Erwägungen (2 Absätze)
E. 1 Mit Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichts Winterthur (fortan Vor- instanz) vom 9. November 2021 wurde über den Schuldner und Beschwerdefüh- rer (fortan Schuldner) der Konkurs eröffnet. Die Konkurseröffnung erfolgte für eine Forderung der Gläubigerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gläubigerin) über Fr. 912.90 einschliesslich Zinsen und bisherige Betreibungskosten (act. 3 = act. 6/7). 2.1. Gegen diesen Entscheid erhob der Schuldner mit Eingabe vom
12. November 2021 (Datum Poststempel: 15. November 2021) rechtzeitig Be- schwerde; er beantragt sinngemäss die Aufhebung des Konkurses (act. 2; act. 6/8). Mit Verfügung vom 16. November 2021 wies die Kammer den Schuldner darauf hin, dass er seine Beschwerde bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist hin- sichtlich der Belege zum Konkursaufhebungsgrund, die Zahlungsfähigkeit und die Hinterlegung der konkursamtlichen Kosten ergänzen könne. Der Beschwerde des Schuldners wurde einstweilen keine aufschiebende Wirkung zuerkannt und es wurde dem Schuldner eine Frist angesetzt, um einen Kostenvorschuss von Fr. 750.00 für das Beschwerdeverfahren zu leisten (act. 7). Am 18. November 2021 reichte das Konkursamt Turbenthal der Kammer eine bei ihm eingegangene Eingabe des Schuldners in Kopie zu den Akten (act. 9). Die Beilagen des Schrei- bens gaben der Kammer Anlass, den Schuldner mit Brief vom selben Tag darauf hinzuweisen, dass eine Mietzinshinterlegung beim Bezirksgericht, welche nur für künftig fällig werdende Mietzinse möglich sei, die Anforderungen an die Tilgung resp. Hinterlegung der Konkursforderung im Sinne von Art. 174 SchKG nicht erfül- le (act. 10). 2.2. Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (act. 6/1-8). Mit Eingabe vom
24. November 2021 (Datum Poststempel) zog der Schuldner seine Beschwerde zurück (act. 11). Das Beschwerdeverfahren ist dementsprechend abzuschreiben (Art. 241 Abs. 3 ZPO).
- 3 -
E. 3 Ausgangsgemäss sind die Kosten des vorliegenden Verfahrens dem Schuldner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Der Gläubigerin entstand im Be- schwerdeverfahren kein zu entschädigender Aufwand. Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Das Beschwerdeverfahren wird abgeschrieben.
- Die zweitinstanzliche Spruchgebühr wird auf Fr. 250.00 festgesetzt.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Schuldner auferlegt. Die vorliegenden Verfahrenskosten werden vorsorglich zur Kollokation an- gemeldet.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage der Kopien von act. 2 und act. 11, sowie an die Vorinstanz (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten), das Konkursamt Turbenthal, das Handelsregis- teramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Zell-Turbenthal, je gegen Empfangsschein.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Die Anfechtung einer Parteierklärung (Vergleich, Anerkennung oder Rückzug des Be- gehrens) hat nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht, sondern mit Revision beim Obergericht zu erfolgen (Art. 328 ff. ZPO). - 4 - Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Würsch versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PS210202-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Ersatzrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Würsch Beschluss vom 29. November 2021 in Sachen A._____, Schuldner und Beschwerdeführer, gegen B._____, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin, betreffend Konkurseröffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes in Konkurssachen des Bezirks- gerichtes Winterthur vom 9. November 2021 (EK210503)
- 2 - Erwägungen:
1. Mit Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichts Winterthur (fortan Vor- instanz) vom 9. November 2021 wurde über den Schuldner und Beschwerdefüh- rer (fortan Schuldner) der Konkurs eröffnet. Die Konkurseröffnung erfolgte für eine Forderung der Gläubigerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gläubigerin) über Fr. 912.90 einschliesslich Zinsen und bisherige Betreibungskosten (act. 3 = act. 6/7). 2.1. Gegen diesen Entscheid erhob der Schuldner mit Eingabe vom
12. November 2021 (Datum Poststempel: 15. November 2021) rechtzeitig Be- schwerde; er beantragt sinngemäss die Aufhebung des Konkurses (act. 2; act. 6/8). Mit Verfügung vom 16. November 2021 wies die Kammer den Schuldner darauf hin, dass er seine Beschwerde bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist hin- sichtlich der Belege zum Konkursaufhebungsgrund, die Zahlungsfähigkeit und die Hinterlegung der konkursamtlichen Kosten ergänzen könne. Der Beschwerde des Schuldners wurde einstweilen keine aufschiebende Wirkung zuerkannt und es wurde dem Schuldner eine Frist angesetzt, um einen Kostenvorschuss von Fr. 750.00 für das Beschwerdeverfahren zu leisten (act. 7). Am 18. November 2021 reichte das Konkursamt Turbenthal der Kammer eine bei ihm eingegangene Eingabe des Schuldners in Kopie zu den Akten (act. 9). Die Beilagen des Schrei- bens gaben der Kammer Anlass, den Schuldner mit Brief vom selben Tag darauf hinzuweisen, dass eine Mietzinshinterlegung beim Bezirksgericht, welche nur für künftig fällig werdende Mietzinse möglich sei, die Anforderungen an die Tilgung resp. Hinterlegung der Konkursforderung im Sinne von Art. 174 SchKG nicht erfül- le (act. 10). 2.2. Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (act. 6/1-8). Mit Eingabe vom
24. November 2021 (Datum Poststempel) zog der Schuldner seine Beschwerde zurück (act. 11). Das Beschwerdeverfahren ist dementsprechend abzuschreiben (Art. 241 Abs. 3 ZPO).
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3. Ausgangsgemäss sind die Kosten des vorliegenden Verfahrens dem Schuldner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Der Gläubigerin entstand im Be- schwerdeverfahren kein zu entschädigender Aufwand. Es wird beschlossen:
1. Das Beschwerdeverfahren wird abgeschrieben.
2. Die zweitinstanzliche Spruchgebühr wird auf Fr. 250.00 festgesetzt.
3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Schuldner auferlegt. Die vorliegenden Verfahrenskosten werden vorsorglich zur Kollokation an- gemeldet.
4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage der Kopien von act. 2 und act. 11, sowie an die Vorinstanz (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten), das Konkursamt Turbenthal, das Handelsregis- teramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Zell-Turbenthal, je gegen Empfangsschein.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Die Anfechtung einer Parteierklärung (Vergleich, Anerkennung oder Rückzug des Be- gehrens) hat nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht, sondern mit Revision beim Obergericht zu erfolgen (Art. 328 ff. ZPO).
- 4 - Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Würsch versandt am: