Erwägungen (9 Absätze)
E. 1.1 Am 31. Mai 2021 ging beim Bezirksgericht Dietikon (nachfolgend Vor- instanz) eine Klage nach Art. 85 SchKG von A._____ ein (nachfolgend Be- schwerdeführer). Er beantragte, dass die Betreibung für eine Forderung vom 11. Juni 2019 von B._____ in Höhe von Fr. 45'000.– aufzuheben sei, da die Forde- rung keinerlei rechtliche Grundlage habe (vgl. act. 6/1-2). Die Vorinstanz wies die Klage mit Urteil vom 8. Juni 2021 ab (vgl. act. 3). Dagegen erhob der Kläger am 17. Juni 2021 Beschwerde beim Obergericht (vgl. act. 2). Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 6). Von der Einholung einer Beschwerdeantwort kann abgesehen werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO). Das Verfahren ist spruchreif.
E. 1.2 Die Beschwerde ist gestützt auf Art. 319 lit. a ZPO in Verbindung mit Art. 309 lit. b Ziff. 4 ZPO zulässig. Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhal- tes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO).
E. 2.1 Gemäss Art. 85 SchKG kann der Betriebene beim Gericht des Betrei- bungsortes die Aufhebung der Betreibung verlangen, wenn er durch Urkunden beweist, dass die Schuld samt Zinsen und Kosten getilgt oder gestundet ist. Zu- dem kann der Betriebene nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung über den Wortlaut hinaus auch geltend machen, dass die in Betreibung gesetzte Forderung gar nie bestanden hat. Den Nachweis der Tilgung, Stundung oder des Nichtbe- stehens der Betreibungsforderung kann der Schuldner nur durch strikten Urkun- denbeweis erbringen. Die blosse Glaubhaftmachung ist nicht ausreichend, viel- mehr ist der unmittelbare Beweis zu erbringen, ein Indizienbeweis genügt nicht (vgl. BGE 140 III 41 E. 3.2-3.4).
- 3 -
E. 2.2 Bei einer Klage nach Art. 85 SchKG gilt das summarische Verfahren (vgl. Art. 251 lit. c ZPO). Aufgrund der einstufigen Konzipierung des summarischen Verfahrens hat der Kläger seine Tatsachenbehauptungen und die einzelnen Be- weismittel bereits mit seinem ersten Vortrag vollständig, substantiiert und ab- schliessend aufzustellen und zu bezeichnen. Vorhandene Urkunden sind dem Gesuch beizulegen (vgl. DIKE Komm ZPO-Kaufmann, 2. Auflage 2016, Art. 252 30; BSK ZPO-Mazan, 3. Auflage 2017, Art. 252 N 9-11). Im summarischen Ver- fahren darf sich keine der Parteien darauf verlassen, dass das Gericht nach ein- maliger Anhörung einen zweiten Schriftenwechsel oder eine mündliche Hauptver- handlung anordnet. Es besteht insofern kein Anspruch der Parteien darauf, sich zweimal zur Sache zu äussern (BGE 146 III 237 E. 3.1, BGE 144 III 117 E. 2.2, OGer ZH PS210027 vom 25. Februar 2021 E. II.2.2.1). Erweist sich ein Gesuch als offensichtlich unbegründet, kann auf die Anhörung der Gegenseite verzichtet werden (vgl. Art. 253 ZPO).
E. 2.3 Zur Abweisung erwog die Vorinstanz, der Kläger behaupte das Nichtbeste- hen der betriebenen Schuld, ohne in seiner Klagebegründung Urkunden als Be- weismittel anzuführen oder beizulegen. Dem Kläger gelinge es somit von vornhe- rein nicht, den urkundlichen Beweis zu erbringen, dass die betriebene Forderung nicht bestehe (vgl. act. 3 E. II.3.).
E. 2.4 Der Kläger stellt sich in seiner Beschwerde auf den Standpunkt, es liege eine Verletzung der gerichtlichen Fragepflicht nach Art. 56 ZPO vor und ihm sei eine Frist anzusetzen, um sein Begehren zu vervollständigen, namentlich entwe- der Urkunden ins Recht zu legen, die den Anforderungen von Art. 85 SchKG ge- nügten, oder darzulegen, inwiefern die vom Kläger eingereichten Unterlagen den formellen Voraussetzungen gemäss Art. 85 SchKG zu genügen vermögen (vgl. act. 2).
E. 2.5 Ist das Vorbringen einer Partei unklar, widersprüchlich, unbestimmt oder offensichtlich unvollständig, so gibt ihr das Gericht durch entsprechende Fragen Gelegenheit zur Klarstellung und zur Ergänzung (Art. 56 ZPO). Nach der Ver- handlungsmaxime (vgl. Art. 55 Abs. 1 ZPO) tragen grundsätzlich die Parteien die Verantwortung für die Beibringung des Tatsachenfundaments. Der Zweckgedan-
- 4 - ke der allgemeinen gerichtlichen Fragepflicht nach Art. 56 ZPO besteht darin, dass eine Partei nicht wegen Unbeholfenheit ihres Rechts verlustig gehen soll, in- dem der Richter bei klaren Mängeln der Parteivorbringen helfend eingreifen soll. Die Ausübung der gerichtlichen Fragepflicht darf keine Partei einseitig bevorzu- gen und nicht zu einer Verletzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung der Parteien führen. Vor allem dient die gerichtliche Fragepflicht nicht dazu, pro- zessuale Nachlässigkeiten der Parteien auszugleichen. Wie weit das Gericht ein- greifen soll, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, namentlich von der Un- beholfenheit der betroffenen Partei (BGer 4A_127/2021 vom 19. Mai 2021 E. 5.1.). Gemäss dem Bundesgericht greift die gerichtliche Fragepflicht nicht, wenn eine Partei für eine wesentliche Behauptung überhaupt kein Beweismittel offeriert (BGer 4A_444/2013 vom 5. Februar 2014 E. 6.3.3 und 4A_145/2016 vom 19. Juli 2016 E. 4.2.). In der juristischen Lehre gibt es unterschiedliche Meinungen zu die- ser Rechtsprechung (gleicher Meinung sind etwa DIKE Komm ZPO-Glasl, 2. Auf- lage 2016, Art. 56 ZPO N 16, und Mordasini-Rohner, Gerichtliche Fragepflicht und Untersuchungsmaxime nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung, Diss. Ba- sel 2013, S. 84; andere Ansichten vertreten etwa BK ZPO-Hurni, Art. 56 N 21; OFK ZPO-Sarbach, 2. Auflage 2015, Art. 56 N 3, der dies gegenüber Laien als zu absolut kritisiert; sowie P. Haberbeck, ZZZ 2013, S. 181 f., nach dem es dem Ge- richt unter bestimmten Umständen erlaubt sein soll, die Fragepflicht hinsichtlich eines fehlenden Beweismittels auch dann auszuüben, wenn eine Partei für die re- levante Behauptung kein Beweismittel offeriert hat).
E. 2.6 Der Kläger behauptete in seiner Klage das Nichtbestehen der Forderung von Fr. 45'000.–, ohne Urkunden zu erwähnen bzw. einzureichen, welche das Nichtbestehen belegen würden. Er berief sich dabei für seinen Antrag auf Aufhe- bung der Betreibung explizit auf die Gesetzesbestimmung von Art. 85 SchKG. Aus dem Wortlaut dieser Gesetzesbestimmung ergibt sich eindeutig, dass ein Aufhebungs- bzw. Einstellungsgrund nur mit Urkunden bewiesen werden kann. Jedenfalls in dieser Konstellation ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz ihm keine Frist ansetzte, um Urkunden über das Nichtbestehen der betriebenen
- 5 - Schuld zu benennen und nachzureichen. Der nicht anwaltlich vertretene Kläger musste hier auch ohne besondere juristische Kenntnisse davon ausgehen, dass er das Nichtbestehen vor Gericht nicht einfach nur behaupten kann, ohne Bewei- se zu nennen und vorzulegen. Eine Verletzung von Art. 56 ZPO ist damit zu ver- neinen. Es bleibt bei der vorinstanzlichen Einschätzung, wonach es dem Be- schwerdeführer nicht gelungen ist, den urkundlichen Beweis zu erbringen, dass die betriebene Forderung nicht besteht. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 3 In Anwendung von Art. 48 und Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG ist die Spruchgebühr auf Fr. 400.– festzusetzen. Ausgangsgemäss ist sie dem unterliegenden Be- schwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen; dem Beschwerdeführer nicht zufolge seines Unterlie- gens und dem Beschwerdegegner nicht, weil ihm im vorliegenden Verfahren kei- ne Aufwendungen entstanden, die zu entschädigen wären. Es wird erkannt:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die zweitinstanzliche Spruchgebühr wird auf Fr. 400.– festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Bei- lage einer Kopie von act. 2, sowie an das Bezirksgericht Dietikon sowie an das Betreibungsamt Birmensdorf, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder - 6 - Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 45'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw R. Jenny versandt am:
- September 2021
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PS210103-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et. phil. D. Glur und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Ge- richtsschreiber MLaw R. Jenny Urteil vom 31. August 2021 in Sachen A._____, Kläger und Beschwerdeführer gegen B._____, Beklagter und Beschwerdegegner betreffend Klage nach Art. 85 SchKG Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfah- ren des Bezirksgerichtes Dietikon vom 8. Juni 2021 (EB210230)
- 2 - Erwägungen: 1. 1.1. Am 31. Mai 2021 ging beim Bezirksgericht Dietikon (nachfolgend Vor- instanz) eine Klage nach Art. 85 SchKG von A._____ ein (nachfolgend Be- schwerdeführer). Er beantragte, dass die Betreibung für eine Forderung vom 11. Juni 2019 von B._____ in Höhe von Fr. 45'000.– aufzuheben sei, da die Forde- rung keinerlei rechtliche Grundlage habe (vgl. act. 6/1-2). Die Vorinstanz wies die Klage mit Urteil vom 8. Juni 2021 ab (vgl. act. 3). Dagegen erhob der Kläger am 17. Juni 2021 Beschwerde beim Obergericht (vgl. act. 2). Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 6). Von der Einholung einer Beschwerdeantwort kann abgesehen werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO). Das Verfahren ist spruchreif. 1.2. Die Beschwerde ist gestützt auf Art. 319 lit. a ZPO in Verbindung mit Art. 309 lit. b Ziff. 4 ZPO zulässig. Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhal- tes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). 2. 2.1. Gemäss Art. 85 SchKG kann der Betriebene beim Gericht des Betrei- bungsortes die Aufhebung der Betreibung verlangen, wenn er durch Urkunden beweist, dass die Schuld samt Zinsen und Kosten getilgt oder gestundet ist. Zu- dem kann der Betriebene nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung über den Wortlaut hinaus auch geltend machen, dass die in Betreibung gesetzte Forderung gar nie bestanden hat. Den Nachweis der Tilgung, Stundung oder des Nichtbe- stehens der Betreibungsforderung kann der Schuldner nur durch strikten Urkun- denbeweis erbringen. Die blosse Glaubhaftmachung ist nicht ausreichend, viel- mehr ist der unmittelbare Beweis zu erbringen, ein Indizienbeweis genügt nicht (vgl. BGE 140 III 41 E. 3.2-3.4).
- 3 - 2.2. Bei einer Klage nach Art. 85 SchKG gilt das summarische Verfahren (vgl. Art. 251 lit. c ZPO). Aufgrund der einstufigen Konzipierung des summarischen Verfahrens hat der Kläger seine Tatsachenbehauptungen und die einzelnen Be- weismittel bereits mit seinem ersten Vortrag vollständig, substantiiert und ab- schliessend aufzustellen und zu bezeichnen. Vorhandene Urkunden sind dem Gesuch beizulegen (vgl. DIKE Komm ZPO-Kaufmann, 2. Auflage 2016, Art. 252 30; BSK ZPO-Mazan, 3. Auflage 2017, Art. 252 N 9-11). Im summarischen Ver- fahren darf sich keine der Parteien darauf verlassen, dass das Gericht nach ein- maliger Anhörung einen zweiten Schriftenwechsel oder eine mündliche Hauptver- handlung anordnet. Es besteht insofern kein Anspruch der Parteien darauf, sich zweimal zur Sache zu äussern (BGE 146 III 237 E. 3.1, BGE 144 III 117 E. 2.2, OGer ZH PS210027 vom 25. Februar 2021 E. II.2.2.1). Erweist sich ein Gesuch als offensichtlich unbegründet, kann auf die Anhörung der Gegenseite verzichtet werden (vgl. Art. 253 ZPO). 2.3. Zur Abweisung erwog die Vorinstanz, der Kläger behaupte das Nichtbeste- hen der betriebenen Schuld, ohne in seiner Klagebegründung Urkunden als Be- weismittel anzuführen oder beizulegen. Dem Kläger gelinge es somit von vornhe- rein nicht, den urkundlichen Beweis zu erbringen, dass die betriebene Forderung nicht bestehe (vgl. act. 3 E. II.3.). 2.4. Der Kläger stellt sich in seiner Beschwerde auf den Standpunkt, es liege eine Verletzung der gerichtlichen Fragepflicht nach Art. 56 ZPO vor und ihm sei eine Frist anzusetzen, um sein Begehren zu vervollständigen, namentlich entwe- der Urkunden ins Recht zu legen, die den Anforderungen von Art. 85 SchKG ge- nügten, oder darzulegen, inwiefern die vom Kläger eingereichten Unterlagen den formellen Voraussetzungen gemäss Art. 85 SchKG zu genügen vermögen (vgl. act. 2). 2.5. Ist das Vorbringen einer Partei unklar, widersprüchlich, unbestimmt oder offensichtlich unvollständig, so gibt ihr das Gericht durch entsprechende Fragen Gelegenheit zur Klarstellung und zur Ergänzung (Art. 56 ZPO). Nach der Ver- handlungsmaxime (vgl. Art. 55 Abs. 1 ZPO) tragen grundsätzlich die Parteien die Verantwortung für die Beibringung des Tatsachenfundaments. Der Zweckgedan-
- 4 - ke der allgemeinen gerichtlichen Fragepflicht nach Art. 56 ZPO besteht darin, dass eine Partei nicht wegen Unbeholfenheit ihres Rechts verlustig gehen soll, in- dem der Richter bei klaren Mängeln der Parteivorbringen helfend eingreifen soll. Die Ausübung der gerichtlichen Fragepflicht darf keine Partei einseitig bevorzu- gen und nicht zu einer Verletzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung der Parteien führen. Vor allem dient die gerichtliche Fragepflicht nicht dazu, pro- zessuale Nachlässigkeiten der Parteien auszugleichen. Wie weit das Gericht ein- greifen soll, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, namentlich von der Un- beholfenheit der betroffenen Partei (BGer 4A_127/2021 vom 19. Mai 2021 E. 5.1.). Gemäss dem Bundesgericht greift die gerichtliche Fragepflicht nicht, wenn eine Partei für eine wesentliche Behauptung überhaupt kein Beweismittel offeriert (BGer 4A_444/2013 vom 5. Februar 2014 E. 6.3.3 und 4A_145/2016 vom 19. Juli 2016 E. 4.2.). In der juristischen Lehre gibt es unterschiedliche Meinungen zu die- ser Rechtsprechung (gleicher Meinung sind etwa DIKE Komm ZPO-Glasl, 2. Auf- lage 2016, Art. 56 ZPO N 16, und Mordasini-Rohner, Gerichtliche Fragepflicht und Untersuchungsmaxime nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung, Diss. Ba- sel 2013, S. 84; andere Ansichten vertreten etwa BK ZPO-Hurni, Art. 56 N 21; OFK ZPO-Sarbach, 2. Auflage 2015, Art. 56 N 3, der dies gegenüber Laien als zu absolut kritisiert; sowie P. Haberbeck, ZZZ 2013, S. 181 f., nach dem es dem Ge- richt unter bestimmten Umständen erlaubt sein soll, die Fragepflicht hinsichtlich eines fehlenden Beweismittels auch dann auszuüben, wenn eine Partei für die re- levante Behauptung kein Beweismittel offeriert hat). 2.6. Der Kläger behauptete in seiner Klage das Nichtbestehen der Forderung von Fr. 45'000.–, ohne Urkunden zu erwähnen bzw. einzureichen, welche das Nichtbestehen belegen würden. Er berief sich dabei für seinen Antrag auf Aufhe- bung der Betreibung explizit auf die Gesetzesbestimmung von Art. 85 SchKG. Aus dem Wortlaut dieser Gesetzesbestimmung ergibt sich eindeutig, dass ein Aufhebungs- bzw. Einstellungsgrund nur mit Urkunden bewiesen werden kann. Jedenfalls in dieser Konstellation ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz ihm keine Frist ansetzte, um Urkunden über das Nichtbestehen der betriebenen
- 5 - Schuld zu benennen und nachzureichen. Der nicht anwaltlich vertretene Kläger musste hier auch ohne besondere juristische Kenntnisse davon ausgehen, dass er das Nichtbestehen vor Gericht nicht einfach nur behaupten kann, ohne Bewei- se zu nennen und vorzulegen. Eine Verletzung von Art. 56 ZPO ist damit zu ver- neinen. Es bleibt bei der vorinstanzlichen Einschätzung, wonach es dem Be- schwerdeführer nicht gelungen ist, den urkundlichen Beweis zu erbringen, dass die betriebene Forderung nicht besteht. Die Beschwerde ist abzuweisen. 3. In Anwendung von Art. 48 und Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG ist die Spruchgebühr auf Fr. 400.– festzusetzen. Ausgangsgemäss ist sie dem unterliegenden Be- schwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen; dem Beschwerdeführer nicht zufolge seines Unterlie- gens und dem Beschwerdegegner nicht, weil ihm im vorliegenden Verfahren kei- ne Aufwendungen entstanden, die zu entschädigen wären. Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die zweitinstanzliche Spruchgebühr wird auf Fr. 400.– festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Bei- lage einer Kopie von act. 2, sowie an das Bezirksgericht Dietikon sowie an das Betreibungsamt Birmensdorf, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder
- 6 - Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 45'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw R. Jenny versandt am:
6. September 2021