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PS220039

Konkurseröffnung

Zürich OG · 2022-03-29 · Deutsch ZH
Erwägungen (22 Absätze)

E. 1 Der am 15. Februar 2022 vom Bezirksgericht Uster gegen den Beschwerdeführer eröffnete Konkurs sei aufzuheben.

E. 1.4 Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (vgl. act. 9/1-12). Mit Verfügung vom 2. März 2022 (act. 11) wurde der Beschwerde einstweilen die aufschiebende Wirkung erteilt. Als Kostenvorschuss für das Be-

- 3 - schwerdeverfahren hat der Schuldner einen Betrag von Fr. 800.– an die Oberge- richtskasse überwiesen (vgl. act. 2 Rz. 28 i.V.m. act. 5/17); Fr. 750.– davon ist als Kostenvorschuss entgegenzunehmen.

E. 2 Das Konkursbegehren vom 7. Januar 2022 (Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes H._____) sei abzuweisen.

E. 2.1 Der erstinstanzliche Entscheid über die Konkurseröffnung kann innert 10 Tagen mit Beschwerde nach der ZPO angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 SchKG). Die Rechtsmittelinstanz kann die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld getilgt ist (Tilgung), der geschuldete Betrag beim obe- ren Gericht zuhanden der Gläubigerin hinterlegt ist (Hinterlegung) oder die Gläu- bigerin auf die Durchführung des Konkurses verzichtet hat (vgl. Art. 174 Abs. 2 SchKG). Was die Zulässigkeit neuer Tatsachenbehauptungen und Beweismittel betrifft, weicht das SchKG für dieses Beschwerdeverfahren von den allgemeinen zivilprozessualen Regeln ab (vgl. Art. 326 ZPO): Neue Tatsachen, die vor dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind, können mit der Beschwerdeschrift ohne Einschränkung geltend gemacht werden. Zudem können mit der Beschwer- deschrift auch bestimmte im Gesetz vorgesehene Konkurshinderungsgründe, die sich nach dem erstinstanzlichen Entscheid ereignet haben (Tilgung, Hinterlegung, Gläubigerverzicht), geltend gemacht werden, wenn der Schuldner gleichzeitig seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht (Art. 174 Abs. 1 und 2 SchKG).

E. 2.2 Der Schuldner macht den Konkurshinderungsgrund der Hinterlegung gel- tend. Er belegt mittels Buchungsauszügen Überweisungen an die Obergerichts- kasse von insgesamt Fr. 5'550.– (vgl. act. 5/18 [Fr. 5'500.– Valuta 25. Februar 2022] und 5/17 [Fr. 50.– Valuta 23. Februar 2022] sowie oben E. 1.2). Damit ist die der Konkurseröffnung zugrunde liegende Forderung einschliesslich Zinsen, Gläubiger- und Betreibungskosten gedeckt. Die Kosten des Konkursgerichtes und des Konkursamtes hat der Schuldner beim Konkursamt H._____ (nachfolgend: Konkursamt) mit einer Zahlung von Fr. 1'800.– am 24. Februar 2022 sichergestellt (vgl. act. 5/16 = act. 7). Damit hat der Schuldner den Konkursaufhebungsgrund der Hinterlegung nachgewiesen.

- 4 -

E. 2.3 Der Schuldner hat überdies seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft zu machen, um die Aufhebung der Konkurseröffnung zu erreichen (vgl. Art. 174 Abs. 2 SchKG). Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass ausreichend liquide Mittel vorhanden sind, mit denen die Gläubiger bei Fälligkeit ihrer Forderungen befriedigt werden kön- nen. Der Schuldner hat deshalb aufzuzeigen, dass er in der Lage ist, in näherer Zukunft seinen laufenden Verbindlichkeiten nachzukommen sowie die bestehen- den Schulden abzutragen. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen den Schuldner noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen. Anders verhält es sich jedoch, wenn keine Anhaltspunkte für eine Verbesserung der finanziellen Lage zu erkennen sind und der Schuldner deshalb auf unabsehbare Zeit hinaus als illiquid erscheint. Grundsätzlich als zahlungsunfähig erweist sich ein Schuldner, der bei- spielsweise Konkursandrohungen anhäufen lässt, systematisch Rechtsvorschlag erhebt und selbst kleinere Beträge nicht bezahlt. Die Beurteilung beruht auf einem Gesamteindruck, der aufgrund der Zahlungsgewohnheiten eines Konkursiten ge- wonnen wird (vgl. BGer 5A_33/2021 vom 28. September 2021, E. 2.2 m.w.H.; 5A_108/2021 vom 29. September 2021, E. 2.2). Absehbare Veränderungen, die dem Schuldner die Tilgung seiner Schulden erlauben würden, sind grundsätzlich zu berücksichtigen. Sie müssen jedoch so konkret dargelegt werden, dass wirk- lich glaubhaft ist, die gegenwärtigen Zahlungsschwierigkeiten seien vorüberge- hender Natur (vgl. DIGGELMANN, DIKE-Komm-ZPO, Art. 174 N 13). Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache dann, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte (vgl. BGE 132 III 715 ff., E. 3.1). Im Hinblick auf die Aufhebung der Konkurseröffnung bedeutet dies, dass die Zahlungsfähigkeit des Konkursiten wahrscheinlicher sein muss als seine Zah- lungsunfähigkeit. Auch wenn der Schuldner die Zahlungsfähigkeit somit nicht strikt beweisen, sondern nur glaubhaft machen muss, so genügen seine Behaup- tungen allein nicht. Er muss die Angaben durch objektive Anhaltspunkte unter- mauern, so dass das Gericht den Eindruck hat, die Behauptungen seien zutref- fend, ohne das Gegenteil ausschliessen zu müssen (vgl. BGE 132 III 715 ff.,

- 5 - E. 3.1; 132 III 140 ff., E. 4.1.2; BGer 5A_297/2012 vom 10. Juli 2012, E. 2.3). Nach der Praxis der Kammer genügt es zur Annahme der Zahlungsfähigkeit, wenn glaubhaft gemacht ist, dass die Schuldnerin die aktuell dringendsten Ver- pflichtungen bedienen kann und innert längstens zwei Jahren neben den laufen- den Verbindlichkeiten auch die bestehenden Schulden wird abtragen können (vgl. statt vieler OGer ZH PS140068 vom 29. April 2014). Erhöhte Anforderungen an die Glaubhaftmachung sind zu stellen, wenn Be- treibungen im Stadium der Konkursandrohung oder Pfändungsankündigungen in Betreibungen nach Art. 43 SchKG vorhanden sind (vgl. BGer 5A_251/2018 vom

31. Mai 2018, E. 3.1; 5A_181/2018 vom 30. April 2018, E. 3.1; 5A_93/2018 vom

18. April 2018, E. 4.1). Beides ist beim Schuldner der Fall (vgl. sogleich E. 2.3.1). Daher sind erhöhte Anforderungen an die Glaubhaftmachung seiner Zahlungsfä- higkeit zu stellen.

E. 2.3.1 Wesentlichen Aufschluss über das Zahlungsverhalten und die finanzielle Lage eines Schuldners gibt insbesondere der Auszug aus dem Betreibungsregis- ter. Aus dem vom Schuldner eingereichten Betreibungsregisterauszug vom

16. Februar 2022 (act. 5/12) gehen – ohne die hinterlegte Konkursforderung – insgesamt 21 offene Betreibungen hervor, die zwischen dem 17. Oktober 2017 und 12. Januar 2022 eingeleitet wurden: neben drei Betreibungen im Stadium der Konkursandrohung in der Höhe von insgesamt Fr. 13'373.65 und drei Betreibun- gen nach Art. 43 SchKG (hier Steuern) im Stadium der Pfändung in der Höhe von insgesamt Fr. 41'533.25 hat der Schuldner weitere zwölf Betreibungen im Stadi- um des Rechtsvorschlags in der Höhe von insgesamt Fr. 612'636.10 und drei Be- treibungen im Stadium des Zahlungsbefehls in der Höhe von insgesamt Fr. 2'642.65. Verlustscheine und frühere Konkurseröffnungen sind keine registriert (vgl. act. 5/12 S. 10). Insgesamt gehen aus dem Betreibungsregisterauszug somit offene Betreibungsforderungen in der Höhe von Fr. 670'185.65 hervor.

E. 2.3.1.1 Zu der sich im Stadium der Konkursandrohung befindlichen Betreibung Nr. 2 über Fr. 6'040.– (act. 5/12 S. 8 [Möbelrechnung]) behauptet der Schuldner, dem Betreibungsamt einen Betrag von Fr. 6'186.60 zur Tilgung dieser Betrei- bungsforderung überlassen zu haben, wobei ein Betrag von Fr. 180.40 offen ge-

- 6 - blieben sei (vgl. act. 2 Rz. 21). Eine solche Teilzahlung wird dem Schuldner in der von ihm eingereichten Abrechnung des Betreibungsamtes vom 7. September 2021 aber gerade nicht (unterschriftlich) bescheinigt (vgl. act. 5/13). Selbst wenn man davon ausginge, dass der Schuldner diese Teilzahlung geleistet hat, wäre diesbezüglich nach wie vor eine Forderung (inkl. der seither angefallenen Zinsen und Kosten) offen. Zur zweiten, sich im Stadium der Konkursandrohung befindlichen Betreibung Nr. 3 über eine Forderung von Fr. 5'373.95 (allgemeine Kostenbeteiligung an der Stockwerkeigentümergemeinschaft) führt der Schuldner aus, er habe diese noch nicht bezahlt, weil der Wasserschaden in seiner Wohnung noch nicht behoben worden sei (vgl. act. 2 Rz. 21 i.V.m. Rz. 19). Zwar kann der Schuldner die Bezah- lung dieser Betreibungsforderung mit dieser Begründung verweigern. Dies ändert jedoch nichts an der Tatsache, dass die Stockwerkeigentümergemeinschaft für diese Betreibung – wenn die vorliegende Konkursbeschwerde gutgeheissen wür- de – die Konkurseröffnung beantragen kann (vgl. act. 5/12 S. 7, gemäss Art. 166 SchKG bis 15 Monate nach der Zustellung des Zahlungsbefehls, die hier offenbar am 11. Februar 2021 erfolgte), womit es gleich wieder zur Konkurseröffnung kommen könnte. Nach dem Gesagten ist von offenen, sich im Stadium der Konkursandro- hung befindlichen Betreibungsforderungen von mindestens Fr. 7'514.05 (Fr. 13'373.65 - Fr. 6'040.– + Fr. 180.40) auszugehen.

E. 2.3.1.2 Zu den sich im Stadium des Rechtsvorschlags befindlichen Betreibun- gen hält der Schuldner einzig in einer Klammerbemerkung fest, auf Forderungen, gegen welche Rechtsvorschlag erhoben worden sei, der in der Folge nicht besei- tigt worden sei, gehe er nicht ein (vgl. act. 2 Rz. 21). Im Ergebnis lässt er diese Betreibungen ausser Acht und geht daher lediglich von offenen Betreibungsforde- rungen von insgesamt rund Fr. 50'000.– aus (vgl. a.a.O., Rz. 21-23). Gemäss Bundesgericht sind Betreibungen, gegen die Rechtsvorschlag er- hoben wurde, im Rahmen der Gesamtbetrachtung der Zahlungsgewohnheiten zu würdigen (vgl. BGer 5A_417/2020 vom 27. Oktober 2020, E. 4.3.3). Weil es auf

- 7 - den Gesamteindruck ankommt, genügt es jedenfalls nicht, einzig in einer Klam- merbemerkung implizit zu behaupten, die Rechtsvorschläge seien nicht beseitigt worden, zumal der Schuldner damit diese Betreibungsforderungen nicht bestrei- tet. Da diese Betreibungen in ihrer Summe einen Betrag von über Fr. 612'000.– und zwei davon zusammen bereits über eine halbe Million Franken ausmachen (vgl. act. 5/12 S. 3 und 5), wäre auch mit Blick auf die erhöhten Anforderungen an die Glaubhaftmachung (vgl. oben E. 2.3) zu erwarten gewesen, dass der Schuld- ner sich zu diesen Betreibungsforderungen, oder zumindest zu den beiden er- wähnten, äussert und seine Behauptung gegebenenfalls mit objektiven Anhalts- punkten untermauert. Zumal er nicht behauptet, nach seinen Rechtsvorschlägen sei in diesen Betreibungen nichts mehr passiert, sondern einzig vorbringt, diese seien (bisher) nicht beseitigt worden. Die Tatsache, dass die Einleitung der entsprechenden Betreibungen im Sta- dium des Rechtsvorschlags bereits etwas länger zurückliegt (2017, 2018 und 2019), spricht mit Blick auf die erhöhten Anforderungen an die Glaubhaftmachung (vgl. oben E. 2.3) für sich alleine jedenfalls nicht dafür, dass die betreffenden For- derungen allesamt nicht bestehen oder die entsprechenden Betreibungen nicht mehr fortgesetzt werden können: Denn zum einen ergibt sich aus dem Betreibungsregisterauszug, dass der Schuldner in 7 von 10 Fällen (resp. 71 von 102 Betreibungen in den letzten vier Jahren) die Betreibungsforderungen an das Betreibungsamt bezahlte. Zudem ist die Anzahl der gegen den Schuldner eingeleiteten Betreibungen im vergangenen Jahr angestiegen. Der Schuldner lässt es laufend zu neuen Betreibungen kom- men, zahlt selbst kleinere Beträge um Fr. 100.– nicht und erhebt systematisch Rechtsvorschlag. Dies spricht jedenfalls nicht gegen den Bestand der betreffen- den Forderungen. Hinzu kommt, dass der Betreibungsregisterauszug allgemein ein ungünstiges Bild der Zahlungsgewohnheiten des Schuldners vermittelt, insbe- sondere insofern, als er seine öffentlich-rechtlichen Schulden wie Steuern oder Sozialversicherungsbeiträge regelmässig nicht oder zumindest nicht ohne Betrei- bungsverfahren bezahlt.

- 8 - Zum anderen steht die einjährige Frist zur Fortsetzung der Betreibung ge- mäss Art. 88 Abs. 2 SchKG zwischen der Einleitung und der Erledigung eines durch den Rechtsvorschlag veranlassten Gerichts- oder Verwaltungsverfahrens still. Insbesondere die Gläubiger mit substantiellen Forderungen könnten den (langsameren) Weg über das ordentliche Gerichtsverfahren gewählt haben (falls der schnellere Weg über das Rechtsöffnungsverfahren oder den Rechtsschutz in klaren Fällen nicht eingeschlagen worden sein oder zu keinem Erfolg geführt ha- ben sollte). Daher spricht das blosse, längere Zurückliegen der betreffenden Be- treibungseinleitungen nicht per se gegen deren Fortsetzbarkeit. Nach dem Gesagten sind die Betreibungsforderungen im Stadium des Rechtsvorschlags als offene Betreibungsforderungen zu berücksichtigen.

