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PS210153

Pfändungsurkunde

Zürich OG · 2021-09-29 · Deutsch ZH
Erwägungen (7 Absätze)

E. 1.1 A._____ (fortan Beschwerdeführerin) wandte sich mit Schreiben vom

23. April 2021 an das Betreibungsamt Andelfingen (fortan Betreibungsamt). Als Betreff führte sie "Pfändungsvollzug-Pfändungsurkunde Beschwerde / Einschrei- ben vom 24. Januar 2021" auf (act. 2). Das Betreibungsamt übersandte das Schreiben zuständigkeitshalber an das Bezirksgericht Andelfingen als untere kan- tonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen (fortan Vor- instanz; act. 1). Die Vorinstanz erkundigte sich beim Betreibungsamt danach, wann der Beschwerdeführerin die Pfändungsurkunde zugestellt worden war (act. 4-5). Mit Verfügung vom 5. Mai 2021 setzte die Vorinstanz der Beschwerde- führerin Frist an, um schriftliche Anträge zu stellen, diese zu begründen und dar- zulegen, wogegen sich die Beschwerde im Einzelnen richten solle (act. 6). Die Beschwerdeführerin reagierte darauf innert Frist mit Eingabe vom 20. Mai 2021 samt Beilagen (act. 8-9/1-11). Die Vorinstanz verzichtete auf weitere Verfahrens- schritte. Mit Urteil vom 19. Juli 2021 wies sie die Beschwerde der Beschwerdefüh- rerin ab, soweit sie auf diese eintrat (act. 10 = act. 17 S. 5).

E. 1.2 Das von der Beschwerdeführerin in der Folge innert Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz gerichtete, mit "Einsprache Geschäfts-Nr CB210002-B/U01/Ma" be- zeichnete Schreiben vom 11. August 2021 inklusive Beilagen überwies diese mit Verfügung vom 13. August 2021 zwecks Prüfung, ob es sich dabei um eine Be- schwerde gegen das vorinstanzliche Urteil vom 19. Juli 2021 handle, an das Obergericht des Kantons Zürich als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs (act. 11/1; act. 13 = act. 19; act. 15 = act. 18).

E. 2 Das vorliegende Beschwerdeverfahren wurde angelegt. Die vorinstanzlichen Ak- ten wurden beigezogen (act. 1-15). Von der Einholung einer Vernehmlassung kann abgesehen werden (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. Art. 324 ZPO bzw. § 83 Abs. 2 GOG). Das Verfahren ist spruchreif.

- 3 -

E. 3 Für das Beschwerdeverfahren nach Art. 18 SchKG sind die Regelungen von Art. 319 ff. ZPO anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m § 84 GOG). Mit der Beschwerde können (a) die unrichtige Rechtsanwendung und (b) die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei sind konkrete Beschwerdeanträge zu stellen und zu begründen. Die Beschwerde führende Partei hat sich hierbei mit der Begrün- dung des vorinstanzlichen Entscheides im Einzelnen auseinander zu setzen und anzugeben, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (Art. 321 ZPO; vgl. im Einzelnen auch BK ZPO-Sterchi, Bd. II, Bern 2012, Art. 321 N 15 ff.). Bei Parteien ohne anwaltliche Vertretung wird an diese Erfor- dernisse ein weniger strenger Massstab angelegt. Bei fehlender Auseinanderset- zung bzw. Begründung ist jedoch ohne Weiteres auf die Beschwerde nicht einzu- treten (ZR 110 Nr. 80; OGer ZH PS110192 vom 21. Februar 2012, Erw. 5.1). Neue Anträge, neue Tatsachen und neue Beweismittel sind im Beschwerdever- fahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). Das gilt auch im zweitinstanzlichen be- treibungsrechtlichen Beschwerdeverfahren (vgl. OGer ZH PS110019 vom

21. Februar 2011, E. 3.4).

E. 4.1 Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, weder aus der Beschwerde der Be- schwerdeführerin vom 23. April 2021 noch aus ihrer Eingabe vom 20. Mai 2021 gehe ein konkreter Antrag hervor, inwiefern eine bestimmte Anordnung des Be- treibungsamtes Andelfingen abgeändert werden solle. Auch fehle es an einer hin- reichenden Beschwerdebegründung. Die Beschwerdeführerin verweise zwar auf zwei Krankmeldungen vom 5. sowie 24. Januar 2021 und sie berufe sich auf die Unpfändbarkeit. Dies jedoch ohne konkret darzutun, welche Handlungen des Be- treibungsamtes an welchen Mängeln leiden würden. Es sei keine Gesetzesverlet- zung dargetan und auch keine solche ersichtlich. Die Pfändung sei folglich nicht zu beanstanden. Einen gegenteiligen Schluss zulassende Unterlagen seien von der Beschwerdeführerin nicht eingereicht worden. Die Ausführungen und Unterla- gen der Beschwerdeführerin bezüglich der von ihr behaupteten fehlenden Legiti- mation aller Ämter und Behörden zur Vornahme hoheitlicher Handlungen seien

