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PS210100

Beschwerde über das Betreibungsamt

Zürich OG · 2021-07-15 · Deutsch ZH
Erwägungen (9 Absätze)

E. 1.1 Mit Eingabe vom 28. Mai 2021 erhob der Beschwerdeführer im Zusam- menhang mit der Berechnung seines Existenzminimums beim Bezirksgericht Zü- rich als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Betreibungsämter (nachfolgend Vorinstanz) Beschwerde gegen das Betreibungsamt Zürich …. Der Beschwerde legte er eine E-Mail-Auskunft des Betreibungsamtes Zürich … vom 21. November 2019 sowie eine Abrechnung der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich vom

11. Mai 2021 bei (vgl. act. 1 und 2/1-2).

E. 1.2 Mit Beschluss vom 9. Juni 2021 zog die Vorinstanz die Akten der Be- schwerdeverfahren CB190188-L, CB190214-L und CB210055-L bei und trat auf die Beschwerde mangels eines konkreten Antrags und einer hinreichenden Be- gründung, teilweise auch mangels sachlicher Zuständigkeit (Abrechnung der Ar- beitslosenkasse) nicht ein (vgl. act. 9). Dagegen erhob der Beschwerdeführer am

17. Juni 2021 rechtzeitig Beschwerde beim Obergericht als obere kantonale Auf- sichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs (vgl. act. 10). Die vorinstanzli- chen Akten wurden beigezogen (act. 1-7). Von der Einholung einer Beschwerde- antwort bzw. einer Vernehmlassung kann abgesehen werden (vgl. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG i.V.m. Art. 322 und Art. 324 ZPO). Das Verfahren ist spruchreif.

E. 1.3 Für das Beschwerdeverfahren nach Art. 18 SchKG sind die Regelungen von Art. 319 ff. ZPO anwendbar (vgl. Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsan- wendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachen und neue Be- weismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). Das gilt auch im zweitinstanzlichen betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahren (vgl. OGer ZH PS110019 vom 21. Februar 2011 E 3.4).

- 3 -

E. 2.1 Eine Beschwerde an die untere kantonale Aufsichtsbehörde über Betrei- bungsämter muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h. Angaben da- zu, welche Handlungen konkret aufgehoben oder berichtigt werden sollen und wa- rum. Pauschale Vorwürfe genügen nicht (vgl. Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m. § 83 Abs. 1 GOG; BGE 126 III 30 E. 1b; ZR 118 [2019] Nr. 15 E. 4.2.1; Amonn/Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts,

9. Aufl., Bern 2013, § 6 N 51 f.).

E. 2.2 Gemäss Beschwerdeführer gehe die Vorinstanz davon aus, dass er die Beschwerde nicht begründet habe, obwohl er alle konkreten Beweise und auch das alte Existenzminimum eingereicht habe. Es wäre einfach – so der Beschwer- deführer weiter –, das Existenzminimum anzupassen. Stattdessen werde auf die Beschwerde nicht eingetreten und es werde erwartet, dass ein Ausländer, wel- cher nicht hier aufgewachsen sei, eine perfekte Beschwerde machen würde (vgl. act. 10 S. 2 f.). Der Beschwerdeführer ist also entgegen der Vorinstanz der An- sicht, seine Beschwerde genüge den Anforderungen an die Antrags- und Begrün- dungspflicht und er habe alle konkreten Beweise eingereicht, damit die Vorinstanz das Existenzminimum hätte neu berechnen können.

E. 2.3 In der vorinstanzlichen Beschwerde vom 28. Mai 2021 hatte der Be- schwerdeführer jedoch lediglich den Antrag gestellt, es müsse alles seinem Exis- tenzminimum angepasst werden (vgl. act. 1). Wie die Vorinstanz zu Recht erklär- te, ist dieser Antrag weder genügend konkret noch hat der Beschwerdeführer die- sen Antrag in der Beschwerde hinreichend begründet (vgl. act. 9 E. 3.3.). Zur Be- gründung erklärte der Beschwerdeführer nämlich lediglich, das Betreibungsamt versuche, "seinen Lohn anzugreifen", ohne auf sein Existenzminimum zu schau- en, das bereits vor einer gewissen Zeit durch das Gericht abgeklärt worden sei (vgl. act. 1). Der Beschwerdeführer reichte sodann zur Stützung seiner vorinstanzlichen Be- schwerde lediglich zwei Belege ein: Einerseits handelt es sich dabei um eine Ab- rechnung der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich vom 11. Mai 2021, welche

