Erwägungen (12 Absätze)
E. 1.1 Mit Eingabe vom 23. November 2021 reichte der Gesuchsteller und Be- schwerdeführer (fortan Beschwerdeführer) beim Einzelgericht Audienz des Be- zirksgerichts Zürich (fortan Vorinstanz) ein Arrestgesuch inkl. Beilagen gegen die Erbschaft seines verstorbenen Bruders mit obgenannten Rechtsbegehren ein (act. 1; act. 4/2–39; act. 6 [nachgereicht]). Der Beschwerdeführer machte in sei- nem Gesuch geltend, gestützt auf ein in Griechenland gegen seinen Bruder er- wirktes Urteil unter anderem über vollstreckbare Arrestforderungen von umge- rechnet Fr. 9'314'881.10 nebst aufgelaufenen sowie laufenden Zinsen zu verfü- gen (act. 1 Rz 30 ff.). Demnach stützte er sein Arrestgesuch auf Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG (Vorliegen eines definitiven Rechtsöffnungstitels; act. 1 Rz 40 f.). Verarrestiert werden sollten verschiedene Vermögenswerte bei drei Schweizer Banken, an denen der verstorbene Bruder des Beschwerdeführers berechtigt ge- wesen sein soll (act. 1 Rz 44 ff.). In seinem Arrestgesuch stellte der Beschwerde- führer (in Anwendung von Art. 271 Abs. 3 SchKG i.V.m. Art. 38 ff. LugÜ) zugleich den selbständigen Antrag um Vollstreckbarerklärung desjenigen Teils des Dispo- sitivs des griechischen Urteils, welcher gemäss griechischem Recht bereits voll- streckbar geworden sei (act. 1 Rz 27 ff.). Dieser Teil entspricht den geltend ge- machten Arrestforderungen von umgerechnet Fr. 9'314'881.10 nebst Zinsen.
E. 1.2 Mit Urteil vom 6. Dezember 2021 wies die Vorinstanz das Arrestgesuch des Beschwerdeführers ab (act. 7 S. 8 = act. 10 [Aktenexemplar] = act. 12; nachfol- gend zitiert als act. 10). Auf das Begehren um Teil-Vollstreckbarerklärung des griechischen Urteils trat die Vorinstanz (sinngemäss) nicht ein, wobei sich dieses Nichteintreten aber nur aus den Erwägungen ergibt, indem sie das Rechtsschutz- interesse des Beschwerdeführers an der Beurteilung des Begehrens dort vernein- te (act. 10 E. 4.3.). Ins Dispositiv wurde die entsprechende Erwägung also nicht überführt, was ein Versehen darstellen dürfte. Sinngemäss liegt aber dennoch ein Nichteintretensentscheid vor. Mit Eingabe vom 20. Dezember 2021 erhob der Be- schwerdeführer gegen das Urteil der Vorinstanz Beschwerde bei der Kammer
- 6 - (act. 11; act. 14/3–42). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1–8). Das Verfahren erweist sich als spruchreif.
E. 2 Gegen den vorinstanzlichen Entscheid steht die Beschwerde als Rechtsmittel zur Verfügung (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 6 ZPO betreffend das Ar- restverfahren; Art. 43 und Anhang III LugÜ i.V.m. Art. 309 lit. a und Art. 319 lit. a ZPO betreffend das Exequaturverfahren). Der Beschwerdeführer erhob diese in- nert Frist (a ct. 11 i.V.m. act. 8), und die Beschwerde erfüllt die formalen Anforde- rungen, indem sie Anträge und eine ausreichende Begründung enthält. Der mit Verfügung vom 23. Dezember 2021 verlangte Vorschuss von Fr. 5'000.– ist ein- gegangen (act. 17). Dem Eintreten steht insoweit nichts entgegen.
E. 3.1 Die Vorinstanz wies das Arrestgesuch des Beschwerdeführers mangels Pas- sivlegitimation der Gesuchs- und Beschwerdegegnerin (fortan Beschwerdegegne- rin) ab. Sie erwog dazu im Wesentlichen, gegen die Erbengemeinschaft hätte nur dann in einem einzigen Betreibungs- oder Arrestverfahren vorgegangen werden können, wenn ein Fall einer gemeinschaftlichen Schuldnerschaft vorgelegen hätte (in prozessualer Hinsicht also eine notwendige passive Streitgenossenschaft). Der Bestand einer entsprechenden Regelung im ausländischen (griechischen) Recht sei von der Beschwerdeführerin aber nicht nachgewiesen worden. Gestützt auf Art. 16 IPRG brachte die Vorinstanz deshalb subsidiär Schweizer Recht zur Anwendung und kam zum Ergebnis, dass aufgrund der hiesigen Solidarhaftung der Erben für Schulden des Erblassers (Art. 603 Abs. 1 ZGB) gegen die Erben nicht gemeinsam in einem einzigen Arrestgesuch habe vorgegangen werden können, sondern diese stattdessen gesondert ins Recht hätten gefasst werden müssen (zum Ganzen act. 10 E. 4., insb. E. 4.3.).
E. 3.2 Der Beschwerdeführer bringt dagegen zusammengefasst vor, das Arrestge- such entgegen der Ansicht der Vorinstanz nicht gegen die Erben des verstorbe- nen Schuldners, sondern gegen dessen Erbschaft gerichtet zu haben, welcher im unverteilten Stadium unter den Voraussetzungen von Art. 49 SchKG sowohl im Betreibungs- als auch im Arrestverfahren die Parteifähigkeit bzw. Passivlegitima- tion zukomme (act. 11 Rz 23 ff, insb. Rz 28 und Rz 30).
- 7 -
E. 3.3 Gemäss Art. 49 SchKG kann die Erbschaft, solange die Teilung nicht erfolgt, eine vertragliche Gemeinderschaft nicht gebildet oder eine amtliche Liquidation nicht angeordnet ist, in der auf den Verstorbenen anwendbaren Betreibungsart an dem Ort betrieben werden, wo der Erblasser zur Zeit seines Todes betrieben werden konnte. Der Erbschaft kommt kraft dieser Regelung in einer gegen sie angehobenen Betreibung Parteifähigkeit zu bzw. sie ist passiv betreibungsfähig. Die Erbschaft bildet damit ein zu Vollstreckungszwecken haftungsrelevantes Son- dervermögen (LORANDI, Erblasser, Erbengemeinschaft, Erbe(n) und Erbschaft als Schuldner, AJP 12/2012, S. 1384). Art. 49 SchKG ist dabei als zwangsvollstre- ckungs- und verfahrensrechtliche Norm unabhängig vom auf den Nachlass an- wendbaren Recht anwendbar (vgl. BGE 146 III 106 E. 3.4.4). Beim Arrest handelt es sich um eine der Zwangsvollstreckung dienende Siche- rungsmassnahme. Es soll damit verhindert werden, dass der Schuldner Vermö- genswerte in einer hängigen oder künftigen Betreibung den Gläubigern entzieht (BSK SchKG II-REISER, 3. Aufl. 2021, Art. 275 N 4). Da ein solches Sicherungs- bedürfnis auch bei einer Inanspruchnahme der Erbschaft als haftungsrelevantes Sondervermögen besteht, ist eine Arrestlegung auch gegen den Nachlass als sol- chen zu ermöglichen. Es entspricht im Übrigen auch einer langjährigen Praxis, nicht nur eine Betreibung, sondern auch einen Arrest gegen die Erbschaft bzw. den Nachlass zuzulassen (OGer NN010090 vom 27. August 2001, E. 2.2.; ZR 74 Nr. 42, E. 2; ZR 55 Nr. 145, E. 2; siehe auch KREN KOSTKIEWICz, Zur Arrestprose- quierung im nationalen und internationalen Kontext, BlSchK 6/2012, S. 218 f., welche eine Arrestlegung gegen den Nachlass zwar nicht generell, aber immerhin in den Fällen von Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG zulassen will). Die Erbschaft kann damit in einem Arrestverfahren grundsätzlich als Gesuchsgegnerin ins Recht ge- fasst werden.
