Sachverhalt
von Amtes wegen zu untersuchen und es sind die Bestimmungen der ZPO sinn- gemäss anwendbar (§ 83 Abs. 3 GOG). Für den Weiterzug an das Obergericht gelten insbesondere die Bestimmungen über die Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO (§ 84 GOG). 2.2. Nach Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde bei der Rechtsmittelinstanz innert der zehntägigen Rechtsmittelfrist schriftlich und begründet einzureichen. Aus der Begründungspflicht ergibt sich, dass die Beschwerde zudem Rechtsmit- telanträge zu enthalten hat. In der Begründung hat die Beschwerde führende Par- tei der Rechtsmittelinstanz im Einzelnen darzulegen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid falsch ist und abgeändert werden soll (sog. Begrün- dungslast; vgl. OGer ZH, LB110049 vom 5. März 2012, E. II.1.1 m.w.H.; OGer ZH, PF120022 vom 1. Juni 2012, E. 4.1). Bei Eingaben von Laien ist dabei ein weniger strenger Massstab anzusetzen. Als Antrag genügt eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll. Zur Begründung muss wenigstens rudimentär dargelegt werden, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid nach Auffassung der Partei leidet. Bei feh- lender Auseinandersetzung bzw. Begründung ist auf die Beschwerde ohne Weite- res nicht einzutreten (ZR 110 Nr. 80; OGer ZH PS110192 vom 21. Februar 2012, Erw. 5.1 m.w.H.). Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht wer- den (Art. 320 ZPO). Neue Tatsachen und Beweismittel sind im Beschwerdever- fahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). Das gilt auch im zweitinstanzlichen be-
- 4 - treibungsrechtlichen Beschwerdeverfahren (vgl. OGer ZH, PS200037 vom 27. Mai 2020, E. 3; OGer ZH, PS110019 vom 21. Februar 2011, E. 3.4). 2.3. Der Beschwerdeführer reichte die Beschwerde rechtzeitig und begründet sowie mit dem sinngemässen Antrag ein, dass die Verfügung des Betreibungsam- tes vom 27. Juli 2021 aufzuheben sei (act. 13).
3. Zur Beschwerde im Einzelnen 3.1. Vor der Vorinstanz machte der Beschwerdeführer geltend, dass die verfüg- te Reduktion unverhältnismässig sei, ihn in eine Notlage versetzen würde und nicht dem Kindswohl entspreche. Er lebe seit November 2020 von seiner Ehefrau getrennt. Wegen seiner Betreibungen würde er kaum eine neue Wohnung finden und aufgrund des aktuellen Wohnungsmarktes auch nicht zu einem Mietpreis von bis zu Fr. 1'500.–. Zur Betreuung seiner Tochter sei er mindestens auf eine 3- Zimmerwohnung in der Nähe der Familienwohnung angewiesen. Zudem entsprä- chen seine tatsächlichen Wohnkosten den ortsüblichen Ansätzen. Die Tochter habe sich bei ihm eingelebt und ein erneuter Wohnortswechsel würde nicht dem Kindeswohl entsprechen (act. 1 S. 1 f.). 3.2. Das Betreibungsamt begründete die Herabsetzung des im Existenzmini- mum zu berücksichtigenden Mietzinses damit, dass der Schuldner gemäss bun- desgerichtlicher Rechtsprechung seine Wohnkosten so tief wie möglich zu halten habe. Entspreche der Mietzins nicht den wirtschaftlichen Verhältnissen und den persönlichen Bedürfnissen des Schuldners, müsse der Mietzins auf ein Normal- mass herabgesetzt werden. Der Bruttomietzins der 3.5-Zimmerwohnung – welche der Schuldner seit dem 16. Dezember 2020 bewohne – würde die momentanen finanziellen Möglichkeiten des Beschwerdeführers übersteigen. Insbesondere wenn davon ausgegangen werde, dass die Miete ein Drittel des Nettoeinkom- mens nicht übersteigen solle, entsprächen diese Wohnkosten nicht den wirt- schaftlichen Verhältnissen und persönlichen Bedürfnissen des Beschwerdefüh- rers. Somit könne ab dem 1. April 2022 nur noch ein Mietzins von Fr. 1'500.– be- rücksichtigt werden (act. 2; act. 5).
- 5 - 3.3. Die Vorinstanz erwog in ihrem Abweisungsentscheid, dass die Grösse der Wohnung der familiären Situation des Schuldners angepasst sein und der monat- liche Mietzins den entsprechenden ortsüblichen Ansätzen entsprechen müsse. Es gelte bei der Wohnungsgrösse der Grundsatz, dass bei einem Einpersonenhaus- halt der Zuschlag für eine 1- oder 1.5-Zimmerwohnung angebracht sei, bei einem Zweipersonenhaushalt eine 2- bis 2.5-Zimmerwohnung sowie bei einem Dreiper- sonenhaushalt eine 3- bis 3.5-Zimmerwohnung. Es sei jedoch einem Besuchs- recht des Schuldners für Kinder, welche nicht unter dessen Obhut stehen, Rech- nung zu tragen. Für die Feststellung, ob der Mietzins den ortsüblichen Ansätzen entspreche, habe sich das Betreibungsamt nach dem tatsächlichen lokalen Woh- nungsangebot zu richten. Es dürfe bei dem Entscheid, ob ein überhöhter Mietzins vorliege, dem vom Schuldner vorgebrachten Argument, dass es mit Einträgen im Betreibungsregister schwierig sei, eine günstigere Wohnung zu finden, oder der allgemeinen Berufung auf die angespannte Lage auf dem Wohnungsmarkt, keine Rechnung getragen werden. Unter den gegebenen Umständen müsse eine 2- oder 2.5-Zimmerwohnung genügen. Ein separates Zimmer für die Tochter wäre allenfalls angebracht, wenn sie ein Kind mittleren Alters oder eine Jugendliche wäre. Sie sei jedoch ein [zum Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils] noch nicht dreijähriges Kleinkind (geboren am tt.mm.2019). Eine Gefährdung des Kindes- wohls sei nicht zu befürchten. Ein erneuter Wohnungswechsel könne das Kin- deswohl aller Voraussicht nach ebenfalls nicht beeinträchtigen. Insbesondere, da nichts dafür spreche, dass sich die Umzüge in kurzen Abständen wiederholen würden. Das führe zur Feststellung, dass das Betreibungsamt mit der angefoch- tenen Verfügung rechtens gehandelt habe, weshalb die Beschwerde abzuweisen sei (act. 9, E. 6 ff.). 3.4. In der Beschwerdeschrift an die obere kantonale Aufsichtsbehörde führte der Beschwerdeführer sodann aus, dass seine Tochter sehr viel bei ihm sei; so- wohl unter der Woche als auch an den Wochenenden. Seine Tochter brauche deshalb ein Zimmer zum Schlafen und Spielen. Sie habe sich sehr gut bei ihm eingelebt und ein Wohnungswechsel würde nicht dem Kindeswohl entsprechen. Weiter finde er aufgrund der Betreibungen keine neue Wohnung, er habe es be- reits versucht. Zudem werde er noch mehr Betreibungen haben, wenn sein Exis-
- 6 - tenzminimum um Fr. 360.– gekürzt werde. Er habe – da ihm das Geld fehle – sei- ne Wohnung nicht richtig einrichten können. Ausserdem brauche er das Geld für die Verpflegung und "Klamotten" seiner Tochter (act. 13). 3.5. Bei den Einwänden des Beschwerdeführers bezüglich des fehlenden Gel- des für die Einrichtung und die Betreuung der Tochter handelt es sich um neue Vorbringen, welche nicht zuzulassen sind (vgl. Art. 326 Abs. 1 ZPO). Da der Be- schwerdeführer vorliegend gegen die Verfügung des Betreibungsamtes vom
27. Juli 2021 und damit ausschliesslich gegen die Herabsetzung des ab 1. April 2022 zu berücksichtigenden Mietzinses Beschwerde erhoben hatte – nicht gegen die Berechnung seines Existenzminimums insgesamt –, ist zudem nicht weiter zu prüfen, ob seine finanziellen Aufwendungen für die Betreuung der Tochter mit ei- ner für den Unterhalt des Kindes vorgesehenen Grundpauschale zu berücksichti- gen sind (vgl. BGer 7B.145/2005 vom 11. Oktober 2005, E 3.4). 3.6. Erwerbseinkommen jeder Art, Nutzniessungen und ihre Erträge, Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerb- sausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfin- dungen, die nicht nach Art. 92 SchKG unpfändbar sind, können so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind (Art. 93 Abs. 1 SchKG). Das unbedingt Notwendige wird als Notbedarf oder Existenzminimum bezeichnet. Dem Gesamteinkommen ist also das Existenzminimum gegenüberzustellen; pfändbar ist die verbleibende Differenz. Der Betreibungsbeamte hat dieses Exis- tenzminimum in jedem einzelnen Fall festzusetzen. Er darf sich dabei nicht blind- lings an die geltenden Berechnungsrichtlinien halten, sondern hat stets zu prüfen, ob deren Anwendung zu einem den konkreten Umständen angemessenen Er- gebnis führt. Seinem Ermessen ist dabei ein weiter Spielraum gegeben (VONDER MÜHLL, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], a.a.O., Art. 93 N 21). Es gilt der Grundsatz, dass der von Lohnpfändungen betroffene Schuldner seine Lebenshaltung einschränken und mit dem ihm zugestandenen Existenzminimum auskommen muss. Dies gilt auch in Bezug auf die Wohnkosten. Im Einklang mit der Vorinstanz ist ferner festzuhalten, dass die effektiv angefalle-
- 7 - nen Auslagen nur vollumfänglich berücksichtigt werden können, wenn sie der fa- miliären und wirtschaftlichen Situation des Schuldners sowie den ortsüblichen An- sätzen entsprechen. Dem Schuldner ist die Möglichkeit zu geben, seine Wohn- kosten innert einer angemessenen Frist den für die Berechnung des Notbedarfs massgebenden Verhältnissen anzupassen (BGE 129 III 526 E. 2). Allein die Tat- sache, dass mit Betreibungsregistereinträgen eine günstige Wohnung nicht leicht zu finden ist, oder die angespannte Lage des Wohnungsmarktes rechtfertigen die Beibehaltung der überhöhten Wohnkosten nicht. Der diesbezügliche Einwand des Beschwerdeführers erweist sich damit im vornherein als unbehelflich (act. 13). Al- lerdings muss die Herabsetzung zudem verhältnismässig sein (OGer ZH, PS130122-O vom 28. August 2013, E. 3.5; AB BL vom 11. Juli 2006 in BISchKG 2007, S. 249). 3.7. Bezüglich der wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers ist das Einkommen des Beschwerdeführers von monatlich Fr. 4'444.60 zu berücksichti- gen (act. 7/3). Der Mietzins von Fr. 1'860.– übersteigt einen Drittel seines Ein- kommens in einer nicht unwesentlichen Höhe von rund Fr. 380.–. Der Mietzins entspricht damit – insbesondere im Verhältnis zu seinem Einkommen – nicht den wirtschaftlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers. 3.8. Hinsichtlich der familiären Situation des Beschwerdeführers ist zu berück- sichtigen, dass er zur Ausübung des Besuchsrechts gegenüber seiner Tochter ei- ne für diesen Zweck taugliche Wohnung benötigt. Grundsätzlich darf der Schuld- ner über die gleiche Anzahl Zimmer verfügen, wie Personen in seinem Haushalt wohnen. Ein alleinstehender Schuldner kann daher eine 1-Zimmerwohnung und eine Familie mit vier Kindern eine 4-Zimmerwohnung beanspruchen (vgl. AB GE 1997-1998 in SJ 2000 II, S. 214). Aus den vorinstanzlichen Erwägungen kann ab- geleitet werden, dass sie implizit davon ausging, dass nach den ortsüblichen An- sätzen ein Mietzins von Fr. 1'500.– einer Mietwohnung in der Grösse von 2- bis 2.5-Zimmer entspricht (act. 9, E. 6). Vorliegend handelt es sich bei der Tochter des Beschwerdeführers um ein dreijähriges Kind. Die Vorinstanz führte hierzu aus, dass im Eheschutzverfahren am Bezirksgericht Dielsdorf bezüglich der Toch- ter – die unter der Obhut der Mutter verblieb – eine Streitfallregelung zur Betreu-
- 8 - ung durch den Beschwerdeführer getroffen wurde. Nach dieser hat er die Tochter jedes zweite Wochenende mit jeweils zwei Übernachtungen und zusätzlich jede Woche von Mittwoch auf Donnerstag zu betreuen. Hinzu kommt eine Feiertagsre- gelung (act. 12, E. 6 mit Verweis auf Urteil vom 30. November 2020 des Bezirks- gerichts Dielsdorf, Geschäfts-Nr. EE200070-D). Der Beschwerdeführer erklärte, dass die Tochter öfter bei ihm sei, sowohl unter der Woche wie auch an den Wo- chenenden (act. 13). Aufgrund des Alters der Tochter kann eine Gefährdung des Kindeswohls, sollte ihr neben dem Wohn- und Schlafzimmer des Beschwerdefüh- rers kein separates Kinderzimmer zur Verfügung stehen, unter den gegeben Ver- hältnissen ausgeschlossen werden. Der Beschwerdeführer könnte beispielsweise eines der Zimmer in der Doppelfunktion als Wohn- und Kinderzimmer nutzen. Dies gilt auch unter der Voraussetzung, dass sie öfter als in der im Eheschutzver- fahren getroffenen Streifallregelung vom Beschwerdeführer betreut wird. Ebenso stellt auch ein Wohnungswechsel des Beschwerdeführers aller Voraussicht nach keine Kindswohlgefährdung dar. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände erscheint eine 2- oder 2.5.-Zimmerwohnung für den Beschwerdeführer angemes- sen, wobei darauf hinzuweisen ist, dass im Bezirk Dielsdorf zu einem Mietpreis von Fr. 1'500.– allenfalls auch eine grössere Wohnung gefunden werden kann. 3.9. Zur Verhältnismässigkeit ist festzuhalten, dass eine Herabsetzung des Mietzinses von vornherein keinen Sinn macht, wenn wegen der dadurch verur- sachten Umzugskosten nur ein ganz geringer Erfolg für die Gläubiger zu verbu- chen wäre. Eine Herabsetzung der Wohnkosten gilt zudem als unverhältnismäs- sig, wenn der dadurch eingesparte Betrag in keinem sinnvollen Verhältnis zum gesamten Existenzminimum steht. Vorausgesetzt ist daher, dass die übersetzten Wohnkosten unverhältnismässig hoch sind (vgl. OGer ZH PS140175-O, vom
23. Oktober 2014, E. 2.3.6; VONDER MÜHLL, a.a.O., Art. 93 N 26). Vorliegend kann das Existenzminimum mit der Herabsetzung der Wohnkosten um monatlich Fr. 360.– reduziert werden. Dieser Betrag erscheint im Vergleich zum gesamten Existenzminimum des Beschwerdeführers nicht unerheblich. Insgesamt überwiegt damit das Interesse der Beschwerdegegner an der Vergrösserung der Pfän- dungsquote gegenüber dem Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib in der Wohnung.
- 9 - 3.10. In Anbetracht dieser Erwägungen erscheint die Herabsetzung der anre- chenbaren Wohnkosten durch das Betreibungsamt als gerechtfertigt und ange- messen. Das dem Betreibungsamt bei der Berechnung des Existenzminimums zustehende Ermessen ist durch die Festsetzung der monatlichen Wohnkosten ab
Erwägungen (18 Absätze)
E. 1 Sachverhalt und Prozessgeschichte
E. 1.1 Das Betreibungsamt Dielsdorf - Nord (nachfolgend: Betreibungsamt) voll- zog am 2. August 2021 in den Betreibungen Nrn. 2, 3 und 4 der Beschwerdegeg- ner die Pfändung gegen den Beschwerdeführer (act. 3/1-4). In der Berechnung vom 27. Juli 2021 bewilligte das Betreibungsamt dem Beschwerdeführer ein Exis- tenzminimum in der Höhe von Fr. 4'236.45 und hielt ein Einkommen in der Höhe von Fr. 4'444.60 fest (act. 7/3). Weiter vermerkte das Betreibungsamt, dass der berücksichtigte Mietzins in der Höhe von Fr. 1'860.– per 1. April 2022 auf Fr. 1'500.– herabgesetzt werde (act. 7/3). Diese Reduktion des zu berücksichti- genden Mietzinses wurde dem Beschwerdeführer zusätzlich mit Verfügung vom
27. Juli 2021 mitgeteilt (act. 7/4). Mit Eingabe vom 4. August 2021 erhob der Be- schwerdeführer beim Bezirksgericht Dielsdorf als untere kantonale Aufsichtsbe- hörde in Betreibungs- und Konkurssachen (nachfolgend: Vorinstanz) Beschwerde gegen diese Verfügung betreffend "Mietzinsreduktion in der Existenzminimumbe- rechnung" (act. 1; act. 7/4). In der Beschwerdeschrift machte er sinngemäss gel- tend, dass die Verfügung aufzuheben und auf die Herabsetzung des Mietzinses zu verzichten sei. Nach Fristansetzung liess sich das Betreibungsamt mit Eingabe vom 13. August 2021 vernehmen und reichte die Akten ein (act. 5 bis act. 7/1-4). Die Beschwerdegegner verzichteten auf die Einreichung einer Beschwerdeant- wort. In der Folge wies die Vorinstanz die Beschwerde mit Urteil vom 11. Oktober 2021 ab (act. 9 = act. 12 = act. 14).
E. 1.2 Dagegen erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde bei der hie- sigen oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssa- chen (Poststempel vom 20. Oktober 2021; act. 13). Er stellte wiederum den sinn- gemässen Antrag, dass die Verfügung des Betreibungsamtes vom 27. Juli 2021 aufzuheben sei (act. 13). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1- 10). Das Verfahren erweist sich als spruchreif.
- 3 -
E. 2 Prozessuales
E. 2.1 Das Verfahren der Aufsichtsbeschwerde in Schuldbetreibungs- und Kon- kurssachen richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. So- weit Art. 20a Abs. 2 SchKG keine Bestimmungen enthält, regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG; COMETTA/MÖCKLI, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs,
E. 2.2 Nach Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde bei der Rechtsmittelinstanz innert der zehntägigen Rechtsmittelfrist schriftlich und begründet einzureichen. Aus der Begründungspflicht ergibt sich, dass die Beschwerde zudem Rechtsmit- telanträge zu enthalten hat. In der Begründung hat die Beschwerde führende Par- tei der Rechtsmittelinstanz im Einzelnen darzulegen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid falsch ist und abgeändert werden soll (sog. Begrün- dungslast; vgl. OGer ZH, LB110049 vom 5. März 2012, E. II.1.1 m.w.H.; OGer ZH, PF120022 vom 1. Juni 2012, E. 4.1). Bei Eingaben von Laien ist dabei ein weniger strenger Massstab anzusetzen. Als Antrag genügt eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll. Zur Begründung muss wenigstens rudimentär dargelegt werden, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid nach Auffassung der Partei leidet. Bei feh- lender Auseinandersetzung bzw. Begründung ist auf die Beschwerde ohne Weite- res nicht einzutreten (ZR 110 Nr. 80; OGer ZH PS110192 vom 21. Februar 2012, Erw. 5.1 m.w.H.). Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht wer- den (Art. 320 ZPO). Neue Tatsachen und Beweismittel sind im Beschwerdever- fahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). Das gilt auch im zweitinstanzlichen be-
- 4 - treibungsrechtlichen Beschwerdeverfahren (vgl. OGer ZH, PS200037 vom 27. Mai 2020, E. 3; OGer ZH, PS110019 vom 21. Februar 2011, E. 3.4).
E. 2.3 Der Beschwerdeführer reichte die Beschwerde rechtzeitig und begründet sowie mit dem sinngemässen Antrag ein, dass die Verfügung des Betreibungsam- tes vom 27. Juli 2021 aufzuheben sei (act. 13).
E. 3 Zur Beschwerde im Einzelnen
E. 3.1 Vor der Vorinstanz machte der Beschwerdeführer geltend, dass die verfüg- te Reduktion unverhältnismässig sei, ihn in eine Notlage versetzen würde und nicht dem Kindswohl entspreche. Er lebe seit November 2020 von seiner Ehefrau getrennt. Wegen seiner Betreibungen würde er kaum eine neue Wohnung finden und aufgrund des aktuellen Wohnungsmarktes auch nicht zu einem Mietpreis von bis zu Fr. 1'500.–. Zur Betreuung seiner Tochter sei er mindestens auf eine 3- Zimmerwohnung in der Nähe der Familienwohnung angewiesen. Zudem entsprä- chen seine tatsächlichen Wohnkosten den ortsüblichen Ansätzen. Die Tochter habe sich bei ihm eingelebt und ein erneuter Wohnortswechsel würde nicht dem Kindeswohl entsprechen (act. 1 S. 1 f.).
E. 3.2 Das Betreibungsamt begründete die Herabsetzung des im Existenzmini- mum zu berücksichtigenden Mietzinses damit, dass der Schuldner gemäss bun- desgerichtlicher Rechtsprechung seine Wohnkosten so tief wie möglich zu halten habe. Entspreche der Mietzins nicht den wirtschaftlichen Verhältnissen und den persönlichen Bedürfnissen des Schuldners, müsse der Mietzins auf ein Normal- mass herabgesetzt werden. Der Bruttomietzins der 3.5-Zimmerwohnung – welche der Schuldner seit dem 16. Dezember 2020 bewohne – würde die momentanen finanziellen Möglichkeiten des Beschwerdeführers übersteigen. Insbesondere wenn davon ausgegangen werde, dass die Miete ein Drittel des Nettoeinkom- mens nicht übersteigen solle, entsprächen diese Wohnkosten nicht den wirt- schaftlichen Verhältnissen und persönlichen Bedürfnissen des Beschwerdefüh- rers. Somit könne ab dem 1. April 2022 nur noch ein Mietzins von Fr. 1'500.– be- rücksichtigt werden (act. 2; act. 5).
- 5 -
E. 3.3 Die Vorinstanz erwog in ihrem Abweisungsentscheid, dass die Grösse der Wohnung der familiären Situation des Schuldners angepasst sein und der monat- liche Mietzins den entsprechenden ortsüblichen Ansätzen entsprechen müsse. Es gelte bei der Wohnungsgrösse der Grundsatz, dass bei einem Einpersonenhaus- halt der Zuschlag für eine 1- oder 1.5-Zimmerwohnung angebracht sei, bei einem Zweipersonenhaushalt eine 2- bis 2.5-Zimmerwohnung sowie bei einem Dreiper- sonenhaushalt eine 3- bis 3.5-Zimmerwohnung. Es sei jedoch einem Besuchs- recht des Schuldners für Kinder, welche nicht unter dessen Obhut stehen, Rech- nung zu tragen. Für die Feststellung, ob der Mietzins den ortsüblichen Ansätzen entspreche, habe sich das Betreibungsamt nach dem tatsächlichen lokalen Woh- nungsangebot zu richten. Es dürfe bei dem Entscheid, ob ein überhöhter Mietzins vorliege, dem vom Schuldner vorgebrachten Argument, dass es mit Einträgen im Betreibungsregister schwierig sei, eine günstigere Wohnung zu finden, oder der allgemeinen Berufung auf die angespannte Lage auf dem Wohnungsmarkt, keine Rechnung getragen werden. Unter den gegebenen Umständen müsse eine 2- oder 2.5-Zimmerwohnung genügen. Ein separates Zimmer für die Tochter wäre allenfalls angebracht, wenn sie ein Kind mittleren Alters oder eine Jugendliche wäre. Sie sei jedoch ein [zum Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils] noch nicht dreijähriges Kleinkind (geboren am tt.mm.2019). Eine Gefährdung des Kindes- wohls sei nicht zu befürchten. Ein erneuter Wohnungswechsel könne das Kin- deswohl aller Voraussicht nach ebenfalls nicht beeinträchtigen. Insbesondere, da nichts dafür spreche, dass sich die Umzüge in kurzen Abständen wiederholen würden. Das führe zur Feststellung, dass das Betreibungsamt mit der angefoch- tenen Verfügung rechtens gehandelt habe, weshalb die Beschwerde abzuweisen sei (act. 9, E. 6 ff.).
E. 3.4 In der Beschwerdeschrift an die obere kantonale Aufsichtsbehörde führte der Beschwerdeführer sodann aus, dass seine Tochter sehr viel bei ihm sei; so- wohl unter der Woche als auch an den Wochenenden. Seine Tochter brauche deshalb ein Zimmer zum Schlafen und Spielen. Sie habe sich sehr gut bei ihm eingelebt und ein Wohnungswechsel würde nicht dem Kindeswohl entsprechen. Weiter finde er aufgrund der Betreibungen keine neue Wohnung, er habe es be- reits versucht. Zudem werde er noch mehr Betreibungen haben, wenn sein Exis-
- 6 - tenzminimum um Fr. 360.– gekürzt werde. Er habe – da ihm das Geld fehle – sei- ne Wohnung nicht richtig einrichten können. Ausserdem brauche er das Geld für die Verpflegung und "Klamotten" seiner Tochter (act. 13).
E. 3.5 Bei den Einwänden des Beschwerdeführers bezüglich des fehlenden Gel- des für die Einrichtung und die Betreuung der Tochter handelt es sich um neue Vorbringen, welche nicht zuzulassen sind (vgl. Art. 326 Abs. 1 ZPO). Da der Be- schwerdeführer vorliegend gegen die Verfügung des Betreibungsamtes vom
27. Juli 2021 und damit ausschliesslich gegen die Herabsetzung des ab 1. April 2022 zu berücksichtigenden Mietzinses Beschwerde erhoben hatte – nicht gegen die Berechnung seines Existenzminimums insgesamt –, ist zudem nicht weiter zu prüfen, ob seine finanziellen Aufwendungen für die Betreuung der Tochter mit ei- ner für den Unterhalt des Kindes vorgesehenen Grundpauschale zu berücksichti- gen sind (vgl. BGer 7B.145/2005 vom 11. Oktober 2005, E 3.4).
E. 3.6 Erwerbseinkommen jeder Art, Nutzniessungen und ihre Erträge, Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerb- sausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfin- dungen, die nicht nach Art. 92 SchKG unpfändbar sind, können so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind (Art. 93 Abs. 1 SchKG). Das unbedingt Notwendige wird als Notbedarf oder Existenzminimum bezeichnet. Dem Gesamteinkommen ist also das Existenzminimum gegenüberzustellen; pfändbar ist die verbleibende Differenz. Der Betreibungsbeamte hat dieses Exis- tenzminimum in jedem einzelnen Fall festzusetzen. Er darf sich dabei nicht blind- lings an die geltenden Berechnungsrichtlinien halten, sondern hat stets zu prüfen, ob deren Anwendung zu einem den konkreten Umständen angemessenen Er- gebnis führt. Seinem Ermessen ist dabei ein weiter Spielraum gegeben (VONDER MÜHLL, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], a.a.O., Art. 93 N 21). Es gilt der Grundsatz, dass der von Lohnpfändungen betroffene Schuldner seine Lebenshaltung einschränken und mit dem ihm zugestandenen Existenzminimum auskommen muss. Dies gilt auch in Bezug auf die Wohnkosten. Im Einklang mit der Vorinstanz ist ferner festzuhalten, dass die effektiv angefalle-
- 7 - nen Auslagen nur vollumfänglich berücksichtigt werden können, wenn sie der fa- miliären und wirtschaftlichen Situation des Schuldners sowie den ortsüblichen An- sätzen entsprechen. Dem Schuldner ist die Möglichkeit zu geben, seine Wohn- kosten innert einer angemessenen Frist den für die Berechnung des Notbedarfs massgebenden Verhältnissen anzupassen (BGE 129 III 526 E. 2). Allein die Tat- sache, dass mit Betreibungsregistereinträgen eine günstige Wohnung nicht leicht zu finden ist, oder die angespannte Lage des Wohnungsmarktes rechtfertigen die Beibehaltung der überhöhten Wohnkosten nicht. Der diesbezügliche Einwand des Beschwerdeführers erweist sich damit im vornherein als unbehelflich (act. 13). Al- lerdings muss die Herabsetzung zudem verhältnismässig sein (OGer ZH, PS130122-O vom 28. August 2013, E. 3.5; AB BL vom 11. Juli 2006 in BISchKG 2007, S. 249).
E. 3.7 Bezüglich der wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers ist das Einkommen des Beschwerdeführers von monatlich Fr. 4'444.60 zu berücksichti- gen (act. 7/3). Der Mietzins von Fr. 1'860.– übersteigt einen Drittel seines Ein- kommens in einer nicht unwesentlichen Höhe von rund Fr. 380.–. Der Mietzins entspricht damit – insbesondere im Verhältnis zu seinem Einkommen – nicht den wirtschaftlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers.
E. 3.8 Hinsichtlich der familiären Situation des Beschwerdeführers ist zu berück- sichtigen, dass er zur Ausübung des Besuchsrechts gegenüber seiner Tochter ei- ne für diesen Zweck taugliche Wohnung benötigt. Grundsätzlich darf der Schuld- ner über die gleiche Anzahl Zimmer verfügen, wie Personen in seinem Haushalt wohnen. Ein alleinstehender Schuldner kann daher eine 1-Zimmerwohnung und eine Familie mit vier Kindern eine 4-Zimmerwohnung beanspruchen (vgl. AB GE 1997-1998 in SJ 2000 II, S. 214). Aus den vorinstanzlichen Erwägungen kann ab- geleitet werden, dass sie implizit davon ausging, dass nach den ortsüblichen An- sätzen ein Mietzins von Fr. 1'500.– einer Mietwohnung in der Grösse von 2- bis 2.5-Zimmer entspricht (act. 9, E. 6). Vorliegend handelt es sich bei der Tochter des Beschwerdeführers um ein dreijähriges Kind. Die Vorinstanz führte hierzu aus, dass im Eheschutzverfahren am Bezirksgericht Dielsdorf bezüglich der Toch- ter – die unter der Obhut der Mutter verblieb – eine Streitfallregelung zur Betreu-
- 8 - ung durch den Beschwerdeführer getroffen wurde. Nach dieser hat er die Tochter jedes zweite Wochenende mit jeweils zwei Übernachtungen und zusätzlich jede Woche von Mittwoch auf Donnerstag zu betreuen. Hinzu kommt eine Feiertagsre- gelung (act. 12, E. 6 mit Verweis auf Urteil vom 30. November 2020 des Bezirks- gerichts Dielsdorf, Geschäfts-Nr. EE200070-D). Der Beschwerdeführer erklärte, dass die Tochter öfter bei ihm sei, sowohl unter der Woche wie auch an den Wo- chenenden (act. 13). Aufgrund des Alters der Tochter kann eine Gefährdung des Kindeswohls, sollte ihr neben dem Wohn- und Schlafzimmer des Beschwerdefüh- rers kein separates Kinderzimmer zur Verfügung stehen, unter den gegeben Ver- hältnissen ausgeschlossen werden. Der Beschwerdeführer könnte beispielsweise eines der Zimmer in der Doppelfunktion als Wohn- und Kinderzimmer nutzen. Dies gilt auch unter der Voraussetzung, dass sie öfter als in der im Eheschutzver- fahren getroffenen Streifallregelung vom Beschwerdeführer betreut wird. Ebenso stellt auch ein Wohnungswechsel des Beschwerdeführers aller Voraussicht nach keine Kindswohlgefährdung dar. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände erscheint eine 2- oder 2.5.-Zimmerwohnung für den Beschwerdeführer angemes- sen, wobei darauf hinzuweisen ist, dass im Bezirk Dielsdorf zu einem Mietpreis von Fr. 1'500.– allenfalls auch eine grössere Wohnung gefunden werden kann.
E. 3.9 Zur Verhältnismässigkeit ist festzuhalten, dass eine Herabsetzung des Mietzinses von vornherein keinen Sinn macht, wenn wegen der dadurch verur- sachten Umzugskosten nur ein ganz geringer Erfolg für die Gläubiger zu verbu- chen wäre. Eine Herabsetzung der Wohnkosten gilt zudem als unverhältnismäs- sig, wenn der dadurch eingesparte Betrag in keinem sinnvollen Verhältnis zum gesamten Existenzminimum steht. Vorausgesetzt ist daher, dass die übersetzten Wohnkosten unverhältnismässig hoch sind (vgl. OGer ZH PS140175-O, vom
23. Oktober 2014, E. 2.3.6; VONDER MÜHLL, a.a.O., Art. 93 N 26). Vorliegend kann das Existenzminimum mit der Herabsetzung der Wohnkosten um monatlich Fr. 360.– reduziert werden. Dieser Betrag erscheint im Vergleich zum gesamten Existenzminimum des Beschwerdeführers nicht unerheblich. Insgesamt überwiegt damit das Interesse der Beschwerdegegner an der Vergrösserung der Pfän- dungsquote gegenüber dem Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib in der Wohnung.
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E. 3.10 In Anbetracht dieser Erwägungen erscheint die Herabsetzung der anre- chenbaren Wohnkosten durch das Betreibungsamt als gerechtfertigt und ange- messen. Das dem Betreibungsamt bei der Berechnung des Existenzminimums zustehende Ermessen ist durch die Festsetzung der monatlichen Wohnkosten ab
Dispositiv
- April 2022 auf Fr. 1'500.– im vorliegenden Falle weder überschritten noch missbraucht worden. Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen.
- Kosten- und Entschädigungsfolgen In den Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädi- gungen zugesprochen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG, Art. 61 Abs. 2 lit. a und Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird erkannt:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Kosten erhoben.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegner unter Beilage einer Kopie der Beschwerdeschrift (act. 13), unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Dielsdorf - Nord, je gegen Empfangsschein. - 10 -
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw N. Gautschi versandt am:
- April 2022
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Geschäfts-Nr.: PS210185-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Gautschi Urteil vom 1. April 2022 in Sachen A._____, Beschwerdeführer gegen
1. Stiftung B._____,
2. Kanton Zürich, Beschwerdegegner 2 vertreten durch Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich betreffend Pfändung Nr. 1 (Beschwerde über das Betreibungsamt Dielsdorf-Nord) Beschwerde gegen ein Urteil der I. Abteilung des Bezirksgerichtes Dielsdorf vom 11. Oktober 2021 (CB210021)
- 2 - Erwägungen:
1. Sachverhalt und Prozessgeschichte 1.1. Das Betreibungsamt Dielsdorf - Nord (nachfolgend: Betreibungsamt) voll- zog am 2. August 2021 in den Betreibungen Nrn. 2, 3 und 4 der Beschwerdegeg- ner die Pfändung gegen den Beschwerdeführer (act. 3/1-4). In der Berechnung vom 27. Juli 2021 bewilligte das Betreibungsamt dem Beschwerdeführer ein Exis- tenzminimum in der Höhe von Fr. 4'236.45 und hielt ein Einkommen in der Höhe von Fr. 4'444.60 fest (act. 7/3). Weiter vermerkte das Betreibungsamt, dass der berücksichtigte Mietzins in der Höhe von Fr. 1'860.– per 1. April 2022 auf Fr. 1'500.– herabgesetzt werde (act. 7/3). Diese Reduktion des zu berücksichti- genden Mietzinses wurde dem Beschwerdeführer zusätzlich mit Verfügung vom
27. Juli 2021 mitgeteilt (act. 7/4). Mit Eingabe vom 4. August 2021 erhob der Be- schwerdeführer beim Bezirksgericht Dielsdorf als untere kantonale Aufsichtsbe- hörde in Betreibungs- und Konkurssachen (nachfolgend: Vorinstanz) Beschwerde gegen diese Verfügung betreffend "Mietzinsreduktion in der Existenzminimumbe- rechnung" (act. 1; act. 7/4). In der Beschwerdeschrift machte er sinngemäss gel- tend, dass die Verfügung aufzuheben und auf die Herabsetzung des Mietzinses zu verzichten sei. Nach Fristansetzung liess sich das Betreibungsamt mit Eingabe vom 13. August 2021 vernehmen und reichte die Akten ein (act. 5 bis act. 7/1-4). Die Beschwerdegegner verzichteten auf die Einreichung einer Beschwerdeant- wort. In der Folge wies die Vorinstanz die Beschwerde mit Urteil vom 11. Oktober 2021 ab (act. 9 = act. 12 = act. 14). 1.2. Dagegen erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde bei der hie- sigen oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssa- chen (Poststempel vom 20. Oktober 2021; act. 13). Er stellte wiederum den sinn- gemässen Antrag, dass die Verfügung des Betreibungsamtes vom 27. Juli 2021 aufzuheben sei (act. 13). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1- 10). Das Verfahren erweist sich als spruchreif.
- 3 -
2. Prozessuales 2.1. Das Verfahren der Aufsichtsbeschwerde in Schuldbetreibungs- und Kon- kurssachen richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. So- weit Art. 20a Abs. 2 SchKG keine Bestimmungen enthält, regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG; COMETTA/MÖCKLI, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs,
3. Auflage, 2021, Art. 20a N 38). Im Kanton Zürich richtet sich das Beschwerde- verfahren gemäss § 18 EG SchKG nach § 83 f. GOG. Dabei ist der Sachverhalt von Amtes wegen zu untersuchen und es sind die Bestimmungen der ZPO sinn- gemäss anwendbar (§ 83 Abs. 3 GOG). Für den Weiterzug an das Obergericht gelten insbesondere die Bestimmungen über die Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO (§ 84 GOG). 2.2. Nach Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde bei der Rechtsmittelinstanz innert der zehntägigen Rechtsmittelfrist schriftlich und begründet einzureichen. Aus der Begründungspflicht ergibt sich, dass die Beschwerde zudem Rechtsmit- telanträge zu enthalten hat. In der Begründung hat die Beschwerde führende Par- tei der Rechtsmittelinstanz im Einzelnen darzulegen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid falsch ist und abgeändert werden soll (sog. Begrün- dungslast; vgl. OGer ZH, LB110049 vom 5. März 2012, E. II.1.1 m.w.H.; OGer ZH, PF120022 vom 1. Juni 2012, E. 4.1). Bei Eingaben von Laien ist dabei ein weniger strenger Massstab anzusetzen. Als Antrag genügt eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll. Zur Begründung muss wenigstens rudimentär dargelegt werden, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid nach Auffassung der Partei leidet. Bei feh- lender Auseinandersetzung bzw. Begründung ist auf die Beschwerde ohne Weite- res nicht einzutreten (ZR 110 Nr. 80; OGer ZH PS110192 vom 21. Februar 2012, Erw. 5.1 m.w.H.). Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht wer- den (Art. 320 ZPO). Neue Tatsachen und Beweismittel sind im Beschwerdever- fahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). Das gilt auch im zweitinstanzlichen be-
- 4 - treibungsrechtlichen Beschwerdeverfahren (vgl. OGer ZH, PS200037 vom 27. Mai 2020, E. 3; OGer ZH, PS110019 vom 21. Februar 2011, E. 3.4). 2.3. Der Beschwerdeführer reichte die Beschwerde rechtzeitig und begründet sowie mit dem sinngemässen Antrag ein, dass die Verfügung des Betreibungsam- tes vom 27. Juli 2021 aufzuheben sei (act. 13).
3. Zur Beschwerde im Einzelnen 3.1. Vor der Vorinstanz machte der Beschwerdeführer geltend, dass die verfüg- te Reduktion unverhältnismässig sei, ihn in eine Notlage versetzen würde und nicht dem Kindswohl entspreche. Er lebe seit November 2020 von seiner Ehefrau getrennt. Wegen seiner Betreibungen würde er kaum eine neue Wohnung finden und aufgrund des aktuellen Wohnungsmarktes auch nicht zu einem Mietpreis von bis zu Fr. 1'500.–. Zur Betreuung seiner Tochter sei er mindestens auf eine 3- Zimmerwohnung in der Nähe der Familienwohnung angewiesen. Zudem entsprä- chen seine tatsächlichen Wohnkosten den ortsüblichen Ansätzen. Die Tochter habe sich bei ihm eingelebt und ein erneuter Wohnortswechsel würde nicht dem Kindeswohl entsprechen (act. 1 S. 1 f.). 3.2. Das Betreibungsamt begründete die Herabsetzung des im Existenzmini- mum zu berücksichtigenden Mietzinses damit, dass der Schuldner gemäss bun- desgerichtlicher Rechtsprechung seine Wohnkosten so tief wie möglich zu halten habe. Entspreche der Mietzins nicht den wirtschaftlichen Verhältnissen und den persönlichen Bedürfnissen des Schuldners, müsse der Mietzins auf ein Normal- mass herabgesetzt werden. Der Bruttomietzins der 3.5-Zimmerwohnung – welche der Schuldner seit dem 16. Dezember 2020 bewohne – würde die momentanen finanziellen Möglichkeiten des Beschwerdeführers übersteigen. Insbesondere wenn davon ausgegangen werde, dass die Miete ein Drittel des Nettoeinkom- mens nicht übersteigen solle, entsprächen diese Wohnkosten nicht den wirt- schaftlichen Verhältnissen und persönlichen Bedürfnissen des Beschwerdefüh- rers. Somit könne ab dem 1. April 2022 nur noch ein Mietzins von Fr. 1'500.– be- rücksichtigt werden (act. 2; act. 5).
- 5 - 3.3. Die Vorinstanz erwog in ihrem Abweisungsentscheid, dass die Grösse der Wohnung der familiären Situation des Schuldners angepasst sein und der monat- liche Mietzins den entsprechenden ortsüblichen Ansätzen entsprechen müsse. Es gelte bei der Wohnungsgrösse der Grundsatz, dass bei einem Einpersonenhaus- halt der Zuschlag für eine 1- oder 1.5-Zimmerwohnung angebracht sei, bei einem Zweipersonenhaushalt eine 2- bis 2.5-Zimmerwohnung sowie bei einem Dreiper- sonenhaushalt eine 3- bis 3.5-Zimmerwohnung. Es sei jedoch einem Besuchs- recht des Schuldners für Kinder, welche nicht unter dessen Obhut stehen, Rech- nung zu tragen. Für die Feststellung, ob der Mietzins den ortsüblichen Ansätzen entspreche, habe sich das Betreibungsamt nach dem tatsächlichen lokalen Woh- nungsangebot zu richten. Es dürfe bei dem Entscheid, ob ein überhöhter Mietzins vorliege, dem vom Schuldner vorgebrachten Argument, dass es mit Einträgen im Betreibungsregister schwierig sei, eine günstigere Wohnung zu finden, oder der allgemeinen Berufung auf die angespannte Lage auf dem Wohnungsmarkt, keine Rechnung getragen werden. Unter den gegebenen Umständen müsse eine 2- oder 2.5-Zimmerwohnung genügen. Ein separates Zimmer für die Tochter wäre allenfalls angebracht, wenn sie ein Kind mittleren Alters oder eine Jugendliche wäre. Sie sei jedoch ein [zum Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils] noch nicht dreijähriges Kleinkind (geboren am tt.mm.2019). Eine Gefährdung des Kindes- wohls sei nicht zu befürchten. Ein erneuter Wohnungswechsel könne das Kin- deswohl aller Voraussicht nach ebenfalls nicht beeinträchtigen. Insbesondere, da nichts dafür spreche, dass sich die Umzüge in kurzen Abständen wiederholen würden. Das führe zur Feststellung, dass das Betreibungsamt mit der angefoch- tenen Verfügung rechtens gehandelt habe, weshalb die Beschwerde abzuweisen sei (act. 9, E. 6 ff.). 3.4. In der Beschwerdeschrift an die obere kantonale Aufsichtsbehörde führte der Beschwerdeführer sodann aus, dass seine Tochter sehr viel bei ihm sei; so- wohl unter der Woche als auch an den Wochenenden. Seine Tochter brauche deshalb ein Zimmer zum Schlafen und Spielen. Sie habe sich sehr gut bei ihm eingelebt und ein Wohnungswechsel würde nicht dem Kindeswohl entsprechen. Weiter finde er aufgrund der Betreibungen keine neue Wohnung, er habe es be- reits versucht. Zudem werde er noch mehr Betreibungen haben, wenn sein Exis-
- 6 - tenzminimum um Fr. 360.– gekürzt werde. Er habe – da ihm das Geld fehle – sei- ne Wohnung nicht richtig einrichten können. Ausserdem brauche er das Geld für die Verpflegung und "Klamotten" seiner Tochter (act. 13). 3.5. Bei den Einwänden des Beschwerdeführers bezüglich des fehlenden Gel- des für die Einrichtung und die Betreuung der Tochter handelt es sich um neue Vorbringen, welche nicht zuzulassen sind (vgl. Art. 326 Abs. 1 ZPO). Da der Be- schwerdeführer vorliegend gegen die Verfügung des Betreibungsamtes vom
27. Juli 2021 und damit ausschliesslich gegen die Herabsetzung des ab 1. April 2022 zu berücksichtigenden Mietzinses Beschwerde erhoben hatte – nicht gegen die Berechnung seines Existenzminimums insgesamt –, ist zudem nicht weiter zu prüfen, ob seine finanziellen Aufwendungen für die Betreuung der Tochter mit ei- ner für den Unterhalt des Kindes vorgesehenen Grundpauschale zu berücksichti- gen sind (vgl. BGer 7B.145/2005 vom 11. Oktober 2005, E 3.4). 3.6. Erwerbseinkommen jeder Art, Nutzniessungen und ihre Erträge, Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerb- sausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfin- dungen, die nicht nach Art. 92 SchKG unpfändbar sind, können so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind (Art. 93 Abs. 1 SchKG). Das unbedingt Notwendige wird als Notbedarf oder Existenzminimum bezeichnet. Dem Gesamteinkommen ist also das Existenzminimum gegenüberzustellen; pfändbar ist die verbleibende Differenz. Der Betreibungsbeamte hat dieses Exis- tenzminimum in jedem einzelnen Fall festzusetzen. Er darf sich dabei nicht blind- lings an die geltenden Berechnungsrichtlinien halten, sondern hat stets zu prüfen, ob deren Anwendung zu einem den konkreten Umständen angemessenen Er- gebnis führt. Seinem Ermessen ist dabei ein weiter Spielraum gegeben (VONDER MÜHLL, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], a.a.O., Art. 93 N 21). Es gilt der Grundsatz, dass der von Lohnpfändungen betroffene Schuldner seine Lebenshaltung einschränken und mit dem ihm zugestandenen Existenzminimum auskommen muss. Dies gilt auch in Bezug auf die Wohnkosten. Im Einklang mit der Vorinstanz ist ferner festzuhalten, dass die effektiv angefalle-
- 7 - nen Auslagen nur vollumfänglich berücksichtigt werden können, wenn sie der fa- miliären und wirtschaftlichen Situation des Schuldners sowie den ortsüblichen An- sätzen entsprechen. Dem Schuldner ist die Möglichkeit zu geben, seine Wohn- kosten innert einer angemessenen Frist den für die Berechnung des Notbedarfs massgebenden Verhältnissen anzupassen (BGE 129 III 526 E. 2). Allein die Tat- sache, dass mit Betreibungsregistereinträgen eine günstige Wohnung nicht leicht zu finden ist, oder die angespannte Lage des Wohnungsmarktes rechtfertigen die Beibehaltung der überhöhten Wohnkosten nicht. Der diesbezügliche Einwand des Beschwerdeführers erweist sich damit im vornherein als unbehelflich (act. 13). Al- lerdings muss die Herabsetzung zudem verhältnismässig sein (OGer ZH, PS130122-O vom 28. August 2013, E. 3.5; AB BL vom 11. Juli 2006 in BISchKG 2007, S. 249). 3.7. Bezüglich der wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers ist das Einkommen des Beschwerdeführers von monatlich Fr. 4'444.60 zu berücksichti- gen (act. 7/3). Der Mietzins von Fr. 1'860.– übersteigt einen Drittel seines Ein- kommens in einer nicht unwesentlichen Höhe von rund Fr. 380.–. Der Mietzins entspricht damit – insbesondere im Verhältnis zu seinem Einkommen – nicht den wirtschaftlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers. 3.8. Hinsichtlich der familiären Situation des Beschwerdeführers ist zu berück- sichtigen, dass er zur Ausübung des Besuchsrechts gegenüber seiner Tochter ei- ne für diesen Zweck taugliche Wohnung benötigt. Grundsätzlich darf der Schuld- ner über die gleiche Anzahl Zimmer verfügen, wie Personen in seinem Haushalt wohnen. Ein alleinstehender Schuldner kann daher eine 1-Zimmerwohnung und eine Familie mit vier Kindern eine 4-Zimmerwohnung beanspruchen (vgl. AB GE 1997-1998 in SJ 2000 II, S. 214). Aus den vorinstanzlichen Erwägungen kann ab- geleitet werden, dass sie implizit davon ausging, dass nach den ortsüblichen An- sätzen ein Mietzins von Fr. 1'500.– einer Mietwohnung in der Grösse von 2- bis 2.5-Zimmer entspricht (act. 9, E. 6). Vorliegend handelt es sich bei der Tochter des Beschwerdeführers um ein dreijähriges Kind. Die Vorinstanz führte hierzu aus, dass im Eheschutzverfahren am Bezirksgericht Dielsdorf bezüglich der Toch- ter – die unter der Obhut der Mutter verblieb – eine Streitfallregelung zur Betreu-
- 8 - ung durch den Beschwerdeführer getroffen wurde. Nach dieser hat er die Tochter jedes zweite Wochenende mit jeweils zwei Übernachtungen und zusätzlich jede Woche von Mittwoch auf Donnerstag zu betreuen. Hinzu kommt eine Feiertagsre- gelung (act. 12, E. 6 mit Verweis auf Urteil vom 30. November 2020 des Bezirks- gerichts Dielsdorf, Geschäfts-Nr. EE200070-D). Der Beschwerdeführer erklärte, dass die Tochter öfter bei ihm sei, sowohl unter der Woche wie auch an den Wo- chenenden (act. 13). Aufgrund des Alters der Tochter kann eine Gefährdung des Kindeswohls, sollte ihr neben dem Wohn- und Schlafzimmer des Beschwerdefüh- rers kein separates Kinderzimmer zur Verfügung stehen, unter den gegeben Ver- hältnissen ausgeschlossen werden. Der Beschwerdeführer könnte beispielsweise eines der Zimmer in der Doppelfunktion als Wohn- und Kinderzimmer nutzen. Dies gilt auch unter der Voraussetzung, dass sie öfter als in der im Eheschutzver- fahren getroffenen Streifallregelung vom Beschwerdeführer betreut wird. Ebenso stellt auch ein Wohnungswechsel des Beschwerdeführers aller Voraussicht nach keine Kindswohlgefährdung dar. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände erscheint eine 2- oder 2.5.-Zimmerwohnung für den Beschwerdeführer angemes- sen, wobei darauf hinzuweisen ist, dass im Bezirk Dielsdorf zu einem Mietpreis von Fr. 1'500.– allenfalls auch eine grössere Wohnung gefunden werden kann. 3.9. Zur Verhältnismässigkeit ist festzuhalten, dass eine Herabsetzung des Mietzinses von vornherein keinen Sinn macht, wenn wegen der dadurch verur- sachten Umzugskosten nur ein ganz geringer Erfolg für die Gläubiger zu verbu- chen wäre. Eine Herabsetzung der Wohnkosten gilt zudem als unverhältnismäs- sig, wenn der dadurch eingesparte Betrag in keinem sinnvollen Verhältnis zum gesamten Existenzminimum steht. Vorausgesetzt ist daher, dass die übersetzten Wohnkosten unverhältnismässig hoch sind (vgl. OGer ZH PS140175-O, vom
23. Oktober 2014, E. 2.3.6; VONDER MÜHLL, a.a.O., Art. 93 N 26). Vorliegend kann das Existenzminimum mit der Herabsetzung der Wohnkosten um monatlich Fr. 360.– reduziert werden. Dieser Betrag erscheint im Vergleich zum gesamten Existenzminimum des Beschwerdeführers nicht unerheblich. Insgesamt überwiegt damit das Interesse der Beschwerdegegner an der Vergrösserung der Pfän- dungsquote gegenüber dem Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib in der Wohnung.
- 9 - 3.10. In Anbetracht dieser Erwägungen erscheint die Herabsetzung der anre- chenbaren Wohnkosten durch das Betreibungsamt als gerechtfertigt und ange- messen. Das dem Betreibungsamt bei der Berechnung des Existenzminimums zustehende Ermessen ist durch die Festsetzung der monatlichen Wohnkosten ab
1. April 2022 auf Fr. 1'500.– im vorliegenden Falle weder überschritten noch missbraucht worden. Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen.
4. Kosten- und Entschädigungsfolgen In den Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädi- gungen zugesprochen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG, Art. 61 Abs. 2 lit. a und Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegner unter Beilage einer Kopie der Beschwerdeschrift (act. 13), unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Dielsdorf - Nord, je gegen Empfangsschein.
- 10 -
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw N. Gautschi versandt am:
1. April 2022