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PS220037

Pfändung in der Betreibung Nr. ...

Zürich OG · 2022-05-23 · Deutsch ZH
Sachverhalt

von Amtes wegen zu untersuchen und es sind die Bestimmungen der ZPO sinn- gemäss anwendbar (§ 83 Abs. 3 GOG). Für den Weiterzug an das Obergericht gelten insbesondere die Bestimmungen über die Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO (§ 84 GOG). 2.2. Nach Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde bei der Rechtsmittelinstanz innert der zehntägigen Rechtsmittelfrist schriftlich und begründet einzureichen. Aus der Begründungspflicht ergibt sich, dass die Beschwerde zudem Rechtsmit- telanträge zu enthalten hat. In der Begründung hat die beschwerdeführende Par- tei der Rechtsmittelinstanz im Einzelnen darzulegen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid falsch ist und abgeändert werden soll (sog. Begrün- dungslast; vgl. OGer ZH, LB110049 vom 5. März 2012, E. II.1.1 m.w.H.; OGer ZH, PF120022 vom 1. Juni 2012, E. 4.1). Bei Eingaben von Laien ist dabei ein weniger strenger Massstab anzusetzen. Als Antrag genügt eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll. Zur Begründung muss wenigstens rudimentär dargelegt werden, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid nach Auffassung der Partei leidet. Bei feh- lender Auseinandersetzung bzw. Begründung ist auf die Beschwerde ohne Weite-

- 4 - res nicht einzutreten (ZR 110 Nr. 80; OGer ZH PS110192 vom 21. Februar 2012, Erw. 5.1 m.w.H.). Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht wer- den (Art. 320 ZPO). Neue Tatsachen und Beweismittel sind im Beschwerdever- fahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). Das gilt auch im zweitinstanzlichen be- treibungsrechtlichen Beschwerdeverfahren (vgl. OGer ZH, PS200037 vom 27. Mai 2020, E. 3; OGer ZH, PS110019 vom 21. Februar 2011, E. 3.4). 2.3. Die Beschwerdeführerin reichte die Beschwerde rechtzeitig und begründet sowie – soweit nachvollziehbar – mit den sinngemässen Anträgen ein, dass die Pfändung vom 19. Januar 2022 aufzuheben sowie eine Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung festzustellen sei (act. 12). 3. 3.1. Vor der Vorinstanz machte die Beschwerdeführerin sinngemäss geltend, dass sie gegen ihren Willen und illegal am 23. April 2020 in die IPW (Integrierte Psychiatrie Winterthur) transportiert worden sei. Es habe sich um eine "Entfüh- rung" und einen kriminellen Akt gehandelt, welchen sie nicht zahle. Sie habe die- se Leistung weder in Auftrag gegeben, noch eine entsprechende Rechnung erhal- ten oder der Krankenkasse gesendet. Als sie den Zahlungsbefehl erhalten habe, habe sie Rechtsvorschlag erhoben. Daraufhin habe sie keinen Entscheid erhal- ten, in welchem der Rechtsvorschlag beseitigt worden sei. Im Rahmen der Auf- sichtsfunktion ersuche sie um eine Überprüfung des Verhaltens der Ämter und fechte die Pfändung an, da diese ungerecht sei. Weiter erhebe sie gestützt auf Art. 17 Abs. 3 SchKG Beschwerde wegen Rechtsverweigerung und Rechtsverzö- gerung und mache eine Verletzung der Menschenrechte geltend (act. 2). 3.2. Das Betreibungsamt führte in der Vernehmlassung aus, dass die Be- schwerdeführerin in ihrer Beschwerde keine formellen Mängel und auch keine Verletzung von betreibungsrechtlichen Verfahrensvorschriften durch das Betrei- bungsamt geltend mache, welche mittels einer betreibungsrechtlichen Beschwer- de gerügt werden könne. Ebenso wenig begründe sie eine Rechtsverweigerung oder eine Rechtsverzögerung. In der Beschwerdeschrift mache sie insbesondere

- 5 - materiell-rechtliche Angaben über den Bestand bzw. Nichtbestand der in Betrei- bung gesetzten Forderung. Ob eine Forderung materiell-rechtlich bestehe bzw. eine entsprechende rechtliche Grundlage vorliege, sei nicht im Beschwerdever- fahren zu prüfen. Für die Feststellung des Nichtbestandes der Forderung und/oder Aufhebung der Betreibung sei die Beschwerdeführerin auf die hierfür vorgesehenen Klagen zu verweisen (act. 6 S. 2). 3.3. Die Vorinstanz hielt fest, dass gemäss Ausführungen des Betreibungsam- tes die B._____ AG den Rechtvorschlag mittels Verfügung vom 28. September 2021 selbst beseitigt habe und diese Verfügung der Beschwerdeführerin am

7. Oktober 2021 durch die Post am Schalter zugestellt worden sei. Demzufolge erwog sie, dass sich aus dem Sachverhalt keine Verfahrensmängel seitens des Betreibungsamtes ergeben würden (act. 8 E. II.3). Weiter mache die Beschwerde- führerin keine formellen Mängel und keine Verletzung von betreibungsrechtlichen Verfahrensvorschriften geltend, welche mittels betreibungsrechtlicher Beschwerde gerügt werden könne. Ebenso wenig begründe sie eine Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung. Der Bestand oder Nichtbestand der in Betreibung gesetzten Forderung sei indes nicht im Beschwerdeverfahren nach Art. 17 SchKG zu prü- fen. Folglich sei die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werde (act. 8 E. II.4). 3.4. In der Beschwerdeschrift führte die Beschwerdeführerin – soweit nachvoll- ziehbar – sinngemäss aus, dass sie hinsichtlich der Rechnung der Krankenkasse [B._____ AG] keine Forderung anerkannt habe. Zudem habe sie den Betrag mit Rechtsvorschlag bestritten und es bestehe kein Grund, den Rechtsvorschlag zu beseitigen. Ebenso liege kein entsprechender Gerichtsentscheid vor. Es ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin damit rügen möchte, dass kein rechts- kräftiger Zahlungsbefehl vorgelegen habe, da ihr Rechtsvorschlag nicht beseitigt worden sei. Weiter beanstandete sie, dass das Betreibungsamt der B._____ AG als Gläubigerin einen Verlustschein ausstellen wolle, womit die Gläubigerin unter Anwendung von Art. 149 Abs. 3 SchKG während sechs Monaten nach Zustellung des Verlustscheins ohne neuen Zahlungsbefehl die Betreibung fortsetzen könne. Zudem ersuchte sie die obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs-

- 6 - und Konkurssachen eine Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung im Sinne von Art. 17 Abs. 3 SchKG festzustellen, die Angemessenheit des vorinstanzlichen Entscheides zu überprüfen und die Forderung zu annullieren (act. 12). 3.5. Die betreibungsrechtliche Beschwerde im Sinne von Art. 17 SchKG ist ein spezifisch zwangsvollstreckungsrechtliches Institut. Sie dient der Korrektur von Amtshandlungen, die Recht verletzen oder dieses nicht angemessen anwenden; ferner kann die Untätigkeit von Betreibungs- und Konkursorganen gerügt werden. Sie ist ein ordentliches Rechtsmittel, mit welchem nicht formell rechtskräftige Ver- fügungen der Betreibungs- und Konkursorgane bei der Aufsichtsbehörde ange- fochten werden können. Sie ermöglicht die Überprüfung der zwangsvollstre- ckungsrechtlichen Verfügungen auf ihre Gesetzmässigkeit und Angemessenheit; ferner kann der Vollzug einer Amtshandlung, deren Vornahme in unbegründeter Weise verweigert oder verzögert worden ist, angeordnet werden. Die Beschwerde ist jedoch gegenüber der Klage subsidiär. Wo sich materiellrechtliche Fragen stel- len, ist das Gericht anzurufen. Beschwerdeobjekt ist – mit Ausnahme der Fälle der Rechtsverzögerung und Rechtsverweigerung, wo ein negatives Verhalten oder ein gesetzwidriges Nichthandeln gerügt wird – eine Verfügung. Darunter ist eine bestimmte behördliche Handlung in einem konkreten zwangsvollstreckungs- rechtlichen Verfahren zu verstehen, die in Ausübung amtlicher Funktionen auf Grund des SchKG und dessen Ausführungsbestimmungen erlassen worden ist (COMETTA/MÖCKLI, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, a.a.O., Art. 17 N 1 ff.). 3.6. Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin beanstandeten Rechtsverwei- gerung und Rechtsverzögerung fehlt es in der Beschwerdeschrift – wie bereits bei der Vorinstanz – an einer Begründung, weshalb hinsichtlich diesen Vorbringen nicht auf die Beschwerde einzutreten ist. 3.7. Zur Beanstandung, dass kein rechtskräftiger Zahlungsbefehl vorgelegen habe, ist auszuführen, dass die Fortsetzung der Betreibung im Sinne von Art. 88 ff. SchKG in der Regel einen rechtskräftigen Zahlungsbefehl voraussetzt. Dies ist der Fall, wenn kein Rechtsvorschlag erhoben wurde, die Wiederherstel- lung der Rechtsvorschlagsfrist oder der nachträgliche Rechtsvorschlag nicht be-

- 7 - willigt wurde, der Rechtsvorschlag vorbehaltlos zurückgezogen oder aber rechts- kräftig beseitigt wurde. Das Betreibungsamt prüft das Vorliegen eines rechtskräf- tigen Zahlungsbefehls von Amtes wegen. Es hat die Fortsetzung zu verweigern, sofern der Rechtsvorschlag nicht beseitigt worden ist, ansonsten wären seine fol- genden Handlungen nichtig (KREN KOSTKIEWICZ, OFK, SchKG Kommentar,

20. Auflage, 2020, Art. 88 N 2 ff.). Die Nichtigkeit ist grundsätzlich jederzeit zu be- achten (LORANDI, a.a.O., Art. 22 N 104), weshalb vorliegend zu prüfen ist, ob zum Zeitpunkt des Pfändungsvollzugs ein rechtskräftiger Zahlungsbefehl vorlag. Der Rechtsvorschlag der Beschwerdeführerin wurde mit Verfügung vom

28. September 2021 von der B._____ AG beseitigt (act. 7/3 = act. 7/5). Die B._____ AG als Krankenversicherung ist gesetzlich ermächtigt den Rechtsvor- schlag einer durch sie eingeleiteten Betreibung durch Verfügung zu beseitigen (Art. 1 Abs. 1 KVG i.V.m. Art. 49 ATSG und Art. 54 Abs. 2 ATSG; BGE 119 V 329 E. 2.b). Diese Verfügung ist ein von einer Verwaltungsbehörde erlassener Verwal- tungsentscheid, gegen welchen die im einschlägigen Verwaltungsrecht vorgese- henen Rechtsmittel ergriffen werden können. Entsprechend ist zur Beseitigung des Rechtsvorschlages vorliegend kein von der Beschwerdeführerin geforderten "Gerichtsentscheid" notwendig. Die Verfügung der B._____ AG wurde – wie auf der Sendungsverfolgung ersichtlich – am 29. September 2021 eingeschrieben an die Beschwerdeführerin verschickt und am 7. Oktober am Postschalter in … Win- terthur … zugestellt (Sendungsnummer: …; act. 7/4). Bei der Zustellung von ein- geschriebenen Sendungen gilt die Zustellvermutung. Insbesondere da vorliegend die Sendung beim Postschalter abgeholt wurde, sind weder Hinweise ersichtlich, noch wurden solche von der Beschwerdeführerin geltend gemacht, welche die Vermutung der Zustellung umstossen könnten. Es ist somit von einer ordnungs- gemässen Zustellung der Verfügung vom 28. September 2021 an die Beschwer- deführerin auszugehen. Ferner bestätigte die B._____ AG am 20. Dezember 2021 mittels Stempel, dass keine Einsprache gegen die Verfügung erhoben wur- de (act. 7/3 = act. 7/5). Im Ergebnis ist festzuhalten, dass der Zahlungsbefehl vom

18. Juni 2021 mit der Beseitigung des Rechtsvorschlags mittels unangefochtener Verfügung vom 28. September 2021 rechtskräftig wurde. Im Einklang mit der Vor- instanz ist damit festzustellen, dass keine Verfahrensmängel des Betreibungsam-

- 8 - tes hinsichtlich des Pfändungsverfahrens erkennbar sind, weshalb die Beschwer- de diesbezüglich abzuweisen ist. 3.8. Zu bemerken ist ferner, dass aus den Akten der Vorinstanz (act. 1-9) nicht hervorgeht, dass die Vernehmlassung des Betreibungsamtes sowie die entspre- chenden Beilagen (act. 6 und act. 7/1-10) der Beschwerdeführerin zugestellt wur- den. Folglich ist davon auszugehen, dass ihr diese Unterlagen des Betreibungs- amtes nicht zur Kenntnis gebracht wurden, worauf auch die kurze Dauer zwi- schen dem Eingang der Vernehmlassung (27. Januar 2022, act. 6) und des Ent- scheiddatums (1. Februar 2022, act. 11) hinweist. Nach Rechtsprechung ist jede Parteieingabe der Gegenpartei zur Kenntnis zu bringen, unbesehen davon, ob die Parteieingabe neue bzw. erhebliche Tatsachen und Argumente enthält. Aus die- sem Umstand geht das Replikrecht der Parteien hervor (GEHRI, in: Spüh- ler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessord- nung (ZPO), 3. Aufl. 2017, Art. 53 N 10). Durch die versäumte Zustellung der Vernehmlassung und der Beilagen des Betreibungsamtes wurde der Beschwer- deführerin die Möglichkeit genommen, vor dem Entscheid der Vorinstanz hierzu Stellung zu nehmen. Zudem stellte die Vorinstanz in ihrem Entscheid auf die Ver- nehmlassung und Beilagen ab (act. 11 E. II.3.). Es ist folglich festzustellen, dass das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin vor der Vorinstanz verletzt wurde. Da die Beschwerdeführerin die Verletzung des rechtlichen Gehörs jedoch nicht beanstandete, ist darauf hinzuweisen, dass die beschwerdeführende Partei in der Beschwerde grundsätzlich im Einzelnen darzulegen hat, an welchen Mängel der angefochtene Entscheid leidet sowie dessen Fehlerhaftigkeit konkret aufzeigt. Was nicht beanstandet wird, braucht nicht geprüft zu werden und hat entspre- chend Bestand. Das gilt zumindest insoweit, als ein Mangel nicht gerade ins Auge springt. Die Befugnis der Rechtsmittelinstanz zur Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides von Amtes wegen ist auf gravierende Verfahrensmängeln beschränkt (vgl. STERCHI, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2012, Art. 318 N 12 f.). Entsprechend ist nachfolgend zu prüfen, ob vorliegend mit der Verletzung des rechtlichen Gehörs ein derart gravie- render Mangel vorliegt:

- 9 - 3.8.1. Die Beschwerdeführerin hatte aufgrund der vorinstanzlichen Erwägungen spätestens mit Zustellung des Urteils von der Vernehmlassung und Beilagen des Betreibungsamtes Kenntnis erhalten (act. 11 E. I und II.3.). Sie hätte in der Folge jederzeit sowohl bei der Vorinstanz wie auch bei der hiesigen oberen Aufsichts- behörde von ihrem Akteneinsichtsrecht nach Art. 53 Abs. 2 ZPO Gebrauch ma- chen können. Zudem besteht ungeachtet der formellen Natur des Gehörsan- spruchs kein schützenswertes Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheides, wenn eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs keinen Ein- fluss auf den Verfahrensausgang gehabt hätte (BGer 5A_120/2019 vom 21. Au- gust 2019 E. 2.3). Andernfalls besteht die Gefahr, dass die Rückweisung der Sa- che an die Vorinstanz allein wegen der festgestellten Gehörsverletzung zu einem Leerlauf und einer unnötigen Verzögerung führt. Es wird deshalb für eine erfolg- reiche Rüge der Verweigerung des rechtlichen Gehörs grundsätzlich vorausge- setzt, dass die betroffene Partei in der Begründung des Rechtsmittels angibt, wel- che Vorbringen sie in das vorinstanzliche Verfahren bei Gewährung des rechtli- chen Gehörs eingeführt hätte und inwiefern diese hätten erheblich sein können (BGer 5A_561/2018 vom 14. Dezember 2018 E. 2.3). Die Beschwerdeführerin bringt keine entsprechenden Beanstandungen vor und solche sind aufgrund der Akten auch nicht ersichtlich. Eine Rückweisung an die Vorinstanz allein wegen der festgestellten Gehörsverletzung würde demnach zu einem Leerlauf und einer unnötigen Verzögerung des Verfahrens führen. 3.8.2. Unter Berücksichtigung der genannten Erwägungen ist der Verfahrens- mangel nicht als derart schwer zu qualifizieren, dass dieser von der hiesigen Rechtsmittelinstanz von Amtes wegen zu berücksichtigen wäre. Entsprechend führt die Gehörsverletzung nicht zu einer Aufhebung des vorinstanzlichen Ent- scheides.

- 10 - 3.9. Ferner entspricht es der gesetzlichen Regelung, dass das Betreibungsamt unter Anwendung von Art. 149 SchKG nach durchgeführter Pfändung für den un- gedeckten Betrag einen Verlustschein an die Gläubigerin ausstellt. Dieses Vorge- hen ist nicht zu beanstanden. Hinsichtlich der Ausführungen der Beschwerdefüh- rerin zum Bestehen bzw. Nichtbestehen der Forderung sowie der Beseitigung des Rechtsvorschlages ist auf die zutreffenden rechtlichen Erwägungen der Vor- instanz zu verweisen (act. 11 E. 4). Schliesslich geht aus der Beschwerdeschrift nicht hervor, an welchen weiteren Mängeln der angefochtene Entscheid nach Auf- fassung der Beschwerdegegnerin leiden soll. 4. Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG). Parteientschädigungen dürfen in diesem Verfahren nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird erkannt:

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1.1 Die B._____ AG stellte mit Schreiben vom 17. Juni 2021 beim Betrei- bungsamt Winterthur-Stadt (nachfolgend: Betreibungsamt) gegen die Beschwer- deführerin ein Betreibungsbegehren über einen Betrag von Fr. 417.50 (act. 7/1). Das Betreibungsamt stellte der Beschwerdeführerin am 12. Juli 2021 den ent- sprechenden Zahlungsbefehl zu, woraufhin diese innert zehn Tagen nach Zustel- lung Rechtsvorschlag erhob (act. 7/2). Mit Verfügung vom 28. September 2021 beseitigte die B._____ AG den von der Beschwerdeführerin erhobenen Rechts- vorschlag (act. 7/3) und beantragte nach Ablauf der dreissigtägigen Einsprache- frist mit Schreiben vom 21. Dezember 2021 beim Betreibungsamt die Fortsetzung der Betreibung (act. 7/6). In der Folge stellte das Betreibungsamt der Beschwer- deführerin die Pfändungsankündigung vom 5. Januar 2022 zu (act. 7/7), worauf- hin sie mit Schreiben vom 14. Januar 2022 (Poststempel vom 19. Januar 2022) beim Betreibungsamt "Beschwerde" erhob (act. 7/9). Nach durchgeführter Pfän- dung am 19. Januar 2022 (act. 7/8) antwortete das Betreibungsamt der Be- schwerdeführerin auf ihr "Beschwerde" und wies sie auf die Möglichkeit der be- treibungsrechtlichen Beschwerde nach Art. 17 SchKG hin (act. 7/10). Die Be- schwerdeführerin erhob erneut mit vom 14. Januar 2022 datiertem Schreiben (Eingang am 20. Januar 2022) wegen "Rechtsverweigerung und gegen die zwin- gende, illegale, falsche Rechnung zu zahlen sowie der Rechtsverletzung Art. 17 Abs. 3 SchKG" Beschwerde beim Bezirksgericht Zürich, welches zuständigkeits- halber dem Bezirksgericht Winterthur als untere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen (nachfolgend: Vorinstanz; act. 2) zur Be- handlung überwiesen wurde. Mit Verfügung vom 21. Januar 2022 setzte die Vo- rinstanz dem Betreibungsamt Frist zur schriftlichen Beantwortung der Beschwer- de und Einsendung allfälliger Belege (act. 4). Die Vernehmlassung des Betrei- bungsamtes ging fristgerecht mit Eingabe vom 26. Januar 2022 sowie unter Bei- lage diverser Unterlagen ein (act. 6 und act. 7/1-10). In der Folge wies die Vo-

- 3 - rinstanz mit Urteil vom 1. Februar 2022 die Beschwerde ab, soweit sie darauf ein- trat (act. 8).

E. 1.2 Dagegen erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig (act. 8) Beschwerde bei der hiesigen oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen (Poststempel vom 21. Februar 2022; act. 12).

E. 2.1 Das Verfahren der Aufsichtsbeschwerde in Schuldbetreibungs- und Kon- kurssachen richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. So- weit Art. 20a Abs. 2 SchKG keine Bestimmungen enthält, regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG; COMETTA/MÖCKLI, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs,

E. 2.2 Nach Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde bei der Rechtsmittelinstanz innert der zehntägigen Rechtsmittelfrist schriftlich und begründet einzureichen. Aus der Begründungspflicht ergibt sich, dass die Beschwerde zudem Rechtsmit- telanträge zu enthalten hat. In der Begründung hat die beschwerdeführende Par- tei der Rechtsmittelinstanz im Einzelnen darzulegen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid falsch ist und abgeändert werden soll (sog. Begrün- dungslast; vgl. OGer ZH, LB110049 vom 5. März 2012, E. II.1.1 m.w.H.; OGer ZH, PF120022 vom 1. Juni 2012, E. 4.1). Bei Eingaben von Laien ist dabei ein weniger strenger Massstab anzusetzen. Als Antrag genügt eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll. Zur Begründung muss wenigstens rudimentär dargelegt werden, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid nach Auffassung der Partei leidet. Bei feh- lender Auseinandersetzung bzw. Begründung ist auf die Beschwerde ohne Weite-

- 4 - res nicht einzutreten (ZR 110 Nr. 80; OGer ZH PS110192 vom 21. Februar 2012, Erw. 5.1 m.w.H.). Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht wer- den (Art. 320 ZPO). Neue Tatsachen und Beweismittel sind im Beschwerdever- fahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). Das gilt auch im zweitinstanzlichen be- treibungsrechtlichen Beschwerdeverfahren (vgl. OGer ZH, PS200037 vom 27. Mai 2020, E. 3; OGer ZH, PS110019 vom 21. Februar 2011, E. 3.4).

E. 2.3 Die Beschwerdeführerin reichte die Beschwerde rechtzeitig und begründet sowie – soweit nachvollziehbar – mit den sinngemässen Anträgen ein, dass die Pfändung vom 19. Januar 2022 aufzuheben sowie eine Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung festzustellen sei (act. 12).

E. 3 Auflage, 2021, Art. 20a N 38). Im Kanton Zürich richtet sich das Beschwerde- verfahren gemäss § 18 EG SchKG nach § 83 f. GOG. Dabei ist der Sachverhalt von Amtes wegen zu untersuchen und es sind die Bestimmungen der ZPO sinn- gemäss anwendbar (§ 83 Abs. 3 GOG). Für den Weiterzug an das Obergericht gelten insbesondere die Bestimmungen über die Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO (§ 84 GOG).

E. 3.1 Vor der Vorinstanz machte die Beschwerdeführerin sinngemäss geltend, dass sie gegen ihren Willen und illegal am 23. April 2020 in die IPW (Integrierte Psychiatrie Winterthur) transportiert worden sei. Es habe sich um eine "Entfüh- rung" und einen kriminellen Akt gehandelt, welchen sie nicht zahle. Sie habe die- se Leistung weder in Auftrag gegeben, noch eine entsprechende Rechnung erhal- ten oder der Krankenkasse gesendet. Als sie den Zahlungsbefehl erhalten habe, habe sie Rechtsvorschlag erhoben. Daraufhin habe sie keinen Entscheid erhal- ten, in welchem der Rechtsvorschlag beseitigt worden sei. Im Rahmen der Auf- sichtsfunktion ersuche sie um eine Überprüfung des Verhaltens der Ämter und fechte die Pfändung an, da diese ungerecht sei. Weiter erhebe sie gestützt auf Art. 17 Abs. 3 SchKG Beschwerde wegen Rechtsverweigerung und Rechtsverzö- gerung und mache eine Verletzung der Menschenrechte geltend (act. 2).

E. 3.2 Das Betreibungsamt führte in der Vernehmlassung aus, dass die Be- schwerdeführerin in ihrer Beschwerde keine formellen Mängel und auch keine Verletzung von betreibungsrechtlichen Verfahrensvorschriften durch das Betrei- bungsamt geltend mache, welche mittels einer betreibungsrechtlichen Beschwer- de gerügt werden könne. Ebenso wenig begründe sie eine Rechtsverweigerung oder eine Rechtsverzögerung. In der Beschwerdeschrift mache sie insbesondere

- 5 - materiell-rechtliche Angaben über den Bestand bzw. Nichtbestand der in Betrei- bung gesetzten Forderung. Ob eine Forderung materiell-rechtlich bestehe bzw. eine entsprechende rechtliche Grundlage vorliege, sei nicht im Beschwerdever- fahren zu prüfen. Für die Feststellung des Nichtbestandes der Forderung und/oder Aufhebung der Betreibung sei die Beschwerdeführerin auf die hierfür vorgesehenen Klagen zu verweisen (act. 6 S. 2).

E. 3.3 Die Vorinstanz hielt fest, dass gemäss Ausführungen des Betreibungsam- tes die B._____ AG den Rechtvorschlag mittels Verfügung vom 28. September 2021 selbst beseitigt habe und diese Verfügung der Beschwerdeführerin am

E. 3.4 In der Beschwerdeschrift führte die Beschwerdeführerin – soweit nachvoll- ziehbar – sinngemäss aus, dass sie hinsichtlich der Rechnung der Krankenkasse [B._____ AG] keine Forderung anerkannt habe. Zudem habe sie den Betrag mit Rechtsvorschlag bestritten und es bestehe kein Grund, den Rechtsvorschlag zu beseitigen. Ebenso liege kein entsprechender Gerichtsentscheid vor. Es ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin damit rügen möchte, dass kein rechts- kräftiger Zahlungsbefehl vorgelegen habe, da ihr Rechtsvorschlag nicht beseitigt worden sei. Weiter beanstandete sie, dass das Betreibungsamt der B._____ AG als Gläubigerin einen Verlustschein ausstellen wolle, womit die Gläubigerin unter Anwendung von Art. 149 Abs. 3 SchKG während sechs Monaten nach Zustellung des Verlustscheins ohne neuen Zahlungsbefehl die Betreibung fortsetzen könne. Zudem ersuchte sie die obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs-

- 6 - und Konkurssachen eine Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung im Sinne von Art. 17 Abs. 3 SchKG festzustellen, die Angemessenheit des vorinstanzlichen Entscheides zu überprüfen und die Forderung zu annullieren (act. 12).

E. 3.5 Die betreibungsrechtliche Beschwerde im Sinne von Art. 17 SchKG ist ein spezifisch zwangsvollstreckungsrechtliches Institut. Sie dient der Korrektur von Amtshandlungen, die Recht verletzen oder dieses nicht angemessen anwenden; ferner kann die Untätigkeit von Betreibungs- und Konkursorganen gerügt werden. Sie ist ein ordentliches Rechtsmittel, mit welchem nicht formell rechtskräftige Ver- fügungen der Betreibungs- und Konkursorgane bei der Aufsichtsbehörde ange- fochten werden können. Sie ermöglicht die Überprüfung der zwangsvollstre- ckungsrechtlichen Verfügungen auf ihre Gesetzmässigkeit und Angemessenheit; ferner kann der Vollzug einer Amtshandlung, deren Vornahme in unbegründeter Weise verweigert oder verzögert worden ist, angeordnet werden. Die Beschwerde ist jedoch gegenüber der Klage subsidiär. Wo sich materiellrechtliche Fragen stel- len, ist das Gericht anzurufen. Beschwerdeobjekt ist – mit Ausnahme der Fälle der Rechtsverzögerung und Rechtsverweigerung, wo ein negatives Verhalten oder ein gesetzwidriges Nichthandeln gerügt wird – eine Verfügung. Darunter ist eine bestimmte behördliche Handlung in einem konkreten zwangsvollstreckungs- rechtlichen Verfahren zu verstehen, die in Ausübung amtlicher Funktionen auf Grund des SchKG und dessen Ausführungsbestimmungen erlassen worden ist (COMETTA/MÖCKLI, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, a.a.O., Art. 17 N 1 ff.).

E. 3.6 Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin beanstandeten Rechtsverwei- gerung und Rechtsverzögerung fehlt es in der Beschwerdeschrift – wie bereits bei der Vorinstanz – an einer Begründung, weshalb hinsichtlich diesen Vorbringen nicht auf die Beschwerde einzutreten ist.

E. 3.7 Zur Beanstandung, dass kein rechtskräftiger Zahlungsbefehl vorgelegen habe, ist auszuführen, dass die Fortsetzung der Betreibung im Sinne von Art. 88 ff. SchKG in der Regel einen rechtskräftigen Zahlungsbefehl voraussetzt. Dies ist der Fall, wenn kein Rechtsvorschlag erhoben wurde, die Wiederherstel- lung der Rechtsvorschlagsfrist oder der nachträgliche Rechtsvorschlag nicht be-

- 7 - willigt wurde, der Rechtsvorschlag vorbehaltlos zurückgezogen oder aber rechts- kräftig beseitigt wurde. Das Betreibungsamt prüft das Vorliegen eines rechtskräf- tigen Zahlungsbefehls von Amtes wegen. Es hat die Fortsetzung zu verweigern, sofern der Rechtsvorschlag nicht beseitigt worden ist, ansonsten wären seine fol- genden Handlungen nichtig (KREN KOSTKIEWICZ, OFK, SchKG Kommentar,

20. Auflage, 2020, Art. 88 N 2 ff.). Die Nichtigkeit ist grundsätzlich jederzeit zu be- achten (LORANDI, a.a.O., Art. 22 N 104), weshalb vorliegend zu prüfen ist, ob zum Zeitpunkt des Pfändungsvollzugs ein rechtskräftiger Zahlungsbefehl vorlag. Der Rechtsvorschlag der Beschwerdeführerin wurde mit Verfügung vom

28. September 2021 von der B._____ AG beseitigt (act. 7/3 = act. 7/5). Die B._____ AG als Krankenversicherung ist gesetzlich ermächtigt den Rechtsvor- schlag einer durch sie eingeleiteten Betreibung durch Verfügung zu beseitigen (Art. 1 Abs. 1 KVG i.V.m. Art. 49 ATSG und Art. 54 Abs. 2 ATSG; BGE 119 V 329 E. 2.b). Diese Verfügung ist ein von einer Verwaltungsbehörde erlassener Verwal- tungsentscheid, gegen welchen die im einschlägigen Verwaltungsrecht vorgese- henen Rechtsmittel ergriffen werden können. Entsprechend ist zur Beseitigung des Rechtsvorschlages vorliegend kein von der Beschwerdeführerin geforderten "Gerichtsentscheid" notwendig. Die Verfügung der B._____ AG wurde – wie auf der Sendungsverfolgung ersichtlich – am 29. September 2021 eingeschrieben an die Beschwerdeführerin verschickt und am 7. Oktober am Postschalter in … Win- terthur … zugestellt (Sendungsnummer: …; act. 7/4). Bei der Zustellung von ein- geschriebenen Sendungen gilt die Zustellvermutung. Insbesondere da vorliegend die Sendung beim Postschalter abgeholt wurde, sind weder Hinweise ersichtlich, noch wurden solche von der Beschwerdeführerin geltend gemacht, welche die Vermutung der Zustellung umstossen könnten. Es ist somit von einer ordnungs- gemässen Zustellung der Verfügung vom 28. September 2021 an die Beschwer- deführerin auszugehen. Ferner bestätigte die B._____ AG am 20. Dezember 2021 mittels Stempel, dass keine Einsprache gegen die Verfügung erhoben wur- de (act. 7/3 = act. 7/5). Im Ergebnis ist festzuhalten, dass der Zahlungsbefehl vom

18. Juni 2021 mit der Beseitigung des Rechtsvorschlags mittels unangefochtener Verfügung vom 28. September 2021 rechtskräftig wurde. Im Einklang mit der Vor- instanz ist damit festzustellen, dass keine Verfahrensmängel des Betreibungsam-

- 8 - tes hinsichtlich des Pfändungsverfahrens erkennbar sind, weshalb die Beschwer- de diesbezüglich abzuweisen ist.

E. 3.8 Zu bemerken ist ferner, dass aus den Akten der Vorinstanz (act. 1-9) nicht hervorgeht, dass die Vernehmlassung des Betreibungsamtes sowie die entspre- chenden Beilagen (act. 6 und act. 7/1-10) der Beschwerdeführerin zugestellt wur- den. Folglich ist davon auszugehen, dass ihr diese Unterlagen des Betreibungs- amtes nicht zur Kenntnis gebracht wurden, worauf auch die kurze Dauer zwi- schen dem Eingang der Vernehmlassung (27. Januar 2022, act. 6) und des Ent- scheiddatums (1. Februar 2022, act. 11) hinweist. Nach Rechtsprechung ist jede Parteieingabe der Gegenpartei zur Kenntnis zu bringen, unbesehen davon, ob die Parteieingabe neue bzw. erhebliche Tatsachen und Argumente enthält. Aus die- sem Umstand geht das Replikrecht der Parteien hervor (GEHRI, in: Spüh- ler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessord- nung (ZPO), 3. Aufl. 2017, Art. 53 N 10). Durch die versäumte Zustellung der Vernehmlassung und der Beilagen des Betreibungsamtes wurde der Beschwer- deführerin die Möglichkeit genommen, vor dem Entscheid der Vorinstanz hierzu Stellung zu nehmen. Zudem stellte die Vorinstanz in ihrem Entscheid auf die Ver- nehmlassung und Beilagen ab (act. 11 E. II.3.). Es ist folglich festzustellen, dass das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin vor der Vorinstanz verletzt wurde. Da die Beschwerdeführerin die Verletzung des rechtlichen Gehörs jedoch nicht beanstandete, ist darauf hinzuweisen, dass die beschwerdeführende Partei in der Beschwerde grundsätzlich im Einzelnen darzulegen hat, an welchen Mängel der angefochtene Entscheid leidet sowie dessen Fehlerhaftigkeit konkret aufzeigt. Was nicht beanstandet wird, braucht nicht geprüft zu werden und hat entspre- chend Bestand. Das gilt zumindest insoweit, als ein Mangel nicht gerade ins Auge springt. Die Befugnis der Rechtsmittelinstanz zur Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides von Amtes wegen ist auf gravierende Verfahrensmängeln beschränkt (vgl. STERCHI, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2012, Art. 318 N 12 f.). Entsprechend ist nachfolgend zu prüfen, ob vorliegend mit der Verletzung des rechtlichen Gehörs ein derart gravie- render Mangel vorliegt:

- 9 -

E. 3.8.1 Die Beschwerdeführerin hatte aufgrund der vorinstanzlichen Erwägungen spätestens mit Zustellung des Urteils von der Vernehmlassung und Beilagen des Betreibungsamtes Kenntnis erhalten (act. 11 E. I und II.3.). Sie hätte in der Folge jederzeit sowohl bei der Vorinstanz wie auch bei der hiesigen oberen Aufsichts- behörde von ihrem Akteneinsichtsrecht nach Art. 53 Abs. 2 ZPO Gebrauch ma- chen können. Zudem besteht ungeachtet der formellen Natur des Gehörsan- spruchs kein schützenswertes Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheides, wenn eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs keinen Ein- fluss auf den Verfahrensausgang gehabt hätte (BGer 5A_120/2019 vom 21. Au- gust 2019 E. 2.3). Andernfalls besteht die Gefahr, dass die Rückweisung der Sa- che an die Vorinstanz allein wegen der festgestellten Gehörsverletzung zu einem Leerlauf und einer unnötigen Verzögerung führt. Es wird deshalb für eine erfolg- reiche Rüge der Verweigerung des rechtlichen Gehörs grundsätzlich vorausge- setzt, dass die betroffene Partei in der Begründung des Rechtsmittels angibt, wel- che Vorbringen sie in das vorinstanzliche Verfahren bei Gewährung des rechtli- chen Gehörs eingeführt hätte und inwiefern diese hätten erheblich sein können (BGer 5A_561/2018 vom 14. Dezember 2018 E. 2.3). Die Beschwerdeführerin bringt keine entsprechenden Beanstandungen vor und solche sind aufgrund der Akten auch nicht ersichtlich. Eine Rückweisung an die Vorinstanz allein wegen der festgestellten Gehörsverletzung würde demnach zu einem Leerlauf und einer unnötigen Verzögerung des Verfahrens führen.

E. 3.8.2 Unter Berücksichtigung der genannten Erwägungen ist der Verfahrens- mangel nicht als derart schwer zu qualifizieren, dass dieser von der hiesigen Rechtsmittelinstanz von Amtes wegen zu berücksichtigen wäre. Entsprechend führt die Gehörsverletzung nicht zu einer Aufhebung des vorinstanzlichen Ent- scheides.

- 10 -

E. 3.9 Ferner entspricht es der gesetzlichen Regelung, dass das Betreibungsamt unter Anwendung von Art. 149 SchKG nach durchgeführter Pfändung für den un- gedeckten Betrag einen Verlustschein an die Gläubigerin ausstellt. Dieses Vorge- hen ist nicht zu beanstanden. Hinsichtlich der Ausführungen der Beschwerdefüh- rerin zum Bestehen bzw. Nichtbestehen der Forderung sowie der Beseitigung des Rechtsvorschlages ist auf die zutreffenden rechtlichen Erwägungen der Vor- instanz zu verweisen (act. 11 E. 4). Schliesslich geht aus der Beschwerdeschrift nicht hervor, an welchen weiteren Mängeln der angefochtene Entscheid nach Auf- fassung der Beschwerdegegnerin leiden soll. 4. Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG). Parteientschädigungen dürfen in diesem Verfahren nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird erkannt:

E. 7 Oktober 2021 durch die Post am Schalter zugestellt worden sei. Demzufolge erwog sie, dass sich aus dem Sachverhalt keine Verfahrensmängel seitens des Betreibungsamtes ergeben würden (act. 8 E. II.3). Weiter mache die Beschwerde- führerin keine formellen Mängel und keine Verletzung von betreibungsrechtlichen Verfahrensvorschriften geltend, welche mittels betreibungsrechtlicher Beschwerde gerügt werden könne. Ebenso wenig begründe sie eine Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung. Der Bestand oder Nichtbestand der in Betreibung gesetzten Forderung sei indes nicht im Beschwerdeverfahren nach Art. 17 SchKG zu prü- fen. Folglich sei die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werde (act. 8 E. II.4).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  4. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Winterthur-Stadt, je gegen Empfangsschein.
  5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). - 11 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw N. Gautschi versandt am:
  6. Mai 2022
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Geschäfts-Nr.: PS220037-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Gautschi Urteil vom 23. Mai 2022 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin betreffend Pfändung in der Betreibung Nr. 1 (Beschwerde über das Betreibungsamt Winterthur-Stadt) Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur vom 1. Febru- ar 2022 (CB220002)

- 2 - Erwägungen: 1. 1.1. Die B._____ AG stellte mit Schreiben vom 17. Juni 2021 beim Betrei- bungsamt Winterthur-Stadt (nachfolgend: Betreibungsamt) gegen die Beschwer- deführerin ein Betreibungsbegehren über einen Betrag von Fr. 417.50 (act. 7/1). Das Betreibungsamt stellte der Beschwerdeführerin am 12. Juli 2021 den ent- sprechenden Zahlungsbefehl zu, woraufhin diese innert zehn Tagen nach Zustel- lung Rechtsvorschlag erhob (act. 7/2). Mit Verfügung vom 28. September 2021 beseitigte die B._____ AG den von der Beschwerdeführerin erhobenen Rechts- vorschlag (act. 7/3) und beantragte nach Ablauf der dreissigtägigen Einsprache- frist mit Schreiben vom 21. Dezember 2021 beim Betreibungsamt die Fortsetzung der Betreibung (act. 7/6). In der Folge stellte das Betreibungsamt der Beschwer- deführerin die Pfändungsankündigung vom 5. Januar 2022 zu (act. 7/7), worauf- hin sie mit Schreiben vom 14. Januar 2022 (Poststempel vom 19. Januar 2022) beim Betreibungsamt "Beschwerde" erhob (act. 7/9). Nach durchgeführter Pfän- dung am 19. Januar 2022 (act. 7/8) antwortete das Betreibungsamt der Be- schwerdeführerin auf ihr "Beschwerde" und wies sie auf die Möglichkeit der be- treibungsrechtlichen Beschwerde nach Art. 17 SchKG hin (act. 7/10). Die Be- schwerdeführerin erhob erneut mit vom 14. Januar 2022 datiertem Schreiben (Eingang am 20. Januar 2022) wegen "Rechtsverweigerung und gegen die zwin- gende, illegale, falsche Rechnung zu zahlen sowie der Rechtsverletzung Art. 17 Abs. 3 SchKG" Beschwerde beim Bezirksgericht Zürich, welches zuständigkeits- halber dem Bezirksgericht Winterthur als untere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen (nachfolgend: Vorinstanz; act. 2) zur Be- handlung überwiesen wurde. Mit Verfügung vom 21. Januar 2022 setzte die Vo- rinstanz dem Betreibungsamt Frist zur schriftlichen Beantwortung der Beschwer- de und Einsendung allfälliger Belege (act. 4). Die Vernehmlassung des Betrei- bungsamtes ging fristgerecht mit Eingabe vom 26. Januar 2022 sowie unter Bei- lage diverser Unterlagen ein (act. 6 und act. 7/1-10). In der Folge wies die Vo-

- 3 - rinstanz mit Urteil vom 1. Februar 2022 die Beschwerde ab, soweit sie darauf ein- trat (act. 8). 1.2. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig (act. 8) Beschwerde bei der hiesigen oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen (Poststempel vom 21. Februar 2022; act. 12). 2. 2.1. Das Verfahren der Aufsichtsbeschwerde in Schuldbetreibungs- und Kon- kurssachen richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. So- weit Art. 20a Abs. 2 SchKG keine Bestimmungen enthält, regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG; COMETTA/MÖCKLI, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs,

3. Auflage, 2021, Art. 20a N 38). Im Kanton Zürich richtet sich das Beschwerde- verfahren gemäss § 18 EG SchKG nach § 83 f. GOG. Dabei ist der Sachverhalt von Amtes wegen zu untersuchen und es sind die Bestimmungen der ZPO sinn- gemäss anwendbar (§ 83 Abs. 3 GOG). Für den Weiterzug an das Obergericht gelten insbesondere die Bestimmungen über die Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO (§ 84 GOG). 2.2. Nach Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde bei der Rechtsmittelinstanz innert der zehntägigen Rechtsmittelfrist schriftlich und begründet einzureichen. Aus der Begründungspflicht ergibt sich, dass die Beschwerde zudem Rechtsmit- telanträge zu enthalten hat. In der Begründung hat die beschwerdeführende Par- tei der Rechtsmittelinstanz im Einzelnen darzulegen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid falsch ist und abgeändert werden soll (sog. Begrün- dungslast; vgl. OGer ZH, LB110049 vom 5. März 2012, E. II.1.1 m.w.H.; OGer ZH, PF120022 vom 1. Juni 2012, E. 4.1). Bei Eingaben von Laien ist dabei ein weniger strenger Massstab anzusetzen. Als Antrag genügt eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll. Zur Begründung muss wenigstens rudimentär dargelegt werden, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid nach Auffassung der Partei leidet. Bei feh- lender Auseinandersetzung bzw. Begründung ist auf die Beschwerde ohne Weite-

- 4 - res nicht einzutreten (ZR 110 Nr. 80; OGer ZH PS110192 vom 21. Februar 2012, Erw. 5.1 m.w.H.). Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht wer- den (Art. 320 ZPO). Neue Tatsachen und Beweismittel sind im Beschwerdever- fahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). Das gilt auch im zweitinstanzlichen be- treibungsrechtlichen Beschwerdeverfahren (vgl. OGer ZH, PS200037 vom 27. Mai 2020, E. 3; OGer ZH, PS110019 vom 21. Februar 2011, E. 3.4). 2.3. Die Beschwerdeführerin reichte die Beschwerde rechtzeitig und begründet sowie – soweit nachvollziehbar – mit den sinngemässen Anträgen ein, dass die Pfändung vom 19. Januar 2022 aufzuheben sowie eine Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung festzustellen sei (act. 12). 3. 3.1. Vor der Vorinstanz machte die Beschwerdeführerin sinngemäss geltend, dass sie gegen ihren Willen und illegal am 23. April 2020 in die IPW (Integrierte Psychiatrie Winterthur) transportiert worden sei. Es habe sich um eine "Entfüh- rung" und einen kriminellen Akt gehandelt, welchen sie nicht zahle. Sie habe die- se Leistung weder in Auftrag gegeben, noch eine entsprechende Rechnung erhal- ten oder der Krankenkasse gesendet. Als sie den Zahlungsbefehl erhalten habe, habe sie Rechtsvorschlag erhoben. Daraufhin habe sie keinen Entscheid erhal- ten, in welchem der Rechtsvorschlag beseitigt worden sei. Im Rahmen der Auf- sichtsfunktion ersuche sie um eine Überprüfung des Verhaltens der Ämter und fechte die Pfändung an, da diese ungerecht sei. Weiter erhebe sie gestützt auf Art. 17 Abs. 3 SchKG Beschwerde wegen Rechtsverweigerung und Rechtsverzö- gerung und mache eine Verletzung der Menschenrechte geltend (act. 2). 3.2. Das Betreibungsamt führte in der Vernehmlassung aus, dass die Be- schwerdeführerin in ihrer Beschwerde keine formellen Mängel und auch keine Verletzung von betreibungsrechtlichen Verfahrensvorschriften durch das Betrei- bungsamt geltend mache, welche mittels einer betreibungsrechtlichen Beschwer- de gerügt werden könne. Ebenso wenig begründe sie eine Rechtsverweigerung oder eine Rechtsverzögerung. In der Beschwerdeschrift mache sie insbesondere

- 5 - materiell-rechtliche Angaben über den Bestand bzw. Nichtbestand der in Betrei- bung gesetzten Forderung. Ob eine Forderung materiell-rechtlich bestehe bzw. eine entsprechende rechtliche Grundlage vorliege, sei nicht im Beschwerdever- fahren zu prüfen. Für die Feststellung des Nichtbestandes der Forderung und/oder Aufhebung der Betreibung sei die Beschwerdeführerin auf die hierfür vorgesehenen Klagen zu verweisen (act. 6 S. 2). 3.3. Die Vorinstanz hielt fest, dass gemäss Ausführungen des Betreibungsam- tes die B._____ AG den Rechtvorschlag mittels Verfügung vom 28. September 2021 selbst beseitigt habe und diese Verfügung der Beschwerdeführerin am

7. Oktober 2021 durch die Post am Schalter zugestellt worden sei. Demzufolge erwog sie, dass sich aus dem Sachverhalt keine Verfahrensmängel seitens des Betreibungsamtes ergeben würden (act. 8 E. II.3). Weiter mache die Beschwerde- führerin keine formellen Mängel und keine Verletzung von betreibungsrechtlichen Verfahrensvorschriften geltend, welche mittels betreibungsrechtlicher Beschwerde gerügt werden könne. Ebenso wenig begründe sie eine Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung. Der Bestand oder Nichtbestand der in Betreibung gesetzten Forderung sei indes nicht im Beschwerdeverfahren nach Art. 17 SchKG zu prü- fen. Folglich sei die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werde (act. 8 E. II.4). 3.4. In der Beschwerdeschrift führte die Beschwerdeführerin – soweit nachvoll- ziehbar – sinngemäss aus, dass sie hinsichtlich der Rechnung der Krankenkasse [B._____ AG] keine Forderung anerkannt habe. Zudem habe sie den Betrag mit Rechtsvorschlag bestritten und es bestehe kein Grund, den Rechtsvorschlag zu beseitigen. Ebenso liege kein entsprechender Gerichtsentscheid vor. Es ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin damit rügen möchte, dass kein rechts- kräftiger Zahlungsbefehl vorgelegen habe, da ihr Rechtsvorschlag nicht beseitigt worden sei. Weiter beanstandete sie, dass das Betreibungsamt der B._____ AG als Gläubigerin einen Verlustschein ausstellen wolle, womit die Gläubigerin unter Anwendung von Art. 149 Abs. 3 SchKG während sechs Monaten nach Zustellung des Verlustscheins ohne neuen Zahlungsbefehl die Betreibung fortsetzen könne. Zudem ersuchte sie die obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs-

- 6 - und Konkurssachen eine Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung im Sinne von Art. 17 Abs. 3 SchKG festzustellen, die Angemessenheit des vorinstanzlichen Entscheides zu überprüfen und die Forderung zu annullieren (act. 12). 3.5. Die betreibungsrechtliche Beschwerde im Sinne von Art. 17 SchKG ist ein spezifisch zwangsvollstreckungsrechtliches Institut. Sie dient der Korrektur von Amtshandlungen, die Recht verletzen oder dieses nicht angemessen anwenden; ferner kann die Untätigkeit von Betreibungs- und Konkursorganen gerügt werden. Sie ist ein ordentliches Rechtsmittel, mit welchem nicht formell rechtskräftige Ver- fügungen der Betreibungs- und Konkursorgane bei der Aufsichtsbehörde ange- fochten werden können. Sie ermöglicht die Überprüfung der zwangsvollstre- ckungsrechtlichen Verfügungen auf ihre Gesetzmässigkeit und Angemessenheit; ferner kann der Vollzug einer Amtshandlung, deren Vornahme in unbegründeter Weise verweigert oder verzögert worden ist, angeordnet werden. Die Beschwerde ist jedoch gegenüber der Klage subsidiär. Wo sich materiellrechtliche Fragen stel- len, ist das Gericht anzurufen. Beschwerdeobjekt ist – mit Ausnahme der Fälle der Rechtsverzögerung und Rechtsverweigerung, wo ein negatives Verhalten oder ein gesetzwidriges Nichthandeln gerügt wird – eine Verfügung. Darunter ist eine bestimmte behördliche Handlung in einem konkreten zwangsvollstreckungs- rechtlichen Verfahren zu verstehen, die in Ausübung amtlicher Funktionen auf Grund des SchKG und dessen Ausführungsbestimmungen erlassen worden ist (COMETTA/MÖCKLI, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, a.a.O., Art. 17 N 1 ff.). 3.6. Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin beanstandeten Rechtsverwei- gerung und Rechtsverzögerung fehlt es in der Beschwerdeschrift – wie bereits bei der Vorinstanz – an einer Begründung, weshalb hinsichtlich diesen Vorbringen nicht auf die Beschwerde einzutreten ist. 3.7. Zur Beanstandung, dass kein rechtskräftiger Zahlungsbefehl vorgelegen habe, ist auszuführen, dass die Fortsetzung der Betreibung im Sinne von Art. 88 ff. SchKG in der Regel einen rechtskräftigen Zahlungsbefehl voraussetzt. Dies ist der Fall, wenn kein Rechtsvorschlag erhoben wurde, die Wiederherstel- lung der Rechtsvorschlagsfrist oder der nachträgliche Rechtsvorschlag nicht be-

- 7 - willigt wurde, der Rechtsvorschlag vorbehaltlos zurückgezogen oder aber rechts- kräftig beseitigt wurde. Das Betreibungsamt prüft das Vorliegen eines rechtskräf- tigen Zahlungsbefehls von Amtes wegen. Es hat die Fortsetzung zu verweigern, sofern der Rechtsvorschlag nicht beseitigt worden ist, ansonsten wären seine fol- genden Handlungen nichtig (KREN KOSTKIEWICZ, OFK, SchKG Kommentar,

20. Auflage, 2020, Art. 88 N 2 ff.). Die Nichtigkeit ist grundsätzlich jederzeit zu be- achten (LORANDI, a.a.O., Art. 22 N 104), weshalb vorliegend zu prüfen ist, ob zum Zeitpunkt des Pfändungsvollzugs ein rechtskräftiger Zahlungsbefehl vorlag. Der Rechtsvorschlag der Beschwerdeführerin wurde mit Verfügung vom

28. September 2021 von der B._____ AG beseitigt (act. 7/3 = act. 7/5). Die B._____ AG als Krankenversicherung ist gesetzlich ermächtigt den Rechtsvor- schlag einer durch sie eingeleiteten Betreibung durch Verfügung zu beseitigen (Art. 1 Abs. 1 KVG i.V.m. Art. 49 ATSG und Art. 54 Abs. 2 ATSG; BGE 119 V 329 E. 2.b). Diese Verfügung ist ein von einer Verwaltungsbehörde erlassener Verwal- tungsentscheid, gegen welchen die im einschlägigen Verwaltungsrecht vorgese- henen Rechtsmittel ergriffen werden können. Entsprechend ist zur Beseitigung des Rechtsvorschlages vorliegend kein von der Beschwerdeführerin geforderten "Gerichtsentscheid" notwendig. Die Verfügung der B._____ AG wurde – wie auf der Sendungsverfolgung ersichtlich – am 29. September 2021 eingeschrieben an die Beschwerdeführerin verschickt und am 7. Oktober am Postschalter in … Win- terthur … zugestellt (Sendungsnummer: …; act. 7/4). Bei der Zustellung von ein- geschriebenen Sendungen gilt die Zustellvermutung. Insbesondere da vorliegend die Sendung beim Postschalter abgeholt wurde, sind weder Hinweise ersichtlich, noch wurden solche von der Beschwerdeführerin geltend gemacht, welche die Vermutung der Zustellung umstossen könnten. Es ist somit von einer ordnungs- gemässen Zustellung der Verfügung vom 28. September 2021 an die Beschwer- deführerin auszugehen. Ferner bestätigte die B._____ AG am 20. Dezember 2021 mittels Stempel, dass keine Einsprache gegen die Verfügung erhoben wur- de (act. 7/3 = act. 7/5). Im Ergebnis ist festzuhalten, dass der Zahlungsbefehl vom

18. Juni 2021 mit der Beseitigung des Rechtsvorschlags mittels unangefochtener Verfügung vom 28. September 2021 rechtskräftig wurde. Im Einklang mit der Vor- instanz ist damit festzustellen, dass keine Verfahrensmängel des Betreibungsam-

- 8 - tes hinsichtlich des Pfändungsverfahrens erkennbar sind, weshalb die Beschwer- de diesbezüglich abzuweisen ist. 3.8. Zu bemerken ist ferner, dass aus den Akten der Vorinstanz (act. 1-9) nicht hervorgeht, dass die Vernehmlassung des Betreibungsamtes sowie die entspre- chenden Beilagen (act. 6 und act. 7/1-10) der Beschwerdeführerin zugestellt wur- den. Folglich ist davon auszugehen, dass ihr diese Unterlagen des Betreibungs- amtes nicht zur Kenntnis gebracht wurden, worauf auch die kurze Dauer zwi- schen dem Eingang der Vernehmlassung (27. Januar 2022, act. 6) und des Ent- scheiddatums (1. Februar 2022, act. 11) hinweist. Nach Rechtsprechung ist jede Parteieingabe der Gegenpartei zur Kenntnis zu bringen, unbesehen davon, ob die Parteieingabe neue bzw. erhebliche Tatsachen und Argumente enthält. Aus die- sem Umstand geht das Replikrecht der Parteien hervor (GEHRI, in: Spüh- ler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessord- nung (ZPO), 3. Aufl. 2017, Art. 53 N 10). Durch die versäumte Zustellung der Vernehmlassung und der Beilagen des Betreibungsamtes wurde der Beschwer- deführerin die Möglichkeit genommen, vor dem Entscheid der Vorinstanz hierzu Stellung zu nehmen. Zudem stellte die Vorinstanz in ihrem Entscheid auf die Ver- nehmlassung und Beilagen ab (act. 11 E. II.3.). Es ist folglich festzustellen, dass das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin vor der Vorinstanz verletzt wurde. Da die Beschwerdeführerin die Verletzung des rechtlichen Gehörs jedoch nicht beanstandete, ist darauf hinzuweisen, dass die beschwerdeführende Partei in der Beschwerde grundsätzlich im Einzelnen darzulegen hat, an welchen Mängel der angefochtene Entscheid leidet sowie dessen Fehlerhaftigkeit konkret aufzeigt. Was nicht beanstandet wird, braucht nicht geprüft zu werden und hat entspre- chend Bestand. Das gilt zumindest insoweit, als ein Mangel nicht gerade ins Auge springt. Die Befugnis der Rechtsmittelinstanz zur Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides von Amtes wegen ist auf gravierende Verfahrensmängeln beschränkt (vgl. STERCHI, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2012, Art. 318 N 12 f.). Entsprechend ist nachfolgend zu prüfen, ob vorliegend mit der Verletzung des rechtlichen Gehörs ein derart gravie- render Mangel vorliegt:

- 9 - 3.8.1. Die Beschwerdeführerin hatte aufgrund der vorinstanzlichen Erwägungen spätestens mit Zustellung des Urteils von der Vernehmlassung und Beilagen des Betreibungsamtes Kenntnis erhalten (act. 11 E. I und II.3.). Sie hätte in der Folge jederzeit sowohl bei der Vorinstanz wie auch bei der hiesigen oberen Aufsichts- behörde von ihrem Akteneinsichtsrecht nach Art. 53 Abs. 2 ZPO Gebrauch ma- chen können. Zudem besteht ungeachtet der formellen Natur des Gehörsan- spruchs kein schützenswertes Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheides, wenn eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs keinen Ein- fluss auf den Verfahrensausgang gehabt hätte (BGer 5A_120/2019 vom 21. Au- gust 2019 E. 2.3). Andernfalls besteht die Gefahr, dass die Rückweisung der Sa- che an die Vorinstanz allein wegen der festgestellten Gehörsverletzung zu einem Leerlauf und einer unnötigen Verzögerung führt. Es wird deshalb für eine erfolg- reiche Rüge der Verweigerung des rechtlichen Gehörs grundsätzlich vorausge- setzt, dass die betroffene Partei in der Begründung des Rechtsmittels angibt, wel- che Vorbringen sie in das vorinstanzliche Verfahren bei Gewährung des rechtli- chen Gehörs eingeführt hätte und inwiefern diese hätten erheblich sein können (BGer 5A_561/2018 vom 14. Dezember 2018 E. 2.3). Die Beschwerdeführerin bringt keine entsprechenden Beanstandungen vor und solche sind aufgrund der Akten auch nicht ersichtlich. Eine Rückweisung an die Vorinstanz allein wegen der festgestellten Gehörsverletzung würde demnach zu einem Leerlauf und einer unnötigen Verzögerung des Verfahrens führen. 3.8.2. Unter Berücksichtigung der genannten Erwägungen ist der Verfahrens- mangel nicht als derart schwer zu qualifizieren, dass dieser von der hiesigen Rechtsmittelinstanz von Amtes wegen zu berücksichtigen wäre. Entsprechend führt die Gehörsverletzung nicht zu einer Aufhebung des vorinstanzlichen Ent- scheides.

- 10 - 3.9. Ferner entspricht es der gesetzlichen Regelung, dass das Betreibungsamt unter Anwendung von Art. 149 SchKG nach durchgeführter Pfändung für den un- gedeckten Betrag einen Verlustschein an die Gläubigerin ausstellt. Dieses Vorge- hen ist nicht zu beanstanden. Hinsichtlich der Ausführungen der Beschwerdefüh- rerin zum Bestehen bzw. Nichtbestehen der Forderung sowie der Beseitigung des Rechtsvorschlages ist auf die zutreffenden rechtlichen Erwägungen der Vor- instanz zu verweisen (act. 11 E. 4). Schliesslich geht aus der Beschwerdeschrift nicht hervor, an welchen weiteren Mängeln der angefochtene Entscheid nach Auf- fassung der Beschwerdegegnerin leiden soll. 4. Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG). Parteientschädigungen dürfen in diesem Verfahren nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Winterthur-Stadt, je gegen Empfangsschein.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

- 11 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw N. Gautschi versandt am:

24. Mai 2022