Sachverhalt
unrichtig festgestellt und in der Folge auch das Recht unrichtig angewendet (act. 23 S. 9 ff.). 3.3.3 Weiter reicht der Beschwerdeführer im zweitinstanzlichen Beschwerdever- fahren erstmals die schriftliche Auskunftserteilung des Bevölkerungsamtes der Stadt Zürich vom 23. April 2021 ein, wonach D._____ an der Wohnadresse des Beschwerdeführers (…-str. …, … Zürich) vom 1. Mai 2020 bis zum 1. Dezember 2020 gemeldet war (act. 25/12). Dies – so der Beschwerdeführer weiter – sei ihm im Zeitpunkt der Einreichung der Stellungnahme vor Vorinstanz nicht bekannt gewesen und hätte ihm auch nicht bekannt sein können, weshalb die Bestätigung des Bevölkerungsamtes der Stadt Zürich als Novum prozessrechtlich zuzulassen sei (act. 23 S. 10). Dass der Wegzug von D._____ erst per 1. Dezember 2020 re-
- 8 - gistriert worden sei, obgleich seit mindestens August 2020 nicht mehr in der Wohnung des Beschwerdeführers wohnhaft, gründe offenbar in einem Verstoss des Herrn D._____ gegen melderechtliche Vorschriften (act. 23 S. 8). 3.3.4 Obwohl der Vorinstanz alle diese Belege vorgelegen hätten, habe die Vor- instanz sie nicht berücksichtigt und festgestellt, dass in Bezug auf den Mietzins in der Existenzminimums-Berechnung eine Reduktion um den Betrag des Untermie- ters D._____ vorzunehmen sei. Damit habe sie den Sachverhalt unrichtig festge- stellt und in der Folge auch das Recht unrichtig angewendet (act. 23 S. 9). 3.3.5 Lediglich hilfsweise (gemeint wohl: eventualiter) – für den Fall, dass das an- gerufene Gericht die vorgenannten Erwägungen zur Rechtsfehlerhaftigkeit des angefochtenen Entscheides nicht teilen sollte – verlangt der Beschwerdeführer die pfändbare Quote seit Pfändungsvollzug am 3. August 2020 bis zum
1. Dezember 2020 (nicht aber für das gesamte Pfändungsjahr) auf den das mo- natliche Existenzminimum von Fr. 2'662.25 übersteigenden Betrag und sodann auf das monatliche Existenzminimum von Fr. 3'107.75 übersteigenden Betrag festzusetzen (act. 23 S. 10 f.). 3.4 Standpunkt der Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort 3.4.1 In ihrer Stellungnahme vom 20. September 2021 bringt die Beschwerde- gegnerin vor allem eine grosse Frustration über den Verlauf der diversen betrei- bungsrechtlichen Verfahren zwischen ihr und dem Beschwerdeführer zum Aus- druck. Sie wirft diverse Fragen zum Verhalten des Beschwerdeführers gegenüber den Behörden auf und macht zumindest sinngemäss weiterhin geltend, der Be- schwerdeführer verheimliche ihr und auch den Behörden seine tatsächlich vor- handenen finanziellen Mittel bzw. Vermögenswerte (vgl. act. 33 S. 2). 3.4.2 Weiter erwähnt die Beschwerdegegnerin darin eine Tätlichkeit des Be- schwerdeführers zu ihrem Nachteil am 8. November 2020 (abgeurteilt mit Strafbe- fehl des Statthalteramtes des Bezirkes Pfäffikon vom 11. Dezember 2020 [unklar, ob in Rechtskraft erwachsen]) und erklärt, sich dadurch am Leben bedroht zu füh- len, weshalb sie nicht mehr dazu in der Lage sei, ihre Beschwerde mit Beweismit-
- 9 - teln zu untermauern. Auch hätten die gemeinsamen Mädchen den Beschwerde- führer wegen des Vorfalls vom 8. November 2020 bis 9. April 2021 nicht mehr be- sucht, so dass er in dieser Zeit keine Kinderkosten mehr gehabt habe, weshalb eigentlich alles wieder neu berechnet werden müsste (vgl. act. 33 S. 1). 3.4.3 Schliesslich beantragt die Beschwerdegegnerin, es seien ihr entgegen dem Antrag des Beschwerdeführers keinerlei Kosten für das Beschwerdeverfahren aufzuerlegen, denn schliesslich habe Letzterer den vorinstanzlichen Entscheid an die Kammer weitergezogen und zweitens sei die Prozessführung des Beschwer- deführers geradezu notorisch (vgl. act. 33 S. 1). 3.5 Würdigung 3.5.1 Vorab ist das Folgende zu bemerken: Was Gegenstand des Beschwerde- verfahrens sein kann, bestimmt sich nach dem Anfechtungsobjekt. Taugliches An- fechtungsobjekt der vorliegenden Beschwerde bildet einzig der vorinstanzliche Zirkulationsbeschluss vom 14. April 2021, mit welchem das Existenzminimum des hiesigen Beschwerdeführers in Korrektur der Pfändungsurkunde Nr. 1 des Betrei- bungsamtes Zürich 11 rückwirkend ab Pfändungsvollzug am 3. August 2020 auf Fr. 2'662.25 festgesetzt worden ist (vgl. act. 22, Dispositivziffer 1). Diese vor- instanzliche Anordnung kann indes längstens bis zum 5. Oktober 2020 Wirkung entfalten, da das Betreibungsamt Zürich 11 das mit Pfändungsurkunde vom 10. September 2020 festgesetzte Existenzminimum des Beschwerdeführers noch während laufendem Beschwerdeverfahren und mit sofortiger Wirkung für den Zeitraum ab dem 6. Oktober 2020 und die weitere Dauer der Lohnpfändung revi- diert hat (vgl. act. 25/8 = act. 9/e). Für den Zeitraum ab dem 6. Oktober 2020 und für die weitere Dauer der Lohnpfändung ist demgegenüber die Verfügung des Be- treibungsamtes Zürich 11 vom 6. Oktober 2020 massgeblich. Mit Bezug auf die Revisionsverfügung des Betreibungsamtes Zürich 11 vom 6. Oktober 2020 macht der Beschwerdeführer zwar geltend, von dieser erstmals im Rahmen des vor- instanzlichen Verfahrens Kenntnis erhalten zu haben (vgl. act. 23 S. 7). Dies ent- spricht indes offensichtlich nicht den Tatsachen, wurde dem Beschwerdeführer die fragliche Verfügung vom 6. Oktober 2020 betreffend Revision der Einkom- menspfändung doch nachweislich am 7. Oktober 2020 per Einschreiben zuge-
- 10 - stellt (vgl. act. 25/8 i.V.m. act. 29 [Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post betr. Sendung Nr. …]). Gegen die Herabsetzung seines für die Lohnpfändung massgeblichen Existenzminimums für den Zeitraum ab dem 6. Oktober 2020 hät- te sich der Beschwerdeführer demnach innert 10 Tagen ab Kenntnis von der Re- visionsverfügung des Betreibungsamtes Zürich 11 vom 6. Oktober 2020 mittels Beschwerde an die unter kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs wenden müssen. Sofern er auf eine rechtzeitige Anfechtung verzichtet hat, kann er dies nun jedenfalls nicht mit der vorliegenden Beschwerde nachholen und ebenso wenig war die Vorinstanz dazu kompetent, im Rahmen des vo- rinstanzlichen Beschwerdeverfahrens über die Rechtmässigkeit der Revisionsver- fügung des Betreibungsamtes Zürich 11 vom 6. Oktober 2020 zu befinden. Aus diesem Grund ist auch nicht zu beanstanden, dass sich die Vorinstanz mit den Argumenten des Beschwerdeführers gegen eine Herabsetzung der Wohnkosten in dessen betreibungsrechtlichem Existenzminimum nicht auseinandergesetzt hat. Mit der vorliegenden Beschwerde kann der Beschwerdeführer somit einzig für den in der Vergangenheit liegenden Zeitraum vom 3. August 2020 bis zum 5. Oktober 2020 eine Erhöhung seines Existenzminimums erwirken, was der Beschwerde- führer zu verkennen scheint, beantragt er doch immerhin eventualiter (lediglich in der Begründung) Feststellungen für den Zeitraum vom 3. August 2020 bis
1. Dezember 2020. Soweit sich die Beschwerde des Beschwerdeführers (auch) auf den Zeitraum ab dem 6. Oktober 2020 bezieht, ist auf diese demnach man- gels Fristwahrung und mangels eines gültigen Anfechtungsobjekts nicht einzutre- ten. 3.5.2 Wie vorstehend ausgeführt (vgl. E. 3.5.1), kann Thema der vorliegenden Beschwerde einzig die Lohnpfändung im Zeitraum vom 3. August 2020 bis
5. Oktober 2020 sein, mithin ein vollständig in der Vergangenheit liegender Zeit- raum. Damit stellt sich vorab die Frage nach der Zulässigkeit einer nachträglichen bzw. rückwirkenden Erhöhung der pfändbaren Quote im Rahmen einer Lohnpfän- dung durch (nachträgliche bzw. rückwirkende Herabsetzung) des Existenzmini- mums des Schuldners.
- 11 - 3.5.3 Die Vorinstanz stützte sich im Zirkulationsbeschluss vom 14. April 2021 auf die Lehrmeinung von JOLANTA KREN KOSTKIEWICZ (in: OFK-SchKG, 20. Auflage 2020, Art. 93 N 64), wonach eine Erhöhung der Lohnpfändung grundsätzlich auf den Tag des Pfändungsvollzugs zurückwirke. KREN KOSTKIEWICZ zitiert an besag- ter Stelle wiederum BGE 81 III 14, E. 4. Der Regeste von BGE 81 III 14 sowie den Erwägungen unter Ziff. 4 dieses Entscheides ist denn auch tatsächlich dieser Grundsatz zu entnehmen. Im Einzelnen hält das Bundesgericht im besagten Ent- scheid indes fest, eine rückwirkende Erhöhung der pfändbaren Quote sei unzu- lässig. Sie scheitere daran, dass im Umfang, in welchem der Lohn vom Arbeitge- ber bereits an den Schuldner ausbezahlt worden sei (also im Umfang des zu- nächst als unpfändbar erachteten Lohnanteils), keine pfändbare Forderung mehr bestehe. Der Arbeitgeber habe – solange er nicht etwa vorsorglich zum Rückbe- halt oder zur Hinterlegung einer gewissen Quote des Lohnes angewiesen worden sei – seine Verpflichtungen erfüllt und könne daher nicht nachträglich zur Rück- zahlung eines Teils des Lohnes an das Betreibungsamt verpflichtet werden (vgl. BGE 81 III 14, E. 4, S. 16). Mit anderen Worten ist nach der Rechtsauffassung des Bundesgerichts die Lohnforderung im Umfang, in welchem der Arbeitgeber die Lohnforderung des Arbeitnehmers durch Auszahlung des (gemäss Pfän- dungsvollzug) unpfändbaren Betrages an den Arbeitnehmer tilgte, untergegan- gen. Deshalb besteht auch kein einer Einkommenspfändung zugängliches Pfän- dungsobjekt mehr, sofern der Arbeitgeber nicht vorgängig gerichtlich angewiesen worden war, einen bestimmten Betrag des über den gepfändeten Betrag hinaus- gehenden Gehalts vorläufig einzubehalten oder zu hinterlegen. Letzteres ist vor- liegend nicht der Fall. In Nachachtung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, welcher sich die II. Zivilkammer angeschlossen hat (vgl. PS140287 vom 10. April 2015, E. 4), ist somit festzuhalten, dass bei einer Lohnpfändung die gepfändete Quote – vorbehältlich einer vorläufigen gerichtlichen Anordnung an den Arbeitge- ber auf einstweiligen Rückbehalt des Lohnes über die pfändbare Quote hinaus – nicht rückwirkend zulasten des Schuldners heraufgesetzt werden kann bzw. darf. Dementsprechend ist nicht zu beanstanden, dass das Betreibungsamt Zürich 11 das Existenzminimum des Beschwerdeführers in der Lohnpfändung Nr. 1 mit (hier nicht gegenständlicher) Verfügung vom 6. Oktober 2020 nicht rückwirkend, son-
- 12 - dern "ab sofort", also nur für die Zukunft, herabsetzte. Es lag weder in der Kompe- tenz der Vorinstanz, die im vorinstanzlichen Verfahren nicht streitgegenständliche Verfügung des Betreibungsamtes Zürich 11 vom 6. Oktober 2020 in der Lohn- pfändung Nr. 1 quasi indirekt zu korrigieren, noch ist die von der Vorinstanz vor- genommene Korrektur (rückwirkende Erhöhung der pfändbaren Quote) rechtlich zulässig. Richtigerweise wäre die Beschwerde der Beschwerdegegnerin vor Vo- rinstanz aus diesem Grund vollumfänglich abzuweisen gewesen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden konnte. 3.5.4 Dispositivziffer 1 des Zirkulationsbeschlusses der Vorinstanz vom 14. April 2021 ist demnach in teilweiser Gutheissung der Beschwerde des Beschwerdefüh- rers aufzuheben und wie folgt neu zu fassen: "Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird." Der Klarheit halber ist im Dispositiv zudem fest- zustellen, dass sich die pfändbare Quote für den Zeitraum vom 3. August 2020 (Pfändungsvollzug) bis zum 5. Oktober 2020 auf den das monatliche Existenzmi- nimum von Fr. 3'107.75 übersteigenden Betrag beläuft (Pfändungsurkunde Nr. 1 vom 10. September 2020, act. 4). Im darüber hinausgehenden Umfang ist auf die Beschwerde des Beschwerdeführers aus den in vorstehender E. 3.5.1 genannten Gründen nicht einzutreten. 3.5.5 Damit erübrigen sich weitere Ausführungen zu den Rügen des Beschwer- deführers der unrichtigen Sachverhaltsfeststellung und der unrichtigen Rechtsan- wendung durch die Vorinstanz. Soweit sich diese Rügen des Beschwerdeführers auf den Zeitraum ab dem 6. Oktober 2020 beziehen, sind sie im hiesigen Be- schwerdeverfahren zum Vornherein irrelevant, denn diese Rügen wären richtig- erweise im Rahmen einer Beschwerde gegen die (hier nicht streitgegenständli- che) Revisionsverfügung des Betreibungsamtes Zürich 11 vom 6. Oktober 2020 vorzutragen gewesen (vgl. dazu vorstehende E. 3.5.1).
4. Kosten- und Entschädigungsfolgen Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG); Partei- entschädigungen sind keine auszurichten (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
- 13 -
5. Gesuch um Bewilligung der unentgeltliche Rechtspflege 5.1 Der Beschwerdeführer ersucht um Bewilligung der (umfassenden) unentgelt- lichen Rechtspflege für das vorliegende Beschwerdeverfahren (act. 23, S. 2, An- trag Nr. 5). 5.2 Wie vorstehend unter Ziffer 4 ausgeführt, sind für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG), weshalb sich das Ge- such des Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung als gegenstandslos erweist und demzufolge abzuschreiben ist. 5.3 Hinsichtlich des Gesuches des Beschwerdeführers um Bestellung eines un- entgeltlichen Rechtsvertreters für das Beschwerdeverfahren ist das Folgende zu bemerken: 5.3.1 Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und zusätzlich dazu ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Sofern es zur Wahrung der Rechte notwendig ist, umfasst die unentgeltliche Rechtspflege die Bestellung eines un- entgeltlichen Rechtsbeistandes (Art. 117 ZPO; Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Mass- geblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege ist grundsätzlich die Einreichung des Gesuches (vgl. BGer 4A_696/2016 vom 21. April 2017, E. 3.1, mit diversen weiteren Hinweisen). 5.3.2 Bei der Beurteilung des Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege gilt die (beschränkte) Untersuchungsmaxime; sie wird durch das Antragsprinzip und die Offenlegungs- sowie Mitwirkungsobliegenheiten der gesuchstellenden Person ein- geschränkt. Es obliegt der gesuchstellenden Partei, ihre Einkommens- und Ver- mögensverhältnisse sowie ihre finanziellen Verpflichtungen umfassend offenzule- gen und soweit möglich zu belegen (Art. 119 Abs. 1 und 2 ZPO; KUKO ZPO- JENT-SØRENSEN, 3. A. 2021, Art. 119 N 10; ZK ZPO-EMMEL, 3. A., Zü- rich/Basel/Genf 2016, Art. 119 N 6). Sie hat ihre Mittellosigkeit glaubhaft zu ma- chen (BK ZPO I-BÜHLER, Art. 119 N 38). Die Mitwirkungspflicht erschöpft sich da- mit nicht im Einreichen von Unterlagen, sondern erfordert auch erläuternde An-
- 14 - merkungen dazu, ist es doch nicht Sache des Gerichts, in den eingereichten Un- terlagen die relevanten Informationen herauszusuchen und zu interpretieren. Es ist Aufgabe der gesuchstellenden Partei – umso mehr, wenn sie anwaltlich vertre- ten ist – darzulegen, von welchem Einkommen und von welchem Existenzmini- mum sie ausgeht und ob sie über Vermögen verfügt. Die Verhältnisse sind dann eindeutig und vollständig dargestellt, wenn das Gericht ohne aufwändige Nach- forschungen einen Überblick über die finanzielle Gesamtsituation der gesuchstel- lenden Partei erhält (vgl. WUFFLI/FUHRER, Handbuch unentgeltliche Rechtspflege im Zivilprozess, N 790 f. und 794 ff., m.w.H.). Legt eine Partei ihre finanzielle Si- tuation nicht von sich aus schlüssig dar, obwohl sie um diese Obliegenheit weiss oder wissen muss, kann ihr Gesuch ohne vorgängige Ausübung der gerichtlichen Fragepflicht wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht abgewiesen werden. Das gilt insbesondere bei anwaltlich vertretenen Parteien, denen das Wissen ihres Rechtsvertreters anzurechnen ist und die deshalb nicht als prozessual unbeholfen gelten können (vgl. BGer 4D_69/2016 vom 28. November 2016, E. 5.4.3 m.w.H.; BGer 5A_62/2016 vom 17. Oktober 2016, E. 5.3). 5.3.3 Der Beschwerdeführer bringt zur Begründung seines Gesuches um Bewilli- gung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren zusammen- gefasst vor, sein zivilprozessualer Notbedarf belaufe sich auf insgesamt Fr. 5'172.84. Diesem stehe ein monatliches Nettoeinkommen aus seiner Tätigkeit als Betriebsangestellter bei der E._____ auf Stundenlohnbasis in der Höhe von maximal Fr. 3'500.– gegenüber. Mit seinem Einkommen könne er deshalb nicht einmal sein familienrechtliches Existenzminimum decken (act. 23, S. 11–14). Über Vermögen – so der Beschwerdeführer weiter – verfüge er nicht. Seine Konti hätten per 10. August 2020 Fr. 281.41 (F._____ [Bank]) bzw. Fr. 129.30 (G._____ AG [Bank]) aufgewiesen. Zudem sei er mit Schulden im Gesamtbetrag von über Fr. 100'000.– deutlich verschuldet (vgl. act. 23 S. 14). Damit verfüge er (der Be- schwerdeführer) über keine Rücklagen, um die laufenden Gerichts- und Anwalts- kosten zu bezahlen. Seine Beschwerde könne zudem nicht zum Vornherein als aussichtslos bezeichnet werden und weil er in rechtlichen Belangen unerfahren, das betreibungsrechtliche Verfahren inkl. Lohnpfändungen in jüngster Vergan- genheit aufgrund verschiedener Gesetzesänderungen schwieriger und komplexer
- 15 - geworden und er überdies psychisch am Limit sei, bedürfe er der Unterstützung durch einen Rechtsvertreter (act. 23 S. 15). 5.4 Der Beschwerdeführer untermauert seine Behauptung, er verfüge über kei- nerlei Vermögen, einzig mit einer Saldomeldung betreffend sein Privatkonto bei der F._____ per 13. November 2020 (act. 25/26) und mit einem Auszug über sein Privatkonto bei der G._____ AG per 31. Oktober 2020 (act. 25/27). Belege über seinen Vermögensstand im für die Beurteilung des Gesuches massgeblichen Zeitpunkt der Gesuchseinreichung (30. April 2021) hat er hingegen nicht vorge- legt. Hinzu kommt, dass aus den vorinstanzlichen Akten (vom Betreibungsamt di- rekt bei der G._____ AG edierte Kontounterlagen; act. 9/b) ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführer seinen ihm von der Arbeitgeberin auf das Konto bei der G._____ AG monatlich ausbezahlten Lohn regelmässig wenige Tage später voll- ständig in Bar von seinem Konto abhebt. Aus diesem Grund erscheint es zum Vornherein fraglich, ob die vom Beschwerdeführer eingereichten Kontoauszüge überhaupt geeignet wären, um dessen Vermögenslosigkeit zu belegen. Unter den gegebenen Umständen kann jedenfalls nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer über ein nicht unerhebliches Barvermögen verfügt oder aber über weitere Konti bei anderen (in- oder ausländischen) Finanzinstituten, denn auch z.B. die Steuererklärung 2020 (inkl. Vermögensverzeichnis) hat der Be- schwerdeführer seinem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht beigelegt. 5.5 Eine weitere Unklarheit hinsichtlich des tatsächlichen Vermögensstandes des Beschwerdeführers besteht sodann im Zusammenhang mit dem Erlös aus der von den Parteien ehemals gemeinsam bewohnten und gehaltenen Liegen- schaft an der … [Adresse], welche die Parteien mit Kaufvertrag vom 11. Novem- ber 2016 für einen Kaufpreis von Fr. 1'595'000.– veräussert haben (vgl. Sammel- beilage act. 9/b, Gerichtlicher Vergleich vom 5. Dezember 2016). Insgesamt flos- sen dem Beschwerdeführer aus dem Verkauf der Liegenschaft am 26. Januar 2017, mithin vor etwas mehr als vier Jahren, Fr. 238'691.40 zu (vgl. Sammelbei- lage act. 9/b, Belastungsanzeige der H._____ Bank vom 26. Januar 2017). Über den Verbleib dieses damals auf das Privatkonto des Beschwerdeführers bei der F._____ überwiesenen Geldbetrages äussert sich der Beschwerdeführer in sei-
- 16 - nem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit keinem Wort, und zwar obwohl frühere Gesuche des Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege aus eben diesem Grund bzw. wegen der Verletzung der Mitwir- kungspflicht abgelehnt wurden. So verweigerte das Einzelgericht des Bezirksge- richtes Pfäffikon dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 12. April 2019 die unentgeltliche Rechtspflege mit der Begründung, der Beschwerdeführer habe den Geldfluss und den Verbleib der rund Fr. 240'000.– aus dem Verkauf der Liegen- schaft nicht belegt und ebenso wenig erscheine glaubhaft, dass er bereits den gesamten, vom Beschwerdeführer selbst damals auf Fr. 220'000.– bezifferten Be- trag nach Schuldtilgung, verbraucht habe (vgl. Sammelbeilage act. 9/b, Urteil und Verfügung des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Pfäffikon vom 12. April 2019, S. 27 f. und S. 31, im Verfahren Nr. FK170004-H). Dieser Entscheid wurde vom Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 30. Juli 2019 geschützt. Das da- mals vom Beschwerdeführer vor Obergericht Zürich im Beschwerdeverfahren er- neut gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtpflege wurde weiter (ebenfalls) mit der Begründung abgewiesen, der Beschwerdeführer habe es unterlassen, seine Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen und zu belegen und insbesondere über den Verbleib des Verkaufserlöses aus der Liegenschaft im Jahr 2017 in der Höhe von Fr. 240'000.– glaubhafte und nachvollziehbare Auskünfte zu erteilen (vgl. Sammelbeilage act. 9/b, Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom
30. Juli 2019 im Verfahren Nr. RZ190007-O). Unter diesen Umständen durfte sich der Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht lediglich damit begnügen zu behaupten, er verfüge über kein Vermögen, denn seine Konti hätten per 10. August 2020 Fr. 281.41 (F._____) bzw. Fr. 129.30 (G._____ AG) aufge- wiesen. Vielmehr hätte er sich in seinem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
– nachdem ihm die unentgeltliche Rechtspflege von den Zürcher Gerichten in der Vergangenheit wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflicht hinsichtlich der Offen- legung seiner Vermögensverhältnisse bereits mehr als einmal verweigert worden war – wenigstens kurz zum Verbleib des Erlöses von rund Fr. 240'000.– aus dem Verkauf der Liegenschaft äussern müssen bzw. gegebenenfalls substantiiert dar- zutun und – soweit möglich – zu belegen gehabt, wofür er diesen doch beträchtli- chen Betrag inzwischen ausgegeben hat. Weder das eine noch das andere hat
- 17 - der bei Gesuchseinreichung noch anwaltlich vertretene Beschwerdeführer getan und sich dazu mit keinem Wort geäussert. Damit ist der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht im Zusammenhang mit der Offenlegung seiner Vermögensver- hältnisses (erneut) nicht hinreichend nachgekommen. An dieser Beurteilung ver- mag auch der Umstand nichts zu ändern, dass der Verbleib des Erlöses im Pfän- dungsverfahren nicht näher thematisiert wurde. 5.6 Wie vorstehend ausgeführt, gilt bei anwaltlich vertretenen Parteien eine in- sofern verschärfte Mitwirkungspflicht, als ihnen bei mangelhaften Gesuchen keine Nachfrist zur Verbesserung zu gewähren ist (vgl. z.B. BGer 4A_44/2018 vom
5. März 2018, E. 5.4; BGer 5A_536/2016 vom 19. Dezember 2016, E. 4.1.2 m.w.H.). Das Gesuch des Beschwerdeführers um Bestellung eines unentgeltli- chen Rechtsvertreters für das Beschwerdeverfahren ist deshalb wegen Verlet- zung der Mitwirkungspflicht ohne Weiterungen abzuweisen (BGE 125 IV 161, E. 4a; BGE 120 Ia 179 E. 3a). Es wird beschlossen:
Erwägungen (45 Absätze)
E. 1 Sachverhalt und Prozessgeschichte
E. 1.1 A._____ (Beschwerdeführer) und B._____ (Beschwerdegegnerin) sind die nicht verheirateten Eltern von drei gemeinsamen Kindern. In den vergangen Jah- ren standen sich die Parteien in mehreren unterhalts- und betreibungsrechtlichen Verfahren gegenüber (vgl. act. 2/6 sowie Sammelbeilage 9/b). Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Pfändung Nr. 1 in den Betreibungen Nrn. 2, 3, 4, 5 der Beschwerdegegnerin als Gläubigerin des Beschwerdeführers.
E. 1.2 Am 3. August 2020 vollzog das Betreibungsamt Zürich 11 in den Betreibun- gen Nrn. 2, 3, 4, 5 der Beschwerdegegnerin und Nr. 6 der Gemeinde C._____ über insgesamt Fr. 89'691.00 zuzüglich Kosten, abzüglich bisherige Zahlungen von Fr. 495.00, die Pfändung (Nr. 1, vgl. act. 4 = act. 25/7). Mit Pfändungsurkun- de Nr. 1 vom 10. September 2020 pfändete das Betreibungsamt Zürich 11 vom Nettomonatslohn des Beschwerdeführers die sein monatliches Existenzminimum von Fr. 3'107.75 übersteigenden Einkünfte für die Dauer eines Jahres ab Pfän- dungsvollzug (act. 4). Gegen die Pfändungsurkunde Nr. 1 vom 10. September 2020 des Betreibungsamtes Zürich 11 erhob die Beschwerdegegnerin mit Einga- be vom 24. September 2020 rechtzeitig Beschwerde an die 1. Abteilung des Be- zirksgerichtes Zürich als untere kantonale Aufsichtsbehörde über die Betrei- bungsämter (fortan Vorinstanz; vgl. act. 1 und act. 2/1–6).
E. 1.3 Mit Verfügung vom 6. Oktober 2020, mithin während laufendem Beschwer- deverfahren vor Vorinstanz, verfügte das Betreibungsamt Zürich 11 eine Revision der Einkommenspfändung gemäss Pfändungsurkunde Nr. 1 vom 10. September
2020. Als Grund für die Revision wurden weitere Abklärungen und neue Feststel- lungen des Betreibungsamtes Zürich 11 in Bezug auf die Wohnsituation des Be- schwerdeführers angegeben. Gestützt darauf wurde dem Beschwerdeführer vom Betreibungsamt Zürich 11 "ab sofort" nur noch die Hälfte des Mietzinses ange- rechnet und das Existenzminimum des Beschwerdeführers dementsprechend mit Revisionsverfügung vom 6. Oktober 2020 neu auf Fr. 2'662.25 fest- bzw. herab- gesetzt (vgl. act. 25/8 = act. 9/e).
- 3 -
E. 1.4 Die Vorinstanz hat die Beschwerde der Beschwerdegegnerin mit Zirkulati- onsbeschluss vom 14. April 2021 teilweise gutgeheissen und im Übrigen abge- wiesen, soweit sie darauf eingetreten ist (act. 19 = act. 22 [Aktenexemplar] = act. 27, fortan zitiert als act. 22).
E. 1.5 Gegen den Zirkulationsbeschluss der Vorinstanz vom 14. April 2021 hat der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 30. April 2021 (Datum Poststempel) recht- zeitig Beschwerde an die Kammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter erhoben (act. 23; zur Rechtzeitigkeit vgl. act. 20/3). Mit der Be- schwerde reichte der Beschwerdeführer diverse Beilagen ein (act. 25/2–28) und stellte die folgenden Anträge (act. 23 S. 2): "1. Der Zirkulationsbeschluss des Bezirksgerichts Zürich vom 14. April 2021 (Geschäfts-Nr. CB200149) sei hinsichtlich Dispositiv Ziff. 1 wie folgt abzuändern: Die Beschwerde vom 24. September 2020 wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird. Es wird festgestellt, dass sich die pfändbare Quote seit Pfändungsvollzug am 3. August 2020 auf den das monatli- che Existenzminimum von CHF 3'107.55 übersteigenden Betrag be- läuft.
E. 1.6 Am 30. April 2021, somit noch innert laufender Rechtsmittelfrist, reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers einen Nachtrag zur gleichentags ver- sandten Beschwerde ein (act. 26). Damit wies er darauf hin, dass zusammen mit der Beschwerde aufgrund eines kanzleiinternen Missgeschickes als Beschwerde-
- 4 - beilage 2 ein falscher Zirkulationsbeschluss beigelegt worden sei, und reichte den mit der Beschwerde angefochtenen Zirkulationsbeschluss vom 14. April 2021 als neue Beschwerdebeilage 2 nach.
E. 1.7 Mit Mitteilung vom 3. Mai 2021 wurde den Parteien sowie dem Betreibungs- amt Zürich 11 der Beschwerdeeingang angezeigt. Die Akten der Vorinstanz wur- den von Amtes wegen beigezogen (act. 1–20).
E. 1.8 Mit Verfügung vom 25. August 2021 wurde der Beschwerdegegnerin in An- wendung von § 85 GOG i.V.m. § 84 GOG sowie Art. 322 ZPO und Art. 18 Abs. 1 SchKG Frist zur Erstattung der Beschwerdeantwort angesetzt (act. 30). Die Ver- fügung vom 25. August 2021 konnte der Beschwerdegegnerin erst mit zweiter Zustellung mittels Gerichtsurkunde am 11. September 2021 zugestellt werden (vgl. act. 31/–2). Am 21. September 2021 ist die Stellungnahme der Beschwerde- gegnerin vom 20. September 2021 (Datum Poststempel) fristgemäss eingegan- gen, in welcher sie sinngemäss Abweisung der Beschwerde beantragt (act. 33).
E. 1.9 Mit Eingabe vom 14. September 2021 informierte der bisherige Rechtsver- treter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt X._____, die Kammer über die sofor- tige Niederlegung des Mandates (act. 32). Das Rubrum wurde entsprechend an- gepasst.
E. 1.10 Mit Kurzbrief vom 29. September 2021 wurde dem Beschwerdeführer die Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin samt Beilagen zur Kenntnisnahme zugestellt (vgl. act. 35 und act. 36). Der Beschwerdeführer liess sich dazu nicht mehr vernehmen. Die Sache ist spruchreif.
2. Prozessuales
E. 2 Eventualiter sei der Zirkulationsbeschluss des Bezirksgerichts Zürich vom 14. April 2021 (Geschäfts-Nr. CB200149-L) hinsichtlich Dispositiv Ziff. 1 aufzuheben und diesbezüglich an die Vorinstanz zur Neubeurtei- lung im Sinne der obergerichtlichen Erwägungen zurückzuweisen.
E. 2.1 Das Verfahren der Aufsichtsbeschwerde in Schuldbetreibungs- und Kon- kurssachen richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. So- weit Art. 20a Abs. 2 SchKG keine Bestimmungen enthält, regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG; BSK SchKG I-COMETTA/MÖCKLI, 2. Aufl. 2010, Art. 20a N 38). Im Kanton Zürich richtet sich das Beschwerdeverfahren gemäss § 18 EG SchKG nach § 83 f. GOG. Dabei ist der Sachverhalt von Amtes wegen
- 5 - zu untersuchen und es sind die Bestimmungen der ZPO sinngemäss anwendbar (§ 83 Abs. 3 GOG). Für den Weiterzug an das Obergericht gelten insbesondere die Bestimmungen über die Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO (§ 84 GOG).
E. 2.2 Nach Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde bei der Rechtsmittelinstanz innert der zehntägigen Rechtsmittelfrist schriftlich und begründet einzureichen. Aus der Begründungspflicht ergibt sich, dass die Beschwerde zudem Rechtsmit- telanträge zu enthalten hat. In der Begründung hat die Beschwerde führende Par- tei der Rechtsmittelinstanz im Einzelnen darzulegen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid falsch ist und abgeändert werden soll (sog. Begrün- dungslast; vgl. OGer ZH, LB110049 vom 5. März 2012, E. 1.1 m.w.H.; OGer ZH, PF120022 vom 1. Juni 2012, E. 4.1). Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhal- tes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Tatsachen und Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO).
E. 2.3 Die Beschwerde vom 30. April 2021 (Datum Poststempel) wurde innert der Rechtsmittelfrist mit schriftlicher Begründung und mit Anträgen versehen bei der Kammer als der zuständigen Rechtsmittelinstanz eingereicht.
3. Zur Beschwerde im Einzelnen
E. 3 Es sei Vermerk davon zu nehmen, dass der Zirkulationsbeschluss des Bezirksgerichts Zürich vom 14. April 2021 (Geschäfts-Nr. CB200149-L) im Übrigen in Rechtskraft erwachsen ist.
E. 3.1 Vorbemerkung Vor der Vorinstanz beantragte die Beschwerdegegnerin sinngemäss, die Pfän- dungsurkunde Nr. 1 sei aufzuheben und die Sache zur Vornahme weiterer Abklä- rungen sowie zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dabei be- mängelte sie u.a. diverse Positionen des mit der Pfändungsurkunde festgesetzten betreibungsrechtlichen Existenzminimums des Beschwerdeführers (act. 1). Die vorliegende Beschwerde des Beschwerdeführers beschränkt sich thematisch ein- zig noch auf die Frage der Höhe der im betreibungsrechtlichen Existenzminimum des Beschwerdeführers zu berücksichtigenden Wohnkosten. Weitere Positionen sind im zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahren nicht mehr umstritten.
- 6 -
E. 3.2 Vorinstanzlicher Entscheid Die Vorinstanz verwies hinsichtlich der von der Beschwerdegegnerin beantragten Herabsetzung des Mietzinses des Beschwerdeführers im vom Betreibungsamt festgesetzten betreibungsrechtlichen Existenzminimum auf die zwischenzeitlich ergangene Revisionsverfügung des Betreibungsamtes Zürich 11 vom 6. Oktober 2020 in der Pfändung Nr. 1, wonach im Existenzminimum des Beschwerdeführers "ab sofort" nur noch die Hälfte des Mietzinses im Umfang von Fr. 445.50 (Hälfte von Fr. 891.–) berücksichtigt werde. Sodann erwog die Vor- instanz, in der Revisionsverfügung vom 6. Oktober 2020 sei das Betreibungsamt Zürich 11 offensichtlich davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer bereits vor dem 6. Oktober 2020 seine Wohnung mit einem Mitbewohner (D._____) ge- teilt habe. Die Erhöhung der Lohnpfändung im Rahmen einer Revision wirke aber grundsätzlich auf den Tag des Pfändungsvollzuges zurück, weshalb das Betrei- bungsamt die Reduktion des Existenzminimums und die damit einhergehende Er- höhung der Lohnpfändung richtigerweise rückwirkend auf den Zeitpunkt des Pfändungsvollzuges und nicht "ab sofort" hätte anordnen müssen (act. 22, E. 4.4). Jedenfalls – so die Vorinstanz weiter – sei die Formulierung des Betreibungsam- tes unklar (vgl. act. 9/e), weshalb das monatliche Existenzminimum des Be- schwerdeführers in der Pfändung Nr. 1 in teilweiser Gutheissung der Beschwerde der Beschwerdegegnerin rückwirkend auf den 3. August 2020 auf Fr. 2'662.25 festzusetzen sei (act. 22, E. 4.4 und Dispositivziffer. 1). Erwägungen dazu, ob die Reduktion der Wohnkosten im betreibungsrechtlichen Existenzminimum des Be- schwerdeführers an sich rechtmässig sei, machte die Vorinstanz hingegen nicht.
E. 3.3 Rügen des Beschwerdeführers
E. 3.3.1 Der Beschwerdeführer rügt einerseits eine unrichtige Sachverhaltsfeststel- lung und andererseits eine unrichtige Rechtsanwendung durch die Vorinstanz und macht insbesondere die Verletzung seines rechtlichen Gehörs geltend.
E. 3.3.2 Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, entgegen den unrichtigen Feststellungen des Betreibungsamtes Zürich 11 und der Vorinstanz sei zwischen dem Beschwerdeführer und D._____ niemals ein Untermietvertrag abgeschlossen
- 7 - worden. Er (der Beschwerdeführer) habe D._____ lediglich im Rahmen eines "Freundschaftsdienstes" von Anfang Mai 2020 bis Ende Juli 2020 bei sich woh- nen lassen und zwar im Wissen und mit dem Einverständnis der Liegenschafts- verwaltung, wozu diese mit Schreiben vom 5. Mai 2020 schriftlich ihr Einver- ständnis erteilt habe. Entsprechend habe er dem Bevölkerungsamt der Stadt Zü- rich den Auszug von D._____ per Ende Juli 2020 ordnungsgemäss angezeigt, was er mittels Auszugsanzeige belegt habe. Diesen Sachverhalt habe er bereits im Rahmen seiner Stellungnahme vor Vorinstanz dargelegt und auch belegt (act. 23 S. 5 und S. 7 und S. 9 ff., unter Verweis auf act. 14, act. 15 und act. 16/2– 7). In Übereinstimmung mit diesem Sachverhalt habe das Betreibungsamt Zürich 11 anlässlich der Wohnungskontrolle vom 6. August 2020 denn auch nicht fest- stellen können, dass in der Wohnung des Beschwerdeführers noch eine andere Person wohne, wie das Betreibungsamt in der Vernehmlassung vom 9. Oktober 2020 geschrieben habe (act. 23 S. 6, unter Verweis auf act. 8 und 9/a–e). Diese Vorbringen und Belege des Beschwerdeführers habe die Vorinstanz jedoch völlig ausser Acht gelassen und zur Begründung ihres Entscheides im Wesentlichen auf die Revision der Einkommenspfändung vom 6. Oktober 2020 verwiesen. Eben- falls habe sich die Vorinstanz nicht mit den vom Beschwerdeführer vorgetragenen Zweifeln an der Passivlegitimation und dem Vorliegen der formellen Anforderun- gen an eine Beschwerde befasst (act. 23 S. 6.). Mit diesem Vorgehen habe die Vorinstanz das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt, den Sachverhalt unrichtig festgestellt und in der Folge auch das Recht unrichtig angewendet (act. 23 S. 9 ff.).
E. 3.3.3 Weiter reicht der Beschwerdeführer im zweitinstanzlichen Beschwerdever- fahren erstmals die schriftliche Auskunftserteilung des Bevölkerungsamtes der Stadt Zürich vom 23. April 2021 ein, wonach D._____ an der Wohnadresse des Beschwerdeführers (…-str. …, … Zürich) vom 1. Mai 2020 bis zum 1. Dezember 2020 gemeldet war (act. 25/12). Dies – so der Beschwerdeführer weiter – sei ihm im Zeitpunkt der Einreichung der Stellungnahme vor Vorinstanz nicht bekannt gewesen und hätte ihm auch nicht bekannt sein können, weshalb die Bestätigung des Bevölkerungsamtes der Stadt Zürich als Novum prozessrechtlich zuzulassen sei (act. 23 S. 10). Dass der Wegzug von D._____ erst per 1. Dezember 2020 re-
- 8 - gistriert worden sei, obgleich seit mindestens August 2020 nicht mehr in der Wohnung des Beschwerdeführers wohnhaft, gründe offenbar in einem Verstoss des Herrn D._____ gegen melderechtliche Vorschriften (act. 23 S. 8).
E. 3.3.4 Obwohl der Vorinstanz alle diese Belege vorgelegen hätten, habe die Vor- instanz sie nicht berücksichtigt und festgestellt, dass in Bezug auf den Mietzins in der Existenzminimums-Berechnung eine Reduktion um den Betrag des Untermie- ters D._____ vorzunehmen sei. Damit habe sie den Sachverhalt unrichtig festge- stellt und in der Folge auch das Recht unrichtig angewendet (act. 23 S. 9).
E. 3.3.5 Lediglich hilfsweise (gemeint wohl: eventualiter) – für den Fall, dass das an- gerufene Gericht die vorgenannten Erwägungen zur Rechtsfehlerhaftigkeit des angefochtenen Entscheides nicht teilen sollte – verlangt der Beschwerdeführer die pfändbare Quote seit Pfändungsvollzug am 3. August 2020 bis zum
1. Dezember 2020 (nicht aber für das gesamte Pfändungsjahr) auf den das mo- natliche Existenzminimum von Fr. 2'662.25 übersteigenden Betrag und sodann auf das monatliche Existenzminimum von Fr. 3'107.75 übersteigenden Betrag festzusetzen (act. 23 S. 10 f.).
E. 3.4 Standpunkt der Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort
E. 3.4.1 In ihrer Stellungnahme vom 20. September 2021 bringt die Beschwerde- gegnerin vor allem eine grosse Frustration über den Verlauf der diversen betrei- bungsrechtlichen Verfahren zwischen ihr und dem Beschwerdeführer zum Aus- druck. Sie wirft diverse Fragen zum Verhalten des Beschwerdeführers gegenüber den Behörden auf und macht zumindest sinngemäss weiterhin geltend, der Be- schwerdeführer verheimliche ihr und auch den Behörden seine tatsächlich vor- handenen finanziellen Mittel bzw. Vermögenswerte (vgl. act. 33 S. 2).
E. 3.4.2 Weiter erwähnt die Beschwerdegegnerin darin eine Tätlichkeit des Be- schwerdeführers zu ihrem Nachteil am 8. November 2020 (abgeurteilt mit Strafbe- fehl des Statthalteramtes des Bezirkes Pfäffikon vom 11. Dezember 2020 [unklar, ob in Rechtskraft erwachsen]) und erklärt, sich dadurch am Leben bedroht zu füh- len, weshalb sie nicht mehr dazu in der Lage sei, ihre Beschwerde mit Beweismit-
- 9 - teln zu untermauern. Auch hätten die gemeinsamen Mädchen den Beschwerde- führer wegen des Vorfalls vom 8. November 2020 bis 9. April 2021 nicht mehr be- sucht, so dass er in dieser Zeit keine Kinderkosten mehr gehabt habe, weshalb eigentlich alles wieder neu berechnet werden müsste (vgl. act. 33 S. 1).
E. 3.4.3 Schliesslich beantragt die Beschwerdegegnerin, es seien ihr entgegen dem Antrag des Beschwerdeführers keinerlei Kosten für das Beschwerdeverfahren aufzuerlegen, denn schliesslich habe Letzterer den vorinstanzlichen Entscheid an die Kammer weitergezogen und zweitens sei die Prozessführung des Beschwer- deführers geradezu notorisch (vgl. act. 33 S. 1).
E. 3.5 Würdigung
E. 3.5.1 Vorab ist das Folgende zu bemerken: Was Gegenstand des Beschwerde- verfahrens sein kann, bestimmt sich nach dem Anfechtungsobjekt. Taugliches An- fechtungsobjekt der vorliegenden Beschwerde bildet einzig der vorinstanzliche Zirkulationsbeschluss vom 14. April 2021, mit welchem das Existenzminimum des hiesigen Beschwerdeführers in Korrektur der Pfändungsurkunde Nr. 1 des Betrei- bungsamtes Zürich 11 rückwirkend ab Pfändungsvollzug am 3. August 2020 auf Fr. 2'662.25 festgesetzt worden ist (vgl. act. 22, Dispositivziffer 1). Diese vor- instanzliche Anordnung kann indes längstens bis zum 5. Oktober 2020 Wirkung entfalten, da das Betreibungsamt Zürich 11 das mit Pfändungsurkunde vom 10. September 2020 festgesetzte Existenzminimum des Beschwerdeführers noch während laufendem Beschwerdeverfahren und mit sofortiger Wirkung für den Zeitraum ab dem 6. Oktober 2020 und die weitere Dauer der Lohnpfändung revi- diert hat (vgl. act. 25/8 = act. 9/e). Für den Zeitraum ab dem 6. Oktober 2020 und für die weitere Dauer der Lohnpfändung ist demgegenüber die Verfügung des Be- treibungsamtes Zürich 11 vom 6. Oktober 2020 massgeblich. Mit Bezug auf die Revisionsverfügung des Betreibungsamtes Zürich 11 vom 6. Oktober 2020 macht der Beschwerdeführer zwar geltend, von dieser erstmals im Rahmen des vor- instanzlichen Verfahrens Kenntnis erhalten zu haben (vgl. act. 23 S. 7). Dies ent- spricht indes offensichtlich nicht den Tatsachen, wurde dem Beschwerdeführer die fragliche Verfügung vom 6. Oktober 2020 betreffend Revision der Einkom- menspfändung doch nachweislich am 7. Oktober 2020 per Einschreiben zuge-
- 10 - stellt (vgl. act. 25/8 i.V.m. act. 29 [Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post betr. Sendung Nr. …]). Gegen die Herabsetzung seines für die Lohnpfändung massgeblichen Existenzminimums für den Zeitraum ab dem 6. Oktober 2020 hät- te sich der Beschwerdeführer demnach innert 10 Tagen ab Kenntnis von der Re- visionsverfügung des Betreibungsamtes Zürich 11 vom 6. Oktober 2020 mittels Beschwerde an die unter kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs wenden müssen. Sofern er auf eine rechtzeitige Anfechtung verzichtet hat, kann er dies nun jedenfalls nicht mit der vorliegenden Beschwerde nachholen und ebenso wenig war die Vorinstanz dazu kompetent, im Rahmen des vo- rinstanzlichen Beschwerdeverfahrens über die Rechtmässigkeit der Revisionsver- fügung des Betreibungsamtes Zürich 11 vom 6. Oktober 2020 zu befinden. Aus diesem Grund ist auch nicht zu beanstanden, dass sich die Vorinstanz mit den Argumenten des Beschwerdeführers gegen eine Herabsetzung der Wohnkosten in dessen betreibungsrechtlichem Existenzminimum nicht auseinandergesetzt hat. Mit der vorliegenden Beschwerde kann der Beschwerdeführer somit einzig für den in der Vergangenheit liegenden Zeitraum vom 3. August 2020 bis zum 5. Oktober 2020 eine Erhöhung seines Existenzminimums erwirken, was der Beschwerde- führer zu verkennen scheint, beantragt er doch immerhin eventualiter (lediglich in der Begründung) Feststellungen für den Zeitraum vom 3. August 2020 bis
1. Dezember 2020. Soweit sich die Beschwerde des Beschwerdeführers (auch) auf den Zeitraum ab dem 6. Oktober 2020 bezieht, ist auf diese demnach man- gels Fristwahrung und mangels eines gültigen Anfechtungsobjekts nicht einzutre- ten.
E. 3.5.2 Wie vorstehend ausgeführt (vgl. E. 3.5.1), kann Thema der vorliegenden Beschwerde einzig die Lohnpfändung im Zeitraum vom 3. August 2020 bis
E. 3.5.3 Die Vorinstanz stützte sich im Zirkulationsbeschluss vom 14. April 2021 auf die Lehrmeinung von JOLANTA KREN KOSTKIEWICZ (in: OFK-SchKG, 20. Auflage 2020, Art. 93 N 64), wonach eine Erhöhung der Lohnpfändung grundsätzlich auf den Tag des Pfändungsvollzugs zurückwirke. KREN KOSTKIEWICZ zitiert an besag- ter Stelle wiederum BGE 81 III 14, E. 4. Der Regeste von BGE 81 III 14 sowie den Erwägungen unter Ziff. 4 dieses Entscheides ist denn auch tatsächlich dieser Grundsatz zu entnehmen. Im Einzelnen hält das Bundesgericht im besagten Ent- scheid indes fest, eine rückwirkende Erhöhung der pfändbaren Quote sei unzu- lässig. Sie scheitere daran, dass im Umfang, in welchem der Lohn vom Arbeitge- ber bereits an den Schuldner ausbezahlt worden sei (also im Umfang des zu- nächst als unpfändbar erachteten Lohnanteils), keine pfändbare Forderung mehr bestehe. Der Arbeitgeber habe – solange er nicht etwa vorsorglich zum Rückbe- halt oder zur Hinterlegung einer gewissen Quote des Lohnes angewiesen worden sei – seine Verpflichtungen erfüllt und könne daher nicht nachträglich zur Rück- zahlung eines Teils des Lohnes an das Betreibungsamt verpflichtet werden (vgl. BGE 81 III 14, E. 4, S. 16). Mit anderen Worten ist nach der Rechtsauffassung des Bundesgerichts die Lohnforderung im Umfang, in welchem der Arbeitgeber die Lohnforderung des Arbeitnehmers durch Auszahlung des (gemäss Pfän- dungsvollzug) unpfändbaren Betrages an den Arbeitnehmer tilgte, untergegan- gen. Deshalb besteht auch kein einer Einkommenspfändung zugängliches Pfän- dungsobjekt mehr, sofern der Arbeitgeber nicht vorgängig gerichtlich angewiesen worden war, einen bestimmten Betrag des über den gepfändeten Betrag hinaus- gehenden Gehalts vorläufig einzubehalten oder zu hinterlegen. Letzteres ist vor- liegend nicht der Fall. In Nachachtung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, welcher sich die II. Zivilkammer angeschlossen hat (vgl. PS140287 vom 10. April 2015, E. 4), ist somit festzuhalten, dass bei einer Lohnpfändung die gepfändete Quote – vorbehältlich einer vorläufigen gerichtlichen Anordnung an den Arbeitge- ber auf einstweiligen Rückbehalt des Lohnes über die pfändbare Quote hinaus – nicht rückwirkend zulasten des Schuldners heraufgesetzt werden kann bzw. darf. Dementsprechend ist nicht zu beanstanden, dass das Betreibungsamt Zürich 11 das Existenzminimum des Beschwerdeführers in der Lohnpfändung Nr. 1 mit (hier nicht gegenständlicher) Verfügung vom 6. Oktober 2020 nicht rückwirkend, son-
- 12 - dern "ab sofort", also nur für die Zukunft, herabsetzte. Es lag weder in der Kompe- tenz der Vorinstanz, die im vorinstanzlichen Verfahren nicht streitgegenständliche Verfügung des Betreibungsamtes Zürich 11 vom 6. Oktober 2020 in der Lohn- pfändung Nr. 1 quasi indirekt zu korrigieren, noch ist die von der Vorinstanz vor- genommene Korrektur (rückwirkende Erhöhung der pfändbaren Quote) rechtlich zulässig. Richtigerweise wäre die Beschwerde der Beschwerdegegnerin vor Vo- rinstanz aus diesem Grund vollumfänglich abzuweisen gewesen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden konnte.
E. 3.5.4 Dispositivziffer 1 des Zirkulationsbeschlusses der Vorinstanz vom 14. April 2021 ist demnach in teilweiser Gutheissung der Beschwerde des Beschwerdefüh- rers aufzuheben und wie folgt neu zu fassen: "Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird." Der Klarheit halber ist im Dispositiv zudem fest- zustellen, dass sich die pfändbare Quote für den Zeitraum vom 3. August 2020 (Pfändungsvollzug) bis zum 5. Oktober 2020 auf den das monatliche Existenzmi- nimum von Fr. 3'107.75 übersteigenden Betrag beläuft (Pfändungsurkunde Nr. 1 vom 10. September 2020, act. 4). Im darüber hinausgehenden Umfang ist auf die Beschwerde des Beschwerdeführers aus den in vorstehender E. 3.5.1 genannten Gründen nicht einzutreten.
E. 3.5.5 Damit erübrigen sich weitere Ausführungen zu den Rügen des Beschwer- deführers der unrichtigen Sachverhaltsfeststellung und der unrichtigen Rechtsan- wendung durch die Vorinstanz. Soweit sich diese Rügen des Beschwerdeführers auf den Zeitraum ab dem 6. Oktober 2020 beziehen, sind sie im hiesigen Be- schwerdeverfahren zum Vornherein irrelevant, denn diese Rügen wären richtig- erweise im Rahmen einer Beschwerde gegen die (hier nicht streitgegenständli- che) Revisionsverfügung des Betreibungsamtes Zürich 11 vom 6. Oktober 2020 vorzutragen gewesen (vgl. dazu vorstehende E. 3.5.1).
4. Kosten- und Entschädigungsfolgen Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG); Partei- entschädigungen sind keine auszurichten (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
- 13 -
E. 4 Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zu Lasten der Beschwerdegegnerin." In prozessualer Hinsicht ersucht der Beschwerdeführer um Bewilligung der un- entgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren und um Ernennung von Rechtsanwalt X._____ als unentgeltlicher Rechtsbeistand mit Wirkung ab dem
20. April 2021 (Datum der Zustellung des angefochtenen Zirkulationsbeschlusses, vgl. act. 23 S. 2).
E. 5 März 2018, E. 5.4; BGer 5A_536/2016 vom 19. Dezember 2016, E. 4.1.2 m.w.H.). Das Gesuch des Beschwerdeführers um Bestellung eines unentgeltli- chen Rechtsvertreters für das Beschwerdeverfahren ist deshalb wegen Verlet- zung der Mitwirkungspflicht ohne Weiterungen abzuweisen (BGE 125 IV 161, E. 4a; BGE 120 Ia 179 E. 3a). Es wird beschlossen:
E. 5.1 Der Beschwerdeführer ersucht um Bewilligung der (umfassenden) unentgelt- lichen Rechtspflege für das vorliegende Beschwerdeverfahren (act. 23, S. 2, An- trag Nr. 5).
E. 5.2 Wie vorstehend unter Ziffer 4 ausgeführt, sind für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG), weshalb sich das Ge- such des Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung als gegenstandslos erweist und demzufolge abzuschreiben ist.
E. 5.3 Hinsichtlich des Gesuches des Beschwerdeführers um Bestellung eines un- entgeltlichen Rechtsvertreters für das Beschwerdeverfahren ist das Folgende zu bemerken:
E. 5.3.1 Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und zusätzlich dazu ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Sofern es zur Wahrung der Rechte notwendig ist, umfasst die unentgeltliche Rechtspflege die Bestellung eines un- entgeltlichen Rechtsbeistandes (Art. 117 ZPO; Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Mass- geblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege ist grundsätzlich die Einreichung des Gesuches (vgl. BGer 4A_696/2016 vom 21. April 2017, E. 3.1, mit diversen weiteren Hinweisen).
E. 5.3.2 Bei der Beurteilung des Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege gilt die (beschränkte) Untersuchungsmaxime; sie wird durch das Antragsprinzip und die Offenlegungs- sowie Mitwirkungsobliegenheiten der gesuchstellenden Person ein- geschränkt. Es obliegt der gesuchstellenden Partei, ihre Einkommens- und Ver- mögensverhältnisse sowie ihre finanziellen Verpflichtungen umfassend offenzule- gen und soweit möglich zu belegen (Art. 119 Abs. 1 und 2 ZPO; KUKO ZPO- JENT-SØRENSEN, 3. A. 2021, Art. 119 N 10; ZK ZPO-EMMEL, 3. A., Zü- rich/Basel/Genf 2016, Art. 119 N 6). Sie hat ihre Mittellosigkeit glaubhaft zu ma- chen (BK ZPO I-BÜHLER, Art. 119 N 38). Die Mitwirkungspflicht erschöpft sich da- mit nicht im Einreichen von Unterlagen, sondern erfordert auch erläuternde An-
- 14 - merkungen dazu, ist es doch nicht Sache des Gerichts, in den eingereichten Un- terlagen die relevanten Informationen herauszusuchen und zu interpretieren. Es ist Aufgabe der gesuchstellenden Partei – umso mehr, wenn sie anwaltlich vertre- ten ist – darzulegen, von welchem Einkommen und von welchem Existenzmini- mum sie ausgeht und ob sie über Vermögen verfügt. Die Verhältnisse sind dann eindeutig und vollständig dargestellt, wenn das Gericht ohne aufwändige Nach- forschungen einen Überblick über die finanzielle Gesamtsituation der gesuchstel- lenden Partei erhält (vgl. WUFFLI/FUHRER, Handbuch unentgeltliche Rechtspflege im Zivilprozess, N 790 f. und 794 ff., m.w.H.). Legt eine Partei ihre finanzielle Si- tuation nicht von sich aus schlüssig dar, obwohl sie um diese Obliegenheit weiss oder wissen muss, kann ihr Gesuch ohne vorgängige Ausübung der gerichtlichen Fragepflicht wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht abgewiesen werden. Das gilt insbesondere bei anwaltlich vertretenen Parteien, denen das Wissen ihres Rechtsvertreters anzurechnen ist und die deshalb nicht als prozessual unbeholfen gelten können (vgl. BGer 4D_69/2016 vom 28. November 2016, E. 5.4.3 m.w.H.; BGer 5A_62/2016 vom 17. Oktober 2016, E. 5.3).
E. 5.3.3 Der Beschwerdeführer bringt zur Begründung seines Gesuches um Bewilli- gung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren zusammen- gefasst vor, sein zivilprozessualer Notbedarf belaufe sich auf insgesamt Fr. 5'172.84. Diesem stehe ein monatliches Nettoeinkommen aus seiner Tätigkeit als Betriebsangestellter bei der E._____ auf Stundenlohnbasis in der Höhe von maximal Fr. 3'500.– gegenüber. Mit seinem Einkommen könne er deshalb nicht einmal sein familienrechtliches Existenzminimum decken (act. 23, S. 11–14). Über Vermögen – so der Beschwerdeführer weiter – verfüge er nicht. Seine Konti hätten per 10. August 2020 Fr. 281.41 (F._____ [Bank]) bzw. Fr. 129.30 (G._____ AG [Bank]) aufgewiesen. Zudem sei er mit Schulden im Gesamtbetrag von über Fr. 100'000.– deutlich verschuldet (vgl. act. 23 S. 14). Damit verfüge er (der Be- schwerdeführer) über keine Rücklagen, um die laufenden Gerichts- und Anwalts- kosten zu bezahlen. Seine Beschwerde könne zudem nicht zum Vornherein als aussichtslos bezeichnet werden und weil er in rechtlichen Belangen unerfahren, das betreibungsrechtliche Verfahren inkl. Lohnpfändungen in jüngster Vergan- genheit aufgrund verschiedener Gesetzesänderungen schwieriger und komplexer
- 15 - geworden und er überdies psychisch am Limit sei, bedürfe er der Unterstützung durch einen Rechtsvertreter (act. 23 S. 15).
E. 5.4 Der Beschwerdeführer untermauert seine Behauptung, er verfüge über kei- nerlei Vermögen, einzig mit einer Saldomeldung betreffend sein Privatkonto bei der F._____ per 13. November 2020 (act. 25/26) und mit einem Auszug über sein Privatkonto bei der G._____ AG per 31. Oktober 2020 (act. 25/27). Belege über seinen Vermögensstand im für die Beurteilung des Gesuches massgeblichen Zeitpunkt der Gesuchseinreichung (30. April 2021) hat er hingegen nicht vorge- legt. Hinzu kommt, dass aus den vorinstanzlichen Akten (vom Betreibungsamt di- rekt bei der G._____ AG edierte Kontounterlagen; act. 9/b) ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführer seinen ihm von der Arbeitgeberin auf das Konto bei der G._____ AG monatlich ausbezahlten Lohn regelmässig wenige Tage später voll- ständig in Bar von seinem Konto abhebt. Aus diesem Grund erscheint es zum Vornherein fraglich, ob die vom Beschwerdeführer eingereichten Kontoauszüge überhaupt geeignet wären, um dessen Vermögenslosigkeit zu belegen. Unter den gegebenen Umständen kann jedenfalls nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer über ein nicht unerhebliches Barvermögen verfügt oder aber über weitere Konti bei anderen (in- oder ausländischen) Finanzinstituten, denn auch z.B. die Steuererklärung 2020 (inkl. Vermögensverzeichnis) hat der Be- schwerdeführer seinem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht beigelegt.
E. 5.5 Eine weitere Unklarheit hinsichtlich des tatsächlichen Vermögensstandes des Beschwerdeführers besteht sodann im Zusammenhang mit dem Erlös aus der von den Parteien ehemals gemeinsam bewohnten und gehaltenen Liegen- schaft an der … [Adresse], welche die Parteien mit Kaufvertrag vom 11. Novem- ber 2016 für einen Kaufpreis von Fr. 1'595'000.– veräussert haben (vgl. Sammel- beilage act. 9/b, Gerichtlicher Vergleich vom 5. Dezember 2016). Insgesamt flos- sen dem Beschwerdeführer aus dem Verkauf der Liegenschaft am 26. Januar 2017, mithin vor etwas mehr als vier Jahren, Fr. 238'691.40 zu (vgl. Sammelbei- lage act. 9/b, Belastungsanzeige der H._____ Bank vom 26. Januar 2017). Über den Verbleib dieses damals auf das Privatkonto des Beschwerdeführers bei der F._____ überwiesenen Geldbetrages äussert sich der Beschwerdeführer in sei-
- 16 - nem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit keinem Wort, und zwar obwohl frühere Gesuche des Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege aus eben diesem Grund bzw. wegen der Verletzung der Mitwir- kungspflicht abgelehnt wurden. So verweigerte das Einzelgericht des Bezirksge- richtes Pfäffikon dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 12. April 2019 die unentgeltliche Rechtspflege mit der Begründung, der Beschwerdeführer habe den Geldfluss und den Verbleib der rund Fr. 240'000.– aus dem Verkauf der Liegen- schaft nicht belegt und ebenso wenig erscheine glaubhaft, dass er bereits den gesamten, vom Beschwerdeführer selbst damals auf Fr. 220'000.– bezifferten Be- trag nach Schuldtilgung, verbraucht habe (vgl. Sammelbeilage act. 9/b, Urteil und Verfügung des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Pfäffikon vom 12. April 2019, S. 27 f. und S. 31, im Verfahren Nr. FK170004-H). Dieser Entscheid wurde vom Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 30. Juli 2019 geschützt. Das da- mals vom Beschwerdeführer vor Obergericht Zürich im Beschwerdeverfahren er- neut gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtpflege wurde weiter (ebenfalls) mit der Begründung abgewiesen, der Beschwerdeführer habe es unterlassen, seine Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen und zu belegen und insbesondere über den Verbleib des Verkaufserlöses aus der Liegenschaft im Jahr 2017 in der Höhe von Fr. 240'000.– glaubhafte und nachvollziehbare Auskünfte zu erteilen (vgl. Sammelbeilage act. 9/b, Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom
30. Juli 2019 im Verfahren Nr. RZ190007-O). Unter diesen Umständen durfte sich der Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht lediglich damit begnügen zu behaupten, er verfüge über kein Vermögen, denn seine Konti hätten per 10. August 2020 Fr. 281.41 (F._____) bzw. Fr. 129.30 (G._____ AG) aufge- wiesen. Vielmehr hätte er sich in seinem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
– nachdem ihm die unentgeltliche Rechtspflege von den Zürcher Gerichten in der Vergangenheit wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflicht hinsichtlich der Offen- legung seiner Vermögensverhältnisse bereits mehr als einmal verweigert worden war – wenigstens kurz zum Verbleib des Erlöses von rund Fr. 240'000.– aus dem Verkauf der Liegenschaft äussern müssen bzw. gegebenenfalls substantiiert dar- zutun und – soweit möglich – zu belegen gehabt, wofür er diesen doch beträchtli- chen Betrag inzwischen ausgegeben hat. Weder das eine noch das andere hat
- 17 - der bei Gesuchseinreichung noch anwaltlich vertretene Beschwerdeführer getan und sich dazu mit keinem Wort geäussert. Damit ist der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht im Zusammenhang mit der Offenlegung seiner Vermögensver- hältnisses (erneut) nicht hinreichend nachgekommen. An dieser Beurteilung ver- mag auch der Umstand nichts zu ändern, dass der Verbleib des Erlöses im Pfän- dungsverfahren nicht näher thematisiert wurde.
E. 5.6 Wie vorstehend ausgeführt, gilt bei anwaltlich vertretenen Parteien eine in- sofern verschärfte Mitwirkungspflicht, als ihnen bei mangelhaften Gesuchen keine Nachfrist zur Verbesserung zu gewähren ist (vgl. z.B. BGer 4A_44/2018 vom
Dispositiv
- Das Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung für das Beschwerdeverfahren wird abgeschrieben.
- Des Gesuch des Beschwerdeführers um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
- Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittel gemäss nachstehendem Erkenntnis. Sodann wird erkannt:
- In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositivziffer 1 des Zirkula- tionsbeschlusses der 1. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Betreibungsämter vom 14. April 2021 (Ge- schäfts-Nr. CB200149-L) aufgehoben und wie folgt neu gefasst: - 18 - "Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. Es wird festgestellt, dass sich die pfändbare Quote in der Pfändung Nr. 1 des Betreibungsamtes Zürich 11 für den Zeitraum vom 3. August 2020 (Pfändungsvollzug) bis zum 5. Oktober 2020 auf den das monatliche Exis- tenzminimum von Fr. 3'107.75 übersteigenden Betrag beläuft."
- Im darüber hinausgehenden Umfang wird auf die Beschwerde des Be- schwerdeführers nicht eingetreten.
- Es wird vorgemerkt, dass der Zirkulationsbeschluss der 1. Abteilung des Be- zirksgerichtes Zürich als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Betrei- bungsämter vom 14. April 2021 (Geschäfts-Nr. CB200149-L) im Übrigen in Rechtskraft erwachsen ist.
- Es werden keine Kosten erhoben.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien und an Rechtsanwalt X._____ (hin- sichtlich Dispositivziffern 1–3 des Beschlusses) sowie unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz und an das Betreibungsamt Zürich 11, je gegen Empfangsschein.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG bzw. ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. - 19 - Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw R. Schneebeli versandt am:
- Oktober 2021
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Geschäfts-Nr.: PS210080-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiberin MLaw R. Schneebeli Beschluss und Urteil vom 22. Oktober 2021 in Sachen A._____, Beschwerdeführer (vor Obergericht), gegen B._____, Beschwerdegegnerin (vor Obergericht), betreffend Pfändung Nr. 1 (Beschwerde über das Betreibungsamt Zürich 11) Beschwerde gegen einen Beschluss der 1. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 14. April 2021 (CB200149)
- 2 - Erwägungen:
1. Sachverhalt und Prozessgeschichte 1.1 A._____ (Beschwerdeführer) und B._____ (Beschwerdegegnerin) sind die nicht verheirateten Eltern von drei gemeinsamen Kindern. In den vergangen Jah- ren standen sich die Parteien in mehreren unterhalts- und betreibungsrechtlichen Verfahren gegenüber (vgl. act. 2/6 sowie Sammelbeilage 9/b). Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Pfändung Nr. 1 in den Betreibungen Nrn. 2, 3, 4, 5 der Beschwerdegegnerin als Gläubigerin des Beschwerdeführers. 1.2 Am 3. August 2020 vollzog das Betreibungsamt Zürich 11 in den Betreibun- gen Nrn. 2, 3, 4, 5 der Beschwerdegegnerin und Nr. 6 der Gemeinde C._____ über insgesamt Fr. 89'691.00 zuzüglich Kosten, abzüglich bisherige Zahlungen von Fr. 495.00, die Pfändung (Nr. 1, vgl. act. 4 = act. 25/7). Mit Pfändungsurkun- de Nr. 1 vom 10. September 2020 pfändete das Betreibungsamt Zürich 11 vom Nettomonatslohn des Beschwerdeführers die sein monatliches Existenzminimum von Fr. 3'107.75 übersteigenden Einkünfte für die Dauer eines Jahres ab Pfän- dungsvollzug (act. 4). Gegen die Pfändungsurkunde Nr. 1 vom 10. September 2020 des Betreibungsamtes Zürich 11 erhob die Beschwerdegegnerin mit Einga- be vom 24. September 2020 rechtzeitig Beschwerde an die 1. Abteilung des Be- zirksgerichtes Zürich als untere kantonale Aufsichtsbehörde über die Betrei- bungsämter (fortan Vorinstanz; vgl. act. 1 und act. 2/1–6). 1.3 Mit Verfügung vom 6. Oktober 2020, mithin während laufendem Beschwer- deverfahren vor Vorinstanz, verfügte das Betreibungsamt Zürich 11 eine Revision der Einkommenspfändung gemäss Pfändungsurkunde Nr. 1 vom 10. September
2020. Als Grund für die Revision wurden weitere Abklärungen und neue Feststel- lungen des Betreibungsamtes Zürich 11 in Bezug auf die Wohnsituation des Be- schwerdeführers angegeben. Gestützt darauf wurde dem Beschwerdeführer vom Betreibungsamt Zürich 11 "ab sofort" nur noch die Hälfte des Mietzinses ange- rechnet und das Existenzminimum des Beschwerdeführers dementsprechend mit Revisionsverfügung vom 6. Oktober 2020 neu auf Fr. 2'662.25 fest- bzw. herab- gesetzt (vgl. act. 25/8 = act. 9/e).
- 3 - 1.4 Die Vorinstanz hat die Beschwerde der Beschwerdegegnerin mit Zirkulati- onsbeschluss vom 14. April 2021 teilweise gutgeheissen und im Übrigen abge- wiesen, soweit sie darauf eingetreten ist (act. 19 = act. 22 [Aktenexemplar] = act. 27, fortan zitiert als act. 22). 1.5 Gegen den Zirkulationsbeschluss der Vorinstanz vom 14. April 2021 hat der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 30. April 2021 (Datum Poststempel) recht- zeitig Beschwerde an die Kammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter erhoben (act. 23; zur Rechtzeitigkeit vgl. act. 20/3). Mit der Be- schwerde reichte der Beschwerdeführer diverse Beilagen ein (act. 25/2–28) und stellte die folgenden Anträge (act. 23 S. 2): "1. Der Zirkulationsbeschluss des Bezirksgerichts Zürich vom 14. April 2021 (Geschäfts-Nr. CB200149) sei hinsichtlich Dispositiv Ziff. 1 wie folgt abzuändern: Die Beschwerde vom 24. September 2020 wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird. Es wird festgestellt, dass sich die pfändbare Quote seit Pfändungsvollzug am 3. August 2020 auf den das monatli- che Existenzminimum von CHF 3'107.55 übersteigenden Betrag be- läuft.
2. Eventualiter sei der Zirkulationsbeschluss des Bezirksgerichts Zürich vom 14. April 2021 (Geschäfts-Nr. CB200149-L) hinsichtlich Dispositiv Ziff. 1 aufzuheben und diesbezüglich an die Vorinstanz zur Neubeurtei- lung im Sinne der obergerichtlichen Erwägungen zurückzuweisen.
3. Es sei Vermerk davon zu nehmen, dass der Zirkulationsbeschluss des Bezirksgerichts Zürich vom 14. April 2021 (Geschäfts-Nr. CB200149-L) im Übrigen in Rechtskraft erwachsen ist.
4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zu Lasten der Beschwerdegegnerin." In prozessualer Hinsicht ersucht der Beschwerdeführer um Bewilligung der un- entgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren und um Ernennung von Rechtsanwalt X._____ als unentgeltlicher Rechtsbeistand mit Wirkung ab dem
20. April 2021 (Datum der Zustellung des angefochtenen Zirkulationsbeschlusses, vgl. act. 23 S. 2). 1.6 Am 30. April 2021, somit noch innert laufender Rechtsmittelfrist, reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers einen Nachtrag zur gleichentags ver- sandten Beschwerde ein (act. 26). Damit wies er darauf hin, dass zusammen mit der Beschwerde aufgrund eines kanzleiinternen Missgeschickes als Beschwerde-
- 4 - beilage 2 ein falscher Zirkulationsbeschluss beigelegt worden sei, und reichte den mit der Beschwerde angefochtenen Zirkulationsbeschluss vom 14. April 2021 als neue Beschwerdebeilage 2 nach. 1.7 Mit Mitteilung vom 3. Mai 2021 wurde den Parteien sowie dem Betreibungs- amt Zürich 11 der Beschwerdeeingang angezeigt. Die Akten der Vorinstanz wur- den von Amtes wegen beigezogen (act. 1–20). 1.8 Mit Verfügung vom 25. August 2021 wurde der Beschwerdegegnerin in An- wendung von § 85 GOG i.V.m. § 84 GOG sowie Art. 322 ZPO und Art. 18 Abs. 1 SchKG Frist zur Erstattung der Beschwerdeantwort angesetzt (act. 30). Die Ver- fügung vom 25. August 2021 konnte der Beschwerdegegnerin erst mit zweiter Zustellung mittels Gerichtsurkunde am 11. September 2021 zugestellt werden (vgl. act. 31/–2). Am 21. September 2021 ist die Stellungnahme der Beschwerde- gegnerin vom 20. September 2021 (Datum Poststempel) fristgemäss eingegan- gen, in welcher sie sinngemäss Abweisung der Beschwerde beantragt (act. 33). 1.9 Mit Eingabe vom 14. September 2021 informierte der bisherige Rechtsver- treter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt X._____, die Kammer über die sofor- tige Niederlegung des Mandates (act. 32). Das Rubrum wurde entsprechend an- gepasst. 1.10 Mit Kurzbrief vom 29. September 2021 wurde dem Beschwerdeführer die Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin samt Beilagen zur Kenntnisnahme zugestellt (vgl. act. 35 und act. 36). Der Beschwerdeführer liess sich dazu nicht mehr vernehmen. Die Sache ist spruchreif.
2. Prozessuales 2.1 Das Verfahren der Aufsichtsbeschwerde in Schuldbetreibungs- und Kon- kurssachen richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. So- weit Art. 20a Abs. 2 SchKG keine Bestimmungen enthält, regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG; BSK SchKG I-COMETTA/MÖCKLI, 2. Aufl. 2010, Art. 20a N 38). Im Kanton Zürich richtet sich das Beschwerdeverfahren gemäss § 18 EG SchKG nach § 83 f. GOG. Dabei ist der Sachverhalt von Amtes wegen
- 5 - zu untersuchen und es sind die Bestimmungen der ZPO sinngemäss anwendbar (§ 83 Abs. 3 GOG). Für den Weiterzug an das Obergericht gelten insbesondere die Bestimmungen über die Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO (§ 84 GOG). 2.2 Nach Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde bei der Rechtsmittelinstanz innert der zehntägigen Rechtsmittelfrist schriftlich und begründet einzureichen. Aus der Begründungspflicht ergibt sich, dass die Beschwerde zudem Rechtsmit- telanträge zu enthalten hat. In der Begründung hat die Beschwerde führende Par- tei der Rechtsmittelinstanz im Einzelnen darzulegen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid falsch ist und abgeändert werden soll (sog. Begrün- dungslast; vgl. OGer ZH, LB110049 vom 5. März 2012, E. 1.1 m.w.H.; OGer ZH, PF120022 vom 1. Juni 2012, E. 4.1). Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhal- tes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Tatsachen und Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). 2.3 Die Beschwerde vom 30. April 2021 (Datum Poststempel) wurde innert der Rechtsmittelfrist mit schriftlicher Begründung und mit Anträgen versehen bei der Kammer als der zuständigen Rechtsmittelinstanz eingereicht.
3. Zur Beschwerde im Einzelnen 3.1 Vorbemerkung Vor der Vorinstanz beantragte die Beschwerdegegnerin sinngemäss, die Pfän- dungsurkunde Nr. 1 sei aufzuheben und die Sache zur Vornahme weiterer Abklä- rungen sowie zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dabei be- mängelte sie u.a. diverse Positionen des mit der Pfändungsurkunde festgesetzten betreibungsrechtlichen Existenzminimums des Beschwerdeführers (act. 1). Die vorliegende Beschwerde des Beschwerdeführers beschränkt sich thematisch ein- zig noch auf die Frage der Höhe der im betreibungsrechtlichen Existenzminimum des Beschwerdeführers zu berücksichtigenden Wohnkosten. Weitere Positionen sind im zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahren nicht mehr umstritten.
- 6 - 3.2 Vorinstanzlicher Entscheid Die Vorinstanz verwies hinsichtlich der von der Beschwerdegegnerin beantragten Herabsetzung des Mietzinses des Beschwerdeführers im vom Betreibungsamt festgesetzten betreibungsrechtlichen Existenzminimum auf die zwischenzeitlich ergangene Revisionsverfügung des Betreibungsamtes Zürich 11 vom 6. Oktober 2020 in der Pfändung Nr. 1, wonach im Existenzminimum des Beschwerdeführers "ab sofort" nur noch die Hälfte des Mietzinses im Umfang von Fr. 445.50 (Hälfte von Fr. 891.–) berücksichtigt werde. Sodann erwog die Vor- instanz, in der Revisionsverfügung vom 6. Oktober 2020 sei das Betreibungsamt Zürich 11 offensichtlich davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer bereits vor dem 6. Oktober 2020 seine Wohnung mit einem Mitbewohner (D._____) ge- teilt habe. Die Erhöhung der Lohnpfändung im Rahmen einer Revision wirke aber grundsätzlich auf den Tag des Pfändungsvollzuges zurück, weshalb das Betrei- bungsamt die Reduktion des Existenzminimums und die damit einhergehende Er- höhung der Lohnpfändung richtigerweise rückwirkend auf den Zeitpunkt des Pfändungsvollzuges und nicht "ab sofort" hätte anordnen müssen (act. 22, E. 4.4). Jedenfalls – so die Vorinstanz weiter – sei die Formulierung des Betreibungsam- tes unklar (vgl. act. 9/e), weshalb das monatliche Existenzminimum des Be- schwerdeführers in der Pfändung Nr. 1 in teilweiser Gutheissung der Beschwerde der Beschwerdegegnerin rückwirkend auf den 3. August 2020 auf Fr. 2'662.25 festzusetzen sei (act. 22, E. 4.4 und Dispositivziffer. 1). Erwägungen dazu, ob die Reduktion der Wohnkosten im betreibungsrechtlichen Existenzminimum des Be- schwerdeführers an sich rechtmässig sei, machte die Vorinstanz hingegen nicht. 3.3 Rügen des Beschwerdeführers 3.3.1 Der Beschwerdeführer rügt einerseits eine unrichtige Sachverhaltsfeststel- lung und andererseits eine unrichtige Rechtsanwendung durch die Vorinstanz und macht insbesondere die Verletzung seines rechtlichen Gehörs geltend. 3.3.2 Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, entgegen den unrichtigen Feststellungen des Betreibungsamtes Zürich 11 und der Vorinstanz sei zwischen dem Beschwerdeführer und D._____ niemals ein Untermietvertrag abgeschlossen
- 7 - worden. Er (der Beschwerdeführer) habe D._____ lediglich im Rahmen eines "Freundschaftsdienstes" von Anfang Mai 2020 bis Ende Juli 2020 bei sich woh- nen lassen und zwar im Wissen und mit dem Einverständnis der Liegenschafts- verwaltung, wozu diese mit Schreiben vom 5. Mai 2020 schriftlich ihr Einver- ständnis erteilt habe. Entsprechend habe er dem Bevölkerungsamt der Stadt Zü- rich den Auszug von D._____ per Ende Juli 2020 ordnungsgemäss angezeigt, was er mittels Auszugsanzeige belegt habe. Diesen Sachverhalt habe er bereits im Rahmen seiner Stellungnahme vor Vorinstanz dargelegt und auch belegt (act. 23 S. 5 und S. 7 und S. 9 ff., unter Verweis auf act. 14, act. 15 und act. 16/2– 7). In Übereinstimmung mit diesem Sachverhalt habe das Betreibungsamt Zürich 11 anlässlich der Wohnungskontrolle vom 6. August 2020 denn auch nicht fest- stellen können, dass in der Wohnung des Beschwerdeführers noch eine andere Person wohne, wie das Betreibungsamt in der Vernehmlassung vom 9. Oktober 2020 geschrieben habe (act. 23 S. 6, unter Verweis auf act. 8 und 9/a–e). Diese Vorbringen und Belege des Beschwerdeführers habe die Vorinstanz jedoch völlig ausser Acht gelassen und zur Begründung ihres Entscheides im Wesentlichen auf die Revision der Einkommenspfändung vom 6. Oktober 2020 verwiesen. Eben- falls habe sich die Vorinstanz nicht mit den vom Beschwerdeführer vorgetragenen Zweifeln an der Passivlegitimation und dem Vorliegen der formellen Anforderun- gen an eine Beschwerde befasst (act. 23 S. 6.). Mit diesem Vorgehen habe die Vorinstanz das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt, den Sachverhalt unrichtig festgestellt und in der Folge auch das Recht unrichtig angewendet (act. 23 S. 9 ff.). 3.3.3 Weiter reicht der Beschwerdeführer im zweitinstanzlichen Beschwerdever- fahren erstmals die schriftliche Auskunftserteilung des Bevölkerungsamtes der Stadt Zürich vom 23. April 2021 ein, wonach D._____ an der Wohnadresse des Beschwerdeführers (…-str. …, … Zürich) vom 1. Mai 2020 bis zum 1. Dezember 2020 gemeldet war (act. 25/12). Dies – so der Beschwerdeführer weiter – sei ihm im Zeitpunkt der Einreichung der Stellungnahme vor Vorinstanz nicht bekannt gewesen und hätte ihm auch nicht bekannt sein können, weshalb die Bestätigung des Bevölkerungsamtes der Stadt Zürich als Novum prozessrechtlich zuzulassen sei (act. 23 S. 10). Dass der Wegzug von D._____ erst per 1. Dezember 2020 re-
- 8 - gistriert worden sei, obgleich seit mindestens August 2020 nicht mehr in der Wohnung des Beschwerdeführers wohnhaft, gründe offenbar in einem Verstoss des Herrn D._____ gegen melderechtliche Vorschriften (act. 23 S. 8). 3.3.4 Obwohl der Vorinstanz alle diese Belege vorgelegen hätten, habe die Vor- instanz sie nicht berücksichtigt und festgestellt, dass in Bezug auf den Mietzins in der Existenzminimums-Berechnung eine Reduktion um den Betrag des Untermie- ters D._____ vorzunehmen sei. Damit habe sie den Sachverhalt unrichtig festge- stellt und in der Folge auch das Recht unrichtig angewendet (act. 23 S. 9). 3.3.5 Lediglich hilfsweise (gemeint wohl: eventualiter) – für den Fall, dass das an- gerufene Gericht die vorgenannten Erwägungen zur Rechtsfehlerhaftigkeit des angefochtenen Entscheides nicht teilen sollte – verlangt der Beschwerdeführer die pfändbare Quote seit Pfändungsvollzug am 3. August 2020 bis zum
1. Dezember 2020 (nicht aber für das gesamte Pfändungsjahr) auf den das mo- natliche Existenzminimum von Fr. 2'662.25 übersteigenden Betrag und sodann auf das monatliche Existenzminimum von Fr. 3'107.75 übersteigenden Betrag festzusetzen (act. 23 S. 10 f.). 3.4 Standpunkt der Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort 3.4.1 In ihrer Stellungnahme vom 20. September 2021 bringt die Beschwerde- gegnerin vor allem eine grosse Frustration über den Verlauf der diversen betrei- bungsrechtlichen Verfahren zwischen ihr und dem Beschwerdeführer zum Aus- druck. Sie wirft diverse Fragen zum Verhalten des Beschwerdeführers gegenüber den Behörden auf und macht zumindest sinngemäss weiterhin geltend, der Be- schwerdeführer verheimliche ihr und auch den Behörden seine tatsächlich vor- handenen finanziellen Mittel bzw. Vermögenswerte (vgl. act. 33 S. 2). 3.4.2 Weiter erwähnt die Beschwerdegegnerin darin eine Tätlichkeit des Be- schwerdeführers zu ihrem Nachteil am 8. November 2020 (abgeurteilt mit Strafbe- fehl des Statthalteramtes des Bezirkes Pfäffikon vom 11. Dezember 2020 [unklar, ob in Rechtskraft erwachsen]) und erklärt, sich dadurch am Leben bedroht zu füh- len, weshalb sie nicht mehr dazu in der Lage sei, ihre Beschwerde mit Beweismit-
- 9 - teln zu untermauern. Auch hätten die gemeinsamen Mädchen den Beschwerde- führer wegen des Vorfalls vom 8. November 2020 bis 9. April 2021 nicht mehr be- sucht, so dass er in dieser Zeit keine Kinderkosten mehr gehabt habe, weshalb eigentlich alles wieder neu berechnet werden müsste (vgl. act. 33 S. 1). 3.4.3 Schliesslich beantragt die Beschwerdegegnerin, es seien ihr entgegen dem Antrag des Beschwerdeführers keinerlei Kosten für das Beschwerdeverfahren aufzuerlegen, denn schliesslich habe Letzterer den vorinstanzlichen Entscheid an die Kammer weitergezogen und zweitens sei die Prozessführung des Beschwer- deführers geradezu notorisch (vgl. act. 33 S. 1). 3.5 Würdigung 3.5.1 Vorab ist das Folgende zu bemerken: Was Gegenstand des Beschwerde- verfahrens sein kann, bestimmt sich nach dem Anfechtungsobjekt. Taugliches An- fechtungsobjekt der vorliegenden Beschwerde bildet einzig der vorinstanzliche Zirkulationsbeschluss vom 14. April 2021, mit welchem das Existenzminimum des hiesigen Beschwerdeführers in Korrektur der Pfändungsurkunde Nr. 1 des Betrei- bungsamtes Zürich 11 rückwirkend ab Pfändungsvollzug am 3. August 2020 auf Fr. 2'662.25 festgesetzt worden ist (vgl. act. 22, Dispositivziffer 1). Diese vor- instanzliche Anordnung kann indes längstens bis zum 5. Oktober 2020 Wirkung entfalten, da das Betreibungsamt Zürich 11 das mit Pfändungsurkunde vom 10. September 2020 festgesetzte Existenzminimum des Beschwerdeführers noch während laufendem Beschwerdeverfahren und mit sofortiger Wirkung für den Zeitraum ab dem 6. Oktober 2020 und die weitere Dauer der Lohnpfändung revi- diert hat (vgl. act. 25/8 = act. 9/e). Für den Zeitraum ab dem 6. Oktober 2020 und für die weitere Dauer der Lohnpfändung ist demgegenüber die Verfügung des Be- treibungsamtes Zürich 11 vom 6. Oktober 2020 massgeblich. Mit Bezug auf die Revisionsverfügung des Betreibungsamtes Zürich 11 vom 6. Oktober 2020 macht der Beschwerdeführer zwar geltend, von dieser erstmals im Rahmen des vor- instanzlichen Verfahrens Kenntnis erhalten zu haben (vgl. act. 23 S. 7). Dies ent- spricht indes offensichtlich nicht den Tatsachen, wurde dem Beschwerdeführer die fragliche Verfügung vom 6. Oktober 2020 betreffend Revision der Einkom- menspfändung doch nachweislich am 7. Oktober 2020 per Einschreiben zuge-
- 10 - stellt (vgl. act. 25/8 i.V.m. act. 29 [Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post betr. Sendung Nr. …]). Gegen die Herabsetzung seines für die Lohnpfändung massgeblichen Existenzminimums für den Zeitraum ab dem 6. Oktober 2020 hät- te sich der Beschwerdeführer demnach innert 10 Tagen ab Kenntnis von der Re- visionsverfügung des Betreibungsamtes Zürich 11 vom 6. Oktober 2020 mittels Beschwerde an die unter kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs wenden müssen. Sofern er auf eine rechtzeitige Anfechtung verzichtet hat, kann er dies nun jedenfalls nicht mit der vorliegenden Beschwerde nachholen und ebenso wenig war die Vorinstanz dazu kompetent, im Rahmen des vo- rinstanzlichen Beschwerdeverfahrens über die Rechtmässigkeit der Revisionsver- fügung des Betreibungsamtes Zürich 11 vom 6. Oktober 2020 zu befinden. Aus diesem Grund ist auch nicht zu beanstanden, dass sich die Vorinstanz mit den Argumenten des Beschwerdeführers gegen eine Herabsetzung der Wohnkosten in dessen betreibungsrechtlichem Existenzminimum nicht auseinandergesetzt hat. Mit der vorliegenden Beschwerde kann der Beschwerdeführer somit einzig für den in der Vergangenheit liegenden Zeitraum vom 3. August 2020 bis zum 5. Oktober 2020 eine Erhöhung seines Existenzminimums erwirken, was der Beschwerde- führer zu verkennen scheint, beantragt er doch immerhin eventualiter (lediglich in der Begründung) Feststellungen für den Zeitraum vom 3. August 2020 bis
1. Dezember 2020. Soweit sich die Beschwerde des Beschwerdeführers (auch) auf den Zeitraum ab dem 6. Oktober 2020 bezieht, ist auf diese demnach man- gels Fristwahrung und mangels eines gültigen Anfechtungsobjekts nicht einzutre- ten. 3.5.2 Wie vorstehend ausgeführt (vgl. E. 3.5.1), kann Thema der vorliegenden Beschwerde einzig die Lohnpfändung im Zeitraum vom 3. August 2020 bis
5. Oktober 2020 sein, mithin ein vollständig in der Vergangenheit liegender Zeit- raum. Damit stellt sich vorab die Frage nach der Zulässigkeit einer nachträglichen bzw. rückwirkenden Erhöhung der pfändbaren Quote im Rahmen einer Lohnpfän- dung durch (nachträgliche bzw. rückwirkende Herabsetzung) des Existenzmini- mums des Schuldners.
- 11 - 3.5.3 Die Vorinstanz stützte sich im Zirkulationsbeschluss vom 14. April 2021 auf die Lehrmeinung von JOLANTA KREN KOSTKIEWICZ (in: OFK-SchKG, 20. Auflage 2020, Art. 93 N 64), wonach eine Erhöhung der Lohnpfändung grundsätzlich auf den Tag des Pfändungsvollzugs zurückwirke. KREN KOSTKIEWICZ zitiert an besag- ter Stelle wiederum BGE 81 III 14, E. 4. Der Regeste von BGE 81 III 14 sowie den Erwägungen unter Ziff. 4 dieses Entscheides ist denn auch tatsächlich dieser Grundsatz zu entnehmen. Im Einzelnen hält das Bundesgericht im besagten Ent- scheid indes fest, eine rückwirkende Erhöhung der pfändbaren Quote sei unzu- lässig. Sie scheitere daran, dass im Umfang, in welchem der Lohn vom Arbeitge- ber bereits an den Schuldner ausbezahlt worden sei (also im Umfang des zu- nächst als unpfändbar erachteten Lohnanteils), keine pfändbare Forderung mehr bestehe. Der Arbeitgeber habe – solange er nicht etwa vorsorglich zum Rückbe- halt oder zur Hinterlegung einer gewissen Quote des Lohnes angewiesen worden sei – seine Verpflichtungen erfüllt und könne daher nicht nachträglich zur Rück- zahlung eines Teils des Lohnes an das Betreibungsamt verpflichtet werden (vgl. BGE 81 III 14, E. 4, S. 16). Mit anderen Worten ist nach der Rechtsauffassung des Bundesgerichts die Lohnforderung im Umfang, in welchem der Arbeitgeber die Lohnforderung des Arbeitnehmers durch Auszahlung des (gemäss Pfän- dungsvollzug) unpfändbaren Betrages an den Arbeitnehmer tilgte, untergegan- gen. Deshalb besteht auch kein einer Einkommenspfändung zugängliches Pfän- dungsobjekt mehr, sofern der Arbeitgeber nicht vorgängig gerichtlich angewiesen worden war, einen bestimmten Betrag des über den gepfändeten Betrag hinaus- gehenden Gehalts vorläufig einzubehalten oder zu hinterlegen. Letzteres ist vor- liegend nicht der Fall. In Nachachtung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, welcher sich die II. Zivilkammer angeschlossen hat (vgl. PS140287 vom 10. April 2015, E. 4), ist somit festzuhalten, dass bei einer Lohnpfändung die gepfändete Quote – vorbehältlich einer vorläufigen gerichtlichen Anordnung an den Arbeitge- ber auf einstweiligen Rückbehalt des Lohnes über die pfändbare Quote hinaus – nicht rückwirkend zulasten des Schuldners heraufgesetzt werden kann bzw. darf. Dementsprechend ist nicht zu beanstanden, dass das Betreibungsamt Zürich 11 das Existenzminimum des Beschwerdeführers in der Lohnpfändung Nr. 1 mit (hier nicht gegenständlicher) Verfügung vom 6. Oktober 2020 nicht rückwirkend, son-
- 12 - dern "ab sofort", also nur für die Zukunft, herabsetzte. Es lag weder in der Kompe- tenz der Vorinstanz, die im vorinstanzlichen Verfahren nicht streitgegenständliche Verfügung des Betreibungsamtes Zürich 11 vom 6. Oktober 2020 in der Lohn- pfändung Nr. 1 quasi indirekt zu korrigieren, noch ist die von der Vorinstanz vor- genommene Korrektur (rückwirkende Erhöhung der pfändbaren Quote) rechtlich zulässig. Richtigerweise wäre die Beschwerde der Beschwerdegegnerin vor Vo- rinstanz aus diesem Grund vollumfänglich abzuweisen gewesen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden konnte. 3.5.4 Dispositivziffer 1 des Zirkulationsbeschlusses der Vorinstanz vom 14. April 2021 ist demnach in teilweiser Gutheissung der Beschwerde des Beschwerdefüh- rers aufzuheben und wie folgt neu zu fassen: "Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird." Der Klarheit halber ist im Dispositiv zudem fest- zustellen, dass sich die pfändbare Quote für den Zeitraum vom 3. August 2020 (Pfändungsvollzug) bis zum 5. Oktober 2020 auf den das monatliche Existenzmi- nimum von Fr. 3'107.75 übersteigenden Betrag beläuft (Pfändungsurkunde Nr. 1 vom 10. September 2020, act. 4). Im darüber hinausgehenden Umfang ist auf die Beschwerde des Beschwerdeführers aus den in vorstehender E. 3.5.1 genannten Gründen nicht einzutreten. 3.5.5 Damit erübrigen sich weitere Ausführungen zu den Rügen des Beschwer- deführers der unrichtigen Sachverhaltsfeststellung und der unrichtigen Rechtsan- wendung durch die Vorinstanz. Soweit sich diese Rügen des Beschwerdeführers auf den Zeitraum ab dem 6. Oktober 2020 beziehen, sind sie im hiesigen Be- schwerdeverfahren zum Vornherein irrelevant, denn diese Rügen wären richtig- erweise im Rahmen einer Beschwerde gegen die (hier nicht streitgegenständli- che) Revisionsverfügung des Betreibungsamtes Zürich 11 vom 6. Oktober 2020 vorzutragen gewesen (vgl. dazu vorstehende E. 3.5.1).
4. Kosten- und Entschädigungsfolgen Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG); Partei- entschädigungen sind keine auszurichten (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
- 13 -
5. Gesuch um Bewilligung der unentgeltliche Rechtspflege 5.1 Der Beschwerdeführer ersucht um Bewilligung der (umfassenden) unentgelt- lichen Rechtspflege für das vorliegende Beschwerdeverfahren (act. 23, S. 2, An- trag Nr. 5). 5.2 Wie vorstehend unter Ziffer 4 ausgeführt, sind für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG), weshalb sich das Ge- such des Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung als gegenstandslos erweist und demzufolge abzuschreiben ist. 5.3 Hinsichtlich des Gesuches des Beschwerdeführers um Bestellung eines un- entgeltlichen Rechtsvertreters für das Beschwerdeverfahren ist das Folgende zu bemerken: 5.3.1 Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und zusätzlich dazu ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Sofern es zur Wahrung der Rechte notwendig ist, umfasst die unentgeltliche Rechtspflege die Bestellung eines un- entgeltlichen Rechtsbeistandes (Art. 117 ZPO; Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Mass- geblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege ist grundsätzlich die Einreichung des Gesuches (vgl. BGer 4A_696/2016 vom 21. April 2017, E. 3.1, mit diversen weiteren Hinweisen). 5.3.2 Bei der Beurteilung des Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege gilt die (beschränkte) Untersuchungsmaxime; sie wird durch das Antragsprinzip und die Offenlegungs- sowie Mitwirkungsobliegenheiten der gesuchstellenden Person ein- geschränkt. Es obliegt der gesuchstellenden Partei, ihre Einkommens- und Ver- mögensverhältnisse sowie ihre finanziellen Verpflichtungen umfassend offenzule- gen und soweit möglich zu belegen (Art. 119 Abs. 1 und 2 ZPO; KUKO ZPO- JENT-SØRENSEN, 3. A. 2021, Art. 119 N 10; ZK ZPO-EMMEL, 3. A., Zü- rich/Basel/Genf 2016, Art. 119 N 6). Sie hat ihre Mittellosigkeit glaubhaft zu ma- chen (BK ZPO I-BÜHLER, Art. 119 N 38). Die Mitwirkungspflicht erschöpft sich da- mit nicht im Einreichen von Unterlagen, sondern erfordert auch erläuternde An-
- 14 - merkungen dazu, ist es doch nicht Sache des Gerichts, in den eingereichten Un- terlagen die relevanten Informationen herauszusuchen und zu interpretieren. Es ist Aufgabe der gesuchstellenden Partei – umso mehr, wenn sie anwaltlich vertre- ten ist – darzulegen, von welchem Einkommen und von welchem Existenzmini- mum sie ausgeht und ob sie über Vermögen verfügt. Die Verhältnisse sind dann eindeutig und vollständig dargestellt, wenn das Gericht ohne aufwändige Nach- forschungen einen Überblick über die finanzielle Gesamtsituation der gesuchstel- lenden Partei erhält (vgl. WUFFLI/FUHRER, Handbuch unentgeltliche Rechtspflege im Zivilprozess, N 790 f. und 794 ff., m.w.H.). Legt eine Partei ihre finanzielle Si- tuation nicht von sich aus schlüssig dar, obwohl sie um diese Obliegenheit weiss oder wissen muss, kann ihr Gesuch ohne vorgängige Ausübung der gerichtlichen Fragepflicht wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht abgewiesen werden. Das gilt insbesondere bei anwaltlich vertretenen Parteien, denen das Wissen ihres Rechtsvertreters anzurechnen ist und die deshalb nicht als prozessual unbeholfen gelten können (vgl. BGer 4D_69/2016 vom 28. November 2016, E. 5.4.3 m.w.H.; BGer 5A_62/2016 vom 17. Oktober 2016, E. 5.3). 5.3.3 Der Beschwerdeführer bringt zur Begründung seines Gesuches um Bewilli- gung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren zusammen- gefasst vor, sein zivilprozessualer Notbedarf belaufe sich auf insgesamt Fr. 5'172.84. Diesem stehe ein monatliches Nettoeinkommen aus seiner Tätigkeit als Betriebsangestellter bei der E._____ auf Stundenlohnbasis in der Höhe von maximal Fr. 3'500.– gegenüber. Mit seinem Einkommen könne er deshalb nicht einmal sein familienrechtliches Existenzminimum decken (act. 23, S. 11–14). Über Vermögen – so der Beschwerdeführer weiter – verfüge er nicht. Seine Konti hätten per 10. August 2020 Fr. 281.41 (F._____ [Bank]) bzw. Fr. 129.30 (G._____ AG [Bank]) aufgewiesen. Zudem sei er mit Schulden im Gesamtbetrag von über Fr. 100'000.– deutlich verschuldet (vgl. act. 23 S. 14). Damit verfüge er (der Be- schwerdeführer) über keine Rücklagen, um die laufenden Gerichts- und Anwalts- kosten zu bezahlen. Seine Beschwerde könne zudem nicht zum Vornherein als aussichtslos bezeichnet werden und weil er in rechtlichen Belangen unerfahren, das betreibungsrechtliche Verfahren inkl. Lohnpfändungen in jüngster Vergan- genheit aufgrund verschiedener Gesetzesänderungen schwieriger und komplexer
- 15 - geworden und er überdies psychisch am Limit sei, bedürfe er der Unterstützung durch einen Rechtsvertreter (act. 23 S. 15). 5.4 Der Beschwerdeführer untermauert seine Behauptung, er verfüge über kei- nerlei Vermögen, einzig mit einer Saldomeldung betreffend sein Privatkonto bei der F._____ per 13. November 2020 (act. 25/26) und mit einem Auszug über sein Privatkonto bei der G._____ AG per 31. Oktober 2020 (act. 25/27). Belege über seinen Vermögensstand im für die Beurteilung des Gesuches massgeblichen Zeitpunkt der Gesuchseinreichung (30. April 2021) hat er hingegen nicht vorge- legt. Hinzu kommt, dass aus den vorinstanzlichen Akten (vom Betreibungsamt di- rekt bei der G._____ AG edierte Kontounterlagen; act. 9/b) ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführer seinen ihm von der Arbeitgeberin auf das Konto bei der G._____ AG monatlich ausbezahlten Lohn regelmässig wenige Tage später voll- ständig in Bar von seinem Konto abhebt. Aus diesem Grund erscheint es zum Vornherein fraglich, ob die vom Beschwerdeführer eingereichten Kontoauszüge überhaupt geeignet wären, um dessen Vermögenslosigkeit zu belegen. Unter den gegebenen Umständen kann jedenfalls nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer über ein nicht unerhebliches Barvermögen verfügt oder aber über weitere Konti bei anderen (in- oder ausländischen) Finanzinstituten, denn auch z.B. die Steuererklärung 2020 (inkl. Vermögensverzeichnis) hat der Be- schwerdeführer seinem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht beigelegt. 5.5 Eine weitere Unklarheit hinsichtlich des tatsächlichen Vermögensstandes des Beschwerdeführers besteht sodann im Zusammenhang mit dem Erlös aus der von den Parteien ehemals gemeinsam bewohnten und gehaltenen Liegen- schaft an der … [Adresse], welche die Parteien mit Kaufvertrag vom 11. Novem- ber 2016 für einen Kaufpreis von Fr. 1'595'000.– veräussert haben (vgl. Sammel- beilage act. 9/b, Gerichtlicher Vergleich vom 5. Dezember 2016). Insgesamt flos- sen dem Beschwerdeführer aus dem Verkauf der Liegenschaft am 26. Januar 2017, mithin vor etwas mehr als vier Jahren, Fr. 238'691.40 zu (vgl. Sammelbei- lage act. 9/b, Belastungsanzeige der H._____ Bank vom 26. Januar 2017). Über den Verbleib dieses damals auf das Privatkonto des Beschwerdeführers bei der F._____ überwiesenen Geldbetrages äussert sich der Beschwerdeführer in sei-
- 16 - nem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit keinem Wort, und zwar obwohl frühere Gesuche des Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege aus eben diesem Grund bzw. wegen der Verletzung der Mitwir- kungspflicht abgelehnt wurden. So verweigerte das Einzelgericht des Bezirksge- richtes Pfäffikon dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 12. April 2019 die unentgeltliche Rechtspflege mit der Begründung, der Beschwerdeführer habe den Geldfluss und den Verbleib der rund Fr. 240'000.– aus dem Verkauf der Liegen- schaft nicht belegt und ebenso wenig erscheine glaubhaft, dass er bereits den gesamten, vom Beschwerdeführer selbst damals auf Fr. 220'000.– bezifferten Be- trag nach Schuldtilgung, verbraucht habe (vgl. Sammelbeilage act. 9/b, Urteil und Verfügung des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Pfäffikon vom 12. April 2019, S. 27 f. und S. 31, im Verfahren Nr. FK170004-H). Dieser Entscheid wurde vom Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 30. Juli 2019 geschützt. Das da- mals vom Beschwerdeführer vor Obergericht Zürich im Beschwerdeverfahren er- neut gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtpflege wurde weiter (ebenfalls) mit der Begründung abgewiesen, der Beschwerdeführer habe es unterlassen, seine Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen und zu belegen und insbesondere über den Verbleib des Verkaufserlöses aus der Liegenschaft im Jahr 2017 in der Höhe von Fr. 240'000.– glaubhafte und nachvollziehbare Auskünfte zu erteilen (vgl. Sammelbeilage act. 9/b, Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom
30. Juli 2019 im Verfahren Nr. RZ190007-O). Unter diesen Umständen durfte sich der Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht lediglich damit begnügen zu behaupten, er verfüge über kein Vermögen, denn seine Konti hätten per 10. August 2020 Fr. 281.41 (F._____) bzw. Fr. 129.30 (G._____ AG) aufge- wiesen. Vielmehr hätte er sich in seinem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
– nachdem ihm die unentgeltliche Rechtspflege von den Zürcher Gerichten in der Vergangenheit wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflicht hinsichtlich der Offen- legung seiner Vermögensverhältnisse bereits mehr als einmal verweigert worden war – wenigstens kurz zum Verbleib des Erlöses von rund Fr. 240'000.– aus dem Verkauf der Liegenschaft äussern müssen bzw. gegebenenfalls substantiiert dar- zutun und – soweit möglich – zu belegen gehabt, wofür er diesen doch beträchtli- chen Betrag inzwischen ausgegeben hat. Weder das eine noch das andere hat
- 17 - der bei Gesuchseinreichung noch anwaltlich vertretene Beschwerdeführer getan und sich dazu mit keinem Wort geäussert. Damit ist der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht im Zusammenhang mit der Offenlegung seiner Vermögensver- hältnisses (erneut) nicht hinreichend nachgekommen. An dieser Beurteilung ver- mag auch der Umstand nichts zu ändern, dass der Verbleib des Erlöses im Pfän- dungsverfahren nicht näher thematisiert wurde. 5.6 Wie vorstehend ausgeführt, gilt bei anwaltlich vertretenen Parteien eine in- sofern verschärfte Mitwirkungspflicht, als ihnen bei mangelhaften Gesuchen keine Nachfrist zur Verbesserung zu gewähren ist (vgl. z.B. BGer 4A_44/2018 vom
5. März 2018, E. 5.4; BGer 5A_536/2016 vom 19. Dezember 2016, E. 4.1.2 m.w.H.). Das Gesuch des Beschwerdeführers um Bestellung eines unentgeltli- chen Rechtsvertreters für das Beschwerdeverfahren ist deshalb wegen Verlet- zung der Mitwirkungspflicht ohne Weiterungen abzuweisen (BGE 125 IV 161, E. 4a; BGE 120 Ia 179 E. 3a). Es wird beschlossen:
1. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung für das Beschwerdeverfahren wird abgeschrieben.
2. Des Gesuch des Beschwerdeführers um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
3. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittel gemäss nachstehendem Erkenntnis. Sodann wird erkannt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositivziffer 1 des Zirkula- tionsbeschlusses der 1. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Betreibungsämter vom 14. April 2021 (Ge- schäfts-Nr. CB200149-L) aufgehoben und wie folgt neu gefasst:
- 18 - "Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. Es wird festgestellt, dass sich die pfändbare Quote in der Pfändung Nr. 1 des Betreibungsamtes Zürich 11 für den Zeitraum vom 3. August 2020 (Pfändungsvollzug) bis zum 5. Oktober 2020 auf den das monatliche Exis- tenzminimum von Fr. 3'107.75 übersteigenden Betrag beläuft."
2. Im darüber hinausgehenden Umfang wird auf die Beschwerde des Be- schwerdeführers nicht eingetreten.
3. Es wird vorgemerkt, dass der Zirkulationsbeschluss der 1. Abteilung des Be- zirksgerichtes Zürich als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Betrei- bungsämter vom 14. April 2021 (Geschäfts-Nr. CB200149-L) im Übrigen in Rechtskraft erwachsen ist.
4. Es werden keine Kosten erhoben.
5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und an Rechtsanwalt X._____ (hin- sichtlich Dispositivziffern 1–3 des Beschlusses) sowie unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz und an das Betreibungsamt Zürich 11, je gegen Empfangsschein.
7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG bzw. ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
- 19 - Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw R. Schneebeli versandt am:
22. Oktober 2021