Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 Am 14. Juli 2021 eröffnete das Konkursgericht des Bezirkes Pfäffikon den Konkurs über A._____ (Schuldner) für eine Forderung der B._____ ...-kommission ... Kanton Zürich (Gläubigerin) von Fr. 10'722.60 (inkl. Zins und Spesen; act. 3). Dagegen erhob der Schuldner am 21. Juli 2021 rechtzeitig Beschwerde (act. 2). Mit Verfügung vom 23. Juli 2021 wurde der Schuldner auf die Unvollständigkeit seiner Beschwerde aufmerksam gemacht. Er wurde darauf hingewiesen, dass er die Eingabe bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist ergänzen könne. Ausserdem wurde ihm Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses für das Beschwerdever- fahren angesetzt. Die aufschiebende Wirkung wurde der Beschwerde einstweilen verweigert (act. 8). Mit Schreiben vom 23. Juli 2021 erklärte die Gläubigerin, im Sinne von Art. 174 Abs. 2 Ziff. 3 SchKG auf die Durchführung des Konkurses zu verzichten, nachdem sich der Schuldner am 15. Juli 2021 verpflichtet habe, die Schuld in Raten zu bezahlen (act. 10).
E. 2 Mit Schreiben vom 2. August 2021, beim Obergericht eingegangen am 3. August 2021, zog der Schuldner die Beschwerde zurück. Das Beschwerdeverfah- ren ist entsprechend abzuschreiben. Auf die Ansetzung einer Nachfrist zur Leis- tung des Kostenvorschusses ist unter diesen Umständen zu verzichten.
E. 3 Mit dem Rückzug wird auch der erstinstanzliche Kostenentscheid rechtskräf- tig. Ausgangsgemäss sind die Prozesskosten des Rechtsmittelverfahrens dem Schuldner aufzuerlegen. Mangels entsprechendem Antrag und da der Gläubigerin im Beschwerdeverfahren keine erheblichen Umtriebe entstanden sind, ist ihr kei- ne Parteientschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Das Beschwerdeverfahren wird abgeschrieben.
- Die zweitinstanzliche Spruchgebühr wird auf Fr. 200.– festgesetzt und dem Schuldner auferlegt. - 3 -
- Die vorliegenden Verfahrenskosten werden vorsorglich zur Kollokation an- gemeldet.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage einer Kopie von act. 2 und act. 15, sowie an die Vorinstanz (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Pfäffikon ZH, ferner an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Pfäffikon ZH, je gegen Empfangsschein.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Die Anfechtung einer Parteierklärung (Vergleich, Anerkennung oder Rückzug des Begehrens) hat nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht, sondern mit Revision beim Obergericht zu erfolgen (Art. 328 ff. ZPO). Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. S. Kröger versandt am:
- August 2021
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PS210136-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Ersatzrichter lic. iur. T. Engler sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Kröger Beschluss vom 5. August 2021 in Sachen A._____, Schuldner und Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Rechtsanwalt MLaw X._____, gegen B._____ ...-kommission ... Kanton Zürich, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, betreffend Konkurseröffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes s.V. des Bezirksgerichtes Pfäffikon vom 14. Juli 2021 (EK210070)
- 2 - Erwägungen:
1. Am 14. Juli 2021 eröffnete das Konkursgericht des Bezirkes Pfäffikon den Konkurs über A._____ (Schuldner) für eine Forderung der B._____ ...-kommission ... Kanton Zürich (Gläubigerin) von Fr. 10'722.60 (inkl. Zins und Spesen; act. 3). Dagegen erhob der Schuldner am 21. Juli 2021 rechtzeitig Beschwerde (act. 2). Mit Verfügung vom 23. Juli 2021 wurde der Schuldner auf die Unvollständigkeit seiner Beschwerde aufmerksam gemacht. Er wurde darauf hingewiesen, dass er die Eingabe bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist ergänzen könne. Ausserdem wurde ihm Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses für das Beschwerdever- fahren angesetzt. Die aufschiebende Wirkung wurde der Beschwerde einstweilen verweigert (act. 8). Mit Schreiben vom 23. Juli 2021 erklärte die Gläubigerin, im Sinne von Art. 174 Abs. 2 Ziff. 3 SchKG auf die Durchführung des Konkurses zu verzichten, nachdem sich der Schuldner am 15. Juli 2021 verpflichtet habe, die Schuld in Raten zu bezahlen (act. 10).
2. Mit Schreiben vom 2. August 2021, beim Obergericht eingegangen am 3. August 2021, zog der Schuldner die Beschwerde zurück. Das Beschwerdeverfah- ren ist entsprechend abzuschreiben. Auf die Ansetzung einer Nachfrist zur Leis- tung des Kostenvorschusses ist unter diesen Umständen zu verzichten.
3. Mit dem Rückzug wird auch der erstinstanzliche Kostenentscheid rechtskräf- tig. Ausgangsgemäss sind die Prozesskosten des Rechtsmittelverfahrens dem Schuldner aufzuerlegen. Mangels entsprechendem Antrag und da der Gläubigerin im Beschwerdeverfahren keine erheblichen Umtriebe entstanden sind, ist ihr kei- ne Parteientschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen:
1. Das Beschwerdeverfahren wird abgeschrieben.
2. Die zweitinstanzliche Spruchgebühr wird auf Fr. 200.– festgesetzt und dem Schuldner auferlegt.
- 3 -
3. Die vorliegenden Verfahrenskosten werden vorsorglich zur Kollokation an- gemeldet.
4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage einer Kopie von act. 2 und act. 15, sowie an die Vorinstanz (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Pfäffikon ZH, ferner an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Pfäffikon ZH, je gegen Empfangsschein.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Die Anfechtung einer Parteierklärung (Vergleich, Anerkennung oder Rückzug des Begehrens) hat nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht, sondern mit Revision beim Obergericht zu erfolgen (Art. 328 ff. ZPO). Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. S. Kröger versandt am:
6. August 2021