Erwägungen (7 Absätze)
E. 1 Das Betreibungsamt Pfannenstiel ordnete in der Pfändung Nr. 1 (Betreibung Nr. 2) für Forderungen des Kantons Zürich (Beschwerdegegner) gegenüber dem Schuldner A._____ (Beschwerdeführer) mit Wirkung ab 13. Januar 2021 eine Einkommenspfändung an. Das pfändbare Vermögen wurde als ungenügend eingestuft (vgl. Pfändungsurkunde vom 15. Februar 2021, act. 2/1). Gegen das in der Pfändungsurkunde ermittelte Existenzminimum erhob A._____ Beschwerde. Das Bezirksgericht Meilen, Untere kantonale Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter erkannte mit Urteil vom 16. Ap- ril 2021, für die Berechnung des Existenzminimums des Beschwerdeführers werde der effektive Mietzins von monatlich CHF 5'200.– per 1. Februar 2021 auf den Betrag von monatlich CHF 1'733.35 herabgesetzt. Das monatliche Existenzminimum des Beschwerdeführers werde entsprechend bis zum
31. Januar 2021 auf CHF 9'412.70 und ab 1. Februar 2021 auf CHF 5'946.05 festgesetzt. Im Übrigen werde die Beschwerde abgewiesen (act. 14 Dispositiv Ziffern 1-2). Diesen Entscheid focht der Beschwerdeführer innert der Rechtsmittelfrist (act. 14 und act. 12/3) mit Eingabe vom 28. April 2021 (Poststempel) beim Obergericht an und beantragte (act. 15 S. 2): "1. Das monatliche Existenzminimum des Beschwerdeführers ist bis zum
30. Juni 2021 auf CHF 9'412.70 und erst ab 01. Juli 2021 auf CHF 5'946.05 festzusetzen."
E. 2 Die Verfahrensakten (vgl. act. 1-12) wurden beigezogen. Von der Einholung einer Vernehmlassung und Stellungnahme zur Sache ist abzusehen (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG i.V.m Art. 322 sowie Art. 324 ZPO). Das Verfahren ist spruchreif.
E. 3 a) Auf den Weiterzug einer betreibungsrechtlichen Aufsichtsbeschwerde an die obere kantonale Aufsichtsbehörde sind gemäss kantonalem Recht die Art. 319 ff. ZPO anwendbar (Art. 20a Abs. 2 und 3 SchKG sowie § 18 EG SchKG i.V.m. § 83 f. GOG; BSK SchKG I-COMETTA/MÖCKLI, 2. Auflage, Art. 20a N 38). Als Beschwerdegründe können unrichtige Rechtsanwendung
- 3 - und offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO ist eine Beschwerde innert der Frist schriftlich und begründet einzureichen. Entsprechend der Praxis der Kammer hat ein Beschwerdeführer auch in Verfahren, in welchen das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen zu un- tersuchen hat (vgl. dazu § 83 Abs. 3 GOG), sich mit der Begründung des angefochtenen Entscheids auseinanderzusetzen und im Einzelnen darzule- gen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid aus seiner Sicht un- richtig ist. Sind diese Anforderungen nicht erfüllt, wird auf das Rechtsmittel wegen fehlender Begründung ohne Weiteres nicht eingetreten. Allerdings wird bei Laien zur Erfüllung des Erfordernisses, einen Antrag zu stellen und zu begründen, sehr wenig verlangt. Als Begründung reicht es aus, wenn auch nur rudimentär zum Ausdruck kommt, weshalb der angefochtene Ent- scheid nach Auffassung des Beschwerdeführers unrichtig sein soll (vgl. dazu OGer ZH PF170034 vom 9. August 2017 und PS160064 vom 2. Mai 2016, Erw. 2.b mit Verweisen).
b) Neue Anträge, neue Beweismittel und neue Tatsachenbehauptungen (sogenannte Noven) sind im Beschwerdeverfahren gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO unzulässig (vgl. BGer 5A_405/2011 vom 27. September 2011, in BGE 137 III 470 nicht publizierte Erw. 4.5.3). Für die Beschränkung des Noven- rechts im zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahren gilt Art. 13 Abs. 2 SchKG in Verbindung mit § 84 GOG und Art. 326 Abs. 1 ZPO. Ist es den Kantonen von Bundesrechts wegen überlassen, ob es eine oder zwei Aufsichtsin- stanz/en gibt, und genügt von Bundesrechts wegen auch nur eine Be- schwerdeinstanz, so kann für das Verfahren vor der oberen Instanz die Kognition beschränkt werden (vgl. OGer ZH PS110019 vom 21. Februar 2011 und PS120189 vom 2. November 2012).
E. 4 a) Vom Nettoeinkommen des Schuldners wurden vom Betreibungsamt die den monatlichen Existenzminimumanteil des Schuldners übersteigenden Einkünfte gepfändet. Das gemeinschaftliche Existenzminimum wurde vom Betreibungsamt pro Monat wie folgt festgesetzt (act. 2/1):
- 4 - Grundbetrag Schuldner Fr. 1'100.00 Mietzins (Quittungen eingesehen) (1/3 Anteil von Fr. 1'733.35 Fr. 5'200.00) Krankenkasse (Quittungen eingesehen) Fr. 388.75 Hausrat- und Haftpflichtversicherung (Quittungen einge- Fr. 74.20 sehen) Auswärtige Verpflegung Fr. 300.00 Fahrtauslagen zum Arbeitsplatz Fr. 242.00 Unterhalts- und/oder Unterstützungsbeiträge (Effektiv Fr. Fr. 3'939.00 7'265.00 kann nur Fr. 3'939.– bezahlen) Heizung und Nebenkosten (Quittungen eingesehen) Fr. 168.75 ./. Mietzinseinnahmen Fr. 2'000.00 Existenzminimum pro Monat Fr. 5'946.05 In seiner Beschwerde an die Vorinstanz verlangte der Beschwerdeführer un- ter Berücksichtigung des effektiven Mietzinsaufwandes von Fr. 5'200.00 die Festsetzung des Existenzminimums auf Fr. 9'412.70 (act. 1 S. 2).
b) Die Vorinstanz legte in ihrem Entscheid die allgemeinen rechtlichen Grundlagen der Einkommenspfändung nach Art. 93 Abs. 1 SchKG zutref- fend dar (act. 14 Erw. 3.1). Die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich hat für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Exis- tenzminimums im Kreisschreiben vom 16. September 2009 Richtlinien zur Ermittlung des Existenzminimums als Grundlage aufgestellt (nachfolgend Kreisschreiben). Der Betreibungsbeamte hat sich soweit möglich, aber nicht
- 5 - ausschliesslich an diese Richtlinien zu halten. Er hat das Existenzminimum im einzelnen Fall nach den konkreten Umständen festzusetzen, wobei sei- nem Ermessen ein weiter Spielraum zukommt (BSK SchKG I-VONDER MÜHLL, 2. Auflage, Art. 93 N 21). Zu den Wohnkosten führte die Vorinstanz u.a. aus, nach Ziff. III.1.1 der Richtlinien sei als Zuschlag zum monatlichen Grundbetrag bei den Woh- nungskosten grundsätzlich der effektive monatliche Mietzins zu berücksich- tigen. Unter Verweis auf Entscheide des Bundesgerichts sähen die Richtli- nien jedoch vor, dass der Mietzinszuschlag spätestens nach Ablauf des nächsten gesetzlichen Kündigungstermins auf ein Normalmass herabgesetzt werden könne, wenn der Schuldner lediglich zu seiner grösseren Bequem- lichkeit eine teure Wohnung oder ein teures Zimmer benutze (act. 14 Erw. 3.2). Der Grundsatz, dass der von der Lohnpfändung betroffene Schuldner seine Lebenshaltung einschränken und mit dem ihm zugestandenen Exis- tenzminimum auskommen müsse, gelte nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch für die Wohnkosten. Die hier effektiv anfallenden Aus- lagen könnten nur vollumfänglich berücksichtigt werden, wenn sie der famili- ären Situation des Schuldners und den ortsüblichen Ansätzen entsprächen. Täten sie das nicht, sei dem Schuldner die Möglichkeit zu geben, seine Wohnkosten innert einer angemessenen Frist den für die Berechnung des Notbedarfs massgebenden Verhältnissen anzupassen. Ein überhöhter Miet- zins könne in der Regel nach Ablauf des nächsten Kündigungstermins auf ein Normalmass herabgesetzt werden, auch wenn der Schuldner nicht un- mittelbar zum Bezug einer günstigeren Wohnung gezwungen werden könne (…) (act. 14 Erw. 3.3). Der Beschwerdeführer bewohne zusammen mit sei- ner Lebenspartnerin und deren minderjährigem Sohn ein gemietetes 6 ½- Zimmer-Einfamilienhaus an der B._____-strasse … in C._____. Der monat- liche Mietzins betrage Fr. 5'200.– (act. 1 S. 2; act. 2/1 lit. E). Das entspreche der familiären Situation des Beschwerdeführers ganz offensichtlich nicht. Dem Betreibungsamt sei deshalb grundsätzlich beizupflichten, dass ein Mietzins von Fr. 5'200.– überhöht sei und nicht im Existenzminimum berück- sichtigt werden könne (act. 7). Nicht gefolgt werden könne dem Betrei-
- 6 - bungsamt jedoch, wenn es eine sofortige Herabsetzung der Wohnkosten als rechtens erachte. Dass die Richtlinien eine Herabsetzung "spätestens" auf den nächsten Kündigungstermin vorsähen, dürfe entgegen dem Betrei- bungsamt (vgl. act. 7 S. 2) nicht in diesem Sinne verstanden werden. Nach der erwähnten bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vorstehende E. 3.3.) hätte das Betreibungsamt dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist zur Herabsetzung der Wohnkosten einräumen müssen. Indem es stattdes- sen die im Existenzminimum berücksichtigten Wohnkosten gleichzeitig mit der Pfändung herabgesetzt habe, habe es ihm diese Möglichkeit genommen und damit einseitig nur den Interessen der Beschwerdegegner Rechnung getragen. Die Beschwerde erweise sich insoweit als begründet (act. 14 Erw. 3.4-3.5). Der Beschwerdeführer habe den Mietvertrag des 6 ½-Zimmer- Einfamilienhauses an der B._____-strasse … in C._____ trotz entsprechen- der Aufforderung (act. 9) nicht eingereicht und sei damit seiner Mitwirkungs- pflicht (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG) nicht nachgekommen. Dieses Verhal- ten sei bei der Beweiswürdigung zu berücksichtigen (…). Das Gesetz sehe für die Kündigung von gemieteten Wohnungen eine zwingende Mindestfrist von drei Monaten vor, welche die Vertragsparteien nicht verkürzen könnten (Art. 266a Abs. 1 in Verbindung mit Art. 266c OR). Die möglichen Kündi- gungstermine könnten die Parteien demgegenüber frei vereinbaren (Art. 266a Abs. 1 OR; …). Im Bezirk Meilen würden regelmässig Kündi- gungstermine auf jedes Monatsende (ausser Dezember) oder auf Ende März, Ende Juni und Ende September vereinbart. Wie es sich im vorliegen- den Fall verhalte, könne infolge der Verletzung der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers nicht abgeklärt werden. Es sei deshalb von einer Kündi- gungsmöglichkeit auf jedes Monatsende auszugehen (act. 14 Erw. 3.6-3.7). Der Aufsichtsbehörde und den Verfahrensbeteiligten sei aus dem Parallel- verfahren CB210011 bekannt, dass das Betreibungsamt gegen den Be- schwerdeführer bereits am 9. September 2020 eine Pfändung (Nr. 1) vollzo- gen habe, in deren Rahmen es die im Existenzminimum berücksichtigten Wohnkosten auf Fr. 1'733.35 herabgesetzt habe. Auch wenn die sofortige Herabsetzung nicht zulässig gewesen sei, habe der Beschwerdeführer aber
- 7 - jedenfalls Anlass gehabt, sich unverzüglich um eine Reduktion seiner Wohnkosten zu bemühen. Nächster Kündigungstermin, auf den der Be- schwerdeführer seine Wohnkosten nach jener Pfändung hätte reduzieren können, sei der 31. Januar 2021 gewesen. Es sei angezeigt, im vorliegen- den Verfahren denselben Zeitpunkt zu berücksichtigen (act. 14 Erw. 3.8). Was die Höhe der zu berücksichtigenden Wohnkosten angehe, führe das Betreibungsamt unter Hinweis auf BSK SchKG I - VONDER MÜHLL, N 26 zu Art. 93 SchKG, zutreffend aus, dass dem Beschwerdeführer - nachdem sei- ne Lebenspartnerin und deren minderjähriger Sohn über kein Einkommen verfügten - nur die für ihn allein angemessenen Wohnkosten angerechnet werden könnten (act. 7 S. 1). Der vom Betreibungsamt eingesetzte Betrag von Fr. 1'733.35 sei unter diesem Gerichtspunkt nicht zu beanstanden (act. 14 Erw. 3.9). Der effektive Mietzins von Fr. 5'200.– sei bei der Berechnung des Existenzminimums bis zum 31. Januar 2021 zu berücksichtigen und erst anschliessend auf den Betrag von Fr. 1'733.35 herabzusetzen. Damit erge- be sich ein Existenzminimum des Beschwerdeführers von Fr. 9'412.70 bis zum 31. Januar 2021 und von Fr. 5'946.05 ab 1. Februar 2021 (act. 14 Erw. 4).
E. 5 In seiner Beschwerdeschrift führte der Beschwerdeführer aus, er sei mit al- len Entscheidungen des Urteils einverstanden ausser mit dem Datum, bis zu dem das monatliche Existenzminimum gelten solle. Das Bezirksgericht habe das richtige Datum nicht richtig festlegen können, weil er den Vertrag der Wohnung nicht vorgelegt habe. Jetzt stelle er den Wohnungsvertrag als "Beilage 2" zur Verfügung. Er bitte, das monatliche Existenzminimum bis zum 30. Juni 2021 auf Fr. 9'412.70 und erst ab dem 1. Juli 2021 auf Fr. 5'946.05 festzusetzen, da der früheste Kündigungstermin für den Woh- nungsvertrag der 30. Juni 2020 (recte: 2021) sei (act. 15 S. 2).
E. 6 a) Der Grundsatz, dass der von der Lohnpfändung betroffene Schuldner sei- ne Lebenshaltung einschränken und mit dem ihm zugestandenen Existenz- minimum auskommen muss, gilt auch in Bezug auf die Wohnkosten. Der Schuldner hat seine Wohnkosten so tief wie möglich zu halten (BGE 129 III
- 8 - 526 Erw. 2). Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, können die effektiv an- fallenden Wohnkosten nur vollumfänglich berücksichtigt werden, wenn sie der familiären Situation des Schuldners und den ortsüblichen Ansätzen ent- sprechen (BGE 128 III 337 Erw. 3b). Dem Schuldner ist allerdings die Mög- lichkeit zu geben, seine Wohnkosten innert einer angemessenen Frist den für die Berechnung des Notbedarfs massgebenden Verhältnissen anzupas- sen (BGE 119 III 70 Erw. 3c; 116 III 15 2d). In der Regel kann ein überhöhter Mietzins nach Ablauf des nächsten ordentlichen Kündigungstermins auf ein Normalmass herabgesetzt werden (BGE 129 III 526 Erw. 2 S. 527; BGer 7B.205/2003 vom 17. Oktober 2003 Erw. 2.1). Um den nächstmöglichen Kündigungstermin zu ermitteln, forderte die Vorinstanz den Beschwerdefüh- rer mit Verfügung vom 15. März 2021 auf, den Mietvertrag einzureichen (act. 9). Der Beschwerdeführer kam dieser Auflage nicht nach, weshalb die Vorinstanz auf die ortsüblichen Kündigungstermine abstellte und unter Hin- weis auf die vorgehende Einkommenspfändung (vgl. act. 2/1 S. 7) einen theoretischen Kündigungstermin auf Ende Januar 2021 annahm. Das Be- treibungsamt und die kantonalen Aufsichtsbehörden haben nach der Recht- sprechung des Bundesgerichtes von Amtes wegen die tatsächlichen Ver- hältnisse zu ermitteln, die für die Beschränkungen der Pfändbarkeit gemäss den art. 92 und 93 SchKG massgeblich sind. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Parteien von ihren Mitwirkungspflichten befreit sind. Es obliegt ihnen im Gegenteil, den Richter über die wesentlichen Tatsachen zu unter- richten und die ihnen zugänglichen Beweismittel anzugeben. Der Richter, der von Amtes wegen den Sachverhalt feststellen muss, hat nur dann zu ei- genen Abklärungen zu schreiten, wenn aus objektiven Gründen zu bezwei- feln ist, dass die Parteien den Sachverhalt vollständig dargelegt haben (vgl. BGer 5A_162/2015 vom 27. Juli 2015 Erw. 5.3; BGE 112 III 79 Erw. 2). Bei Verletzung der Mitwirkungspflicht ist die Aufsichtsbehörde nicht verpflichtet, Umstände abzuklären, die sich nicht aus den Akten ergeben (BSK SchKG, EB-STAEHELIN, 2. Auflage, Art. 20a ad N 7, ad N 10). Das Vorgehen der Vo- rinstanz ist deshalb nicht zu beanstanden und steht im Einklang mit der bun- desgerichtlichen Rechtsprechung, wie sie im vorinstanzlichen Entscheid
- 9 - aufgeführt wurden. Aufgrund der bereits laufenden vorgehenden Einkom- menspfändung ab 9. September 2020 (vgl. act. 2/1 S. 7; vgl. PS210075) hat- te der Beschwerdeführer genügend Zeit, seine Mietkosten anzupassen.
b) Im vorliegenden Beschwerdeverfahren reichte der Beschwerdeführer den Mietvertrag ein. Daraus ergibt sich, dass der nächstmögliche Kündigungs- termin der 30. Juni 2021 ist (act 17). Dieser Mietvertrag kann allerdings im obergerichtlichen Beschwerdeverfahren nicht mehr berücksichtigt werden. Er unterliegt dem Novenverbot gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO (vgl. vorstehend Ziff. 3.b). Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
E. 7 In SchK-Beschwerdeverfahren erster und zweiter Instanz werden keine Kos- ten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG, Art. 61 Abs. 2 lit. a und Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird erkannt:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegner je unter Beilage eines Doppels von act. 15, unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Pfannenstiel, je ge- gen Empfangsschein.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). - 10 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. I. Vourtsis-Müller versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Geschäfts-Nr.: PS210076-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. .......... und Oberrichterin lic. iur. .......... sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. .......... Urteil Beschluss vom in Sachen A._____, Beschwerdeführer, gegen Kanton Zürich, Beschwerdegegner, vertreten durch Kantonales Steueramt Zürich, betreffend Existenzminimum (Beschwerde über das Betreibungsamt Pfannenstiel) Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Meilen vom 16. April 2021 (CB210012)
- 2 - Erwägungen:
1. Das Betreibungsamt Pfannenstiel ordnete in der Pfändung Nr. 1 (Betreibung Nr. 2) für Forderungen des Kantons Zürich (Beschwerdegegner) gegenüber dem Schuldner A._____ (Beschwerdeführer) mit Wirkung ab 13. Januar 2021 eine Einkommenspfändung an. Das pfändbare Vermögen wurde als ungenügend eingestuft (vgl. Pfändungsurkunde vom 15. Februar 2021, act. 2/1). Gegen das in der Pfändungsurkunde ermittelte Existenzminimum erhob A._____ Beschwerde. Das Bezirksgericht Meilen, Untere kantonale Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter erkannte mit Urteil vom 16. Ap- ril 2021, für die Berechnung des Existenzminimums des Beschwerdeführers werde der effektive Mietzins von monatlich CHF 5'200.– per 1. Februar 2021 auf den Betrag von monatlich CHF 1'733.35 herabgesetzt. Das monatliche Existenzminimum des Beschwerdeführers werde entsprechend bis zum
31. Januar 2021 auf CHF 9'412.70 und ab 1. Februar 2021 auf CHF 5'946.05 festgesetzt. Im Übrigen werde die Beschwerde abgewiesen (act. 14 Dispositiv Ziffern 1-2). Diesen Entscheid focht der Beschwerdeführer innert der Rechtsmittelfrist (act. 14 und act. 12/3) mit Eingabe vom 28. April 2021 (Poststempel) beim Obergericht an und beantragte (act. 15 S. 2): "1. Das monatliche Existenzminimum des Beschwerdeführers ist bis zum
30. Juni 2021 auf CHF 9'412.70 und erst ab 01. Juli 2021 auf CHF 5'946.05 festzusetzen."
2. Die Verfahrensakten (vgl. act. 1-12) wurden beigezogen. Von der Einholung einer Vernehmlassung und Stellungnahme zur Sache ist abzusehen (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG i.V.m Art. 322 sowie Art. 324 ZPO). Das Verfahren ist spruchreif.
3. a) Auf den Weiterzug einer betreibungsrechtlichen Aufsichtsbeschwerde an die obere kantonale Aufsichtsbehörde sind gemäss kantonalem Recht die Art. 319 ff. ZPO anwendbar (Art. 20a Abs. 2 und 3 SchKG sowie § 18 EG SchKG i.V.m. § 83 f. GOG; BSK SchKG I-COMETTA/MÖCKLI, 2. Auflage, Art. 20a N 38). Als Beschwerdegründe können unrichtige Rechtsanwendung
- 3 - und offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO ist eine Beschwerde innert der Frist schriftlich und begründet einzureichen. Entsprechend der Praxis der Kammer hat ein Beschwerdeführer auch in Verfahren, in welchen das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen zu un- tersuchen hat (vgl. dazu § 83 Abs. 3 GOG), sich mit der Begründung des angefochtenen Entscheids auseinanderzusetzen und im Einzelnen darzule- gen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid aus seiner Sicht un- richtig ist. Sind diese Anforderungen nicht erfüllt, wird auf das Rechtsmittel wegen fehlender Begründung ohne Weiteres nicht eingetreten. Allerdings wird bei Laien zur Erfüllung des Erfordernisses, einen Antrag zu stellen und zu begründen, sehr wenig verlangt. Als Begründung reicht es aus, wenn auch nur rudimentär zum Ausdruck kommt, weshalb der angefochtene Ent- scheid nach Auffassung des Beschwerdeführers unrichtig sein soll (vgl. dazu OGer ZH PF170034 vom 9. August 2017 und PS160064 vom 2. Mai 2016, Erw. 2.b mit Verweisen).
b) Neue Anträge, neue Beweismittel und neue Tatsachenbehauptungen (sogenannte Noven) sind im Beschwerdeverfahren gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO unzulässig (vgl. BGer 5A_405/2011 vom 27. September 2011, in BGE 137 III 470 nicht publizierte Erw. 4.5.3). Für die Beschränkung des Noven- rechts im zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahren gilt Art. 13 Abs. 2 SchKG in Verbindung mit § 84 GOG und Art. 326 Abs. 1 ZPO. Ist es den Kantonen von Bundesrechts wegen überlassen, ob es eine oder zwei Aufsichtsin- stanz/en gibt, und genügt von Bundesrechts wegen auch nur eine Be- schwerdeinstanz, so kann für das Verfahren vor der oberen Instanz die Kognition beschränkt werden (vgl. OGer ZH PS110019 vom 21. Februar 2011 und PS120189 vom 2. November 2012).
4. a) Vom Nettoeinkommen des Schuldners wurden vom Betreibungsamt die den monatlichen Existenzminimumanteil des Schuldners übersteigenden Einkünfte gepfändet. Das gemeinschaftliche Existenzminimum wurde vom Betreibungsamt pro Monat wie folgt festgesetzt (act. 2/1):
- 4 - Grundbetrag Schuldner Fr. 1'100.00 Mietzins (Quittungen eingesehen) (1/3 Anteil von Fr. 1'733.35 Fr. 5'200.00) Krankenkasse (Quittungen eingesehen) Fr. 388.75 Hausrat- und Haftpflichtversicherung (Quittungen einge- Fr. 74.20 sehen) Auswärtige Verpflegung Fr. 300.00 Fahrtauslagen zum Arbeitsplatz Fr. 242.00 Unterhalts- und/oder Unterstützungsbeiträge (Effektiv Fr. Fr. 3'939.00 7'265.00 kann nur Fr. 3'939.– bezahlen) Heizung und Nebenkosten (Quittungen eingesehen) Fr. 168.75 ./. Mietzinseinnahmen Fr. 2'000.00 Existenzminimum pro Monat Fr. 5'946.05 In seiner Beschwerde an die Vorinstanz verlangte der Beschwerdeführer un- ter Berücksichtigung des effektiven Mietzinsaufwandes von Fr. 5'200.00 die Festsetzung des Existenzminimums auf Fr. 9'412.70 (act. 1 S. 2).
b) Die Vorinstanz legte in ihrem Entscheid die allgemeinen rechtlichen Grundlagen der Einkommenspfändung nach Art. 93 Abs. 1 SchKG zutref- fend dar (act. 14 Erw. 3.1). Die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich hat für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Exis- tenzminimums im Kreisschreiben vom 16. September 2009 Richtlinien zur Ermittlung des Existenzminimums als Grundlage aufgestellt (nachfolgend Kreisschreiben). Der Betreibungsbeamte hat sich soweit möglich, aber nicht
- 5 - ausschliesslich an diese Richtlinien zu halten. Er hat das Existenzminimum im einzelnen Fall nach den konkreten Umständen festzusetzen, wobei sei- nem Ermessen ein weiter Spielraum zukommt (BSK SchKG I-VONDER MÜHLL, 2. Auflage, Art. 93 N 21). Zu den Wohnkosten führte die Vorinstanz u.a. aus, nach Ziff. III.1.1 der Richtlinien sei als Zuschlag zum monatlichen Grundbetrag bei den Woh- nungskosten grundsätzlich der effektive monatliche Mietzins zu berücksich- tigen. Unter Verweis auf Entscheide des Bundesgerichts sähen die Richtli- nien jedoch vor, dass der Mietzinszuschlag spätestens nach Ablauf des nächsten gesetzlichen Kündigungstermins auf ein Normalmass herabgesetzt werden könne, wenn der Schuldner lediglich zu seiner grösseren Bequem- lichkeit eine teure Wohnung oder ein teures Zimmer benutze (act. 14 Erw. 3.2). Der Grundsatz, dass der von der Lohnpfändung betroffene Schuldner seine Lebenshaltung einschränken und mit dem ihm zugestandenen Exis- tenzminimum auskommen müsse, gelte nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch für die Wohnkosten. Die hier effektiv anfallenden Aus- lagen könnten nur vollumfänglich berücksichtigt werden, wenn sie der famili- ären Situation des Schuldners und den ortsüblichen Ansätzen entsprächen. Täten sie das nicht, sei dem Schuldner die Möglichkeit zu geben, seine Wohnkosten innert einer angemessenen Frist den für die Berechnung des Notbedarfs massgebenden Verhältnissen anzupassen. Ein überhöhter Miet- zins könne in der Regel nach Ablauf des nächsten Kündigungstermins auf ein Normalmass herabgesetzt werden, auch wenn der Schuldner nicht un- mittelbar zum Bezug einer günstigeren Wohnung gezwungen werden könne (…) (act. 14 Erw. 3.3). Der Beschwerdeführer bewohne zusammen mit sei- ner Lebenspartnerin und deren minderjährigem Sohn ein gemietetes 6 ½- Zimmer-Einfamilienhaus an der B._____-strasse … in C._____. Der monat- liche Mietzins betrage Fr. 5'200.– (act. 1 S. 2; act. 2/1 lit. E). Das entspreche der familiären Situation des Beschwerdeführers ganz offensichtlich nicht. Dem Betreibungsamt sei deshalb grundsätzlich beizupflichten, dass ein Mietzins von Fr. 5'200.– überhöht sei und nicht im Existenzminimum berück- sichtigt werden könne (act. 7). Nicht gefolgt werden könne dem Betrei-
- 6 - bungsamt jedoch, wenn es eine sofortige Herabsetzung der Wohnkosten als rechtens erachte. Dass die Richtlinien eine Herabsetzung "spätestens" auf den nächsten Kündigungstermin vorsähen, dürfe entgegen dem Betrei- bungsamt (vgl. act. 7 S. 2) nicht in diesem Sinne verstanden werden. Nach der erwähnten bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vorstehende E. 3.3.) hätte das Betreibungsamt dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist zur Herabsetzung der Wohnkosten einräumen müssen. Indem es stattdes- sen die im Existenzminimum berücksichtigten Wohnkosten gleichzeitig mit der Pfändung herabgesetzt habe, habe es ihm diese Möglichkeit genommen und damit einseitig nur den Interessen der Beschwerdegegner Rechnung getragen. Die Beschwerde erweise sich insoweit als begründet (act. 14 Erw. 3.4-3.5). Der Beschwerdeführer habe den Mietvertrag des 6 ½-Zimmer- Einfamilienhauses an der B._____-strasse … in C._____ trotz entsprechen- der Aufforderung (act. 9) nicht eingereicht und sei damit seiner Mitwirkungs- pflicht (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG) nicht nachgekommen. Dieses Verhal- ten sei bei der Beweiswürdigung zu berücksichtigen (…). Das Gesetz sehe für die Kündigung von gemieteten Wohnungen eine zwingende Mindestfrist von drei Monaten vor, welche die Vertragsparteien nicht verkürzen könnten (Art. 266a Abs. 1 in Verbindung mit Art. 266c OR). Die möglichen Kündi- gungstermine könnten die Parteien demgegenüber frei vereinbaren (Art. 266a Abs. 1 OR; …). Im Bezirk Meilen würden regelmässig Kündi- gungstermine auf jedes Monatsende (ausser Dezember) oder auf Ende März, Ende Juni und Ende September vereinbart. Wie es sich im vorliegen- den Fall verhalte, könne infolge der Verletzung der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers nicht abgeklärt werden. Es sei deshalb von einer Kündi- gungsmöglichkeit auf jedes Monatsende auszugehen (act. 14 Erw. 3.6-3.7). Der Aufsichtsbehörde und den Verfahrensbeteiligten sei aus dem Parallel- verfahren CB210011 bekannt, dass das Betreibungsamt gegen den Be- schwerdeführer bereits am 9. September 2020 eine Pfändung (Nr. 1) vollzo- gen habe, in deren Rahmen es die im Existenzminimum berücksichtigten Wohnkosten auf Fr. 1'733.35 herabgesetzt habe. Auch wenn die sofortige Herabsetzung nicht zulässig gewesen sei, habe der Beschwerdeführer aber
- 7 - jedenfalls Anlass gehabt, sich unverzüglich um eine Reduktion seiner Wohnkosten zu bemühen. Nächster Kündigungstermin, auf den der Be- schwerdeführer seine Wohnkosten nach jener Pfändung hätte reduzieren können, sei der 31. Januar 2021 gewesen. Es sei angezeigt, im vorliegen- den Verfahren denselben Zeitpunkt zu berücksichtigen (act. 14 Erw. 3.8). Was die Höhe der zu berücksichtigenden Wohnkosten angehe, führe das Betreibungsamt unter Hinweis auf BSK SchKG I - VONDER MÜHLL, N 26 zu Art. 93 SchKG, zutreffend aus, dass dem Beschwerdeführer - nachdem sei- ne Lebenspartnerin und deren minderjähriger Sohn über kein Einkommen verfügten - nur die für ihn allein angemessenen Wohnkosten angerechnet werden könnten (act. 7 S. 1). Der vom Betreibungsamt eingesetzte Betrag von Fr. 1'733.35 sei unter diesem Gerichtspunkt nicht zu beanstanden (act. 14 Erw. 3.9). Der effektive Mietzins von Fr. 5'200.– sei bei der Berechnung des Existenzminimums bis zum 31. Januar 2021 zu berücksichtigen und erst anschliessend auf den Betrag von Fr. 1'733.35 herabzusetzen. Damit erge- be sich ein Existenzminimum des Beschwerdeführers von Fr. 9'412.70 bis zum 31. Januar 2021 und von Fr. 5'946.05 ab 1. Februar 2021 (act. 14 Erw. 4).
5. In seiner Beschwerdeschrift führte der Beschwerdeführer aus, er sei mit al- len Entscheidungen des Urteils einverstanden ausser mit dem Datum, bis zu dem das monatliche Existenzminimum gelten solle. Das Bezirksgericht habe das richtige Datum nicht richtig festlegen können, weil er den Vertrag der Wohnung nicht vorgelegt habe. Jetzt stelle er den Wohnungsvertrag als "Beilage 2" zur Verfügung. Er bitte, das monatliche Existenzminimum bis zum 30. Juni 2021 auf Fr. 9'412.70 und erst ab dem 1. Juli 2021 auf Fr. 5'946.05 festzusetzen, da der früheste Kündigungstermin für den Woh- nungsvertrag der 30. Juni 2020 (recte: 2021) sei (act. 15 S. 2).
6. a) Der Grundsatz, dass der von der Lohnpfändung betroffene Schuldner sei- ne Lebenshaltung einschränken und mit dem ihm zugestandenen Existenz- minimum auskommen muss, gilt auch in Bezug auf die Wohnkosten. Der Schuldner hat seine Wohnkosten so tief wie möglich zu halten (BGE 129 III
- 8 - 526 Erw. 2). Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, können die effektiv an- fallenden Wohnkosten nur vollumfänglich berücksichtigt werden, wenn sie der familiären Situation des Schuldners und den ortsüblichen Ansätzen ent- sprechen (BGE 128 III 337 Erw. 3b). Dem Schuldner ist allerdings die Mög- lichkeit zu geben, seine Wohnkosten innert einer angemessenen Frist den für die Berechnung des Notbedarfs massgebenden Verhältnissen anzupas- sen (BGE 119 III 70 Erw. 3c; 116 III 15 2d). In der Regel kann ein überhöhter Mietzins nach Ablauf des nächsten ordentlichen Kündigungstermins auf ein Normalmass herabgesetzt werden (BGE 129 III 526 Erw. 2 S. 527; BGer 7B.205/2003 vom 17. Oktober 2003 Erw. 2.1). Um den nächstmöglichen Kündigungstermin zu ermitteln, forderte die Vorinstanz den Beschwerdefüh- rer mit Verfügung vom 15. März 2021 auf, den Mietvertrag einzureichen (act. 9). Der Beschwerdeführer kam dieser Auflage nicht nach, weshalb die Vorinstanz auf die ortsüblichen Kündigungstermine abstellte und unter Hin- weis auf die vorgehende Einkommenspfändung (vgl. act. 2/1 S. 7) einen theoretischen Kündigungstermin auf Ende Januar 2021 annahm. Das Be- treibungsamt und die kantonalen Aufsichtsbehörden haben nach der Recht- sprechung des Bundesgerichtes von Amtes wegen die tatsächlichen Ver- hältnisse zu ermitteln, die für die Beschränkungen der Pfändbarkeit gemäss den art. 92 und 93 SchKG massgeblich sind. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Parteien von ihren Mitwirkungspflichten befreit sind. Es obliegt ihnen im Gegenteil, den Richter über die wesentlichen Tatsachen zu unter- richten und die ihnen zugänglichen Beweismittel anzugeben. Der Richter, der von Amtes wegen den Sachverhalt feststellen muss, hat nur dann zu ei- genen Abklärungen zu schreiten, wenn aus objektiven Gründen zu bezwei- feln ist, dass die Parteien den Sachverhalt vollständig dargelegt haben (vgl. BGer 5A_162/2015 vom 27. Juli 2015 Erw. 5.3; BGE 112 III 79 Erw. 2). Bei Verletzung der Mitwirkungspflicht ist die Aufsichtsbehörde nicht verpflichtet, Umstände abzuklären, die sich nicht aus den Akten ergeben (BSK SchKG, EB-STAEHELIN, 2. Auflage, Art. 20a ad N 7, ad N 10). Das Vorgehen der Vo- rinstanz ist deshalb nicht zu beanstanden und steht im Einklang mit der bun- desgerichtlichen Rechtsprechung, wie sie im vorinstanzlichen Entscheid
- 9 - aufgeführt wurden. Aufgrund der bereits laufenden vorgehenden Einkom- menspfändung ab 9. September 2020 (vgl. act. 2/1 S. 7; vgl. PS210075) hat- te der Beschwerdeführer genügend Zeit, seine Mietkosten anzupassen.
b) Im vorliegenden Beschwerdeverfahren reichte der Beschwerdeführer den Mietvertrag ein. Daraus ergibt sich, dass der nächstmögliche Kündigungs- termin der 30. Juni 2021 ist (act 17). Dieser Mietvertrag kann allerdings im obergerichtlichen Beschwerdeverfahren nicht mehr berücksichtigt werden. Er unterliegt dem Novenverbot gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO (vgl. vorstehend Ziff. 3.b). Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
7. In SchK-Beschwerdeverfahren erster und zweiter Instanz werden keine Kos- ten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG, Art. 61 Abs. 2 lit. a und Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegner je unter Beilage eines Doppels von act. 15, unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Pfannenstiel, je ge- gen Empfangsschein.
4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
- 10 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. I. Vourtsis-Müller versandt am: