Erwägungen (7 Absätze)
E. 1.1 Die Schuldnerin und Beschwerdeführerin (fortan Schuldnerin) ist seit dem tt.mm.2015 im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen. Sie bezweckt die Ausführung von … und den Handel mit Waren aller Art, insbesondere mit … (act. 6).
E. 1.2 Mit Urteil vom 31. Januar 2022, 10.00 Uhr (Geschäfts-Nr. EK210653), eröff- nete das Konkursgericht des Bezirksgerichts Bülach den Konkurs über die Schuldnerin für folgende Forderung der Gläubigerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gläubigerin; act. 8/8 = act. 3 = act. 7): CHF 1'459.90 Forderung CHF 54.40 5 % Zins seit 04.05.2021 CHF 1'514.30 Total
E. 2.1 Gegen das vorinstanzliche Urteil vom 31. Januar 2022 erhob die Schuldne- rin mit Eingabe vom 7. Februar 2022 (Datum Poststempel) rechtzeitig Beschwer- de an das Obergericht des Kantons Zürich. Sie verlangt die Aufhebung der Kon- kurseröffnung. In prozessualer Hinsicht beantragte die Schuldnerin, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen (act. 2 S. 2; act. 8/9). Mit Ver- fügung vom 8. Februar 2022 wurde der Beschwerde einstweilen keine aufschie- bende Wirkung zuerkannt. Die Akten der bezirksgerichtlichen Verfahren-Nr. EK210653-C und EK210701-C wurden von Amtes wegen beigezogen. Die Schuldnerin wurde darauf hingewiesen, dass sie die Beschwerde in Bezug auf ih- re Zahlungsfähigkeit bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist ergänzen könne (act. 9 S. 5).
E. 2.2 Die vorinstanzlichen Akten EK210653-C (act. 8/1-10) und EK210701-C (act. 11/1-7) gingen bei der Kammer ein (auf den Gegenstand des zweiten Ver- fahrens wird nachfolgend noch eingegangen). Die Schuldnerin reichte innert Rechtsmittelfrist eine Ergänzung der Beschwerde mit Zuschrift vom 14. Februar 2022 (Datum Poststempel) sowie zahlreiche Unterlagen (act. 13/13-35) ein. Darin erneuerte sie ihren Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung (act. 12
- 3 - S. 2 und 14). Vom Einholen einer Beschwerdeantwort ist abzusehen (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Der Gläubigerin sind die Doppel der Eingaben der Schuldnerin vom
E. 7 und 14. Februar 2022 (act. 2 und act. 12) mit dem vorliegenden Entscheid zu- zustellen. Das Beschwerdeverfahren erweist sich als spruchreif. Mit dem heutigen Entscheid wird der (erneuerte) Antrag der Schuldnerin auf Gewährung der auf- schiebenden Wirkung obsolet; er ist abzuschreiben. 3. 3.1. Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Konkurseröffnung im Beschwerde- verfahren aufgehoben werden, wenn die Schuldnerin mit der Einlegung des Rechtsmittels ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden einen der drei gesetzlich vorgesehenen Konkurshinderungsgründe (Tilgung, Hinterle- gung oder Gläubigerverzicht) nachweist. Mit der Beschwerde können aber auch Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens gerügt werden. Diese sind von der Oberinstanz an erster Stelle zu prüfen (KUKO SchKG-Diggelmann, 2. A., Basel 2014, Art. 174 N 7). 3.2.1. Die Schuldnerin macht zunächst geltend, das vorinstanzliche Urteil vom
31. Januar 2022 sei unter Verletzung des verfassungsrechtlichen Grundsatzes von Treu und Glauben zustande gekommen. Sie führt dazu zusammengefasst an, es seien zwei Betreibungen der Gläubigerin hängig gewesen und es habe (zwei) unterschiedliche Gerichtsverfahrens-Nummern (EK210653 und EK210701) betref- fend Konkurseröffnung gegeben. Es sei in den Verfahren um denselben Betrag und dieselbe Forderung der Gläubigerin über Fr. 1'514.30 mit derselben Akten- Nr. 1'264'262 TOV gegangen. Am 25. November 2021 habe die Vorinstanz eine Vorladung zur Konkursverhandlung auf den 31. Januar 2022 versandt. Am
1. Dezember 2021 habe sie, die Schuldnerin, eine Verfügung der Vorinstanz er- halten, dass auf das Gesuch um Konkurseröffnung nicht eingetreten werde. Aus letzterer Verfügung sei nur schwer verständlich zu entnehmen, dass einzig das Verfahren-Nr. EK210701 beendet wurde, dasjenige mit der Nr. EK210653 jedoch nicht. Ein Hinweis, dass das Verfahren-Nr. EK210653 ohne Beeinträchtigung wei- terlaufe, habe es nicht gegeben. Als juristische Laiin habe sie dies nicht erkennen können. Die Schuldnerin erklärt, eine Mitarbeiterin (C._____) habe wegen der be-
- 4 - stehenden Unklarheit am 7. Dezember 2021 bei der Vorinstanz angerufen. Eine Gerichtsmitarbeiterin resp. Kanzleiangestellte habe die Auskunft erteilt, dass alles erledigt sei. Aufgrund dieser (unrichtigen) Auskunft sei sie (die Schuldnerin) da- von ausgegangen und habe davon ausgehen dürfen, dass auch das Konkursver- fahren-Nr. EK210653 abgeschlossen sei, weshalb für sie in der Folge auch nie- mand zur Verhandlung vom 31. Januar 2021 erschienen sei. Die Zahlung der Konkursforderung habe sie aufgrund der unrichtigen Auskunft unterlassen. Die Erledigung des Verfahrens habe sie auch deshalb erwarten dürfen, weil sie mit Schreiben vom 30. August 2021 vom Betreibungsamt Bülach die Nachricht erhal- ten habe, dass sich zu ihren Gunsten noch ein Betrag von Fr. 19'223.45 bei der Kasse befinde; sie solle mitteilen, für welche Betreibung(en) das Geld verwendet werden solle. C._____ habe telefonisch angeordnet, dass der Betrag für die drin- gendsten offenen Betreibungen verwendet werden solle; dies sei diese Konkur- sandrohung gewesen. Die Gläubigerin selbst sei von der Konkurseröffnung über- rascht worden, sie habe den Fall in ihrem System als erledigt geführt. Vorliegend sei aus den genannten Gründen keine Prüfung der Zahlungsfähigkeit vorzuneh- men. Möglich erscheine jedoch, dass das vorliegende Rechtsmittel als Fristwie- derherstellungsgesuch entgegengenommen werde. Es liege ein unverschuldetes Hindernis resp. ein unverschuldetes Versäumnis vor, da die zuständige Behörde eine falsche Rechtsauskunft gegeben und die Unrichtigkeit der Aussage nicht leicht habe festgestellt werden können. Die Konkurseröffnung sei somit aufzuhe- ben, da die offene Forderung mittlerweile beglichen worden sei, oder es sei er- neut zur Konkursverhandlung vorzuladen (act. 2 S. 4 ff. sowie act. 12 S. 3 f. und 13 f.). 3.2.2. Aus der Verfügung vom 1. Dezember 2021 im Verfahren-Nr. EK210701 ergibt sich mit hinreichender Deutlichkeit, dass die Gläubigerin in zwei (gleichen) Eingaben an das Konkursgericht die Konkurseröffnung betreffend dieselbe Be- treibung-Nr. 1 resp. dieselbe Forderung verlangt hatte und zwei verschiedene Ge- richtsverfahren angelegt worden waren. Den Erwägungen der Verfügung vom
1. Dezember 2021 unter der Geschäfts-Nr. EK210701 ist klar zu entnehmen, dass zwei Verfahrens-Nummern bestanden und es (nur) "im vorliegenden Verfahren" an einer Prozessvoraussetzung fehlte resp. einzig im Verfahren-Nr. EK210701 ein
- 5 - Nichteintreten erfolgte (vgl. act. 5/6 und act. 5/7 S. 2, act. 11/6 S. 2). Die bereits (im Verfahren-Nr. EK210653) angesetzte Konkursverhandlung vom 31. Januar 2022 wurde in der Verfügung vom 1. Dezember 2021 nicht erwähnt, insbesondere war keine Ladungsabnahme vermerkt. Dies war selbst für einen juristischen Laien zu bemerken. Eine genügende Grundlage für die Annahme der Schuldnerin, sie müsse zur Konkursverhandlung nicht erscheinen, stellte die Verfügung vom
1. Dezember 2021 im vorinstanzlichen Verfahren-Nr. EK210701 jedenfalls nicht dar. Solches lässt sich ebenso nicht aus dem Schreiben des Betreibungsamtes Bülach über die Verwendung eines Guthabens von Fr. 19'223.45 ableiten (act. 5/10). Nicht bekannt und nicht belegt ist, dass die Betreibung-Nr. 1 der Gläu- bigerin im August 2021 zu den am weitesten fortgeschrittenen gehört hat resp. sich nicht noch andere im Stadium der Konkursandrohung befanden. Das Schrei- ben des Betreibungsamtes datiert vom 30. August 2021, das Konkursbegehren der Gläubigerin wurde am 5. November 2021 gestellt resp. die Vorladung zur Konkursverhandlung am 25. November 2021 verfügt (act. 8/5). In zeitlicher Hin- sicht musste der Schuldnerin deshalb aufgefallen sein, dass das von der Gläubi- gerin eingeleitete Betreibungsverfahren (noch) nicht erledigt sein konnte. Im Übri- gen wäre es – wenn sie anderer Meinung gewesen wäre – an der Schuldnerin ge- legen, nach Erhalt der vorinstanzlichen Vorladung auf den 31. Januar 2022 (act. 8/5-6) eine allfällige, bereits erfolgte Zahlung dem Konkursgericht mit Bele- gen untermauert mitzuteilen. Die Schuldnerin fordert im Beschwerdeverfahren vor der Kammer eine Parteibefragung der Gläubigerin und eine Stellungnahme sowie Aktenedition des Betreibungsamtes zur Auszahlung der hinterlegten Guthaben gemäss Schreiben vom 30. August 2021 (act. 12 S. 4). Solches ist einerseits auf- grund der vorliegenden Sachlage nicht geboten. Aus dem vorgelegten Betrei- bungsregisterauszug wird insbesondere klar, dass die Konkursforderung der Gläubigerin nicht gedeckt war (act. 13/28). Andererseits muss die Beschwer- debegründung – wie eingangs aufgezeigt – samt Belegen abschliessend innert der (nicht erstreckbaren) Rechtsmittelfist erfolgen. Die Ergänzung der Beschwer- deschrift mit den Anträgen auf Parteibefragung, Stellungnahme und Aktenedition wurde von der Schuldnerin am letzten Tag der Rechtsmittelfrist der Post überge- ben und ging einen Tag später bei der Kammer ein (vgl. act. 12 und act. 8/9).
- 6 - Dies schliesst weitere Beweiserhebungen von vornherein aus. Es wäre an der Schuldnerin gelegen und ihr zumutbar gewesen, innert der Rechtsmittelfrist schriftliche Dokumente (Bestätigung der Gläubigerin resp. Stellungnahme oder Belege des Betreibungsamtes) beizubringen, aus denen sich objektive Anhalts- punkte für ihre Behauptungen ergeben. Solche reichte sie aber nicht ein. Was die behauptete falsche Auskunft anbelangt, so ist der eingereichte Notizzet- tel mit dem Vermerk "Erledigt. 07.12.21 mit D._____ tel alles i.O." (act. 5/8), von welchem die Schuldnerin behauptet, C._____ habe ihn nach dem Telefonat mit der Kanzleimitarbeiterin der Vorinstanz auf der Vorladung für den 31. Januar 2022 angebracht (act. 2 S. 5 Rz. 8), wenig aussagekräftig in Bezug auf den genauen Wortlaut des behaupteten Gesprächs. Die Schuldnerin selber gibt den Telefonats- inhalt unterschiedlich wieder. An einem Ort ihrer Beschwerde gibt sie an, die tele- fonische Mitteilung erhalten zu haben, die Verhandlung vom 31. Januar 2022 sei abgesagt und das Konkurseröffnungsverfahren somit eingestellt, weswegen kein Organ an der Verhandlung anwesend gewesen sei (act. 2 S. 4 Rz. 5). An anderen Orten der Beschwerdeschrift erläutert sie, anlässlich des Telefonats sei mitgeteilt worden, dass der Fall erledigt resp. das Verfahren beendet sei (act. 2 S. 5 Rz. 8 und S. 9 Rz. 19, wonach die Verhandlung vom 31. Januar 2022 "zumindest impli- zit" angesprochen worden sei). Schliesslich habe sich Frau C._____ telefonisch versichern lassen, dass nun alles erledigt sei (act. 2 S. 6 Rz. 10). Bereits aufgrund dieser unterschiedlichen Behauptungen scheint wenig glaubhaft, eine Kanzleimit- arbeiterin der Vorinstanz hätte der Schuldnerin gesagt, das Verfahren-Nr. EK210653 sei erledigt und die Konkursverhandlung vom 31. Januar 2022 finde nicht statt. Gegen die Behauptungen der Schuldnerin spricht ausserdem die Ak- tenlage. In den Verfahrensakten-Nr. EK210701 (act. 11/1-7) findet sich keine Ak- tennotiz betreffend ein Telefonat mit dem behaupteten Inhalt. In den Verfahrens- akten-Nr. EK210653 ist einzig eine Aktennotiz betreffend einen Telefonanruf von C._____ vom 2. Februar 2022 zu finden. Nach dieser Notiz teilte C._____ der Konkurskanzlei mit, der Termin (gemeint wohl die Verhandlung betreffend Kon- kurseröffnung) sei verpasst worden, weil sie sowie der Geschäftsführer krank sei- en (act. 8/10). Von einer vorgängigen falschen Auskunft, die Konkursverhandlung finde nicht statt, ist keine Rede. Vor diesem Hintergrund erübrigt sich die bean-
- 7 - tragte Einholung einer Stellungnahme der Vorinstanz zum Telefonat der Kanzlei- mitarbeiterin mit C._____ (act. 12 S. 4). Selbst wenn zugunsten der Schuldnerin davon ausgegangen wird, dass die Vor- instanz die geltend gemachte falsche Auskunft erteilte, durfte sich die Schuldnerin nach Treu und Glauben nur dann auf diese Auskunft verlassen, wenn sie den Fehler nicht erkannte und ihn auch bei zumutbarer Aufmerksamkeit nicht erken- nen konnte (vgl. Göksu, DIKE-Komme-ZPO, 2. Auflage 2016, Art. 52 N 17). Auch eine juristische Laiin konnte und musste der (kurz gehaltenen und verständlich formulierten) Verfügung vom 1. Dezember 2021 entnehmen, dass die Gläubigerin zwei Mal dasselbe Konkursbegehren gestellt hatte und deshalb (nur) auf das zweite Begehren nicht eingetreten wurde (act.11/6). Auf eine falsche Auskunft, dass "alles erledigt" sei, durfte die Schuldnerin sich daher mit Blick auf die (ge- mäss der erwähnten Angabe der Schuldnerin am Telefon denn auch nur "implizit" angesprochene Verhandlung vom 31. Januar 2022 nicht verlassen. Es kann nach dem Gesagten in Bezug auf das Nichterscheinen zur Konkursver- handlung vom 31. Januar 2022 bzw. das Nichtbezahlen der Konkursforderung vor Konkurseröffnung nicht auf ein unverschuldetes Versäumnis der Schuldnerin ge- schlossen werden. Nur nebenbei sei angemerkt, dass an dieser Schlussfolgerung auch die eingereichten Arztzeugnisse von E._____ und C._____ nichts ändern. Zum einen ist unbekannt, ob die bescheinigten Krankheiten dieser Personen ne- ben einer 100%-igen Unfähigkeit der Arbeit nachzugehen, auch eine Teilnahme an der Konkursverhandlung resp. das Entsenden eines Vertreters unmöglich machten. Ohnehin wurde C._____ eine Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit nur bis zum 28. Januar 2022 bescheinigt (act. 5/3-5). Die Verhandlung betreffend Konkurseröffnung fand am 31. Januar 2022 statt. Zum anderen handelt es sich bei der Schuldnerin um eine juristische Person, welcher es grundsätzlich obliegt, sich so zu organisieren, dass jemand für sie handeln kann. Von einem Verfah- rensmangel resp. einer Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben durch die Vorinstanz ist nach dem Ausgeführten nicht auszugehen. Folglich ist der Rechtsmittelantrag der Schuldnerin auf Aufhebung der Konkurseröffnung sowie erneute Durchführung der Konkursverhandlung unter diesem Titel abzuweisen.
- 8 - 3.3. Die Beschwerdeführerin hat am 4. Januar 2022 bei der Obergerichtskasse einen Betrag von Fr. 1'514.30 hinterlegt und auch die Kosten von Fr. 750.00 für das Beschwerdeverfahren bezahlt (act. 5/11). Im Weiteren hat die Beschwerde- führerin mit Zahlung vom 4. Februar 2022 beim Konkursamt Bülach zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens und des Konkursgerichts Fr. 800.00 sicherge- stellt (act. 5/12). Damit gelingt es der Schuldnerin, den Konkursaufhebungsgrund der Hinterlegung im Sinne von Art. 174 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG nachzuweisen. 3.4.1. Um die Aufhebung der Konkurseröffnung zu erreichen, hat die Schuldne- rin überdies ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft zu machen. Zahlungsfähigkeit be- deutet, dass ausreichend liquide Mittel vorhanden sind, mit welchen die Gläubiger bei Fälligkeit ihrer Forderungen befriedigt werden können. Die Schuldnerin hat deshalb aufzuzeigen, dass sie in der Lage ist, ihren laufenden Verpflichtungen nachzukommen und in absehbarer Zeit auch die bestehenden Schulden abzutra- gen. Dabei sind nur die sofort und konkret verfügbaren Mittel zu berücksichtigen, nicht aber zukünftige, zu erwartende oder mögliche Mittel. Grundsätzlich als zah- lungsunfähig erweist sich eine Schuldnerin, die beispielsweise Konkursandrohun- gen anhäufen lässt, systematisch Rechtsvorschlag erhebt und selbst kleinere Be- träge nicht bezahlt. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen sie noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen; anders verhält es sich, wenn keine wesentlichen Anhaltspunkte für eine Verbesserung der finanziellen Situation zu erkennen sind und die Schuldnerin auf unabsehbare Zeit als illiquid erscheint. Die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit beruht insoweit auf einem Gesamteindruck, der auch aufgrund der Zahlungsgewohnheiten einer Schuldnerin im Zeitpunkt des Beschwerdeentscheides zu gewinnen ist (BGer 5A_297/2012 vom 10. Juli 2012, E. 2.3; BGer 5A_115/2012 vom 20. April 2012, E. 3; BGer 5A_642/2010 vom 7. Dezember 2010, E. 2.4). Zur Glaubhaftmachung braucht es objektive Anhaltspunkte. Das Aufstellen blos- ser Behauptungen – mögen sie auch plausibel sein – genügt jedenfalls nicht. 3.4.2. In Bezug auf ihre Zahlungsfähigkeit führt die Schuldnerin im Wesentlichen aus, gemäss Betreibungsregisterauszug sei ersichtlich, dass bereits hohe Zah- lungen geleistet worden seien. Trotz der hohen Zahlungen, welche sie monatlich
- 9 - zu leisten habe, erwirtschafte sie substantielle Summen. Die Schuldnerin macht im Weiteren geltend, dass die Lastwagen und die Mitarbeiter ab Herbst 2021 bis Dezember 2021 auf die mit E._____ (ihren einzigen Verwaltungsrat und Einzel- zeichnungsberechtigten) verbundenen Unternehmen F._____ GmbH und G._____ AG übertragen worden seien. Bei ihr angestellt seien derzeit nur noch E._____ und seine zwei Brüder. C._____ sei nach wie vor für sie tätig, formell aber bei der Firma H._____ GmbH angestellt (einer Firma, bei der E._____ Ge- schäftsführer und Gesellschafter sei). Zudem sei das Firmengebäude gemäss Vertrag vom 31. August 2021 an die G._____ GmbH (einer ebenfalls mit E._____ verbundenen Gesellschaft) untervermietet. Sechs Leasinglastwagen seien ge- mäss Vereinbarung zwischen ihr und der I._____ AG an die F._____ GmbH und die G._____ AG zur Nutzung überschrieben worden. E._____ habe zudem am
3. Januar 2022 eine öffentlich beurkundete Solidarbürgschaft über Fr. 750'000.00 (für die Schuld aus den Finanzierungsleasingverträgen gegenüber der I._____ AG) abgegeben, womit er seinen Willen zeige, den finanziellen Verpflichtungen nachzukommen und dafür auch privat aufzukommen. Die Schuldnerin erklärt, in den letzten Monaten ihre laufenden Verpflichtungen stark reduziert zu haben. Sie müsse derzeit weder LSV-Abgaben noch Leasingzinsen, keine Mietzinsen, hohen Löhne, SVA-, BVG- und Strassenverkehrsabgaben bezahlen. Sie verweist darauf, dass für ihren erfolgreichen Fortbestand und damit für die Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit der Wille von E._____, sämtliche Verbindlichkeiten der Gesell- schaft zu begleichen, entscheidend sei (act. 12 S. 5 ff.). 3.4.3. Wesentlichen Aufschluss über das Zahlungsverhalten und die finanzielle Lage eines Schuldners gibt insbesondere das Betreibungsregister. Die Schuldne- rin legt einen Auszug des Betreibungsamtes Bülach vom 2. Februar 2022 über of- fene Betreibungen vor (act. 13/28). Dieser umfasst 11 Seiten. Es ergeben sich da- raus – ohne die hinterlegte Konkursforderung – 122 im Zeitraum vom 5. August 2019 bis 2. Februar 2022 eingeleitete Betreibungen. Gemäss Betreibungsregis- terauszug wurden davon 52 Betreibungen durch Bezahlung an den Gläubiger resp. das Betreibungsamt erledigt. In Bezug auf eine weitere Betreibung (Nr. 2 der SVA des Kantons Zürich) belegt die Schuldnerin die vollständige Bezahlung an das Betreibungsamt (act. 13/31). Die Forderung aus der Betreibung-Nr.3 be-
- 10 - zahlte die Schuldnerin gemäss eingereichtem Beleg; offen sei jedoch noch eine Restforderung (Mahngebühr, Betreibungskosten und Zinsen), welche bis am
30. November 2021 beim Betreibungsamt zu bezahlen sei (act. 13/33). Zur Be- zahlung der Restforderung reichte die Schuldnerin keinen Beleg ein, womit die Betreibung als noch offen zu gelten hat. Der von der Schuldnerin sodann zur Be- treibung-Nr. 4 eingereichte Beleg über eine vom Firmenkonto getätigte Einzelzah- lung stellt gemäss Vermerk ausdrücklich keine Belastungsanzeige dar (act. 13/34), weshalb die Betreibungsforderung als noch nicht getilgt anzusehen ist. In Bezug auf die Betreibungen-Nr. 5, Nr. 6, Nr. 7, Nr. 8, Nr. 9 und Nr. 10 be- hauptet die Schuldnerin die Bezahlung, ohne einen Beleg einzureichen (act. 12 S.
E. 8 ff. Rz. 17-18, 21-23). Dies reicht zur Glaubhaftmachung der Zahlung nicht aus. Hinsichtlich der Betreibungen Nr. 11, Nr. 12, Nr. 13, Nr. 14 und Nr. 15 behauptet die Schuldnerin den Abschluss von Ratenzahlungsvereinbarungen. Zwar ist das Vorliegen solcher Vereinbarungen belegt, aus den Belegen geht jedoch in Bezug auf alle Forderungen keine lückenlose Bezahlung der vereinbarten Raten hervor (act. 13/29-30, act. 13/35). Betreffend die Betreibung Nr. 16 führt die Schuldnerin aus, die Forderung der J._____ AG werde bestritten, weil die Mitarbeiter (für wel- che die Versicherung bestand) seit Sommer/Herbst 2021 nicht mehr von ihr an- gestellt seien (act. 12 S. 8 Rz. 17). Belege hierzu reichte sie keine ein. Auch diese Betreibung hat als noch offen zu gelten. Zu den Betreibungen Nr. 17, Nr. 18 und Nr. 19 mit dem Code "RV" für "Rechtsvorschlag erhoben" bringt die Schuldnerin gar nichts vor. Die Forderungen aus den Betreibungen Nr. 20, Nr. 21 und Nr. 22 werde sie nach Vorlage des Zahlungsbefehls prüfen und entscheiden, ob ein Rechtsvorschlag erhoben oder eine Ratenzahlungsvereinbarung abgeschlossen werden solle (act. 12 S. 8 Rz. 16, S. 10 Rz. 24, S. 12 Rz. 30). Schliesslich beste- hen gemäss Betreibungsregisterauszug noch 49 Betreibungen des Strassenver- kehrsamtes des Kantons Zürich gegen die Schuldnerin, in welchen diese zum Teil Rechtsvorschlag erhoben hat und zum Teil erst der Zahlungsbefehl zugestellt wurde. Gemäss eingereichter Ausstandsliste des Strassenverkehrsamtes beträgt der gesamthafte Ausstand per 19. Januar 2022 Fr. 69'587.30 (act. 13/32). Die Schuldnerin macht geltend, das Strassenverkehrsamt habe weiterhin Zahlungen von ihr verlangt, obschon die betreffenden Lastwagen bereits im Sommer/Herbst