- 4 - als querulatorisch im Sinne von Art. 132 Abs. 3 ZPO einzustufen (act. 17 S. 3 f.). Gleichwohl ging die Vorinstanz der Vollständigkeit halber auf die Legitimation des Betreibungsamtes Andelfingen zur Vornahme hoheitlicher Amtshandlungen im Zusammenhang mit dem Schuldbetreibungs- und Konkursverfahren ein, als deren Grundlage sie die Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Art. 1 bis 3 SchKG sowie § 7 Abs. 2 EG SchKG aufführte. Für die Legitimation des Bezirksgerichtes Andelfingen, um über die Beschwerde zu entscheiden, ver- wies die Vorinstanz auf § 17 EG SchKG i.V.m. § 81 Abs. 1 lit. c GOG ZH (act. 17 S. 4 f.).

E. 4.2 Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Eingabe vom 11. August 2021 Aus- führungen zur Strafbarkeit nach Art. 164 Abs. 1 und 2 des Schweizerischen Straf- gesetzbuches, zum (abgeschafften) Beamtengesetz resp. Beamtenstatus, zu Menschenrechten, zu einer angeblich vom Vorderrichter abgegebenen Loyalitäts- erklärung, zur Souveränität resp. Staatshoheit und sie äussert weiter, das Betrei- bungsamt Andelfingen sei als Firma eingetragen und dürfe keine staatlichen Handlungen als solches betreiben. Ferner wirft die Beschwerdeführerin drei an die Vorinstanz gerichtete Fragen auf, welche sie beantwortet wissen will (act. 19). Den Ausführungen der Beschwerdeführerin fehlt es an einem nachvollziehbaren (zusammenhängenden) Sinngehalt und einem erkennbaren Bezug zum Betrei- bungsverfahren resp. einer Verfügung des Betreibungsamtes und zu den vor- instanzlichen Erwägungen. Die Beschwerdeführerin versäumt es, sich in einer auch von einem Laien zu erwartenden Art und Weise mit den vorinstanzlichen Erwägungen im Urteil vom 19. Juli 2021 auseinander zu setzen. Sie genügt den Anforderungen an die Beschwerdebegründung nicht (vgl. oben Erw. 3.), was zum Nichteintreten auf die Beschwerde führt.

E. 5 Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG). Parteientschädigungen dürfen in diesem Verfahren nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

- 5 - Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt An- delfingen, je gegen Empfangsschein.
  5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Würsch versandt am:
  6. Oktober 2021
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Geschäfts-Nr.: PS210153-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Ersatzrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Würsch Beschluss vom 29. September 2021 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin, betreffend Pfändungsurkunde (Beschwerde über das Betreibungsamt Andelfingen) Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Andelfingen vom 19. Juli 2021 (CB210002)

- 2 - Erwägungen: 1. 1.1. A._____ (fortan Beschwerdeführerin) wandte sich mit Schreiben vom

23. April 2021 an das Betreibungsamt Andelfingen (fortan Betreibungsamt). Als Betreff führte sie "Pfändungsvollzug-Pfändungsurkunde Beschwerde / Einschrei- ben vom 24. Januar 2021" auf (act. 2). Das Betreibungsamt übersandte das Schreiben zuständigkeitshalber an das Bezirksgericht Andelfingen als untere kan- tonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen (fortan Vor- instanz; act. 1). Die Vorinstanz erkundigte sich beim Betreibungsamt danach, wann der Beschwerdeführerin die Pfändungsurkunde zugestellt worden war (act. 4-5). Mit Verfügung vom 5. Mai 2021 setzte die Vorinstanz der Beschwerde- führerin Frist an, um schriftliche Anträge zu stellen, diese zu begründen und dar- zulegen, wogegen sich die Beschwerde im Einzelnen richten solle (act. 6). Die Beschwerdeführerin reagierte darauf innert Frist mit Eingabe vom 20. Mai 2021 samt Beilagen (act. 8-9/1-11). Die Vorinstanz verzichtete auf weitere Verfahrens- schritte. Mit Urteil vom 19. Juli 2021 wies sie die Beschwerde der Beschwerdefüh- rerin ab, soweit sie auf diese eintrat (act. 10 = act. 17 S. 5). 1.2. Das von der Beschwerdeführerin in der Folge innert Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz gerichtete, mit "Einsprache Geschäfts-Nr CB210002-B/U01/Ma" be- zeichnete Schreiben vom 11. August 2021 inklusive Beilagen überwies diese mit Verfügung vom 13. August 2021 zwecks Prüfung, ob es sich dabei um eine Be- schwerde gegen das vorinstanzliche Urteil vom 19. Juli 2021 handle, an das Obergericht des Kantons Zürich als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs (act. 11/1; act. 13 = act. 19; act. 15 = act. 18). 2. Das vorliegende Beschwerdeverfahren wurde angelegt. Die vorinstanzlichen Ak- ten wurden beigezogen (act. 1-15). Von der Einholung einer Vernehmlassung kann abgesehen werden (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. Art. 324 ZPO bzw. § 83 Abs. 2 GOG). Das Verfahren ist spruchreif.

- 3 - 3. Für das Beschwerdeverfahren nach Art. 18 SchKG sind die Regelungen von Art. 319 ff. ZPO anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m § 84 GOG). Mit der Beschwerde können (a) die unrichtige Rechtsanwendung und (b) die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei sind konkrete Beschwerdeanträge zu stellen und zu begründen. Die Beschwerde führende Partei hat sich hierbei mit der Begrün- dung des vorinstanzlichen Entscheides im Einzelnen auseinander zu setzen und anzugeben, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (Art. 321 ZPO; vgl. im Einzelnen auch BK ZPO-Sterchi, Bd. II, Bern 2012, Art. 321 N 15 ff.). Bei Parteien ohne anwaltliche Vertretung wird an diese Erfor- dernisse ein weniger strenger Massstab angelegt. Bei fehlender Auseinanderset- zung bzw. Begründung ist jedoch ohne Weiteres auf die Beschwerde nicht einzu- treten (ZR 110 Nr. 80; OGer ZH PS110192 vom 21. Februar 2012, Erw. 5.1). Neue Anträge, neue Tatsachen und neue Beweismittel sind im Beschwerdever- fahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). Das gilt auch im zweitinstanzlichen be- treibungsrechtlichen Beschwerdeverfahren (vgl. OGer ZH PS110019 vom

21. Februar 2011, E. 3.4). 4. 4.1. Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, weder aus der Beschwerde der Be- schwerdeführerin vom 23. April 2021 noch aus ihrer Eingabe vom 20. Mai 2021 gehe ein konkreter Antrag hervor, inwiefern eine bestimmte Anordnung des Be- treibungsamtes Andelfingen abgeändert werden solle. Auch fehle es an einer hin- reichenden Beschwerdebegründung. Die Beschwerdeführerin verweise zwar auf zwei Krankmeldungen vom 5. sowie 24. Januar 2021 und sie berufe sich auf die Unpfändbarkeit. Dies jedoch ohne konkret darzutun, welche Handlungen des Be- treibungsamtes an welchen Mängeln leiden würden. Es sei keine Gesetzesverlet- zung dargetan und auch keine solche ersichtlich. Die Pfändung sei folglich nicht zu beanstanden. Einen gegenteiligen Schluss zulassende Unterlagen seien von der Beschwerdeführerin nicht eingereicht worden. Die Ausführungen und Unterla- gen der Beschwerdeführerin bezüglich der von ihr behaupteten fehlenden Legiti- mation aller Ämter und Behörden zur Vornahme hoheitlicher Handlungen seien

- 4 - als querulatorisch im Sinne von Art. 132 Abs. 3 ZPO einzustufen (act. 17 S. 3 f.). Gleichwohl ging die Vorinstanz der Vollständigkeit halber auf die Legitimation des Betreibungsamtes Andelfingen zur Vornahme hoheitlicher Amtshandlungen im Zusammenhang mit dem Schuldbetreibungs- und Konkursverfahren ein, als deren Grundlage sie die Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Art. 1 bis 3 SchKG sowie § 7 Abs. 2 EG SchKG aufführte. Für die Legitimation des Bezirksgerichtes Andelfingen, um über die Beschwerde zu entscheiden, ver- wies die Vorinstanz auf § 17 EG SchKG i.V.m. § 81 Abs. 1 lit. c GOG ZH (act. 17 S. 4 f.). 4.2. Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Eingabe vom 11. August 2021 Aus- führungen zur Strafbarkeit nach Art. 164 Abs. 1 und 2 des Schweizerischen Straf- gesetzbuches, zum (abgeschafften) Beamtengesetz resp. Beamtenstatus, zu Menschenrechten, zu einer angeblich vom Vorderrichter abgegebenen Loyalitäts- erklärung, zur Souveränität resp. Staatshoheit und sie äussert weiter, das Betrei- bungsamt Andelfingen sei als Firma eingetragen und dürfe keine staatlichen Handlungen als solches betreiben. Ferner wirft die Beschwerdeführerin drei an die Vorinstanz gerichtete Fragen auf, welche sie beantwortet wissen will (act. 19). Den Ausführungen der Beschwerdeführerin fehlt es an einem nachvollziehbaren (zusammenhängenden) Sinngehalt und einem erkennbaren Bezug zum Betrei- bungsverfahren resp. einer Verfügung des Betreibungsamtes und zu den vor- instanzlichen Erwägungen. Die Beschwerdeführerin versäumt es, sich in einer auch von einem Laien zu erwartenden Art und Weise mit den vorinstanzlichen Erwägungen im Urteil vom 19. Juli 2021 auseinander zu setzen. Sie genügt den Anforderungen an die Beschwerdebegründung nicht (vgl. oben Erw. 3.), was zum Nichteintreten auf die Beschwerde führt. 5. Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG). Parteientschädigungen dürfen in diesem Verfahren nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

- 5 - Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt An- delfingen, je gegen Empfangsschein.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Würsch versandt am:

1. Oktober 2021