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PS210121

Verweigerung der Eintragung eines Eigentumsvorbehalts / EVR

Zürich OG · 2021-08-04 · Deutsch ZH
Erwägungen (15 Absätze)

E. 1 Prozessgeschichte

E. 1.1 Die A._____ AG, Verkäuferin und Beschwerdeführerin (nachfolgend: Be- schwerdeführerin), meldete am 25. Mai 2021 beim Betreibungsamt Zürich 7 eine "VIO 17 *Aktion* gem. Angebot 2" sowie ein "TL 600 Messer" zum Preis von total Fr. 33'559.30 inkl. MWST abzüglich "Eintauschmaschine" von Fr. 5'492.– zum Net- to-Aufpreis von Fr. 28'067.30 gemäss beigelegtem Kaufvertrag vom tt. Dezember 2017 mit der B._____ AG, C._____-strasse ..., … Zürich, Käuferin und Beschwer- degegnerin (nachfolgend: Beschwerdegegnerin), zur Eintragung im Eigentumsvor- behaltsregister an (Betreibungsamt Zürich 7, Tagebuch-Nr. 3; act. 8/1 f.).

E. 1.2 Das Betreibungsamt Zürich 7 überwies die Eingabe unverzüglich zuständig- keitshalber an das Betreibungsamt Zürich ... (nachfolgend: Betreibungsamt) (vgl. act. 8/1-3). Mit Schreiben vom 28. Mai 2021 (act. 2/4 = act. 8/3) machte das Betrei- bungsamt die Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 9 Abs. 2 der Verordnung be- treffend die Eintragung der Eigentumsvorbehalte (EigVV; SR 211.413.1) sofort auf verschiedene Mängel in der Anmeldung aufmerksam und gab ihr Gelegenheit, die- se zu verbessern. Mit separater Kostenrechnung und Verfügung Nr. 4 vom 28. Mai 2021 stellte das Betreibungsamt der Beschwerdeführerin für die "Rückwei- sung/Löschung" im Geschäft EVR 1 Fr. 26.30 in Rechnung (act. 2/4 Anhang).

E. 1.3 Dagegen erhob die Beschwerdeführerin gemäss Rechtsmittelbelehrungen durch das Betreibungsamt mit Eingabe vom 2. Juni 2021 Beschwerde mit dem An- trag, der Eigentumsvorbehalt sei im Eigentumsvorbehaltsregister einzutragen (act. 1 und act. 2/1-4).

E. 1.4 Mit Zirkulationsbeschluss vom 9. Juni 2021 (act. 5) setzte das Bezirksgericht Zürich, 1. Abteilung, als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Betreibungsämter (nachfolgend: Vorinstanz) dem Betreibungsamt unter Zustellung der Beschwerde Frist zur Vernehmlassung und Einsendung der Akten an und delegierte die Leitung des Verfahrens an den Referenten. Das Betreibungsamt reichte am 14. Juni 2021 die Vernehmlassung und seine Akten ein (act. 7 und act. 8/1-3). Mit Verfügung vom

- 3 -

15. Juni 2021 (act. 9) wahrte die Vorinstanz den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör diesbezüglich. Gleichzeitig setzte sie der Beschwerdeführerin eine zehntägige Nachfrist an, um die Verbesserung der Bezeichnung der Kaufge- genstände (act. 1) von der Beschwerdegegnerin mitunterzeichnen zu lassen, an- sonsten aufgrund der vorliegenden Akten entschieden und die Beschwerde vo- raussichtlich abgewiesen werde. Dieser Aufforderung kam die Beschwerdeführerin vor Vorinstanz nicht nach. Stattdessen vertrat sie in ihrer Stellungnahme vom 22. Juni 2021 (act. 11 und act. 12) den Standpunkt, die Mitunterzeichnung der verbes- serten Liste der Kaufgegenstände durch die Beschwerdegegnerin sei nicht nötig, und reichte als Ergänzung zum Kaufvertrag ihre Offerte Nr. 2 vom 12. Dezember 2017 nach.

E. 1.5 Mit Zirkulationsbeschluss vom 29. Juni 2021 (act. 13 = act. 16 [Akten- exemplar] = act. 18) trat die Vorinstanz auf die Beschwerde nicht ein, erhob keine Kosten und sprach keine Parteientschädigungen zu.

E. 1.6 Mit Eingabe vom 7. Juli 2021 (act. 17) erhebt die Beschwerdeführerin dage- gen rechtzeitig (vgl. act. 13 i.V.m. act. 14/1 i.V.m. act. 17) Beschwerde samt Beila- ge (act. 19). Dies mit dem Antrag, der Eigentumsvorbehalt sei im Eigentumsvorbe- haltsregister einzutragen.

E. 1.7 Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 1-14). Vom Einholen einer Beschwerdeantwort bzw. Vernehmlassung ist abzusehen (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG i.V.m. Art. 322 und Art. 324 ZPO).

E. 2 Prozessuales

E. 2.1 Die Überwachung der Betreibungsbeamten hinsichtlich der Führung des Registers über die Eigentumsvorbehalte geschieht durch die Aufsichtsbehörden für Schuldbetreibung und Konkurs, an welche auch die von den Betreibungsbe- amten auf Grund dieser Verordnung erlassenen Verfügungen im Sinn der Artikel 17 ff. des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Kon- kurs (SchKG) weitergezogen werden können (Art. 21 Abs. 1 EigVV). Nach Art. 17

- 4 - SchKG kann gegen Verfügungen eines Betreibungs- oder Konkursamtes innert zehn Tagen bei der unteren Aufsichtsbehörde und gegen deren Entscheid her- nach – ebenfalls innert zehn Tagen – bei der oberen Aufsichtsbehörde (Art. 18 SchKG) Beschwerde geführt werden. Das Verfahren richtet sich nach den Best- immungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. Soweit Art. 20a Abs. 2 SchKG keine Be- stimmung enthält, regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG). Im Kanton Zürich richtet sich das Beschwerdeverfahren gemäss §§ 17 f. EG SchKG nach §§ 80 f. und §§ 83 f. GOG. Nach § 83 Abs. 3 GOG sind die Vorschriften der ZPO sinngemäss anwendbar; für den Weiterzug an das Obergericht gelten insbe- sondere die Bestimmungen über das Beschwerdeverfahren nach Art. 319 ff. ZPO sinngemäss (§ 84 GOG; vgl. hierzu JENT-SØRENSEN, Das kantonale Verfahren nach Art. 20a Abs. 3 SchKG: ein Relikt und die Möglichkeit einer Vereinheitli- chung, BlSchK 2013, S. 89 ff., S. 103).

E. 2.2 Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung sowie die offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei sind konkrete Beschwerdeanträge zu stellen und zu be- gründen. Die Beschwerde führende Partei hat sich hierbei mit der Begründung des vorinstanzlichen Entscheides einlässlich auseinanderzusetzen und anzuge- ben, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (Art. 321 ZPO; vgl. im Einzelnen BK ZPO-STERCHI, Bern 2012, Art. 321 N 15 ff.). Bei Parteien ohne anwaltliche Vertretung wird an die Begründung ein weniger strenger Massstab angelegt. Bei fehlender Auseinandersetzung bzw. Begründung ist jedoch ohne Weiteres auf die Beschwerde nicht einzutreten (ZR 110 Nr. 80; OGer ZH PS110192 vom 21. Februar 2012, E. 5.1). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO, vgl. dazu im Einzelnen OGer ZH PS110019 vom 21. Februar 2011, E. 3.4; PS140112 vom 4. Juli 2014, E. II.3; PS160119 vom 26. Juli 2016, E. 3; PS170076 vom 27. März 2017, E. 2), einzig Noven im Umfang von Art. 99 Abs. 1 BGG (d.h. neue Tatsachenbehauptungen und Beweismittel, zu denen der Entscheid der Vorinstanz Anlass gab) sind zuläs- sig (vgl. BGer 5A_57/2016 vom 20. April 2016, E. 3.2.1; 5A_792/2013 vom

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10. Februar 2014, E. 2.1; 5A_596/2015 vom 10. September 2015, E. 3.4; 5A_605/2011 vom 8. November 2011, E. 3.2).

E. 2.3 Die Beschwerdeführerin setzt sich mit dem vorinstanzlichen Entscheid nicht auseinander und legt nicht dar, an welchen Mängeln dieser ihrer Ansicht nach lei- det. Sie macht in ihrer Beschwerde an die Kammer erstmals und einzig geltend, ihr Kunde (die Beschwerdegegnerin) habe die betreibungsrechtliche Beschwerde vom 2. Juni 2021 unterzeichnet. Er sei mit der Eintragung des Eigentumsvorbe- halts einverstanden (vgl. act. 17). Die beigelegte betreibungsrechtliche Be- schwerde der Beschwerdeführerin vom 2. Juni 2021 enthält eine Unterschrift mit einem Stempel der Beschwerdegegnerin und einen handschriftlichen Vermerk "einverstanden, 5.7.2021" (vgl. act. 19 mit act. 1).

E. 2.4 Da im Beschwerdeverfahren vor der Kammer weder neue Tatsachenbe- hauptungen noch neue Beweismittel zulässig sind und die Beschwerdeführerin zu Recht auch nicht behauptet, die Voraussetzungen des Novenrechts nach Art. 99 BGG lägen vor, bringt die Beschwerdeführerin zur Begründung ihrer Beschwerde somit einzig unzulässige Noven vor. Diese können nicht berücksichtigt werden. Auf ihre Beschwerde kann daher nicht eingetreten werden.

E. 2.5 Das Doppel der Beschwerdeeingabe der Beschwerdeführerin (act. 17) und eine Kopie der Beilage (act. 19) sind indes dem Betreibungsamt zuzustellen. Die- ses wird zu prüfen haben, ob es sich hierbei allenfalls um ein neues, den Anforde- rungen genügendes Gesuch der Beschwerdeführerin um Eintragung im Eigen- tumsvorbehaltsregister im Sinne von Art. 4 EigVV handelt.

E. 3 Kosten- und Entschädigungsfolgen Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos; Parteientschädigungen dür- fen in diesem Verfahren nicht zugesprochen werden (Art. 21 Abs. 1 EigVV i.V.m. Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. - 6 -
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage von Kopien der Beschwerdeschrift (act. 17) und der Beilage (act. 19), – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an die Vorin- stanz sowie unter Beilage des Doppels der Beschwerdeschrift (act. 17) und einer Kopie der Beilage (act. 19) an das Betreibungsamt Zürich ..., je gegen Empfangsschein.
  5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer i.V. Der Gerichtsschreiber: MLaw B. Lakic versandt am:
  6. August 2021
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Geschäfts-Nr.: PS210121-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Ersatzrichter lic. iur. T. Engler sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Götschi Beschluss vom 4. August 2021 in Sachen A._____ AG, Beschwerdeführerin, gegen B._____ AG, Beschwerdegegnerin, betreffend Verweigerung der Eintragung eines Eigentumsvorbehalts / EVR Nr. 1 (Beschwerde über das Betreibungsamt Zürich ...) Beschwerde gegen einen Beschluss der 1. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 29. Juni 2021 (CB210074)

- 2 - Erwägungen:

1. Prozessgeschichte 1.1 Die A._____ AG, Verkäuferin und Beschwerdeführerin (nachfolgend: Be- schwerdeführerin), meldete am 25. Mai 2021 beim Betreibungsamt Zürich 7 eine "VIO 17 *Aktion* gem. Angebot 2" sowie ein "TL 600 Messer" zum Preis von total Fr. 33'559.30 inkl. MWST abzüglich "Eintauschmaschine" von Fr. 5'492.– zum Net- to-Aufpreis von Fr. 28'067.30 gemäss beigelegtem Kaufvertrag vom tt. Dezember 2017 mit der B._____ AG, C._____-strasse ..., … Zürich, Käuferin und Beschwer- degegnerin (nachfolgend: Beschwerdegegnerin), zur Eintragung im Eigentumsvor- behaltsregister an (Betreibungsamt Zürich 7, Tagebuch-Nr. 3; act. 8/1 f.). 1.2 Das Betreibungsamt Zürich 7 überwies die Eingabe unverzüglich zuständig- keitshalber an das Betreibungsamt Zürich ... (nachfolgend: Betreibungsamt) (vgl. act. 8/1-3). Mit Schreiben vom 28. Mai 2021 (act. 2/4 = act. 8/3) machte das Betrei- bungsamt die Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 9 Abs. 2 der Verordnung be- treffend die Eintragung der Eigentumsvorbehalte (EigVV; SR 211.413.1) sofort auf verschiedene Mängel in der Anmeldung aufmerksam und gab ihr Gelegenheit, die- se zu verbessern. Mit separater Kostenrechnung und Verfügung Nr. 4 vom 28. Mai 2021 stellte das Betreibungsamt der Beschwerdeführerin für die "Rückwei- sung/Löschung" im Geschäft EVR 1 Fr. 26.30 in Rechnung (act. 2/4 Anhang). 1.3 Dagegen erhob die Beschwerdeführerin gemäss Rechtsmittelbelehrungen durch das Betreibungsamt mit Eingabe vom 2. Juni 2021 Beschwerde mit dem An- trag, der Eigentumsvorbehalt sei im Eigentumsvorbehaltsregister einzutragen (act. 1 und act. 2/1-4). 1.4 Mit Zirkulationsbeschluss vom 9. Juni 2021 (act. 5) setzte das Bezirksgericht Zürich, 1. Abteilung, als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Betreibungsämter (nachfolgend: Vorinstanz) dem Betreibungsamt unter Zustellung der Beschwerde Frist zur Vernehmlassung und Einsendung der Akten an und delegierte die Leitung des Verfahrens an den Referenten. Das Betreibungsamt reichte am 14. Juni 2021 die Vernehmlassung und seine Akten ein (act. 7 und act. 8/1-3). Mit Verfügung vom

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15. Juni 2021 (act. 9) wahrte die Vorinstanz den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör diesbezüglich. Gleichzeitig setzte sie der Beschwerdeführerin eine zehntägige Nachfrist an, um die Verbesserung der Bezeichnung der Kaufge- genstände (act. 1) von der Beschwerdegegnerin mitunterzeichnen zu lassen, an- sonsten aufgrund der vorliegenden Akten entschieden und die Beschwerde vo- raussichtlich abgewiesen werde. Dieser Aufforderung kam die Beschwerdeführerin vor Vorinstanz nicht nach. Stattdessen vertrat sie in ihrer Stellungnahme vom 22. Juni 2021 (act. 11 und act. 12) den Standpunkt, die Mitunterzeichnung der verbes- serten Liste der Kaufgegenstände durch die Beschwerdegegnerin sei nicht nötig, und reichte als Ergänzung zum Kaufvertrag ihre Offerte Nr. 2 vom 12. Dezember 2017 nach. 1.5 Mit Zirkulationsbeschluss vom 29. Juni 2021 (act. 13 = act. 16 [Akten- exemplar] = act. 18) trat die Vorinstanz auf die Beschwerde nicht ein, erhob keine Kosten und sprach keine Parteientschädigungen zu. 1.6 Mit Eingabe vom 7. Juli 2021 (act. 17) erhebt die Beschwerdeführerin dage- gen rechtzeitig (vgl. act. 13 i.V.m. act. 14/1 i.V.m. act. 17) Beschwerde samt Beila- ge (act. 19). Dies mit dem Antrag, der Eigentumsvorbehalt sei im Eigentumsvorbe- haltsregister einzutragen. 1.7 Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 1-14). Vom Einholen einer Beschwerdeantwort bzw. Vernehmlassung ist abzusehen (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG i.V.m. Art. 322 und Art. 324 ZPO).

2. Prozessuales 2.1 Die Überwachung der Betreibungsbeamten hinsichtlich der Führung des Registers über die Eigentumsvorbehalte geschieht durch die Aufsichtsbehörden für Schuldbetreibung und Konkurs, an welche auch die von den Betreibungsbe- amten auf Grund dieser Verordnung erlassenen Verfügungen im Sinn der Artikel 17 ff. des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Kon- kurs (SchKG) weitergezogen werden können (Art. 21 Abs. 1 EigVV). Nach Art. 17

- 4 - SchKG kann gegen Verfügungen eines Betreibungs- oder Konkursamtes innert zehn Tagen bei der unteren Aufsichtsbehörde und gegen deren Entscheid her- nach – ebenfalls innert zehn Tagen – bei der oberen Aufsichtsbehörde (Art. 18 SchKG) Beschwerde geführt werden. Das Verfahren richtet sich nach den Best- immungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. Soweit Art. 20a Abs. 2 SchKG keine Be- stimmung enthält, regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG). Im Kanton Zürich richtet sich das Beschwerdeverfahren gemäss §§ 17 f. EG SchKG nach §§ 80 f. und §§ 83 f. GOG. Nach § 83 Abs. 3 GOG sind die Vorschriften der ZPO sinngemäss anwendbar; für den Weiterzug an das Obergericht gelten insbe- sondere die Bestimmungen über das Beschwerdeverfahren nach Art. 319 ff. ZPO sinngemäss (§ 84 GOG; vgl. hierzu JENT-SØRENSEN, Das kantonale Verfahren nach Art. 20a Abs. 3 SchKG: ein Relikt und die Möglichkeit einer Vereinheitli- chung, BlSchK 2013, S. 89 ff., S. 103). 2.2 Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung sowie die offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei sind konkrete Beschwerdeanträge zu stellen und zu be- gründen. Die Beschwerde führende Partei hat sich hierbei mit der Begründung des vorinstanzlichen Entscheides einlässlich auseinanderzusetzen und anzuge- ben, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (Art. 321 ZPO; vgl. im Einzelnen BK ZPO-STERCHI, Bern 2012, Art. 321 N 15 ff.). Bei Parteien ohne anwaltliche Vertretung wird an die Begründung ein weniger strenger Massstab angelegt. Bei fehlender Auseinandersetzung bzw. Begründung ist jedoch ohne Weiteres auf die Beschwerde nicht einzutreten (ZR 110 Nr. 80; OGer ZH PS110192 vom 21. Februar 2012, E. 5.1). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO, vgl. dazu im Einzelnen OGer ZH PS110019 vom 21. Februar 2011, E. 3.4; PS140112 vom 4. Juli 2014, E. II.3; PS160119 vom 26. Juli 2016, E. 3; PS170076 vom 27. März 2017, E. 2), einzig Noven im Umfang von Art. 99 Abs. 1 BGG (d.h. neue Tatsachenbehauptungen und Beweismittel, zu denen der Entscheid der Vorinstanz Anlass gab) sind zuläs- sig (vgl. BGer 5A_57/2016 vom 20. April 2016, E. 3.2.1; 5A_792/2013 vom

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10. Februar 2014, E. 2.1; 5A_596/2015 vom 10. September 2015, E. 3.4; 5A_605/2011 vom 8. November 2011, E. 3.2). 2.3 Die Beschwerdeführerin setzt sich mit dem vorinstanzlichen Entscheid nicht auseinander und legt nicht dar, an welchen Mängeln dieser ihrer Ansicht nach lei- det. Sie macht in ihrer Beschwerde an die Kammer erstmals und einzig geltend, ihr Kunde (die Beschwerdegegnerin) habe die betreibungsrechtliche Beschwerde vom 2. Juni 2021 unterzeichnet. Er sei mit der Eintragung des Eigentumsvorbe- halts einverstanden (vgl. act. 17). Die beigelegte betreibungsrechtliche Be- schwerde der Beschwerdeführerin vom 2. Juni 2021 enthält eine Unterschrift mit einem Stempel der Beschwerdegegnerin und einen handschriftlichen Vermerk "einverstanden, 5.7.2021" (vgl. act. 19 mit act. 1). 2.4 Da im Beschwerdeverfahren vor der Kammer weder neue Tatsachenbe- hauptungen noch neue Beweismittel zulässig sind und die Beschwerdeführerin zu Recht auch nicht behauptet, die Voraussetzungen des Novenrechts nach Art. 99 BGG lägen vor, bringt die Beschwerdeführerin zur Begründung ihrer Beschwerde somit einzig unzulässige Noven vor. Diese können nicht berücksichtigt werden. Auf ihre Beschwerde kann daher nicht eingetreten werden. 2.5 Das Doppel der Beschwerdeeingabe der Beschwerdeführerin (act. 17) und eine Kopie der Beilage (act. 19) sind indes dem Betreibungsamt zuzustellen. Die- ses wird zu prüfen haben, ob es sich hierbei allenfalls um ein neues, den Anforde- rungen genügendes Gesuch der Beschwerdeführerin um Eintragung im Eigen- tumsvorbehaltsregister im Sinne von Art. 4 EigVV handelt.

3. Kosten- und Entschädigungsfolgen Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos; Parteientschädigungen dür- fen in diesem Verfahren nicht zugesprochen werden (Art. 21 Abs. 1 EigVV i.V.m. Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

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2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage von Kopien der Beschwerdeschrift (act. 17) und der Beilage (act. 19), – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an die Vorin- stanz sowie unter Beilage des Doppels der Beschwerdeschrift (act. 17) und einer Kopie der Beilage (act. 19) an das Betreibungsamt Zürich ..., je gegen Empfangsschein.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer i.V. Der Gerichtsschreiber: MLaw B. Lakic versandt am:

5. August 2021