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PS210189

Verfügung vom 5. März 2021 usw.

Zürich OG · 2022-03-10 · Deutsch ZH
Erwägungen (6 Absätze)

E. 1 Die Beschwerdeführerin führt zum wiederholten Mal Beschwerde ge- gen den Vollzug zweier gegen sie erlassene Arrestbefehle (Arreste Nr. 1 und 2) des Beschwerdegegners. Aus diesen Verfahren ist bekannt – das Wissen des Gerichts aus anderen Verfahren zwischen denselben Parteien ist im Rahmen des Prozessthemas gerichtsnotorisch und von Amtes wegen zu berücksichtigen (BGer 4A_37/2014 vom 24. Juni 2014 E. 2.4.1.; BGer 4A_180/2017 vom

31. Oktober 2017 E. 4.3.) –, dass der Beschwerdegegner gegenüber der Be- schwerdeführerin für Ausstände der direkten Bundessteuer sowie der Staats- und Gemeindesteuern je eine Sicherstellungsverfügung und einen Arrestbefehl an das zuständige Betreibungsamt Zürich 7 erliess. Dieses vollzog die Arreste und verar- restierte die Bankguthaben in der Höhe von Fr. 60'000.– im Arrest Nr. 1 und Fr. 123'000.– im Arrest Nr. 2 auf dem UBS-Konto Nr. 3 der Beschwerdeführerin, die gesamte Rente der 2. Säule der Beschwerdeführerin sowie deren Stockwer- keigentumsanteil an der B._____-strasse … samt Anteil an der Tiefgarage (act. 2/4-5, CB200142-L und CB200143-L [= act. 18/2-3, dazu OGer ZH PS210055 und PS210060 je vom 18. Mai 2021 E. 1.]; OGer ZH PS200200; PS200201 und PS200202 je vom 29. Dezember 2020 E. I.1.). Im Zusammenhang mit den Betreibungen Nr. 4, 5 und 6 zeigte das Betrei- bungsamt am 5. Februar 2021 der UBS Switzerland AG als Drittschuldnerin die vor- läufige Pfändung einer Forderung in der Höhe von Fr. 213'500.– an. Am 11. Februar 2021 überwies die Drittschuldnerin den vorsorglich gepfändeten Betrag von Fr. 213'500.– an das Betreibungsamt Zürich 7 (act. 2/1 und 2/7, act. 4/1 und 4/3). Die Beschwerdeführerin bezahlte am 9. Februar 2021 die genannten Betreibungen Nr. 4,

E. 5 Der Pfändungsüberschuss von Fr. 183'000.– sei der Beschwerdeführe- rin zurückzuzahlen.

E. 6 Soweit die Beschwerdeführerin aufs Neue geltend macht, für die bereits auf dem UBS-Konto verarrestierten Forderungen sei zu Unrecht die Pfändung ange- ordnet worden, ist ihr entgegenzuhalten, dass der Arrest eine reine Sicherungs- massnahme darstellt. Er bezweckt, den Erfolg einer schon eingeleiteten oder erst noch bevorstehenden Vollstreckung, in der die Voraussetzungen einer provisori- schen oder definitiven Pfändung noch nicht gegeben sind, durch sofortige Be- schränkung der Verfügungsbefugnis des Schuldners zu sichern (BGE 133 III 589 E. 1). Deshalb schliesst die Arrestlegung die Einleitung und Fortsetzung einer Be- treibung entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht aus, sondern dient gerade deren erfolgreicher Durchführung (etwa OGer ZH PS200237 vom

15. Dezember 2020 E. 7 und OGer ZH PS210045 vom 5. Juli 2021 E. 5.a). So muss der Arrestgläubiger nach Art. 279 Abs. 1 SchKG, sofern er dies nicht schon vor der Bewilligung des Arrestes getan hat, innert 10 Tagen nach Zustellung der

- 7 - Arresturkunde die Betreibung einleiten oder Klage einreichen, ansonsten der Ar- rest dahinfällt (vgl. zum Steuerarrest BGE 145 III 30).

E. 7 Der Vollständigkeit halber ist Folgendes anzufügen: Mit der Verfügung des Betreibungsamtes Zürich 7 vom 9. März 2021 wurden die verarrestierten Ver- mögenswerte – ausgenommen der Betrag von Fr. 183'000.– zur Deckung der Arrest- forderungen – freigegeben, was im Sinne der Beschwerdeführerin war. Sie hatte demnach kein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung dieser Verfügung, weshalb die Vorinstanz insoweit auf die Beschwerde nicht eintrat (act. 32 S. 5). Da- rauf kam die Beschwerdeführerin in zweiter Instanz zu Recht nicht mehr zurück. Ihre vor Vorinstanz erhobenen Anträge auf Löschung der Verfügungsbeschränkungen bezüglich ihrer Miteigentumsanteile, auf Aufhebung der Rentenarrestierung und auf Rückzahlung des Saldos der überwiesenen Renten schrieb die Vorinstanz zu- treffend als gegenstandslos ab (act. 32 S. 5, act. 13). Auch diese Anträge griff die Beschwerdeführerin nicht nochmals auf.

E. 8 Somit erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuwei- sen. Es besteht kein Anlass, von Amtes wegen einzuschreiten.

E. 9 Das SchK-Aufsichtsverfahren ist grundsätzlich kostenlos. Dass bei bös- oder mutwilliger Prozessführung Bussen bis zu Fr. 1'500.– sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden können (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG), ist der Beschwerdeführerin bereits bekannt (etwa OGer ZH PS200001 vom 10. Januar 2020 E. 12). Auch wurde ihr bereits erörtert, wann eine Prozessführung als bös- oder mutwillig gilt (OGer ZH PS190227 vom 31. Januar 2020 E. 3). Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, hält die Beschwerdeführerin an ihren in diversen anderen Verfahren schon mehrfach beurteilten Vorbringen be- treffend doppelte Sicherheit und Überarrest fest. Die Beschwerde erweist sich als mutwillig, weshalb androhungsgemäss Kosten zu erheben sind. Sie sind auf Fr. 100.– festzusetzen und der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Parteientschä- digungen dürfen nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

- 8 - Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 100.– fest- gesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt.
  3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
  4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Bei- lage einer Kopie von act. 33, unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Zürich 7, je gegen Emp- fangsschein.
  5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. S. Bohli Roth versandt am:
  6. März 2022
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Geschäfts-Nr.: PS210189-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichts- schreiberin lic. iur. S. Bohli Roth Urteil vom 10. März 2022 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin, gegen Kanton Zürich, Beschwerdegegner, vertreten durch Kantonales Steueramt Zürich betreffend Verfügung vom 5. März 2021 usw. / Arreste Nrn. 1 und 2 (Beschwerde über das Betreibungsamt Zürich 7) Beschwerde gegen einen Beschluss der 1. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 30. September 2021 (CB210043)

- 2 - Erwägungen:

1. Die Beschwerdeführerin führt zum wiederholten Mal Beschwerde ge- gen den Vollzug zweier gegen sie erlassene Arrestbefehle (Arreste Nr. 1 und 2) des Beschwerdegegners. Aus diesen Verfahren ist bekannt – das Wissen des Gerichts aus anderen Verfahren zwischen denselben Parteien ist im Rahmen des Prozessthemas gerichtsnotorisch und von Amtes wegen zu berücksichtigen (BGer 4A_37/2014 vom 24. Juni 2014 E. 2.4.1.; BGer 4A_180/2017 vom

31. Oktober 2017 E. 4.3.) –, dass der Beschwerdegegner gegenüber der Be- schwerdeführerin für Ausstände der direkten Bundessteuer sowie der Staats- und Gemeindesteuern je eine Sicherstellungsverfügung und einen Arrestbefehl an das zuständige Betreibungsamt Zürich 7 erliess. Dieses vollzog die Arreste und verar- restierte die Bankguthaben in der Höhe von Fr. 60'000.– im Arrest Nr. 1 und Fr. 123'000.– im Arrest Nr. 2 auf dem UBS-Konto Nr. 3 der Beschwerdeführerin, die gesamte Rente der 2. Säule der Beschwerdeführerin sowie deren Stockwer- keigentumsanteil an der B._____-strasse … samt Anteil an der Tiefgarage (act. 2/4-5, CB200142-L und CB200143-L [= act. 18/2-3, dazu OGer ZH PS210055 und PS210060 je vom 18. Mai 2021 E. 1.]; OGer ZH PS200200; PS200201 und PS200202 je vom 29. Dezember 2020 E. I.1.). Im Zusammenhang mit den Betreibungen Nr. 4, 5 und 6 zeigte das Betrei- bungsamt am 5. Februar 2021 der UBS Switzerland AG als Drittschuldnerin die vor- läufige Pfändung einer Forderung in der Höhe von Fr. 213'500.– an. Am 11. Februar 2021 überwies die Drittschuldnerin den vorsorglich gepfändeten Betrag von Fr. 213'500.– an das Betreibungsamt Zürich 7 (act. 2/1 und 2/7, act. 4/1 und 4/3). Die Beschwerdeführerin bezahlte am 9. Februar 2021 die genannten Betreibungen Nr. 4, 5 und 6, woraufhin ihr das Betreibungsamt am 15. Februar 2021 den Überschuss von Fr. 30'500.– zurückerstattete. Der Restbetrag von Fr. 183'000.– blieb gemäss Verfügung des Betreibungsamtes vom 5. März 2021 auf seinem Konto Nr. 7 zuguns- ten der Arrestverfahren Nr. 1 und 2 verarrestiert (act. 2/1 = act. 4/1). Da der Betrag von Fr. 183'000.– zur Deckung der beiden Arrestforderungen inkl. Zins und Kosten

- 3 - genüge, entliess das Betreibungsamt mit Verfügung vom 9. März 2021 die restlichen Vermögenswerte der Beschwerdeführerin – den Stockwerkeigentumsanteil samt An- teil an der Tiefgarage und die Rente der 2. Säule – aus dem Arrestbeschlag (act. 7/2/1). Mit Valuta vom 30. März 2021 wurde der Beschwerdeführerin der aus den überwiesenen Renten aufgelaufene Saldo von Fr. 63'154.– auf ihr UBS-Konto überwiesen (act. 13 und 14/7). Mit Eingabe vom 16. März 2021 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde beim Bezirksgericht Zürich als untere Aufsichtsbehörde über die Betreibungsäm- ter gegen die Verfügung des Betreibungsamtes Zürich 7 vom 11. März 2021 (ge- meint die Verfügung vom 5. März 2021) in Bezug auf die Arreste Nr. 1 und 2. Sie ergänzte ihre Eingabe mit Schreiben vom 18. März 2021 (Datum Poststempel) und stellte sinngemäss folgende Anträge (act. 1 und 3):

1. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

2. Die Verfügung des Betreibungsamtes Zürich 7 vom 5. März 2021 sei in Bezug auf die Arreste Nrn. 1 und 2 für nichtig zu erklären, eventualiter sei sie aufzuheben.

3. Die Arresturkunden des Betreibungsamtes Zürich 7 vom 10. September 2020 seien für nichtig zu erklären, eventualiter seien sie aufzuheben bzw. die Beschwerden in den Verfahren CB200142-L und CB200143-L seien gutzuheissen.

4. Das Betreibungsamt Zürich 7 sei anzuweisen, alle Arrestgegenstände in Bezug auf die Arreste Nrn. 1 und 2 freizugeben.

5. Der Pfändungsüberschuss von Fr. 183'000.– sei der Beschwerdeführe- rin zurückzuzahlen.

6. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Betrei- bungsamtes Zürich 7. Am 18. März 2021 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen die Verfü- gung vom 9. März 2021 mit folgenden Anträgen (act. 7/1 sinngemäss):

1. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

2. Das Betreibungsamt Zürich 7 sei anzuweisen, die Vormerkungen einer Verfügungsbeschränkung im Grundbuch vom 28. und 31. August 2020 von total Fr. 152'000.– in den Arresten Nrn. 1 und 2 zu löschen bzw. auf- zuheben.

3. Das Betreibungsamt Zürich 7 sei anzuweisen, die Arrestierungen des Kontoguthabens bei der UBS Switzerland AG vom 1. September 2020 von total Fr. 183'000.– in den Arresten Nrn. 1 und 2 zu löschen bzw. auf- zuheben.

- 4 -

4. Das Betreibungsamt Zürich 7 sei anzuweisen, die Pfändung der gesam- ten Rente der 2. Säule aufzuheben.

5. Das Betreibungsamt Zürich 7 sei anzuweisen, der Beschwerdeführerin die gesamte überwiesene Rente auf das Konto Nr. 3 zu überweisen.

6. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Betrei- bungsamtes Zürich 7. Die zweite Beschwerde wurde mit Zirkulationsbeschluss vom 22. März 2021 mit der ersten vereinigt und das Verfahren unter der Geschäfts-Nr. CB210043-L wei- tergeführt (act. 5 und act. 7/3). Mit Zirkulationsbeschluss vom 30. September 2021 wies die Vorinstanz die Beschwerden ab, soweit sie darauf eintrat und die Beschwerden nicht gegenstandslos geworden waren (act. 32).

2. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 22. Oktober 2021 rechtzeitig (act. 30/3) Beschwerde bei der Kammer als obere Aufsichtsbehörde und stellte sinngemäss folgende Anträge (act. 33):

1. Der Zirkulationsbeschluss vom 30. September 2021 sei für nichtig zu er- klären, eventualiter aufzuheben.

2. Die Verfügung des Betreibungsamtes Zürich 7 vom 5. März 2021 sei in Bezug auf die Arreste Nrn. 1 und 2 für nichtig zu erklären, eventualiter sei sie aufzuheben.

3. Der Pfändungsüberschuss von Fr. 183'000.– sei der Beschwerdeführe- rin zurückzuzahlen.

4. Das Betreibungsamt Zürich 7 sei anzuweisen, die Arrestierungen des Kontoguthabens bei der UBS Switzerland AG vom 1. September 2020 von total Fr. 183'000.– in den Arresten Nrn. 1 und 2 zu löschen bzw. auf- zuheben.

5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Betrei- bungsamtes Zürich 7. Die Beschwerdeführerin bemängelt im Wesentlichen, es bestehe eine dop- pelte Sicherheit, was rechtsmissbräuchlich sei. Die Vorinstanz bestreite dies zwar, lege aber keine Beweise vor. Zur Zeit würden beim Betreibungsamt auf dem Kon- to Nr. 7 Fr. 183'000.– liegen und der gleiche Betrag sei am 1. September 2020 auf ih- rem Privatkonto verarrestiert worden. Für eine Pfändung habe es deshalb keinen Grund gegeben. Das Betreibungsamt dürfe nicht nach Lust und Laune Geld von ih- rem Konto beziehen. Betreibungsbeamte müssten als Behördenmitglieder Anwei- sungen befolgen und das Betreibungsamt sei nicht angewiesen worden, Fr.

- 5 - 213'000.– vorsorglich zu pfänden und Fr. 183'000.– zurückzubehalten. Deshalb sei ihr der Betrag von Fr. 183'000.– unverzüglich auszuzahlen.

3. Für das Beschwerdeverfahren an die obere Aufsichtsbehörde sind die Regelungen von Art. 319 ff. ZPO anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG). Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsan- wendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei sind konkrete Anträge zu stellen und zu begründen. Die Beschwerde führende Partei hat sich mit der Begründung des vo- rinstanzlichen Entscheides im Einzelnen auseinanderzusetzen und anzugeben, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (Art. 321 ZPO). Bei Parteien ohne anwaltliche Vertretung wird an diese Erforder- nisse ein weniger strenger Massstab angelegt. Bei fehlender Auseinandersetzung bzw. Begründung ist jedoch auf die Beschwerde ohne Weiteres nicht einzutreten. Neue Anträge, neue Tatsachen und neue Beweismittel sind im Beschwerdever- fahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). Das gilt auch im zweitinstanzlichen be- treibungsrechtlichen Beschwerdeverfahren (zum Ganzen OGer ZH PS190042 vom 27. März 2019 E. 2). Diesen Anforderung, die der Beschwerdeführerin be- reits aus zahlreichen anderen Verfahren vor der Kammer bekannt sind, tut sie mit ihrer Eingabe knapp Genüge.

4. Die Beschwerdeführerin beanstandet die ihrer Ansicht nach bestehende doppelte Sicherheit für die Arrestforderungen und konkret die Verfügung des Betrei- bungsamtes Zürich 7 vom 5. März 2021 (Antrag 2 und 3). Mit dieser Verfügung ord- nete das Betreibungsamt an, dass der nach der Zahlung dreier Betreibungen ver- bliebene Überschuss von Fr. 183'000.– aus der vorsorglichen Pfändung zugunsten der Arreste Nr. 1 und 2 auf seinem Konto Nr. 7 verarrestiert bleibt (act. 2/1 = 4/1). Diese Verfügung ist nicht zu beanstanden. Aus dem eingangs geschilderten Sach- verhalt wird klar, dass die ursprünglich auf dem UBS-Konto der Beschwerdeführerin verarrestierten Fr. 60'000.– und Fr. 123'000.– mittlerweile auf dem Konto Nr. 7 des Betreibungsamtes sichergestellt sind und der Arrestbeschlag auf dem UBS-Konto durch die vorsorgliche Pfändung dahingefallen sein muss. Entsprechend liegt entge- gen der Ansicht der Beschwerdeführerin keine doppelte Sicherheit vor. Dies wurde

- 6 - ihr bereits von der Vorinstanz und insbesondere im oben erwähnten Geschäft OGer ZH PS210060 vom 18. Mai 2021 E. 3.1 eingehend erläutert (act. 32 S. 4). Die Aus- zahlung der auf dem Konto Nr. 7 des Betreibungsamtes Zürich 7 liegenden Fr. 183'000.– an die Beschwerdeführerin kommt somit gegenwärtig nicht in Betracht. Der Vorwurf, das Betreibungsamt habe ohne Anweisung gehandelt, trifft ferner nicht zu. Das Betreibungsamt ist von Gesetzes wegen zuständig für die Durchführung der Pfändung sowie für den Vollzug von Arresten (Art. 89 und 275 SchKG). Es kam mit anderen Worten seinen gesetzlichen Aufgaben nach und brauchte keine besondere gerichtliche Anweisung für sein Tätigwerden.

5. Mit Antrag 4 verlangt die Beschwerdeführerin, die Arreste Nr. 1 und 2 sofort zu löschen, eventualiter aufzuheben. Die Vorinstanz führte zutreffend aus, dass die beiden Arreste bereits Gegenstand der vorerwähnten Verfahren CB200142-L und CB200143-L (= act. 18/2-3, bestätigt durch OGer ZH PS210055 und PS210060 je vom 18. Mai 2021, oben E. 1.) waren. Somit fehlt es der Be- schwerdeführerin an einem schützenswerten Interesse an der erneuten Beurtei- lung der Arreste und der Aufhebung des Arrestbeschlages. Die Vorinstanz trat auf den entsprechenden Antrag zu Recht infolge res iudicata nicht ein (act. 32 S. 5).

6. Soweit die Beschwerdeführerin aufs Neue geltend macht, für die bereits auf dem UBS-Konto verarrestierten Forderungen sei zu Unrecht die Pfändung ange- ordnet worden, ist ihr entgegenzuhalten, dass der Arrest eine reine Sicherungs- massnahme darstellt. Er bezweckt, den Erfolg einer schon eingeleiteten oder erst noch bevorstehenden Vollstreckung, in der die Voraussetzungen einer provisori- schen oder definitiven Pfändung noch nicht gegeben sind, durch sofortige Be- schränkung der Verfügungsbefugnis des Schuldners zu sichern (BGE 133 III 589 E. 1). Deshalb schliesst die Arrestlegung die Einleitung und Fortsetzung einer Be- treibung entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht aus, sondern dient gerade deren erfolgreicher Durchführung (etwa OGer ZH PS200237 vom

15. Dezember 2020 E. 7 und OGer ZH PS210045 vom 5. Juli 2021 E. 5.a). So muss der Arrestgläubiger nach Art. 279 Abs. 1 SchKG, sofern er dies nicht schon vor der Bewilligung des Arrestes getan hat, innert 10 Tagen nach Zustellung der

- 7 - Arresturkunde die Betreibung einleiten oder Klage einreichen, ansonsten der Ar- rest dahinfällt (vgl. zum Steuerarrest BGE 145 III 30).

7. Der Vollständigkeit halber ist Folgendes anzufügen: Mit der Verfügung des Betreibungsamtes Zürich 7 vom 9. März 2021 wurden die verarrestierten Ver- mögenswerte – ausgenommen der Betrag von Fr. 183'000.– zur Deckung der Arrest- forderungen – freigegeben, was im Sinne der Beschwerdeführerin war. Sie hatte demnach kein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung dieser Verfügung, weshalb die Vorinstanz insoweit auf die Beschwerde nicht eintrat (act. 32 S. 5). Da- rauf kam die Beschwerdeführerin in zweiter Instanz zu Recht nicht mehr zurück. Ihre vor Vorinstanz erhobenen Anträge auf Löschung der Verfügungsbeschränkungen bezüglich ihrer Miteigentumsanteile, auf Aufhebung der Rentenarrestierung und auf Rückzahlung des Saldos der überwiesenen Renten schrieb die Vorinstanz zu- treffend als gegenstandslos ab (act. 32 S. 5, act. 13). Auch diese Anträge griff die Beschwerdeführerin nicht nochmals auf.

8. Somit erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuwei- sen. Es besteht kein Anlass, von Amtes wegen einzuschreiten.

9. Das SchK-Aufsichtsverfahren ist grundsätzlich kostenlos. Dass bei bös- oder mutwilliger Prozessführung Bussen bis zu Fr. 1'500.– sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden können (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG), ist der Beschwerdeführerin bereits bekannt (etwa OGer ZH PS200001 vom 10. Januar 2020 E. 12). Auch wurde ihr bereits erörtert, wann eine Prozessführung als bös- oder mutwillig gilt (OGer ZH PS190227 vom 31. Januar 2020 E. 3). Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, hält die Beschwerdeführerin an ihren in diversen anderen Verfahren schon mehrfach beurteilten Vorbringen be- treffend doppelte Sicherheit und Überarrest fest. Die Beschwerde erweist sich als mutwillig, weshalb androhungsgemäss Kosten zu erheben sind. Sie sind auf Fr. 100.– festzusetzen und der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Parteientschä- digungen dürfen nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

- 8 - Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 100.– fest- gesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Bei- lage einer Kopie von act. 33, unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Zürich 7, je gegen Emp- fangsschein.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. S. Bohli Roth versandt am:

10. März 2022