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PS210232

Pfändung

Zürich OG · 2022-05-17 · Deutsch ZH
Erwägungen (9 Absätze)

E. 1.1 Mit Eingabe vom 4. August 2021 (ergänzt mit Fax-Eingaben vom 6. und

11. August 2021) erhob der Beschwerdeführer beim Bezirksgericht Bülach als un- tere Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter (nachfolgend: Vorinstanz) Be- schwerde (act. 1, act. 3 und act. 4).

E. 1.2 Die Vorinstanz holte eine Vernehmlassung des Betreibungsamtes und eine freigestellte Stellungnahme des Beschwerdeführers ein (vgl. act. 5, act.7, act. 9 und act. 11). Mit Beschluss vom 29. November 2021 wies die Vorinstanz die Be- schwerde ab (act. 14 = act. 17 [Aktenexemplar] = act. 19). Dagegen führt der Be- schwerdeführer mit Eingabe vom 23. Dezember 2021 (Poststempel) rechtzeitig Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich als obere Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter (act. 18; zur Rechtzeitigkeit vgl. act. 15).

E. 1.3 Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (act. 1-15). Von der Einholung einer Beschwerdeantwort bzw. einer Vernehmlassung kann abgesehen werden (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. Art. 322 Abs. 1 sowie Art. 324 ZPO bzw. § 83 Abs. 2 GOG/ZH). Das Verfahren ist spruchreif.

E. 2.1 Für das Beschwerdeverfahren nach Art. 18 SchKG sind die Regelungen von Art. 319 ff. ZPO anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m § 84 GOG). Mit der Beschwerde können (a) die unrichtige Rechtsanwendung und (b) die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 ZPO). Dies bedeutet, dass konkrete Rechtsmittelanträge zu stellen sind und in der Begründung darzulegen ist, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet. Bei Laien genügt als Antrag eine Formulierung, aus der sich herauslesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll. Zur Begründung muss wenigstens rudimentär dargelegt werden, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid nach Auffassung der Partei leidet. Soweit diese Voraussetzungen nicht

- 3 - gegeben sind, wird auf eine Beschwerde nicht eingetreten (vgl. etwa OGer ZH, PF130050 vom 25. Oktober 2013, E. II./2.1; BK ZPO-STERCHI, Bern 2012, Art. 321 N 18 und 22; ZK ZPO-FREIBURGHAUS/AFHELDT, 3. Aufl., Zürich 2016, Art. 321 N 14 f.). Neue Anträge, neue Tatsachen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). Das gilt auch im zweitin- stanzlichen betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahren (vgl. OGer ZH, PS200037 vom 27. Mai. 2020, E. 3.4; OGer ZH, PS110019 vom 21. Februar 2011, E. 3.4). Aufgrund des generellen Ausschlusses neuer Beweismittel im vorliegenden Be- schwerdeverfahren sind die vom Beschwerdeführer mit seiner zweitinstanzlichen Beschwerde erstmals eingereichten Beilagen (act. 20/2 und act. 20/4) im Ent- scheid nicht zu berücksichtigen.

E. 2.2 Die Vorinstanz befand das Vorgehen des Betreibungsamtes, welches im be- treibungsrechtlichen Existenzminimum des Beschwerdeführers für den Juni 2021 die Zuschläge für auswärtige Verpflegung und für (überdurchschnittlichen) Klei- der- und Wäscheverbrauch nicht aufgenommen habe, da der Beschwerdeführer in diesem Monat unfallbedingt nicht gearbeitet habe, für unbedenklich. Der Be- schwerdeführer habe nur einen Anspruch auf diese Zuschläge, insoweit er tat- sächlich seinen Beruf ausübe. Es liege entgegen der Ansicht des Beschwerdefüh- rers kein Eingriff in das betreibungsrechtliche Existenzminimum vor (act. 17 E. 4.3 f.). Der Beschwerdeführer gibt beschwerdeweise zwar zu verstehen, dass er mit dem angefochtenen Beschluss nicht einverstanden ist. Mit der Berechnung seines Existenzminimums im Juni 2021 setzt er sich jedoch nicht auseinander, so dass hierauf an sich nicht weiter einzugehen wäre und auf die zweitinstanzliche Be- schwerde nicht einzutreten ist. Der Vollständigkeit halber ist der Beschwerdefüh- rer indessen darauf hinzuweisen, dass Zuschläge zum Grundbetrag im Rahmen der Festlegung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums nur zu gewähren sind, wenn der Schuldner sie tatsächlich benötigt und sie auch effektiv bezahlt (vgl. BSK SchKG-VONDER MÜHLL, 3. Aufl., Basel 2021, Art. 93 N 25). Diese Voraussetzungen sind bei den von ihm vorinstanzlich explizit gerügten Zuschlä-

- 4 - gen für (Mehr-)Auslagen für auswärtige Verpflegung (Fr. 220.–) und für über- durchschnittlichen Kleider- und Wäscheverbrauch (Fr. 40.–) nicht gegeben (vgl. act. 7). Mit den Zuschlägen sind nämlich Mehrkosten zu entschädigen, welche durch die berufliche Tätigkeit verursacht werden. Solche fielen dem Beschwerde- führer während seines unfallbedingten Arbeitsausfalls im Juni 2021 nicht an, weswegen die Zuschläge im Zuge der Revision der Lohnpfändung nach Art. 93 Abs. 3 SchKG zu Recht gestrichen wurden. Die trotz der Absenz anfallenden Kos- ten der üblichen Verpflegung und des durchschnittlichen Kleider- und Wäsche- verbrauchs sind, wie die Vorinstanz zutreffend erwog, aus dem Grundbetrag zu decken. Lag das betreibungsrechtliche Existenzminimum des Beschwerdeführers vor den Kürzungen bei Fr. 2'897.55, so erweist sich das vom Betreibungsamt für den Monat Juni 2021 festgelegte Existenzminimum von Fr. 2'637.55 als zutref- fend (vgl. act. 8/1 und act. 11). Ausgehend von einem unbestritten gebliebenen Einkommen von Fr. 2'808.10 im Monat Juni 2021 resultierte in diesem Monat – ohne Berücksichtigung von sogleich zu thematisierenden weiteren Zuschlägen – eine pfändbare Quote von Fr. 170.55. Diesen Betrag lieferte der Beschwerdefüh- rer eingestandenermassen am 10. August 2021 mittels Überweisung an das Amt ab (vgl. act. 4).

E. 2.3 Vor Vorinstanz verlangte der Beschwerdeführer die Rückzahlung eines Be- trages von Fr. 75.– durch das Betreibungsamt. Er sei gezwungen gewesen, Fr. 170.– aus seinem Existenzminimum zu bezahlen. Das Betreibungsamt habe ihm jedoch Fr. 95.– zurückerstattet für Kosten betreffend eines Selbstbehaltes für Medikamente (Fr. 45.–) und einer Parkkarte für sein Velo, welche ihm gestohlen worden sei (Fr. 50.–; vgl. act. 4). Die Vorinstanz hielt dem Beschwerdeführer vor, er habe seine Forderung nicht ausreichend substantiiert dargelegt. Es sei unklar, wieso "der Beschwerdeführer diesen Betrag bezahlen sollte resp. weshalb der Beschwerdegegner diesen Betrag zurückzahlen sollte, wofür die Bezahlung erfol- gen sollte und ob diese erfolgt ist". Diesbezüglich sei die Beschwerde abzuweisen (act. 17 E. 4.5 f.). Bei der Kammer hält der Beschwerdeführer an der Verpflichtung des Betrei- bungsamtes zur Rückzahlung des Betrags von Fr. 75.– fest und moniert eine will-

- 5 - kürliche Entscheidung bzw. eine "Erpressung" durch das Betreibungsamt. Auf den angefochtenen Entscheid nimmt er jedoch keinen direkten Bezug, was grundsätz- lich keine genügende Begründung seines Rechtsmittels darstellt. Auch wenn man dieses Vorbringen bei einem Laienrechtsmittel noch als hinreichende Begründung genügen lässt, was sich umso eher aufdrängt, als die Erwägungen der Vorinstanz in diesem Punkt für einen Laien schwer verständlich sind, ist nicht zu sehen, in- wiefern der Entscheid der Vorinstanz im Resultat rechtwidrig oder unangemessen sein könnte. Soweit sich aus den Vorbringen des Beschwerdeführers und den Ak- ten erschliesst, handelte es sich bei der Zahlung von Fr. 95.– um vom Betrei- bungsamt einmalig gewährte Zuschläge zum Grundbetrag, welche unabhängig von der Kürzung der oben behandelten Zuschläge ausbezahlt wurden. Sie waren dazu bestimmt, ausserordentliche Kosten des Beschwerdeführers zu decken. Ei- nen Anspruch auf Rückzahlung der von ihm für den Juni 2021 abgelieferten Quo- te vermag der Beschwerdeführer aus diesem Vorgang aber nicht abzuleiten. Sei- ne Beschwerde ist in diesem Punkt sachlich unbegründet.

E. 2.4 Der Beschwerdeführer beanstandet im zweitinstanzlichen Beschwerdever- fahren erstmals, dass das Protokoll zur Einvernahme über die Lohn- bzw. Ein- kommensverhältnisse vom 3. und 4. August 2021, welches die Festlegung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums und eine Berechnung der abzuliefern- den Quote für den Juni 2021 enthält, nicht unterzeichnet worden sei. Gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts verstösst es gegen Art. 2 ZGB (respektive Art. 52 ZPO), formelle Rügen, die in einem früheren Pro- zessstadium hätten geltend gemacht werden können, bei ungünstigem Ausgang noch später vorzubringen. Dieser allgemeine Grundsatz gilt im Zivilprozess ge- nauso wie im Zwangsvollstreckungsverfahren (vgl. BGE 141 III 210; BGE 135 III 334 E. 2.2; BGer, 5A_75/2018 vom 18. Dezember 2018, E. 2.3; KUKO ZPO- OBERHAMMER/WEBER, 3. Aufl., Basel 2021, Art. 52 N 1). Wer sich auf das Verfah- ren einlässt, ohne einen Verfahrensmangel bei erster Gelegenheit vorzubringen, verwirkt in der Regel den Anspruch auf spätere Anrufung der vermeintlich verletz- ten Verfahrensvorschrift (BGE 143 V 66 E. 4.3).

- 6 - Der Beschwerdeführer hätte die fehlende Unterschrift vor diesem Hintergrund be- reits früher geltend machen müssen. Im zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahren ist er mit seiner Beanstandung nicht mehr zu hören. Hinzu kommt, dass der Be- schwerdeführer den vom Betreibungsamt zutreffend als pfändbare Quote ange- gebenen Betrag von Fr. 170.95 an das Amt überwiesen hat. Nach tatsächlich er- folgter Ablieferung des Betrages – trotz fehlender Unterzeichnung des Protokolls zur Einvernahme über die Lohn- bzw. Einkommensverhältnisse – vermag der Be- schwerdeführer mit seiner formellen Rüge umso weniger durchzudringen. Sein in- soweit widersprüchliches Verhalten ist nicht zu schützen. Die zweitinstanzliche Beschwerde ist diesbezüglich abzuweisen.

E. 2.5 Ohne dass dies noch entscheidrelevant wäre, ist der Beschwerdeführer ab- schliessend darauf hinzuweisen, dass seine Arbeitgeberin am 10. August 2021 für den Monat Juli 2021 einen Betrag Fr. 179.90 direkt an das Betreibungsamt abge- liefert hat (vgl. act. 20/3). Anders als der Beschwerdeführer vor Vorinstanz sinn- gemäss geltend gemacht hat (vgl. act. 4), ist keine doppelte Ablieferung der pfändbaren Quote für den Monat Juni 2021 ersichtlich.

E. 3 Für das Verfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbe- treibungs- und Konkurssachen sind keine Kosten zu erheben (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Gemäss Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG sind keine Parteientschädi- gungen zuzusprechen. Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  4. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer und unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Opfikon, je gegen Empfangsschein. - 7 -
  5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. M. Häfeli versandt am:
  6. Mai 2022
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Geschäfts-Nr.: PS210232-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschrei- ber lic. iur. M. Häfeli Urteil vom 17. Mai 2022 in Sachen A._____, Beschwerdeführer, betreffend Pfändung (Beschwerde über das Betreibungsamt Opfikon) Beschwerde gegen einen Beschluss der II. Abteilung des Bezirksgerichtes Bülach vom 29. November 2021 (CB210030)

- 2 - Erwägungen: 1. 1.1. Mit Eingabe vom 4. August 2021 (ergänzt mit Fax-Eingaben vom 6. und

11. August 2021) erhob der Beschwerdeführer beim Bezirksgericht Bülach als un- tere Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter (nachfolgend: Vorinstanz) Be- schwerde (act. 1, act. 3 und act. 4). 1.2. Die Vorinstanz holte eine Vernehmlassung des Betreibungsamtes und eine freigestellte Stellungnahme des Beschwerdeführers ein (vgl. act. 5, act.7, act. 9 und act. 11). Mit Beschluss vom 29. November 2021 wies die Vorinstanz die Be- schwerde ab (act. 14 = act. 17 [Aktenexemplar] = act. 19). Dagegen führt der Be- schwerdeführer mit Eingabe vom 23. Dezember 2021 (Poststempel) rechtzeitig Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich als obere Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter (act. 18; zur Rechtzeitigkeit vgl. act. 15). 1.3. Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (act. 1-15). Von der Einholung einer Beschwerdeantwort bzw. einer Vernehmlassung kann abgesehen werden (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. Art. 322 Abs. 1 sowie Art. 324 ZPO bzw. § 83 Abs. 2 GOG/ZH). Das Verfahren ist spruchreif. 2. 2.1. Für das Beschwerdeverfahren nach Art. 18 SchKG sind die Regelungen von Art. 319 ff. ZPO anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m § 84 GOG). Mit der Beschwerde können (a) die unrichtige Rechtsanwendung und (b) die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 ZPO). Dies bedeutet, dass konkrete Rechtsmittelanträge zu stellen sind und in der Begründung darzulegen ist, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet. Bei Laien genügt als Antrag eine Formulierung, aus der sich herauslesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll. Zur Begründung muss wenigstens rudimentär dargelegt werden, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid nach Auffassung der Partei leidet. Soweit diese Voraussetzungen nicht

- 3 - gegeben sind, wird auf eine Beschwerde nicht eingetreten (vgl. etwa OGer ZH, PF130050 vom 25. Oktober 2013, E. II./2.1; BK ZPO-STERCHI, Bern 2012, Art. 321 N 18 und 22; ZK ZPO-FREIBURGHAUS/AFHELDT, 3. Aufl., Zürich 2016, Art. 321 N 14 f.). Neue Anträge, neue Tatsachen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). Das gilt auch im zweitin- stanzlichen betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahren (vgl. OGer ZH, PS200037 vom 27. Mai. 2020, E. 3.4; OGer ZH, PS110019 vom 21. Februar 2011, E. 3.4). Aufgrund des generellen Ausschlusses neuer Beweismittel im vorliegenden Be- schwerdeverfahren sind die vom Beschwerdeführer mit seiner zweitinstanzlichen Beschwerde erstmals eingereichten Beilagen (act. 20/2 und act. 20/4) im Ent- scheid nicht zu berücksichtigen. 2.2. Die Vorinstanz befand das Vorgehen des Betreibungsamtes, welches im be- treibungsrechtlichen Existenzminimum des Beschwerdeführers für den Juni 2021 die Zuschläge für auswärtige Verpflegung und für (überdurchschnittlichen) Klei- der- und Wäscheverbrauch nicht aufgenommen habe, da der Beschwerdeführer in diesem Monat unfallbedingt nicht gearbeitet habe, für unbedenklich. Der Be- schwerdeführer habe nur einen Anspruch auf diese Zuschläge, insoweit er tat- sächlich seinen Beruf ausübe. Es liege entgegen der Ansicht des Beschwerdefüh- rers kein Eingriff in das betreibungsrechtliche Existenzminimum vor (act. 17 E. 4.3 f.). Der Beschwerdeführer gibt beschwerdeweise zwar zu verstehen, dass er mit dem angefochtenen Beschluss nicht einverstanden ist. Mit der Berechnung seines Existenzminimums im Juni 2021 setzt er sich jedoch nicht auseinander, so dass hierauf an sich nicht weiter einzugehen wäre und auf die zweitinstanzliche Be- schwerde nicht einzutreten ist. Der Vollständigkeit halber ist der Beschwerdefüh- rer indessen darauf hinzuweisen, dass Zuschläge zum Grundbetrag im Rahmen der Festlegung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums nur zu gewähren sind, wenn der Schuldner sie tatsächlich benötigt und sie auch effektiv bezahlt (vgl. BSK SchKG-VONDER MÜHLL, 3. Aufl., Basel 2021, Art. 93 N 25). Diese Voraussetzungen sind bei den von ihm vorinstanzlich explizit gerügten Zuschlä-

- 4 - gen für (Mehr-)Auslagen für auswärtige Verpflegung (Fr. 220.–) und für über- durchschnittlichen Kleider- und Wäscheverbrauch (Fr. 40.–) nicht gegeben (vgl. act. 7). Mit den Zuschlägen sind nämlich Mehrkosten zu entschädigen, welche durch die berufliche Tätigkeit verursacht werden. Solche fielen dem Beschwerde- führer während seines unfallbedingten Arbeitsausfalls im Juni 2021 nicht an, weswegen die Zuschläge im Zuge der Revision der Lohnpfändung nach Art. 93 Abs. 3 SchKG zu Recht gestrichen wurden. Die trotz der Absenz anfallenden Kos- ten der üblichen Verpflegung und des durchschnittlichen Kleider- und Wäsche- verbrauchs sind, wie die Vorinstanz zutreffend erwog, aus dem Grundbetrag zu decken. Lag das betreibungsrechtliche Existenzminimum des Beschwerdeführers vor den Kürzungen bei Fr. 2'897.55, so erweist sich das vom Betreibungsamt für den Monat Juni 2021 festgelegte Existenzminimum von Fr. 2'637.55 als zutref- fend (vgl. act. 8/1 und act. 11). Ausgehend von einem unbestritten gebliebenen Einkommen von Fr. 2'808.10 im Monat Juni 2021 resultierte in diesem Monat – ohne Berücksichtigung von sogleich zu thematisierenden weiteren Zuschlägen – eine pfändbare Quote von Fr. 170.55. Diesen Betrag lieferte der Beschwerdefüh- rer eingestandenermassen am 10. August 2021 mittels Überweisung an das Amt ab (vgl. act. 4). 2.3. Vor Vorinstanz verlangte der Beschwerdeführer die Rückzahlung eines Be- trages von Fr. 75.– durch das Betreibungsamt. Er sei gezwungen gewesen, Fr. 170.– aus seinem Existenzminimum zu bezahlen. Das Betreibungsamt habe ihm jedoch Fr. 95.– zurückerstattet für Kosten betreffend eines Selbstbehaltes für Medikamente (Fr. 45.–) und einer Parkkarte für sein Velo, welche ihm gestohlen worden sei (Fr. 50.–; vgl. act. 4). Die Vorinstanz hielt dem Beschwerdeführer vor, er habe seine Forderung nicht ausreichend substantiiert dargelegt. Es sei unklar, wieso "der Beschwerdeführer diesen Betrag bezahlen sollte resp. weshalb der Beschwerdegegner diesen Betrag zurückzahlen sollte, wofür die Bezahlung erfol- gen sollte und ob diese erfolgt ist". Diesbezüglich sei die Beschwerde abzuweisen (act. 17 E. 4.5 f.). Bei der Kammer hält der Beschwerdeführer an der Verpflichtung des Betrei- bungsamtes zur Rückzahlung des Betrags von Fr. 75.– fest und moniert eine will-

- 5 - kürliche Entscheidung bzw. eine "Erpressung" durch das Betreibungsamt. Auf den angefochtenen Entscheid nimmt er jedoch keinen direkten Bezug, was grundsätz- lich keine genügende Begründung seines Rechtsmittels darstellt. Auch wenn man dieses Vorbringen bei einem Laienrechtsmittel noch als hinreichende Begründung genügen lässt, was sich umso eher aufdrängt, als die Erwägungen der Vorinstanz in diesem Punkt für einen Laien schwer verständlich sind, ist nicht zu sehen, in- wiefern der Entscheid der Vorinstanz im Resultat rechtwidrig oder unangemessen sein könnte. Soweit sich aus den Vorbringen des Beschwerdeführers und den Ak- ten erschliesst, handelte es sich bei der Zahlung von Fr. 95.– um vom Betrei- bungsamt einmalig gewährte Zuschläge zum Grundbetrag, welche unabhängig von der Kürzung der oben behandelten Zuschläge ausbezahlt wurden. Sie waren dazu bestimmt, ausserordentliche Kosten des Beschwerdeführers zu decken. Ei- nen Anspruch auf Rückzahlung der von ihm für den Juni 2021 abgelieferten Quo- te vermag der Beschwerdeführer aus diesem Vorgang aber nicht abzuleiten. Sei- ne Beschwerde ist in diesem Punkt sachlich unbegründet. 2.4. Der Beschwerdeführer beanstandet im zweitinstanzlichen Beschwerdever- fahren erstmals, dass das Protokoll zur Einvernahme über die Lohn- bzw. Ein- kommensverhältnisse vom 3. und 4. August 2021, welches die Festlegung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums und eine Berechnung der abzuliefern- den Quote für den Juni 2021 enthält, nicht unterzeichnet worden sei. Gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts verstösst es gegen Art. 2 ZGB (respektive Art. 52 ZPO), formelle Rügen, die in einem früheren Pro- zessstadium hätten geltend gemacht werden können, bei ungünstigem Ausgang noch später vorzubringen. Dieser allgemeine Grundsatz gilt im Zivilprozess ge- nauso wie im Zwangsvollstreckungsverfahren (vgl. BGE 141 III 210; BGE 135 III 334 E. 2.2; BGer, 5A_75/2018 vom 18. Dezember 2018, E. 2.3; KUKO ZPO- OBERHAMMER/WEBER, 3. Aufl., Basel 2021, Art. 52 N 1). Wer sich auf das Verfah- ren einlässt, ohne einen Verfahrensmangel bei erster Gelegenheit vorzubringen, verwirkt in der Regel den Anspruch auf spätere Anrufung der vermeintlich verletz- ten Verfahrensvorschrift (BGE 143 V 66 E. 4.3).

- 6 - Der Beschwerdeführer hätte die fehlende Unterschrift vor diesem Hintergrund be- reits früher geltend machen müssen. Im zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahren ist er mit seiner Beanstandung nicht mehr zu hören. Hinzu kommt, dass der Be- schwerdeführer den vom Betreibungsamt zutreffend als pfändbare Quote ange- gebenen Betrag von Fr. 170.95 an das Amt überwiesen hat. Nach tatsächlich er- folgter Ablieferung des Betrages – trotz fehlender Unterzeichnung des Protokolls zur Einvernahme über die Lohn- bzw. Einkommensverhältnisse – vermag der Be- schwerdeführer mit seiner formellen Rüge umso weniger durchzudringen. Sein in- soweit widersprüchliches Verhalten ist nicht zu schützen. Die zweitinstanzliche Beschwerde ist diesbezüglich abzuweisen. 2.5. Ohne dass dies noch entscheidrelevant wäre, ist der Beschwerdeführer ab- schliessend darauf hinzuweisen, dass seine Arbeitgeberin am 10. August 2021 für den Monat Juli 2021 einen Betrag Fr. 179.90 direkt an das Betreibungsamt abge- liefert hat (vgl. act. 20/3). Anders als der Beschwerdeführer vor Vorinstanz sinn- gemäss geltend gemacht hat (vgl. act. 4), ist keine doppelte Ablieferung der pfändbaren Quote für den Monat Juni 2021 ersichtlich.

3. Für das Verfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbe- treibungs- und Konkurssachen sind keine Kosten zu erheben (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Gemäss Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG sind keine Parteientschädi- gungen zuzusprechen. Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer und unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Opfikon, je gegen Empfangsschein.

- 7 -

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. M. Häfeli versandt am:

17. Mai 2022