- 11 - 2021 umgeschrieben worden seien. Sie strebe eine Lösung mit dem Strassenver- kehrsamt an, dass die Rechnungen von der F._____ GmbH und G._____ AG, welche die Lastwagen übernommen hätten, beglichen würden. Eine Lösung sei noch offen (act. 12 S. 7 Rz. 7, S. 11 Rz. 25-26). In der Ausstandsliste ist unter "Mahnstufe" bei 7 Rechnungspositionen "Betreibung eingeleitet", bei
E. 10 Positionen "Rechtsöffnungsbegehren" und bei 32 Positionen "Antrag Rechts- kraftsbesch" vermerkt. Damit ist davon auszugehen, dass in 32 Betreibungen be- reits (Rechtsöffnungs-)Urteile vorliegen. Aufgrund des angeführten Rechnungsda- tums bei den genannten Positionen der Ausstandsliste (weitgehend 23. Oktober 2020 bis 12. Juli 2021; nur ein untergeordneter Teil der Rechnungen datiert von späteren Daten und diese wurden weitestgehend noch nicht gemahnt, vgl. act. 13/32) sowie der in den eingereichten Fahrzeugausweisen der F._____ GmbH vermerkten Daten (5. August 2021 bis 10. Oktober 2021; act. 13/21), er- scheint es wenig glaubhaft, dass die in Betreibung gesetzten Forderungen vom Strassenverkehrsamt zu Unrecht gegenüber der Schuldnerin gestellt werden. Entsprechend ist noch von 69 offenen Betreibungsforderungen von über Fr. 550'000.000 auszugehen. Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass die noch offenen Betreibungen Nr. 11, Nr. 12, Nr. 5, Nr. 6, Nr. 13 und Nr. 10 über einen Forderungsbetrag (unter Berücksichtigung teilweise geleisteter Ratenzahlungen) von fast Fr. 120'250.00 bereits bis zur Konkursandrohung vorgedrungen sind. 3.4.4. Zugunsten der Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin ist zu berücksichtigen, dass sie in der Lage war, genügend flüssige Mittel aufzubringen, um die (aller- dings eher geringe) Konkursforderung samt Zinsen und Kosten zu tilgen, die Kos- ten beim Konkursamt sicherzustellen und den Kostenvorschuss für das Be- schwerdeverfahren zu leisten. Auch trifft es zu, dass gemäss Betreibungsregis- terauszug eine grosse Zahl an Betreibungen durch Bezahlung erledigt wurden. Mit fünf Betreibungsgläubigern konnte die Schuldnerin nachgewiesenermassen Vereinbarungen zur ratenweisen Forderungsbegleichung abschliessen. Dass sie diesen Ratenzahlungen nachgekommen ist, macht sie jedoch in keinem Fall glaubhaft. Im Rahmen der Gesamtbetrachtung ist des Weiteren festzuhalten, dass die Schuldnerin im Zeitraum von August 2019 bis Februar 2022 eine ganz
- 12 - beträchtliche Anzahl an Betreibungen über eine sehr hohe Forderungssumme hat auflaufen lassen und es davon in 6 Betreibungen bis zur Konkursandrohung resp. in einer bis zur Konkurseröffnung hat kommen lassen, was auf erhebliche finanzi- elle Schwierigkeiten hindeutet. Die Firmenkonten der Schuldnerin bewegen sich zwar mit Fr. 10'515.38 bei der Credit Suisse und Fr. 94.84 bei der Raiffeisen Bank im positiven Bereich (act. 13/15 und act. 13/18). Der Kontostand von gesamthaft rund Fr. 10'610.00 erweist sich aber, verglichen mit der Höhe der noch offenen Betreibungsforderungen, als äusserst gering. Zwar sind die Bemühungen der Schuldnerin zur Kosten- resp. Ausgabenreduzie- rung, unter anderem durch Untervermietung des Firmengebäudes sowie Übertra- gung von (Leasing-)Fahrzeugen ersichtlich (vgl. etwa act. 13/24, act. 13/25). In Bezug auf die unmittelbar benötigten liquiden Mittel ändert dies jedoch nichts. Insbesondere ist zu beachten, dass sich sechs Betreibungen gegen die Schuldne- rin bereits im Stadium der Konkursandrohung befinden und die Einhaltung der diesbezüglich teilweise abgeschlossenen Ratenzahlungsvereinbarungen nicht glaubhaft gemacht wurde. Dies bedingt, um eine nächste Konkurseröffnung nach Aufhebung der vorliegenden abzuwenden, dass die Schuldnerin über sofort ab- rufbare finanzielle Mittel in der Höhe von fast Fr. 120'250.00 verfügt, um die ge- nannten, sich im Stadium der Konkursandrohung befindlichen Betreibungsforde- rungen zu tilgen. Mit dem Kontosaldo von zirka Fr. 10'610.00 steht eine solche Li- quidität nicht unmittelbar bereit. Selbst unter Berücksichtigung von Geldzuflüssen aus den gestellten Rechnungen gegenüber der K._____ AG sowie der L._____ AG über insgesamt rund Fr. 64'000.00 (act. 13/22-23) reichen die flüssigen Mittel nicht aus. Hinzu kommt, dass gemäss den von der Schuldnerin eingereichten Kontobelegen die Ausgaben die Einnahmen im Zeitraum von September 2021 bis Februar 2022 auf beiden Firmenkonten überstiegen (act. 13/13-14 und act. 13/ 16-17). Der Saldo der Kreditorenliste vom 11. Februar 2022 mit Fr. 717'642.41 ist höher als jener der Debitorenliste vom selben Datum mit Fr. 624'022.85 (act. 13/ 19-20). Der von der Schuldnerin eingereichte provisorische Jahresabschluss per
31. Dezember 2021 weist einen Verlust von Fr. 176'249.24 aus (act. 13/27).
- 13 - Richtig ist, dass die Schuldnerin im vergangenen Jahr grosse Umsätze erzielte (vgl. act. 12 S. 4). Wie sie ihren Betreib mit neu nur noch drei Angestellten (E._____ und zwei seiner Brüder) nachhaltig weiterführen und damit selber wei- terhin massgebliche Umsätze erzielen will, nachdem sämtliche Lastwagen und die weiteren Mitarbeiter auf eine E._____ nahestehende Gesellschaft übertragen wurden (act. 12 S. 5), verdeutlicht sie indes nicht. E._____ hat zwar am 3. Januar 2022 (wie bereits angesprochen) gegenüber der I._____ AG eine Solidarbürgschaft im Umfang von Fr. 750'000.– abgegeben. Die- se betrifft Forderungen der I._____ AG gegenüber der Schuldnerin aus der Ver- einbarung vom 20./24. Dezember 2021 (act. 13/25-26). Dass E._____ auch ande- ren Gläubigern gegenüber solche oder ähnliche Erklärungen abgegeben habe, wird indes nicht geltend gemacht. Der von der Schuldnerin erwähnte Wille von E._____, sämtliche Verbindlichkeiten der Schuldnerin zu begleichen (act. 12 S. 5), hat sich in diesem Sinne nicht weiter manifestiert. Ferner gab die Schuldne- rin nicht an, über welche Mittel E._____ verfügt, so dass auch keine Prognose möglich ist, ob und innert welcher Frist E._____ in der Lage wäre, die Verbind- lichkeiten der Schuldnerin zu begleichen. Dass andere, E._____ nahestehende Gesellschaften sich für die Schuldnerin engagieren, etwa für die Reduktion von Kosten, genügt dafür nicht. Es kann deshalb aus dem Hinweis auf den Willen von E._____, die Verbindlichkeiten der Schuldnerin zu begleichen, für die Zahlungsfä- higkeit der Schulnderin nichts Wesentliches abgeleitet werden. 3.4.5. Gesamthaft gesehen ist es der Schuldnerin somit nicht gelungen, hinrei- chend darzutun, dass ihre (substantiellen) Zahlungsschwierigkeiten lediglich vo- rübergehender Natur sind, sie in der Lage sein wird, ihren laufenden Verpflichtun- gen nachzukommen und in absehbarer Zeit die bestehenden Schulden abzutra- gen resp. die sich im Stadium der Konkursandrohung befindlichen Betreibungen unmittelbar mit flüssigen Mitteln zu erledigen. Ihre Zahlungsfähigkeit kann nicht als glaubhaft gemacht gelten. Die Voraussetzungen zur Aufhebung des Konkur- ses sind damit nicht erfüllt und die Beschwerde ist abzuweisen.
- 14 - 4. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Schuldnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen; der Schuldnerin nicht, weil sie unterliegt, der Gläubigerin nicht, weil ihr in diesem Verfahren keine entschädigungspflichtigen Umtriebe entstanden sind. Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird abgeschrieben.
- Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.00 festgesetzt, der Schuldnerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss ver- rechnet.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Die Obergerichtskasse wird angewiesen, den hinterlegten Betrag in der Hö- he von Fr. 1'514.30 dem Konkursamt Bülach zu überweisen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage der Doppel von act. 2 und act. 12, sowie an die Vorinstanz (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten), die Obergerichtskasse und das Konkursamt Bülach, ferner mit besonderer Anzeige an das Handelsregisteramt des Kan- tons Zürich und an das Betreibungsamt Bülach, je gegen Empfangsschein.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder - 15 - Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Würsch versandt am:
- Februar 2022
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PS220029-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Ersatzrichter lic. iur. T. Engler sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Würsch Beschluss und Urteil vom 25. Februar 2022 in Sachen A._____ AG, Schuldnerin und Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, gegen B._____ Versicherungs-Gesellschaft AG, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin, betreffend Konkurseröffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Bülach vom 31. Januar 2022 (EK210653)
- 2 - Erwägungen: 1. 1.1. Die Schuldnerin und Beschwerdeführerin (fortan Schuldnerin) ist seit dem tt.mm.2015 im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen. Sie bezweckt die Ausführung von … und den Handel mit Waren aller Art, insbesondere mit … (act. 6). 1.2. Mit Urteil vom 31. Januar 2022, 10.00 Uhr (Geschäfts-Nr. EK210653), eröff- nete das Konkursgericht des Bezirksgerichts Bülach den Konkurs über die Schuldnerin für folgende Forderung der Gläubigerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gläubigerin; act. 8/8 = act. 3 = act. 7): CHF 1'459.90 Forderung CHF 54.40 5 % Zins seit 04.05.2021 CHF 1'514.30 Total 2. 2.1. Gegen das vorinstanzliche Urteil vom 31. Januar 2022 erhob die Schuldne- rin mit Eingabe vom 7. Februar 2022 (Datum Poststempel) rechtzeitig Beschwer- de an das Obergericht des Kantons Zürich. Sie verlangt die Aufhebung der Kon- kurseröffnung. In prozessualer Hinsicht beantragte die Schuldnerin, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen (act. 2 S. 2; act. 8/9). Mit Ver- fügung vom 8. Februar 2022 wurde der Beschwerde einstweilen keine aufschie- bende Wirkung zuerkannt. Die Akten der bezirksgerichtlichen Verfahren-Nr. EK210653-C und EK210701-C wurden von Amtes wegen beigezogen. Die Schuldnerin wurde darauf hingewiesen, dass sie die Beschwerde in Bezug auf ih- re Zahlungsfähigkeit bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist ergänzen könne (act. 9 S. 5). 2.2. Die vorinstanzlichen Akten EK210653-C (act. 8/1-10) und EK210701-C (act. 11/1-7) gingen bei der Kammer ein (auf den Gegenstand des zweiten Ver- fahrens wird nachfolgend noch eingegangen). Die Schuldnerin reichte innert Rechtsmittelfrist eine Ergänzung der Beschwerde mit Zuschrift vom 14. Februar 2022 (Datum Poststempel) sowie zahlreiche Unterlagen (act. 13/13-35) ein. Darin erneuerte sie ihren Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung (act. 12
- 3 - S. 2 und 14). Vom Einholen einer Beschwerdeantwort ist abzusehen (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Der Gläubigerin sind die Doppel der Eingaben der Schuldnerin vom
7. und 14. Februar 2022 (act. 2 und act. 12) mit dem vorliegenden Entscheid zu- zustellen. Das Beschwerdeverfahren erweist sich als spruchreif. Mit dem heutigen Entscheid wird der (erneuerte) Antrag der Schuldnerin auf Gewährung der auf- schiebenden Wirkung obsolet; er ist abzuschreiben. 3. 3.1. Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Konkurseröffnung im Beschwerde- verfahren aufgehoben werden, wenn die Schuldnerin mit der Einlegung des Rechtsmittels ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden einen der drei gesetzlich vorgesehenen Konkurshinderungsgründe (Tilgung, Hinterle- gung oder Gläubigerverzicht) nachweist. Mit der Beschwerde können aber auch Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens gerügt werden. Diese sind von der Oberinstanz an erster Stelle zu prüfen (KUKO SchKG-Diggelmann, 2. A., Basel 2014, Art. 174 N 7). 3.2.1. Die Schuldnerin macht zunächst geltend, das vorinstanzliche Urteil vom
31. Januar 2022 sei unter Verletzung des verfassungsrechtlichen Grundsatzes von Treu und Glauben zustande gekommen. Sie führt dazu zusammengefasst an, es seien zwei Betreibungen der Gläubigerin hängig gewesen und es habe (zwei) unterschiedliche Gerichtsverfahrens-Nummern (EK210653 und EK210701) betref- fend Konkurseröffnung gegeben. Es sei in den Verfahren um denselben Betrag und dieselbe Forderung der Gläubigerin über Fr. 1'514.30 mit derselben Akten- Nr. 1'264'262 TOV gegangen. Am 25. November 2021 habe die Vorinstanz eine Vorladung zur Konkursverhandlung auf den 31. Januar 2022 versandt. Am
1. Dezember 2021 habe sie, die Schuldnerin, eine Verfügung der Vorinstanz er- halten, dass auf das Gesuch um Konkurseröffnung nicht eingetreten werde. Aus letzterer Verfügung sei nur schwer verständlich zu entnehmen, dass einzig das Verfahren-Nr. EK210701 beendet wurde, dasjenige mit der Nr. EK210653 jedoch nicht. Ein Hinweis, dass das Verfahren-Nr. EK210653 ohne Beeinträchtigung wei- terlaufe, habe es nicht gegeben. Als juristische Laiin habe sie dies nicht erkennen können. Die Schuldnerin erklärt, eine Mitarbeiterin (C._____) habe wegen der be-
- 4 - stehenden Unklarheit am 7. Dezember 2021 bei der Vorinstanz angerufen. Eine Gerichtsmitarbeiterin resp. Kanzleiangestellte habe die Auskunft erteilt, dass alles erledigt sei. Aufgrund dieser (unrichtigen) Auskunft sei sie (die Schuldnerin) da- von ausgegangen und habe davon ausgehen dürfen, dass auch das Konkursver- fahren-Nr. EK210653 abgeschlossen sei, weshalb für sie in der Folge auch nie- mand zur Verhandlung vom 31. Januar 2021 erschienen sei. Die Zahlung der Konkursforderung habe sie aufgrund der unrichtigen Auskunft unterlassen. Die Erledigung des Verfahrens habe sie auch deshalb erwarten dürfen, weil sie mit Schreiben vom 30. August 2021 vom Betreibungsamt Bülach die Nachricht erhal- ten habe, dass sich zu ihren Gunsten noch ein Betrag von Fr. 19'223.45 bei der Kasse befinde; sie solle mitteilen, für welche Betreibung(en) das Geld verwendet werden solle. C._____ habe telefonisch angeordnet, dass der Betrag für die drin- gendsten offenen Betreibungen verwendet werden solle; dies sei diese Konkur- sandrohung gewesen. Die Gläubigerin selbst sei von der Konkurseröffnung über- rascht worden, sie habe den Fall in ihrem System als erledigt geführt. Vorliegend sei aus den genannten Gründen keine Prüfung der Zahlungsfähigkeit vorzuneh- men. Möglich erscheine jedoch, dass das vorliegende Rechtsmittel als Fristwie- derherstellungsgesuch entgegengenommen werde. Es liege ein unverschuldetes Hindernis resp. ein unverschuldetes Versäumnis vor, da die zuständige Behörde eine falsche Rechtsauskunft gegeben und die Unrichtigkeit der Aussage nicht leicht habe festgestellt werden können. Die Konkurseröffnung sei somit aufzuhe- ben, da die offene Forderung mittlerweile beglichen worden sei, oder es sei er- neut zur Konkursverhandlung vorzuladen (act. 2 S. 4 ff. sowie act. 12 S. 3 f. und 13 f.). 3.2.2. Aus der Verfügung vom 1. Dezember 2021 im Verfahren-Nr. EK210701 ergibt sich mit hinreichender Deutlichkeit, dass die Gläubigerin in zwei (gleichen) Eingaben an das Konkursgericht die Konkurseröffnung betreffend dieselbe Be- treibung-Nr. 1 resp. dieselbe Forderung verlangt hatte und zwei verschiedene Ge- richtsverfahren angelegt worden waren. Den Erwägungen der Verfügung vom
1. Dezember 2021 unter der Geschäfts-Nr. EK210701 ist klar zu entnehmen, dass zwei Verfahrens-Nummern bestanden und es (nur) "im vorliegenden Verfahren" an einer Prozessvoraussetzung fehlte resp. einzig im Verfahren-Nr. EK210701 ein
- 5 - Nichteintreten erfolgte (vgl. act. 5/6 und act. 5/7 S. 2, act. 11/6 S. 2). Die bereits (im Verfahren-Nr. EK210653) angesetzte Konkursverhandlung vom 31. Januar 2022 wurde in der Verfügung vom 1. Dezember 2021 nicht erwähnt, insbesondere war keine Ladungsabnahme vermerkt. Dies war selbst für einen juristischen Laien zu bemerken. Eine genügende Grundlage für die Annahme der Schuldnerin, sie müsse zur Konkursverhandlung nicht erscheinen, stellte die Verfügung vom
1. Dezember 2021 im vorinstanzlichen Verfahren-Nr. EK210701 jedenfalls nicht dar. Solches lässt sich ebenso nicht aus dem Schreiben des Betreibungsamtes Bülach über die Verwendung eines Guthabens von Fr. 19'223.45 ableiten (act. 5/10). Nicht bekannt und nicht belegt ist, dass die Betreibung-Nr. 1 der Gläu- bigerin im August 2021 zu den am weitesten fortgeschrittenen gehört hat resp. sich nicht noch andere im Stadium der Konkursandrohung befanden. Das Schrei- ben des Betreibungsamtes datiert vom 30. August 2021, das Konkursbegehren der Gläubigerin wurde am 5. November 2021 gestellt resp. die Vorladung zur Konkursverhandlung am 25. November 2021 verfügt (act. 8/5). In zeitlicher Hin- sicht musste der Schuldnerin deshalb aufgefallen sein, dass das von der Gläubi- gerin eingeleitete Betreibungsverfahren (noch) nicht erledigt sein konnte. Im Übri- gen wäre es – wenn sie anderer Meinung gewesen wäre – an der Schuldnerin ge- legen, nach Erhalt der vorinstanzlichen Vorladung auf den 31. Januar 2022 (act. 8/5-6) eine allfällige, bereits erfolgte Zahlung dem Konkursgericht mit Bele- gen untermauert mitzuteilen. Die Schuldnerin fordert im Beschwerdeverfahren vor der Kammer eine Parteibefragung der Gläubigerin und eine Stellungnahme sowie Aktenedition des Betreibungsamtes zur Auszahlung der hinterlegten Guthaben gemäss Schreiben vom 30. August 2021 (act. 12 S. 4). Solches ist einerseits auf- grund der vorliegenden Sachlage nicht geboten. Aus dem vorgelegten Betrei- bungsregisterauszug wird insbesondere klar, dass die Konkursforderung der Gläubigerin nicht gedeckt war (act. 13/28). Andererseits muss die Beschwer- debegründung – wie eingangs aufgezeigt – samt Belegen abschliessend innert der (nicht erstreckbaren) Rechtsmittelfist erfolgen. Die Ergänzung der Beschwer- deschrift mit den Anträgen auf Parteibefragung, Stellungnahme und Aktenedition wurde von der Schuldnerin am letzten Tag der Rechtsmittelfrist der Post überge- ben und ging einen Tag später bei der Kammer ein (vgl. act. 12 und act. 8/9).
- 6 - Dies schliesst weitere Beweiserhebungen von vornherein aus. Es wäre an der Schuldnerin gelegen und ihr zumutbar gewesen, innert der Rechtsmittelfrist schriftliche Dokumente (Bestätigung der Gläubigerin resp. Stellungnahme oder Belege des Betreibungsamtes) beizubringen, aus denen sich objektive Anhalts- punkte für ihre Behauptungen ergeben. Solche reichte sie aber nicht ein. Was die behauptete falsche Auskunft anbelangt, so ist der eingereichte Notizzet- tel mit dem Vermerk "Erledigt. 07.12.21 mit D._____ tel alles i.O." (act. 5/8), von welchem die Schuldnerin behauptet, C._____ habe ihn nach dem Telefonat mit der Kanzleimitarbeiterin der Vorinstanz auf der Vorladung für den 31. Januar 2022 angebracht (act. 2 S. 5 Rz. 8), wenig aussagekräftig in Bezug auf den genauen Wortlaut des behaupteten Gesprächs. Die Schuldnerin selber gibt den Telefonats- inhalt unterschiedlich wieder. An einem Ort ihrer Beschwerde gibt sie an, die tele- fonische Mitteilung erhalten zu haben, die Verhandlung vom 31. Januar 2022 sei abgesagt und das Konkurseröffnungsverfahren somit eingestellt, weswegen kein Organ an der Verhandlung anwesend gewesen sei (act. 2 S. 4 Rz. 5). An anderen Orten der Beschwerdeschrift erläutert sie, anlässlich des Telefonats sei mitgeteilt worden, dass der Fall erledigt resp. das Verfahren beendet sei (act. 2 S. 5 Rz. 8 und S. 9 Rz. 19, wonach die Verhandlung vom 31. Januar 2022 "zumindest impli- zit" angesprochen worden sei). Schliesslich habe sich Frau C._____ telefonisch versichern lassen, dass nun alles erledigt sei (act. 2 S. 6 Rz. 10). Bereits aufgrund dieser unterschiedlichen Behauptungen scheint wenig glaubhaft, eine Kanzleimit- arbeiterin der Vorinstanz hätte der Schuldnerin gesagt, das Verfahren-Nr. EK210653 sei erledigt und die Konkursverhandlung vom 31. Januar 2022 finde nicht statt. Gegen die Behauptungen der Schuldnerin spricht ausserdem die Ak- tenlage. In den Verfahrensakten-Nr. EK210701 (act. 11/1-7) findet sich keine Ak- tennotiz betreffend ein Telefonat mit dem behaupteten Inhalt. In den Verfahrens- akten-Nr. EK210653 ist einzig eine Aktennotiz betreffend einen Telefonanruf von C._____ vom 2. Februar 2022 zu finden. Nach dieser Notiz teilte C._____ der Konkurskanzlei mit, der Termin (gemeint wohl die Verhandlung betreffend Kon- kurseröffnung) sei verpasst worden, weil sie sowie der Geschäftsführer krank sei- en (act. 8/10). Von einer vorgängigen falschen Auskunft, die Konkursverhandlung finde nicht statt, ist keine Rede. Vor diesem Hintergrund erübrigt sich die bean-
- 7 - tragte Einholung einer Stellungnahme der Vorinstanz zum Telefonat der Kanzlei- mitarbeiterin mit C._____ (act. 12 S. 4). Selbst wenn zugunsten der Schuldnerin davon ausgegangen wird, dass die Vor- instanz die geltend gemachte falsche Auskunft erteilte, durfte sich die Schuldnerin nach Treu und Glauben nur dann auf diese Auskunft verlassen, wenn sie den Fehler nicht erkannte und ihn auch bei zumutbarer Aufmerksamkeit nicht erken- nen konnte (vgl. Göksu, DIKE-Komme-ZPO, 2. Auflage 2016, Art. 52 N 17). Auch eine juristische Laiin konnte und musste der (kurz gehaltenen und verständlich formulierten) Verfügung vom 1. Dezember 2021 entnehmen, dass die Gläubigerin zwei Mal dasselbe Konkursbegehren gestellt hatte und deshalb (nur) auf das zweite Begehren nicht eingetreten wurde (act.11/6). Auf eine falsche Auskunft, dass "alles erledigt" sei, durfte die Schuldnerin sich daher mit Blick auf die (ge- mäss der erwähnten Angabe der Schuldnerin am Telefon denn auch nur "implizit" angesprochene Verhandlung vom 31. Januar 2022 nicht verlassen. Es kann nach dem Gesagten in Bezug auf das Nichterscheinen zur Konkursver- handlung vom 31. Januar 2022 bzw. das Nichtbezahlen der Konkursforderung vor Konkurseröffnung nicht auf ein unverschuldetes Versäumnis der Schuldnerin ge- schlossen werden. Nur nebenbei sei angemerkt, dass an dieser Schlussfolgerung auch die eingereichten Arztzeugnisse von E._____ und C._____ nichts ändern. Zum einen ist unbekannt, ob die bescheinigten Krankheiten dieser Personen ne- ben einer 100%-igen Unfähigkeit der Arbeit nachzugehen, auch eine Teilnahme an der Konkursverhandlung resp. das Entsenden eines Vertreters unmöglich machten. Ohnehin wurde C._____ eine Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit nur bis zum 28. Januar 2022 bescheinigt (act. 5/3-5). Die Verhandlung betreffend Konkurseröffnung fand am 31. Januar 2022 statt. Zum anderen handelt es sich bei der Schuldnerin um eine juristische Person, welcher es grundsätzlich obliegt, sich so zu organisieren, dass jemand für sie handeln kann. Von einem Verfah- rensmangel resp. einer Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben durch die Vorinstanz ist nach dem Ausgeführten nicht auszugehen. Folglich ist der Rechtsmittelantrag der Schuldnerin auf Aufhebung der Konkurseröffnung sowie erneute Durchführung der Konkursverhandlung unter diesem Titel abzuweisen.
- 8 - 3.3. Die Beschwerdeführerin hat am 4. Januar 2022 bei der Obergerichtskasse einen Betrag von Fr. 1'514.30 hinterlegt und auch die Kosten von Fr. 750.00 für das Beschwerdeverfahren bezahlt (act. 5/11). Im Weiteren hat die Beschwerde- führerin mit Zahlung vom 4. Februar 2022 beim Konkursamt Bülach zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens und des Konkursgerichts Fr. 800.00 sicherge- stellt (act. 5/12). Damit gelingt es der Schuldnerin, den Konkursaufhebungsgrund der Hinterlegung im Sinne von Art. 174 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG nachzuweisen. 3.4.1. Um die Aufhebung der Konkurseröffnung zu erreichen, hat die Schuldne- rin überdies ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft zu machen. Zahlungsfähigkeit be- deutet, dass ausreichend liquide Mittel vorhanden sind, mit welchen die Gläubiger bei Fälligkeit ihrer Forderungen befriedigt werden können. Die Schuldnerin hat deshalb aufzuzeigen, dass sie in der Lage ist, ihren laufenden Verpflichtungen nachzukommen und in absehbarer Zeit auch die bestehenden Schulden abzutra- gen. Dabei sind nur die sofort und konkret verfügbaren Mittel zu berücksichtigen, nicht aber zukünftige, zu erwartende oder mögliche Mittel. Grundsätzlich als zah- lungsunfähig erweist sich eine Schuldnerin, die beispielsweise Konkursandrohun- gen anhäufen lässt, systematisch Rechtsvorschlag erhebt und selbst kleinere Be- träge nicht bezahlt. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen sie noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen; anders verhält es sich, wenn keine wesentlichen Anhaltspunkte für eine Verbesserung der finanziellen Situation zu erkennen sind und die Schuldnerin auf unabsehbare Zeit als illiquid erscheint. Die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit beruht insoweit auf einem Gesamteindruck, der auch aufgrund der Zahlungsgewohnheiten einer Schuldnerin im Zeitpunkt des Beschwerdeentscheides zu gewinnen ist (BGer 5A_297/2012 vom 10. Juli 2012, E. 2.3; BGer 5A_115/2012 vom 20. April 2012, E. 3; BGer 5A_642/2010 vom 7. Dezember 2010, E. 2.4). Zur Glaubhaftmachung braucht es objektive Anhaltspunkte. Das Aufstellen blos- ser Behauptungen – mögen sie auch plausibel sein – genügt jedenfalls nicht. 3.4.2. In Bezug auf ihre Zahlungsfähigkeit führt die Schuldnerin im Wesentlichen aus, gemäss Betreibungsregisterauszug sei ersichtlich, dass bereits hohe Zah- lungen geleistet worden seien. Trotz der hohen Zahlungen, welche sie monatlich
- 9 - zu leisten habe, erwirtschafte sie substantielle Summen. Die Schuldnerin macht im Weiteren geltend, dass die Lastwagen und die Mitarbeiter ab Herbst 2021 bis Dezember 2021 auf die mit E._____ (ihren einzigen Verwaltungsrat und Einzel- zeichnungsberechtigten) verbundenen Unternehmen F._____ GmbH und G._____ AG übertragen worden seien. Bei ihr angestellt seien derzeit nur noch E._____ und seine zwei Brüder. C._____ sei nach wie vor für sie tätig, formell aber bei der Firma H._____ GmbH angestellt (einer Firma, bei der E._____ Ge- schäftsführer und Gesellschafter sei). Zudem sei das Firmengebäude gemäss Vertrag vom 31. August 2021 an die G._____ GmbH (einer ebenfalls mit E._____ verbundenen Gesellschaft) untervermietet. Sechs Leasinglastwagen seien ge- mäss Vereinbarung zwischen ihr und der I._____ AG an die F._____ GmbH und die G._____ AG zur Nutzung überschrieben worden. E._____ habe zudem am
3. Januar 2022 eine öffentlich beurkundete Solidarbürgschaft über Fr. 750'000.00 (für die Schuld aus den Finanzierungsleasingverträgen gegenüber der I._____ AG) abgegeben, womit er seinen Willen zeige, den finanziellen Verpflichtungen nachzukommen und dafür auch privat aufzukommen. Die Schuldnerin erklärt, in den letzten Monaten ihre laufenden Verpflichtungen stark reduziert zu haben. Sie müsse derzeit weder LSV-Abgaben noch Leasingzinsen, keine Mietzinsen, hohen Löhne, SVA-, BVG- und Strassenverkehrsabgaben bezahlen. Sie verweist darauf, dass für ihren erfolgreichen Fortbestand und damit für die Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit der Wille von E._____, sämtliche Verbindlichkeiten der Gesell- schaft zu begleichen, entscheidend sei (act. 12 S. 5 ff.). 3.4.3. Wesentlichen Aufschluss über das Zahlungsverhalten und die finanzielle Lage eines Schuldners gibt insbesondere das Betreibungsregister. Die Schuldne- rin legt einen Auszug des Betreibungsamtes Bülach vom 2. Februar 2022 über of- fene Betreibungen vor (act. 13/28). Dieser umfasst 11 Seiten. Es ergeben sich da- raus – ohne die hinterlegte Konkursforderung – 122 im Zeitraum vom 5. August 2019 bis 2. Februar 2022 eingeleitete Betreibungen. Gemäss Betreibungsregis- terauszug wurden davon 52 Betreibungen durch Bezahlung an den Gläubiger resp. das Betreibungsamt erledigt. In Bezug auf eine weitere Betreibung (Nr. 2 der SVA des Kantons Zürich) belegt die Schuldnerin die vollständige Bezahlung an das Betreibungsamt (act. 13/31). Die Forderung aus der Betreibung-Nr.3 be-
- 10 - zahlte die Schuldnerin gemäss eingereichtem Beleg; offen sei jedoch noch eine Restforderung (Mahngebühr, Betreibungskosten und Zinsen), welche bis am
30. November 2021 beim Betreibungsamt zu bezahlen sei (act. 13/33). Zur Be- zahlung der Restforderung reichte die Schuldnerin keinen Beleg ein, womit die Betreibung als noch offen zu gelten hat. Der von der Schuldnerin sodann zur Be- treibung-Nr. 4 eingereichte Beleg über eine vom Firmenkonto getätigte Einzelzah- lung stellt gemäss Vermerk ausdrücklich keine Belastungsanzeige dar (act. 13/34), weshalb die Betreibungsforderung als noch nicht getilgt anzusehen ist. In Bezug auf die Betreibungen-Nr. 5, Nr. 6, Nr. 7, Nr. 8, Nr. 9 und Nr. 10 be- hauptet die Schuldnerin die Bezahlung, ohne einen Beleg einzureichen (act. 12 S. 8 ff. Rz. 17-18, 21-23). Dies reicht zur Glaubhaftmachung der Zahlung nicht aus. Hinsichtlich der Betreibungen Nr. 11, Nr. 12, Nr. 13, Nr. 14 und Nr. 15 behauptet die Schuldnerin den Abschluss von Ratenzahlungsvereinbarungen. Zwar ist das Vorliegen solcher Vereinbarungen belegt, aus den Belegen geht jedoch in Bezug auf alle Forderungen keine lückenlose Bezahlung der vereinbarten Raten hervor (act. 13/29-30, act. 13/35). Betreffend die Betreibung Nr. 16 führt die Schuldnerin aus, die Forderung der J._____ AG werde bestritten, weil die Mitarbeiter (für wel- che die Versicherung bestand) seit Sommer/Herbst 2021 nicht mehr von ihr an- gestellt seien (act. 12 S. 8 Rz. 17). Belege hierzu reichte sie keine ein. Auch diese Betreibung hat als noch offen zu gelten. Zu den Betreibungen Nr. 17, Nr. 18 und Nr. 19 mit dem Code "RV" für "Rechtsvorschlag erhoben" bringt die Schuldnerin gar nichts vor. Die Forderungen aus den Betreibungen Nr. 20, Nr. 21 und Nr. 22 werde sie nach Vorlage des Zahlungsbefehls prüfen und entscheiden, ob ein Rechtsvorschlag erhoben oder eine Ratenzahlungsvereinbarung abgeschlossen werden solle (act. 12 S. 8 Rz. 16, S. 10 Rz. 24, S. 12 Rz. 30). Schliesslich beste- hen gemäss Betreibungsregisterauszug noch 49 Betreibungen des Strassenver- kehrsamtes des Kantons Zürich gegen die Schuldnerin, in welchen diese zum Teil Rechtsvorschlag erhoben hat und zum Teil erst der Zahlungsbefehl zugestellt wurde. Gemäss eingereichter Ausstandsliste des Strassenverkehrsamtes beträgt der gesamthafte Ausstand per 19. Januar 2022 Fr. 69'587.30 (act. 13/32). Die Schuldnerin macht geltend, das Strassenverkehrsamt habe weiterhin Zahlungen von ihr verlangt, obschon die betreffenden Lastwagen bereits im Sommer/Herbst
- 11 - 2021 umgeschrieben worden seien. Sie strebe eine Lösung mit dem Strassenver- kehrsamt an, dass die Rechnungen von der F._____ GmbH und G._____ AG, welche die Lastwagen übernommen hätten, beglichen würden. Eine Lösung sei noch offen (act. 12 S. 7 Rz. 7, S. 11 Rz. 25-26). In der Ausstandsliste ist unter "Mahnstufe" bei 7 Rechnungspositionen "Betreibung eingeleitet", bei 10 Positionen "Rechtsöffnungsbegehren" und bei 32 Positionen "Antrag Rechts- kraftsbesch" vermerkt. Damit ist davon auszugehen, dass in 32 Betreibungen be- reits (Rechtsöffnungs-)Urteile vorliegen. Aufgrund des angeführten Rechnungsda- tums bei den genannten Positionen der Ausstandsliste (weitgehend 23. Oktober 2020 bis 12. Juli 2021; nur ein untergeordneter Teil der Rechnungen datiert von späteren Daten und diese wurden weitestgehend noch nicht gemahnt, vgl. act. 13/32) sowie der in den eingereichten Fahrzeugausweisen der F._____ GmbH vermerkten Daten (5. August 2021 bis 10. Oktober 2021; act. 13/21), er- scheint es wenig glaubhaft, dass die in Betreibung gesetzten Forderungen vom Strassenverkehrsamt zu Unrecht gegenüber der Schuldnerin gestellt werden. Entsprechend ist noch von 69 offenen Betreibungsforderungen von über Fr. 550'000.000 auszugehen. Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass die noch offenen Betreibungen Nr. 11, Nr. 12, Nr. 5, Nr. 6, Nr. 13 und Nr. 10 über einen Forderungsbetrag (unter Berücksichtigung teilweise geleisteter Ratenzahlungen) von fast Fr. 120'250.00 bereits bis zur Konkursandrohung vorgedrungen sind. 3.4.4. Zugunsten der Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin ist zu berücksichtigen, dass sie in der Lage war, genügend flüssige Mittel aufzubringen, um die (aller- dings eher geringe) Konkursforderung samt Zinsen und Kosten zu tilgen, die Kos- ten beim Konkursamt sicherzustellen und den Kostenvorschuss für das Be- schwerdeverfahren zu leisten. Auch trifft es zu, dass gemäss Betreibungsregis- terauszug eine grosse Zahl an Betreibungen durch Bezahlung erledigt wurden. Mit fünf Betreibungsgläubigern konnte die Schuldnerin nachgewiesenermassen Vereinbarungen zur ratenweisen Forderungsbegleichung abschliessen. Dass sie diesen Ratenzahlungen nachgekommen ist, macht sie jedoch in keinem Fall glaubhaft. Im Rahmen der Gesamtbetrachtung ist des Weiteren festzuhalten, dass die Schuldnerin im Zeitraum von August 2019 bis Februar 2022 eine ganz
- 12 - beträchtliche Anzahl an Betreibungen über eine sehr hohe Forderungssumme hat auflaufen lassen und es davon in 6 Betreibungen bis zur Konkursandrohung resp. in einer bis zur Konkurseröffnung hat kommen lassen, was auf erhebliche finanzi- elle Schwierigkeiten hindeutet. Die Firmenkonten der Schuldnerin bewegen sich zwar mit Fr. 10'515.38 bei der Credit Suisse und Fr. 94.84 bei der Raiffeisen Bank im positiven Bereich (act. 13/15 und act. 13/18). Der Kontostand von gesamthaft rund Fr. 10'610.00 erweist sich aber, verglichen mit der Höhe der noch offenen Betreibungsforderungen, als äusserst gering. Zwar sind die Bemühungen der Schuldnerin zur Kosten- resp. Ausgabenreduzie- rung, unter anderem durch Untervermietung des Firmengebäudes sowie Übertra- gung von (Leasing-)Fahrzeugen ersichtlich (vgl. etwa act. 13/24, act. 13/25). In Bezug auf die unmittelbar benötigten liquiden Mittel ändert dies jedoch nichts. Insbesondere ist zu beachten, dass sich sechs Betreibungen gegen die Schuldne- rin bereits im Stadium der Konkursandrohung befinden und die Einhaltung der diesbezüglich teilweise abgeschlossenen Ratenzahlungsvereinbarungen nicht glaubhaft gemacht wurde. Dies bedingt, um eine nächste Konkurseröffnung nach Aufhebung der vorliegenden abzuwenden, dass die Schuldnerin über sofort ab- rufbare finanzielle Mittel in der Höhe von fast Fr. 120'250.00 verfügt, um die ge- nannten, sich im Stadium der Konkursandrohung befindlichen Betreibungsforde- rungen zu tilgen. Mit dem Kontosaldo von zirka Fr. 10'610.00 steht eine solche Li- quidität nicht unmittelbar bereit. Selbst unter Berücksichtigung von Geldzuflüssen aus den gestellten Rechnungen gegenüber der K._____ AG sowie der L._____ AG über insgesamt rund Fr. 64'000.00 (act. 13/22-23) reichen die flüssigen Mittel nicht aus. Hinzu kommt, dass gemäss den von der Schuldnerin eingereichten Kontobelegen die Ausgaben die Einnahmen im Zeitraum von September 2021 bis Februar 2022 auf beiden Firmenkonten überstiegen (act. 13/13-14 und act. 13/ 16-17). Der Saldo der Kreditorenliste vom 11. Februar 2022 mit Fr. 717'642.41 ist höher als jener der Debitorenliste vom selben Datum mit Fr. 624'022.85 (act. 13/ 19-20). Der von der Schuldnerin eingereichte provisorische Jahresabschluss per
31. Dezember 2021 weist einen Verlust von Fr. 176'249.24 aus (act. 13/27).
- 13 - Richtig ist, dass die Schuldnerin im vergangenen Jahr grosse Umsätze erzielte (vgl. act. 12 S. 4). Wie sie ihren Betreib mit neu nur noch drei Angestellten (E._____ und zwei seiner Brüder) nachhaltig weiterführen und damit selber wei- terhin massgebliche Umsätze erzielen will, nachdem sämtliche Lastwagen und die weiteren Mitarbeiter auf eine E._____ nahestehende Gesellschaft übertragen wurden (act. 12 S. 5), verdeutlicht sie indes nicht. E._____ hat zwar am 3. Januar 2022 (wie bereits angesprochen) gegenüber der I._____ AG eine Solidarbürgschaft im Umfang von Fr. 750'000.– abgegeben. Die- se betrifft Forderungen der I._____ AG gegenüber der Schuldnerin aus der Ver- einbarung vom 20./24. Dezember 2021 (act. 13/25-26). Dass E._____ auch ande- ren Gläubigern gegenüber solche oder ähnliche Erklärungen abgegeben habe, wird indes nicht geltend gemacht. Der von der Schuldnerin erwähnte Wille von E._____, sämtliche Verbindlichkeiten der Schuldnerin zu begleichen (act. 12 S. 5), hat sich in diesem Sinne nicht weiter manifestiert. Ferner gab die Schuldne- rin nicht an, über welche Mittel E._____ verfügt, so dass auch keine Prognose möglich ist, ob und innert welcher Frist E._____ in der Lage wäre, die Verbind- lichkeiten der Schuldnerin zu begleichen. Dass andere, E._____ nahestehende Gesellschaften sich für die Schuldnerin engagieren, etwa für die Reduktion von Kosten, genügt dafür nicht. Es kann deshalb aus dem Hinweis auf den Willen von E._____, die Verbindlichkeiten der Schuldnerin zu begleichen, für die Zahlungsfä- higkeit der Schulnderin nichts Wesentliches abgeleitet werden. 3.4.5. Gesamthaft gesehen ist es der Schuldnerin somit nicht gelungen, hinrei- chend darzutun, dass ihre (substantiellen) Zahlungsschwierigkeiten lediglich vo- rübergehender Natur sind, sie in der Lage sein wird, ihren laufenden Verpflichtun- gen nachzukommen und in absehbarer Zeit die bestehenden Schulden abzutra- gen resp. die sich im Stadium der Konkursandrohung befindlichen Betreibungen unmittelbar mit flüssigen Mitteln zu erledigen. Ihre Zahlungsfähigkeit kann nicht als glaubhaft gemacht gelten. Die Voraussetzungen zur Aufhebung des Konkur- ses sind damit nicht erfüllt und die Beschwerde ist abzuweisen.
- 14 - 4. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Schuldnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen; der Schuldnerin nicht, weil sie unterliegt, der Gläubigerin nicht, weil ihr in diesem Verfahren keine entschädigungspflichtigen Umtriebe entstanden sind. Es wird beschlossen:
1. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird abgeschrieben.
2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.00 festgesetzt, der Schuldnerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss ver- rechnet.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, den hinterlegten Betrag in der Hö- he von Fr. 1'514.30 dem Konkursamt Bülach zu überweisen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage der Doppel von act. 2 und act. 12, sowie an die Vorinstanz (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten), die Obergerichtskasse und das Konkursamt Bülach, ferner mit besonderer Anzeige an das Handelsregisteramt des Kan- tons Zürich und an das Betreibungsamt Bülach, je gegen Empfangsschein.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder
- 15 - Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Würsch versandt am:
25. Februar 2022