E. 3.4 Der Beschwerdeführer bezeichnete bei den Parteiangaben auf Seite 1 seines Arrestgesuchs ausdrücklich die Erbschaft des verstorbenen Schuldners als Ge- suchsgegnerin und machte sodann auch Ausführungen zu deren Parteifähigkeit und Passivlegitimation im Betreibungs- und Arrestverfahren (act. 1 Rz 17 ff.). Da- raus ergibt sich klar, dass sich das Gesuch entgegen der Ansicht der Vorinstanz
- 8 - nicht gegen die Gemeinschaft der Erben bzw. alle Erben zusammen richtete, sondern gegen die Erbschaft als solche. Da die ungeteilte Erbschaft in einem Ar- restverfahren unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägung als Gesuchsgegnerin ins Recht gefasst werden kann, hätte die Vorinstanz das Gesuch nicht mit ober- wähnter Begründung abweisen dürfen.
E. 4.1 Weil die Möglichkeit eines Arrests gegen die Erbschaft als solche nur deshalb zu eröffnen ist, um die Zwangsvollstreckung gegen das haftungsrechtliche Son- dervermögen zu sichern, müssen nicht nur bei der Betreibung, sondern auch bei der Arrestlegung die speziellen Voraussetzungen für eine derartige Zwangsvoll- streckung gemäss Art. 49 SchKG vorliegen; es muss im konkreten Einzelfall also überhaupt möglich sein, die Erbschaft als solche zu betreiben, da dem Arrest an- sonsten der erwähnte Sicherungszweck abgeht. Art. 49 SchKG verlangt hierfür nicht nur, dass insbesondere noch keine Erbteilung stattgefunden hat, sondern auch, dass der Erblasser bei seinem Tod einen Betreibungsstand in der Schweiz hatte. Ob es sich um den ordentlichen (Art. 46 SchKG) oder einen besonderen Betreibungsort handelt (Art. 48 bis Art. 52 SchKG), spielt keine Rolle (LORANDI, a.a.O., S. 1385). Nach dem klaren Gesetzeswortlaut von Art. 49 SchKG kann die Erbschaft am Ort betrieben werden, wo der Erblasser zur Zeit seines Todes be- trieben werden konnte. Entscheidend ist, was für Betreibungsorte (Art. 46 ff. SchKG) gegenüber dem Erblasser zum Todeszeitpunkt in der Schweiz tatsächlich bestanden haben, und nicht, was für Betreibungsorte bis zum Zeitpunkt des To- des hypothetisch noch hätten geschaffen werden können. Aus diesem Grund kommt auch der Betreibungsort des Arrests gemäss Art. 52 SchKG nur dann in Frage, wenn ein Arrest gegen den Erblasser zu dessen Lebzeiten bereits gelegt worden ist, nicht jedoch, wenn ein solcher bis zum Todeszeitpunkt hypothetisch noch hätte angeordnet werden können (so auch BSK SchKG I-SCHMID, 3. Aufl. 2021, Art. 49 N 3; KUKO SchKG-JEANNERET/STRUB, 2. Aufl. 2014, Art. 49 N 10a, SK SchKG-KRÜSI, 4. Aufl. 2017, Art. 49 N 16; anders auch nicht KREN KOSTKIE- WICZ, a.a.O., S. 218 f., die sich zu dieser Frage entgegen dem Verständnis des vorzitierten Schmid gar nicht äussert). Die in ZR 52 Nr. 81 geäusserte gegenteili- ge Ansicht kann deshalb nicht aufrechterhalten werden.
- 9 -
E. 4.2 Der Bruder des Beschwerdeführers wohnte zum Zeitpunkt des Todes nicht in der Schweiz, sondern in Griechenland (act. 1 Rz 2 und Rz 4; act. 2; act. 7). Der ordentliche schweizerische Betreibungsort des Wohnsitzes (Art. 46 SchKG) ent- fällt deshalb. Dasselbe gilt für den besonderen Betreibungsort des Aufenthalts, der nur bei Schuldnern zur Anwendung gelangt, die weder in der Schweiz noch im Ausland einen festen Wohnsitz haben, sich aber in der Schweiz aufhalten (Art. 48 SchKG; ). Ein besonderer Betreibungsort gemäss Art. 50, 51 oder 52 SchKG ist ebenfalls nicht ersichtlich. Jedenfalls machte der Beschwerdeführer zum Vorlie- gen der entsprechenden Voraussetzungen (wie etwa zu einem allenfalls bereits bestehenden, noch zu Lebzeiten seines Bruders angeordneten Arrest) keinerlei Ausführungen, obwohl ihm dies im Anwendungsbereich der Verhandlungsmaxime oblegen hätte. Entsprechend ist davon auszugehen, dass für den Bruder des Be- schwerdeführers zum Zeitpunkt des Todes kein Betreibungsort in der Schweiz vorlag. Eine Betreibung gegen die Erbschaft gemäss Art. 49 SchKG kommt des- halb nicht in Betracht, womit nach vorstehend Ausgeführtem auch die Möglichkeit einer Arrestlegung gegen den Nachlass entfällt. Im Ergebnis wies die Vorinstanz das Arrestgesuch des Beschwerdeführers damit zu Recht ab. Die Beschwerde ist im Arrestpunkt abzuweisen. Es erübrigt sich bei diesem Ergebnis, auf die weite- ren Vorbringen der Beschwerde einzugehen.
E. 5 Das (sinngemässe) Nichteintreten der Vorinstanz auf das Begehren um Teil- Vollstreckbarerklärung des griechischen Urteils wegen fehlenden Rechtsschutzin- teresses hält der Beschwerdeführer nach erfolgter Abweisung des Arrestgesuchs für folgerichtig, weil dadurch die Information der Erben über das Verfahren hinfäl- lig geworden sei, womit die Gefahr der Sicherungsvereitelung habe gebannt wer- den können. Weil der Beschwerdeführer nun aber von einer Gutheissung der Be- schwerde gegen das abgewiesene Arrestgesuch ausgeht, beantragt er wie be- reits vor Vorinstanz die inhaltliche Beurteilung des vor der Kammer erneut gestell- ten Vollstreckbarerklärungsantrags (act. 11 Rz 53 ff.; insb. Rz 56 f.). Insofern rich- tet sich seine Beschwerde auch gegen den vorinstanzlichen (sinngemässen) Nichteintretensentscheid. Mit der Abweisung der Beschwerde im Arrestpunkt weist der Beschwerdeführer an der Beurteilung des Vollstreckbarerklärungsan- trags (gemäss seinen vorstehenden Ausführungen) aber kein Interesse mehr auf
- 10 - bzw. es soll eine solche diesfalls sogar unterbleiben. Entsprechend ist die Be- schwerde nicht nur im Arrestpunkt, sondern auch insofern abzuweisen, als sie sich gegen den vorinstanzlichen (sinngemässen) Nichteintretensentscheid richtet.
