Erwägungen (7 Absätze)
E. 1.1 Die Schuldnerin und Beschwerdeführerin (fortan Schuldnerin) ist seit dem tt.mm.2020 als Inhaberin des Einzelunternehmens "Restaurant C._____" im Han- delsregister des Kantons Zürich eingetragen. Im Handelsregister ist das Einzelun- ternehmen mit folgendem Zweck aufgeführt: Restaurant, Take Away … Speziali- täten (act. 7).
E. 1.2 Mit Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichts Winterthur (fortan Vor- instanz) vom 4. November 2021 wurde über die Schuldnerin der Konkurs eröffnet. Die Konkurseröffnung erfolgte für eine Forderung der Gläubigerin und Beschwer- degegnerin (fortan Gläubigerin) von Fr. 364.55 einschliesslich Zinsen und bisheri- ge Betreibungskosten (act. 3 = act. 4/5).
E. 2.1 Gegen den vorinstanzlichen Entscheid vom 4. November 2021 erhob die Schuldnerin mit Eingabe vom 16. November 2021 (Datum Poststempel) rechtzei- tig Beschwerde; sie beantragt sinngemäss die Aufhebung des Konkurses (act. 2; act. 4/6). Mit Verfügung vom 17. November 2021 wies die Kammer die Schuldne- rin darauf hin, dass sie ihre Beschwerde bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist hin- sichtlich der Belege zum Konkursaufhebungsgrund, die Zahlungsfähigkeit und die Hinterlegung der konkursamtlichen Kosten ergänzen könne. Der Beschwerde der Schuldnerin wurde einstweilen keine aufschiebende Wirkung zuerkannt und es wurde ihr eine Frist angesetzt, um einen Kostenvorschuss von Fr. 750.00 für das Beschwerdeverfahren zu leisten (act. 5). Ein erster Versuch, die Verfügung vom
17. November 2021 der Schuldnerin an die von ihr angegebene (neue) Adresse zuzustellen, scheiterte. Die Gerichtsurkunde sowie auch die A-Postsendung ka- men mit dem Vermerk der Post zurück, "Empfänger konnte unter angegebener Adresse nicht ermittelt werden". Die daraufhin an die alte Adresse der Schuldne- rin gesandte Gerichtsurkunde wurde nach Ablauf der Abholfrist an die Kammer retourniert. Die A-Postsendung kam nicht zurück (act. 6/6 und act. 8).
- 3 -
E. 2.2 Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 6/1-8). Vom Einholen einer Beschwerdeantwort ist abzusehen (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Der Gläubigerin ist ein Doppel der Eingabe der Schuldnerin vom 16. November 2021 (act. 2) mit dem vorliegenden Entscheid zuzustellen. Das Verfahren ist spruchreif.
E. 3.1 Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Konkurseröffnung im Beschwerde- verfahren aufgehoben werden, wenn die Schuldnerin mit dem Einlegen des Rechtsmittels ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden einen der drei gesetzlich vorgesehenen Konkurshinderungsgründe (Tilgung, Hinterle- gung oder Gläubigerverzicht) nachweist. Neue Behauptungen und Urkundenbe- weise über konkurshindernde Tatsachen sind im Beschwerdeverfahren unbe- schränkt zugelassen, unabhängig davon, ob sie vor oder nach dem erstinstanzli- chen Entscheid ergangen sind. Jedoch muss die Begründung samt Belegen voll- ständig innert der zehntägigen Beschwerdefrist erfolgen (Art. 321 ZPO). Da es sich bei der Beschwerdefrist um eine gesetzliche Frist handelt, ist die Gewährung einer Fristerstreckung bzw. einer Nachfrist ausgeschlossen (Art. 144 Abs. 1 ZPO).
E. 3.2 Der angefochtene Entscheid wurde der Schuldnerin am 15. November 2021 zugestellt (act. 4/6). Die Beschwerdefrist lief damit am Donnerstag, 25. November 2021 ab. Die Schuldnerin hat innert der Beschwerdefrist weder einen Konkurshin- derungsgrund nachgewiesen noch ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft gemacht. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.
E. 4 Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens der Schuldnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind kei- ne zuzusprechen: Der Schuldnerin nicht, weil sie unterliegt, der Gläubigerin nicht, weil ihr im Beschwerdeverfahren keine zu entschädigenden Umtriebe entstanden sind.
- 4 - Es wird erkannt:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die zweitinstanzliche Spruchgebühr wird auf Fr. 500.00 festgesetzt und der Schuldnerin auferlegt. Die vorliegenden Verfahrenskosten werden vorsorg- lich zur Kollokation angemeldet.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage des Doppels von act. 2, sowie an die Vorinstanz (unter Rücksendung der erstin- stanzlichen Akten) und das Konkursamt Turbenthal, ferner mit besonderer Anzeige an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betrei- bungsamt Zell-Turbenthal, je gegen Empfangsschein.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Würsch versandt am:
- Dezember 2021
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PS210204-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Ersatzrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Würsch Urteil vom 2. Dezember 2021 in Sachen A._____, Schuldnerin und Beschwerdeführerin, gegen B._____ SA, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin, betreffend Konkurseröffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes in Konkurssachen des Bezirks- gerichtes Winterthur vom 4. November 2021 (EK210500)
- 2 - Erwägungen: 1. 1.1. Die Schuldnerin und Beschwerdeführerin (fortan Schuldnerin) ist seit dem tt.mm.2020 als Inhaberin des Einzelunternehmens "Restaurant C._____" im Han- delsregister des Kantons Zürich eingetragen. Im Handelsregister ist das Einzelun- ternehmen mit folgendem Zweck aufgeführt: Restaurant, Take Away … Speziali- täten (act. 7). 1.2. Mit Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichts Winterthur (fortan Vor- instanz) vom 4. November 2021 wurde über die Schuldnerin der Konkurs eröffnet. Die Konkurseröffnung erfolgte für eine Forderung der Gläubigerin und Beschwer- degegnerin (fortan Gläubigerin) von Fr. 364.55 einschliesslich Zinsen und bisheri- ge Betreibungskosten (act. 3 = act. 4/5). 2. 2.1. Gegen den vorinstanzlichen Entscheid vom 4. November 2021 erhob die Schuldnerin mit Eingabe vom 16. November 2021 (Datum Poststempel) rechtzei- tig Beschwerde; sie beantragt sinngemäss die Aufhebung des Konkurses (act. 2; act. 4/6). Mit Verfügung vom 17. November 2021 wies die Kammer die Schuldne- rin darauf hin, dass sie ihre Beschwerde bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist hin- sichtlich der Belege zum Konkursaufhebungsgrund, die Zahlungsfähigkeit und die Hinterlegung der konkursamtlichen Kosten ergänzen könne. Der Beschwerde der Schuldnerin wurde einstweilen keine aufschiebende Wirkung zuerkannt und es wurde ihr eine Frist angesetzt, um einen Kostenvorschuss von Fr. 750.00 für das Beschwerdeverfahren zu leisten (act. 5). Ein erster Versuch, die Verfügung vom
17. November 2021 der Schuldnerin an die von ihr angegebene (neue) Adresse zuzustellen, scheiterte. Die Gerichtsurkunde sowie auch die A-Postsendung ka- men mit dem Vermerk der Post zurück, "Empfänger konnte unter angegebener Adresse nicht ermittelt werden". Die daraufhin an die alte Adresse der Schuldne- rin gesandte Gerichtsurkunde wurde nach Ablauf der Abholfrist an die Kammer retourniert. Die A-Postsendung kam nicht zurück (act. 6/6 und act. 8).
- 3 - 2.2. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 6/1-8). Vom Einholen einer Beschwerdeantwort ist abzusehen (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Der Gläubigerin ist ein Doppel der Eingabe der Schuldnerin vom 16. November 2021 (act. 2) mit dem vorliegenden Entscheid zuzustellen. Das Verfahren ist spruchreif. 3. 3.1. Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Konkurseröffnung im Beschwerde- verfahren aufgehoben werden, wenn die Schuldnerin mit dem Einlegen des Rechtsmittels ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden einen der drei gesetzlich vorgesehenen Konkurshinderungsgründe (Tilgung, Hinterle- gung oder Gläubigerverzicht) nachweist. Neue Behauptungen und Urkundenbe- weise über konkurshindernde Tatsachen sind im Beschwerdeverfahren unbe- schränkt zugelassen, unabhängig davon, ob sie vor oder nach dem erstinstanzli- chen Entscheid ergangen sind. Jedoch muss die Begründung samt Belegen voll- ständig innert der zehntägigen Beschwerdefrist erfolgen (Art. 321 ZPO). Da es sich bei der Beschwerdefrist um eine gesetzliche Frist handelt, ist die Gewährung einer Fristerstreckung bzw. einer Nachfrist ausgeschlossen (Art. 144 Abs. 1 ZPO). 3.2. Der angefochtene Entscheid wurde der Schuldnerin am 15. November 2021 zugestellt (act. 4/6). Die Beschwerdefrist lief damit am Donnerstag, 25. November 2021 ab. Die Schuldnerin hat innert der Beschwerdefrist weder einen Konkurshin- derungsgrund nachgewiesen noch ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft gemacht. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen. 4. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens der Schuldnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind kei- ne zuzusprechen: Der Schuldnerin nicht, weil sie unterliegt, der Gläubigerin nicht, weil ihr im Beschwerdeverfahren keine zu entschädigenden Umtriebe entstanden sind.
- 4 - Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die zweitinstanzliche Spruchgebühr wird auf Fr. 500.00 festgesetzt und der Schuldnerin auferlegt. Die vorliegenden Verfahrenskosten werden vorsorg- lich zur Kollokation angemeldet.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage des Doppels von act. 2, sowie an die Vorinstanz (unter Rücksendung der erstin- stanzlichen Akten) und das Konkursamt Turbenthal, ferner mit besonderer Anzeige an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betrei- bungsamt Zell-Turbenthal, je gegen Empfangsschein.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Würsch versandt am:
3. Dezember 2021