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PS210152

Arresteinsprache

Zürich OG · 2021-09-29 · Deutsch ZH
Erwägungen (34 Absätze)

E. 1 A._____ (Gesuchsgegner und Beschwerdeführer, fortan Beschwerdeführer) und B._____ (Gesuchsteller und Beschwerdegegner, fortan Beschwerdegegner) sind Brüder sowie die einzigen Nachkommen und Erben der zuletzt in C._____ (DE) wohnhaften und dort am tt. mm. 2012 verstorbenen türkischen Staatsange- hörigen D._____ (vgl. act. 3/2–4). Am 8. Januar 1989 verfasste der Beschwerdeführer eine Erklärung betref- fend eine sich im damaligen Zeitpunkt im Eigentum seiner Mutter befindlichen Wohnung in Istanbul (TR). Darin bestätigte er, dass die Wohnung angesichts der türkischen Gesetze sein Eigentum geworden sei, indes Einverständnis darüber herrsche, dass die Mutter immer noch Eigentümerin der Liegenschaft sei und dass die Wohnung nur mit ihrer schriftlichen Ermächtigung oder jener ihrer Erben verkauft oder belehnt werden dürfe, wobei der Erlös unter den Erben der Mutter zu teilen sei. Sollte die Wohnung ohne Ermächtigung der Mutter oder der Erben verkauft werden, schulde der Beschwerdeführer seiner Mutter oder den Erben den anhand des Verkaufserlöses zu berechnenden, ihnen zustehenden Teil (act. 3/6). Im Folgenden wurde der Beschwerdeführer als Eigentümer der Woh- nung im Grundbuch eingetragen. Dies auf Grundlage eines Kaufvertrages, wel- cher der von der Mutter bevollmächtigte E._____ mit dem Beschwerdeführer ab- geschlossen hatte. Die Höhe des vereinbarten Kaufpreises ist zwischen den Par- teien strittig. Ebenso der Umstand, ob dieser tatsächlich bezahlt wurde (vgl. act. 1 Rz. 13 u. act. 27 S. 21). Umstritten ist zwischen den Parteien insbesondere auch, ob die Übertragung der Wohnung im Innenverhältnis nur treuhänderisch erfolgte (so die vom Beschwerdeführer bestrittene Darstellung des Beschwerdegegners; vgl. act. 1 Rz. 9 ff. u. act. 34 Rz. 66 ff.; act. 3/7; act. 27 S. 4 ff.). Im Jahr 2000 machte D._____ in Istanbul ein Gerichtsverfahren zur Rück- übertragung der Immobile an sie anhängig. Sie machte Simulation des Kaufver- trages geltend und verlangte ihre Eintragung als Eigentümerin im Grundbuch. Das

- 3 - Landgericht Şişli wies die Klage ab (act. 1 Rz. 14 ff.; act. 27 S. 7; act. 28/3). Der daraufhin angerufene türkische Kassationshof wies die Klage ebenfalls ab (act. 1 Rz. 14 ff.; act. 28/4). Kurz vor dem Tod der Mutter verkaufte der Beschwerdefüh- rer die Wohnung (act. 1 Rz. 21 ff.). In der Folge verlangte der Beschwerdegegner vom Beschwerdeführer ge- stützt auf die Erklärung vom 8. Januar 1989 den hälftigen Erlös aus dem Verkauf der Liegenschaft (act. 1 Rz. 26). Nachdem auf das in der Schweiz anhängig ge- machte Verfahren mangels Zuständigkeit für die vom Obergericht als erbrechtlich qualifizierte Angelegenheit nicht eingetreten worden war (act. 1 Rz. 26 ff.; OGer ZH LB130054 vom 23. April 2014, vgl. act. 3/8), gelangte der Beschwerdegegner schliesslich mit Klage vom 17. September 2014 an die 15. Zivilkammer des Land- gerichts Istanbul und verlangte, ihm sei aus dem Verkauf der Wohnung der hälfti- ge Erlös zuzusprechen. Diese Klage hiess das Gericht mit Urteil vom

26. September 2017 gut (act. 1 Rz. 30 ff.; act. 3/9–10). Die gegen dieses Urteil vom Beschwerdeführer eingereichte Berufung wurde vom regionalen Justizgericht Istanbul am 27. Februar 2018 abgelehnt, die gegen diesen ablehnenden Ent- scheid erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des obersten Gerichtshofs der Tür- kei, des Revisionsgerichtshofs, vom 19. Januar 2021 abgewiesen (act. 1 Rz 35, act. 27 S. 26). Die Rechtskraft des Urteils vom 26. September 2017 wurde am

18. Februar 2021 beglaubigt (act. 3/9–10, letzte Seite).

E. 2 Mit Eingabe vom 11. März 2021 (act. 1) stellte der Beschwerdeführer bezüg- lich der ihm mit Entscheid der 15. Zivilkammer des Landgerichts Istanbul vom

26. September 2017 zugesprochenen Forderungen beim Einzelgericht des Be- zirksgerichtes Horgen (fortan Vorinstanz) ein Arrestgesuch und verlangte die Ver- arrestierung der sich im Eigentum des Beschwerdegegners befindlichen, im Grundbuch F._____ eingetragenen Wohnung (Stockwerkeigentum) mit Kellerab- teil und Garage (act. 1). Mit Arrestbefehl vom 12. März 2021 belegte die Vo- rinstanz die auf den Beschwerdegegner lautenden Stockwerkeigentumsanteile in F._____ (Wohnung samt Keller und Garage) mit Arrest (act. 4). Am 29. März 2021 wurde die Arresturkunde dem Beschwerdeführer zugestellt (act. 16–20).

- 4 -

E. 2.1 Wie gezeigt (E. I./2.) verlangte der Beschwerdegegner vor Vorinstanz die Ar- restlegung auf die in F._____ gelegenen Stockwerkeigentumsanteile des Be- schwerdeführers aufgrund des Urteils der 15. Zivilkammer des Landgerichts Is- tanbul vom 26. September 2017 als definitiven Rechtsöffnungstitel für die ihm dort zugesprochenen Forderungen in Höhe von Fr. 178'031.– (entsprechend TRY 1'227'800.– zum Kurs von 0.145) nebst 9% Zins ab dem 11. März 2021 (Haupt- forderung), Fr. 146'875.58 (entsprechend TRY 1'012'935.– zum Kurs von 0.145) (aufgelaufener Zins auf der Hauptforderung per 11. März 2021) , Fr. 8'813.68 (entsprechend TRY 60'784.– zu einem Kurs von 0.145) nebst 9% Zins seit dem

26. September 2017 (Parteientschädigung) sowie Fr. 3'270.63 (entsprechend TRY 22'556.07 zum Kurs von 0.145) nebst 9% Zins seit dem 26. September 2017 (Gerichtskostenentschädigung) (vgl. act. 1 S. 2).

E. 2.2 Die Vorinstanz prüfte in der Folge, ob Bestand, Höhe und Fälligkeit der For- derung (act. 44 E. III./2.), das Vorliegen eines Arrestgrundes (act. 44 E. III./3.) und der Arrestgegenstände (act. 44 E. III./4.) glaubhaft gemacht sind. Der Beschwer-

- 7 - deführer äussert sich in seiner Beschwerde nur zu den erstinstanzlichen Erwä- gungen zu den Arrestforderungen sowie zum Arrestgrund. Auf das Vorliegen von Arrestgegenständen (act. 44 E. III./4.) ist daher vorliegend nicht mehr einzugehen. Ebenso wenig ist auf die vom Beschwerdeführer vor Vorinstanz beantragten (act. 27 S. 4) und von dieser abgewiesenen (act. 44 E. IV. und S. 26 Dispositiv Ziff. 2) Arrestkaution einzugehen, da sich der Beschwerdeführer diesbezüglich in seiner Beschwerde ebenfalls nicht mehr äussert.

E. 3 Arrestforderungen

E. 3.1 Einleitend prüfte die Vorinstanz zu den Arrestforderungen insbesondere, ob sich diese aus dem zu vollstreckenden Titel ergeben, und bejahte dies. Da indes der Umrechnungssatz von türkischen Lira auf Schweizer Franken für den Tag des Arrestgesuchs zwischen den Parteien strittig sei, wendete die Vorinstanz anders als der Beschwerdegegner den Umrechnungskurs gemäss Webseite der europäi- schen Zentralbank (TRY 1 = Fr. 0.124298) an, welcher tiefer war als der vom Be- schwerdegegner in seinem Gesuch angewendete. Dadurch reduzierten sich die vier Forderungen gegenüber den im Arrestgesuch geltend Gemachten bzw. im Arrestbefehl Aufgeführten (vgl. act. 4). In teilweiser Gutheissung der Arrestein- sprache reduzierte die Vorinstanz in der Folge die Arrestforderungen im Arrestbe- fehl vom 12. März 2021 (vgl. im Detail: act. 44 E. III./2 und S. 25 f. Dispositiv Ziff. 1). Auf die Arrestforderungen wendete die Vorinstanz sodann wie bereits mit Ar- restbefehl vom 12. März 2021 den vom Beschwerdegegner geltend gemachten und vom Beschwerdeführer erstinstanzlich nicht bestrittenen (u.H.a. act. 27 Ziff. III.1.p S. 27) Verzugszins von 9% an. Nicht zu beanstanden war dabei ge- mäss der Vorinstanz insbesondere der Umstand, dass der Beschwerdegegner den aufgelaufenen Zins bis zum Datum des Arrestgesuchs separat aufführte und daher für die Hauptforderung von einem Zinslauf ab dem 11. März 2021 ausging (vgl. act. 44 insb. E. III./2.4.1.). Die Vorinstanz kam sodann insgesamt zum Schluss, die Forderungen im re- duzierten Umfang seien fällig und nicht durch ein Pfand gesichert (act. 44 E. III./2.8).

- 8 -

E. 3.2 Zur Höhe und Fälligkeit der Arrestforderung bzw. dem von der Vorinstanz angewendeten Umrechnungskurs lässt sich der Beschwerdeführer im Beschwer- deverfahren nicht mehr vernehmen. Hingegen macht er geltend, der gesetzliche Verzugszins nach "Schweizerrecht" betrage für die per 11. März 2021 in Schwei- zer Franken fixierte Hauptforderung, Parteientschädigung und Gerichtskostenent- schädigung noch 5% ab fixiertem Datum vom 11. März 2021, und nicht 9% (act. 45 S. 3 Ziff. 1).

E. 3.3 Das Gericht hat zu prüfen, ob die behaupteten Forderungen (samt Verzugs- zins) glaubhaft gemacht sind bzw. – wenn der Arrestgrund von Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG geltend gemacht wird – ob sich die Forderungen aus dem voll- streckbaren Titel ergeben (BGer 5A_806/2014 vom 28. April 2015, E. 2.3.1). Die Vorinstanz erachtete die Forderungen als durch das türkische Urteil ausgewiesen. Bezüglich des Zinses folgte sie den Ausführungen des Beschwerdegegners, wel- cher zum einen darauf hinwies, das Dispositiv des Urteils des Landgerichts sehe die Verzinsung zum "gesetzlichen Zins" vor, zum andern, der Zins betrage nach türkischem Recht 9% (act. 1 Rz. 41 und act. 3/12). Die Vorinstanz wies sodann darauf hin, der Beschwerdeführer habe den geschuldeten Zins und dessen Höhe auch nicht bestritten. Mit diesen Erwägungen der Vorinstanz setzt sich der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Beschwerde nicht auseinander und er zeigt nicht auf, was daran falsch sein soll. Er bestreitet insbesondere nicht, dass gemäss Urteil des Landge- richts Istanbul Zins zu 9% geschuldet ist, und er vertritt vor der Kammer erstmals pauschal die Ansicht, ab Datum der Umrechnung der Forderungen in Schweizer Franken gelte nach Schweizer Recht nur noch ein Zins von 5%. Woraus sich die- se nun neu vertretene Auffassung ergibt, ist vom Beschwerdeführer weder darge- tan noch ist dies ersichtlich. Insbesondere bleibt unklar, weshalb nun neu das Schweizer Obligationenrecht zur Berechnung des Zinses auf der Hauptforderung zur Anwendung kommen soll. Die Umrechnung der Forderung in Schweizer Franken ändert im Übrigen nichts am materiellen Bestand der Forderung und dem sich aus dem anwendba-

- 9 - ren türkischen (materiellen) Recht ergebenden Verzugszins. Dem Standpunkt des Beschwerdeführers kann damit nicht gefolgt werden.

E. 3.4 Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen, soweit mit Blick auf die mangelhafte Begründung überhaupt auf sie einzutreten ist.

E. 4 Aufl. 2017, Rz. 377). Daneben werde auch die Meinung vertreten, als ordentli- ches Rechtsmittel i.S.v. Art. 25 lit. b IPRG seien jene Rechtsmittel anzusehen, welche Bestandteil des normalen Prozessverlaufs und an eine gesetzliche Frist ab Urteilsfällung gebunden seien sowie zur Aufhebung oder Änderung der Ent- scheidung führen könnten. Auf den Suspensiveffekt komme es gemäss dieser zweiten Meinung nicht an (u.H.a.: CHK IPRG-SCHRAMM/BUHR, 3. Aufl. 2016, Art. 25 N 19; BSK IPRG-DÄPPEN/MABILLARD, 4. Aufl. 2021, Art. 25 N 46 [recte: N 47]; ZK IPRG-MÜLLER-CHEN, 3. Aufl. 2018, Art. 25 N 55). Die Vorinstanz schloss sich (mit dem Beschwerdegegner und entgegen dem Beschwerdeführer) der erstgenannten Meinung an. Dies auch mit Blick auf den anerkennungsfreundlichen Grundsatz der favor recognitionis und den Umstand, dass im Rahmen der Arresteinsprache nur provisorisch und ohne Bindungswir- kung für das Arrestprosequierungsverfahren über die Vollstreckbarkeit des Urteils

- 11 - zu befinden sei, mithin das Glaubhaftmachen der Anerkennungsfähigkeit prima facie genüge. Der Umstand, dass das Urteil der 15 Zivilkammer des Landgerichts Istanbul vom 26. September 2017 mit einer Rechtskraftbescheinigung versehen sei, lasse es als glaubhaft erscheinen, dass dagegen kein Rechtsmittel mit Sus- pensivwirkung mehr erhoben werden könne. Auch der Beschwerdeführer habe nicht geltend gemacht, der Individualbeschwerde an das Verfassungsgericht komme aufschiebende Wirkung zu bzw. er habe um die Erteilung derselben er- sucht. Die Vorinstanz erachtete die Prüfung der Frage, ob der Beschwerdeführer wie von ihm behauptet, die Individualbeschwerde an das Verfassungsgericht tat- sächlich und rechtzeitig erhoben habe, unter diesen Umständen als obsolet (act. 44 E. III./3.2.3.4. ff.).

E. 4.1 In einem weiteren Schritt prüfte die Vorinstanz inzident, ob mit dem Urteil des Landgerichts Istanbul vom 26. September 2017 (act. 3/10) ein vollstreckbarer definitiver Rechtsöffnungstitel und damit ein Arrestgrund im Sinne von Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG glaubhaft gemacht ist. Die Vorinstanz erwog, für die Frage der Vollstreckbarkeit seien vorliegend Art. 25 ff. IPRG massgebend. Art. 25 IPRG setze für die Anerkennung einer aus- ländischen Entscheidung in der Schweiz voraus, dass die ausländischen Gerichte indirekt zuständig gewesen seien, kein ordentliches Rechtsmittel mehr gegen den Entscheid geltend gemacht werden könne oder dieser endgültig sei und dass kein Verweigerungsgrund i.S.v. Art. 27 IPRG vorliege. In der Folge prüfte die Vor- instanz diese Voraussetzungen (act. 44 E. III./3.):

E. 4.2 Vollstreckbarkeit: Indirekte Zuständigkeit (Art. 25 lit. a i.V.m. Art. 26 IPRG) Die Voraussetzung der Zuständigkeit der ausländischen Behörde (Art. 25 lit. a i.V. Art. 26 IPRG) bejahte die Vorinstanz (act. 44 E. III./3.2.2.). Zu diesem Punkt äussert sich der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Beschwerde nicht, weshalb sich Weiterungen dazu erübrigen.

E. 4.3 Vollstreckbarkeit: Kein ordentliches Rechtsmittel bzw. Endgültigkeit (Art. 25 lit. b IPRG) 4.3.1.1 In einem zweiten Schritt prüfte die Vorinstanz, ob gegen das Urteil vom

26. September 2017 ein ordentliches Rechtsmittel geltend gemacht werden könne bzw. ob es endgültig sei. Die Vorinstanz wies darauf hin, der Beschwerdeführer habe den Entscheid an zwei Instanzen weitergezogen und sei unterlegen. Auf dem Urteil sei sodann ein Rechtskraftvermerk angebracht worden, demgemäss

- 10 - dieses seit dem 19. Januar 2021 rechtskräftig sei. Die Rechtskraft werde auch vom Beschwerdeführer anerkannt (act. 44 E. III./3.2.3.2. f.). 4.3.1.2 In der Folge setzte sich die Vorinstanz mit dem Einwand des Beschwerde- führers auseinander, wonach der Entscheid aber nicht endgültig sei. So mache der Beschwerdeführer geltend, er habe gegen den Entscheid des Revisionsge- richtshofes der Türkei vom 19. Januar 2021 als dritte Instanz das ordentliche Rechtsmittel der Individualbeschwerde an das türkische Verfassungsgericht erho- ben (act. 44 E. III./3.2.3.3 u.H.a. act. 27 Ziff. III.1.m–2, s–u und act. 37 Ziff. III.1.a, c, k, m). 4.3.1.3 Zur Frage, ob diese angeblich erhobene Beschwerde das Urteil als nicht endgültig im Sinne von Art. 25 lit. b IPRG erscheinen lasse, wies die Vorinstanz auf den in der Literatur geführten Diskurs hin: Es werde teilweise für den Begriff der Endgültigkeit i.S.v. Art. 25 lit. b IPRG darauf abgestellt, ob einem Rechtsmittel Suspensiveffekt zukomme. Dies entspreche der Ansicht des Bundesgerichts in einem Entscheid aus dem Jahr 1992 (u.H.a.: nicht amtlich publizierte Erwägung 3c von BGE 118 Ia 118, publiziert in Semaine judiciaire 1992, S. 411 ff., S. 418; WALTER/DOMEJ, Internationales Zivilprozessrecht der Schweiz, 5. Aufl. 2012, S. 429; SCHNYER/LIATOWITSCH, Internationales Privat- und Zivilverfahrensrecht,

E. 4.3.2 Im Rahmen seiner Beschwerde legt der Beschwerdeführer nochmals aus- führlich seinen bereits vor Vorinstanz vertretenen rechtlichen Standpunkt dar, wo- nach es bezüglich der Frage der Endgültigkeit nicht auf den Suspensiveffekt des Rechtsmittels ankomme, sondern einzig darauf, ob das Verfassungsgericht rechtskräftige Entscheide abändern und aufheben könne. Nur eine Entscheidung, die nicht mehr der Gefahr der Abänderung im Ursprungsstaat unterliege, solle die Grundlage einer Anerkennung in der Schweiz sein (act. 45 S. 3–10).

E. 4.3.3 Ungeachtet der Frage, welcher Rechtsauffassung zu folgen wäre, fehlt es im Rahmen der Beschwerde gänzlich an tatsächlichen Behauptungen, geschwei- ge denn an der Glaubhaftmachung, dass der Beschwerdeführer in der Türkei überhaupt ein entsprechendes Rechtsmittel anhängig gemacht hat, welches der Endgültigkeit des Urteils des Landgerichts Istanbul vom 26. September 2017 ent- gegen stehen könnte. Zwar reichte der Beschwerdeführer vor Vorinstanz eine Eingangsbestätigung des türkischen Verfassungsgerichts ein (act. 28/5). Er unter- lässt es indes, nähere Angaben dazu vorzubringen, und belegt nicht glaubhaft, dass sich die darin erwähnte Individualbeschwerde gegen das Urteil des Revisi- onsgerichts in der vorliegend interessierenden Sache richtet, was Gegenstand des Verfahrens sein soll, inwiefern er eine Aufhebung bzw. Korrektur des vo- rinstanzlichen Urteils beantragt und ob dieses Verfahren noch pendent ist (act. 27

- 12 - S. 26). Solches ergibt sich auch nicht aus der Eingangsbestätigung. Damit lässt der Beschwerdeführer letztlich offen, was er aus seinen seitenlangen Ausführun- gen zum Rechtlichen konkret für seinen Standpunkt abzuleiten versucht bzw. ge- stützt auf welche tatsächliche Grundlage er dies tut. Es obliegt dem Beschwerde- führer, seine Beschwerde hinreichend zu begründen und insbesondere auch die relevanten Sachverhaltselemente glaubhaft zu belegen. Es ist nicht Aufgabe der Kammer, in den vorinstanzlichen Akten nach Vorbringen und Unterlagen zu su- chen, welche den Standpunkt des Beschwerdeführers zu stützen bzw. überhaupt erst zu begründen vermögen (vgl. hiervor E. II./1.1). Dies gilt vorliegend erst recht, da bereits die Vorinstanz explizit davon abgesehen hat, den Sachverhalt festzu- stellen, mithin zu prüfen, ob der Beschwerdeführer tatsächlich und – wie behaup- tet – rechtzeitig ein Rechtsmittel erhoben hat (act. 44 E. III./3.2.3.8.; vgl. auch ZPO-Rechtsmittel-KUNZ, 2013, Art. 321 N 38 u.H.a. Art. 311 N 94; ZK ZPO- REETZ/THEILER, 3. Aufl. 2016, Art. 311 N 36; OGer ZH LF130020 vom 3. Juni 2013, E. 1.2).

E. 4.3.4 Aufgrund dieser ungenügenden Begründung ist auf die Beschwerde in die- sem Punkt nicht einzutreten.

E. 4.3.5 Im Übrigen ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass im Arrest- bewilligungs- bzw. Arresteinspracheverfahren die Prüfung von Rechtsfragen im Zusammenhang mit dem Vorliegen der Arrestvoraussetzungen nur prima facie er- folgt und das Gericht sich mit einer summarischen Prüfung begnügen kann (BGer 5A_317/2009 vom 20. August 2009, E. 3.2). Zum einen, da es sich beim Arrest- verfahren um ein summarisches und damit schnelles Verfahren handelt (Art. 251 lit. a ZPO), zum andern, da die rechtliche Prüfung der Arrestforderung weder endgültig noch restlos ist. Vielmehr erfolgt die eingehende bzw. abschliessende Prüfung im Rahmen der Arrestprosequierung, vorliegend durch den Rechtsöff- nungsrichter. Verlangt wird im Arrestverfahren nur die Glaubhaftmachung der Ti- telqualität. Bei einem ausländischen Urteil genügt die Anerkennungsfähigkeit pri- ma facie. Auf die fehlende Bindungswirkung und herabgesetzte Anforderung bei der Prüfung der Rechtsfrage wies die Vorinstanz hin (act. 44 E. III./3.1.2. und III./3.2.3.6). Der Beschwerdeführer lässt diese zutreffenden Erwägungen unkom-

- 13 - mentiert und bezeichnet sie damit auch nicht als falsch. Vielmehr beschränkt er sich darauf, ohne einlässliche Bezugnahme zu den vorinstanzlichen Erwägungen (und damit letztlich in Verletzung seiner Begründungspflicht, vgl. E. II./1.) den von ihm verfolgten Rechtsstandpunkt erneut wortreich darzulegen; mindestens sinn- gemäss (explizit sagt er dies nicht, vgl. act. 45) lässt er damit allerdings erkennen, dass er der Vorinstanz insoweit eine falsche Rechtsanwendung vorwirft, als sie sich der vom Beschwerdegegner vertretenen Rechtsauffassung anschloss, die Voraussetzungen für die Anerkennung des Urteils des Landgerichts im Sinne von Art. 25 lit. b IPRG seien erfüllt. Dies hilft ihm vorliegend nicht: Die Vorinstanz setzte sich mit dem in der Literatur kontrovers geführten Dis- kurs und der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sorgfältig auseinander und be- gründete nachvollziehbar, weshalb sie sich dem Rechtsstandpunkt des Be- schwerdegegners (sowie eines Teils der Literatur und der – wenn auch bereits ei- nige Jahre zurückliegenden – bundesgerichtlichen Rechtsprechung) prima facie anschloss und die Anerkennungsfähigkeit des türkischen Urteils als glaubhaft er- achtet. Daran ändert nichts, dass mit Blick auf die in der Literatur geführte Dis- kussion – auf welche der Beschwerdeführer wie gezeigt nochmals ausführlich hinweist – auch aus Sicht der Vorinstanz noch die Möglichkeit besteht, dass sich das Rechtsöffnungsgericht der anderslautenden Meinung des Beschwerdeführers anschliesst. Jedenfalls kann der Vorinstanz im Zusammenhang mit der Anerken- nungsfähigkeit prima facie keine falsche Rechtsanwendung vorgeworfen werden.

E. 4.4 Vollstreckbarkeit: Kein Verweigerungsgrund (Art. 27 IPRG)

E. 4.4.1 Res iudicata-Einrede (Art. 27 Abs. 2 lit. c IPRG):

E. 4.4.1.1 Zu diesem Punkt sei nochmals auf den bereits einleitend wiedergegebe- nen Sachverhalt hingewiesen, namentlich auf die Übertragung der Wohnung in Is- tanbul von der Mutter auf den Beschwerdeführer (E. I./1.; auch act. 44 E. III./1.3.). Die Mutter hatte im Jahr 2000 ein Verfahren anhängig gemacht, in dem sie die Rückübertragung der Wohnung verlangte. Sie begründete die Klage damit, der Kaufvertrag sei nur eine Simulation gewesen. Diese Klage wurde auch in zweiter Instanz abgewiesen (act. 1 Rz. 14 ff.; act. 27 S. 7; act. 28/3; act. 28/4). Nach dem Verkauf der Wohnung durch den Beschwerdeführer und dem Tod der Mutter ver-

- 14 - langte der Beschwerdegegner in dem im Jahr 2014 anhängig gemachten Verfah- ren den hälftigen Erlös aus dem Verkauf der Liegenschaft. Dieser hälftige Erlös wurde dem Beschwerdegegner mit dem hier interessierenden Urteil der 15. Zivil- kammer des Landgerichts Istanbul vom 26. September 2017 zugesprochen (act. 1 Rz. 30 ff.; act. 3/9–10). In diesem Verfahren hatte der Beschwerdeführer die Einrede der res iudicata erhoben, wobei das türkische Gericht diesen Einwand verworfen hatte (act. 3/10 S. 3 "EINREDE DER ABGEURTEILTEN SACHE". res iudicata).

E. 4.4.1.2 Vor Vorinstanz machte der Beschwerdeführer den Verweigerungsgrund der res iudicata (Art. 27 Abs. 2 lit. c IPRG) erneut geltend, da mit dem Urteil der

15. Zivilkammer des Landgerichts Istanbul vom 26. September 2017 über densel- ben Streitgegenstand wie bereits mit Urteil des Landgerichts Şişli entschieden worden sei (act. 44 E. III./3.2.4.2.1. u.H.a. act. 27 Ziff. III.1.b, l, v und act. 37 Ziff. III.1.c, e j).

E. 4.4.1.3 a) Die Vorinstanz setzte sich in der Folge mit der Frage der Identität des Streitgegenstandes auseinander und kam zum Schluss, dieser sei bei den ge- nannten Verfahren nicht identisch gewesen, da die erste Klage die Rückübertra- gung eines Grundstückes infolge Nichtigkeit des Kaufvertrages als Scheinge- schäft betroffen habe, die zweite Klage hingegen die Bezahlung einer Geldsum- me aus obligationen- und erbrechtlichen Ansprüchen. Es sei naheliegend, dass bei einer als gültig festgestellten Liegenschaftsübertragung an den Beschwerde- führer (Erstprozess) in einem Folgeprozess zu beurteilen sei, ob aus dem späte- ren Verkauf der Liegenschaft an Dritte ein Anspruch des Beschwerdegegners auf hälftige Teilung des Erlöses resultiere. Der Beschwerdeführer könne sich damit nicht auf die res iudicata-Einrede berufen, um dem Urteil die Anerkennung zu verweigern (act. 44 E. III./3.2.4.2., insb. E. III./3.2.4.2.4.).

b) Der Beschwerdeführer legt im Rahmen seiner Beschwerde über weite Teile in fast wörtlicher Wiederholung seines vorinstanzlichen Standpunktes (vgl. act. 27 S. 4 ff.) vor der Kammer erneut dar, dass – entgegen der Vorinstanz –

- 15 - beiden Verfahren derselbe Sachverhalt zugrunde liege und zu beurteilen sei, wo- mit eine res iudicata und ein Verweigerungsgrund nach Art. 27 Abs. 2 lit. c IPRG vorliege (act. 44 S. 16).

- 16 -

E. 4.4.1.4 a) Entgegen dem Beschwerdeführer und der Vorinstanz ist durch das hiesi- ge Gericht nicht zu prüfen, ob der erste türkische Entscheid eine res iudicata in Bezug auf den zweiten türkischen Entscheid darstellte, da dies kein Verweige- rungsgrund im Sinne von Art. 27 Abs. 2 lit. c IPRG darstellen würde:

b) Gestützt auf Art. 27 Abs. 2 lit. c IPRG (als Teilgehalt der Bestimmung zum sog. formellen ordre public) wird eine im Ausland ergangene Entscheidung u.a. dann nicht anerkannt, wenn eine Partei nachweist, dass ein Rechtsstreit zwischen denselben Parteien und über denselben Gegenstand in einem Drittstaat früher entschieden worden ist und dieser Entscheid in der Schweiz anerkannt werden kann. Soweit das Gesetz von einem Drittstaat spricht, ergibt sich bereits aus dem Gesetzeswortlaut, dass damit weder der Urteilsstaat des anzuerkennenden Ur- teils noch die Schweiz gemeint ist, sondern eben ein dritter Staat. Die Unverein- barkeit des anzuerkennenden Entscheides mit – wie es hier der Fall ist – einem früheren Urteil ein und desselben Urteilsstaates, vorliegend der Türkei, stellt ge- mäss dieser gesetzlichen Normierung kein Anerkennungshindernis dar (z.B. CHK IPRG-SCHRAMM/BUHR, 3. Aufl. 2016, Art. 27; SCHNYDER/LIATOWITSCH, Internatio- nales Privat- und Zivilverfahrensrecht, 4. Aufl. 2017, Rz. 332, 398). Dass diese Formulierung ein gesetzgeberisches Versehen bzw. eine Gesetzeslücke darstellte und auch ein früheres Urteil ein und desselben Staates einer Anerkennung ent- gegenstünde, ist weder behauptet noch ersichtlich. Vielmehr spricht für das ge- nannte Verständnisdieser Bestimmung, dass der Gesetzeswortlaut des Art. 27 Abs. 2 lit. c IPRG weitgehend mit demjenigen des (wenn hier auch nicht anwend- baren) Art. 34 Ziff. 4 LugÜ übereinstimmt, wonach "[e]ine [von einem Gericht ei- nes Mitgliedstaats erlassene] Entscheidung… nicht anerkannt [wird], wenn … sie mit einer früheren Entscheidung unvereinbar ist, die in einem anderen Mitglied- staat oder in einem Drittstaat … ergangen ist". Zu dieser Bestimmung hatte der EuGH in seinem Entscheid vom 26. September 2013, «Salzgitter Mannesmann Handel», Rs. C-157/12, klargestellt, dass sie – insbesondere mit Blick auf den kla- ren Wortlaut von Art. 34 Ziff. 4 LugÜ – nur für miteinander unvereinbare Entschei-

- 17 - dungen aus zwei verschiedenen Staaten anwendbar sei. Seien zwei Entschei- dungen aus demselben Staat unvereinbar, dürfe die Anerkennung und Vollstre- ckung nicht gestützt auf Art. 34 Ziff. 4 LugÜ verweigert werden. Der EuGH wies im Rahmen seines Entscheides insbesondere zu Recht – und diese Argumentati- on kann auch im Anwendungsbereich des IPRG übernommen werden – darauf hin, dass eine Auslegung von Art. 34 Ziff. 4 LugÜ, wonach dieser auch Konflikte zwischen zwei Entscheidungen aus ein und demselben Staat erfasse, es dem Gericht des um Anerkennung ersuchten Staates erlauben würde, ihre eigene Be- urteilung an die Stelle der Beurteilung der Gerichte des Ursprungsstaates zu set- zen. Die Nichtvollstreckung mit der Begründung, sie sei mit einer anderen Ent- scheidung aus demselben Staat unvereinbar, käme einer Nachprüfung der Ent- scheidung in der Sache gleich, welche untersagt sei. Auch das IPRG sieht in Art. 27 Abs. 3 ausdrücklich vor, dass die Entscheidung in der Sache selbst nicht nachgeprüft werden darf (Verbot der sog. révision au fond). Vorliegend käme eine Befassung mit dem Einwand der res iudicata durch das Anerkennungsgericht um- so mehr einer Befassung mit der Sache gleich, als der Beschwerdeführer den Einwand der res iudicata bereits im Rahmen des Verfahrens vor der

15. Zivilkammer des Landgerichts Istanbul erhoben und das Gericht diesen Ein- wand bereits geprüft und explizit verworfen hatte. Die gegen diesen Entscheid er- hobenen Rechtsmittel des Beschwerdeführers blieben ohne Erfolg. Würde vorlie- gend erneut auf den bereits durch das türkische Gericht geprüften Einwand der res iuducata eingegangen, käme der Beschwerdeführer faktisch in den Genuss eines zusätzlichen Rechtsbehelfs, was nicht Sinn des Anerkennungsverfahrens ist.

c) Insgesamt ergibt sich, dass der Einwand, der spätere türkische Entscheid sei im Widerspruch zum früheren türkischen Entscheid – und damit im Wider- spruch zum Entscheid ein und desselben Staates – ergangen, im Rahmen der Prüfung des Verweigerungsgrunde von Art. 27 Abs. 2 lit. c IPRG unbehilflich ist. Eine Prüfung der Identität über die beiden Streitgegenstände erübrigt sich unter diesen Umständen von Vornherein.

- 18 -

E. 4.4.1.5 Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen.

E. 4.4.2 Verweigerung des rechtlichen Gehörs (Art. 27 Abs. 2 lit. b IPRG):

E. 4.4.2.1 Sodann hatte der Beschwerdeführer vor Vorinstanz den Verweigerungs- grund von Art. 27 Abs. 2 lit. b IPRG angerufen, namentlich die Verletzung seines rechtlichen Gehörs durch das türkische Gericht, weil dieses von ihm angerufene Zeugen nicht befragt habe (act. 44 E. III./3.2.4.3.1. u.H.a. act. 27 Ziff. III.1.v und act. 37 Ziff. 1.c).

E. 4.4.2.2 Die Vorinstanz erwog zu diesem Punkt im Wesentlichen, im Anwendungs- bereich des formellen ordre public sei es am sich gegen die Anerkennung weh- renden Beschwerdeführer, den Nachweis zu erbringen, dass das ausländische Urteil unter Verletzung einer der in Art. 27 Abs. 2 IPRG genannten Grundsätze zustande gekommen sei. Aus dem Urteil des Landgerichts Istanbul vom

26. September 2017 ergebe sich, dass der Beschwerdeführer bereits da die "Ein- rede wegen Nichtanhörung von Zeugen" erhoben habe, diese indes mit der Be- gründung abgewiesen worden sei, die Beweisanträge seien verspätet gestellt worden. Im Arresteinspracheverfahren begnüge sich der Beschwerdeführer nun mit der Behauptung, das türkische Gericht habe sein rechtliches Gehör verletzt, indem es einen "sehr wichtigen Zeugen" nicht angehört habe. Mit diesem pau- schalen und unbegründeten Vorbringen habe der Beschwerdeführer keine Ge- hörsverletzung dargelegt. Im Übrigen stehe es auch den ausländischen Gerichten zu, Beweismittel antizipiert zu würdigen; bei Nichtabnahme von Beweismitteln komme daher nur in Ausnahmefällen eine Verletzung des formellen ordre public in Betracht. Sodann habe das Gericht in Istanbul sein Urteil auf verschiedene Do- kumente gestützt und auch erbrechtliche Fragestellungen zu beurteilen gehabt. Inwiefern in diesem Zusammenhang eine Nichtanhörung von Zeugen zu einer Verletzung des formellen ordre public geführt habe, sei nicht ersichtlich (act. 44 E. III./3.2.4.3.1. ff.).

E. 4.4.2.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, "der Vorinstanz im zweiten Verfah- ren" verschiedene Beilagen eingereicht zu haben. Im weiteren Verlauf der Be- schwerdeschrift legt der Beschwerdeführer dar, was sich aus diesen Beilagen er-

- 19 - gebe, namentlich dass er "Beweise" innert der vom "Gericht" angesetzten Frist von zwei Wochen eingereicht und mitgeteilt habe, dass es nicht gesetzeswidrig sei, die "einmal eingereichten Beweise später zu detaillierten". Es müsse möglich sein, einen unverschuldet bis dahin nicht bekannten und daher nicht rechtzeitig gemeldeten Zeugen anzuhören. Es sei nicht seine Schuld, dass "der Zeugenbe- weis im Stadium des Rechtsbegehrens" nicht herangezogen worden sei, wohne er doch im Ausland und seien seine Kontakte zur Türkei abgeschwächt. Die Exis- tenz der Zeugen sei ihm daher im Stadium der Rechtsbegehren nicht bekannt gewesen. Die Erklärung der im Verfahren nicht zugelassenen Zeugin G._____ sei für den Prozessverlauf ausserordentlich relevant, habe sie doch 31 Jahre, von 1981 bis 2012, mit dem Vater zusammengelebt und die relevanten Ereignisse er- lebt (act. 45 S. 25 ff.).

E. 4.4.2.4 a) Wie gezeigt verneinte die Vorinstanz den geltend gemachten Verweige- rungsgrund in erster Linie, weil sie die entsprechenden Ausführungen in der vor- instanzlichen Arresteinsprache als pauschal und unsubstantiiert erachtete. Dass und wo der Beschwerdeführer vor Vorinstanz den geltend gemachten Verweige- rungsgrund hinreichend dargetan habe, legt er nicht dar. Damit setzt er sich nicht mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinander und genügt der ihm obliegenden Begründungslast nicht.

b) Neben dem, dass die Beschwerde nicht hinreichend begründet ist, sind die Vorbringen des Beschwerdeführers auch aus anderen Gründen nicht beacht- lich: Der Beschwerdeführer verweist auf diverse, angeblich "vor Vorinstanz im zweiten Verfahren" eingereichte Eingaben (Beilagen 4 u.4a - Beilage 8 u. 8a = act. 48/4–8a) und gibt diese im Rahmen seiner Beschwerdebegründung aus- zugsweise wieder. Abgesehen davon, dass nicht ersichtlich ist, was der Be- schwerdeführer mit dem "zweiten Verfahren" vor Vorinstanz meint, zeigt ein Blick in die vorinstanzlichen Akten, dass sich die vom Beschwerdeführer genannten Beilagen in den vorinstanzlichen Akten nicht finden (vgl. die vom Beschwerdefüh- rer eingereichten Beilagen: act. 28/1–5 u. act. 36/6–8). Damit sind diese im Be- schwerdeverfahren neu. Auch die bezugnehmend auf diese Unterlagen erfolgten

- 20 - Ausführungen des Beschwerdeführers, in deren Rahmen er die Unterlagen teil- weise inhaltlich wiedergibt und Ausführungen zur von ihm vor dem türkischen Ge- richt angeblich beantragten Zeugenbefragung macht, werden im Beschwerdever- fahren erstmals vorgetragen. Vor Vorinstanz hatte der Beschwerdeführer – wie dies die Vorinstanz zutreffend festhielt und was der Beschwerdeführer auch nicht bemängelt – im Zusammenhang mit der Zeugenbefragung lediglich ausgeführt: "Ebenfalls wurde das rechtliche Gehör, nämlich die Anhörung der Zeugen des Ar- restgläubigers trotz mehrerer Eingaben beim Gericht verweigert. Somit wurde Durchführung einer fairen Prozessführung verletz" (act. 27 S. 29 lit. v). Im Rah- men seiner zweiten Eingabe führte der Beschwerdeführer sodann nur noch aus: "Im türkischen Urteil vom 26.9.2017 wurden verfassungsmässigen Grundrechte verletzt (Recht auf eine faire Prozessführung, Verletzung vom res judicata, Ver- weigerung des rechtlichen Gehörs mangels Anhörung der sehr wichtigen Zeugen des Arrestschuldners und Verletzung der Waffengleichheit" (act. 37 S. 5 oben). Der Beschwerdeführer unterlässt es, in Bezug auf die vor Beschwerde- instanz erstmals vorgetragenen Ausführungen und eingereichten Unterlagen auch nur ansatzweise darzutun, inwieweit diese im Beschwerdeverfahren zuzulassen sind. Er macht insbesondere nicht geltend, es handle sich um echte Noven oder die Voraussetzungen für die Zulassung unechter Noven seien erfüllt (vgl. E. II./2.). Entsprechend sind diese neuen Vorbringen und Unterlagen verspätet und im Be- schwerdeverfahren nicht beachtlich. Auch unter diesem Aspekt wäre seiner Be- schwerde kein Erfolg beschieden. Unter diesen Umständen kann darauf verzichtet zu werden, zu prüfen, ob aufgrund der Vorbringen des Beschwerdeführers eine Verletzung wesentlicher Schweizer Verfahrensgrundsätze im Sinne eines formellen ordre public durch das Landgericht von Istanbul glaubhaft erscheint.

- 21 -

E. 4.4.2.5 Aus den dargelegten Gründen ist auf die Beschwerde in diesem Punkt nicht einzutreten.

E. 4.5 Weitere Einwendungen

E. 4.5.1 Die Vorinstanz prüfte sodann die vom Beschwerdeführer erhobenen Ein- wendungen im Sinne von Art. 81 SchKG (insb. nachträgliche Tilgung mittels Ver- rechnung, Verjährung) (act. 44 E. III./3.3.).

E. 4.5.2 Im Rahmen seiner Beschwerde bezeichnet der Beschwerdeführer die Er- wägungen der Vorinstanz zur von ihm erhobenen Verjährungseinrede (act. 44 E. III./3.3.2) als "belanglos" und hält fest, "sollte die Relevanz gegeben sein, wird auf die Einsprache in den Akten verwiesen" (act. 45 S. 29). Diese Ausführungen genügen den Anforderungen an eine Beschwerdebegründung von Vornherein nicht. Auf die konkreten Erwägungen der Vorinstanz und das in der Beschwerde Vorgetragene ist daher nicht weiter einzugehen, bzw. auf die Beschwerde in die- sem Punkt nicht einzutreten. 4.5.3.1 Die Vorinstanz hielt sodann fest, die vom Beschwerdeführer erhobene Verrechnungseinrede (act. 27 Ziff. III.1.o S. 27) sei nicht belegt (act. 44 E. III./3.3.3), sie sei indes gegebenenfalls im Arrestprosequierungsverfahren zu berücksichtigen. 4.5.3.2 Dass er entgegen der Vorinstanz die Verrechnungsforderung belegt hat, macht der Beschwerdeführer nicht geltend. Er führt vielmehr aus, der Betrag von TRY 33'144.– (wobei dieser Betrag nicht mit dem vor Vorinstanz geltend gemach- ten Betrag von TRY 35'470.– übereinstimmt, vgl. act. 27 S. 27 lit. o) sei mit der Hauptforderung zu verrechnen, weil der Beschwerdegegner gegen seine Behaup- tung, wonach sein in der Türkei (H._____) vorhandenes Grundstück im Anschluss an das Urteil der ersten Instanz verarrestiert und der Arrest durch Zwangsverstei- gerung vollzogen worden sei, keine Einrede erhoben, sondern den Betrag viel- mehr als vernachlässigbar bezeichnet habe. 4.5.3.3 Die Darstellung des Beschwerdeführers im Rahmen seiner Beschwerde- schrift ist unvollständig und damit nicht schlüssig. So ist aufgrund seiner Ausfüh-

- 22 - rungen nicht nachvollziehbar, was er mit der Formulierung meint, der "Arrest sei durch Zwangsversteigerung" vollzogen worden. Ebenso wenig legt er dar, inwie- fern ihm daraus eine Forderung gegen den Beschwerdegegner zustünde und weshalb die Voraussetzungen der Verrechnung der Forderung mit denjenigen des Beschwerdegegners erfüllt sein sollen. Auch tut er nicht dar, wo sich in den vor- instanzlichen Akten ergibt, der Beschwerdegegner habe "keine Einrede" erhoben, sondern vielmehr den Betrag von TRY 33'144.– als unbedeutend bezeichnet. Auch diesbezüglich fehlt es somit an einer hinreichenden Begründung in der Be- schwerde. 4.5.3.4 Auf die Beschwerde ist auch in diesem Punkt nicht einzutreten.

E. 4.6 Fazit Insgesamt ist die Beschwerde damit abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten ist. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen

Dispositiv
  1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die erst- und die zweitinstanzli- chen Prozesskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Bemessung der Prozesskosten für das erstinstanzliche Verfahren wurde nicht beanstandet. Es bleibt damit beim erstinstanzlichen Kostendispositiv.
  2. In Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG und von einem Streitwert von abgerundet Fr. 190'000.– ausgehend ist die Spruchgebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 1'500.– festzusetzen und mit dem vom Beschwer- deführer geleisteten Vorschuss zu verrechnen.
  3. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen. Dem Beschwerdeführer nicht, weil er unterliegt, dem Beschwerdegegner nicht, da ihm keine Umtriebe entstanden sind, die zu entschädigen wären. - 23 - Es wird erkannt:
  4. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  5. Die zweitinstanzliche Spruchgebühr wird auf Fr. 1'500.– festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden mit dem vom Beschwerdeführer geleisteten Vorschuss von Fr. 1'500.– verrechnet.
  6. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Bei- lage eines Doppels der Beschwerdeschrift samt Beilagenverzeichnis und Beilagen (act. 45 u. 48), sowie an das Einzelgericht des Bezirksgerichts Horgen und das Betreibungsamt Thalwil-Rüschlikon-Kilchberg, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
  8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt rund Fr. 190'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. - 24 - Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw M. Schnarwiler versandt am:
  9. September 2021
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PS210152-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiberin MLaw M. Schnarwiler Urteil vom 29. September 2021 in Sachen A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt ass. iur. X._____, gegen B._____, Gesuchsteller und Beschwerdegegner vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, betreffend Arresteinsprache Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Hor- gen vom 4. August 2021 (EQ210003)

- 2 - Erwägungen: I. Sachverhalt und Prozessgeschichte

1. A._____ (Gesuchsgegner und Beschwerdeführer, fortan Beschwerdeführer) und B._____ (Gesuchsteller und Beschwerdegegner, fortan Beschwerdegegner) sind Brüder sowie die einzigen Nachkommen und Erben der zuletzt in C._____ (DE) wohnhaften und dort am tt. mm. 2012 verstorbenen türkischen Staatsange- hörigen D._____ (vgl. act. 3/2–4). Am 8. Januar 1989 verfasste der Beschwerdeführer eine Erklärung betref- fend eine sich im damaligen Zeitpunkt im Eigentum seiner Mutter befindlichen Wohnung in Istanbul (TR). Darin bestätigte er, dass die Wohnung angesichts der türkischen Gesetze sein Eigentum geworden sei, indes Einverständnis darüber herrsche, dass die Mutter immer noch Eigentümerin der Liegenschaft sei und dass die Wohnung nur mit ihrer schriftlichen Ermächtigung oder jener ihrer Erben verkauft oder belehnt werden dürfe, wobei der Erlös unter den Erben der Mutter zu teilen sei. Sollte die Wohnung ohne Ermächtigung der Mutter oder der Erben verkauft werden, schulde der Beschwerdeführer seiner Mutter oder den Erben den anhand des Verkaufserlöses zu berechnenden, ihnen zustehenden Teil (act. 3/6). Im Folgenden wurde der Beschwerdeführer als Eigentümer der Woh- nung im Grundbuch eingetragen. Dies auf Grundlage eines Kaufvertrages, wel- cher der von der Mutter bevollmächtigte E._____ mit dem Beschwerdeführer ab- geschlossen hatte. Die Höhe des vereinbarten Kaufpreises ist zwischen den Par- teien strittig. Ebenso der Umstand, ob dieser tatsächlich bezahlt wurde (vgl. act. 1 Rz. 13 u. act. 27 S. 21). Umstritten ist zwischen den Parteien insbesondere auch, ob die Übertragung der Wohnung im Innenverhältnis nur treuhänderisch erfolgte (so die vom Beschwerdeführer bestrittene Darstellung des Beschwerdegegners; vgl. act. 1 Rz. 9 ff. u. act. 34 Rz. 66 ff.; act. 3/7; act. 27 S. 4 ff.). Im Jahr 2000 machte D._____ in Istanbul ein Gerichtsverfahren zur Rück- übertragung der Immobile an sie anhängig. Sie machte Simulation des Kaufver- trages geltend und verlangte ihre Eintragung als Eigentümerin im Grundbuch. Das

- 3 - Landgericht Şişli wies die Klage ab (act. 1 Rz. 14 ff.; act. 27 S. 7; act. 28/3). Der daraufhin angerufene türkische Kassationshof wies die Klage ebenfalls ab (act. 1 Rz. 14 ff.; act. 28/4). Kurz vor dem Tod der Mutter verkaufte der Beschwerdefüh- rer die Wohnung (act. 1 Rz. 21 ff.). In der Folge verlangte der Beschwerdegegner vom Beschwerdeführer ge- stützt auf die Erklärung vom 8. Januar 1989 den hälftigen Erlös aus dem Verkauf der Liegenschaft (act. 1 Rz. 26). Nachdem auf das in der Schweiz anhängig ge- machte Verfahren mangels Zuständigkeit für die vom Obergericht als erbrechtlich qualifizierte Angelegenheit nicht eingetreten worden war (act. 1 Rz. 26 ff.; OGer ZH LB130054 vom 23. April 2014, vgl. act. 3/8), gelangte der Beschwerdegegner schliesslich mit Klage vom 17. September 2014 an die 15. Zivilkammer des Land- gerichts Istanbul und verlangte, ihm sei aus dem Verkauf der Wohnung der hälfti- ge Erlös zuzusprechen. Diese Klage hiess das Gericht mit Urteil vom

26. September 2017 gut (act. 1 Rz. 30 ff.; act. 3/9–10). Die gegen dieses Urteil vom Beschwerdeführer eingereichte Berufung wurde vom regionalen Justizgericht Istanbul am 27. Februar 2018 abgelehnt, die gegen diesen ablehnenden Ent- scheid erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des obersten Gerichtshofs der Tür- kei, des Revisionsgerichtshofs, vom 19. Januar 2021 abgewiesen (act. 1 Rz 35, act. 27 S. 26). Die Rechtskraft des Urteils vom 26. September 2017 wurde am

18. Februar 2021 beglaubigt (act. 3/9–10, letzte Seite).

2. Mit Eingabe vom 11. März 2021 (act. 1) stellte der Beschwerdeführer bezüg- lich der ihm mit Entscheid der 15. Zivilkammer des Landgerichts Istanbul vom

26. September 2017 zugesprochenen Forderungen beim Einzelgericht des Be- zirksgerichtes Horgen (fortan Vorinstanz) ein Arrestgesuch und verlangte die Ver- arrestierung der sich im Eigentum des Beschwerdegegners befindlichen, im Grundbuch F._____ eingetragenen Wohnung (Stockwerkeigentum) mit Kellerab- teil und Garage (act. 1). Mit Arrestbefehl vom 12. März 2021 belegte die Vo- rinstanz die auf den Beschwerdegegner lautenden Stockwerkeigentumsanteile in F._____ (Wohnung samt Keller und Garage) mit Arrest (act. 4). Am 29. März 2021 wurde die Arresturkunde dem Beschwerdeführer zugestellt (act. 16–20).

- 4 -

3. Mit Eingabe vom 19. April 2021 erhob der Beschwerdeführer Arresteinspra- che bei der Vorinstanz (act. 12). Mit Verfügung vom 23. bzw. 28. April 2021 stellte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer das Arrestgesuch samt Beilagen (act. 1 u. act. 3/1–16) zu und setzte ihm Frist zur Stellungnahme an (act. 21). Mit Eingabe vom 10. Mai 2021 nahm der Beschwerdeführer Stellung und beantragte, es sei der Arrest Nr. 1 [recte: 1] aufzuheben, eventualiter eine Sicherheitsleistung anzu- ordnen (act. 27). Mit Verfügung vom 12. Mai 2021 wurde dem Beschwerdegegner Frist zur Stellungnahme angesetzt (act. 30), welche dieser mit Eingabe vom

14. Juli 2021 erstattete und im Wesentlichen die Abweisung der Arresteinsprache beantragte (act. 34). Diese Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer zuge- stellt, worauf dieser unaufgefordert eine "Replik" einreichte (act. 37). Mit Urteil vom 4. August 2021 hiess die Vorinstanz die Arresteinsprache gut, soweit sie sich auf die Höhe der Arrestforderungen bezog, unter dem Hinweis, die Reduktion gel- te ab unbenutztem Ablauf der Beschwerdefrist oder ab Abschluss des oberge- richtlichen Verfahrens, wenn das Obergericht nichts anderes anordne. Im übrigen Umfang wies sie die Einsprache ab (act. 40 = act. 44 = act. 46). 4.1 Gegen das Urteil vom 4. August 2021 erhob der Beschwerdeführer mit elekt- ronisch eingereichter Eingabe vom 16. August 2021 rechtzeitig Beschwerde mit den folgenden Rechtsbegehren (act. 45, vgl. zur Rechtzeitigkeit act. 41/1 u. act. 45A–C): " 1) Das Urteil des Bezirksgerichts Horgen vom 4. August 2021 in der Geschäft-Nr.: EQ2100003-F sei aufzuheben eventualiter an die Vorinstanz zur neuen Beurteilung zurückzuweisen sei.

2) Alles unter Prozesskosten, also Gerichtskosten und Parteient- schädigung (zzg. MWST), zu Lasten des Beschwerdegegners." 4.2 Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1–42). Mit Verfügung vom 24. August 2021 wurde dem Beschwerdeführer Frist zur Leistung eines Kos- tenvorschusses angesetzt und es wurde die Prozessleitung delegiert (act. 49). Der Beschwerdeführer leistete den Vorschuss innert Frist (act. 50/1 i.V.m. act. 51). Vom Einholen einer Beschwerdeantwort ist abzusehen (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist spruchreif. Dem Beschwerdegegner ist zusammen mit

- 5 - diesem Entscheid ein Doppel der Beschwerdeschrift samt Beilagen (act. 45 u. 48/3–8) zuzustellen. II. Prozessuale Vorbemerkungen

1. Erstinstanzliche Arresteinspracheentscheide können mit Beschwerde nach der ZPO angefochten werden (Art. 278 Abs. 3 SchKG). Mit der Beschwerde kön- nen die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist der Rechtsmittelinstanz innert Frist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 u. 2 ZPO; sog. Begründungslast). Die Beschwerdebegründung hat sich sachbezogen mit der Begründung des angefochtenen Entscheides auseinanderzusetzen. Es ist konkret aufzuzeigen, weshalb und in welchen Belangen der angefochtene Entscheid falsch sein soll und welche Dokumente diese Argumentation stützen. Sie hat in der Regel sowohl tatsächliche als auch rechtliche Erörterungen zu enthalten. Namentlich ist darzu- legen, aufgrund welcher Sachverhaltselemente bzw. Rechtsgrundlagen sich die Beschwerdeanträge rechtfertigen; die Begründung muss namentlich in der Be- schwerdeschrift selbst enthalten sein. Verweise auf andere Rechtsschriften genü- gen nicht, und das Gericht hat insbesondere nicht von sich aus die relevanten Behauptungen in den vorinstanzlichen Akten zu suchen, zusammenzutragen und zu würdigen (z.B.: ZPO Rechtsmittel-KUNZ, 2013, Art. 321 N 38 u.H.a. Art. 311 N 82 ff.; BSK ZPO-SPÜHLER, 3. Aufl. 2017, Art. 321 N 4 u.H.a. Ausführungen zu Art. 311, dort insb. N 15 ff.; auch BGer 4A_137/2007 vom 20. Juli 2007, E. 4). Soweit eine genügende Beanstandung vorgebracht wird, wendet die Beschwer- deinstanz das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO).

2. Im Beschwerdeverfahren gegen einen Arresteeinspracheentscheid können vor Beschwerdeinstanz – im Sinne einer Ausnahme (Art. 326 Abs. 1 ZPO) – neue Tatsachen geltend gemacht werden (vgl. Art. 278 Abs. 3 Satz 2 SchKG). Gemeint sind damit sowohl echte als auch unechte Noven, wobei bei unechten Noven die Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 lit. a ZPO analog anzuwenden sind. Na-

- 6 - mentlich sind unechte Noven nur zulässig, wenn sie unverzüglich vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (BGE 145 III 324, E. 6.6.4.). III. Zur Beschwerde

1. Mit der Vorinstanz (act. 44 E. III./1.1.) gelten einleitend folgende Arrestvo- raussetzungen: Der Gläubiger kann für eine fällige Forderungen, soweit diese nicht durch ein Pfand gedeckt ist, in der Schweiz gelegene Vermögensstücke des Schuldners mit Arrest belegen lassen (Art. 271 Abs. 1 Ingress SchKG), wenn ein Arrestgrund (Art. 271 Abs. 1 Ziff. 1–6 SchKG) vorliegt. Ein Arrestgrund ist nament- lich gegeben, wenn der Gläubiger gegen den Schuldner einen definitiven Rechts- öffnungstitel besitzt (Ziff. 6). Der Gläubiger hat vor dem Gericht das Vorliegen die- ser Voraussetzungen (Bestand Forderung, Arrestgrund, Vermögensgegenstände des Schuldners) im Rahmen seines Arrestgesuchs glaubhaft zu machen (Art. 272 SchKG). 2.1 Wie gezeigt (E. I./2.) verlangte der Beschwerdegegner vor Vorinstanz die Ar- restlegung auf die in F._____ gelegenen Stockwerkeigentumsanteile des Be- schwerdeführers aufgrund des Urteils der 15. Zivilkammer des Landgerichts Is- tanbul vom 26. September 2017 als definitiven Rechtsöffnungstitel für die ihm dort zugesprochenen Forderungen in Höhe von Fr. 178'031.– (entsprechend TRY 1'227'800.– zum Kurs von 0.145) nebst 9% Zins ab dem 11. März 2021 (Haupt- forderung), Fr. 146'875.58 (entsprechend TRY 1'012'935.– zum Kurs von 0.145) (aufgelaufener Zins auf der Hauptforderung per 11. März 2021) , Fr. 8'813.68 (entsprechend TRY 60'784.– zu einem Kurs von 0.145) nebst 9% Zins seit dem

26. September 2017 (Parteientschädigung) sowie Fr. 3'270.63 (entsprechend TRY 22'556.07 zum Kurs von 0.145) nebst 9% Zins seit dem 26. September 2017 (Gerichtskostenentschädigung) (vgl. act. 1 S. 2). 2.2 Die Vorinstanz prüfte in der Folge, ob Bestand, Höhe und Fälligkeit der For- derung (act. 44 E. III./2.), das Vorliegen eines Arrestgrundes (act. 44 E. III./3.) und der Arrestgegenstände (act. 44 E. III./4.) glaubhaft gemacht sind. Der Beschwer-

- 7 - deführer äussert sich in seiner Beschwerde nur zu den erstinstanzlichen Erwä- gungen zu den Arrestforderungen sowie zum Arrestgrund. Auf das Vorliegen von Arrestgegenständen (act. 44 E. III./4.) ist daher vorliegend nicht mehr einzugehen. Ebenso wenig ist auf die vom Beschwerdeführer vor Vorinstanz beantragten (act. 27 S. 4) und von dieser abgewiesenen (act. 44 E. IV. und S. 26 Dispositiv Ziff. 2) Arrestkaution einzugehen, da sich der Beschwerdeführer diesbezüglich in seiner Beschwerde ebenfalls nicht mehr äussert.

3. Arrestforderungen 3.1 Einleitend prüfte die Vorinstanz zu den Arrestforderungen insbesondere, ob sich diese aus dem zu vollstreckenden Titel ergeben, und bejahte dies. Da indes der Umrechnungssatz von türkischen Lira auf Schweizer Franken für den Tag des Arrestgesuchs zwischen den Parteien strittig sei, wendete die Vorinstanz anders als der Beschwerdegegner den Umrechnungskurs gemäss Webseite der europäi- schen Zentralbank (TRY 1 = Fr. 0.124298) an, welcher tiefer war als der vom Be- schwerdegegner in seinem Gesuch angewendete. Dadurch reduzierten sich die vier Forderungen gegenüber den im Arrestgesuch geltend Gemachten bzw. im Arrestbefehl Aufgeführten (vgl. act. 4). In teilweiser Gutheissung der Arrestein- sprache reduzierte die Vorinstanz in der Folge die Arrestforderungen im Arrestbe- fehl vom 12. März 2021 (vgl. im Detail: act. 44 E. III./2 und S. 25 f. Dispositiv Ziff. 1). Auf die Arrestforderungen wendete die Vorinstanz sodann wie bereits mit Ar- restbefehl vom 12. März 2021 den vom Beschwerdegegner geltend gemachten und vom Beschwerdeführer erstinstanzlich nicht bestrittenen (u.H.a. act. 27 Ziff. III.1.p S. 27) Verzugszins von 9% an. Nicht zu beanstanden war dabei ge- mäss der Vorinstanz insbesondere der Umstand, dass der Beschwerdegegner den aufgelaufenen Zins bis zum Datum des Arrestgesuchs separat aufführte und daher für die Hauptforderung von einem Zinslauf ab dem 11. März 2021 ausging (vgl. act. 44 insb. E. III./2.4.1.). Die Vorinstanz kam sodann insgesamt zum Schluss, die Forderungen im re- duzierten Umfang seien fällig und nicht durch ein Pfand gesichert (act. 44 E. III./2.8).

- 8 - 3.2 Zur Höhe und Fälligkeit der Arrestforderung bzw. dem von der Vorinstanz angewendeten Umrechnungskurs lässt sich der Beschwerdeführer im Beschwer- deverfahren nicht mehr vernehmen. Hingegen macht er geltend, der gesetzliche Verzugszins nach "Schweizerrecht" betrage für die per 11. März 2021 in Schwei- zer Franken fixierte Hauptforderung, Parteientschädigung und Gerichtskostenent- schädigung noch 5% ab fixiertem Datum vom 11. März 2021, und nicht 9% (act. 45 S. 3 Ziff. 1). 3.3 Das Gericht hat zu prüfen, ob die behaupteten Forderungen (samt Verzugs- zins) glaubhaft gemacht sind bzw. – wenn der Arrestgrund von Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG geltend gemacht wird – ob sich die Forderungen aus dem voll- streckbaren Titel ergeben (BGer 5A_806/2014 vom 28. April 2015, E. 2.3.1). Die Vorinstanz erachtete die Forderungen als durch das türkische Urteil ausgewiesen. Bezüglich des Zinses folgte sie den Ausführungen des Beschwerdegegners, wel- cher zum einen darauf hinwies, das Dispositiv des Urteils des Landgerichts sehe die Verzinsung zum "gesetzlichen Zins" vor, zum andern, der Zins betrage nach türkischem Recht 9% (act. 1 Rz. 41 und act. 3/12). Die Vorinstanz wies sodann darauf hin, der Beschwerdeführer habe den geschuldeten Zins und dessen Höhe auch nicht bestritten. Mit diesen Erwägungen der Vorinstanz setzt sich der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Beschwerde nicht auseinander und er zeigt nicht auf, was daran falsch sein soll. Er bestreitet insbesondere nicht, dass gemäss Urteil des Landge- richts Istanbul Zins zu 9% geschuldet ist, und er vertritt vor der Kammer erstmals pauschal die Ansicht, ab Datum der Umrechnung der Forderungen in Schweizer Franken gelte nach Schweizer Recht nur noch ein Zins von 5%. Woraus sich die- se nun neu vertretene Auffassung ergibt, ist vom Beschwerdeführer weder darge- tan noch ist dies ersichtlich. Insbesondere bleibt unklar, weshalb nun neu das Schweizer Obligationenrecht zur Berechnung des Zinses auf der Hauptforderung zur Anwendung kommen soll. Die Umrechnung der Forderung in Schweizer Franken ändert im Übrigen nichts am materiellen Bestand der Forderung und dem sich aus dem anwendba-

- 9 - ren türkischen (materiellen) Recht ergebenden Verzugszins. Dem Standpunkt des Beschwerdeführers kann damit nicht gefolgt werden. 3.4 Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen, soweit mit Blick auf die mangelhafte Begründung überhaupt auf sie einzutreten ist.

4. Arrestgrund 4.1 In einem weiteren Schritt prüfte die Vorinstanz inzident, ob mit dem Urteil des Landgerichts Istanbul vom 26. September 2017 (act. 3/10) ein vollstreckbarer definitiver Rechtsöffnungstitel und damit ein Arrestgrund im Sinne von Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG glaubhaft gemacht ist. Die Vorinstanz erwog, für die Frage der Vollstreckbarkeit seien vorliegend Art. 25 ff. IPRG massgebend. Art. 25 IPRG setze für die Anerkennung einer aus- ländischen Entscheidung in der Schweiz voraus, dass die ausländischen Gerichte indirekt zuständig gewesen seien, kein ordentliches Rechtsmittel mehr gegen den Entscheid geltend gemacht werden könne oder dieser endgültig sei und dass kein Verweigerungsgrund i.S.v. Art. 27 IPRG vorliege. In der Folge prüfte die Vor- instanz diese Voraussetzungen (act. 44 E. III./3.): 4.2 Vollstreckbarkeit: Indirekte Zuständigkeit (Art. 25 lit. a i.V.m. Art. 26 IPRG) Die Voraussetzung der Zuständigkeit der ausländischen Behörde (Art. 25 lit. a i.V. Art. 26 IPRG) bejahte die Vorinstanz (act. 44 E. III./3.2.2.). Zu diesem Punkt äussert sich der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Beschwerde nicht, weshalb sich Weiterungen dazu erübrigen. 4.3 Vollstreckbarkeit: Kein ordentliches Rechtsmittel bzw. Endgültigkeit (Art. 25 lit. b IPRG) 4.3.1.1 In einem zweiten Schritt prüfte die Vorinstanz, ob gegen das Urteil vom

26. September 2017 ein ordentliches Rechtsmittel geltend gemacht werden könne bzw. ob es endgültig sei. Die Vorinstanz wies darauf hin, der Beschwerdeführer habe den Entscheid an zwei Instanzen weitergezogen und sei unterlegen. Auf dem Urteil sei sodann ein Rechtskraftvermerk angebracht worden, demgemäss

- 10 - dieses seit dem 19. Januar 2021 rechtskräftig sei. Die Rechtskraft werde auch vom Beschwerdeführer anerkannt (act. 44 E. III./3.2.3.2. f.). 4.3.1.2 In der Folge setzte sich die Vorinstanz mit dem Einwand des Beschwerde- führers auseinander, wonach der Entscheid aber nicht endgültig sei. So mache der Beschwerdeführer geltend, er habe gegen den Entscheid des Revisionsge- richtshofes der Türkei vom 19. Januar 2021 als dritte Instanz das ordentliche Rechtsmittel der Individualbeschwerde an das türkische Verfassungsgericht erho- ben (act. 44 E. III./3.2.3.3 u.H.a. act. 27 Ziff. III.1.m–2, s–u und act. 37 Ziff. III.1.a, c, k, m). 4.3.1.3 Zur Frage, ob diese angeblich erhobene Beschwerde das Urteil als nicht endgültig im Sinne von Art. 25 lit. b IPRG erscheinen lasse, wies die Vorinstanz auf den in der Literatur geführten Diskurs hin: Es werde teilweise für den Begriff der Endgültigkeit i.S.v. Art. 25 lit. b IPRG darauf abgestellt, ob einem Rechtsmittel Suspensiveffekt zukomme. Dies entspreche der Ansicht des Bundesgerichts in einem Entscheid aus dem Jahr 1992 (u.H.a.: nicht amtlich publizierte Erwägung 3c von BGE 118 Ia 118, publiziert in Semaine judiciaire 1992, S. 411 ff., S. 418; WALTER/DOMEJ, Internationales Zivilprozessrecht der Schweiz, 5. Aufl. 2012, S. 429; SCHNYER/LIATOWITSCH, Internationales Privat- und Zivilverfahrensrecht,

4. Aufl. 2017, Rz. 377). Daneben werde auch die Meinung vertreten, als ordentli- ches Rechtsmittel i.S.v. Art. 25 lit. b IPRG seien jene Rechtsmittel anzusehen, welche Bestandteil des normalen Prozessverlaufs und an eine gesetzliche Frist ab Urteilsfällung gebunden seien sowie zur Aufhebung oder Änderung der Ent- scheidung führen könnten. Auf den Suspensiveffekt komme es gemäss dieser zweiten Meinung nicht an (u.H.a.: CHK IPRG-SCHRAMM/BUHR, 3. Aufl. 2016, Art. 25 N 19; BSK IPRG-DÄPPEN/MABILLARD, 4. Aufl. 2021, Art. 25 N 46 [recte: N 47]; ZK IPRG-MÜLLER-CHEN, 3. Aufl. 2018, Art. 25 N 55). Die Vorinstanz schloss sich (mit dem Beschwerdegegner und entgegen dem Beschwerdeführer) der erstgenannten Meinung an. Dies auch mit Blick auf den anerkennungsfreundlichen Grundsatz der favor recognitionis und den Umstand, dass im Rahmen der Arresteinsprache nur provisorisch und ohne Bindungswir- kung für das Arrestprosequierungsverfahren über die Vollstreckbarkeit des Urteils

- 11 - zu befinden sei, mithin das Glaubhaftmachen der Anerkennungsfähigkeit prima facie genüge. Der Umstand, dass das Urteil der 15 Zivilkammer des Landgerichts Istanbul vom 26. September 2017 mit einer Rechtskraftbescheinigung versehen sei, lasse es als glaubhaft erscheinen, dass dagegen kein Rechtsmittel mit Sus- pensivwirkung mehr erhoben werden könne. Auch der Beschwerdeführer habe nicht geltend gemacht, der Individualbeschwerde an das Verfassungsgericht komme aufschiebende Wirkung zu bzw. er habe um die Erteilung derselben er- sucht. Die Vorinstanz erachtete die Prüfung der Frage, ob der Beschwerdeführer wie von ihm behauptet, die Individualbeschwerde an das Verfassungsgericht tat- sächlich und rechtzeitig erhoben habe, unter diesen Umständen als obsolet (act. 44 E. III./3.2.3.4. ff.). 4.3.2 Im Rahmen seiner Beschwerde legt der Beschwerdeführer nochmals aus- führlich seinen bereits vor Vorinstanz vertretenen rechtlichen Standpunkt dar, wo- nach es bezüglich der Frage der Endgültigkeit nicht auf den Suspensiveffekt des Rechtsmittels ankomme, sondern einzig darauf, ob das Verfassungsgericht rechtskräftige Entscheide abändern und aufheben könne. Nur eine Entscheidung, die nicht mehr der Gefahr der Abänderung im Ursprungsstaat unterliege, solle die Grundlage einer Anerkennung in der Schweiz sein (act. 45 S. 3–10). 4.3.3 Ungeachtet der Frage, welcher Rechtsauffassung zu folgen wäre, fehlt es im Rahmen der Beschwerde gänzlich an tatsächlichen Behauptungen, geschwei- ge denn an der Glaubhaftmachung, dass der Beschwerdeführer in der Türkei überhaupt ein entsprechendes Rechtsmittel anhängig gemacht hat, welches der Endgültigkeit des Urteils des Landgerichts Istanbul vom 26. September 2017 ent- gegen stehen könnte. Zwar reichte der Beschwerdeführer vor Vorinstanz eine Eingangsbestätigung des türkischen Verfassungsgerichts ein (act. 28/5). Er unter- lässt es indes, nähere Angaben dazu vorzubringen, und belegt nicht glaubhaft, dass sich die darin erwähnte Individualbeschwerde gegen das Urteil des Revisi- onsgerichts in der vorliegend interessierenden Sache richtet, was Gegenstand des Verfahrens sein soll, inwiefern er eine Aufhebung bzw. Korrektur des vo- rinstanzlichen Urteils beantragt und ob dieses Verfahren noch pendent ist (act. 27

- 12 - S. 26). Solches ergibt sich auch nicht aus der Eingangsbestätigung. Damit lässt der Beschwerdeführer letztlich offen, was er aus seinen seitenlangen Ausführun- gen zum Rechtlichen konkret für seinen Standpunkt abzuleiten versucht bzw. ge- stützt auf welche tatsächliche Grundlage er dies tut. Es obliegt dem Beschwerde- führer, seine Beschwerde hinreichend zu begründen und insbesondere auch die relevanten Sachverhaltselemente glaubhaft zu belegen. Es ist nicht Aufgabe der Kammer, in den vorinstanzlichen Akten nach Vorbringen und Unterlagen zu su- chen, welche den Standpunkt des Beschwerdeführers zu stützen bzw. überhaupt erst zu begründen vermögen (vgl. hiervor E. II./1.1). Dies gilt vorliegend erst recht, da bereits die Vorinstanz explizit davon abgesehen hat, den Sachverhalt festzu- stellen, mithin zu prüfen, ob der Beschwerdeführer tatsächlich und – wie behaup- tet – rechtzeitig ein Rechtsmittel erhoben hat (act. 44 E. III./3.2.3.8.; vgl. auch ZPO-Rechtsmittel-KUNZ, 2013, Art. 321 N 38 u.H.a. Art. 311 N 94; ZK ZPO- REETZ/THEILER, 3. Aufl. 2016, Art. 311 N 36; OGer ZH LF130020 vom 3. Juni 2013, E. 1.2). 4.3.4 Aufgrund dieser ungenügenden Begründung ist auf die Beschwerde in die- sem Punkt nicht einzutreten. 4.3.5 Im Übrigen ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass im Arrest- bewilligungs- bzw. Arresteinspracheverfahren die Prüfung von Rechtsfragen im Zusammenhang mit dem Vorliegen der Arrestvoraussetzungen nur prima facie er- folgt und das Gericht sich mit einer summarischen Prüfung begnügen kann (BGer 5A_317/2009 vom 20. August 2009, E. 3.2). Zum einen, da es sich beim Arrest- verfahren um ein summarisches und damit schnelles Verfahren handelt (Art. 251 lit. a ZPO), zum andern, da die rechtliche Prüfung der Arrestforderung weder endgültig noch restlos ist. Vielmehr erfolgt die eingehende bzw. abschliessende Prüfung im Rahmen der Arrestprosequierung, vorliegend durch den Rechtsöff- nungsrichter. Verlangt wird im Arrestverfahren nur die Glaubhaftmachung der Ti- telqualität. Bei einem ausländischen Urteil genügt die Anerkennungsfähigkeit pri- ma facie. Auf die fehlende Bindungswirkung und herabgesetzte Anforderung bei der Prüfung der Rechtsfrage wies die Vorinstanz hin (act. 44 E. III./3.1.2. und III./3.2.3.6). Der Beschwerdeführer lässt diese zutreffenden Erwägungen unkom-

- 13 - mentiert und bezeichnet sie damit auch nicht als falsch. Vielmehr beschränkt er sich darauf, ohne einlässliche Bezugnahme zu den vorinstanzlichen Erwägungen (und damit letztlich in Verletzung seiner Begründungspflicht, vgl. E. II./1.) den von ihm verfolgten Rechtsstandpunkt erneut wortreich darzulegen; mindestens sinn- gemäss (explizit sagt er dies nicht, vgl. act. 45) lässt er damit allerdings erkennen, dass er der Vorinstanz insoweit eine falsche Rechtsanwendung vorwirft, als sie sich der vom Beschwerdegegner vertretenen Rechtsauffassung anschloss, die Voraussetzungen für die Anerkennung des Urteils des Landgerichts im Sinne von Art. 25 lit. b IPRG seien erfüllt. Dies hilft ihm vorliegend nicht: Die Vorinstanz setzte sich mit dem in der Literatur kontrovers geführten Dis- kurs und der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sorgfältig auseinander und be- gründete nachvollziehbar, weshalb sie sich dem Rechtsstandpunkt des Be- schwerdegegners (sowie eines Teils der Literatur und der – wenn auch bereits ei- nige Jahre zurückliegenden – bundesgerichtlichen Rechtsprechung) prima facie anschloss und die Anerkennungsfähigkeit des türkischen Urteils als glaubhaft er- achtet. Daran ändert nichts, dass mit Blick auf die in der Literatur geführte Dis- kussion – auf welche der Beschwerdeführer wie gezeigt nochmals ausführlich hinweist – auch aus Sicht der Vorinstanz noch die Möglichkeit besteht, dass sich das Rechtsöffnungsgericht der anderslautenden Meinung des Beschwerdeführers anschliesst. Jedenfalls kann der Vorinstanz im Zusammenhang mit der Anerken- nungsfähigkeit prima facie keine falsche Rechtsanwendung vorgeworfen werden. 4.4 Vollstreckbarkeit: Kein Verweigerungsgrund (Art. 27 IPRG) 4.4.1 Res iudicata-Einrede (Art. 27 Abs. 2 lit. c IPRG): 4.4.1.1 Zu diesem Punkt sei nochmals auf den bereits einleitend wiedergegebe- nen Sachverhalt hingewiesen, namentlich auf die Übertragung der Wohnung in Is- tanbul von der Mutter auf den Beschwerdeführer (E. I./1.; auch act. 44 E. III./1.3.). Die Mutter hatte im Jahr 2000 ein Verfahren anhängig gemacht, in dem sie die Rückübertragung der Wohnung verlangte. Sie begründete die Klage damit, der Kaufvertrag sei nur eine Simulation gewesen. Diese Klage wurde auch in zweiter Instanz abgewiesen (act. 1 Rz. 14 ff.; act. 27 S. 7; act. 28/3; act. 28/4). Nach dem Verkauf der Wohnung durch den Beschwerdeführer und dem Tod der Mutter ver-

- 14 - langte der Beschwerdegegner in dem im Jahr 2014 anhängig gemachten Verfah- ren den hälftigen Erlös aus dem Verkauf der Liegenschaft. Dieser hälftige Erlös wurde dem Beschwerdegegner mit dem hier interessierenden Urteil der 15. Zivil- kammer des Landgerichts Istanbul vom 26. September 2017 zugesprochen (act. 1 Rz. 30 ff.; act. 3/9–10). In diesem Verfahren hatte der Beschwerdeführer die Einrede der res iudicata erhoben, wobei das türkische Gericht diesen Einwand verworfen hatte (act. 3/10 S. 3 "EINREDE DER ABGEURTEILTEN SACHE". res iudicata). 4.4.1.2 Vor Vorinstanz machte der Beschwerdeführer den Verweigerungsgrund der res iudicata (Art. 27 Abs. 2 lit. c IPRG) erneut geltend, da mit dem Urteil der

15. Zivilkammer des Landgerichts Istanbul vom 26. September 2017 über densel- ben Streitgegenstand wie bereits mit Urteil des Landgerichts Şişli entschieden worden sei (act. 44 E. III./3.2.4.2.1. u.H.a. act. 27 Ziff. III.1.b, l, v und act. 37 Ziff. III.1.c, e j). 4.4.1.3

a) Die Vorinstanz setzte sich in der Folge mit der Frage der Identität des Streitgegenstandes auseinander und kam zum Schluss, dieser sei bei den ge- nannten Verfahren nicht identisch gewesen, da die erste Klage die Rückübertra- gung eines Grundstückes infolge Nichtigkeit des Kaufvertrages als Scheinge- schäft betroffen habe, die zweite Klage hingegen die Bezahlung einer Geldsum- me aus obligationen- und erbrechtlichen Ansprüchen. Es sei naheliegend, dass bei einer als gültig festgestellten Liegenschaftsübertragung an den Beschwerde- führer (Erstprozess) in einem Folgeprozess zu beurteilen sei, ob aus dem späte- ren Verkauf der Liegenschaft an Dritte ein Anspruch des Beschwerdegegners auf hälftige Teilung des Erlöses resultiere. Der Beschwerdeführer könne sich damit nicht auf die res iudicata-Einrede berufen, um dem Urteil die Anerkennung zu verweigern (act. 44 E. III./3.2.4.2., insb. E. III./3.2.4.2.4.).

b) Der Beschwerdeführer legt im Rahmen seiner Beschwerde über weite Teile in fast wörtlicher Wiederholung seines vorinstanzlichen Standpunktes (vgl. act. 27 S. 4 ff.) vor der Kammer erneut dar, dass – entgegen der Vorinstanz –

- 15 - beiden Verfahren derselbe Sachverhalt zugrunde liege und zu beurteilen sei, wo- mit eine res iudicata und ein Verweigerungsgrund nach Art. 27 Abs. 2 lit. c IPRG vorliege (act. 44 S. 16).

- 16 - 4.4.1.4

a) Entgegen dem Beschwerdeführer und der Vorinstanz ist durch das hiesi- ge Gericht nicht zu prüfen, ob der erste türkische Entscheid eine res iudicata in Bezug auf den zweiten türkischen Entscheid darstellte, da dies kein Verweige- rungsgrund im Sinne von Art. 27 Abs. 2 lit. c IPRG darstellen würde:

b) Gestützt auf Art. 27 Abs. 2 lit. c IPRG (als Teilgehalt der Bestimmung zum sog. formellen ordre public) wird eine im Ausland ergangene Entscheidung u.a. dann nicht anerkannt, wenn eine Partei nachweist, dass ein Rechtsstreit zwischen denselben Parteien und über denselben Gegenstand in einem Drittstaat früher entschieden worden ist und dieser Entscheid in der Schweiz anerkannt werden kann. Soweit das Gesetz von einem Drittstaat spricht, ergibt sich bereits aus dem Gesetzeswortlaut, dass damit weder der Urteilsstaat des anzuerkennenden Ur- teils noch die Schweiz gemeint ist, sondern eben ein dritter Staat. Die Unverein- barkeit des anzuerkennenden Entscheides mit – wie es hier der Fall ist – einem früheren Urteil ein und desselben Urteilsstaates, vorliegend der Türkei, stellt ge- mäss dieser gesetzlichen Normierung kein Anerkennungshindernis dar (z.B. CHK IPRG-SCHRAMM/BUHR, 3. Aufl. 2016, Art. 27; SCHNYDER/LIATOWITSCH, Internatio- nales Privat- und Zivilverfahrensrecht, 4. Aufl. 2017, Rz. 332, 398). Dass diese Formulierung ein gesetzgeberisches Versehen bzw. eine Gesetzeslücke darstellte und auch ein früheres Urteil ein und desselben Staates einer Anerkennung ent- gegenstünde, ist weder behauptet noch ersichtlich. Vielmehr spricht für das ge- nannte Verständnisdieser Bestimmung, dass der Gesetzeswortlaut des Art. 27 Abs. 2 lit. c IPRG weitgehend mit demjenigen des (wenn hier auch nicht anwend- baren) Art. 34 Ziff. 4 LugÜ übereinstimmt, wonach "[e]ine [von einem Gericht ei- nes Mitgliedstaats erlassene] Entscheidung… nicht anerkannt [wird], wenn … sie mit einer früheren Entscheidung unvereinbar ist, die in einem anderen Mitglied- staat oder in einem Drittstaat … ergangen ist". Zu dieser Bestimmung hatte der EuGH in seinem Entscheid vom 26. September 2013, «Salzgitter Mannesmann Handel», Rs. C-157/12, klargestellt, dass sie – insbesondere mit Blick auf den kla- ren Wortlaut von Art. 34 Ziff. 4 LugÜ – nur für miteinander unvereinbare Entschei-

- 17 - dungen aus zwei verschiedenen Staaten anwendbar sei. Seien zwei Entschei- dungen aus demselben Staat unvereinbar, dürfe die Anerkennung und Vollstre- ckung nicht gestützt auf Art. 34 Ziff. 4 LugÜ verweigert werden. Der EuGH wies im Rahmen seines Entscheides insbesondere zu Recht – und diese Argumentati- on kann auch im Anwendungsbereich des IPRG übernommen werden – darauf hin, dass eine Auslegung von Art. 34 Ziff. 4 LugÜ, wonach dieser auch Konflikte zwischen zwei Entscheidungen aus ein und demselben Staat erfasse, es dem Gericht des um Anerkennung ersuchten Staates erlauben würde, ihre eigene Be- urteilung an die Stelle der Beurteilung der Gerichte des Ursprungsstaates zu set- zen. Die Nichtvollstreckung mit der Begründung, sie sei mit einer anderen Ent- scheidung aus demselben Staat unvereinbar, käme einer Nachprüfung der Ent- scheidung in der Sache gleich, welche untersagt sei. Auch das IPRG sieht in Art. 27 Abs. 3 ausdrücklich vor, dass die Entscheidung in der Sache selbst nicht nachgeprüft werden darf (Verbot der sog. révision au fond). Vorliegend käme eine Befassung mit dem Einwand der res iudicata durch das Anerkennungsgericht um- so mehr einer Befassung mit der Sache gleich, als der Beschwerdeführer den Einwand der res iudicata bereits im Rahmen des Verfahrens vor der

15. Zivilkammer des Landgerichts Istanbul erhoben und das Gericht diesen Ein- wand bereits geprüft und explizit verworfen hatte. Die gegen diesen Entscheid er- hobenen Rechtsmittel des Beschwerdeführers blieben ohne Erfolg. Würde vorlie- gend erneut auf den bereits durch das türkische Gericht geprüften Einwand der res iuducata eingegangen, käme der Beschwerdeführer faktisch in den Genuss eines zusätzlichen Rechtsbehelfs, was nicht Sinn des Anerkennungsverfahrens ist.

c) Insgesamt ergibt sich, dass der Einwand, der spätere türkische Entscheid sei im Widerspruch zum früheren türkischen Entscheid – und damit im Wider- spruch zum Entscheid ein und desselben Staates – ergangen, im Rahmen der Prüfung des Verweigerungsgrunde von Art. 27 Abs. 2 lit. c IPRG unbehilflich ist. Eine Prüfung der Identität über die beiden Streitgegenstände erübrigt sich unter diesen Umständen von Vornherein.

- 18 - 4.4.1.5 Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen. 4.4.2 Verweigerung des rechtlichen Gehörs (Art. 27 Abs. 2 lit. b IPRG): 4.4.2.1 Sodann hatte der Beschwerdeführer vor Vorinstanz den Verweigerungs- grund von Art. 27 Abs. 2 lit. b IPRG angerufen, namentlich die Verletzung seines rechtlichen Gehörs durch das türkische Gericht, weil dieses von ihm angerufene Zeugen nicht befragt habe (act. 44 E. III./3.2.4.3.1. u.H.a. act. 27 Ziff. III.1.v und act. 37 Ziff. 1.c). 4.4.2.2 Die Vorinstanz erwog zu diesem Punkt im Wesentlichen, im Anwendungs- bereich des formellen ordre public sei es am sich gegen die Anerkennung weh- renden Beschwerdeführer, den Nachweis zu erbringen, dass das ausländische Urteil unter Verletzung einer der in Art. 27 Abs. 2 IPRG genannten Grundsätze zustande gekommen sei. Aus dem Urteil des Landgerichts Istanbul vom

26. September 2017 ergebe sich, dass der Beschwerdeführer bereits da die "Ein- rede wegen Nichtanhörung von Zeugen" erhoben habe, diese indes mit der Be- gründung abgewiesen worden sei, die Beweisanträge seien verspätet gestellt worden. Im Arresteinspracheverfahren begnüge sich der Beschwerdeführer nun mit der Behauptung, das türkische Gericht habe sein rechtliches Gehör verletzt, indem es einen "sehr wichtigen Zeugen" nicht angehört habe. Mit diesem pau- schalen und unbegründeten Vorbringen habe der Beschwerdeführer keine Ge- hörsverletzung dargelegt. Im Übrigen stehe es auch den ausländischen Gerichten zu, Beweismittel antizipiert zu würdigen; bei Nichtabnahme von Beweismitteln komme daher nur in Ausnahmefällen eine Verletzung des formellen ordre public in Betracht. Sodann habe das Gericht in Istanbul sein Urteil auf verschiedene Do- kumente gestützt und auch erbrechtliche Fragestellungen zu beurteilen gehabt. Inwiefern in diesem Zusammenhang eine Nichtanhörung von Zeugen zu einer Verletzung des formellen ordre public geführt habe, sei nicht ersichtlich (act. 44 E. III./3.2.4.3.1. ff.). 4.4.2.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, "der Vorinstanz im zweiten Verfah- ren" verschiedene Beilagen eingereicht zu haben. Im weiteren Verlauf der Be- schwerdeschrift legt der Beschwerdeführer dar, was sich aus diesen Beilagen er-

- 19 - gebe, namentlich dass er "Beweise" innert der vom "Gericht" angesetzten Frist von zwei Wochen eingereicht und mitgeteilt habe, dass es nicht gesetzeswidrig sei, die "einmal eingereichten Beweise später zu detaillierten". Es müsse möglich sein, einen unverschuldet bis dahin nicht bekannten und daher nicht rechtzeitig gemeldeten Zeugen anzuhören. Es sei nicht seine Schuld, dass "der Zeugenbe- weis im Stadium des Rechtsbegehrens" nicht herangezogen worden sei, wohne er doch im Ausland und seien seine Kontakte zur Türkei abgeschwächt. Die Exis- tenz der Zeugen sei ihm daher im Stadium der Rechtsbegehren nicht bekannt gewesen. Die Erklärung der im Verfahren nicht zugelassenen Zeugin G._____ sei für den Prozessverlauf ausserordentlich relevant, habe sie doch 31 Jahre, von 1981 bis 2012, mit dem Vater zusammengelebt und die relevanten Ereignisse er- lebt (act. 45 S. 25 ff.). 4.4.2.4

a) Wie gezeigt verneinte die Vorinstanz den geltend gemachten Verweige- rungsgrund in erster Linie, weil sie die entsprechenden Ausführungen in der vor- instanzlichen Arresteinsprache als pauschal und unsubstantiiert erachtete. Dass und wo der Beschwerdeführer vor Vorinstanz den geltend gemachten Verweige- rungsgrund hinreichend dargetan habe, legt er nicht dar. Damit setzt er sich nicht mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinander und genügt der ihm obliegenden Begründungslast nicht.

b) Neben dem, dass die Beschwerde nicht hinreichend begründet ist, sind die Vorbringen des Beschwerdeführers auch aus anderen Gründen nicht beacht- lich: Der Beschwerdeführer verweist auf diverse, angeblich "vor Vorinstanz im zweiten Verfahren" eingereichte Eingaben (Beilagen 4 u.4a - Beilage 8 u. 8a = act. 48/4–8a) und gibt diese im Rahmen seiner Beschwerdebegründung aus- zugsweise wieder. Abgesehen davon, dass nicht ersichtlich ist, was der Be- schwerdeführer mit dem "zweiten Verfahren" vor Vorinstanz meint, zeigt ein Blick in die vorinstanzlichen Akten, dass sich die vom Beschwerdeführer genannten Beilagen in den vorinstanzlichen Akten nicht finden (vgl. die vom Beschwerdefüh- rer eingereichten Beilagen: act. 28/1–5 u. act. 36/6–8). Damit sind diese im Be- schwerdeverfahren neu. Auch die bezugnehmend auf diese Unterlagen erfolgten

- 20 - Ausführungen des Beschwerdeführers, in deren Rahmen er die Unterlagen teil- weise inhaltlich wiedergibt und Ausführungen zur von ihm vor dem türkischen Ge- richt angeblich beantragten Zeugenbefragung macht, werden im Beschwerdever- fahren erstmals vorgetragen. Vor Vorinstanz hatte der Beschwerdeführer – wie dies die Vorinstanz zutreffend festhielt und was der Beschwerdeführer auch nicht bemängelt – im Zusammenhang mit der Zeugenbefragung lediglich ausgeführt: "Ebenfalls wurde das rechtliche Gehör, nämlich die Anhörung der Zeugen des Ar- restgläubigers trotz mehrerer Eingaben beim Gericht verweigert. Somit wurde Durchführung einer fairen Prozessführung verletz" (act. 27 S. 29 lit. v). Im Rah- men seiner zweiten Eingabe führte der Beschwerdeführer sodann nur noch aus: "Im türkischen Urteil vom 26.9.2017 wurden verfassungsmässigen Grundrechte verletzt (Recht auf eine faire Prozessführung, Verletzung vom res judicata, Ver- weigerung des rechtlichen Gehörs mangels Anhörung der sehr wichtigen Zeugen des Arrestschuldners und Verletzung der Waffengleichheit" (act. 37 S. 5 oben). Der Beschwerdeführer unterlässt es, in Bezug auf die vor Beschwerde- instanz erstmals vorgetragenen Ausführungen und eingereichten Unterlagen auch nur ansatzweise darzutun, inwieweit diese im Beschwerdeverfahren zuzulassen sind. Er macht insbesondere nicht geltend, es handle sich um echte Noven oder die Voraussetzungen für die Zulassung unechter Noven seien erfüllt (vgl. E. II./2.). Entsprechend sind diese neuen Vorbringen und Unterlagen verspätet und im Be- schwerdeverfahren nicht beachtlich. Auch unter diesem Aspekt wäre seiner Be- schwerde kein Erfolg beschieden. Unter diesen Umständen kann darauf verzichtet zu werden, zu prüfen, ob aufgrund der Vorbringen des Beschwerdeführers eine Verletzung wesentlicher Schweizer Verfahrensgrundsätze im Sinne eines formellen ordre public durch das Landgericht von Istanbul glaubhaft erscheint.

- 21 - 4.4.2.5 Aus den dargelegten Gründen ist auf die Beschwerde in diesem Punkt nicht einzutreten. 4.5 Weitere Einwendungen 4.5.1 Die Vorinstanz prüfte sodann die vom Beschwerdeführer erhobenen Ein- wendungen im Sinne von Art. 81 SchKG (insb. nachträgliche Tilgung mittels Ver- rechnung, Verjährung) (act. 44 E. III./3.3.). 4.5.2 Im Rahmen seiner Beschwerde bezeichnet der Beschwerdeführer die Er- wägungen der Vorinstanz zur von ihm erhobenen Verjährungseinrede (act. 44 E. III./3.3.2) als "belanglos" und hält fest, "sollte die Relevanz gegeben sein, wird auf die Einsprache in den Akten verwiesen" (act. 45 S. 29). Diese Ausführungen genügen den Anforderungen an eine Beschwerdebegründung von Vornherein nicht. Auf die konkreten Erwägungen der Vorinstanz und das in der Beschwerde Vorgetragene ist daher nicht weiter einzugehen, bzw. auf die Beschwerde in die- sem Punkt nicht einzutreten. 4.5.3.1 Die Vorinstanz hielt sodann fest, die vom Beschwerdeführer erhobene Verrechnungseinrede (act. 27 Ziff. III.1.o S. 27) sei nicht belegt (act. 44 E. III./3.3.3), sie sei indes gegebenenfalls im Arrestprosequierungsverfahren zu berücksichtigen. 4.5.3.2 Dass er entgegen der Vorinstanz die Verrechnungsforderung belegt hat, macht der Beschwerdeführer nicht geltend. Er führt vielmehr aus, der Betrag von TRY 33'144.– (wobei dieser Betrag nicht mit dem vor Vorinstanz geltend gemach- ten Betrag von TRY 35'470.– übereinstimmt, vgl. act. 27 S. 27 lit. o) sei mit der Hauptforderung zu verrechnen, weil der Beschwerdegegner gegen seine Behaup- tung, wonach sein in der Türkei (H._____) vorhandenes Grundstück im Anschluss an das Urteil der ersten Instanz verarrestiert und der Arrest durch Zwangsverstei- gerung vollzogen worden sei, keine Einrede erhoben, sondern den Betrag viel- mehr als vernachlässigbar bezeichnet habe. 4.5.3.3 Die Darstellung des Beschwerdeführers im Rahmen seiner Beschwerde- schrift ist unvollständig und damit nicht schlüssig. So ist aufgrund seiner Ausfüh-

- 22 - rungen nicht nachvollziehbar, was er mit der Formulierung meint, der "Arrest sei durch Zwangsversteigerung" vollzogen worden. Ebenso wenig legt er dar, inwie- fern ihm daraus eine Forderung gegen den Beschwerdegegner zustünde und weshalb die Voraussetzungen der Verrechnung der Forderung mit denjenigen des Beschwerdegegners erfüllt sein sollen. Auch tut er nicht dar, wo sich in den vor- instanzlichen Akten ergibt, der Beschwerdegegner habe "keine Einrede" erhoben, sondern vielmehr den Betrag von TRY 33'144.– als unbedeutend bezeichnet. Auch diesbezüglich fehlt es somit an einer hinreichenden Begründung in der Be- schwerde. 4.5.3.4 Auf die Beschwerde ist auch in diesem Punkt nicht einzutreten. 4.6 Fazit Insgesamt ist die Beschwerde damit abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten ist. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die erst- und die zweitinstanzli- chen Prozesskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Bemessung der Prozesskosten für das erstinstanzliche Verfahren wurde nicht beanstandet. Es bleibt damit beim erstinstanzlichen Kostendispositiv.

2. In Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG und von einem Streitwert von abgerundet Fr. 190'000.– ausgehend ist die Spruchgebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 1'500.– festzusetzen und mit dem vom Beschwer- deführer geleisteten Vorschuss zu verrechnen.

3. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen. Dem Beschwerdeführer nicht, weil er unterliegt, dem Beschwerdegegner nicht, da ihm keine Umtriebe entstanden sind, die zu entschädigen wären.

- 23 - Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die zweitinstanzliche Spruchgebühr wird auf Fr. 1'500.– festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden mit dem vom Beschwerdeführer geleisteten Vorschuss von Fr. 1'500.– verrechnet.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Bei- lage eines Doppels der Beschwerdeschrift samt Beilagenverzeichnis und Beilagen (act. 45 u. 48), sowie an das Einzelgericht des Bezirksgerichts Horgen und das Betreibungsamt Thalwil-Rüschlikon-Kilchberg, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt rund Fr. 190'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

- 24 - Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw M. Schnarwiler versandt am:

30. September 2021