E. 6 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die erst- und zweitinstanzlichen Ge- richtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Be- messung der erstinstanzlichen Spruchgebühr wurde nicht beanstandet, weshalb es beim vorinstanzlichen Kostendispositiv bleibt. Der Streitwert beläuft sich auf Fr. 9'314'881.10 (Höhe der gestützt auf das griechische Urteil geltend gemachten Arrestforderungen nebst Zinsen gemäss Währungsumrechnung des Beschwerde- führers; act. 1 Rz 39). Gestützt auf Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 48 GebV SchKG (Ar- restverfahren) sowie gestützt auf § 8 Abs. 4 GebV OG (Exequaturverfahren) ist die Spruchgebühr auf Fr. 5'000.– festzusetzen. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen; der Beschwerdeführer unterliegt und die Beschwerdegegnerin wurde im Beschwerdeverfahren nicht begrüsst. Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Spruchgebühr wird auf Fr. 5'000.– festgesetzt, dem Beschwerdeführer auferlegt und von dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss bezogen.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer sowie an das Einzelgericht Audienz des Bezirksgerichts Zürich, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- 11 -
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist bezüglich des Arrestverfahrens ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG und bezüglich des Exequaturverfahrens ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 9'314'881.10. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. D. Siegwart versandt am:
E. 7 Januar 2022
Dispositiv
- Das Arrestgesuch wird abgewiesen.
- Die Spruchgebühr von Fr. 2'000.– wird dem Gesuchsteller auferlegt.
- [Schriftliche Mitteilung].
- [Rechtsmittelbelehrung]. Beschwerdeanträge (act. 11 S. 2 ff., teilweise sinngemäss) " 1. Das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, Einzelgericht Audienz, vom
- Dezember 2021 im Verfahren mit der Geschäfts-Nr. EQ210177-L/U sei aufzuheben und es seien bis zur Höhe der Ar- restforderungen von insgesamt CHF 9'314'881.10 nebst gesetzli- chen Zinsen in der Höhe von CHF 12'705.65 auf dem Betrag von CHF 9'048'895.10 für den Zeitraum vom 30. September 2021 bis zum 5. Oktober 2021 sowie gesetzliche Zinsen in der Höhe von CHF 146'862.85 auf dem Betrag von CHF 158'325.– für den Zeit- raum vom 15. Februar 2012 bis zum 5. Oktober 2021 nebst Zin- sen von 10.25 % ab dem 6. Oktober 2021 auf dem Betrag von CHF 9'207'220.10 die folgenden Vermögenswerte zu verarrestie- ren:" - 4 - a. [Vermögenswerte gemäss obigem Rechtsbegehren 1. a.]. b. [Vermögenswerte gemäss obigem Rechtsbegehren 1. b.]. c. [Vermögenswerte gemäss obigem Rechtsbegehren 1. b.]. " 2. Es sei der gemäss Bescheinigung vom 10. November 2021 nach Anhang V Lugano-Übereinkommen vom 1. Januar 2011 in Grie- chenland vollstreckbare Teil des Dispositivs des Urteils Nr. 2760/2021 vom Berufungsgericht Athen vom 7. Juni 2021 für voll- streckbar zu erklären.
- Eventualiter sei das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, Einzelge- richt Audienz, vom 6. Dezember 2021 im Verfahren mit der Ge- schäfts-Nr. EQ210177-L/U aufzuheben und die Sache zur Neu- entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zu- rückzuweisen.
- Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse." - 5 - Erwägungen:
- 1.1. Mit Eingabe vom 23. November 2021 reichte der Gesuchsteller und Be- schwerdeführer (fortan Beschwerdeführer) beim Einzelgericht Audienz des Be- zirksgerichts Zürich (fortan Vorinstanz) ein Arrestgesuch inkl. Beilagen gegen die Erbschaft seines verstorbenen Bruders mit obgenannten Rechtsbegehren ein (act. 1; act. 4/2–39; act. 6 [nachgereicht]). Der Beschwerdeführer machte in sei- nem Gesuch geltend, gestützt auf ein in Griechenland gegen seinen Bruder er- wirktes Urteil unter anderem über vollstreckbare Arrestforderungen von umge- rechnet Fr. 9'314'881.10 nebst aufgelaufenen sowie laufenden Zinsen zu verfü- gen (act. 1 Rz 30 ff.). Demnach stützte er sein Arrestgesuch auf Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG (Vorliegen eines definitiven Rechtsöffnungstitels; act. 1 Rz 40 f.). Verarrestiert werden sollten verschiedene Vermögenswerte bei drei Schweizer Banken, an denen der verstorbene Bruder des Beschwerdeführers berechtigt ge- wesen sein soll (act. 1 Rz 44 ff.). In seinem Arrestgesuch stellte der Beschwerde- führer (in Anwendung von Art. 271 Abs. 3 SchKG i.V.m. Art. 38 ff. LugÜ) zugleich den selbständigen Antrag um Vollstreckbarerklärung desjenigen Teils des Dispo- sitivs des griechischen Urteils, welcher gemäss griechischem Recht bereits voll- streckbar geworden sei (act. 1 Rz 27 ff.). Dieser Teil entspricht den geltend ge- machten Arrestforderungen von umgerechnet Fr. 9'314'881.10 nebst Zinsen. 1.2. Mit Urteil vom 6. Dezember 2021 wies die Vorinstanz das Arrestgesuch des Beschwerdeführers ab (act. 7 S. 8 = act. 10 [Aktenexemplar] = act. 12; nachfol- gend zitiert als act. 10). Auf das Begehren um Teil-Vollstreckbarerklärung des griechischen Urteils trat die Vorinstanz (sinngemäss) nicht ein, wobei sich dieses Nichteintreten aber nur aus den Erwägungen ergibt, indem sie das Rechtsschutz- interesse des Beschwerdeführers an der Beurteilung des Begehrens dort vernein- te (act. 10 E. 4.3.). Ins Dispositiv wurde die entsprechende Erwägung also nicht überführt, was ein Versehen darstellen dürfte. Sinngemäss liegt aber dennoch ein Nichteintretensentscheid vor. Mit Eingabe vom 20. Dezember 2021 erhob der Be- schwerdeführer gegen das Urteil der Vorinstanz Beschwerde bei der Kammer - 6 - (act. 11; act. 14/3–42). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1–8). Das Verfahren erweist sich als spruchreif.
- Gegen den vorinstanzlichen Entscheid steht die Beschwerde als Rechtsmittel zur Verfügung (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 6 ZPO betreffend das Ar- restverfahren; Art. 43 und Anhang III LugÜ i.V.m. Art. 309 lit. a und Art. 319 lit. a ZPO betreffend das Exequaturverfahren). Der Beschwerdeführer erhob diese in- nert Frist (a ct. 11 i.V.m. act. 8), und die Beschwerde erfüllt die formalen Anforde- rungen, indem sie Anträge und eine ausreichende Begründung enthält. Der mit Verfügung vom 23. Dezember 2021 verlangte Vorschuss von Fr. 5'000.– ist ein- gegangen (act. 17). Dem Eintreten steht insoweit nichts entgegen.
- 3.1. Die Vorinstanz wies das Arrestgesuch des Beschwerdeführers mangels Pas- sivlegitimation der Gesuchs- und Beschwerdegegnerin (fortan Beschwerdegegne- rin) ab. Sie erwog dazu im Wesentlichen, gegen die Erbengemeinschaft hätte nur dann in einem einzigen Betreibungs- oder Arrestverfahren vorgegangen werden können, wenn ein Fall einer gemeinschaftlichen Schuldnerschaft vorgelegen hätte (in prozessualer Hinsicht also eine notwendige passive Streitgenossenschaft). Der Bestand einer entsprechenden Regelung im ausländischen (griechischen) Recht sei von der Beschwerdeführerin aber nicht nachgewiesen worden. Gestützt auf Art. 16 IPRG brachte die Vorinstanz deshalb subsidiär Schweizer Recht zur Anwendung und kam zum Ergebnis, dass aufgrund der hiesigen Solidarhaftung der Erben für Schulden des Erblassers (Art. 603 Abs. 1 ZGB) gegen die Erben nicht gemeinsam in einem einzigen Arrestgesuch habe vorgegangen werden können, sondern diese stattdessen gesondert ins Recht hätten gefasst werden müssen (zum Ganzen act. 10 E. 4., insb. E. 4.3.). 3.2. Der Beschwerdeführer bringt dagegen zusammengefasst vor, das Arrestge- such entgegen der Ansicht der Vorinstanz nicht gegen die Erben des verstorbe- nen Schuldners, sondern gegen dessen Erbschaft gerichtet zu haben, welcher im unverteilten Stadium unter den Voraussetzungen von Art. 49 SchKG sowohl im Betreibungs- als auch im Arrestverfahren die Parteifähigkeit bzw. Passivlegitima- tion zukomme (act. 11 Rz 23 ff, insb. Rz 28 und Rz 30). - 7 - 3.3. Gemäss Art. 49 SchKG kann die Erbschaft, solange die Teilung nicht erfolgt, eine vertragliche Gemeinderschaft nicht gebildet oder eine amtliche Liquidation nicht angeordnet ist, in der auf den Verstorbenen anwendbaren Betreibungsart an dem Ort betrieben werden, wo der Erblasser zur Zeit seines Todes betrieben werden konnte. Der Erbschaft kommt kraft dieser Regelung in einer gegen sie angehobenen Betreibung Parteifähigkeit zu bzw. sie ist passiv betreibungsfähig. Die Erbschaft bildet damit ein zu Vollstreckungszwecken haftungsrelevantes Son- dervermögen (LORANDI, Erblasser, Erbengemeinschaft, Erbe(n) und Erbschaft als Schuldner, AJP 12/2012, S. 1384). Art. 49 SchKG ist dabei als zwangsvollstre- ckungs- und verfahrensrechtliche Norm unabhängig vom auf den Nachlass an- wendbaren Recht anwendbar (vgl. BGE 146 III 106 E. 3.4.4). Beim Arrest handelt es sich um eine der Zwangsvollstreckung dienende Siche- rungsmassnahme. Es soll damit verhindert werden, dass der Schuldner Vermö- genswerte in einer hängigen oder künftigen Betreibung den Gläubigern entzieht (BSK SchKG II-REISER, 3. Aufl. 2021, Art. 275 N 4). Da ein solches Sicherungs- bedürfnis auch bei einer Inanspruchnahme der Erbschaft als haftungsrelevantes Sondervermögen besteht, ist eine Arrestlegung auch gegen den Nachlass als sol- chen zu ermöglichen. Es entspricht im Übrigen auch einer langjährigen Praxis, nicht nur eine Betreibung, sondern auch einen Arrest gegen die Erbschaft bzw. den Nachlass zuzulassen (OGer NN010090 vom 27. August 2001, E. 2.2.; ZR 74 Nr. 42, E. 2; ZR 55 Nr. 145, E. 2; siehe auch KREN KOSTKIEWICz, Zur Arrestprose- quierung im nationalen und internationalen Kontext, BlSchK 6/2012, S. 218 f., welche eine Arrestlegung gegen den Nachlass zwar nicht generell, aber immerhin in den Fällen von Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG zulassen will). Die Erbschaft kann damit in einem Arrestverfahren grundsätzlich als Gesuchsgegnerin ins Recht ge- fasst werden. 3.4. Der Beschwerdeführer bezeichnete bei den Parteiangaben auf Seite 1 seines Arrestgesuchs ausdrücklich die Erbschaft des verstorbenen Schuldners als Ge- suchsgegnerin und machte sodann auch Ausführungen zu deren Parteifähigkeit und Passivlegitimation im Betreibungs- und Arrestverfahren (act. 1 Rz 17 ff.). Da- raus ergibt sich klar, dass sich das Gesuch entgegen der Ansicht der Vorinstanz - 8 - nicht gegen die Gemeinschaft der Erben bzw. alle Erben zusammen richtete, sondern gegen die Erbschaft als solche. Da die ungeteilte Erbschaft in einem Ar- restverfahren unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägung als Gesuchsgegnerin ins Recht gefasst werden kann, hätte die Vorinstanz das Gesuch nicht mit ober- wähnter Begründung abweisen dürfen.
- 4.1. Weil die Möglichkeit eines Arrests gegen die Erbschaft als solche nur deshalb zu eröffnen ist, um die Zwangsvollstreckung gegen das haftungsrechtliche Son- dervermögen zu sichern, müssen nicht nur bei der Betreibung, sondern auch bei der Arrestlegung die speziellen Voraussetzungen für eine derartige Zwangsvoll- streckung gemäss Art. 49 SchKG vorliegen; es muss im konkreten Einzelfall also überhaupt möglich sein, die Erbschaft als solche zu betreiben, da dem Arrest an- sonsten der erwähnte Sicherungszweck abgeht. Art. 49 SchKG verlangt hierfür nicht nur, dass insbesondere noch keine Erbteilung stattgefunden hat, sondern auch, dass der Erblasser bei seinem Tod einen Betreibungsstand in der Schweiz hatte. Ob es sich um den ordentlichen (Art. 46 SchKG) oder einen besonderen Betreibungsort handelt (Art. 48 bis Art. 52 SchKG), spielt keine Rolle (LORANDI, a.a.O., S. 1385). Nach dem klaren Gesetzeswortlaut von Art. 49 SchKG kann die Erbschaft am Ort betrieben werden, wo der Erblasser zur Zeit seines Todes be- trieben werden konnte. Entscheidend ist, was für Betreibungsorte (Art. 46 ff. SchKG) gegenüber dem Erblasser zum Todeszeitpunkt in der Schweiz tatsächlich bestanden haben, und nicht, was für Betreibungsorte bis zum Zeitpunkt des To- des hypothetisch noch hätten geschaffen werden können. Aus diesem Grund kommt auch der Betreibungsort des Arrests gemäss Art. 52 SchKG nur dann in Frage, wenn ein Arrest gegen den Erblasser zu dessen Lebzeiten bereits gelegt worden ist, nicht jedoch, wenn ein solcher bis zum Todeszeitpunkt hypothetisch noch hätte angeordnet werden können (so auch BSK SchKG I-SCHMID, 3. Aufl. 2021, Art. 49 N 3; KUKO SchKG-JEANNERET/STRUB, 2. Aufl. 2014, Art. 49 N 10a, SK SchKG-KRÜSI, 4. Aufl. 2017, Art. 49 N 16; anders auch nicht KREN KOSTKIE- WICZ, a.a.O., S. 218 f., die sich zu dieser Frage entgegen dem Verständnis des vorzitierten Schmid gar nicht äussert). Die in ZR 52 Nr. 81 geäusserte gegenteili- ge Ansicht kann deshalb nicht aufrechterhalten werden. - 9 - 4.2. Der Bruder des Beschwerdeführers wohnte zum Zeitpunkt des Todes nicht in der Schweiz, sondern in Griechenland (act. 1 Rz 2 und Rz 4; act. 2; act. 7). Der ordentliche schweizerische Betreibungsort des Wohnsitzes (Art. 46 SchKG) ent- fällt deshalb. Dasselbe gilt für den besonderen Betreibungsort des Aufenthalts, der nur bei Schuldnern zur Anwendung gelangt, die weder in der Schweiz noch im Ausland einen festen Wohnsitz haben, sich aber in der Schweiz aufhalten (Art. 48 SchKG; ). Ein besonderer Betreibungsort gemäss Art. 50, 51 oder 52 SchKG ist ebenfalls nicht ersichtlich. Jedenfalls machte der Beschwerdeführer zum Vorlie- gen der entsprechenden Voraussetzungen (wie etwa zu einem allenfalls bereits bestehenden, noch zu Lebzeiten seines Bruders angeordneten Arrest) keinerlei Ausführungen, obwohl ihm dies im Anwendungsbereich der Verhandlungsmaxime oblegen hätte. Entsprechend ist davon auszugehen, dass für den Bruder des Be- schwerdeführers zum Zeitpunkt des Todes kein Betreibungsort in der Schweiz vorlag. Eine Betreibung gegen die Erbschaft gemäss Art. 49 SchKG kommt des- halb nicht in Betracht, womit nach vorstehend Ausgeführtem auch die Möglichkeit einer Arrestlegung gegen den Nachlass entfällt. Im Ergebnis wies die Vorinstanz das Arrestgesuch des Beschwerdeführers damit zu Recht ab. Die Beschwerde ist im Arrestpunkt abzuweisen. Es erübrigt sich bei diesem Ergebnis, auf die weite- ren Vorbringen der Beschwerde einzugehen.
- Das (sinngemässe) Nichteintreten der Vorinstanz auf das Begehren um Teil- Vollstreckbarerklärung des griechischen Urteils wegen fehlenden Rechtsschutzin- teresses hält der Beschwerdeführer nach erfolgter Abweisung des Arrestgesuchs für folgerichtig, weil dadurch die Information der Erben über das Verfahren hinfäl- lig geworden sei, womit die Gefahr der Sicherungsvereitelung habe gebannt wer- den können. Weil der Beschwerdeführer nun aber von einer Gutheissung der Be- schwerde gegen das abgewiesene Arrestgesuch ausgeht, beantragt er wie be- reits vor Vorinstanz die inhaltliche Beurteilung des vor der Kammer erneut gestell- ten Vollstreckbarerklärungsantrags (act. 11 Rz 53 ff.; insb. Rz 56 f.). Insofern rich- tet sich seine Beschwerde auch gegen den vorinstanzlichen (sinngemässen) Nichteintretensentscheid. Mit der Abweisung der Beschwerde im Arrestpunkt weist der Beschwerdeführer an der Beurteilung des Vollstreckbarerklärungsan- trags (gemäss seinen vorstehenden Ausführungen) aber kein Interesse mehr auf - 10 - bzw. es soll eine solche diesfalls sogar unterbleiben. Entsprechend ist die Be- schwerde nicht nur im Arrestpunkt, sondern auch insofern abzuweisen, als sie sich gegen den vorinstanzlichen (sinngemässen) Nichteintretensentscheid richtet.
- Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die erst- und zweitinstanzlichen Ge- richtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Be- messung der erstinstanzlichen Spruchgebühr wurde nicht beanstandet, weshalb es beim vorinstanzlichen Kostendispositiv bleibt. Der Streitwert beläuft sich auf Fr. 9'314'881.10 (Höhe der gestützt auf das griechische Urteil geltend gemachten Arrestforderungen nebst Zinsen gemäss Währungsumrechnung des Beschwerde- führers; act. 1 Rz 39). Gestützt auf Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 48 GebV SchKG (Ar- restverfahren) sowie gestützt auf § 8 Abs. 4 GebV OG (Exequaturverfahren) ist die Spruchgebühr auf Fr. 5'000.– festzusetzen. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen; der Beschwerdeführer unterliegt und die Beschwerdegegnerin wurde im Beschwerdeverfahren nicht begrüsst. Es wird erkannt:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Spruchgebühr wird auf Fr. 5'000.– festgesetzt, dem Beschwerdeführer auferlegt und von dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss bezogen.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer sowie an das Einzelgericht Audienz des Bezirksgerichts Zürich, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. - 11 -
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist bezüglich des Arrestverfahrens ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG und bezüglich des Exequaturverfahrens ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 9'314'881.10. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. D. Siegwart versandt am:
- Januar 2022
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PS210229-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller sowie Gerichtsschreiber lic. iur. D. Siegwart Urteil vom 6. Januar 2022 in Sachen A._____, Gesuchsteller und Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____ und / oder Rechtsanwalt Dr. iur. X2._____, gegen Erbschaft von B._____ sel., Gesuchs- und Beschwerdegegnerin, betreffend Arrest Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz des Bezirksgerichts Zü- rich vom 6. Dezember 2021 (EQ210177)
- 2 - Rechtsbegehren (act. 1 S. 2 ff.) " 1. Es seien bis zur Höhe der Arrestforderung von insgesamt CHF 9'314'881.10 nebst gesetzlichen Zinsen in der Höhe von CHF 12'705.65 auf dem Betrag von CHF 9'048'895.10 für den Zeitraum vom 30. September 2021 bis zum 5. Oktober 2021 so- wie gesetzliche Zinsen in der Höhe von CHF 146'862.85 auf dem Betrag von CHF 158'325.– für den Zeitraum vom 15. Februar 2012 bis zum 5. Oktober 2021 nebst Zinsen von 10.25 % ab dem
6. Oktober 2021 auf dem Betrag von CHF 9'207'220.10 die fol- genden Vermögenswerte zu verarrestieren:
a. sämtliche Vermögenswerte von B._____ bei der UBS Switzerland AG, … [Adresse], namentlich alle Guthaben und Beträge, die auf den Namen B._____ bzw. den Namen seiner Erbengemeinschaft lauten, sowie alle Wertschriften, Wertrechte, Edelmetalle und sonstigen Vermögenswerte, die die UBS Switzerland AG für B._____ bzw. dessen Erbengemeinschaft als Inhaber/in, Eigen- tümer/in, Gläubiger/in oder Auftraggeber/in ver- wahrt/deponiert/hinterlegt, insbesondere die 500 Aktien der C._____., 450 Aktien der D._____., 500 Aktien der E._____., 500 Aktien der F._____., 1'000 Aktien der G._____, 500 Aktien der H._____, 500 Aktien der I._____, 500 Aktien der J._____, 500 Ak- tien der K._____, 500 Aktien der L._____, 500 Aktien der M._____, 500 Aktien der N._____, 500 Aktien der O._____, 500 Aktien der P._____, 500 Aktien der Q._____ und 500 Aktien der R._____ Co., welche die UBS Switzerland AG an der … [Adresse], oder durch/für die UBS Switzerland AG an einem anderen Ort für B._____ bzw. dessen Erbengemeinschaft als Inhaber/in, Eigen- tümer/in, Gläubiger/in, wirtschaftlich/e Berechtigte/r oder Auftrag- geber/in verwahrt/deponiert/hinterlegt.
b. sämtliche Vermögenswerte von B._____ bei der VP Bank (Schweiz) AG, … [Adresse], namentlich alle Guthaben und Beträ- ge, die auf den Namen von B._____ bzw. den Namen seiner Er- bengemeinschaft lauten, sowie alle Wertschriften, Wertrechte, Edelmetalle und sonstigen Vermögenswerte, die die VP Bank (Schweiz) AG für B._____ bzw. dessen Erbengemeinschaft als Inhaber/in, Eigentümer/in, Gläubiger/in oder Auftraggeber/in ver- wahrt/deponiert/hinterlegt, insbesondere unter der Konto Nr. 1/IBAN (CHF) CH2/ IBAN (EUR) CH3 oder jeder anderen Be- zeichnung bzw. Kontonummer lautend auf B._____ bzw. dessen Erbengemeinschaft.
c. sämtliche Vermögenswerte von B._____ bei der Banque Pictet & Cie S.A., … [Adresse], namentlich alle Guthaben und Beträge, die auf den Namen von B._____ bzw. den Namen seiner Erbenge- meinschaft lauten, sowie alle Wertschriften, Wertrechte, Edelme-
- 3 - talle und sonstige Vermögenswerte, die die Banque Pictet & Cie S.A. für B._____ bzw. dessen Erbengemeinschaft als Inhaber/in, Eigentümer/in, Gläubiger/in oder Auftraggeber/in ver- wahrt/deponiert/hinterlegt, insbesondere unter der Kunden- oder Kontobeziehung Nr. 4, Nr. 5 und Nr. 6 oder jeder anderen Be- zeichnung bzw. Kontonummer, welche auf B._____ bzw. dessen Erbengemeinschaft lauten bzw. formell auf die S._____ Ltd. oder T._____ lnc. lauten und an denen B._____ bzw. dessen Erben- gemeinschaft wirtschaftliche/r Berechtigte/r ist.
2. Es sei der gemäss Bescheinigung vom 10. November 2021 nach Anhang V Lugano-Übereinkommen vom 1. Januar 2011 in Grie- chenland vollstreckbare Teil des Dispositivs des Urteils Nr. 2760/2021 vom Berufungsgericht Athen vom 7. Juni 2021 für voll- streckbar zu erklären.
3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Ge- suchsgegnerin." Urteil des Einzelgerichts: (act. 10 S. 8 [Aktenexemplar])
1. Das Arrestgesuch wird abgewiesen.
2. Die Spruchgebühr von Fr. 2'000.– wird dem Gesuchsteller auferlegt.
3. [Schriftliche Mitteilung].
4. [Rechtsmittelbelehrung]. Beschwerdeanträge (act. 11 S. 2 ff., teilweise sinngemäss) " 1. Das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, Einzelgericht Audienz, vom
6. Dezember 2021 im Verfahren mit der Geschäfts-Nr. EQ210177-L/U sei aufzuheben und es seien bis zur Höhe der Ar- restforderungen von insgesamt CHF 9'314'881.10 nebst gesetzli- chen Zinsen in der Höhe von CHF 12'705.65 auf dem Betrag von CHF 9'048'895.10 für den Zeitraum vom 30. September 2021 bis zum 5. Oktober 2021 sowie gesetzliche Zinsen in der Höhe von CHF 146'862.85 auf dem Betrag von CHF 158'325.– für den Zeit- raum vom 15. Februar 2012 bis zum 5. Oktober 2021 nebst Zin- sen von 10.25 % ab dem 6. Oktober 2021 auf dem Betrag von CHF 9'207'220.10 die folgenden Vermögenswerte zu verarrestie- ren:"
- 4 -
a. [Vermögenswerte gemäss obigem Rechtsbegehren 1. a.].
b. [Vermögenswerte gemäss obigem Rechtsbegehren 1. b.].
c. [Vermögenswerte gemäss obigem Rechtsbegehren 1. b.]. " 2. Es sei der gemäss Bescheinigung vom 10. November 2021 nach Anhang V Lugano-Übereinkommen vom 1. Januar 2011 in Grie- chenland vollstreckbare Teil des Dispositivs des Urteils Nr. 2760/2021 vom Berufungsgericht Athen vom 7. Juni 2021 für voll- streckbar zu erklären.
3. Eventualiter sei das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, Einzelge- richt Audienz, vom 6. Dezember 2021 im Verfahren mit der Ge- schäfts-Nr. EQ210177-L/U aufzuheben und die Sache zur Neu- entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zu- rückzuweisen.
4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse."
- 5 - Erwägungen: 1. 1.1. Mit Eingabe vom 23. November 2021 reichte der Gesuchsteller und Be- schwerdeführer (fortan Beschwerdeführer) beim Einzelgericht Audienz des Be- zirksgerichts Zürich (fortan Vorinstanz) ein Arrestgesuch inkl. Beilagen gegen die Erbschaft seines verstorbenen Bruders mit obgenannten Rechtsbegehren ein (act. 1; act. 4/2–39; act. 6 [nachgereicht]). Der Beschwerdeführer machte in sei- nem Gesuch geltend, gestützt auf ein in Griechenland gegen seinen Bruder er- wirktes Urteil unter anderem über vollstreckbare Arrestforderungen von umge- rechnet Fr. 9'314'881.10 nebst aufgelaufenen sowie laufenden Zinsen zu verfü- gen (act. 1 Rz 30 ff.). Demnach stützte er sein Arrestgesuch auf Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG (Vorliegen eines definitiven Rechtsöffnungstitels; act. 1 Rz 40 f.). Verarrestiert werden sollten verschiedene Vermögenswerte bei drei Schweizer Banken, an denen der verstorbene Bruder des Beschwerdeführers berechtigt ge- wesen sein soll (act. 1 Rz 44 ff.). In seinem Arrestgesuch stellte der Beschwerde- führer (in Anwendung von Art. 271 Abs. 3 SchKG i.V.m. Art. 38 ff. LugÜ) zugleich den selbständigen Antrag um Vollstreckbarerklärung desjenigen Teils des Dispo- sitivs des griechischen Urteils, welcher gemäss griechischem Recht bereits voll- streckbar geworden sei (act. 1 Rz 27 ff.). Dieser Teil entspricht den geltend ge- machten Arrestforderungen von umgerechnet Fr. 9'314'881.10 nebst Zinsen. 1.2. Mit Urteil vom 6. Dezember 2021 wies die Vorinstanz das Arrestgesuch des Beschwerdeführers ab (act. 7 S. 8 = act. 10 [Aktenexemplar] = act. 12; nachfol- gend zitiert als act. 10). Auf das Begehren um Teil-Vollstreckbarerklärung des griechischen Urteils trat die Vorinstanz (sinngemäss) nicht ein, wobei sich dieses Nichteintreten aber nur aus den Erwägungen ergibt, indem sie das Rechtsschutz- interesse des Beschwerdeführers an der Beurteilung des Begehrens dort vernein- te (act. 10 E. 4.3.). Ins Dispositiv wurde die entsprechende Erwägung also nicht überführt, was ein Versehen darstellen dürfte. Sinngemäss liegt aber dennoch ein Nichteintretensentscheid vor. Mit Eingabe vom 20. Dezember 2021 erhob der Be- schwerdeführer gegen das Urteil der Vorinstanz Beschwerde bei der Kammer
- 6 - (act. 11; act. 14/3–42). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1–8). Das Verfahren erweist sich als spruchreif.
2. Gegen den vorinstanzlichen Entscheid steht die Beschwerde als Rechtsmittel zur Verfügung (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 6 ZPO betreffend das Ar- restverfahren; Art. 43 und Anhang III LugÜ i.V.m. Art. 309 lit. a und Art. 319 lit. a ZPO betreffend das Exequaturverfahren). Der Beschwerdeführer erhob diese in- nert Frist (a ct. 11 i.V.m. act. 8), und die Beschwerde erfüllt die formalen Anforde- rungen, indem sie Anträge und eine ausreichende Begründung enthält. Der mit Verfügung vom 23. Dezember 2021 verlangte Vorschuss von Fr. 5'000.– ist ein- gegangen (act. 17). Dem Eintreten steht insoweit nichts entgegen. 3. 3.1. Die Vorinstanz wies das Arrestgesuch des Beschwerdeführers mangels Pas- sivlegitimation der Gesuchs- und Beschwerdegegnerin (fortan Beschwerdegegne- rin) ab. Sie erwog dazu im Wesentlichen, gegen die Erbengemeinschaft hätte nur dann in einem einzigen Betreibungs- oder Arrestverfahren vorgegangen werden können, wenn ein Fall einer gemeinschaftlichen Schuldnerschaft vorgelegen hätte (in prozessualer Hinsicht also eine notwendige passive Streitgenossenschaft). Der Bestand einer entsprechenden Regelung im ausländischen (griechischen) Recht sei von der Beschwerdeführerin aber nicht nachgewiesen worden. Gestützt auf Art. 16 IPRG brachte die Vorinstanz deshalb subsidiär Schweizer Recht zur Anwendung und kam zum Ergebnis, dass aufgrund der hiesigen Solidarhaftung der Erben für Schulden des Erblassers (Art. 603 Abs. 1 ZGB) gegen die Erben nicht gemeinsam in einem einzigen Arrestgesuch habe vorgegangen werden können, sondern diese stattdessen gesondert ins Recht hätten gefasst werden müssen (zum Ganzen act. 10 E. 4., insb. E. 4.3.). 3.2. Der Beschwerdeführer bringt dagegen zusammengefasst vor, das Arrestge- such entgegen der Ansicht der Vorinstanz nicht gegen die Erben des verstorbe- nen Schuldners, sondern gegen dessen Erbschaft gerichtet zu haben, welcher im unverteilten Stadium unter den Voraussetzungen von Art. 49 SchKG sowohl im Betreibungs- als auch im Arrestverfahren die Parteifähigkeit bzw. Passivlegitima- tion zukomme (act. 11 Rz 23 ff, insb. Rz 28 und Rz 30).
- 7 - 3.3. Gemäss Art. 49 SchKG kann die Erbschaft, solange die Teilung nicht erfolgt, eine vertragliche Gemeinderschaft nicht gebildet oder eine amtliche Liquidation nicht angeordnet ist, in der auf den Verstorbenen anwendbaren Betreibungsart an dem Ort betrieben werden, wo der Erblasser zur Zeit seines Todes betrieben werden konnte. Der Erbschaft kommt kraft dieser Regelung in einer gegen sie angehobenen Betreibung Parteifähigkeit zu bzw. sie ist passiv betreibungsfähig. Die Erbschaft bildet damit ein zu Vollstreckungszwecken haftungsrelevantes Son- dervermögen (LORANDI, Erblasser, Erbengemeinschaft, Erbe(n) und Erbschaft als Schuldner, AJP 12/2012, S. 1384). Art. 49 SchKG ist dabei als zwangsvollstre- ckungs- und verfahrensrechtliche Norm unabhängig vom auf den Nachlass an- wendbaren Recht anwendbar (vgl. BGE 146 III 106 E. 3.4.4). Beim Arrest handelt es sich um eine der Zwangsvollstreckung dienende Siche- rungsmassnahme. Es soll damit verhindert werden, dass der Schuldner Vermö- genswerte in einer hängigen oder künftigen Betreibung den Gläubigern entzieht (BSK SchKG II-REISER, 3. Aufl. 2021, Art. 275 N 4). Da ein solches Sicherungs- bedürfnis auch bei einer Inanspruchnahme der Erbschaft als haftungsrelevantes Sondervermögen besteht, ist eine Arrestlegung auch gegen den Nachlass als sol- chen zu ermöglichen. Es entspricht im Übrigen auch einer langjährigen Praxis, nicht nur eine Betreibung, sondern auch einen Arrest gegen die Erbschaft bzw. den Nachlass zuzulassen (OGer NN010090 vom 27. August 2001, E. 2.2.; ZR 74 Nr. 42, E. 2; ZR 55 Nr. 145, E. 2; siehe auch KREN KOSTKIEWICz, Zur Arrestprose- quierung im nationalen und internationalen Kontext, BlSchK 6/2012, S. 218 f., welche eine Arrestlegung gegen den Nachlass zwar nicht generell, aber immerhin in den Fällen von Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG zulassen will). Die Erbschaft kann damit in einem Arrestverfahren grundsätzlich als Gesuchsgegnerin ins Recht ge- fasst werden. 3.4. Der Beschwerdeführer bezeichnete bei den Parteiangaben auf Seite 1 seines Arrestgesuchs ausdrücklich die Erbschaft des verstorbenen Schuldners als Ge- suchsgegnerin und machte sodann auch Ausführungen zu deren Parteifähigkeit und Passivlegitimation im Betreibungs- und Arrestverfahren (act. 1 Rz 17 ff.). Da- raus ergibt sich klar, dass sich das Gesuch entgegen der Ansicht der Vorinstanz
- 8 - nicht gegen die Gemeinschaft der Erben bzw. alle Erben zusammen richtete, sondern gegen die Erbschaft als solche. Da die ungeteilte Erbschaft in einem Ar- restverfahren unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägung als Gesuchsgegnerin ins Recht gefasst werden kann, hätte die Vorinstanz das Gesuch nicht mit ober- wähnter Begründung abweisen dürfen. 4. 4.1. Weil die Möglichkeit eines Arrests gegen die Erbschaft als solche nur deshalb zu eröffnen ist, um die Zwangsvollstreckung gegen das haftungsrechtliche Son- dervermögen zu sichern, müssen nicht nur bei der Betreibung, sondern auch bei der Arrestlegung die speziellen Voraussetzungen für eine derartige Zwangsvoll- streckung gemäss Art. 49 SchKG vorliegen; es muss im konkreten Einzelfall also überhaupt möglich sein, die Erbschaft als solche zu betreiben, da dem Arrest an- sonsten der erwähnte Sicherungszweck abgeht. Art. 49 SchKG verlangt hierfür nicht nur, dass insbesondere noch keine Erbteilung stattgefunden hat, sondern auch, dass der Erblasser bei seinem Tod einen Betreibungsstand in der Schweiz hatte. Ob es sich um den ordentlichen (Art. 46 SchKG) oder einen besonderen Betreibungsort handelt (Art. 48 bis Art. 52 SchKG), spielt keine Rolle (LORANDI, a.a.O., S. 1385). Nach dem klaren Gesetzeswortlaut von Art. 49 SchKG kann die Erbschaft am Ort betrieben werden, wo der Erblasser zur Zeit seines Todes be- trieben werden konnte. Entscheidend ist, was für Betreibungsorte (Art. 46 ff. SchKG) gegenüber dem Erblasser zum Todeszeitpunkt in der Schweiz tatsächlich bestanden haben, und nicht, was für Betreibungsorte bis zum Zeitpunkt des To- des hypothetisch noch hätten geschaffen werden können. Aus diesem Grund kommt auch der Betreibungsort des Arrests gemäss Art. 52 SchKG nur dann in Frage, wenn ein Arrest gegen den Erblasser zu dessen Lebzeiten bereits gelegt worden ist, nicht jedoch, wenn ein solcher bis zum Todeszeitpunkt hypothetisch noch hätte angeordnet werden können (so auch BSK SchKG I-SCHMID, 3. Aufl. 2021, Art. 49 N 3; KUKO SchKG-JEANNERET/STRUB, 2. Aufl. 2014, Art. 49 N 10a, SK SchKG-KRÜSI, 4. Aufl. 2017, Art. 49 N 16; anders auch nicht KREN KOSTKIE- WICZ, a.a.O., S. 218 f., die sich zu dieser Frage entgegen dem Verständnis des vorzitierten Schmid gar nicht äussert). Die in ZR 52 Nr. 81 geäusserte gegenteili- ge Ansicht kann deshalb nicht aufrechterhalten werden.
- 9 - 4.2. Der Bruder des Beschwerdeführers wohnte zum Zeitpunkt des Todes nicht in der Schweiz, sondern in Griechenland (act. 1 Rz 2 und Rz 4; act. 2; act. 7). Der ordentliche schweizerische Betreibungsort des Wohnsitzes (Art. 46 SchKG) ent- fällt deshalb. Dasselbe gilt für den besonderen Betreibungsort des Aufenthalts, der nur bei Schuldnern zur Anwendung gelangt, die weder in der Schweiz noch im Ausland einen festen Wohnsitz haben, sich aber in der Schweiz aufhalten (Art. 48 SchKG; ). Ein besonderer Betreibungsort gemäss Art. 50, 51 oder 52 SchKG ist ebenfalls nicht ersichtlich. Jedenfalls machte der Beschwerdeführer zum Vorlie- gen der entsprechenden Voraussetzungen (wie etwa zu einem allenfalls bereits bestehenden, noch zu Lebzeiten seines Bruders angeordneten Arrest) keinerlei Ausführungen, obwohl ihm dies im Anwendungsbereich der Verhandlungsmaxime oblegen hätte. Entsprechend ist davon auszugehen, dass für den Bruder des Be- schwerdeführers zum Zeitpunkt des Todes kein Betreibungsort in der Schweiz vorlag. Eine Betreibung gegen die Erbschaft gemäss Art. 49 SchKG kommt des- halb nicht in Betracht, womit nach vorstehend Ausgeführtem auch die Möglichkeit einer Arrestlegung gegen den Nachlass entfällt. Im Ergebnis wies die Vorinstanz das Arrestgesuch des Beschwerdeführers damit zu Recht ab. Die Beschwerde ist im Arrestpunkt abzuweisen. Es erübrigt sich bei diesem Ergebnis, auf die weite- ren Vorbringen der Beschwerde einzugehen.
5. Das (sinngemässe) Nichteintreten der Vorinstanz auf das Begehren um Teil- Vollstreckbarerklärung des griechischen Urteils wegen fehlenden Rechtsschutzin- teresses hält der Beschwerdeführer nach erfolgter Abweisung des Arrestgesuchs für folgerichtig, weil dadurch die Information der Erben über das Verfahren hinfäl- lig geworden sei, womit die Gefahr der Sicherungsvereitelung habe gebannt wer- den können. Weil der Beschwerdeführer nun aber von einer Gutheissung der Be- schwerde gegen das abgewiesene Arrestgesuch ausgeht, beantragt er wie be- reits vor Vorinstanz die inhaltliche Beurteilung des vor der Kammer erneut gestell- ten Vollstreckbarerklärungsantrags (act. 11 Rz 53 ff.; insb. Rz 56 f.). Insofern rich- tet sich seine Beschwerde auch gegen den vorinstanzlichen (sinngemässen) Nichteintretensentscheid. Mit der Abweisung der Beschwerde im Arrestpunkt weist der Beschwerdeführer an der Beurteilung des Vollstreckbarerklärungsan- trags (gemäss seinen vorstehenden Ausführungen) aber kein Interesse mehr auf
- 10 - bzw. es soll eine solche diesfalls sogar unterbleiben. Entsprechend ist die Be- schwerde nicht nur im Arrestpunkt, sondern auch insofern abzuweisen, als sie sich gegen den vorinstanzlichen (sinngemässen) Nichteintretensentscheid richtet.
6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die erst- und zweitinstanzlichen Ge- richtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Be- messung der erstinstanzlichen Spruchgebühr wurde nicht beanstandet, weshalb es beim vorinstanzlichen Kostendispositiv bleibt. Der Streitwert beläuft sich auf Fr. 9'314'881.10 (Höhe der gestützt auf das griechische Urteil geltend gemachten Arrestforderungen nebst Zinsen gemäss Währungsumrechnung des Beschwerde- führers; act. 1 Rz 39). Gestützt auf Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 48 GebV SchKG (Ar- restverfahren) sowie gestützt auf § 8 Abs. 4 GebV OG (Exequaturverfahren) ist die Spruchgebühr auf Fr. 5'000.– festzusetzen. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen; der Beschwerdeführer unterliegt und die Beschwerdegegnerin wurde im Beschwerdeverfahren nicht begrüsst. Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Spruchgebühr wird auf Fr. 5'000.– festgesetzt, dem Beschwerdeführer auferlegt und von dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss bezogen.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer sowie an das Einzelgericht Audienz des Bezirksgerichts Zürich, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- 11 -
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist bezüglich des Arrestverfahrens ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG und bezüglich des Exequaturverfahrens ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 9'314'881.10. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. D. Siegwart versandt am:
7. Januar 2022