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PS220025

Aufsichtsbeschwerde

Zürich OG · 2022-03-04 · Deutsch ZH
Erwägungen (2 Absätze)

E. 4 Soweit die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Eingabe zudem geltend macht, Einsicht in Akten des Bezirksgerichtes Meilen nehmen zu wollen, ist die Kammer für die Behandlung eine solchen Gesuchs nicht zuständig. Ein Gesuch um Akteneinsicht ist an die aktenführende Behörde zu stellen. Eine Kopie der Eingabe der Beschwerdeführerin (act. 2) sowie ihrer Beilage act. 3/3 (angeblich an das Bezirksgericht Meilen gesendetes Gesuch um Einsicht in diverse Akten), in welcher sie konkretisiert, auf welche Verfahren ihr Gesuch sich bezieht, ist zwecks Prüfung dem Bezirksgericht zu übermitteln. Die Beschwerdeführerin bleibt der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass ihr grundsätzlich nur in Ver- fahren, in welchen ihr Parteistellung zukommt, das Recht zusteht, die Akten ein-

- 4 - zusehen (Art. 53 Abs. 2 ZPO; § 131 Abs. 2 GOG/ZH). Zudem ist sie darauf hin- zuweisen, dass sie die Akten am Sitz der aktenführenden Behörde einzusehen hat, wobei sie sich Aufzeichnungen machen und allenfalls auf eigene Kosten Fo- tokopien erstellen lassen kann (vgl. BGer 5A_557/2019 vom 31.Oktober 2019, E. 2.1. m.w.H.; zu den Kosten vgl. § 21 Abs. 1 GebV OG).

E. 5 Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Parteientschä- digungen sind keine auszurichten (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Eine Kopie der Beschwerdeschrift vom 31. Januar 2022 (act. 2) und von act. 3/3 werden Zwecks Prüfung als Akteneinsichtsgesuch an das Bezirks- gericht Meilen überwiesen.
  3. Es werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
  4. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin sowie unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten und insbesondere einer Kopie von act. 2 u. 3/3 an das Bezirksgericht Meilen, je gegen Empfangsschein.
  5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). - 5 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw M. Schnarwiler versandt am:
  6. März 2022
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Geschäfts-Nr.: PS220025-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach so- wie Gerichtsschreiberin MLaw M. Schnarwiler Beschluss vom 4. März 2022 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin betreffend Aufsichtsbeschwerde Beschwerde gegen eine Präsidialverfügung des Bezirksgerichtes Meilen vom 18. Juni 2021 (BA210001)

- 2 - Erwägungen: 1.1 Am 10. März 2021 ging beim Bezirksgericht Meilen als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Betreibungsämter (Vorinstanz) eine vom Betreibungsin- spektorat des Kantons Zürich weitergeleitete "Klage gegen das Betreibungsamt B._____ wegen Verletzung von Berufs- und Standesregeln – Antrag auf Einlei- tung einer administrativen und disziplinarischen Untersuchung" der Beschwerde- führerin ein. Die Vorinstanz legte in der Folge ein Verfahren unter der Nummer BA210001 an (act. 6/1–3). Am 15. März 2021 ging bei der Vorinstanz erneut eine vom Betreibungsinspektorat des Kantons Zürich weitergeleitete "Klage gegen das Betreibungsamt B._____ wegen Verletzung von Berufs- und Standesregeln – An- trag auf Einleitung einer administrativen und disziplinarischen Untersuchung" der Beschwerdeführerin ein. Die Vorinstanz legte daraufhin ein Verfahren unter der Nummer BA210002 an (act. 6/4/1–4). Sodann ging bei der Vorinstanz am 4. Juni 2021 eine "Aufsichtsbeschwerde" gegen C._____ als Leiter des Gemeindeam- mann- und Betreibungsamtes B._____, D._____ als stellvertretender Gemeinde- ammann des genannten Amtes und gegen E._____ als Mitarbeiter des genannten Amtes, weitergeleitet vom Statthalteramt des Bezirkes Meilen, ein. Die Vorinstanz legte in der Folge ein drittes Verfahren unter der Nummer BA210003 an (act. 6/5/1–4). 1.2 Mit Präsidialverfügung vom 18. Juni 2021 vereinigte die Vorinstanz die ge- nannten Verfahren unter der Verfahrensnummer BA210001. Zudem erwog sie u.a., die Beschwerdeführerin als Anzeigeerstatterin sei im aufsichtsrechtlichen Verfahren nicht Partei. Ihr sei keine Parteistellung zuzusprechen und ihr stünden demzufolge keine Verfahrensrechte zu. Die Vorinstanz verfügte in der Folge in Dispositiv Ziffer 5, der Anzeigeerstatterin werde keine Parteistellung zugespro- chen (act. 5 = act. 6/6, S. 4 f.). Diese Verfügung wurde der Beschwerdeführerin am 21. Juli 2021 zugestellt (act. 6/7/3). Sie blieb unangefochten. 2.1 Mit Eingabe vom 31. Januar 2022 (Datum Poststempel) gelangte die Be- schwerdeführerin an das Obergericht. Sie bemängelt u.a., im vorinstanzlichen Verfahren BA210001 zwar mit Präsidialverfügung vom 18. Juli [recte: Juni] 2021 über die Eröffnung der Verfahren informiert worden zu sein. Am 8. Juli 2021 und

- 3 - am 27. August 2021 habe ihr die Vorinstanz daraufhin zwei Mitteilungen über die Verlängerung der dem Betreibungsamt angesetzten Fristen informiert. Seitdem habe sie nichts mehr gehört (act. 2 = act. 4). Diese Eingabe reichte die Be- schwerdeführerin am 18. Februar 2022 erneut ein (act. 7). 2.2 Die II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetrei- bung und Konkurs legte in der Folge das vorliegende Verfahren an. Die Akten des Verfahrens BA210001 wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 6/1–24). 3.1 Wenn die Beschwerdeführerin bemängelt, nicht über den Fortgang des Ver- fahrens vor Vorinstanz informiert worden zu sein, so ist sie auf die eben wieder- gegebenen Erwägungen in der Verfügung der Vorinstanz vom 18. Juni 2021 hin- zuweisen. Mit selbiger wurde wie gezeigt festgehalten, dass ihr keine Parteistel- lung zukomme und sie insbesondere auch keinen Anspruch auf Kenntnisnahme der Erledigung des Verfahrens habe (act. 5 S. 4). Daraus folgt selbstredend, dass die Beschwerdeführerin auch nicht über den weiteren Gang des Verfahrens in- formiert wird und kein Akteneinsichtsrecht hat. Gegen diesen Entscheid hat die Beschwerdeführerin kein Rechtsmittel erhoben bzw. wäre das jetzige Rechtsmittel

– soweit man es als Beschwerde über den Umstand, dass sie keine Parteistellung hat und damit nicht über den Fortgang des Verfahrens zu informieren ist – klar verspätet. 3.2 Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten.

4. Soweit die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Eingabe zudem geltend macht, Einsicht in Akten des Bezirksgerichtes Meilen nehmen zu wollen, ist die Kammer für die Behandlung eine solchen Gesuchs nicht zuständig. Ein Gesuch um Akteneinsicht ist an die aktenführende Behörde zu stellen. Eine Kopie der Eingabe der Beschwerdeführerin (act. 2) sowie ihrer Beilage act. 3/3 (angeblich an das Bezirksgericht Meilen gesendetes Gesuch um Einsicht in diverse Akten), in welcher sie konkretisiert, auf welche Verfahren ihr Gesuch sich bezieht, ist zwecks Prüfung dem Bezirksgericht zu übermitteln. Die Beschwerdeführerin bleibt der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass ihr grundsätzlich nur in Ver- fahren, in welchen ihr Parteistellung zukommt, das Recht zusteht, die Akten ein-

- 4 - zusehen (Art. 53 Abs. 2 ZPO; § 131 Abs. 2 GOG/ZH). Zudem ist sie darauf hin- zuweisen, dass sie die Akten am Sitz der aktenführenden Behörde einzusehen hat, wobei sie sich Aufzeichnungen machen und allenfalls auf eigene Kosten Fo- tokopien erstellen lassen kann (vgl. BGer 5A_557/2019 vom 31.Oktober 2019, E. 2.1. m.w.H.; zu den Kosten vgl. § 21 Abs. 1 GebV OG).

5. Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Parteientschä- digungen sind keine auszurichten (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Eine Kopie der Beschwerdeschrift vom 31. Januar 2022 (act. 2) und von act. 3/3 werden Zwecks Prüfung als Akteneinsichtsgesuch an das Bezirks- gericht Meilen überwiesen.

3. Es werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin sowie unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten und insbesondere einer Kopie von act. 2 u. 3/3 an das Bezirksgericht Meilen, je gegen Empfangsschein.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

- 5 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw M. Schnarwiler versandt am:

4. März 2022