opencaselaw.ch

PS210206

Insolvenzerklärung

Zürich OG · 2022-01-27 · Deutsch ZH
Erwägungen (9 Absätze)

E. 1.1 Die Beschwerde richtet sich gegen ein Urteil eines Konkursgerichtes. Solche Entscheide können innert zehn Tagen mit Beschwerde angefochten werden (Art. 191 SchKG in Verbindung mit Art. 194 Abs. 1 SchKG, Art. 174 Abs. 1 SchKG und Art. 319 ff. ZPO).

E. 1.2 Die Vorinstanz stellte dem Beschwerdeführer das angefochtene Urteil am

12. November 2021 zu (act. 6/9). Dieser erhob am 16. November 2021 (Datum Poststempel) und damit rechtzeitig innert zehn Tagen Beschwerde (act. 2).

- 3 -

E. 2.1 Die Vorinstanz erwog, wer freiwillig seinen Konkurs beantrage, müsse über ein gewisses Vermögen verfügen, dessen Erlös an die Gläubiger verteilt werden könne. Der Beschwerdeführer habe anlässlich der Hauptverhandlung erklärt, über keinerlei Vermögenswerte zu verfügen. Selbst für die Sicherstellung der Verfahrenskosten sei er auf die finanzielle Unterstützung seiner Mutter angewiesen. Im Falle einer Konkurseröffnung flössen daher keine Aktiven in die Konkursmasse. Bereits dieser Umstand lasse seine Insolvenzerklärung rechtsmissbräuchlich erscheinen. Zudem laufe gegen den Beschwerdeführer eine Lohnpfändung. Die Konkurseröffnung hätte die Aufhebung dieser Pfändung zur Folge. Auch dies spreche für die Rechtsmissbräuchlichkeit der Insolvenzerklärung. Entsprechend sei das Konkursbegehren abzuweisen (act. 3 E. 2 f.).

E. 2.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, er wolle mit der Insolvenzerklärung einen Neuanfang erreichen und weitere Schulden vermeiden. Seine Schulden würden ihn schon seit Jahren verfolgen. Er sehe den Konkurs als einzigen Ausweg aus diesem Teufelskreis. Entgegen der Vorinstanz laufe zur Zeit keine Einkommenspfändung. Er verdiene nämlich bloss Fr. 3'895.45 netto, während sein Existenzminimum Fr. 4'200.– betrage. Dies erlaube keine Pfändung. Es sei nicht verboten, dass seine Mutter die Verfahrenskosten übernehme (act. 2).

E. 3 Aufl., Art. 191 N 16a). Würde der Richter jedem Schuldner den Konkurs bewilligen, verlöre die in Art. 93 SchKG vorgesehene Lohnpfändung ihre Bedeutung und die Interessen der Gläubiger wären nicht mehr gewahrt (BGer, 5A_819/2018 vom 4. März 2019, E. 2.1). Ein Schuldner hat mit anderen Worten keine freie Wahl zwischen einer Einkommenspfändung auf der einen und einer Insolvenzerklärung auf der anderen Seite (KUKO SchKG-Roncoroni, 2. Aufl., Art. 191 N 7). Eine zurückhaltende Prüfung von Konkursbegehren drängt sich auch deshalb auf, weil die Gläubiger am Verfahren der Konkurseröffnung nicht beteiligt sind. Entsprechend sind sie nicht legitimiert, eine aus ihrer Sicht nachteilige Konkurseröffnung anzufechten (BGE 123 III 402 E. 3; OGer ZH, PS170163 vom 18. August 2017, E. 2.2; KUKO SchKG-Roncoroni, 2. Aufl., Art. 191 N 17).

- 5 -

E. 3.1 Gemäss Art. 191 SchKG kann der Schuldner die Konkurseröffnung selber beantragen, indem er sich beim Gericht zahlungsunfähig erklärt (Abs. 1). In einem solchen Fall eröffnet das Gericht den Konkurs, wenn keine Aussicht auf eine Schuldenbereinigung nach den Art. 333 ff. ZPO besteht (Abs. 2).

E. 3.2 Mit Art. 191 SchKG hat der Gesetzgeber kein Entschuldungsverfahren für Privatpersonen eingeführt. Diese Bestimmung ist nicht dazu da, um das Problem der Überschuldung solcher Personen zu lösen, die gänzlich mittellos sind (BGer, 5A_819/2018 vom 4. März 2019, E. 2.4.3; BGer, 5A_78/2016 vom 14. März 2016,

- 4 - E. 3.1). Das Ziel eines Insolvenzverfahrens besteht vielmehr darin, den Erlös aus den schuldnerischen Vermögenswerten in gerechter Weise auf alle Gläubiger aufzuteilen. In diesem Sinn soll die Konkursmasse "zur gemeinsamen Befriedigung der Gläubiger dien[en]" (Art. 197 Abs. 1 SchKG). Wer freiwillig den eigenen Konkurs beantragt, muss deshalb über ein gewisses Vermögen verfügen, dessen Erlös an die Gläubiger übertragen werden kann. Der Schuldner erfährt dann insofern einen gewissen Schutz, als er für bestehende Schulden erst wieder belangt werden kann, wenn er zu neuem Vermögen gekommen ist (Art. 265 Abs. 2 und Art. 265a SchKG; vgl. BGer, 5A_433/2019 vom 26. September 2019, E. 4.1). Diese Rechtslage bezweckt im Wesentlichen einen Ausgleich zwischen dem Anliegen des Schuldners, einen wirtschaftlichen Neustart zu erreichen, und dem Anspruch seiner Gläubiger, ihre Forderungen berechtigterweise eintreiben zu können. Deshalb müssen Personen, die freiwillig ihren eigenen Konkurs begehren, über "gewisse Vermögenswerte" verfügen. Das Bundesgericht hat bislang offen gelassen, wie gross diese Dividende für die Gläubiger sein muss (BGer, 5A_433/2019 vom 26. September 2019, E. 4.2). Strebt ein Schuldner im Wissen darum, dass die Konkursmasse keine Aktiven aufweisen wird, einen Konkurs an oder möchte er auf diesem Weg zum Nachteil seiner Gläubiger eine Lohnpfändung abschütteln, verhält er sich rechtsmissbräuchlich. Die Konkurseröffnung ist dann zu verweigern (BSK SchKG II-Brunner/Boller/Fritschi,

E. 3.3 Der Beschwerdeführer verfügt über ein durchschnittliches Kontoguthaben von bloss Fr. 200.–. Abgesehen davon gehören ihm weder Bargeld noch Wertschriften oder sonstige Vermögenswerte (Prot. VI S. 5). Seine Mutter kam für die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens auf. Sie soll nach seiner Vorstellung auch die künftigen Kosten des Konkursamtes in der Höhe von rund Fr. 4'000.– tragen (Prot. VI S. 5 f.). Ein Konkursit muss nicht zwingend die Konkurskosten selbst bezahlen, sondern darf dafür auf die Hilfe Dritter zurückgreifen. Eine solche Fremdfinanzierung begründet für sich alleine betrachtet keinen Rechtsmissbrauch. Dies ändert indessen nichts am Erfordernis, dass dem Schuldner eigene Vermögenswerte gehören müssen, die das Konkursamt zu Gunsten seiner Gläubiger verwerten kann. Vorliegend fehlt es an solchem Vermögen. Entsprechend müsste das Konkursamt ein Verfahren einleiten, obwohl schon jetzt klar ist, dass keine verwertbaren Aktiven vorhanden wären. Das Durchführen eines Konkurses ohne jedes Substrat ist als sinnentleerte Formalität zu werten. Wer an einem solchen Konkursbegehren festhält, handelt rechtsmissbräuchlich (BSK SchKG II-Brunner/Boller/Fritschi, 3. Aufl., Art. 191 N 16a). Die Vorinstanz sah daher zu Recht von einer Konkurseröffnung ab.

E. 4 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. III. Der Beschwerdeführer unterliegt im vorliegenden Rechtsmittelverfahren vollumfänglich. Ausgangsgemäss sind ihm deshalb die Prozesskosten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). In Anwendung von Art. 52 lit. a GebV SchKG in Verbindung mit Art. 61 GebV SchKG ist die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 300.– festzusetzen.

- 6 - Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.
  3. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer sowie an das Bezirksgericht Bülach, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
  4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer i.V. Die Gerichtsschreiberin: MLaw R. Schneebeli versandt am:
  5. Januar 2022
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PS210206-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Ersatzrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiber Dr. M. Tanner Urteil vom 27. Januar 2022 in Sachen A._____, Gesuchsteller und Beschwerdeführer, betreffend Insolvenzerklärung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Bülach vom 5. November 2021 (EK210549)

- 2 - Erwägungen: I. Mit Eingabe vom 16. September 2021 erklärte sich der Gesuchsteller und Beschwerdeführer (nachstehend Beschwerdeführer) beim Bezirksgericht Bülach (nachstehend Vorinstanz) für zahlungsunfähig und beantragte die Konkurseröffnung gemäss Art. 191 SchKG (act. 6/1). Mit Urteil vom 5. November 2021 wies die Vorinstanz dieses Gesuch ab (act. 6/8 = act. 3). Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 16. November 2021 Beschwerde beim Obergericht. Er beantragte sinngemäss, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und den Konkurs über ihn zu eröffnen (act. 2). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 6). Das Verfahren ist spruchreif. II. 1. 1.1. Die Beschwerde richtet sich gegen ein Urteil eines Konkursgerichtes. Solche Entscheide können innert zehn Tagen mit Beschwerde angefochten werden (Art. 191 SchKG in Verbindung mit Art. 194 Abs. 1 SchKG, Art. 174 Abs. 1 SchKG und Art. 319 ff. ZPO). 1.2. Die Vorinstanz stellte dem Beschwerdeführer das angefochtene Urteil am

12. November 2021 zu (act. 6/9). Dieser erhob am 16. November 2021 (Datum Poststempel) und damit rechtzeitig innert zehn Tagen Beschwerde (act. 2).

- 3 - 2. 2.1. Die Vorinstanz erwog, wer freiwillig seinen Konkurs beantrage, müsse über ein gewisses Vermögen verfügen, dessen Erlös an die Gläubiger verteilt werden könne. Der Beschwerdeführer habe anlässlich der Hauptverhandlung erklärt, über keinerlei Vermögenswerte zu verfügen. Selbst für die Sicherstellung der Verfahrenskosten sei er auf die finanzielle Unterstützung seiner Mutter angewiesen. Im Falle einer Konkurseröffnung flössen daher keine Aktiven in die Konkursmasse. Bereits dieser Umstand lasse seine Insolvenzerklärung rechtsmissbräuchlich erscheinen. Zudem laufe gegen den Beschwerdeführer eine Lohnpfändung. Die Konkurseröffnung hätte die Aufhebung dieser Pfändung zur Folge. Auch dies spreche für die Rechtsmissbräuchlichkeit der Insolvenzerklärung. Entsprechend sei das Konkursbegehren abzuweisen (act. 3 E. 2 f.). 2.2. Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, er wolle mit der Insolvenzerklärung einen Neuanfang erreichen und weitere Schulden vermeiden. Seine Schulden würden ihn schon seit Jahren verfolgen. Er sehe den Konkurs als einzigen Ausweg aus diesem Teufelskreis. Entgegen der Vorinstanz laufe zur Zeit keine Einkommenspfändung. Er verdiene nämlich bloss Fr. 3'895.45 netto, während sein Existenzminimum Fr. 4'200.– betrage. Dies erlaube keine Pfändung. Es sei nicht verboten, dass seine Mutter die Verfahrenskosten übernehme (act. 2). 3. 3.1. Gemäss Art. 191 SchKG kann der Schuldner die Konkurseröffnung selber beantragen, indem er sich beim Gericht zahlungsunfähig erklärt (Abs. 1). In einem solchen Fall eröffnet das Gericht den Konkurs, wenn keine Aussicht auf eine Schuldenbereinigung nach den Art. 333 ff. ZPO besteht (Abs. 2). 3.2. Mit Art. 191 SchKG hat der Gesetzgeber kein Entschuldungsverfahren für Privatpersonen eingeführt. Diese Bestimmung ist nicht dazu da, um das Problem der Überschuldung solcher Personen zu lösen, die gänzlich mittellos sind (BGer, 5A_819/2018 vom 4. März 2019, E. 2.4.3; BGer, 5A_78/2016 vom 14. März 2016,

- 4 - E. 3.1). Das Ziel eines Insolvenzverfahrens besteht vielmehr darin, den Erlös aus den schuldnerischen Vermögenswerten in gerechter Weise auf alle Gläubiger aufzuteilen. In diesem Sinn soll die Konkursmasse "zur gemeinsamen Befriedigung der Gläubiger dien[en]" (Art. 197 Abs. 1 SchKG). Wer freiwillig den eigenen Konkurs beantragt, muss deshalb über ein gewisses Vermögen verfügen, dessen Erlös an die Gläubiger übertragen werden kann. Der Schuldner erfährt dann insofern einen gewissen Schutz, als er für bestehende Schulden erst wieder belangt werden kann, wenn er zu neuem Vermögen gekommen ist (Art. 265 Abs. 2 und Art. 265a SchKG; vgl. BGer, 5A_433/2019 vom 26. September 2019, E. 4.1). Diese Rechtslage bezweckt im Wesentlichen einen Ausgleich zwischen dem Anliegen des Schuldners, einen wirtschaftlichen Neustart zu erreichen, und dem Anspruch seiner Gläubiger, ihre Forderungen berechtigterweise eintreiben zu können. Deshalb müssen Personen, die freiwillig ihren eigenen Konkurs begehren, über "gewisse Vermögenswerte" verfügen. Das Bundesgericht hat bislang offen gelassen, wie gross diese Dividende für die Gläubiger sein muss (BGer, 5A_433/2019 vom 26. September 2019, E. 4.2). Strebt ein Schuldner im Wissen darum, dass die Konkursmasse keine Aktiven aufweisen wird, einen Konkurs an oder möchte er auf diesem Weg zum Nachteil seiner Gläubiger eine Lohnpfändung abschütteln, verhält er sich rechtsmissbräuchlich. Die Konkurseröffnung ist dann zu verweigern (BSK SchKG II-Brunner/Boller/Fritschi,

3. Aufl., Art. 191 N 16a). Würde der Richter jedem Schuldner den Konkurs bewilligen, verlöre die in Art. 93 SchKG vorgesehene Lohnpfändung ihre Bedeutung und die Interessen der Gläubiger wären nicht mehr gewahrt (BGer, 5A_819/2018 vom 4. März 2019, E. 2.1). Ein Schuldner hat mit anderen Worten keine freie Wahl zwischen einer Einkommenspfändung auf der einen und einer Insolvenzerklärung auf der anderen Seite (KUKO SchKG-Roncoroni, 2. Aufl., Art. 191 N 7). Eine zurückhaltende Prüfung von Konkursbegehren drängt sich auch deshalb auf, weil die Gläubiger am Verfahren der Konkurseröffnung nicht beteiligt sind. Entsprechend sind sie nicht legitimiert, eine aus ihrer Sicht nachteilige Konkurseröffnung anzufechten (BGE 123 III 402 E. 3; OGer ZH, PS170163 vom 18. August 2017, E. 2.2; KUKO SchKG-Roncoroni, 2. Aufl., Art. 191 N 17).

- 5 - 3.3. Der Beschwerdeführer verfügt über ein durchschnittliches Kontoguthaben von bloss Fr. 200.–. Abgesehen davon gehören ihm weder Bargeld noch Wertschriften oder sonstige Vermögenswerte (Prot. VI S. 5). Seine Mutter kam für die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens auf. Sie soll nach seiner Vorstellung auch die künftigen Kosten des Konkursamtes in der Höhe von rund Fr. 4'000.– tragen (Prot. VI S. 5 f.). Ein Konkursit muss nicht zwingend die Konkurskosten selbst bezahlen, sondern darf dafür auf die Hilfe Dritter zurückgreifen. Eine solche Fremdfinanzierung begründet für sich alleine betrachtet keinen Rechtsmissbrauch. Dies ändert indessen nichts am Erfordernis, dass dem Schuldner eigene Vermögenswerte gehören müssen, die das Konkursamt zu Gunsten seiner Gläubiger verwerten kann. Vorliegend fehlt es an solchem Vermögen. Entsprechend müsste das Konkursamt ein Verfahren einleiten, obwohl schon jetzt klar ist, dass keine verwertbaren Aktiven vorhanden wären. Das Durchführen eines Konkurses ohne jedes Substrat ist als sinnentleerte Formalität zu werten. Wer an einem solchen Konkursbegehren festhält, handelt rechtsmissbräuchlich (BSK SchKG II-Brunner/Boller/Fritschi, 3. Aufl., Art. 191 N 16a). Die Vorinstanz sah daher zu Recht von einer Konkurseröffnung ab. 4. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. III. Der Beschwerdeführer unterliegt im vorliegenden Rechtsmittelverfahren vollumfänglich. Ausgangsgemäss sind ihm deshalb die Prozesskosten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). In Anwendung von Art. 52 lit. a GebV SchKG in Verbindung mit Art. 61 GebV SchKG ist die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 300.– festzusetzen.

- 6 - Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer sowie an das Bezirksgericht Bülach, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer i.V. Die Gerichtsschreiberin: MLaw R. Schneebeli versandt am:

27. Januar 2022