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PS220052

Bewilligung Rechtsvorschlag / Feststellung neuen Vermögens

Zürich OG · 2022-04-01 · Deutsch ZH
Erwägungen (6 Absätze)

E. 1.1 Der Beschwerdeführer erhob in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Bassersdorf-Nürensdorf (Zahlungsbefehl vom 19. Mai 2021) für eine Forderung der Beschwerdegegnerin von Fr. 17'351.85 nebst Verzugsschaden und Kosten am 25. Mai 2021 Rechtsvorschlag wegen fehlenden neuen Vermögens gemäss Art. 265a SchKG (act. 2). Mit Schreiben vom 14. Juni 2021 überwies das Betreibungsamt den Zahlungsbefehl dem Einzelgericht des Bezirksgerichtes Bülach zur Beurteilung (act. 1). Mit Urteil vom 22. November 2021 bewilligte das Bezirksgericht den Rechtsvorschlag wegen fehlenden neuen Vermögens nicht, stellte fest, dass der Beschwerdeführer in der genannten Betreibung im Umfang der betriebenen Forderung zu neuem Vermögen gekommen ist, wies darauf hin, dass damit über den Rechtsvorschlag bezüglich der Forderung nicht entschieden worden sei und auferlegte die auf Fr. 300.-- festgesetzte Spruchgebühr dem Beschwerdeführer (act. 19 = act. 22).

E. 1.2 Gegen dieses Urteil, dessen begründete Fassung am 3. März 2022 versandt wurde, erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. März 2022 (Datum Poststempel) rechtzeitig Beschwerde bei der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich (act. 23). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1- 20). Auf weitere prozessleitende Anordnungen wurde verzichtet. Das Verfahren erweist sich als spruchreif.

E. 2.1 Erhebt ein Schuldner Rechtsvorschlag mit der Begründung, er sei nicht zu neuem Vermögen gekommen, so legt das Betreibungsamt den Rechtsvorschlag dem Richter des Betreibungsortes vor. Dieser hört die Parteien an und entscheidet endgültig (Art. 265a Abs. 1 SchKG). In diesem gerichtlichen Verfahren wird summarisch geprüft, ob neues Vermögen vorliegt oder nicht. Gegen den Entscheid in der Sache ist kein Rechtsmittel zulässig (vgl. Art. 265a Abs. 1 SchKG). Ist der Schuldner mit dem Entscheid nicht einverstanden, kann er innert 20 Tagen beim Gericht des Betreibungsortes Klage auf Bestreitung des

- 3 - neuen Vermögens einreichen (Art. 265a Abs. 4 SchKG). Diese Klage dient als Rechtsbehelf zur Überprüfung des Entscheides über die Bewilligung bzw. Nichtbewilligung des Rechtsvorschlages, davon mitumfasst ist auch die (Neu-)Be- urteilung der Frage des Vorliegens eines Konkurses und der Frage, ob die betriebene Forderung vor der Konkurseröffnung entstanden ist. Sie erfüllt im Verhältnis zum vorausgegangenen summarischen Entscheid über den Rechtsvorschlag die Funktion eines Rechtsmittels. Ein Rechtsmittel gegen den Summarentscheid ist einzig dann zulässig, wenn der behauptete Mangel im ordentlichen Verfahren nicht thematisiert werden kann. In diesem Sinne nicht überprüfbar resp. heilbar im Verfahren nach Art. 265a Abs. 4 SchKG ist etwa eine im Summarverfahren begangene Gehörsverletzung oder die Regelung der Prozesskosten. Hinsichtlich der Gehörsverletzung ist die Beschwerde an das Bundesgericht zulässig. Gegen die Prozesskosten(-verteilung) des Summarverfahrens ist eine Kostenbeschwerde an das Obergericht im Sinne von Art. 110 ZPO zulässig (vgl. zum Ganzen OGer ZH PS200160 vom

26. August 2020; OGer ZH PS200094 vom 16. Juni 2020; OGer ZH PS190134 vom 11. Oktober 2019 sowie OGer ZH PS170031 vom 22. März 2017 mit Präzisierung der Kammerpraxis, u.a. mit Hinweis auf BGE 134 III 524 und BGE 138 III 130; KREN KOSTKIEWICZ, OFK-SchKG, Art. 265a N 11 f. und 19).

E. 2.2 Der Beschwerdeführer macht mit der Beschwerde geltend, wirklich kein Vermögen zu haben, und macht Angaben zu seiner finanziellen Situation (act. 23). Demnach verlangt der Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und die Gutheissung seines Gesuchs um Bewilligung des Rechtsvorschlages mangels neuen Vermögens.

E. 2.3 Da nach dem Gesagten gegen den erstinstanzlichen Entscheid kein Rechtsmittel in der Sache an das Obergericht zulässig ist, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Seine Einwände hat der Beschwerdeführer im ordentlichen Verfahren nach Art. 265a Abs. 4 SchKG vorzubringen.

- 4 -

E. 3 Umständehalber sind für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erheben. Entschädigungen sind keine zuzusprechen. Dem Beschwerdeführer nicht, weil er unterliegt, und der Beschwerdegegnerin sind im Zusammenhang mit dem Beschwerdeverfahren keine Umtriebe entstanden, die zu entschädigen wären (Art. 106 Abs. 1 und Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage einer Kopie von act. 23, sowie an das Einzelgericht des Bezirksgerichtes Bülach und an das Betreibungsamt Bassersdorf- Nürensdorf, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
  5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). - 5 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 17'351.85. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer i.V. Der Gerichtsschreiber: Dr. M. Tanner versandt am:
  6. April 2022
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PS220052-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Houweling-Wili Beschluss vom 1. April 2022 in Sachen A._____, Gesuchsteller, Schuldner und Beschwerdeführer, gegen B._____ AG, Gesuchsgegnerin, Gläubiger und Beschwerdegegnerin, betreffend Bewilligung Rechtsvorschlag / Feststellung neuen Vermögens Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Bülach vom 22. November 2022 (EB210303)

- 2 - Erwägungen: 1. 1.1. Der Beschwerdeführer erhob in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Bassersdorf-Nürensdorf (Zahlungsbefehl vom 19. Mai 2021) für eine Forderung der Beschwerdegegnerin von Fr. 17'351.85 nebst Verzugsschaden und Kosten am 25. Mai 2021 Rechtsvorschlag wegen fehlenden neuen Vermögens gemäss Art. 265a SchKG (act. 2). Mit Schreiben vom 14. Juni 2021 überwies das Betreibungsamt den Zahlungsbefehl dem Einzelgericht des Bezirksgerichtes Bülach zur Beurteilung (act. 1). Mit Urteil vom 22. November 2021 bewilligte das Bezirksgericht den Rechtsvorschlag wegen fehlenden neuen Vermögens nicht, stellte fest, dass der Beschwerdeführer in der genannten Betreibung im Umfang der betriebenen Forderung zu neuem Vermögen gekommen ist, wies darauf hin, dass damit über den Rechtsvorschlag bezüglich der Forderung nicht entschieden worden sei und auferlegte die auf Fr. 300.-- festgesetzte Spruchgebühr dem Beschwerdeführer (act. 19 = act. 22). 1.2. Gegen dieses Urteil, dessen begründete Fassung am 3. März 2022 versandt wurde, erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. März 2022 (Datum Poststempel) rechtzeitig Beschwerde bei der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich (act. 23). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1- 20). Auf weitere prozessleitende Anordnungen wurde verzichtet. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. 2. 2.1. Erhebt ein Schuldner Rechtsvorschlag mit der Begründung, er sei nicht zu neuem Vermögen gekommen, so legt das Betreibungsamt den Rechtsvorschlag dem Richter des Betreibungsortes vor. Dieser hört die Parteien an und entscheidet endgültig (Art. 265a Abs. 1 SchKG). In diesem gerichtlichen Verfahren wird summarisch geprüft, ob neues Vermögen vorliegt oder nicht. Gegen den Entscheid in der Sache ist kein Rechtsmittel zulässig (vgl. Art. 265a Abs. 1 SchKG). Ist der Schuldner mit dem Entscheid nicht einverstanden, kann er innert 20 Tagen beim Gericht des Betreibungsortes Klage auf Bestreitung des

- 3 - neuen Vermögens einreichen (Art. 265a Abs. 4 SchKG). Diese Klage dient als Rechtsbehelf zur Überprüfung des Entscheides über die Bewilligung bzw. Nichtbewilligung des Rechtsvorschlages, davon mitumfasst ist auch die (Neu-)Be- urteilung der Frage des Vorliegens eines Konkurses und der Frage, ob die betriebene Forderung vor der Konkurseröffnung entstanden ist. Sie erfüllt im Verhältnis zum vorausgegangenen summarischen Entscheid über den Rechtsvorschlag die Funktion eines Rechtsmittels. Ein Rechtsmittel gegen den Summarentscheid ist einzig dann zulässig, wenn der behauptete Mangel im ordentlichen Verfahren nicht thematisiert werden kann. In diesem Sinne nicht überprüfbar resp. heilbar im Verfahren nach Art. 265a Abs. 4 SchKG ist etwa eine im Summarverfahren begangene Gehörsverletzung oder die Regelung der Prozesskosten. Hinsichtlich der Gehörsverletzung ist die Beschwerde an das Bundesgericht zulässig. Gegen die Prozesskosten(-verteilung) des Summarverfahrens ist eine Kostenbeschwerde an das Obergericht im Sinne von Art. 110 ZPO zulässig (vgl. zum Ganzen OGer ZH PS200160 vom

26. August 2020; OGer ZH PS200094 vom 16. Juni 2020; OGer ZH PS190134 vom 11. Oktober 2019 sowie OGer ZH PS170031 vom 22. März 2017 mit Präzisierung der Kammerpraxis, u.a. mit Hinweis auf BGE 134 III 524 und BGE 138 III 130; KREN KOSTKIEWICZ, OFK-SchKG, Art. 265a N 11 f. und 19). 2.2. Der Beschwerdeführer macht mit der Beschwerde geltend, wirklich kein Vermögen zu haben, und macht Angaben zu seiner finanziellen Situation (act. 23). Demnach verlangt der Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und die Gutheissung seines Gesuchs um Bewilligung des Rechtsvorschlages mangels neuen Vermögens. 2.3. Da nach dem Gesagten gegen den erstinstanzlichen Entscheid kein Rechtsmittel in der Sache an das Obergericht zulässig ist, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Seine Einwände hat der Beschwerdeführer im ordentlichen Verfahren nach Art. 265a Abs. 4 SchKG vorzubringen.

- 4 -

3. Umständehalber sind für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erheben. Entschädigungen sind keine zuzusprechen. Dem Beschwerdeführer nicht, weil er unterliegt, und der Beschwerdegegnerin sind im Zusammenhang mit dem Beschwerdeverfahren keine Umtriebe entstanden, die zu entschädigen wären (Art. 106 Abs. 1 und Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage einer Kopie von act. 23, sowie an das Einzelgericht des Bezirksgerichtes Bülach und an das Betreibungsamt Bassersdorf- Nürensdorf, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

- 5 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 17'351.85. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer i.V. Der Gerichtsschreiber: Dr. M. Tanner versandt am:

1. April 2022