E. 2.3.1.3 Entgegen der Ansicht des Schuldners ist somit aufgrund des Betrei- bungsregisterauszugs von offenen Betreibungsforderungen in der Höhe von ins- gesamt mindestens Fr. 664'326.05 (Fr. 670'185.65 - Fr. 6'040.– + Fr. 180.40) auszugehen.

E. 2.3.2 Zur finanziellen Lage seines Einzelunternehmens reicht der anwaltlich vertretene Schuldner keinerlei Unterlagen ein. Er behauptet einzig, sein Einzelun- ternehmen seit mehreren Jahren "kaum noch" zu benötigen. Werde der Konkurs über ihn aufgehoben, werde er dieses beim Handelsregisteramt zur Löschung anmelden (act. 2 Rz. 15). Sollte er damit eine Inaktivität seines Einzelunternehmens behaupten wol- len, wäre eine solche jedenfalls weder plausibel noch glaubhaft. Denn zum einen führt er selber aus, sein Einzelunternehmen habe den Umbau in der Liegenschaft D._____-strasse … noch nicht abgerechnet und daher die Mehrwertsteuerab- rechnung noch nicht erstellen können, weshalb es zu den drei Betreibungen der E._____ für Mehrwertsteuereinschätzungen in der Höhe von insgesamt Fr. 41'533.25 gekommen sei (act. 2 Rz. 21 i.V.m. 19). Diese stammen vom letzten Oktober und November (vgl. act. 5/12 S. 9). Zum anderen ist nicht bekannt, auf welche andere Weise als über sein Einzelunternehmen der Schuldner den lau- fenden Unterhalt (für sich privat, für die Liegenschaften, für allfällige laufende

- 9 - Verbindlichkeiten des Einzelunternehmens) bestreitet; diesbezüglich liegen einzig blosse Behauptungen vor (vgl. sogleich E. 2.3.3). Die Tatsache, dass der Schuldner für Mehrwertsteuereinschätzungen des Einzelunternehmens von über Fr. 40'000.– aktuell bis ins Stadium der Pfändung betrieben werden muss, weil dieses den Umbau in einer seiner Liegenschaften noch nicht abgerechnet haben soll, spricht jedenfalls nicht dafür, dass dieses sei- nen Verbindlichkeiten nachkommen kann. Einen anderen Schluss lässt auch der Kontoauszug des UBS-Kontos "Kontokorrent Unternehmen" mit einem Saldo von Fr. 2'316.12 nicht zu (vgl. act. 5/4 letzte Seite).

E. 2.3.3 Zu seinen privaten Einnahmen und Ausgaben reicht der anwaltlich vertre- tene Schuldner ebenfalls keinerlei Unterlagen ein. Er behauptet einzig, aus der Vermietung der Liegenschaft D._____-strasse … über monatliche Einnahmen (oder Erträge) "in der Grössenordnung" von Fr. 10'000.– (vgl. act. 2 Rz. 19 mit Rz. 24) und als Eigentümer der F._____ AG, die ein Gastrounternehmen an der G._____-strasse … in H._____ betreibe, über ein Einkommen aus "dem Gastro- betrieb" von Fr. 6'000.– pro Monat zu verfügen (vgl. act. 2 Rz. 24). Dies sind blosse Behauptungen, die mangels jedwelcher objektiver Anhalts- punkte die – hier erhöhten – Anforderungen an die Glaubhaftmachung (vgl. oben E. 2.3) nicht erfüllen.

E. 2.3.4 Zusammengefasst ist an dieser Stelle festzuhalten, dass mangels einge- reichter Unterlagen keine Einschätzung zur finanziellen Lage des Einzelunter- nehmens des Schuldners abgegeben werden kann. Dasselbe gilt für die finanziel- le Lage des Schuldners privat (Einnahmen/Erträge, Ausgaben etc.).

E. 2.3.4.1 Infolgedessen kann insbesondere auch nicht abgeschätzt werden, ob und was dem Schuldner am Ende eines Monates übrig bleibt oder ob ein Ausga- benüberschuss bzw. ein Einnahmedefizit resultiert. Der Schuldner bestätigt zwar unterschriftlich, dass "seines Wissens" "per

24. Februar 2022" "keine anderen Forderungen" gegen ihn bestünden, abgese- hen von jenen, die aus dem Betreibungsregisterauszug hervorgehen würden, und

- 10 - den auf seinen Liegenschaften lastenden Hypotheken (vgl. act. 5/14). Dies sagt allerdings insbesondere nichts darüber aus, ob laufend neue Forderungen entste- hen, etwa aufgrund eines Ausgabenüberschusses bzw. eines Einnahmedefizites am Ende des Monates.

E. 2.3.4.2 Auch belegt der anwaltlich vertretene Schuldner zwar bestehende flüs- sige Mittel in Form von Bankguthaben von insgesamt über Fr. 100'000.– (vgl. act. 5/4 [Fr. 80'391.50 auf ZKB Liegenschaften-Sparkonto, Fr. 3'039.45 auf ZKB Sparkonto Plus, Fr. 21'889.07 auf ZKB Privatkonto, Fr. 7'309.08 auf UBS Privat- konto und Fr. 2'316.12 auf UBS-Konto "Kontokorrent Unternehmen"]). Dass er diese flüssigen Mittel nicht zur Abtragung der Betreibungsforderungen – insbe- sondere der sich im Stadium der Konkursandrohung und der Pfändung befindli- chen – heranzieht, sondern weitere Betreibungen und noch mehr Betreibungskos- ten auflaufen lässt, legt die Vermutung nahe, dass er diese flüssigen Mittel für den laufenden Unterhalt (für sich privat, für die Liegenschaften, für allfällige laufende Verbindlichkeiten des Einzelunternehmens) benötigt, was wiederum auf ein Defizit hindeuten würde bzw. darauf, dass er zurzeit auf sein Vermögen zurückgreifen muss. Des Weiteren verfügt der Schuldner über gebundene Mittel. Er ist Eigentü- mer zweier Liegenschaften in H._____ (act. 5/7-8) und gemäss Grundbuchauszug vom 10. Februar 2015 auch von einer 2.5-Zimmerwohnung in I._____ (act. 5/6): Die Liegenschaft an der J._____-strasse … in H._____ wurde vom Schuld- ner offenbar im Jahr 2018 gekauft (vgl. act. 5/8 S. 1), angeblich für einen Kauf- preis "von gut Fr. 1'500'000.–" (vgl. act. 2 Rz. 19). Ihr Verkehrswert ist unbekannt. Sie soll gemäss Schuldner derzeit mit einer Hypothek der K._____ Vorsorgestif- tung in der Höhe von Fr. 800'000.– belastet sein (vgl. act. 2 Rz. 19 i.V.m. act. 5/10). Aus dem eingereichten Auszug (act. 5/8) gehen zwei Schuldbriefe her- vor, einer der K._____ Vorsorgestiftung über Fr. 1'250'000.– und einer von L._____ über Fr. 750'000.–. Nähere Angaben zur Liegenschaft sind nicht be- kannt.

- 11 - Die Liegenschaft an der D._____-strasse … in H._____ wurde vom Schuld- ner offenbar im Jahr 2021 gekauft (vgl. act. 5/7 S. 1). Sie soll gemäss dem aus- zugsweise eingereichten Bewertungsbericht von Oktober 2020 einen Marktwert von Fr. 2'307'000.– aufgewiesen haben (act. 5/9) und laut Schuldner mit einer Hypothek von der K._____ Vorsorgestiftung in der Höhe von derzeit Fr. 900'000.– belastet sein (vgl. act. 2 Rz. 19 i.V.m. act. 5/11). Aus dem einge- reichten Auszug geht hervor, dass die Liegenschaft mit einem Schuldbrief der Zürcher Kantonalbank über Fr. 1'100'000.– belastet ist (vgl. act. 5/7 S. 3). Nähere Angaben zur Liegenschaft sind nicht bekannt. Die Eigentumswohnung ist infolge Wasserschadens zurzeit offenbar nicht benutzt (vgl. act. 2 Rz. 19). Über ihren Wert und allfällige Belastungen ist nichts bekannt.

E. 2.3.4.3 In Bezug auf seine gebundenen Mittel behauptet der anwaltlich vertrete- ne Schuldner nicht, dass er plane, diese Mittel (zumindest teilweise) zu liquidieren oder Vermögenswerte zu veräussern, um seine bestehenden Schulden abzutra- gen; geschweige denn in welchem Umfang und auf welche Art und Weise. Ob und in welchem Umfang in den erwähnten Grundstücken Mittel gebunden sein könnten, ist mangels eindeutigen, objektivierbaren Angaben zu deren Wert und Belastung denn auch nicht abschätzbar. Ob der Schuldner diese zusätzlich belas- ten könnte, ist daher ebenso unklar wie – angesichts seines mittlerweile zehnsei- tigen Betreibungsregisterauszugs – unsicher.

E. 2.3.4.4 Nach dem Gesagten könnte der Schuldner bestenfalls – sofern er nicht von seinem Vermögen leben muss – mit seinen flüssigen Mitteln den aktuell drin- gendsten Verpflichtungen nachkommen und sich so etwas Zeit verschaffen. Dies scheint er zum einen, zumindest in Bezug auf die sich im Stadium der Konkur- sandrohung befindlichen Betreibung der Stockwerkeigentümergemeinschaft (für die allgemeine Kostenbeteiligung), aber gar nicht zu wollen (vgl. act. 2 Rz. 21 i.V.m. Rz. 19). Zum anderen legt er nicht dar, wie und in welchem Umfang er in der Zwischenzeit seine gebundenen Mittel verflüssigen bzw. mobilisieren könnte, um seinen laufenden Verbindlichkeiten nachzukommen und seine bestehenden Schulden abzutragen. Mangels eindeutigen und objektivierbaren Angaben zu de-

- 12 - ren Wert und Belastung ist auch nicht abschätzbar, ob der Schuldner seine be- stehenden Schulden damit innert zweier Jahre vollständig abtragen könnte. Es hätte am Schuldner gelegen, seine (persönliche) Finanzlage umfassend darzulegen, nachdem der Konkurs über ihn privat eröffnet worden ist. Dies hat er nicht getan, indem er einzig einen Betreibungsregisterauszug und Belege zu (flüssigen und gebundenen) Mitteln eingereicht hat. Woraus der Schuldner welche Einkünfte erzielt und welchen laufenden Verpflichtungen resp. Lebenshaltungs- kosten diesen gegenüberstehen, lässt er damit völlig offen. Es ist nicht möglich, auch nur ansatzweise einen Überblick über die Einnahmen und Ausgaben des Schuldners zu bekommen, wenn er hierzu einzig einen Betreibungsregisteraus- zug einreicht.

E. 2.3.5 Nach dem Gesagten erscheint die Zahlungsfähigkeit des Schuldners nicht wahrscheinlicher als seine Zahlungsunfähigkeit. Der Schuldner vermag die erhöh- ten Anforderungen an die Glaubhaftmachung seiner Zahlungsfähigkeit (vgl. oben E. 2.3) nicht zu erfüllen.

E. 2.4 Die Voraussetzungen zur Aufhebung des Konkurses sind damit nicht erfüllt, und die Beschwerde ist abzuweisen. Da der Beschwerde die aufschiebende Wir- kung zuerkannt worden ist, ist der Konkurs neu zu eröffnen. Damit fällt der hinterlegte Betrag vollumfänglich und Fr. 50.– des als Kosten- vorschuss geleisteten Betrags (vgl. oben E. 1.4) in die Konkursmasse und ist dem Konkursamt zu überweisen.

E. 2.5 Sollte es dem Schuldner dennoch gelingen, sämtliche Forderungen zu til- gen, bliebe ihm noch die Möglichkeit, den Widerruf des Konkurses zu beantragen. Der Widerruf kann vom Ablauf der Eingabefrist an bis zum Schluss des Verfah- rens verfügt werden (vgl. Art. 195 Abs. 1 und 2 SchKG).

3. Die Kosten beider Instanzen sind dem Schuldner aufzuerlegen. Er hat so- wohl das erstinstanzliche als auch das zweitinstanzliche Verfahren veranlasst, weil er seine Schuld erst nach Konkurseröffnung beglich. Die Kosten für das Be- schwerdeverfahren sind auf Fr. 750.– festzusetzen (vgl. Art. 61 Abs. 1 i.V.m.

- 13 - Art. 52 lit. b GebV SchKG). Der Gläubigerin ist mangels entstandener Umtriebe keine Parteientschädigung zuzusprechen. Es wird erkannt:

E. 3 Das Handelsregisteramt des Kantons Zürich sei unmittelbar an- zuweisen, die Konkursaufhebung über den Beschwerdeführer bzw. das Einzelunternehmen "C._____" im Handelsregister zu vermerken.

E. 4 Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen und zusätzlich Mehrwertsteuerzusatz zulasten der Beschwerdegegnerin. Prozessualer Antrag: Es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen und über den Schuldner wird mit Wirkung ab 29. März 2022, 10.00 Uhr, der Konkurs eröffnet.
  2. Das Konkursamt H._____ wird mit der Durchführung des Konkurses beauf- tragt.
  3. Der bei der Obergerichtskasse hinterlegte Betrag von Fr. 5'550.– (Fr. 5'500.– + Fr. 50.–) wird an das Konkursamt H._____ zu Handen der Konkursmasse überwiesen.
  4. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt, dem Schuldner auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss ver- rechnet.
  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage der Doppel der Beschwerde samt Beilagen (act. 2 und act. 5/2-18) sowie an die Vorinstanz (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Kon- kursamt H._____, ferner mit besonderer Anzeige an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt H._____, je gegen Emp- fangsschein.
  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. - 14 - Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Götschi versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PS220039-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Ge- richtsschreiberin lic. iur. A. Götschi Urteil vom 29. März 2022 in Sachen A._____, Schuldner und Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ und / oder Rechtsanwältin MLaw X2._____ gegen B._____ AG, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin, betreffend Konkurseröffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Uster vom 15. Februar 2022 (EK220022)

- 2 - Erwägungen: 1.1 Der Schuldner und Beschwerdeführer (nachfolgend: Schuldner) ist Inhaber des Einzelunternehmens "C._____", das Bodenleger-Arbeiten, Wohnberatung, Handel mit Waren aller Art und Schulung und Durchführen von Kursen bezweckt. Seit tt. August 1994 ist es im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen (vgl. act. 10). 1.2 Mit Urteil vom 15. Februar 2022 (act. 3 = act. 8 [Aktenexemplar]) eröffnete das Konkursgericht des Bezirksgerichtes Uster (nachfolgend: Vorinstanz) den Konkurs über den Schuldner für eine Forderung der Gläubigerin von Fr. 2'131.45 nebst Zins von Fr. 87.– und Gläubigerkosten von Fr. 318.60 sowie Betreibungs- kosten von Fr. 146.60 (Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes H._____ [nachfol- gend: Betreibungsamt]), mithin für eine Forderung der Gläubigerin von insgesamt Fr. 2'683.65. 1.3 Dagegen erhebt der Schuldner mit Eingabe vom 25. Februar 2022 (act. 2) rechtzeitig (vgl. act. 9/9 i.V.m. act. 9/11 i.V.m. act. 2 S. 1) Beschwerde mit folgen- den Anträgen:

1. Der am 15. Februar 2022 vom Bezirksgericht Uster gegen den Beschwerdeführer eröffnete Konkurs sei aufzuheben.

2. Das Konkursbegehren vom 7. Januar 2022 (Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes H._____) sei abzuweisen.

3. Das Handelsregisteramt des Kantons Zürich sei unmittelbar an- zuweisen, die Konkursaufhebung über den Beschwerdeführer bzw. das Einzelunternehmen "C._____" im Handelsregister zu vermerken.

4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen und zusätzlich Mehrwertsteuerzusatz zulasten der Beschwerdegegnerin. Prozessualer Antrag: Es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 1.4 Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (vgl. act. 9/1-12). Mit Verfügung vom 2. März 2022 (act. 11) wurde der Beschwerde einstweilen die aufschiebende Wirkung erteilt. Als Kostenvorschuss für das Be-

- 3 - schwerdeverfahren hat der Schuldner einen Betrag von Fr. 800.– an die Oberge- richtskasse überwiesen (vgl. act. 2 Rz. 28 i.V.m. act. 5/17); Fr. 750.– davon ist als Kostenvorschuss entgegenzunehmen. 2.1 Der erstinstanzliche Entscheid über die Konkurseröffnung kann innert 10 Tagen mit Beschwerde nach der ZPO angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 SchKG). Die Rechtsmittelinstanz kann die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld getilgt ist (Tilgung), der geschuldete Betrag beim obe- ren Gericht zuhanden der Gläubigerin hinterlegt ist (Hinterlegung) oder die Gläu- bigerin auf die Durchführung des Konkurses verzichtet hat (vgl. Art. 174 Abs. 2 SchKG). Was die Zulässigkeit neuer Tatsachenbehauptungen und Beweismittel betrifft, weicht das SchKG für dieses Beschwerdeverfahren von den allgemeinen zivilprozessualen Regeln ab (vgl. Art. 326 ZPO): Neue Tatsachen, die vor dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind, können mit der Beschwerdeschrift ohne Einschränkung geltend gemacht werden. Zudem können mit der Beschwer- deschrift auch bestimmte im Gesetz vorgesehene Konkurshinderungsgründe, die sich nach dem erstinstanzlichen Entscheid ereignet haben (Tilgung, Hinterlegung, Gläubigerverzicht), geltend gemacht werden, wenn der Schuldner gleichzeitig seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht (Art. 174 Abs. 1 und 2 SchKG). 2.2 Der Schuldner macht den Konkurshinderungsgrund der Hinterlegung gel- tend. Er belegt mittels Buchungsauszügen Überweisungen an die Obergerichts- kasse von insgesamt Fr. 5'550.– (vgl. act. 5/18 [Fr. 5'500.– Valuta 25. Februar 2022] und 5/17 [Fr. 50.– Valuta 23. Februar 2022] sowie oben E. 1.2). Damit ist die der Konkurseröffnung zugrunde liegende Forderung einschliesslich Zinsen, Gläubiger- und Betreibungskosten gedeckt. Die Kosten des Konkursgerichtes und des Konkursamtes hat der Schuldner beim Konkursamt H._____ (nachfolgend: Konkursamt) mit einer Zahlung von Fr. 1'800.– am 24. Februar 2022 sichergestellt (vgl. act. 5/16 = act. 7). Damit hat der Schuldner den Konkursaufhebungsgrund der Hinterlegung nachgewiesen.

- 4 - 2.3 Der Schuldner hat überdies seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft zu machen, um die Aufhebung der Konkurseröffnung zu erreichen (vgl. Art. 174 Abs. 2 SchKG). Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass ausreichend liquide Mittel vorhanden sind, mit denen die Gläubiger bei Fälligkeit ihrer Forderungen befriedigt werden kön- nen. Der Schuldner hat deshalb aufzuzeigen, dass er in der Lage ist, in näherer Zukunft seinen laufenden Verbindlichkeiten nachzukommen sowie die bestehen- den Schulden abzutragen. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen den Schuldner noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen. Anders verhält es sich jedoch, wenn keine Anhaltspunkte für eine Verbesserung der finanziellen Lage zu erkennen sind und der Schuldner deshalb auf unabsehbare Zeit hinaus als illiquid erscheint. Grundsätzlich als zahlungsunfähig erweist sich ein Schuldner, der bei- spielsweise Konkursandrohungen anhäufen lässt, systematisch Rechtsvorschlag erhebt und selbst kleinere Beträge nicht bezahlt. Die Beurteilung beruht auf einem Gesamteindruck, der aufgrund der Zahlungsgewohnheiten eines Konkursiten ge- wonnen wird (vgl. BGer 5A_33/2021 vom 28. September 2021, E. 2.2 m.w.H.; 5A_108/2021 vom 29. September 2021, E. 2.2). Absehbare Veränderungen, die dem Schuldner die Tilgung seiner Schulden erlauben würden, sind grundsätzlich zu berücksichtigen. Sie müssen jedoch so konkret dargelegt werden, dass wirk- lich glaubhaft ist, die gegenwärtigen Zahlungsschwierigkeiten seien vorüberge- hender Natur (vgl. DIGGELMANN, DIKE-Komm-ZPO, Art. 174 N 13). Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache dann, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte (vgl. BGE 132 III 715 ff., E. 3.1). Im Hinblick auf die Aufhebung der Konkurseröffnung bedeutet dies, dass die Zahlungsfähigkeit des Konkursiten wahrscheinlicher sein muss als seine Zah- lungsunfähigkeit. Auch wenn der Schuldner die Zahlungsfähigkeit somit nicht strikt beweisen, sondern nur glaubhaft machen muss, so genügen seine Behaup- tungen allein nicht. Er muss die Angaben durch objektive Anhaltspunkte unter- mauern, so dass das Gericht den Eindruck hat, die Behauptungen seien zutref- fend, ohne das Gegenteil ausschliessen zu müssen (vgl. BGE 132 III 715 ff.,

- 5 - E. 3.1; 132 III 140 ff., E. 4.1.2; BGer 5A_297/2012 vom 10. Juli 2012, E. 2.3). Nach der Praxis der Kammer genügt es zur Annahme der Zahlungsfähigkeit, wenn glaubhaft gemacht ist, dass die Schuldnerin die aktuell dringendsten Ver- pflichtungen bedienen kann und innert längstens zwei Jahren neben den laufen- den Verbindlichkeiten auch die bestehenden Schulden wird abtragen können (vgl. statt vieler OGer ZH PS140068 vom 29. April 2014). Erhöhte Anforderungen an die Glaubhaftmachung sind zu stellen, wenn Be- treibungen im Stadium der Konkursandrohung oder Pfändungsankündigungen in Betreibungen nach Art. 43 SchKG vorhanden sind (vgl. BGer 5A_251/2018 vom

31. Mai 2018, E. 3.1; 5A_181/2018 vom 30. April 2018, E. 3.1; 5A_93/2018 vom

18. April 2018, E. 4.1). Beides ist beim Schuldner der Fall (vgl. sogleich E. 2.3.1). Daher sind erhöhte Anforderungen an die Glaubhaftmachung seiner Zahlungsfä- higkeit zu stellen. 2.3.1 Wesentlichen Aufschluss über das Zahlungsverhalten und die finanzielle Lage eines Schuldners gibt insbesondere der Auszug aus dem Betreibungsregis- ter. Aus dem vom Schuldner eingereichten Betreibungsregisterauszug vom

16. Februar 2022 (act. 5/12) gehen – ohne die hinterlegte Konkursforderung – insgesamt 21 offene Betreibungen hervor, die zwischen dem 17. Oktober 2017 und 12. Januar 2022 eingeleitet wurden: neben drei Betreibungen im Stadium der Konkursandrohung in der Höhe von insgesamt Fr. 13'373.65 und drei Betreibun- gen nach Art. 43 SchKG (hier Steuern) im Stadium der Pfändung in der Höhe von insgesamt Fr. 41'533.25 hat der Schuldner weitere zwölf Betreibungen im Stadi- um des Rechtsvorschlags in der Höhe von insgesamt Fr. 612'636.10 und drei Be- treibungen im Stadium des Zahlungsbefehls in der Höhe von insgesamt Fr. 2'642.65. Verlustscheine und frühere Konkurseröffnungen sind keine registriert (vgl. act. 5/12 S. 10). Insgesamt gehen aus dem Betreibungsregisterauszug somit offene Betreibungsforderungen in der Höhe von Fr. 670'185.65 hervor. 2.3.1.1 Zu der sich im Stadium der Konkursandrohung befindlichen Betreibung Nr. 2 über Fr. 6'040.– (act. 5/12 S. 8 [Möbelrechnung]) behauptet der Schuldner, dem Betreibungsamt einen Betrag von Fr. 6'186.60 zur Tilgung dieser Betrei- bungsforderung überlassen zu haben, wobei ein Betrag von Fr. 180.40 offen ge-

- 6 - blieben sei (vgl. act. 2 Rz. 21). Eine solche Teilzahlung wird dem Schuldner in der von ihm eingereichten Abrechnung des Betreibungsamtes vom 7. September 2021 aber gerade nicht (unterschriftlich) bescheinigt (vgl. act. 5/13). Selbst wenn man davon ausginge, dass der Schuldner diese Teilzahlung geleistet hat, wäre diesbezüglich nach wie vor eine Forderung (inkl. der seither angefallenen Zinsen und Kosten) offen. Zur zweiten, sich im Stadium der Konkursandrohung befindlichen Betreibung Nr. 3 über eine Forderung von Fr. 5'373.95 (allgemeine Kostenbeteiligung an der Stockwerkeigentümergemeinschaft) führt der Schuldner aus, er habe diese noch nicht bezahlt, weil der Wasserschaden in seiner Wohnung noch nicht behoben worden sei (vgl. act. 2 Rz. 21 i.V.m. Rz. 19). Zwar kann der Schuldner die Bezah- lung dieser Betreibungsforderung mit dieser Begründung verweigern. Dies ändert jedoch nichts an der Tatsache, dass die Stockwerkeigentümergemeinschaft für diese Betreibung – wenn die vorliegende Konkursbeschwerde gutgeheissen wür- de – die Konkurseröffnung beantragen kann (vgl. act. 5/12 S. 7, gemäss Art. 166 SchKG bis 15 Monate nach der Zustellung des Zahlungsbefehls, die hier offenbar am 11. Februar 2021 erfolgte), womit es gleich wieder zur Konkurseröffnung kommen könnte. Nach dem Gesagten ist von offenen, sich im Stadium der Konkursandro- hung befindlichen Betreibungsforderungen von mindestens Fr. 7'514.05 (Fr. 13'373.65 - Fr. 6'040.– + Fr. 180.40) auszugehen. 2.3.1.2 Zu den sich im Stadium des Rechtsvorschlags befindlichen Betreibun- gen hält der Schuldner einzig in einer Klammerbemerkung fest, auf Forderungen, gegen welche Rechtsvorschlag erhoben worden sei, der in der Folge nicht besei- tigt worden sei, gehe er nicht ein (vgl. act. 2 Rz. 21). Im Ergebnis lässt er diese Betreibungen ausser Acht und geht daher lediglich von offenen Betreibungsforde- rungen von insgesamt rund Fr. 50'000.– aus (vgl. a.a.O., Rz. 21-23). Gemäss Bundesgericht sind Betreibungen, gegen die Rechtsvorschlag er- hoben wurde, im Rahmen der Gesamtbetrachtung der Zahlungsgewohnheiten zu würdigen (vgl. BGer 5A_417/2020 vom 27. Oktober 2020, E. 4.3.3). Weil es auf

- 7 - den Gesamteindruck ankommt, genügt es jedenfalls nicht, einzig in einer Klam- merbemerkung implizit zu behaupten, die Rechtsvorschläge seien nicht beseitigt worden, zumal der Schuldner damit diese Betreibungsforderungen nicht bestrei- tet. Da diese Betreibungen in ihrer Summe einen Betrag von über Fr. 612'000.– und zwei davon zusammen bereits über eine halbe Million Franken ausmachen (vgl. act. 5/12 S. 3 und 5), wäre auch mit Blick auf die erhöhten Anforderungen an die Glaubhaftmachung (vgl. oben E. 2.3) zu erwarten gewesen, dass der Schuld- ner sich zu diesen Betreibungsforderungen, oder zumindest zu den beiden er- wähnten, äussert und seine Behauptung gegebenenfalls mit objektiven Anhalts- punkten untermauert. Zumal er nicht behauptet, nach seinen Rechtsvorschlägen sei in diesen Betreibungen nichts mehr passiert, sondern einzig vorbringt, diese seien (bisher) nicht beseitigt worden. Die Tatsache, dass die Einleitung der entsprechenden Betreibungen im Sta- dium des Rechtsvorschlags bereits etwas länger zurückliegt (2017, 2018 und 2019), spricht mit Blick auf die erhöhten Anforderungen an die Glaubhaftmachung (vgl. oben E. 2.3) für sich alleine jedenfalls nicht dafür, dass die betreffenden For- derungen allesamt nicht bestehen oder die entsprechenden Betreibungen nicht mehr fortgesetzt werden können: Denn zum einen ergibt sich aus dem Betreibungsregisterauszug, dass der Schuldner in 7 von 10 Fällen (resp. 71 von 102 Betreibungen in den letzten vier Jahren) die Betreibungsforderungen an das Betreibungsamt bezahlte. Zudem ist die Anzahl der gegen den Schuldner eingeleiteten Betreibungen im vergangenen Jahr angestiegen. Der Schuldner lässt es laufend zu neuen Betreibungen kom- men, zahlt selbst kleinere Beträge um Fr. 100.– nicht und erhebt systematisch Rechtsvorschlag. Dies spricht jedenfalls nicht gegen den Bestand der betreffen- den Forderungen. Hinzu kommt, dass der Betreibungsregisterauszug allgemein ein ungünstiges Bild der Zahlungsgewohnheiten des Schuldners vermittelt, insbe- sondere insofern, als er seine öffentlich-rechtlichen Schulden wie Steuern oder Sozialversicherungsbeiträge regelmässig nicht oder zumindest nicht ohne Betrei- bungsverfahren bezahlt.

- 8 - Zum anderen steht die einjährige Frist zur Fortsetzung der Betreibung ge- mäss Art. 88 Abs. 2 SchKG zwischen der Einleitung und der Erledigung eines durch den Rechtsvorschlag veranlassten Gerichts- oder Verwaltungsverfahrens still. Insbesondere die Gläubiger mit substantiellen Forderungen könnten den (langsameren) Weg über das ordentliche Gerichtsverfahren gewählt haben (falls der schnellere Weg über das Rechtsöffnungsverfahren oder den Rechtsschutz in klaren Fällen nicht eingeschlagen worden sein oder zu keinem Erfolg geführt ha- ben sollte). Daher spricht das blosse, längere Zurückliegen der betreffenden Be- treibungseinleitungen nicht per se gegen deren Fortsetzbarkeit. Nach dem Gesagten sind die Betreibungsforderungen im Stadium des Rechtsvorschlags als offene Betreibungsforderungen zu berücksichtigen. 2.3.1.3 Entgegen der Ansicht des Schuldners ist somit aufgrund des Betrei- bungsregisterauszugs von offenen Betreibungsforderungen in der Höhe von ins- gesamt mindestens Fr. 664'326.05 (Fr. 670'185.65 - Fr. 6'040.– + Fr. 180.40) auszugehen. 2.3.2 Zur finanziellen Lage seines Einzelunternehmens reicht der anwaltlich vertretene Schuldner keinerlei Unterlagen ein. Er behauptet einzig, sein Einzelun- ternehmen seit mehreren Jahren "kaum noch" zu benötigen. Werde der Konkurs über ihn aufgehoben, werde er dieses beim Handelsregisteramt zur Löschung anmelden (act. 2 Rz. 15). Sollte er damit eine Inaktivität seines Einzelunternehmens behaupten wol- len, wäre eine solche jedenfalls weder plausibel noch glaubhaft. Denn zum einen führt er selber aus, sein Einzelunternehmen habe den Umbau in der Liegenschaft D._____-strasse … noch nicht abgerechnet und daher die Mehrwertsteuerab- rechnung noch nicht erstellen können, weshalb es zu den drei Betreibungen der E._____ für Mehrwertsteuereinschätzungen in der Höhe von insgesamt Fr. 41'533.25 gekommen sei (act. 2 Rz. 21 i.V.m. 19). Diese stammen vom letzten Oktober und November (vgl. act. 5/12 S. 9). Zum anderen ist nicht bekannt, auf welche andere Weise als über sein Einzelunternehmen der Schuldner den lau- fenden Unterhalt (für sich privat, für die Liegenschaften, für allfällige laufende

- 9 - Verbindlichkeiten des Einzelunternehmens) bestreitet; diesbezüglich liegen einzig blosse Behauptungen vor (vgl. sogleich E. 2.3.3). Die Tatsache, dass der Schuldner für Mehrwertsteuereinschätzungen des Einzelunternehmens von über Fr. 40'000.– aktuell bis ins Stadium der Pfändung betrieben werden muss, weil dieses den Umbau in einer seiner Liegenschaften noch nicht abgerechnet haben soll, spricht jedenfalls nicht dafür, dass dieses sei- nen Verbindlichkeiten nachkommen kann. Einen anderen Schluss lässt auch der Kontoauszug des UBS-Kontos "Kontokorrent Unternehmen" mit einem Saldo von Fr. 2'316.12 nicht zu (vgl. act. 5/4 letzte Seite). 2.3.3 Zu seinen privaten Einnahmen und Ausgaben reicht der anwaltlich vertre- tene Schuldner ebenfalls keinerlei Unterlagen ein. Er behauptet einzig, aus der Vermietung der Liegenschaft D._____-strasse … über monatliche Einnahmen (oder Erträge) "in der Grössenordnung" von Fr. 10'000.– (vgl. act. 2 Rz. 19 mit Rz. 24) und als Eigentümer der F._____ AG, die ein Gastrounternehmen an der G._____-strasse … in H._____ betreibe, über ein Einkommen aus "dem Gastro- betrieb" von Fr. 6'000.– pro Monat zu verfügen (vgl. act. 2 Rz. 24). Dies sind blosse Behauptungen, die mangels jedwelcher objektiver Anhalts- punkte die – hier erhöhten – Anforderungen an die Glaubhaftmachung (vgl. oben E. 2.3) nicht erfüllen. 2.3.4 Zusammengefasst ist an dieser Stelle festzuhalten, dass mangels einge- reichter Unterlagen keine Einschätzung zur finanziellen Lage des Einzelunter- nehmens des Schuldners abgegeben werden kann. Dasselbe gilt für die finanziel- le Lage des Schuldners privat (Einnahmen/Erträge, Ausgaben etc.). 2.3.4.1 Infolgedessen kann insbesondere auch nicht abgeschätzt werden, ob und was dem Schuldner am Ende eines Monates übrig bleibt oder ob ein Ausga- benüberschuss bzw. ein Einnahmedefizit resultiert. Der Schuldner bestätigt zwar unterschriftlich, dass "seines Wissens" "per

24. Februar 2022" "keine anderen Forderungen" gegen ihn bestünden, abgese- hen von jenen, die aus dem Betreibungsregisterauszug hervorgehen würden, und

- 10 - den auf seinen Liegenschaften lastenden Hypotheken (vgl. act. 5/14). Dies sagt allerdings insbesondere nichts darüber aus, ob laufend neue Forderungen entste- hen, etwa aufgrund eines Ausgabenüberschusses bzw. eines Einnahmedefizites am Ende des Monates. 2.3.4.2 Auch belegt der anwaltlich vertretene Schuldner zwar bestehende flüs- sige Mittel in Form von Bankguthaben von insgesamt über Fr. 100'000.– (vgl. act. 5/4 [Fr. 80'391.50 auf ZKB Liegenschaften-Sparkonto, Fr. 3'039.45 auf ZKB Sparkonto Plus, Fr. 21'889.07 auf ZKB Privatkonto, Fr. 7'309.08 auf UBS Privat- konto und Fr. 2'316.12 auf UBS-Konto "Kontokorrent Unternehmen"]). Dass er diese flüssigen Mittel nicht zur Abtragung der Betreibungsforderungen – insbe- sondere der sich im Stadium der Konkursandrohung und der Pfändung befindli- chen – heranzieht, sondern weitere Betreibungen und noch mehr Betreibungskos- ten auflaufen lässt, legt die Vermutung nahe, dass er diese flüssigen Mittel für den laufenden Unterhalt (für sich privat, für die Liegenschaften, für allfällige laufende Verbindlichkeiten des Einzelunternehmens) benötigt, was wiederum auf ein Defizit hindeuten würde bzw. darauf, dass er zurzeit auf sein Vermögen zurückgreifen muss. Des Weiteren verfügt der Schuldner über gebundene Mittel. Er ist Eigentü- mer zweier Liegenschaften in H._____ (act. 5/7-8) und gemäss Grundbuchauszug vom 10. Februar 2015 auch von einer 2.5-Zimmerwohnung in I._____ (act. 5/6): Die Liegenschaft an der J._____-strasse … in H._____ wurde vom Schuld- ner offenbar im Jahr 2018 gekauft (vgl. act. 5/8 S. 1), angeblich für einen Kauf- preis "von gut Fr. 1'500'000.–" (vgl. act. 2 Rz. 19). Ihr Verkehrswert ist unbekannt. Sie soll gemäss Schuldner derzeit mit einer Hypothek der K._____ Vorsorgestif- tung in der Höhe von Fr. 800'000.– belastet sein (vgl. act. 2 Rz. 19 i.V.m. act. 5/10). Aus dem eingereichten Auszug (act. 5/8) gehen zwei Schuldbriefe her- vor, einer der K._____ Vorsorgestiftung über Fr. 1'250'000.– und einer von L._____ über Fr. 750'000.–. Nähere Angaben zur Liegenschaft sind nicht be- kannt.

- 11 - Die Liegenschaft an der D._____-strasse … in H._____ wurde vom Schuld- ner offenbar im Jahr 2021 gekauft (vgl. act. 5/7 S. 1). Sie soll gemäss dem aus- zugsweise eingereichten Bewertungsbericht von Oktober 2020 einen Marktwert von Fr. 2'307'000.– aufgewiesen haben (act. 5/9) und laut Schuldner mit einer Hypothek von der K._____ Vorsorgestiftung in der Höhe von derzeit Fr. 900'000.– belastet sein (vgl. act. 2 Rz. 19 i.V.m. act. 5/11). Aus dem einge- reichten Auszug geht hervor, dass die Liegenschaft mit einem Schuldbrief der Zürcher Kantonalbank über Fr. 1'100'000.– belastet ist (vgl. act. 5/7 S. 3). Nähere Angaben zur Liegenschaft sind nicht bekannt. Die Eigentumswohnung ist infolge Wasserschadens zurzeit offenbar nicht benutzt (vgl. act. 2 Rz. 19). Über ihren Wert und allfällige Belastungen ist nichts bekannt. 2.3.4.3 In Bezug auf seine gebundenen Mittel behauptet der anwaltlich vertrete- ne Schuldner nicht, dass er plane, diese Mittel (zumindest teilweise) zu liquidieren oder Vermögenswerte zu veräussern, um seine bestehenden Schulden abzutra- gen; geschweige denn in welchem Umfang und auf welche Art und Weise. Ob und in welchem Umfang in den erwähnten Grundstücken Mittel gebunden sein könnten, ist mangels eindeutigen, objektivierbaren Angaben zu deren Wert und Belastung denn auch nicht abschätzbar. Ob der Schuldner diese zusätzlich belas- ten könnte, ist daher ebenso unklar wie – angesichts seines mittlerweile zehnsei- tigen Betreibungsregisterauszugs – unsicher. 2.3.4.4 Nach dem Gesagten könnte der Schuldner bestenfalls – sofern er nicht von seinem Vermögen leben muss – mit seinen flüssigen Mitteln den aktuell drin- gendsten Verpflichtungen nachkommen und sich so etwas Zeit verschaffen. Dies scheint er zum einen, zumindest in Bezug auf die sich im Stadium der Konkur- sandrohung befindlichen Betreibung der Stockwerkeigentümergemeinschaft (für die allgemeine Kostenbeteiligung), aber gar nicht zu wollen (vgl. act. 2 Rz. 21 i.V.m. Rz. 19). Zum anderen legt er nicht dar, wie und in welchem Umfang er in der Zwischenzeit seine gebundenen Mittel verflüssigen bzw. mobilisieren könnte, um seinen laufenden Verbindlichkeiten nachzukommen und seine bestehenden Schulden abzutragen. Mangels eindeutigen und objektivierbaren Angaben zu de-

- 12 - ren Wert und Belastung ist auch nicht abschätzbar, ob der Schuldner seine be- stehenden Schulden damit innert zweier Jahre vollständig abtragen könnte. Es hätte am Schuldner gelegen, seine (persönliche) Finanzlage umfassend darzulegen, nachdem der Konkurs über ihn privat eröffnet worden ist. Dies hat er nicht getan, indem er einzig einen Betreibungsregisterauszug und Belege zu (flüssigen und gebundenen) Mitteln eingereicht hat. Woraus der Schuldner welche Einkünfte erzielt und welchen laufenden Verpflichtungen resp. Lebenshaltungs- kosten diesen gegenüberstehen, lässt er damit völlig offen. Es ist nicht möglich, auch nur ansatzweise einen Überblick über die Einnahmen und Ausgaben des Schuldners zu bekommen, wenn er hierzu einzig einen Betreibungsregisteraus- zug einreicht. 2.3.5 Nach dem Gesagten erscheint die Zahlungsfähigkeit des Schuldners nicht wahrscheinlicher als seine Zahlungsunfähigkeit. Der Schuldner vermag die erhöh- ten Anforderungen an die Glaubhaftmachung seiner Zahlungsfähigkeit (vgl. oben E. 2.3) nicht zu erfüllen. 2.4 Die Voraussetzungen zur Aufhebung des Konkurses sind damit nicht erfüllt, und die Beschwerde ist abzuweisen. Da der Beschwerde die aufschiebende Wir- kung zuerkannt worden ist, ist der Konkurs neu zu eröffnen. Damit fällt der hinterlegte Betrag vollumfänglich und Fr. 50.– des als Kosten- vorschuss geleisteten Betrags (vgl. oben E. 1.4) in die Konkursmasse und ist dem Konkursamt zu überweisen. 2.5 Sollte es dem Schuldner dennoch gelingen, sämtliche Forderungen zu til- gen, bliebe ihm noch die Möglichkeit, den Widerruf des Konkurses zu beantragen. Der Widerruf kann vom Ablauf der Eingabefrist an bis zum Schluss des Verfah- rens verfügt werden (vgl. Art. 195 Abs. 1 und 2 SchKG).

3. Die Kosten beider Instanzen sind dem Schuldner aufzuerlegen. Er hat so- wohl das erstinstanzliche als auch das zweitinstanzliche Verfahren veranlasst, weil er seine Schuld erst nach Konkurseröffnung beglich. Die Kosten für das Be- schwerdeverfahren sind auf Fr. 750.– festzusetzen (vgl. Art. 61 Abs. 1 i.V.m.

- 13 - Art. 52 lit. b GebV SchKG). Der Gläubigerin ist mangels entstandener Umtriebe keine Parteientschädigung zuzusprechen. Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen und über den Schuldner wird mit Wirkung ab 29. März 2022, 10.00 Uhr, der Konkurs eröffnet.

2. Das Konkursamt H._____ wird mit der Durchführung des Konkurses beauf- tragt.

3. Der bei der Obergerichtskasse hinterlegte Betrag von Fr. 5'550.– (Fr. 5'500.– + Fr. 50.–) wird an das Konkursamt H._____ zu Handen der Konkursmasse überwiesen.

4. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt, dem Schuldner auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss ver- rechnet.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage der Doppel der Beschwerde samt Beilagen (act. 2 und act. 5/2-18) sowie an die Vorinstanz (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Kon- kursamt H._____, ferner mit besonderer Anzeige an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt H._____, je gegen Emp- fangsschein.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG.

- 14 - Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Götschi versandt am: