Erwägungen (25 Absätze)
E. 1 Prozessgeschichte
E. 1.1 Mit Eingabe vom 14. April 2021 (act. 1) stellte die Gesuchstellerin und Be- schwerdeführerin (nachfolgend Gesuchstellerin) beim Bezirksgericht Zürich, Ein- zelgericht Audienz (nachfolgend Vorinstanz), ein Arrestgesuch gegen die Ge- suchsgegnerin und Beschwerdegegnerin (nachfolgend Gesuchsgegnerin). Die Vorinstanz trat mit Verfügung vom 15. April 2021 auf das Gesuch nicht ein (act. 8).
E. 1.2 Dagegen erhob die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 27. April 2021 (act. 9) Beschwerde. Den von ihr verlangten Kostenvorschuss (Verfügung vom 28. April 2021; act. 12) leistete sie rechtzeitig (act. 14). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1-6). Das Verfahren ist spruchreif.
E. 2 Prozessuales
E. 2.1 Gegen einen erstinstanzlichen Entscheid, mit dem auf ein Arrestgesuch nicht eingetreten wird, kann gemäss Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 6 ZPO innert einer zehntägigen Frist (Art. 321 Abs. 2 i.V.m. Art. 251 lit. a ZPO) Be- schwerde erhoben werden. Das Beschwerdeverfahren ist hierbei – wie bereits das erstinstanzliche Arrestbewilligungsverfahren – ausnahmsweise einseitig zu führen, d.h. die Arrestschuldnerin ist nicht anzuhören, um den Zweck des Arrests nicht zu vereiteln, nämlich die überfallartige Sicherung der Arrestforderung (vgl. dazu OGer ZH, PS200055 vom 6. April 2020, E. 2.1; BGer, 5A_508/2012 vom
28. August 2012, E. 4). Wird der Arrest bewilligt, ist der Arrestschuldnerin das
- 4 - rechtliche Gehör im Arresteinspracheverfahren nachträglich einzuräumen (Art. 278 SchKG).
E. 2.2 Die Beschwerde wurde rechtzeitig (vgl. act. 6), schriftlich, mit Anträgen versehen und begründet im Sinne von Art. 321 Abs. 1 ZPO bei der Kammer als zuständiger Beschwerdeinstanz eingereicht. Es ist ohne Weiteres darauf einzutre- ten.
E. 3 Parteivorbringen und Entscheid der Vorinstanz
E. 3.1 Die Gesuchstellerin stützt die von ihr geltend gemachte Arrestforderung auf ein Urteil der Chambre Patrimoniale Cantonale des Kantons Waadt vom
23. Februar 2017 (act. 4/2), das mit Urteil des Tribunal Cantonal des Kantons Waadt vom 15. Mai 2018 (act. 4/5) und letztinstanzlich vom Bundesgericht bestä- tigt worden sei (Urteil des Bundesgerichts vom 5. Juli 2019, 4A_377/2018, act. 4/7). Danach schulde die Gesuchsgegnerin – als Erbin von Herrn D.______ – Frau E.______ den Betrag von Fr. 184'372.75, zzgl. Zins zu 5% seit
11. Dezember 2012. Hinzu komme eine Parteientschädigung für das erstinstanz- liche Verfahren von Fr. 9'000.– (act. 4/2 S. 24 f.) und eine solche für das Beru- fungsverfahren von Fr. 1'500.– (act. 4/5 S. 20). Die rechtskräftig titulierte (Haupt-) Forderung resultiere aus dem Verkauf einer Liegenschaft, die Frau E.______ und deren am 4. Oktober 2010 verstorbener ehemaliger Lebenspartner, Herr D.______, im Jahre 2000 (vermeintlich) gemeinsam erworben hätten (act. 1 Rz. 3 ff.). Der Frau E.______ zustehende Anteil am Verkaufserlös sei eigentlich, so die Gesuchstellerin weiter, vereinbarungsgemäss beim mit dem Verkauf beauf- tragten Notar, Herrn F.______, hinterlegt worden. Aufgrund eines unglücklich formulierten Schreibens der Rechtsvertreterin von Frau E.______, Frau Rechts- anwältin G.______, habe der Notar vom hinterlegten Betrag indessen Fr. 180'000.– an die Gesuchsgegnerin ausbezahlt, so dass letztlich nur noch ein Betrag von Fr. 22'960.30 übrig geblieben sei, den der Notar Frau E.______ aus- bezahlt habe. In der Folge habe die Gesuchstellerin (als Haftpflichtversicherung von Frau Rechtsanwältin G.______) Frau E.______ vergleichsweise den Betrag
