Erwägungen (8 Absätze)
E. 1.1 Der Beschwerdeführer war von Anfang Juli 2020 bis Ende März 2021 Mieter und die Beschwerdegegnerin 1 Vermieterin eines möblierten Zimmers am E._____-platz … in Zürich; der Beschwerdegegner 2 ist Kollektivgesellschafter der Verwalterin der Liegenschaft.
E. 1.2 Mit Zahlungsbefehl vom 4. Januar 2022 betrieb der Beschwerdeführer den Beschwerdegegner 2 in der Betreibung Nr. 1 über Fr. 9'000.– wegen "Falscher Berechnung des mtl. Mietzinses". Der Beschwerdegegner 2 erhob Rechtsvor- schlag mit der Begründung "willkürliche Anschuldigung" (act. 2/15).
E. 1.3 Am 13. Januar 2021 (Datum Poststempel) gelangte der Beschwerdeführer an das Bezirksgericht Zürich als untere kantonale Aufsichtsbehörde über die Be- treibungsämter (Vorinstanz) und ersuchte um Beseitigung dieses Rechtsvor- schlags. Zur Begründung führte er – soweit verständlich – aus, er sei von den Be- schwerdegegnern zweimal für ausstehende Mietzinsen (Betreibung Nr. 2: Fr. 5'430.– und Betreibung Nr. 3: Fr. 2'715.–) betrieben worden. Es sei Nötigung, Be- lästigung und Betrug, gegen ihn mehrere Betreibungen einzuleiten und gleichzei- tig das Mietzinsdepot nicht zurückzuzahlen. Zudem habe er die Mietzinsen be- zahlt und es sei bis jetzt keine richtige Abrechnung vorgelegt worden. Das Depot sei zurück zu geben oder die Betreibung zu löschen (vgl. act. 1).
E. 1.4 Mit Zirkulationsbeschluss vom 18. Januar 2022 trat die Vorinstanz nicht auf die Beschwerde ein (act. 6 [= act. 3 = act. 9/1]). Dagegen erhob der Beschwerde- führer am 25. Januar 2022 (Poststempel) rechtzeitig Beschwerde beim Oberge- richt als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs (act. 7; zur Rechtzeitigkeit: act. 4/3). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezo- gen (act. 1–4). Vom Einholen einer Beschwerdeantwort bzw. einer Vernehmlas- sung kann abgesehen werden (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. Art. 322 Abs. 1 so- wie Art. 324 ZPO bzw. § 83 Abs. 2 GOG/ZH). Das Verfahren ist spruchreif.
- 3 -
E. 2.1 Auf die Beschwerde an die obere kantonale Aufsichtsinstanz sind die Best- immungen von Art. 319 ff. ZPO anwendbar, soweit das SchKG keine Regelung enthält (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG und §§ 83 f. GOG). Be- schwerden sind schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Es muss wenigstens rudimentär dargelegt werden, an welchen Mängeln der ange- fochtene Entscheid nach Auffassung des Beschwerdeführers leidet. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, wird auf eine Beschwerde nicht eingetreten (vgl. etwa OGer ZH PF130050 vom 25. Oktober 2013, Erw. II./2.1; BK ZPO- STERCHI, Art. 321 N 18 und 22). Neue Tatsachen und Beweismittel sind im Be- schwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO, vgl. OGer ZH PS110019, Ur- teil vom 21. Februar 2011, E. 3.4; PS180175, Urteil vom 18. Dezember 2018, E. 4.3).
E. 2.2 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Entscheids aus, soweit der Be- schwerdeführer die Beseitigung des Rechtsvorschlags in der Betreibung Nr. 1 verlange, sei darauf mangels sachlicher Zuständigkeit nicht einzutreten. Ein ent- sprechendes Verfahren nach Art. 79 ff. SchKG wäre entweder bei der zuständi- gen Schlichtungsbehörde oder beim Rechtsöffnungsgericht einzuleiten. Insofern er sich über die durch die Vermieterin gegen ihn eingeleiteten Betreibungen be- schwere, sei darauf mangels einer hinreichenden Begründung nicht einzutreten (vgl. act. 6).
E. 2.3 In seiner Beschwerdeschrift wiederholt der Beschwerdeführer im Wesentli- chen seine Vorbringen vor Vorinstanz. Sodann macht er Ausführungen zur unent- geltlichen Rechtspflege und fügt diverse Gesetzesbestimmungen und Auszüge aus Gerichtsentscheiden oder Literaturstellen ein (vgl. act. 7). Da dem Beschwer- deführer im vorinstanzlichen Verfahren keine Kosten auferlegt wurden, hatte sich die Vorinstanz nicht mit seinem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu befas- sen. Auf die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers ist daher nicht einzugehen. Wenn er geltend macht, die Eingabe hätte von Amtes wegen an die allenfalls zuständige Behörde überwiesen werden müssen, ist darauf hin- zuweisen, dass er das Begehren um Beseitigung des Rechtsvorschlags nach
- 4 - Art. 79 ff. SchKG innerhalb der Gültigkeit des Zahlungsbefehls von einem Jahr ab dessen Zustellung (Art. 88 Abs. 2 SchKG) selber bei der zuständigen Stelle (vgl. dazu E. 3 der Vorinstanz) einreichen kann. Er hat somit keine Frist verpasst; in- soweit besteht kein Rechtsschutzinteresse an einer Weiterleitung. Im Übrigen ist nicht erkennbar, was der Beschwerdeführer aus seinen Vorbringen in Bezug auf den vorinstanzlichen Entscheid ableiten will. Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern dieser falsch sein soll. Dies führt zum Nichteintreten auf die Beschwerde.
E. 3 Für das Beschwerdeverfahren sind keine Kosten zu erheben und keine Parteient- schädigungen zuzusprechen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG; Art. 61 Abs. 2 und Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Es werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegner unter Beilage eines Doppels von act. 7, unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Zürich 9, je gegen Empfangsschein.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). - 5 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer i.V. Der Gerichtsschreiber: MLaw B. Lakic versandt am:
- Februar 2022
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Geschäfts-Nr.: PS220015-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Ersatzrichterin lic. iur. N. Jeker und Ersatzrichter Dr. E. Pahud so- wie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Kröger Beschluss vom 11. Februar 2022 in Sachen A._____, Beschwerdeführer, gegen
1. B._____,
2. C._____, Beschwerdegegner, 1, 2 vertreten durch D._____, betreffend Beseitigung des Rechtsvorschlages usw. / Betreibung Nr. 1 (Beschwerde über das Betreibungsamt Zürich 9) Beschwerde gegen einen Beschluss der 1. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 18. Januar 2022 (CB220001)
- 2 - Erwägungen: 1. 1.1. Der Beschwerdeführer war von Anfang Juli 2020 bis Ende März 2021 Mieter und die Beschwerdegegnerin 1 Vermieterin eines möblierten Zimmers am E._____-platz … in Zürich; der Beschwerdegegner 2 ist Kollektivgesellschafter der Verwalterin der Liegenschaft. 1.2. Mit Zahlungsbefehl vom 4. Januar 2022 betrieb der Beschwerdeführer den Beschwerdegegner 2 in der Betreibung Nr. 1 über Fr. 9'000.– wegen "Falscher Berechnung des mtl. Mietzinses". Der Beschwerdegegner 2 erhob Rechtsvor- schlag mit der Begründung "willkürliche Anschuldigung" (act. 2/15). 1.3. Am 13. Januar 2021 (Datum Poststempel) gelangte der Beschwerdeführer an das Bezirksgericht Zürich als untere kantonale Aufsichtsbehörde über die Be- treibungsämter (Vorinstanz) und ersuchte um Beseitigung dieses Rechtsvor- schlags. Zur Begründung führte er – soweit verständlich – aus, er sei von den Be- schwerdegegnern zweimal für ausstehende Mietzinsen (Betreibung Nr. 2: Fr. 5'430.– und Betreibung Nr. 3: Fr. 2'715.–) betrieben worden. Es sei Nötigung, Be- lästigung und Betrug, gegen ihn mehrere Betreibungen einzuleiten und gleichzei- tig das Mietzinsdepot nicht zurückzuzahlen. Zudem habe er die Mietzinsen be- zahlt und es sei bis jetzt keine richtige Abrechnung vorgelegt worden. Das Depot sei zurück zu geben oder die Betreibung zu löschen (vgl. act. 1). 1.4. Mit Zirkulationsbeschluss vom 18. Januar 2022 trat die Vorinstanz nicht auf die Beschwerde ein (act. 6 [= act. 3 = act. 9/1]). Dagegen erhob der Beschwerde- führer am 25. Januar 2022 (Poststempel) rechtzeitig Beschwerde beim Oberge- richt als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs (act. 7; zur Rechtzeitigkeit: act. 4/3). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezo- gen (act. 1–4). Vom Einholen einer Beschwerdeantwort bzw. einer Vernehmlas- sung kann abgesehen werden (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. Art. 322 Abs. 1 so- wie Art. 324 ZPO bzw. § 83 Abs. 2 GOG/ZH). Das Verfahren ist spruchreif.
- 3 - 2. 2.1. Auf die Beschwerde an die obere kantonale Aufsichtsinstanz sind die Best- immungen von Art. 319 ff. ZPO anwendbar, soweit das SchKG keine Regelung enthält (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG und §§ 83 f. GOG). Be- schwerden sind schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Es muss wenigstens rudimentär dargelegt werden, an welchen Mängeln der ange- fochtene Entscheid nach Auffassung des Beschwerdeführers leidet. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, wird auf eine Beschwerde nicht eingetreten (vgl. etwa OGer ZH PF130050 vom 25. Oktober 2013, Erw. II./2.1; BK ZPO- STERCHI, Art. 321 N 18 und 22). Neue Tatsachen und Beweismittel sind im Be- schwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO, vgl. OGer ZH PS110019, Ur- teil vom 21. Februar 2011, E. 3.4; PS180175, Urteil vom 18. Dezember 2018, E. 4.3). 2.2. Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Entscheids aus, soweit der Be- schwerdeführer die Beseitigung des Rechtsvorschlags in der Betreibung Nr. 1 verlange, sei darauf mangels sachlicher Zuständigkeit nicht einzutreten. Ein ent- sprechendes Verfahren nach Art. 79 ff. SchKG wäre entweder bei der zuständi- gen Schlichtungsbehörde oder beim Rechtsöffnungsgericht einzuleiten. Insofern er sich über die durch die Vermieterin gegen ihn eingeleiteten Betreibungen be- schwere, sei darauf mangels einer hinreichenden Begründung nicht einzutreten (vgl. act. 6). 2.3. In seiner Beschwerdeschrift wiederholt der Beschwerdeführer im Wesentli- chen seine Vorbringen vor Vorinstanz. Sodann macht er Ausführungen zur unent- geltlichen Rechtspflege und fügt diverse Gesetzesbestimmungen und Auszüge aus Gerichtsentscheiden oder Literaturstellen ein (vgl. act. 7). Da dem Beschwer- deführer im vorinstanzlichen Verfahren keine Kosten auferlegt wurden, hatte sich die Vorinstanz nicht mit seinem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu befas- sen. Auf die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers ist daher nicht einzugehen. Wenn er geltend macht, die Eingabe hätte von Amtes wegen an die allenfalls zuständige Behörde überwiesen werden müssen, ist darauf hin- zuweisen, dass er das Begehren um Beseitigung des Rechtsvorschlags nach
- 4 - Art. 79 ff. SchKG innerhalb der Gültigkeit des Zahlungsbefehls von einem Jahr ab dessen Zustellung (Art. 88 Abs. 2 SchKG) selber bei der zuständigen Stelle (vgl. dazu E. 3 der Vorinstanz) einreichen kann. Er hat somit keine Frist verpasst; in- soweit besteht kein Rechtsschutzinteresse an einer Weiterleitung. Im Übrigen ist nicht erkennbar, was der Beschwerdeführer aus seinen Vorbringen in Bezug auf den vorinstanzlichen Entscheid ableiten will. Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern dieser falsch sein soll. Dies führt zum Nichteintreten auf die Beschwerde. 3. Für das Beschwerdeverfahren sind keine Kosten zu erheben und keine Parteient- schädigungen zuzusprechen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG; Art. 61 Abs. 2 und Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegner unter Beilage eines Doppels von act. 7, unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Zürich 9, je gegen Empfangsschein.
4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
- 5 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer i.V. Der Gerichtsschreiber: MLaw B. Lakic versandt am:
11. Februar 2022