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PS210148

Konkurseröffnung ohne vorgängige Betreibung

Zürich OG · 2021-09-01 · Deutsch ZH
Erwägungen (9 Absätze)

E. 1.1 Die A._____ GmbH ist seit dem tt.mm. 2018 im Handelsregister des Kan- tons Zürich eingetragen. Sie bezweckt das Anbieten von …, insbesondere den Transport von … (act. 4).

E. 1.2 Mit Eingabe vom 22. Juni 2021 stellte die SUVA B._____ (Gläubigerin und Beschwerdegegnerin, fortan Gläubigerin) beim Bezirksgericht Bülach das Begeh- ren, über die A._____ GmbH (Schuldnerin und Beschwerdeführerin, fortan Schuldnerin) sei gestützt auf Art. 190 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG für Forderungen aus unbezahlt gebliebenen Prämienrechnungen (inkl. Betreibungsgebühren) im Um- fang von Fr. 153'125.20 der Konkurs zu eröffnen (act. 5/1). Mit Verfügung vom

28. Juni 2021 lud die Vorinstanz die Parteien zur Verhandlung auf den 3. August 2021 vor und setzte der Gläubigerin Frist an zur Leistung eines Kostenvorschus- ses (act. 5/4). Der Kostenvorschuss ging rechtzeitig ein (act. 5/5/ und act. 5/6). Das von der C._____ Finance & Consulting für die Schuldnerin gestellte Gesuch um Verhandlungsverschiebung wies die Vorinstanz mit Verfügung vom 2. August 2021 ab (act. 5/7-8). Zur Verhandlung vom 3. August 2021 erschien in der Folge keine der Parteien (Prot. Vi S. 4). Mit Urteil vom 4. August 2021, 13.30 Uhr, eröff- nete die Vorinstanz den Konkurs über die Schuldnerin und beauftragte das Kon- kursamt Bülach mit dem Vollzug (act. 5/11 = act. 3 S. 5). Das Urteil ging der Schuldnerin am 9. August 2021 zu (act. 5/12).

E. 2.1 Gegen diesen Entscheid erhob die Schuldnerin mit Eingabe vom 13. August 2021 (Datum Poststempel) rechtzeitig Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich (act. 2). Sie beantragte sinngemäss die Aufhebung des Konkurses und die Erteilung der aufschiebenden Wirkung (act. 2). Mit Verfügung der Kammer vom

16. August 2021 wurde der Beschwerde einstweilen keine aufschiebende Wir- kung zuerkannt. Die Schuldnerin wurde darauf hingewiesen, dass sie bis zum Ab- lauf der Beschwerdefrist von zehn Tagen ab Zustellung des angefochtenen Urteils die Möglichkeit habe, ihre Beschwerde zu ergänzen. Zudem wurde ihr eine 10-

- 3 - tägige Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses über Fr. 750.00 angesetzt (act. 6).

E. 2.2 Die erstinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 5/1- 12). Die Schuldnerin leistete den erhobenen Kostenvorschuss fristgerecht (act. 7/1 und act. 8). Eine Ergänzung ihrer Beschwerde hat die Schuldnerin innert der bis am Donnerstag 19. August 2021 laufenden Beschwerdefrist und bis heute nicht eingereicht. Von der Einholung einer Beschwerdeantwort wurde abgesehen (vgl. Art. 322 ZPO). Das Verfahren ist spruchreif.

E. 3.1 Eine Gläubigerin kann ohne vorgängige Betreibung beim Gericht die Kon- kurseröffnung über eine der Konkursbetreibung unterliegende Schuldnerin, die ih- re Zahlungen eingestellt hat, verlangen (Art. 190 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG). Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte (act. 3 S. 3 Erw. 3.b), kann auch die Gläubigerin einer öffentlich-rechtlichen Forderung, wie vorliegend, ein entsprechendes Begeh- ren stellen (vgl. BSK SchKG II-Brunner/Boller, 2. A., Basel 2010, Art. 190 N 19 m.w.H.). Auf die ohne vorgängige Betreibung erfolgte Konkurseröffnung sind Art. 169, Art. 170 und Art. 173a-176 des SchKG anwendbar (Art. 194 SchKG). Wie sich aus dem Verweis in Art. 194 SchKG ergibt, kann der Entscheid betref- fend Konkurseröffnung gestützt auf Art. 174 SchKG, wie bei einer ordentlichen Konkurseröffnung, mit Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO weitergezogen werden. Die Beschwerde ist innert einer Frist von 10 Tagen einzureichen und abschlies- send zu begründen. Urkunden, die als Beweismittel dienen sollen, sind innert die- ser Frist vollständig einzureichen (vgl. Art. 194 SchKG i.V.m. Art. 174 Abs. 1 SchKG und Art. 321 Abs. 2 ZPO).

E. 3.2 Die Vorinstanz erwog, im Betreibungsregisterauszug der Schuldnerin seien seit September 2019 bereits 36 Vorgänge verzeichnet, davon 17 Verlustscheine über total Fr. 375'656.10. Nahezu alle Einträge würden sich auf öffentlich- rechtliche Forderungen (wie Steuern, Sozial-, Unfallversicherungsabgaben und Vorsorgebeiträge) beziehen und lediglich zwei kleinere Forderung seien im Rah- men des Betreibungsverfahrens bezahlt worden. Seit Februar 2021 hätten öffent- lich-rechtliche Gläubiger bereits wieder eine Vielzahl von Betreibungen gegen die

- 4 - Schuldnerin einleiten müssen. Es erscheine, als habe die seit Oktober 2018 be- stehende Schuldnerin zeit ihres Bestehens, jedenfalls während der letzten zwei Jahre, Forderungen öffentlich-rechtlicher Gläubiger konsequent unbezahlt gelas- sen. Die Konkursforderung der Gläubigerin belaufe sich auf total Fr. 153'125.20. Es sei davon auszugehen, die Schuldnerin habe ihre Zahlungen im Sinne von Art. 190 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG eingestellt (act. 3 S. 3 f.).

E. 3.3 Die Schuldnerin bringt beschwerdeweise vor, trotz Corona-Krise alle Mitar- beiterlöhne bezahlt zu haben. Die Gesamtschulden bei den Betreibungsämtern wären bereits getilgt, wenn das Amt für Wirtschaft und Arbeit die seit Januar 2021 fälligen Kurzarbeitsentschädigungen rechtzeitig ausbezahlt hätte. Die Schuldnerin geht von einer Auszahlung in den nächsten Tagen aus (act. 2).

E. 3.4 Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen der Zahlungseinstellung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG im angefochtenen Entscheid zutreffend dargelegt, so dass – um unnötige Wiederholungen zu vermeiden – darauf verwie- sen werden kann (act. 3 S. 3 Erw. 3.a-b). Sodann setzte sich die Vorinstanz ein- lässlich mit dem Auszug aus dem Betreibungsregister vom 11. Juni 2021 des Be- treibungsamtes Bülach auseinander (act. 3 S. 3 f. Erw. 3.c). Grundsätzlich kann auch auf diese zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden. Die Schuldnerin versäumte es, sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen in der Beschwerde auseinander zu setzen. Die Möglichkeit, innert laufender Frist die Beschwerde zu ergänzen, hat die Schuldnerin – trotz des Hinweises der Kammer – nicht genutzt. Zu den von ihr aufgestellten Behauptungen ist festzuhalten, dass es nicht entscheidend ist, ob Mitarbeiterlöhne jeweils bezahlt wurden, da für die Annahme der Zahlungseinstel- lung nach Art. 190 Abs. 1 Ziffer 2 SchKG nicht vorausgesetzt ist, dass ein Schuldner sämtliche Zahlungen eingestellt hat. Ausreichend ist auch die Zah- lungseinstellung gegenüber einer Gläubigerkategorie, wie etwa beim Anstieg un- bezahlter öffentlich-rechtlicher Forderungen (vgl. BGer 5P.91/2003 vom 7. April 2003, E. 3). Der Betreibungsregisterauszug der Schuldnerin weist einen ganz er- heblichen Anteil an Betreibungen öffentlich-rechtlicher Forderungen auf, wobei die Betreibungen seit September 2019 zumeist in der Ausstellung eines Verlustschei-

- 5 - nes nach Art. 115 SchKG und nur in zwei Betreibungen durch Bezahlung endeten (vgl. act. 5/3/1). Zur Behauptung betreffend den Erhalt von Kurzarbeitsentschädi- gungen hat die Schuldnerin im Weiteren weder Belege eingereicht noch hat sie den von ihr geltend gemachten Anspruch, die Höhe und den Zeitpunkt der Aus- zahlung verdeutlicht. Ohne nähere Substantiierung und ohne Belege kann nicht davon ausgegangen werden, die Schuldnerin habe die Gesamtschulden bei den Betreibungsämtern beglichen resp. sie werde die behauptete Zahlung tatsächlich erhalten und diese würde zur Schuldentilgung ausreichen. Die Schuldnerin setzt der von der Vorinstanz angenommenen Zahlungseinstellung nichts entgegen. Es liegen überdies – abgesehen vom Betreibungsregisterauszug – keinerlei zweck- dienliche Unterlagen vor, aus denen sich ein Bild über die finanzielle Lage der Schuldnerin ergeben würde. Auch fehlen jegliche Angaben zu liquiden Aktiven, mit welchen die Schuldnerin ihre Schulden innert nützlicher Frist in mehr als mar- ginalem Umfang begleichen könnte. Deshalb ist mit der Vorinstanz von einem dauerhaften Zustand der Zahlungseinstellung durch die Schuldnerin auszugehen. Die Vorinstanz hat somit zu Recht den Konkurs über die Schuldnerin eröffnet. Das führt zur Abweisung der Beschwerde.

E. 4 Die Schuldnerin wird für das Beschwerdeverfahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). In Anwendung von Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 52 lit. b GebV SchKG sind die Kosten auf Fr. 750.00 festzusetzen und mit dem von ihr geleisteten Kostenvor- schuss zu verrechnen. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen.

- 6 - Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die zweitinstanzliche Spruchgebühr wird auf Fr. 750.00 festgesetzt.
  3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Schuldnerin und Be- schwerdeführerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
  4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage einer Kopie von act. 2, sowie an die Vorinstanz (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Bülach, ferner mit beson- derer Anzeige an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Bülach, je gegen Empfangsschein.
  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Würsch versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PS210148-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Würsch Urteil vom 1. September 2021 in Sachen A._____ GmbH, Schuldnerin und Beschwerdeführerin, gegen SUVA B._____, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin, betreffend Konkurseröffnung ohne vorgängige Betreibung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Bülach vom 4. August 2021 (EK210368)

- 2 - Erwägungen: 1. 1.1. Die A._____ GmbH ist seit dem tt.mm. 2018 im Handelsregister des Kan- tons Zürich eingetragen. Sie bezweckt das Anbieten von …, insbesondere den Transport von … (act. 4). 1.2. Mit Eingabe vom 22. Juni 2021 stellte die SUVA B._____ (Gläubigerin und Beschwerdegegnerin, fortan Gläubigerin) beim Bezirksgericht Bülach das Begeh- ren, über die A._____ GmbH (Schuldnerin und Beschwerdeführerin, fortan Schuldnerin) sei gestützt auf Art. 190 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG für Forderungen aus unbezahlt gebliebenen Prämienrechnungen (inkl. Betreibungsgebühren) im Um- fang von Fr. 153'125.20 der Konkurs zu eröffnen (act. 5/1). Mit Verfügung vom

28. Juni 2021 lud die Vorinstanz die Parteien zur Verhandlung auf den 3. August 2021 vor und setzte der Gläubigerin Frist an zur Leistung eines Kostenvorschus- ses (act. 5/4). Der Kostenvorschuss ging rechtzeitig ein (act. 5/5/ und act. 5/6). Das von der C._____ Finance & Consulting für die Schuldnerin gestellte Gesuch um Verhandlungsverschiebung wies die Vorinstanz mit Verfügung vom 2. August 2021 ab (act. 5/7-8). Zur Verhandlung vom 3. August 2021 erschien in der Folge keine der Parteien (Prot. Vi S. 4). Mit Urteil vom 4. August 2021, 13.30 Uhr, eröff- nete die Vorinstanz den Konkurs über die Schuldnerin und beauftragte das Kon- kursamt Bülach mit dem Vollzug (act. 5/11 = act. 3 S. 5). Das Urteil ging der Schuldnerin am 9. August 2021 zu (act. 5/12). 2. 2.1. Gegen diesen Entscheid erhob die Schuldnerin mit Eingabe vom 13. August 2021 (Datum Poststempel) rechtzeitig Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich (act. 2). Sie beantragte sinngemäss die Aufhebung des Konkurses und die Erteilung der aufschiebenden Wirkung (act. 2). Mit Verfügung der Kammer vom

16. August 2021 wurde der Beschwerde einstweilen keine aufschiebende Wir- kung zuerkannt. Die Schuldnerin wurde darauf hingewiesen, dass sie bis zum Ab- lauf der Beschwerdefrist von zehn Tagen ab Zustellung des angefochtenen Urteils die Möglichkeit habe, ihre Beschwerde zu ergänzen. Zudem wurde ihr eine 10-

- 3 - tägige Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses über Fr. 750.00 angesetzt (act. 6). 2.2. Die erstinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 5/1- 12). Die Schuldnerin leistete den erhobenen Kostenvorschuss fristgerecht (act. 7/1 und act. 8). Eine Ergänzung ihrer Beschwerde hat die Schuldnerin innert der bis am Donnerstag 19. August 2021 laufenden Beschwerdefrist und bis heute nicht eingereicht. Von der Einholung einer Beschwerdeantwort wurde abgesehen (vgl. Art. 322 ZPO). Das Verfahren ist spruchreif. 3. 3.1. Eine Gläubigerin kann ohne vorgängige Betreibung beim Gericht die Kon- kurseröffnung über eine der Konkursbetreibung unterliegende Schuldnerin, die ih- re Zahlungen eingestellt hat, verlangen (Art. 190 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG). Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte (act. 3 S. 3 Erw. 3.b), kann auch die Gläubigerin einer öffentlich-rechtlichen Forderung, wie vorliegend, ein entsprechendes Begeh- ren stellen (vgl. BSK SchKG II-Brunner/Boller, 2. A., Basel 2010, Art. 190 N 19 m.w.H.). Auf die ohne vorgängige Betreibung erfolgte Konkurseröffnung sind Art. 169, Art. 170 und Art. 173a-176 des SchKG anwendbar (Art. 194 SchKG). Wie sich aus dem Verweis in Art. 194 SchKG ergibt, kann der Entscheid betref- fend Konkurseröffnung gestützt auf Art. 174 SchKG, wie bei einer ordentlichen Konkurseröffnung, mit Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO weitergezogen werden. Die Beschwerde ist innert einer Frist von 10 Tagen einzureichen und abschlies- send zu begründen. Urkunden, die als Beweismittel dienen sollen, sind innert die- ser Frist vollständig einzureichen (vgl. Art. 194 SchKG i.V.m. Art. 174 Abs. 1 SchKG und Art. 321 Abs. 2 ZPO). 3.2. Die Vorinstanz erwog, im Betreibungsregisterauszug der Schuldnerin seien seit September 2019 bereits 36 Vorgänge verzeichnet, davon 17 Verlustscheine über total Fr. 375'656.10. Nahezu alle Einträge würden sich auf öffentlich- rechtliche Forderungen (wie Steuern, Sozial-, Unfallversicherungsabgaben und Vorsorgebeiträge) beziehen und lediglich zwei kleinere Forderung seien im Rah- men des Betreibungsverfahrens bezahlt worden. Seit Februar 2021 hätten öffent- lich-rechtliche Gläubiger bereits wieder eine Vielzahl von Betreibungen gegen die

- 4 - Schuldnerin einleiten müssen. Es erscheine, als habe die seit Oktober 2018 be- stehende Schuldnerin zeit ihres Bestehens, jedenfalls während der letzten zwei Jahre, Forderungen öffentlich-rechtlicher Gläubiger konsequent unbezahlt gelas- sen. Die Konkursforderung der Gläubigerin belaufe sich auf total Fr. 153'125.20. Es sei davon auszugehen, die Schuldnerin habe ihre Zahlungen im Sinne von Art. 190 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG eingestellt (act. 3 S. 3 f.). 3.3. Die Schuldnerin bringt beschwerdeweise vor, trotz Corona-Krise alle Mitar- beiterlöhne bezahlt zu haben. Die Gesamtschulden bei den Betreibungsämtern wären bereits getilgt, wenn das Amt für Wirtschaft und Arbeit die seit Januar 2021 fälligen Kurzarbeitsentschädigungen rechtzeitig ausbezahlt hätte. Die Schuldnerin geht von einer Auszahlung in den nächsten Tagen aus (act. 2). 3.4. Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen der Zahlungseinstellung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG im angefochtenen Entscheid zutreffend dargelegt, so dass – um unnötige Wiederholungen zu vermeiden – darauf verwie- sen werden kann (act. 3 S. 3 Erw. 3.a-b). Sodann setzte sich die Vorinstanz ein- lässlich mit dem Auszug aus dem Betreibungsregister vom 11. Juni 2021 des Be- treibungsamtes Bülach auseinander (act. 3 S. 3 f. Erw. 3.c). Grundsätzlich kann auch auf diese zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden. Die Schuldnerin versäumte es, sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen in der Beschwerde auseinander zu setzen. Die Möglichkeit, innert laufender Frist die Beschwerde zu ergänzen, hat die Schuldnerin – trotz des Hinweises der Kammer – nicht genutzt. Zu den von ihr aufgestellten Behauptungen ist festzuhalten, dass es nicht entscheidend ist, ob Mitarbeiterlöhne jeweils bezahlt wurden, da für die Annahme der Zahlungseinstel- lung nach Art. 190 Abs. 1 Ziffer 2 SchKG nicht vorausgesetzt ist, dass ein Schuldner sämtliche Zahlungen eingestellt hat. Ausreichend ist auch die Zah- lungseinstellung gegenüber einer Gläubigerkategorie, wie etwa beim Anstieg un- bezahlter öffentlich-rechtlicher Forderungen (vgl. BGer 5P.91/2003 vom 7. April 2003, E. 3). Der Betreibungsregisterauszug der Schuldnerin weist einen ganz er- heblichen Anteil an Betreibungen öffentlich-rechtlicher Forderungen auf, wobei die Betreibungen seit September 2019 zumeist in der Ausstellung eines Verlustschei-

- 5 - nes nach Art. 115 SchKG und nur in zwei Betreibungen durch Bezahlung endeten (vgl. act. 5/3/1). Zur Behauptung betreffend den Erhalt von Kurzarbeitsentschädi- gungen hat die Schuldnerin im Weiteren weder Belege eingereicht noch hat sie den von ihr geltend gemachten Anspruch, die Höhe und den Zeitpunkt der Aus- zahlung verdeutlicht. Ohne nähere Substantiierung und ohne Belege kann nicht davon ausgegangen werden, die Schuldnerin habe die Gesamtschulden bei den Betreibungsämtern beglichen resp. sie werde die behauptete Zahlung tatsächlich erhalten und diese würde zur Schuldentilgung ausreichen. Die Schuldnerin setzt der von der Vorinstanz angenommenen Zahlungseinstellung nichts entgegen. Es liegen überdies – abgesehen vom Betreibungsregisterauszug – keinerlei zweck- dienliche Unterlagen vor, aus denen sich ein Bild über die finanzielle Lage der Schuldnerin ergeben würde. Auch fehlen jegliche Angaben zu liquiden Aktiven, mit welchen die Schuldnerin ihre Schulden innert nützlicher Frist in mehr als mar- ginalem Umfang begleichen könnte. Deshalb ist mit der Vorinstanz von einem dauerhaften Zustand der Zahlungseinstellung durch die Schuldnerin auszugehen. Die Vorinstanz hat somit zu Recht den Konkurs über die Schuldnerin eröffnet. Das führt zur Abweisung der Beschwerde. 4. Die Schuldnerin wird für das Beschwerdeverfahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). In Anwendung von Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 52 lit. b GebV SchKG sind die Kosten auf Fr. 750.00 festzusetzen und mit dem von ihr geleisteten Kostenvor- schuss zu verrechnen. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen.

- 6 - Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die zweitinstanzliche Spruchgebühr wird auf Fr. 750.00 festgesetzt.

3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Schuldnerin und Be- schwerdeführerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage einer Kopie von act. 2, sowie an die Vorinstanz (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Bülach, ferner mit beson- derer Anzeige an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Bülach, je gegen Empfangsschein.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Würsch versandt am: