahlungsbefehl und die Pfändungsankündigung erhobene Beschwerde wegen verspäteter Einreichung nicht ein. Daneben führte sie im Sinne einer materiellen Eventualbegründung aus, dass es sich bei der Person, welche den Zahlungsbefehl entgegen genommen habe, um eine dem Haushalt der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 64 SchKG zuzurechnende Person gehandelt habe, weshalb die Beschwerde hätte abgewiesen werden müssen, wenn darauf eingetreten worden wäre (act. 12 E. II./5.). Die in der Beschwerde an die Kammer von der Beschwerdeführerin vor- gebrachten Rügen betreffen entweder die Frage der mangelhaften Zustellung des Zahlungsbefehls durch Übergabe desselben an eine angeblich nicht berechtigte bzw. nicht unter Art. 64 Abs. 1 SchKG fallende Person oder beziehen sich auf die bestrittene materielle Begründetheit der in Betreibung gesetzten Forderung. Auf die Frage der verspäteten Einreichung der Beschwerde bei der Vorinstanz geht die Beschwerdeführerin hingegen nicht ein. Sie rügt die diesbezüglichen vor-

- 5 - instanzlichen Feststellungen mit keinem Wort als unzutreffend (act. 13). Damit ist die Beschwerdeführerin zwar auf die Eventualbegründung der Vorinstanz einge- gangen, nicht aber auf die Begründung, welche zum Nichteintreten auf ihre Be- schwerde geführt hat. Auf die vorliegende, bei der Kammer erhobene Beschwer- de ist deshalb mangels (ausreichender) Begründung nicht einzutreten.

E. 3 Selbst wenn auf die an die Kammer gerichtete Beschwerde eingetreten wür- de, wäre ihr kein Erfolg beschieden. Gegen die mangelhafte Zustellung eines Zahlungsbefehls kann Beschwerde erhoben werden. Die zehntägige Beschwer- defrist gemäss Art. 17 SchKG beginnt zu laufen, wenn der Zahlungsbefehl (im Original oder zumindest in Kopie) in die Hände der Schuldnerin gelangt und diese dadurch Kenntnis von deren Inhalt erhält. Dasselbe gilt für die zehntägige Frist zur Erhebung des Rechtsvorschlags (BGE 128 III 101 E. 2; BGE 120 III 38 E. 3b = Pra 84 (1995) Nr. 107; BGer vom 17. Februar 1998, BlSchK 2003 S. 116). Die Beschwerdeführerin reichte bei der Vorinstanz als Beilage zu ihrer Beschwerde vom 8. November 2021 eine Kopie des Zahlungsbefehls des Betreibungsamts Geroldswil-Oetwil-Weiningen vom 23. Februar 2021 (Nr. 1) ein (act. 1/2/1). Aus den oben unter E. 1.2. erwähnten, bei der Vorinstanz von der Beschwerdeführerin eingereichten Antworten (act. 7) geht hervor, dass ihr diese Kopie vom Betrei- bungsamt Schlieren/Urdorf am 20. Oktober 2021 zusammen mit der Pfändungs- ankündigung vom 19. Oktober 2021 (Nr. 2; act. 1/2/2) zugestellt wurde. Demnach lief die zehntägige Frist für die Beschwerde gegen die mangelhafte Zustellung des Zahlungsbefehls vom 21. Oktober bis zum 1. November 2021 (einem Montag), womit die erst am 8. November 2021 erhobene Beschwerde verspätet erfolgte. Dasselbe gilt für die zugleich gegen die Pfändungsankündigung erhobene Be- schwerde, da auch diese Beschwerdefrist am 1. November auslief. Die Vorinstanz trat daher in ihrem Beschluss vom 1. März 2022 zu Recht auf die bei ihr angeho- bene(n) Beschwerde(n) nicht ein (act. 12 S. 4). Damit hätte die vorliegende, bei der Kammer eingereichte Beschwerde im Falle eines Eintritts abgewiesen werden müssen. Die Frage, ob es sich bei der Person, welche den Zahlungsbefehl entge- gennahm, wirklich um eine dem Haushalt der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 64 SchKG zuzurechnende Person gehandelt hat, hätte deshalb selbst im Fal- le eines Eintritts auf die vorliegende Beschwerde offengelassen werden können.

- 6 -

E. 4 Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG); Parteientschä- digungen sind keine auszurichten (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage des Doppels der Beschwerdeschrift (act. 13), sowie an die Vor- instanz und die Betreibungsämter Geroldswil-Oetwil-Weiningen und Schlieren/Urdorf, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
  5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). - 7 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. D. Siegwart versandt am:
  6. April 2022
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Geschäfts-Nr.: PS220054-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiber lic. iur. D. Siegwart Beschluss vom 4. April 2022 in Sachen A._____, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin, gegen B._____ GmbH, Gesuchs- und Beschwerdegegnerin, betreffend Beschwerde gegen den Zahlungsbefehl Nr. 1 (Betreibungsamt Geroldswil- Oetwil-Weiningen) sowie die Pfändungsankündigung Nr. 2 (Betreibungsamt Schlieren/Urdorf) Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksgerichts Dietikon vom

1. März 2022 (CB220001)

- 2 - Erwägungen: 1. 1.1. Am 8. November 2021 überbrachte die Gesuchstellerin und Beschwerdefüh- rerin (nachfolgend: Beschwerdeführerin) dem Bezirksgericht Dietikon als untere Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter (nachfolgend: Vorinstanz) eine Be- schwerde gegen einen Zahlungsbefehl des Betreibungsamts Geroldswil-Oetwil- Weiningen vom 23. Februar 2021 (Nr. 1) und die dazugehörende Pfändungsan- kündigung des Betreibungsamts Schlieren/Urdorf vom 19. Oktober 2021 (Nr. 2; act. 1/1; act. 1/2/1–4). Sie machte darin (zumindest sinngemäss) geltend, eine nicht berechtigte bzw. nicht unter Art. 64 Abs. 1 SchKG fallende Person habe den Zahlungsbefehl an ihrer Stelle entgegen genommen, was ihr verunmöglicht habe, Rechtsvorschlag gegen die nicht bestehende Forderung zu erheben (act. 1/1). Die Vorinstanz qualifizierte die Beschwerde (zunächst) als Gesuch um Wieder- herstellung der Rechtsvorschlagsfrist und als Beschwerde gegen die Pfändungs- ankündigung (act. 3 E. I.). In beiden Punkten erachtete sie die gesetzlichen Fris- ten jedoch als verpasst, weshalb sie auf das Gesuch und die Beschwerde mit Be- schluss vom 10. November 2021 nicht eintrat (act. 3 E. II. und S. 4). Dagegen er- hob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 22. November 2021 Beschwerde bei der Kammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs (act. 2 E. 1.1.). Die Kammer hob mit Urteil vom 3. Februar 2022 den vorinstanzlichen Beschluss auf und wies die Sache zu neuer Entscheidung der gegen den Zahlungsbefehl und die Pfändungsankündigung erhobenen Be- schwerde(n) an die Vorinstanz zurück (act. 2 S. 6). Sie trug der Vor-instanz dabei auf, in einem ersten Schritt zu prüfen, ob der Einwand der mangelhaften Zustel- lung des Zahlungsbefehls rechtzeitig bzw. innerhalb von zehn Tagen ab dessen Erhalt vorgebracht wurde; und in einem zweiten Schritt (sollte Ersteres bejaht werden), ob der Vorwurf der mangelhaften Zustellung des Zahlungsbefehls tat- sächlich zutrifft (act. 2 E. 2.5.). 1.2. Die Vorinstanz setzte der Beschwerdeführerin daraufhin mit Verfügung vom

11. Februar 2022 Frist zur Beantwortung verschiedener Fragen an. Unter ande- rem wollte sie von der Beschwerdeführerin wissen, wann bzw. an welchem Tag

- 3 - sie persönlich Kenntnis vom Zahlungsbefehl erhalten habe, und von wem sie den Zahlungsbefehl ausgehändigt bzw. durch wen sie von diesem Kenntnis erhalten habe (act. 5). Mit Eingabe vom 23. Februar 2022 reichte die Beschwerdeführerin ihre Antworten ein, wobei sie die vorerwähnten Fragen dahingehend beantworte- te, dass dies am 20. Oktober 2021 durch den Brief mit der Pfändungsankündi- gung des Betreibungsamts Schlieren/Urdorf gewesen sei (act. 7). Die Vorinstanz ging in der Folge davon aus, dass die zehntägige Beschwerdefrist betreffend die mangelhafte Zustellung des Zahlungsbefehls mit dessen inhaltlicher Kenntnis- nahme vom 20. Oktober 2021 zu laufen begonnen habe und die von der Be- schwerdeführerin gegen den Zahlungsbefehl am 8. November 2021 erhobene Beschwerde deshalb verspätet erfolgt sei. Ebenfalls als verspätet qualifizierte sie die zugleich erhobene Beschwerde gegen die Pfändungsankündigung. Entspre- chend trat sie mit Beschluss vom 1. März 2022 auf die Beschwerde(n) nicht ein (act. 9 E. II./3. f. und S. 4 = act. 12 [Aktenexemplar] = act. 14; nachfolgend zitiert als act. 12). Mit Eingabe vom 16. März 2022 (Datum Poststempel) erhob die Be- schwerdeführerin gegen diesen Entscheid Beschwerde bei der Kammer (act. 13). Die vorinstanzlichen Akten (act. 1–10) wurden beigezogen. Auf die Einholung ei- ner Beschwerdeantwort kann verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Das Ver- fahren erweist sich als spruchreif. 2. 2.1. Das Verfahren der Aufsichtsbeschwerde in Schuldbetreibungs- und Konkurs- sachen richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. Soweit Art. 20a Abs. 2 SchKG keine Bestimmungen enthält, regeln die Kantone das Ver- fahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG). Im Kanton Zürich richtet sich das Beschwerde- verfahren gemäss § 18 EG SchKG nach § 83 f. GOG. Dabei ist der Sachverhalt von Amtes wegen zu untersuchen und es sind die Bestimmungen der ZPO sinn- gemäss anwendbar (§ 83 Abs. 3 GOG). Für den Weiterzug an das Obergericht gelten insbesondere die Bestimmungen über die Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO (§ 84 GOG). Mit der Beschwerde kann folglich die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist bei der Rechtsmitte- linstanz innert der zehntägigen Rechtsmittelfrist einzureichen (Art. 18 Abs. 1

- 4 - SchKG). Es sind konkrete Beschwerdeanträge zu stellen, die zu begründen sind (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Begründen im Sinne der genannten Vorschrift bedeutet aufzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Die Beschwerdeführerin hat sich mit anderen Worten mit dem vorinstanzlichen Ent- scheid auseinanderzusetzen und im Einzelnen aufzuzeigen, aus welchen Grün- den er falsch ist. Tut sie dies nicht, so tritt die Rechtsmittelinstanz auf die Be- schwerde nicht ein. Bei Parteien ohne anwaltliche Vertretung wird an die Begrün- dungslast zwar ein weniger strenger Massstab angelegt. Bei gänzlich fehlender (nicht einmal sinngemässer) Auseinandersetzung mit dem vorinstanzlichen Ent- scheid ist jedoch auch hier ohne weiteres auf die Beschwerde nicht einzutreten (OGer ZH PS200206 vom 10. November 2020, E. II./1.; OGer ZH PS190112 vom

25. Juli 2019, E. 3.2). Hat die Vorinstanz einen Nichteintretensentscheid gefällt und daneben im Sinne einer materiellen Eventualbegründung auch noch erwo- gen, dass im Falle eines Eintritts die Beschwerde abzuweisen gewesen wäre, so muss sich die Beschwerdeführerin sowohl mit der Haupt- als auch der Eventu- albegründung auseinandersetzen. Auch in einem solchen Fall ist ansonsten auf die Beschwerde nicht einzutreten (vgl. für das Verfahren vor Bundesgericht BGE 139 II 233 E. 3.2). 2.2. Die Vorinstanz trat wie erwähnt auf die gegen den Zahlungsbefehl und die Pfändungsankündigung erhobene Beschwerde wegen verspäteter Einreichung nicht ein. Daneben führte sie im Sinne einer materiellen Eventualbegründung aus, dass es sich bei der Person, welche den Zahlungsbefehl entgegen genommen habe, um eine dem Haushalt der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 64 SchKG zuzurechnende Person gehandelt habe, weshalb die Beschwerde hätte abgewiesen werden müssen, wenn darauf eingetreten worden wäre (act. 12 E. II./5.). Die in der Beschwerde an die Kammer von der Beschwerdeführerin vor- gebrachten Rügen betreffen entweder die Frage der mangelhaften Zustellung des Zahlungsbefehls durch Übergabe desselben an eine angeblich nicht berechtigte bzw. nicht unter Art. 64 Abs. 1 SchKG fallende Person oder beziehen sich auf die bestrittene materielle Begründetheit der in Betreibung gesetzten Forderung. Auf die Frage der verspäteten Einreichung der Beschwerde bei der Vorinstanz geht die Beschwerdeführerin hingegen nicht ein. Sie rügt die diesbezüglichen vor-

- 5 - instanzlichen Feststellungen mit keinem Wort als unzutreffend (act. 13). Damit ist die Beschwerdeführerin zwar auf die Eventualbegründung der Vorinstanz einge- gangen, nicht aber auf die Begründung, welche zum Nichteintreten auf ihre Be- schwerde geführt hat. Auf die vorliegende, bei der Kammer erhobene Beschwer- de ist deshalb mangels (ausreichender) Begründung nicht einzutreten.

3. Selbst wenn auf die an die Kammer gerichtete Beschwerde eingetreten wür- de, wäre ihr kein Erfolg beschieden. Gegen die mangelhafte Zustellung eines Zahlungsbefehls kann Beschwerde erhoben werden. Die zehntägige Beschwer- defrist gemäss Art. 17 SchKG beginnt zu laufen, wenn der Zahlungsbefehl (im Original oder zumindest in Kopie) in die Hände der Schuldnerin gelangt und diese dadurch Kenntnis von deren Inhalt erhält. Dasselbe gilt für die zehntägige Frist zur Erhebung des Rechtsvorschlags (BGE 128 III 101 E. 2; BGE 120 III 38 E. 3b = Pra 84 (1995) Nr. 107; BGer vom 17. Februar 1998, BlSchK 2003 S. 116). Die Beschwerdeführerin reichte bei der Vorinstanz als Beilage zu ihrer Beschwerde vom 8. November 2021 eine Kopie des Zahlungsbefehls des Betreibungsamts Geroldswil-Oetwil-Weiningen vom 23. Februar 2021 (Nr. 1) ein (act. 1/2/1). Aus den oben unter E. 1.2. erwähnten, bei der Vorinstanz von der Beschwerdeführerin eingereichten Antworten (act. 7) geht hervor, dass ihr diese Kopie vom Betrei- bungsamt Schlieren/Urdorf am 20. Oktober 2021 zusammen mit der Pfändungs- ankündigung vom 19. Oktober 2021 (Nr. 2; act. 1/2/2) zugestellt wurde. Demnach lief die zehntägige Frist für die Beschwerde gegen die mangelhafte Zustellung des Zahlungsbefehls vom 21. Oktober bis zum 1. November 2021 (einem Montag), womit die erst am 8. November 2021 erhobene Beschwerde verspätet erfolgte. Dasselbe gilt für die zugleich gegen die Pfändungsankündigung erhobene Be- schwerde, da auch diese Beschwerdefrist am 1. November auslief. Die Vorinstanz trat daher in ihrem Beschluss vom 1. März 2022 zu Recht auf die bei ihr angeho- bene(n) Beschwerde(n) nicht ein (act. 12 S. 4). Damit hätte die vorliegende, bei der Kammer eingereichte Beschwerde im Falle eines Eintritts abgewiesen werden müssen. Die Frage, ob es sich bei der Person, welche den Zahlungsbefehl entge- gennahm, wirklich um eine dem Haushalt der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 64 SchKG zuzurechnende Person gehandelt hat, hätte deshalb selbst im Fal- le eines Eintritts auf die vorliegende Beschwerde offengelassen werden können.

- 6 -

4. Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG); Parteientschä- digungen sind keine auszurichten (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage des Doppels der Beschwerdeschrift (act. 13), sowie an die Vor- instanz und die Betreibungsämter Geroldswil-Oetwil-Weiningen und Schlieren/Urdorf, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

- 7 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. D. Siegwart versandt am:

5. April 2022