Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Mit Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Uster (nachfolgend: Vorinstanz) vom 30. November 2021 wurde über den Schuldner und Beschwerde- führer (nachfolgend: Schuldner) für eine Forderung der Gläubigerin und Be- schwerdegegnerin (nachfolgend: Gläubigerin) von Fr. 3'024.85 zuzüglich Zins von Fr. 127.10, Fr. 292.75 Gläubigerkosten sowie Betreibungskosten von Fr. 146.60, abzüglich von zwei Teilzahlungen vom 2. Juni 2021 und vom 17. August 2021 über je Fr. 210.–, der Konkurs eröffnet (act. 3 = act. 6/7; nachfolgend zitiert als act. 3). Dagegen erhob der Schuldner mit Eingabe vom 14. Dezember 2021 (Da- tum Poststempel) Beschwerde, wobei er die Aufhebung des Konkurses beantrag- te (act. 2). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 6/1-15). Die Sa- che erweist sich als spruchreif.
E. 2 Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach Art. 319 ff. ZPO (vgl. Art. 194 Abs. 1 SchKG i.V.m. Art. 174 Abs. 1 SchKG). Die Beschwerdefrist gegen den an- gefochtenen Entscheid beträgt folglich gestützt auf Art. 314 Abs. 1 ZPO 10 Tage, wie dies auch die Vorinstanz richtig belehrte (vgl. act. 3, Dispositiv-Ziffer 6). Um eine Rechtsmittelfrist einzuhalten, muss das Rechtsmittel spätestens am letzten Tag der Frist beim Gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizeri- schen Post übergeben werden (vgl. Art. 143 Abs. 1 ZPO). Der Schuldner erhielt den angefochtenen Entscheid am 2. Dezember 2021 (act. 6/8). Die zehntägige Frist für die Beschwerde lief folglich am Montag, 13. Dezember 2021 ab. Sein Rechtsmittel vom 13. Dezember 2021 gab der Schuldner jedoch erst am Diens- tag, 14. Dezember 2021 bei der Post auf (vgl. act. 2). Es erfolgte damit verspätet, sodass darauf nicht einzutreten ist.
E. 3 Der Vollständigkeit halber ist der Schuldner auf Art. 195 SchKG hinzuwei- sen, wonach (frühestens nach Ende der Eingabefrist, vgl. Art. 195 Abs. 2 SchKG) die Möglichkeit eines nachträglichen Widerrufs des Konkurses durch den Kon- kursrichter besteht, wenn nachgewiesen wird, dass sämtliche Forderungen (also auch die, für welche noch keine Betreibung eingeleitet wurde) beglichen sind oder von jedem Gläubiger eine schriftliche Erklärung über den Rückzug seiner Kon- kurseingabe vorliegt oder ein Nachlassvertrag zustande gekommen ist.
- 3 -
E. 4 Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 250.– dem Schuldner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Eine Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren ist nicht zuzusprechen; dem Schuldner nicht aufgrund seines Unterliegens und der Gläubigerin nicht mangels Umtrieben in diesem Ver- fahren. Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Die zweitinstanzliche Spruchgebühr wird auf Fr. 250.– festgesetzt und dem Schuldner auferlegt.
- Die vorliegenden Verfahrenskosten werden vorsorglich zur Kollokation an- gemeldet.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage des Doppels von act. 2, sowie an die Vorinstanz (unter Rücksendung der erstin- stanzlichen Akten) und das Konkursamt Uster, ferner an das Handelsregis- teramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Fällanden, je gegen Empfangsschein.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). - 4 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw C. Funck versandt am:
- Dezember 2021
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PS210223-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. A. Strähl und Ersatzrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiberin MLaw C. Funck Beschluss vom 16. Dezember 2021 in Sachen A._____, Schuldner und Beschwerdeführer, gegen Stiftung B._____, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin, betreffend Konkurseröffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Uster vom 30. November 2021 (EK210461)
- 2 - Erwägungen:
1. Mit Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Uster (nachfolgend: Vorinstanz) vom 30. November 2021 wurde über den Schuldner und Beschwerde- führer (nachfolgend: Schuldner) für eine Forderung der Gläubigerin und Be- schwerdegegnerin (nachfolgend: Gläubigerin) von Fr. 3'024.85 zuzüglich Zins von Fr. 127.10, Fr. 292.75 Gläubigerkosten sowie Betreibungskosten von Fr. 146.60, abzüglich von zwei Teilzahlungen vom 2. Juni 2021 und vom 17. August 2021 über je Fr. 210.–, der Konkurs eröffnet (act. 3 = act. 6/7; nachfolgend zitiert als act. 3). Dagegen erhob der Schuldner mit Eingabe vom 14. Dezember 2021 (Da- tum Poststempel) Beschwerde, wobei er die Aufhebung des Konkurses beantrag- te (act. 2). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 6/1-15). Die Sa- che erweist sich als spruchreif.
2. Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach Art. 319 ff. ZPO (vgl. Art. 194 Abs. 1 SchKG i.V.m. Art. 174 Abs. 1 SchKG). Die Beschwerdefrist gegen den an- gefochtenen Entscheid beträgt folglich gestützt auf Art. 314 Abs. 1 ZPO 10 Tage, wie dies auch die Vorinstanz richtig belehrte (vgl. act. 3, Dispositiv-Ziffer 6). Um eine Rechtsmittelfrist einzuhalten, muss das Rechtsmittel spätestens am letzten Tag der Frist beim Gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizeri- schen Post übergeben werden (vgl. Art. 143 Abs. 1 ZPO). Der Schuldner erhielt den angefochtenen Entscheid am 2. Dezember 2021 (act. 6/8). Die zehntägige Frist für die Beschwerde lief folglich am Montag, 13. Dezember 2021 ab. Sein Rechtsmittel vom 13. Dezember 2021 gab der Schuldner jedoch erst am Diens- tag, 14. Dezember 2021 bei der Post auf (vgl. act. 2). Es erfolgte damit verspätet, sodass darauf nicht einzutreten ist.
3. Der Vollständigkeit halber ist der Schuldner auf Art. 195 SchKG hinzuwei- sen, wonach (frühestens nach Ende der Eingabefrist, vgl. Art. 195 Abs. 2 SchKG) die Möglichkeit eines nachträglichen Widerrufs des Konkurses durch den Kon- kursrichter besteht, wenn nachgewiesen wird, dass sämtliche Forderungen (also auch die, für welche noch keine Betreibung eingeleitet wurde) beglichen sind oder von jedem Gläubiger eine schriftliche Erklärung über den Rückzug seiner Kon- kurseingabe vorliegt oder ein Nachlassvertrag zustande gekommen ist.
- 3 -
4. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 250.– dem Schuldner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Eine Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren ist nicht zuzusprechen; dem Schuldner nicht aufgrund seines Unterliegens und der Gläubigerin nicht mangels Umtrieben in diesem Ver- fahren. Es wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die zweitinstanzliche Spruchgebühr wird auf Fr. 250.– festgesetzt und dem Schuldner auferlegt.
3. Die vorliegenden Verfahrenskosten werden vorsorglich zur Kollokation an- gemeldet.
4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage des Doppels von act. 2, sowie an die Vorinstanz (unter Rücksendung der erstin- stanzlichen Akten) und das Konkursamt Uster, ferner an das Handelsregis- teramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Fällanden, je gegen Empfangsschein.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
- 4 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw C. Funck versandt am:
17. Dezember 2021