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PS220001

Rückweisung Betreibungsbegehren / Tagebuch

Zürich OG · 2022-03-02 · Deutsch ZH
Erwägungen (9 Absätze)

E. 1.1 Mit Schreiben vom 21. Oktober 2021 wies das Betreibungsamt Zürich 5 das Betreibungsbegehren des Beschwerdeführers vom 18. Oktober 2021 gegen die B._____ Genossenschaft mit der Begründung zurück, die angegebene Adres- se des Beschwerdeführers sei nicht mehr aktuell (act. 2). Dagegen erhob der Be- schwerdeführer am 15. November 2021 Beschwerde beim Bezirksgericht Zürich als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Betreibungsämter (nachfolgend Vor- instanz). Er beantragte die Verpflichtung des Betreibungsamtes, die Betreibung an Hand zu nehmen, eventualiter die Verpflichtung zur Rückerstattung des Kos- tenvorschusses von Fr. 40.–, unter Entschädigung seiner Kosten von Fr. 520.– (act. 1). Mit Beschluss vom 22. November 2021 setzte die Vorinstanz dem Be- schwerdeführer eine Nachfrist an, um dem Gericht seine aktuelle Wohnadresse bekannt zu geben und soweit möglich urkundlich nachzuweisen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (act. 4). Mit Stellungnahme vom 8. De- zember 2021 weigerte sich der Beschwerdeführer, seine aktuelle Wohnadresse bekannt zu geben; sie hätten seine "Büroadresse" und dies genüge (act. 6). Mit Beschluss vom 14. Dezember 2021 trat die Vorinstanz auf die Beschwerde we- gen Verletzung der Mitwirkungspflicht nach Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 Satz 2 SchKG nicht ein (act. 10).

E. 1.2 Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 3. Januar 2022 rechtzeitig Be- schwerde beim Obergericht als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbe- treibung und Konkurs und beantragte, das Betreibungsamt sei anzuweisen, die Betreibung an Hand zu nehmen, eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, sei- ner Beschwerde vom 15. November 2021 rechtliches Gehör zu gewähren (act. 11; zur Rechtzeitigkeit vgl. act. 8/2). Die vorinstanzlichen Akten wurden bei- gezogen (act. 1-8). Das Verfahren ist spruchreif.

E. 1.3 Soweit Art. 20a Abs. 2 SchKG keine Bestimmungen enthält, sind auf den Weiterzug einer betreibungsrechtlichen Aufsichtsbeschwerde an die obere kanto-

- 3 - nale Aufsichtsbehörde sinngemäss die Art. 319 ff. ZPO anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG).

E. 2.1 Gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. a ZPO sind in einer Klage bzw. in einem Rechtsmittel die Parteien zu bezeichnen. Die Norm will sicherstellen, dass keine Zweifel über die Identität der Parteien und allfällige Vertreter bestehen (BGer 5A_786/2011 vom 26. Januar 2012 E 2.2). Die genaue Bezeichnung der Pro- zessparteien, namentlich der klagenden Partei, ist eine zentrale Voraussetzung für die Prüfung ihrer Partei- und Prozessfähigkeit, wie auch ihrer Legitimation. Bei natürlichen Personen erfordert dies regelmässig die Angabe von Name, Vorname und Adresse (BGer 4A_116/2015 vom 9. November 2015 E. 3.5). Die Adresse wird bei natürlichen Personen grundsätzlich die Wohnsitzadresse sein. Allerdings hat das Bundesgericht auch schon eine Geschäftsadresse genügen lassen, weil die betreffende natürliche Person damit klar identifizierbar war (BGer 4A_364/2013 vom 5. März 2014 E. 16.).

E. 2.2 Der Beschwerdeführer weigerte sich im vorinstanzlichen Verfahren wie dargelegt, seine Wohnsitzadresse bekannt zu geben. Auch in der aktuellen Be- schwerdeschrift gibt der Beschwerdeführer weder einen in- oder ausländischen Wohnsitz noch einen Aufenthaltsort bekannt. Er macht geltend, Art. 29a BV gebe ihm das Recht, unabhängig vom Wohnort seine Anliegen gerichtlich beurteilen zu lassen. Er erachtet die Angabe der Adresse "C._____ ..., D._____, und Postfach …, D._____" als genügend (act. 11). Gemäss den vorinstanzlichen Ausführungen des Beschwerdeführers handelt es sich bei der angegebenen Adresse um seine "Büroadresse" (act. 6). Weiter erklärte er bei der Vorinstanz, dass er nicht mehr in der Schweiz wohne und arbeite, sondern sich in einem vorzeitigen Ruhestand be- finde. Er sei über sein Büro bei seinen Eltern erreichbar (act. 1). Nach dem Ge- sagten handelt es sich bei der angegebenen Adresse nicht um seine Geschäftsa- dresse, sondern um eine blosse Zustelladresse.

E. 2.3 Für die Identifizierung genügt hier die Angabe der Personalien und einer Zustelladresse nicht. Wer den Schutz staatlicher Instanzen in Anspruch nimmt,

- 4 - hat zu sagen, wer er ist und wo er wohnt. Der Beschwerdeführer hätte demnach seinen Wohnsitz- bzw. Aufenthaltsort dem Obergericht bekannt geben müssen (OGer ZH PS160194 vom 16. November 2016 E. 5.b). Auch aus Art. 29a BV ergibt sich kein Anspruch auf Beurteilung des Rechtsmittels ohne Angabe der Wohnadresse.

E. 2.4 Wegen unvollständiger Personalangaben müsste das Obergericht grund- sätzlich eine Nachfrist zur Behebung des Mangels ansetzen (Art. 132 Abs. 1 ZPO). Da der Beschwerdeführer aber vorliegend bewusst – und nicht durch ver- sehentliche Unterlassung – den Aufenthaltsort nicht bekannt gegeben hat, ist kei- ne Nachfrist anzusetzen (Kramer/Erk, DIKE-Komm ZPO, 2. Auflage 2016, Art. 132 N 2). Im Verfahren ist der Beschwerdeführer nämlich zu einem Handeln nach Treu und Glauben verpflichtet (Art. 52 ZPO). Es ist deshalb auf die Be- schwerde nicht einzutreten.

E. 2.5 Im Übrigen ist der Beschwerdeführer auf Folgendes hinzuweisen: Im Be- treibungsbegehren ist unter anderem der Name und Wohnort des Gläubigers und seines allfälligen Bevollmächtigten sowie, wenn der Gläubiger im Ausland wohnt, das von demselben in der Schweiz gewählte Domizil anzugeben. Im Falle man- gelnder Bezeichnung wird angenommen, dieses Domizil befinde sich im Lokal des Betreibungsamtes (Art. 67 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG). Nach der Vorschrift von Art. 67 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG ist im Betreibungsbegehren also neben dem Namen des Gläubigers auch dessen Wohnort anzugeben, selbst wenn über die Identität des Gläubigers kein Zweifel besteht und ein Bevollmächtigter mit gehörig be- zeichneter Adresse für ihn handelt, und zwar ist der wirkliche Wohnort des Gläu- bigers anzugeben. Der Schuldner kann an der Angabe dieses Ortes interessiert sein, um Zahlungen direkt an den Gläubiger leisten oder wegen der Betreibungs- sache oder einer damit zusammenhängenden Angelegenheit persönlich an ihn gelangen oder in anderer Weise ihm gegenüber seine Interessen wahren zu kön- nen. Die Angabe eines bloss fiktiven Wohnsitzes genügt daher nicht. Ist der bis- herige Wohnsitz gänzlich aufgegeben, befindet sich der Gläubiger also nicht nur zu einem vorübergehenden Zweck (sei es auch für längere Zeit) an einem andern Orte, so ist die neue Wohnadresse anzugeben, wo der Gläubiger tatsächlich er-

- 5 - reichbar ist, selbst wenn er eines eigentlichen Wohnsitzes entbehrt. Enthält das Betreibungsbegehren keine Angabe über den Wohnort des Gläubigers und ver- bessert der Gläubiger diesen Mangel auch nicht innert einer ihm angesetzten Frist, so ist dem Begehren nicht Folge zu geben. Das Gleiche muss gelten, wenn dem Betreibungsamt bekannt ist, dass der Gläubiger nicht seinen wirklichen Wohnort angegeben hat (vgl. BGE 93 III 45 E. 2, BGE 114 III 62 E. 2.a und BSK SchKG-Kofmel Ehrenzeller, 3. Auflage 2021, Art. 67 N 20 f.). Die Regelung von Art. 67 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG, wonach bei mangelnder Bezeichnung des in der Schweiz gewählten Domizils durch einen im Ausland wohnhaften Gläubiger das Lokal des Betreibungsamtes als Domizil gilt, ändert nichts daran, dass der Gläu- biger seine Wohnadresse im Betreibungsbegehren anzugeben hat.

E. 3 Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG). Parteientschädigungen dürfen in diesem Verfahren nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Kosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  3. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Zürich 5, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
  4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder - 6 - Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw R. Jenny versandt am:
  5. März 2022
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Geschäfts-Nr.: PS220001-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschrei- ber MLaw R. Jenny Beschluss vom 2. März 2022 in Sachen A._____, Beschwerdeführer, betreffend Rückweisung Betreibungsbegehren / Tagebuch Nr. 1 (Beschwerde über das Betreibungsamt Zürich 5) Beschwerde gegen einen Beschluss der 1. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 14. Dezember 2021 (CB210128)

- 2 - Erwägungen: 1. 1.1. Mit Schreiben vom 21. Oktober 2021 wies das Betreibungsamt Zürich 5 das Betreibungsbegehren des Beschwerdeführers vom 18. Oktober 2021 gegen die B._____ Genossenschaft mit der Begründung zurück, die angegebene Adres- se des Beschwerdeführers sei nicht mehr aktuell (act. 2). Dagegen erhob der Be- schwerdeführer am 15. November 2021 Beschwerde beim Bezirksgericht Zürich als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Betreibungsämter (nachfolgend Vor- instanz). Er beantragte die Verpflichtung des Betreibungsamtes, die Betreibung an Hand zu nehmen, eventualiter die Verpflichtung zur Rückerstattung des Kos- tenvorschusses von Fr. 40.–, unter Entschädigung seiner Kosten von Fr. 520.– (act. 1). Mit Beschluss vom 22. November 2021 setzte die Vorinstanz dem Be- schwerdeführer eine Nachfrist an, um dem Gericht seine aktuelle Wohnadresse bekannt zu geben und soweit möglich urkundlich nachzuweisen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (act. 4). Mit Stellungnahme vom 8. De- zember 2021 weigerte sich der Beschwerdeführer, seine aktuelle Wohnadresse bekannt zu geben; sie hätten seine "Büroadresse" und dies genüge (act. 6). Mit Beschluss vom 14. Dezember 2021 trat die Vorinstanz auf die Beschwerde we- gen Verletzung der Mitwirkungspflicht nach Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 Satz 2 SchKG nicht ein (act. 10). 1.2. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 3. Januar 2022 rechtzeitig Be- schwerde beim Obergericht als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbe- treibung und Konkurs und beantragte, das Betreibungsamt sei anzuweisen, die Betreibung an Hand zu nehmen, eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, sei- ner Beschwerde vom 15. November 2021 rechtliches Gehör zu gewähren (act. 11; zur Rechtzeitigkeit vgl. act. 8/2). Die vorinstanzlichen Akten wurden bei- gezogen (act. 1-8). Das Verfahren ist spruchreif. 1.3. Soweit Art. 20a Abs. 2 SchKG keine Bestimmungen enthält, sind auf den Weiterzug einer betreibungsrechtlichen Aufsichtsbeschwerde an die obere kanto-

- 3 - nale Aufsichtsbehörde sinngemäss die Art. 319 ff. ZPO anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG). 2. 2.1. Gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. a ZPO sind in einer Klage bzw. in einem Rechtsmittel die Parteien zu bezeichnen. Die Norm will sicherstellen, dass keine Zweifel über die Identität der Parteien und allfällige Vertreter bestehen (BGer 5A_786/2011 vom 26. Januar 2012 E 2.2). Die genaue Bezeichnung der Pro- zessparteien, namentlich der klagenden Partei, ist eine zentrale Voraussetzung für die Prüfung ihrer Partei- und Prozessfähigkeit, wie auch ihrer Legitimation. Bei natürlichen Personen erfordert dies regelmässig die Angabe von Name, Vorname und Adresse (BGer 4A_116/2015 vom 9. November 2015 E. 3.5). Die Adresse wird bei natürlichen Personen grundsätzlich die Wohnsitzadresse sein. Allerdings hat das Bundesgericht auch schon eine Geschäftsadresse genügen lassen, weil die betreffende natürliche Person damit klar identifizierbar war (BGer 4A_364/2013 vom 5. März 2014 E. 16.). 2.2. Der Beschwerdeführer weigerte sich im vorinstanzlichen Verfahren wie dargelegt, seine Wohnsitzadresse bekannt zu geben. Auch in der aktuellen Be- schwerdeschrift gibt der Beschwerdeführer weder einen in- oder ausländischen Wohnsitz noch einen Aufenthaltsort bekannt. Er macht geltend, Art. 29a BV gebe ihm das Recht, unabhängig vom Wohnort seine Anliegen gerichtlich beurteilen zu lassen. Er erachtet die Angabe der Adresse "C._____ ..., D._____, und Postfach …, D._____" als genügend (act. 11). Gemäss den vorinstanzlichen Ausführungen des Beschwerdeführers handelt es sich bei der angegebenen Adresse um seine "Büroadresse" (act. 6). Weiter erklärte er bei der Vorinstanz, dass er nicht mehr in der Schweiz wohne und arbeite, sondern sich in einem vorzeitigen Ruhestand be- finde. Er sei über sein Büro bei seinen Eltern erreichbar (act. 1). Nach dem Ge- sagten handelt es sich bei der angegebenen Adresse nicht um seine Geschäftsa- dresse, sondern um eine blosse Zustelladresse. 2.3. Für die Identifizierung genügt hier die Angabe der Personalien und einer Zustelladresse nicht. Wer den Schutz staatlicher Instanzen in Anspruch nimmt,

- 4 - hat zu sagen, wer er ist und wo er wohnt. Der Beschwerdeführer hätte demnach seinen Wohnsitz- bzw. Aufenthaltsort dem Obergericht bekannt geben müssen (OGer ZH PS160194 vom 16. November 2016 E. 5.b). Auch aus Art. 29a BV ergibt sich kein Anspruch auf Beurteilung des Rechtsmittels ohne Angabe der Wohnadresse. 2.4. Wegen unvollständiger Personalangaben müsste das Obergericht grund- sätzlich eine Nachfrist zur Behebung des Mangels ansetzen (Art. 132 Abs. 1 ZPO). Da der Beschwerdeführer aber vorliegend bewusst – und nicht durch ver- sehentliche Unterlassung – den Aufenthaltsort nicht bekannt gegeben hat, ist kei- ne Nachfrist anzusetzen (Kramer/Erk, DIKE-Komm ZPO, 2. Auflage 2016, Art. 132 N 2). Im Verfahren ist der Beschwerdeführer nämlich zu einem Handeln nach Treu und Glauben verpflichtet (Art. 52 ZPO). Es ist deshalb auf die Be- schwerde nicht einzutreten. 2.5. Im Übrigen ist der Beschwerdeführer auf Folgendes hinzuweisen: Im Be- treibungsbegehren ist unter anderem der Name und Wohnort des Gläubigers und seines allfälligen Bevollmächtigten sowie, wenn der Gläubiger im Ausland wohnt, das von demselben in der Schweiz gewählte Domizil anzugeben. Im Falle man- gelnder Bezeichnung wird angenommen, dieses Domizil befinde sich im Lokal des Betreibungsamtes (Art. 67 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG). Nach der Vorschrift von Art. 67 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG ist im Betreibungsbegehren also neben dem Namen des Gläubigers auch dessen Wohnort anzugeben, selbst wenn über die Identität des Gläubigers kein Zweifel besteht und ein Bevollmächtigter mit gehörig be- zeichneter Adresse für ihn handelt, und zwar ist der wirkliche Wohnort des Gläu- bigers anzugeben. Der Schuldner kann an der Angabe dieses Ortes interessiert sein, um Zahlungen direkt an den Gläubiger leisten oder wegen der Betreibungs- sache oder einer damit zusammenhängenden Angelegenheit persönlich an ihn gelangen oder in anderer Weise ihm gegenüber seine Interessen wahren zu kön- nen. Die Angabe eines bloss fiktiven Wohnsitzes genügt daher nicht. Ist der bis- herige Wohnsitz gänzlich aufgegeben, befindet sich der Gläubiger also nicht nur zu einem vorübergehenden Zweck (sei es auch für längere Zeit) an einem andern Orte, so ist die neue Wohnadresse anzugeben, wo der Gläubiger tatsächlich er-

- 5 - reichbar ist, selbst wenn er eines eigentlichen Wohnsitzes entbehrt. Enthält das Betreibungsbegehren keine Angabe über den Wohnort des Gläubigers und ver- bessert der Gläubiger diesen Mangel auch nicht innert einer ihm angesetzten Frist, so ist dem Begehren nicht Folge zu geben. Das Gleiche muss gelten, wenn dem Betreibungsamt bekannt ist, dass der Gläubiger nicht seinen wirklichen Wohnort angegeben hat (vgl. BGE 93 III 45 E. 2, BGE 114 III 62 E. 2.a und BSK SchKG-Kofmel Ehrenzeller, 3. Auflage 2021, Art. 67 N 20 f.). Die Regelung von Art. 67 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG, wonach bei mangelnder Bezeichnung des in der Schweiz gewählten Domizils durch einen im Ausland wohnhaften Gläubiger das Lokal des Betreibungsamtes als Domizil gilt, ändert nichts daran, dass der Gläu- biger seine Wohnadresse im Betreibungsbegehren anzugeben hat. 3. Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG). Parteientschädigungen dürfen in diesem Verfahren nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

3. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Zürich 5, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder

- 6 - Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw R. Jenny versandt am:

3. März 2022