- 4 - die Abrechnung vom 10. Mai 2021 ersetzt und eine "Gutschrift Abzug Dritte Be- treibungsamt Z Kreis …" von Fr. 2'013.20 enthält (act. 2/2). Dazu erwog die Vor- instanz, es sei nicht nachvollziehbar, was der Beschwerdeführer aus dieser Ab- rechnung ableiten wolle. Weder durch die Gutschrift noch durch die Korrektur der Abrechnung sei der Beschwerdeführer beschwert (vgl. act. 9 E. 3.2.). Diesen Er- wägungen kann gefolgt werden. Es ist insbesondere nicht ersichtlich, inwiefern sich aus dieser Abrechnung ergeben soll, dass das Betreibungsamt versucht, den Lohn des Beschwerdeführers anzugreifen, und es ist auch nicht ersichtlich, inwie- fern sich aus der Abrechnung ergeben soll, dass bzw. in welchem Zusammen- hang eine Anpassung des Existenzminimums des Beschwerdeführers erfolgen müsste. Als Zweites reichte der Beschwerdeführer zusammen mit seiner Beschwerde vom

28. Mai 2021 eine E-Mail Auskunft des Betreibungsamts Zürich … vom 21. No- vember 2019 ein (act. 2/1). Dazu erwog die Vorinstanz, diese E-Mail-Auskunft, auf welche der Beschwerdeführer "zum schon berechneten Existenzminimum" verweise, habe er unvollständig eingereicht: Das (im November 2019) durch das Betreibungsamt Zürich … neu berechnete Existenzminimum fehle darauf. Mass- gebend – so die Vorinstanz weiter – wäre im Übrigen die formelle Revision bzw. die Aufhebung der Einkommenspfändung, welche dem Beschwerdeführer mit E- Mail vom 21. November 2019 lediglich vorangekündigt und mit Verfügung des Be- treibungsamtes Zürich … vom 22. November 2019 im früheren Beschwerdever- fahren CB190188-L mitgeteilt worden sei. Darauf sei wegen abgeurteilter Sache nicht mehr einzutreten. In einer neuen Pfändung würden die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Schuldners neu abgeklärt und das betreibungsrecht- liche Existenzminimum des Schuldners neu festgesetzt werden (vgl. act. 9 E. 3.4.) Auch diesen vorinstanzlichen Ausführungen kann zugestimmt werden. Sodann ergibt sich auch aus diesem zweiten eingereichten Beleg nicht, dass das Betrei- bungsamt versucht, unter Verletzung des Existenzminimums des Beschwerdefüh- rers dessen Lohn anzugreifen, und es ergibt sich daraus auch nicht, dass Um- stände vorlägen, die eine neue Berechnung seines Existenzminimums notwendig machen.

- 5 - Auch unter Berücksichtigung der beiden eingereichten Beilagen sind die Anforde- rungen an die Antrags- und Begründungspflicht nicht erfüllt. Der Nichteintretens- entscheid der Vorinstanz mangels konkreter Anträge und hinreichender Begrün- dung ist damit nicht zu beanstanden. Soweit der Beschwerdeführer im Weiteren in seiner Beschwerde sein Existenzminimum konkret beziffert, bringt er bei der obe- ren Aufsichtsbehörde neue Tatsachen und Anträge vor, was nicht zulässig ist, da wie dargelegt neue Tatsachen und Anträge im Beschwerdeverfahren ausge- schlossen sind.

E. 2.4 Der Beschwerdeführer bemängelt im Weiteren, dass von der Vorinstanz keine Vernehmlassung des betroffenen Amtes eingeholt worden sei (vgl. act. 10 S. 2). Aus § 83 Abs. 2 GOG ergibt sich jedoch, dass die untere kantonalte Auf- sichtsbehörde auf eine Vernehmlassung des betroffenen Amtes verzichten kann, wenn sich eine Beschwerde wie hier sofort als unbegründet erweist. Das Vorge- hen der Vorinstanz ist damit nicht zu beanstanden.

E. 2.5 Im Ergebnis ist die Beschwerde abzuweisen.

E. 3 Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG). Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen (Art. 62 GebV SchKG).

- 6 - Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
  3. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Zürich …, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
  4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw R. Jenny versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Geschäfts-Nr.: PS210100-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. A. Strähl und Ersatzrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiber MLaw R. Jenny Urteil vom 15. Juli 2021 in Sachen A._____, Beschwerdeführer betreffend Beschwerde über das Betreibungsamt Zürich … Beschwerde gegen einen Beschluss der 1. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 9. Juni 2021 (CB210072)

- 2 - Erwägungen: 1. 1.1. Mit Eingabe vom 28. Mai 2021 erhob der Beschwerdeführer im Zusam- menhang mit der Berechnung seines Existenzminimums beim Bezirksgericht Zü- rich als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Betreibungsämter (nachfolgend Vorinstanz) Beschwerde gegen das Betreibungsamt Zürich …. Der Beschwerde legte er eine E-Mail-Auskunft des Betreibungsamtes Zürich … vom 21. November 2019 sowie eine Abrechnung der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich vom

11. Mai 2021 bei (vgl. act. 1 und 2/1-2). 1.2. Mit Beschluss vom 9. Juni 2021 zog die Vorinstanz die Akten der Be- schwerdeverfahren CB190188-L, CB190214-L und CB210055-L bei und trat auf die Beschwerde mangels eines konkreten Antrags und einer hinreichenden Be- gründung, teilweise auch mangels sachlicher Zuständigkeit (Abrechnung der Ar- beitslosenkasse) nicht ein (vgl. act. 9). Dagegen erhob der Beschwerdeführer am

17. Juni 2021 rechtzeitig Beschwerde beim Obergericht als obere kantonale Auf- sichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs (vgl. act. 10). Die vorinstanzli- chen Akten wurden beigezogen (act. 1-7). Von der Einholung einer Beschwerde- antwort bzw. einer Vernehmlassung kann abgesehen werden (vgl. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG i.V.m. Art. 322 und Art. 324 ZPO). Das Verfahren ist spruchreif. 1.3. Für das Beschwerdeverfahren nach Art. 18 SchKG sind die Regelungen von Art. 319 ff. ZPO anwendbar (vgl. Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsan- wendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachen und neue Be- weismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). Das gilt auch im zweitinstanzlichen betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahren (vgl. OGer ZH PS110019 vom 21. Februar 2011 E 3.4).

- 3 - 2. 2.1. Eine Beschwerde an die untere kantonale Aufsichtsbehörde über Betrei- bungsämter muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h. Angaben da- zu, welche Handlungen konkret aufgehoben oder berichtigt werden sollen und wa- rum. Pauschale Vorwürfe genügen nicht (vgl. Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m. § 83 Abs. 1 GOG; BGE 126 III 30 E. 1b; ZR 118 [2019] Nr. 15 E. 4.2.1; Amonn/Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts,

9. Aufl., Bern 2013, § 6 N 51 f.). 2.2. Gemäss Beschwerdeführer gehe die Vorinstanz davon aus, dass er die Beschwerde nicht begründet habe, obwohl er alle konkreten Beweise und auch das alte Existenzminimum eingereicht habe. Es wäre einfach – so der Beschwer- deführer weiter –, das Existenzminimum anzupassen. Stattdessen werde auf die Beschwerde nicht eingetreten und es werde erwartet, dass ein Ausländer, wel- cher nicht hier aufgewachsen sei, eine perfekte Beschwerde machen würde (vgl. act. 10 S. 2 f.). Der Beschwerdeführer ist also entgegen der Vorinstanz der An- sicht, seine Beschwerde genüge den Anforderungen an die Antrags- und Begrün- dungspflicht und er habe alle konkreten Beweise eingereicht, damit die Vorinstanz das Existenzminimum hätte neu berechnen können. 2.3. In der vorinstanzlichen Beschwerde vom 28. Mai 2021 hatte der Be- schwerdeführer jedoch lediglich den Antrag gestellt, es müsse alles seinem Exis- tenzminimum angepasst werden (vgl. act. 1). Wie die Vorinstanz zu Recht erklär- te, ist dieser Antrag weder genügend konkret noch hat der Beschwerdeführer die- sen Antrag in der Beschwerde hinreichend begründet (vgl. act. 9 E. 3.3.). Zur Be- gründung erklärte der Beschwerdeführer nämlich lediglich, das Betreibungsamt versuche, "seinen Lohn anzugreifen", ohne auf sein Existenzminimum zu schau- en, das bereits vor einer gewissen Zeit durch das Gericht abgeklärt worden sei (vgl. act. 1). Der Beschwerdeführer reichte sodann zur Stützung seiner vorinstanzlichen Be- schwerde lediglich zwei Belege ein: Einerseits handelt es sich dabei um eine Ab- rechnung der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich vom 11. Mai 2021, welche

- 4 - die Abrechnung vom 10. Mai 2021 ersetzt und eine "Gutschrift Abzug Dritte Be- treibungsamt Z Kreis …" von Fr. 2'013.20 enthält (act. 2/2). Dazu erwog die Vor- instanz, es sei nicht nachvollziehbar, was der Beschwerdeführer aus dieser Ab- rechnung ableiten wolle. Weder durch die Gutschrift noch durch die Korrektur der Abrechnung sei der Beschwerdeführer beschwert (vgl. act. 9 E. 3.2.). Diesen Er- wägungen kann gefolgt werden. Es ist insbesondere nicht ersichtlich, inwiefern sich aus dieser Abrechnung ergeben soll, dass das Betreibungsamt versucht, den Lohn des Beschwerdeführers anzugreifen, und es ist auch nicht ersichtlich, inwie- fern sich aus der Abrechnung ergeben soll, dass bzw. in welchem Zusammen- hang eine Anpassung des Existenzminimums des Beschwerdeführers erfolgen müsste. Als Zweites reichte der Beschwerdeführer zusammen mit seiner Beschwerde vom

28. Mai 2021 eine E-Mail Auskunft des Betreibungsamts Zürich … vom 21. No- vember 2019 ein (act. 2/1). Dazu erwog die Vorinstanz, diese E-Mail-Auskunft, auf welche der Beschwerdeführer "zum schon berechneten Existenzminimum" verweise, habe er unvollständig eingereicht: Das (im November 2019) durch das Betreibungsamt Zürich … neu berechnete Existenzminimum fehle darauf. Mass- gebend – so die Vorinstanz weiter – wäre im Übrigen die formelle Revision bzw. die Aufhebung der Einkommenspfändung, welche dem Beschwerdeführer mit E- Mail vom 21. November 2019 lediglich vorangekündigt und mit Verfügung des Be- treibungsamtes Zürich … vom 22. November 2019 im früheren Beschwerdever- fahren CB190188-L mitgeteilt worden sei. Darauf sei wegen abgeurteilter Sache nicht mehr einzutreten. In einer neuen Pfändung würden die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Schuldners neu abgeklärt und das betreibungsrecht- liche Existenzminimum des Schuldners neu festgesetzt werden (vgl. act. 9 E. 3.4.) Auch diesen vorinstanzlichen Ausführungen kann zugestimmt werden. Sodann ergibt sich auch aus diesem zweiten eingereichten Beleg nicht, dass das Betrei- bungsamt versucht, unter Verletzung des Existenzminimums des Beschwerdefüh- rers dessen Lohn anzugreifen, und es ergibt sich daraus auch nicht, dass Um- stände vorlägen, die eine neue Berechnung seines Existenzminimums notwendig machen.

- 5 - Auch unter Berücksichtigung der beiden eingereichten Beilagen sind die Anforde- rungen an die Antrags- und Begründungspflicht nicht erfüllt. Der Nichteintretens- entscheid der Vorinstanz mangels konkreter Anträge und hinreichender Begrün- dung ist damit nicht zu beanstanden. Soweit der Beschwerdeführer im Weiteren in seiner Beschwerde sein Existenzminimum konkret beziffert, bringt er bei der obe- ren Aufsichtsbehörde neue Tatsachen und Anträge vor, was nicht zulässig ist, da wie dargelegt neue Tatsachen und Anträge im Beschwerdeverfahren ausge- schlossen sind. 2.4. Der Beschwerdeführer bemängelt im Weiteren, dass von der Vorinstanz keine Vernehmlassung des betroffenen Amtes eingeholt worden sei (vgl. act. 10 S. 2). Aus § 83 Abs. 2 GOG ergibt sich jedoch, dass die untere kantonalte Auf- sichtsbehörde auf eine Vernehmlassung des betroffenen Amtes verzichten kann, wenn sich eine Beschwerde wie hier sofort als unbegründet erweist. Das Vorge- hen der Vorinstanz ist damit nicht zu beanstanden. 2.5. Im Ergebnis ist die Beschwerde abzuweisen. 3. Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG). Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen (Art. 62 GebV SchKG).

- 6 - Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.

3. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Zürich …, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw R. Jenny versandt am: