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PS220033

Konkurseröffnung

Zürich OG · 2022-03-01 · Deutsch ZH
Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Mit Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Horgen vom 8. Februar 2022 wurde über den Beschwerdeführer für eine Forderung der Beschwerdegeg- nerin von Fr. 728.35 zuzüglich Zins von 5 % seit 8. November 2021, Fr. 140.– administrative Kosten, Fr. 16.05 fällige Zinsen sowie Betreibungskosten von Fr. 106.60 der Konkurs eröffnet (act. 3 = act. 6 = act. 7/10). Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. Februar 2022 (Datum Poststempel) Be- schwerde, wobei er die Aufhebung des Konkurses und sinngemäss die Erteilung der aufschiebenden Wirkung beantragte (act. 2).

E. 2 Mit Verfügung vom 16. Februar 2022 wurde der Beschwerde die aufschie- bende Wirkung einstweilen verweigert und der Beschwerdeführer darauf hinge- wiesen, dass er seine Beschwerde bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist hinsicht- lich der Belege zum Konkursaufhebungsgrund und zur Zahlungsfähigkeit ergän- zen könne. Sodann wurde dem Beschwerdeführer Frist angesetzt, um einen Kos- tenvorschuss von Fr. 750.– für das Beschwerdeverfahren zu leisten (act. 9). Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (act. 7/1-13). Mit Eingabe vom

23. Februar 2022 (Datum Poststempel) zog der Beschwerdeführer seine Be- schwerde zurück (act. 13). Das Beschwerdeverfahren ist dementsprechend abzu- schreiben (Art. 241 Abs. 3 ZPO).

E. 3 Ausgangsgemäss sind die Kosten des vorliegenden Verfahrens dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen wer- den keine zugesprochen; dem Beschwerdeführer nicht, weil er zufolge des Rück- zugs der Beschwerde als unterliegend gilt, und der Beschwerdegegnerin nicht, weil ihr im Beschwerdeverfahren kein zu entschädigender Aufwand entstand. Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Das Beschwerdeverfahren wird abgeschrieben.
  2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 250.– festgesetzt. - 3 -
  3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. Die vorliegenden Verfahrenskosten werden vorsorglich zur Kollokati- on angemeldet.
  4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage von Kopien von act. 2 und act. 13, sowie an die Vorinstanz (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten), das Konkursamt Wädenswil, das Handelsregis- teramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Wädenswil, je gegen Empfangsschein.
  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Die Anfechtung einer Parteierklärung (Vergleich, Anerkennung oder Rückzug des Be- gehrens) hat nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht, sondern mit Revision beim Obergericht zu erfolgen (Art. 328 ff. ZPO). Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer i.V. Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Houweling-Wili versandt am:
  7. März 2022
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PS220033-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschrei- berin MLaw C. Funck Beschluss vom 1. März 2022 in Sachen A._____, Schuldner und Beschwerdeführer vertreten durch B._____ gegen C._____ SA, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin betreffend Konkurseröffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Horgen vom 8. Februar 2022 (EK220010)

- 2 - Erwägungen:

1. Mit Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Horgen vom 8. Februar 2022 wurde über den Beschwerdeführer für eine Forderung der Beschwerdegeg- nerin von Fr. 728.35 zuzüglich Zins von 5 % seit 8. November 2021, Fr. 140.– administrative Kosten, Fr. 16.05 fällige Zinsen sowie Betreibungskosten von Fr. 106.60 der Konkurs eröffnet (act. 3 = act. 6 = act. 7/10). Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. Februar 2022 (Datum Poststempel) Be- schwerde, wobei er die Aufhebung des Konkurses und sinngemäss die Erteilung der aufschiebenden Wirkung beantragte (act. 2).

2. Mit Verfügung vom 16. Februar 2022 wurde der Beschwerde die aufschie- bende Wirkung einstweilen verweigert und der Beschwerdeführer darauf hinge- wiesen, dass er seine Beschwerde bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist hinsicht- lich der Belege zum Konkursaufhebungsgrund und zur Zahlungsfähigkeit ergän- zen könne. Sodann wurde dem Beschwerdeführer Frist angesetzt, um einen Kos- tenvorschuss von Fr. 750.– für das Beschwerdeverfahren zu leisten (act. 9). Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (act. 7/1-13). Mit Eingabe vom

23. Februar 2022 (Datum Poststempel) zog der Beschwerdeführer seine Be- schwerde zurück (act. 13). Das Beschwerdeverfahren ist dementsprechend abzu- schreiben (Art. 241 Abs. 3 ZPO).

3. Ausgangsgemäss sind die Kosten des vorliegenden Verfahrens dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen wer- den keine zugesprochen; dem Beschwerdeführer nicht, weil er zufolge des Rück- zugs der Beschwerde als unterliegend gilt, und der Beschwerdegegnerin nicht, weil ihr im Beschwerdeverfahren kein zu entschädigender Aufwand entstand. Es wird beschlossen:

1. Das Beschwerdeverfahren wird abgeschrieben.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 250.– festgesetzt.

- 3 -

3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. Die vorliegenden Verfahrenskosten werden vorsorglich zur Kollokati- on angemeldet.

4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage von Kopien von act. 2 und act. 13, sowie an die Vorinstanz (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten), das Konkursamt Wädenswil, das Handelsregis- teramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Wädenswil, je gegen Empfangsschein.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Die Anfechtung einer Parteierklärung (Vergleich, Anerkennung oder Rückzug des Be- gehrens) hat nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht, sondern mit Revision beim Obergericht zu erfolgen (Art. 328 ff. ZPO). Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer i.V. Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Houweling-Wili versandt am:

1. März 2022