- 5 - von Fr. 189'000.– ausbezahlt und sich die titulierte(n) Forderung(en) am 26. De- zember 2019 (act. 4/12) in diesem Betrag abtreten lassen (act. 1 Rz. 6 ff.). Ihr Arrestbegehren stützte die Gesuchstellerin vor Vorinstanz einerseits auf den Arrestgrund von Art. 271 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG (kein fester Wohnsitz der Ar- restschuldnerin) sowie andererseits auf den Arrestgrund von Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG (definitiver Rechtsöffnungstitel; act. 1 Rz. 30). Mit Bezug auf Erste- ren führt sie aus, die Gesuchsgegnerin habe ihren vormaligen Wohnsitz am … [Adresse], … H._____, gemäss der Auskunft der Einwohnerkontrolle der Gemein- de H._____ (act. 4/16) aufgegeben und sei per 2. September 2019 nach Indien ausgewandert; dort habe sie einen neuen Wohnsitz an der Adresse "… [Adresse], Indien" begründet (act. 1 Rz. 20 ff., 30). Neuesten Erkenntnissen zufolge, so mutmasste die Gesuchstellerin vor Vorinstanz, sei die Gesuchsgegnerin aufgrund der Coronavirus-Pandemie möglicherweise vorübergehend in die Schweiz zu- rückgekehrt, ohne dort aber einen neuen Wohnsitz zu begründen. Darauf schlies- se sie aus einem Zeitungsartikel der J._____ vom 6. April 2020 (act. 4/18), der von zwei Personen berichte (wovon eine den Vornamen A._____ trage), die aus der Gegend des I._____-tals stammten, nach Indien ausgewandert seien, infolge der Pandemie in die Schweiz hätten zurückkehren müssen und nun auf der Su- che nach einem Standplatz für ihren "Campingcar" seien (act. 1 Rz. 23 f., 30). Mit Bezug auf die zu verarrestierenden Vermögenswerte machte die Ge- suchstellerin geltend, sie habe aus einer Geschäftsbeziehung mit der Gesuchs- gegnerin Kenntnis von einem Bankkonto derselben bei der C._____ AG mit Sitz in Zürich (IBAN CH1; act. 1 Rz. 24 f., 31 f.).
E. 3.2 Die Vorinstanz zieht zunächst in Erwägung, die von der Gesuchstellerin aufgestellten Behauptungen und eingereichten Beweismittel würden nicht genü- gen, um den Arrestgrund des fehlenden festen Wohnsitzes glaubhaft zu machen; es wäre vielmehr an der Gesuchstellerin gelegen, diesbezüglich weitere Abklä- rungen zu treffen (act. 8, E. 3.1.3). Die Prüfung weiterer Arrestgründe könne an- gesichts der örtlichen Unzuständigkeit aber unterbleiben (act. 8, E. 3.1.4). Weil die Gesuchstellerin davon ausgehe, die Gesuchsgegnerin halte sich (wieder) in der Schweiz auf, seien die von ihr genannten Vermögenswerte – ein Bankkonto
- 6 - bei der C._____ AG – am (schweizerischen) Wohnsitz der Arrestschuldnerin be- legen, und nicht am (Haupt-)Sitz der Drittschuldnerin (C._____ AG). Entspre- chend sei auf das Arrestgesuch wegen örtlicher Unzuständigkeit nicht einzutreten (act. 8, E. 3.2).
E. 3.3 Dem hält die Gesuchstellerin in ihrer Beschwerde zusammengefasst ent- gegen, sie habe ihr Arrestgesuch nicht nur auf Art. 271 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG, son- dern auch auf Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG gestützt (vgl. act. 1 Rz. 30). Mit dem vorerwähnten Urteil des Bundesgerichts vom 5. Juli 2019 – zusammen mit der schriftlichen Abtretungserklärung von Frau E.______ (act. 4/12) – sei die Arrest- forderung rechtskräftig tituliert und der Arrestgrund gemäss Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG ohne Weiteres gegeben (act. 9 Rz. 16 ff.). Ferner sei mit der entspre- chenden Auskunft der Einwohnerkontrolle H._____ (act. 4/16) und dem Zeitungs- artikel der J._____ (act. 4/18) auch der Arrestgrund gemäss Art. 271 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG glaubhaft gemacht. Zudem habe sie – neu – die Intrum mit Nachforschun- gen über den Wohnsitz der Gesuchsgegnerin beauftragt; auch daraus habe sich jedoch nicht ergeben, dass die Gesuchsgegnerin einen neuen Wohnsitz in der Schweiz begründet hätte (act. 9 Rz. 3 ff., 8, 11, 13). Weil die Gesuchsgegnerin keinen Wohnsitz in der Schweiz habe, so die Gesuchstellerin weiter, gelte nach der Rechtsprechung der Sitz der Drittschuldne- rin als Belegenheitsort der zu verarrestierenden Forderung. Bei einem Bankkonto entspreche dies grundsätzlich dem Hauptsitz der Bank, auch wenn die Forderung aus dem Geschäftsverkehr mit einer Zweigniederlassung bzw. einer Filiale stam- me. Dass die IBAN des mit Arrest zu belegenden Kontos der Gesuchsgegnerin darauf hindeute, dass das Konto von einer Filiale der C._____ AG in K._____ ge- führt werde, sei deshalb entgegen der obiter geäusserten Auffassung der Vor- instanz unerheblich, denn die C._____ AG habe ihren (Haupt-)Sitz in Zürich (und L._____), und gemäss dem Handelsregisterauszug der C._____ AG sei in K._____ nicht einmal eine Zweigniederlassung eingetragen. Folglich sei das mit Arrest zu belegende Konto der Gesuchsgegnerin in Zürich belegen und die Vo- rinstanz örtlich zuständig.
- 7 -
E. 4 Örtliche Zuständigkeit
E. 4.1 der Vorinstanz wohl hinaus will.
E. 4.2 Forderungen, die nicht in einem Wertpapier oder einer Bucheffekte verkör- pert sind, wie etwa Kontokorrentforderungen gegenüber einer Bank, sind nach der Rechtsprechung grundsätzlich am Wohnsitz der Forderungsgläubigerin, i.e. der Arrestschuldnerin, belegen und dort zu verarrestieren. Hat die Arrestschuldnerin in der Schweiz keinen Wohnsitz, gilt die Forderung als an einem allfälligen schweizerischen (Wohn-)Sitz der Drittschuldnerin belegen und ist dort verar- restierbar (BGE 140 III 512, E. 3.2; 137 III 625, E. 3.1; 128 III 473, E. 3.1; 80 III 122, E. 3). Stammt die Forderung einer Arrestschuldnerin mit ausländischem Wohn- sitz aus dem Geschäftsverkehr mit einer Zweigniederlassung der Drittschuldnerin, kann der Arrest nach der Praxis der Kammer wahlweise entweder am schweizeri- schen Sitz dieser Zweigniederlassung oder am schweizerischen (Haupt-)Sitz der Drittschuldnerin angeordnet werden. Eine Arrestlegung am Ort der Zweignieder- lassung setzt voraus, dass die zu verarrestierenden Forderungen eng und über- wiegend mit dieser Zweigniederlassung zusammenhängen, und die Arrestlegung an diesem Ort ist auf solche Forderungen aus dem Geschäftsverkehr mit der be- troffenen Zweigniederlassung beschränkt. Umgekehrt können am (Haupt-)Sitz der Drittschuldnerin ohne Weiteres sämtliche (nicht verkörperten) Forderungen – in- klusive obligatorischer Herausgabeansprüche – verarrestiert werden, auch wenn diese aus dem Geschäftsverkehr mit einer Zweigniederlassung stammen. Dem- gegenüber können physische Sachwerte als solche, wie z.B. Edelmetalle, Schrankfachinhalte u.a.m., nur am tatsächlichen Lageort mit Arrest belegt werden (OGer ZH, ZR 104/2005 Nr. 39 vom 16. Juli 2004, E. 9; vgl. zudem BGE 140 III
- 8 - 512, E. 3; 128 III 473, E. 3.1 und 3.2; 80 III 122, E. 3; BGer, 5A_262/2010 vom
31. Mai 2012, E. 8.2.2).
E. 4.3 Vorliegend hat die Gesuchstellerin ohne Weiteres glaubhaft gemacht, dass die Gesuchsgegnerin ihren ehemaligen Wohnsitz am … [Adresse], H._____, per
2. September 2019 aufgegeben und einen neuen Wohnsitz an der Adresse …. [Adresse], Indien, begründet hat (act. 1 Rz. 20, 22, 30, mit Verweis auf die Aus- kunft der Einwohnerkontrolle H._____ vom 15. November 2019, act. 4/16; vgl. zu- dem act. 4/15 und act. 4/17). Wenn die Gesuchstellerin alsdann ausführt (act. 1 Rz. 23, 30; act. 9 Rz. 8, 11 f.), es sei denkbar, dass die Gesuchsgegnerin mit einer Person identisch sei, die in einem Zeitungsbericht der J._____ vom 6. April 2020 (act. 4/18) erwähnt werde, dann ist das Spekulation (die eingereichte Urkunde [act. 4/18] nennt das Datum des 6. Aprils 2019, was aber bei einer inhaltlichen Bezugnahme auf die Coronavirus-Pandemie notorischerweise nicht zutreffen kann). Dass sowohl die Gesuchsgegnerin als auch die im Zeitungsartikel genannte Person den Vornamen "A._____" tragen und dass beide von der Region des I._____-tals in Richtung In- dien ausgewandert seien, reicht nicht aus, um die weiteren im Zeitungsartikel ge- nannten Umstände als glaubhaft erscheinen zu lassen, zumal der Zeitungsartikel selbst von einer Auswanderung anfangs des Jahres 2019 spricht, während der Wohnortswechsel der Gesuchsgegnerin gemäss der Auskunft der Einwohnerkon- trolle H._____ am 2. September 2019 erfolgt sein soll. Selbst wenn es sich bei der im Zeitungsartikel genannten Person aber um die Gesuchsgegnerin handeln sollte, so wäre diese auch gemäss der entspre- chenden Berichterstattung und gemäss den Behauptungen der Gesuchstellerin (act. 9 Rz. 8, 11 f.) nicht mit der Absicht in die Schweiz zurückgekehrt, um hier (erneut) einen Wohnsitz zu begründen, sondern nur ganz vorübergehend zur Überbrückung der mit der Coronavirus-Pandemie verbundenen Unannehmlichkei- ten und mit dem Willen, baldmöglichst – sobald es die äusseren Umstände zulas- sen – an ihren Wohnsitz in Indien zurückzukehren. Dieser bloss vorübergehende Aufenthalt in der Schweiz würde nicht genügen, um einen schweizerischen Wohnsitz zu begründen.
- 9 - Folglich ist gemäss der glaubhaft erscheinenden Schilderung der Gesuch- stellerin davon auszugehen, dass die Gesuchsgegnerin (immer noch) an der ge- nannten Adresse in Indien wohnhaft ist. Selbst wenn dies anders gesehen würde, wäre im Mindesten davon auszugehen, dass die Gesuchstellerin glaubhaft ge- macht hat, dass die Gesuchsgegnerin keinen Wohnsitz in der Schweiz hat, was genügt, um das mit Arrest zu belegende Bankkonto der Gesuchsgegnerin als am Sitz der Drittschuldnerin belegen zu betrachten (vgl. zudem act. 11/2, wobei offen bleiben kann, ob dieses Novum zulässig ist).
E. 4.4 Die Vorinstanz ging folglich zu Unrecht davon aus, die zu verarrestierende Forderung – ein Bankkonto der Gesuchsgegnerin bei der C._____ AG – befinde sich aufgrund eines möglichen, vorübergehenden Aufenthalts der Gesuchsgegne- rin in der Schweiz "am Wohnsitz der Arrestschuldnerin", und nicht am Sitz der Drittschuldnerin. Nach dem Gesagten ist diese Forderung vielmehr am Hauptsitz der C._____ AG, also in Zürich (und L._____), belegen, weshalb die Vorinstanz für die Arrestlegung international und örtlich zuständig war. Daran ändert wie erwähnt nichts, dass die Forderung möglicherweise aus dem Geschäftsverkehr der Gesuchsgegnerin mit einer Zweigniederlassung (oder auch nur einer Filiale) der C._____ AG stammen könnte, worauf die Erwägung
E. 4.5 Aus Gründen der Prozessökonomie, der Dringlichkeit der Angelegenheit und weil die Sache spruchreif ist, ist das Verfahren nicht an die Vorinstanz zu- rückzuweisen, sondern gemäss Art. 327 Abs. 3 lit. b ZPO reformatorisch zu ent- scheiden.
E. 5 Arrestvoraussetzungen
E. 5.1 Die Gesuchstellerin beruft sich in ihrem vor Vorinstanz gestellten Arrestge- such nicht nur auf den Arrestgrund von Art. 271 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG (fehlender fester Wohnsitz der Gesuchsgegnerin), sondern auch auf jenen von Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG (act. 1 Rz. 30). Letzterer ist vorliegend ohne Weiteres gege- ben. Die Gesuchstellerin besitzt für die geltend gemachte Arrestforderung einen
- 10 - definitiven Rechtsöffnungstitel gegen die Gesuchsgegnerin (Urteil der Chambre Patrimoniale Cantonale des Kantons Waadt vom 23. Februar 2017 [act. 4/2], be- stätigt durch das Urteil des Tribunal Cantonal des Kantons Waadt vom 15. Mai 2018 [act. 4/5] und das Urteil des Bundesgerichts vom 5. Juli 2019, 4A_377/2018 [act. 4/7]; vgl. im Einzelnen sogleich, E. 5.2). Danach schuldet die Gesuchsgegne- rin Frau E.______ rechtskräftig und vollstreckbar den Betrag von Fr. 184'372.75, zzgl. Zins zu 5% seit 11. Dezember 2012, sowie eine Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren von Fr. 9'000.– und eine solche für das Berufungsver- fahren von Fr. 1'500.–. Dass die Gesuchstellerin die titulierte(n) Forderung(en) als Zessionarin von Frau E.______ geltend macht und die Abtretung als solche nicht gerichtlich festgestellt wurde, ändert nichts. Wenigstens dann, wenn der – nach dem fraglichen Erkenntnisurteil erfolgte – Forderungsübergang durch eine Urkun- de belegt ist (vgl. dazu im Einzelnen sogleich, E. 5.2), ist das Vorliegen eines de- finitiven Rechtsöffnungstitels und damit eines Arrestgrundes gemäss Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG zu bejahen (BGE 140 III 372, E. 3 m.w.H.; BGer, 5A_824/2020 vom 12. Februar 2021, E. 3.4.2.2). Damit kann offen bleiben, ob auch der Arrestgrund gemäss Art. 271 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG gegeben wäre, wie die Gesuchstellerin geltend macht.
E. 5.2 Ist die Arrestforderung in einem definitiven Rechtsöffnungstitel tituliert, so muss sie grundsätzlich nicht weiter glaubhaft gemacht werden, wenigstens solan- ge, als sich die Arrestschuldnerin nicht – in einem allfälligen Einspracheverfahren
– auf Tatsachen beruft, die auf einen nach dem fraglichen Erkenntnisurteil erfolg- ten Forderungsuntergang schliessen lassen (vgl. BGer, 5A_824/2020 vom
12. Februar 2021, E. 3.4.2.2 m.w.Nw.). Vorliegend ist eine Forderung gegen die Gesuchsgegnerin rechtskräftig und vollstreckbar tituliert, die auf den Betrag von Fr. 184'372.75, zzgl. Zins zu 5% seit 11. Dezember 2012, lautet; hinzu kommen eine Parteientschädigung für das erstinstanzliche Erkenntnisverfahren von Fr. 9'000.– (Urteil vom 23. Februar 2017; act. 4/2) und eine solche von Fr. 1'500.– für das Berufungsverfahren (Urteil vom
15. Mai 2018; act. 4/5). Nach den Behauptungen der Gesuchstellerin wurden die- se Forderungen im Umfang von Fr. 22'960.30 durch eine Zahlung des Notars,
- 11 - Herrn F.______, am oder nach dem 22. November 2018 teilweise getilgt (verblie- bener Betrag des zurückbehaltenen Verkaufserlöses; act. 1 Rz. 12 f.; act. 4/9). Diese Teilzahlung ist mangels anderer Angaben primär auf die beiden Kostenfor- derungen (Fr. 10'500.–) und sekundär (im Umfang von Fr. 12'460.30) auf die Zinsforderung (die zu jenem Zeitpunkt rund Fr. 55'000.– betrug) anzurechnen (Art. 85 OR). Wenn Frau E.______ in der Folge – am 26. Dezember 2019 – die verbleibenden Forderungen (i.e. die ungetilgte Hauptforderung und die verbliebe- ne, weiter anwachsende Zinsforderung) im Umfang von insgesamt Fr. 189'000.– ("à hauteur de CHF 189'000.–") an die Gesuchstellerin abgetreten hat (act. 4/12), dann umfasste diese Verfügung (Teilzession) nach Treu und Glauben die gesam- te Hauptforderung (Fr. 184'372.75) sowie – teilweise in Abweichung der dispositi- ven Bestimmung von Art. 170 Abs. 3 OR – die rückständigen Zinsen im Umfang von Fr. 4'627.25 (Differenz zwischen Fr. 189'000.– und Fr. 184'372.75). Der restli- che Teil der bis dahin aufgelaufenen Zinsforderung verblieb bei Frau E.______. Demgegenüber ging das Zinsrecht als solches, d.h. das Recht auf die zukünftig anfallenden Zinsen, mit der Hauptforderung auf die Zessionarin über, denn das Zinsrecht als solches ist untrennbar und zwingend mit der Hauptforderung ver- knüpft. Soweit die Gesuchstellerin mit ihrem Arrestgesuch die abgetretenen Forde- rungen (i.e. die gesamte Hauptforderung sowie einen Teil der bis zur Abtretung aufgelaufenen Zinsforderung) im Umfang von insgesamt Fr. 189'000.– geltend macht, so sind diese aufgrund des rechtskräftigen Erkenntnisurteils sowie der Ab- tretungsurkunde (act. 4/12) ohne Weiteres glaubhaft gemacht. Mit Bezug auf die zusätzlich geltend gemachten Zinsen von 5% auf Fr. 189'000.– seit 15. Januar 2020 trifft dies jedoch nur teilweise zu. Mit der Abtretung der Hauptforderung (Fr. 184'372.75) ging – damit untrennbar verknüpft – das Zinsrecht für zukünftig anfallende Zinsen auf die Gesuchstellerin als Zessionarin über. Folglich ist ein Anspruch auf Zinsen zu 5% seit 26. Dezember 2019 auf einem Kapital von Fr. 184'372.75 glaubhaft gemacht, wobei es der Gesuchstellerin selbstverständ- lich unbenommen ist, davon nur die Zinsen seit 15. Januar 2020 geltend zu ma- chen. Soweit sie aber Zinsen auf einem höheren Kapital (Fr. 189'000.– statt
- 12 - Fr. 184'372.75) verlangt, ist die Arrestforderung nicht glaubhaft gemacht, und der Arrestgrund gemäss Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG nicht gegeben.
E. 5.3 Die Gesuchstellerin hat ferner glaubhaft gemacht hat, dass die Gesuchs- gegnerin über ein Bankkonto bei der C._____ AG (IBAN CH1) verfügt bzw. dass wenigstens Grund zu einer entsprechenden Annahme besteht. Praxisgemäss gilt es deshalb grundsätzlich als zulässig, sämtliche (auch anderen) Vermögensge- genstände, welche die Arrestschuldnerin bei der betreffenden Drittschuldnerin (C._____ AG) hält, mit Arrest zu belegen (sog. Gattungsarrest; vgl. etwa OGer ZH, PS200123 vom 20. August 2020, E. 5.2 m.w.H.). Hier ist jedoch zu beachten, dass sich die örtliche Zuständigkeit zur Arrest- legung auf Gegenstände beschränkt, die am (Haupt-)Sitz der C._____ AG in Zü- rich belegen sind. Wie dargelegt, können zwar sämtliche gegen die C._____ AG gerichteten Forderungen der Gesuchsgegnerin – auch obligatorische Herausga- beansprüche – verarrestiert werden, selbst wenn diese im Zusammenhang mit dem Geschäftsverkehr einer Zweigniederlassung stehen. Mit Bezug auf physi- sche Sachwerte (z.B. Edelmetalle, Schrankfachinhalte u.a.m.) und andere Ver- mögensgegenstände (z.B. Bucheffekten) gilt dies jedoch nur, soweit diese am Hauptsitz der C._____ in Zürich belegen sind.
E. 5.4 In teilweiser Gutheissung der Beschwerde ist der vorinstanzliche Entscheid folglich aufzuheben und – nach Massgabe des separaten Formulars "Arrestbe- fehl" – für eine Arrestforderung von Fr. 189'000.–, zuzüglich Zins zu 5% auf Fr. 184'372.75 seit 15. Januar 2020, Arrest zu legen über (i) das Bankkonto der Gesuchsgegnerin bei der C._____ AG mit der IBAN CH1, (ii) sämtliche weiteren, nicht in einem Wertpapier oder einer Bucheffekte verkörperten Forderungen der Gesuchsgegnerin gegen die C._____ AG sowie (iii) sämtliche weiteren, auf den Namen der Gesuchsgegnerin lautenden, bei der C._____ AG an deren Hauptsitz in Zürich (… [Adresse], … Zürich) belegenen Vermögenswerte aller Art, insbe- sondere Wertschriften, Barschaften in in- und ausländischer Währung, Edelmetal- le, Forderungen gegenüber Dritten, Vermögenswerte in Depots bzw. Schliessfä- chern und dergleichen.
- 13 - Der Arrestvollzug erfolgt durch das Betreibungsamt des Ortes, wo die Ar- restgegenstände liegen, vorliegend das Betreibungsamt Zürich 1. Diesem obliegt es, der Arrestschuldnerin eine Abschrift der Arresturkunde zuzustellen (Art. 276 Abs. 2 SchKG) und hierbei gegebenenfalls weitere Abklärungen betreffend deren Zustelldomizil zu treffen.
E. 6 Kosten- und Entschädigungsfolgen
E. 6.1 Da die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde praktisch vollumfänglich obsiegt und die Beschwerdegegnerin der Natur des Verfahrens nach nicht in das Beschwerdeverfahren einbezogen wurde, sind die Kosten des Beschwerdeverfah- rens auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 107 Abs. 2 ZPO). Mit dem erstinstanzlichen Entscheid ist auch die erstinstanzliche Kostenre- gelung aufzuheben, wobei für den von der Kammer auszustellenden Arrestbefehl die Kosten zu erheben sind, welche das Einzelgericht richtigerweise erhoben hät- te. Das sind Fr. 500.– (vgl. Art. 48 GebV SchKG). Sie sind der Beschwerdeführe- rin aufzuerlegen und aus dem von ihr im Beschwerdeverfahren geleisteten Kos- tenvorschuss zu beziehen.
E. 6.2 Da die Beschwerdegegnerin bis anhin nicht in das Verfahren involviert war und sich dementsprechend auch nicht mit dem angefochtenen Entscheid identifi- zieren konnte, kann sie nicht zur Leistung einer Parteientschädigung an die ob- siegende Beschwerdeführerin verpflichtet werden. Sodann liegt kein Fall vor, in welchem der Staat materiell als Partei zu betrachten und deshalb gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung die Zusprechung einer Parteientschädigung aus der Staatskasse ausnahmsweise zu prüfen wäre (vgl. BGE 140 III 501 E. 4).
E. 6.3 Für eine Verpflichtung der Beschwerdeführerin zur Leistung einer Arrest- kaution (Art. 273 Abs. 1 SchKG) besteht derzeit kein Anlass. Es wird erkannt:
Dispositiv
- In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung des Bezirks- gerichts Zürich, Einzelgericht Audienz, vom 15. April 2021 (Geschäfts-Nr. - 14 - EQ210063-L) aufgehoben, und es wird gemäss dem beiliegenden Formular ein Arrestbefehl erteilt.
- Im darüber hinausgehenden Umfang wird die Beschwerde abgewiesen.
- Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.
- Die Spruchgebühr für den Arrestbefehl wird auf Fr. 500.– festgesetzt, der Beschwerdeführerin auferlegt und aus dem von ihr geleisteten Vorschuss bezogen.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung dieses Entscheids samt Arrestbefehl an die Be- schwerdeführerin, an das Betreibungsamt Zürich 1 sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein, und an die Obergerichtskasse. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen Dispositiv-Ziff. 2-5 dieses Entscheids an das Bun- desgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form ei- ner solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsa- chen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 189'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
- Eine allfällige Einsprache gegen die Erteilung des Arrestbefehls (Dispositiv- Ziff. 1 und das beiliegende Formular "Arrestbefehl") hat nicht bei der II. Zivilkammer des Obergerichts, sondern beim Bezirksgericht Zürich, Ein- zelgericht Audienz, zu erfolgen. - 15 - Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer i.V. Die Gerichtsschreiberin: MLaw R. Schneebeli versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PS210073-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichte- rin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Ge- richtsschreiber PD Dr. S. Zogg Urteil vom 17. Mai 1021 in Sachen A._____ Versicherungs-Gesellschaft AG, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin, vertreten durch Fürsprecher X._____, gegen B._____, Gesuchs- und Beschwerdegegnerin, betreffend Arrest Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes Audienz des Bezirksge- richtes Zürich vom 15. April 2021 (EQ210063)
- 2 - Rechtsbegehren der Gesuchstellerin: (act. 1 S. 2) " 1. Folgende auf den Namen von Frau B._____ bei der C._____ AG [Bank] mit Sitz in Zürich vorhandenen Vermögenwerten seien bis zur Deckung der Ar- restforderung von Fr. 189'000.00 zuzüglich Zins zu 5% seit 15. Januar 2020 sowie der Kosten mit Arrest zu belegen: 1.1 Konto mit der IBAN-Nummer CH1 sowie 1.2 weitere, auf den Namen der Gesuchsgegnerin bei der C._____ AG liegende Vermögenswerte aller Art, insbesondere Wertschriften, Barschaften in in- und ausländischer Währung, Edelmetalle, Forde- rungen gegenüber Dritten, Vermögenswerte in Depots bzw. in Schliessfächern und dergleichen.
2. Es sei davon abzusehen, der Gesuchstellerin eine Sicherheitsleistung ge- mäss Art. 273. Abs. 1 SchKG aufzuerlegen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (inkl. Mehrwertsteuer) zu Lasten der Gesuchsgegnerin." Entscheid des Bezirksgerichts: (act. 8) " 1. Auf das Arrestgesuch wird nicht eingetreten.
2. Die Spruchgebühr von Fr. 500.– wird der Gesuchstellerin auferlegt. [Mitteilung und Rechtsmittel]" Beschwerdeanträge der Gesuchstellerin: (act. 9 S. 2) " 1. Der Entscheid des Bezirksgerichts Zürich, Einzelgericht Audienz, Ge- schäfts-Nr. EQ2110063 [recte: EQ210063] sei aufzuheben. Das Arrestgesuch der Gesuchstellerin sei zu bewilligen und wie folgt gutzu- heissen:
2. Folgende auf den Namen von Frau B._____ bei der C._____ AG mit Sitz in Zürich vorhandenen Vermögenwerte seien bis zur Deckung der Arrestforde- rung von Fr. 189'000.00 zuzüglich Zins zu 5% ab 15. Januar 2020 sowie der Kosten mit Arrest zu belegen:
– Konto mit der IBAN-Nummer CH1 sowie
– weitere, auf den Namen der Gesuchsgegnerin bei der C._____ AG liegende Vermögenswerte aller Art, insbesondere Wertschriften,
- 3 - Barschaften in in- und ausländischer Währung, Edelmetalle, Forde- rungen gegenüber Dritten, Vermögenswerte in Depots bzw. in Schliessfächern und dergleichen.
3. Es sei davon abzusehen, der Gesuchstellerin eine Sicherheitsleistung ge- mäss Art. 273. Abs. 1 SchKG aufzuerlegen.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (inkl. Mehrwertsteuer) zu Lasten der Gesuchsgegnerin." Erwägungen:
1. Prozessgeschichte 1.1. Mit Eingabe vom 14. April 2021 (act. 1) stellte die Gesuchstellerin und Be- schwerdeführerin (nachfolgend Gesuchstellerin) beim Bezirksgericht Zürich, Ein- zelgericht Audienz (nachfolgend Vorinstanz), ein Arrestgesuch gegen die Ge- suchsgegnerin und Beschwerdegegnerin (nachfolgend Gesuchsgegnerin). Die Vorinstanz trat mit Verfügung vom 15. April 2021 auf das Gesuch nicht ein (act. 8). 1.2. Dagegen erhob die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 27. April 2021 (act. 9) Beschwerde. Den von ihr verlangten Kostenvorschuss (Verfügung vom 28. April 2021; act. 12) leistete sie rechtzeitig (act. 14). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1-6). Das Verfahren ist spruchreif.
2. Prozessuales 2.1. Gegen einen erstinstanzlichen Entscheid, mit dem auf ein Arrestgesuch nicht eingetreten wird, kann gemäss Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 6 ZPO innert einer zehntägigen Frist (Art. 321 Abs. 2 i.V.m. Art. 251 lit. a ZPO) Be- schwerde erhoben werden. Das Beschwerdeverfahren ist hierbei – wie bereits das erstinstanzliche Arrestbewilligungsverfahren – ausnahmsweise einseitig zu führen, d.h. die Arrestschuldnerin ist nicht anzuhören, um den Zweck des Arrests nicht zu vereiteln, nämlich die überfallartige Sicherung der Arrestforderung (vgl. dazu OGer ZH, PS200055 vom 6. April 2020, E. 2.1; BGer, 5A_508/2012 vom
28. August 2012, E. 4). Wird der Arrest bewilligt, ist der Arrestschuldnerin das
- 4 - rechtliche Gehör im Arresteinspracheverfahren nachträglich einzuräumen (Art. 278 SchKG). 2.2. Die Beschwerde wurde rechtzeitig (vgl. act. 6), schriftlich, mit Anträgen versehen und begründet im Sinne von Art. 321 Abs. 1 ZPO bei der Kammer als zuständiger Beschwerdeinstanz eingereicht. Es ist ohne Weiteres darauf einzutre- ten.
3. Parteivorbringen und Entscheid der Vorinstanz 3.1. Die Gesuchstellerin stützt die von ihr geltend gemachte Arrestforderung auf ein Urteil der Chambre Patrimoniale Cantonale des Kantons Waadt vom
23. Februar 2017 (act. 4/2), das mit Urteil des Tribunal Cantonal des Kantons Waadt vom 15. Mai 2018 (act. 4/5) und letztinstanzlich vom Bundesgericht bestä- tigt worden sei (Urteil des Bundesgerichts vom 5. Juli 2019, 4A_377/2018, act. 4/7). Danach schulde die Gesuchsgegnerin – als Erbin von Herrn D.______ – Frau E.______ den Betrag von Fr. 184'372.75, zzgl. Zins zu 5% seit
11. Dezember 2012. Hinzu komme eine Parteientschädigung für das erstinstanz- liche Verfahren von Fr. 9'000.– (act. 4/2 S. 24 f.) und eine solche für das Beru- fungsverfahren von Fr. 1'500.– (act. 4/5 S. 20). Die rechtskräftig titulierte (Haupt-) Forderung resultiere aus dem Verkauf einer Liegenschaft, die Frau E.______ und deren am 4. Oktober 2010 verstorbener ehemaliger Lebenspartner, Herr D.______, im Jahre 2000 (vermeintlich) gemeinsam erworben hätten (act. 1 Rz. 3 ff.). Der Frau E.______ zustehende Anteil am Verkaufserlös sei eigentlich, so die Gesuchstellerin weiter, vereinbarungsgemäss beim mit dem Verkauf beauf- tragten Notar, Herrn F.______, hinterlegt worden. Aufgrund eines unglücklich formulierten Schreibens der Rechtsvertreterin von Frau E.______, Frau Rechts- anwältin G.______, habe der Notar vom hinterlegten Betrag indessen Fr. 180'000.– an die Gesuchsgegnerin ausbezahlt, so dass letztlich nur noch ein Betrag von Fr. 22'960.30 übrig geblieben sei, den der Notar Frau E.______ aus- bezahlt habe. In der Folge habe die Gesuchstellerin (als Haftpflichtversicherung von Frau Rechtsanwältin G.______) Frau E.______ vergleichsweise den Betrag
- 5 - von Fr. 189'000.– ausbezahlt und sich die titulierte(n) Forderung(en) am 26. De- zember 2019 (act. 4/12) in diesem Betrag abtreten lassen (act. 1 Rz. 6 ff.). Ihr Arrestbegehren stützte die Gesuchstellerin vor Vorinstanz einerseits auf den Arrestgrund von Art. 271 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG (kein fester Wohnsitz der Ar- restschuldnerin) sowie andererseits auf den Arrestgrund von Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG (definitiver Rechtsöffnungstitel; act. 1 Rz. 30). Mit Bezug auf Erste- ren führt sie aus, die Gesuchsgegnerin habe ihren vormaligen Wohnsitz am … [Adresse], … H._____, gemäss der Auskunft der Einwohnerkontrolle der Gemein- de H._____ (act. 4/16) aufgegeben und sei per 2. September 2019 nach Indien ausgewandert; dort habe sie einen neuen Wohnsitz an der Adresse "… [Adresse], Indien" begründet (act. 1 Rz. 20 ff., 30). Neuesten Erkenntnissen zufolge, so mutmasste die Gesuchstellerin vor Vorinstanz, sei die Gesuchsgegnerin aufgrund der Coronavirus-Pandemie möglicherweise vorübergehend in die Schweiz zu- rückgekehrt, ohne dort aber einen neuen Wohnsitz zu begründen. Darauf schlies- se sie aus einem Zeitungsartikel der J._____ vom 6. April 2020 (act. 4/18), der von zwei Personen berichte (wovon eine den Vornamen A._____ trage), die aus der Gegend des I._____-tals stammten, nach Indien ausgewandert seien, infolge der Pandemie in die Schweiz hätten zurückkehren müssen und nun auf der Su- che nach einem Standplatz für ihren "Campingcar" seien (act. 1 Rz. 23 f., 30). Mit Bezug auf die zu verarrestierenden Vermögenswerte machte die Ge- suchstellerin geltend, sie habe aus einer Geschäftsbeziehung mit der Gesuchs- gegnerin Kenntnis von einem Bankkonto derselben bei der C._____ AG mit Sitz in Zürich (IBAN CH1; act. 1 Rz. 24 f., 31 f.). 3.2. Die Vorinstanz zieht zunächst in Erwägung, die von der Gesuchstellerin aufgestellten Behauptungen und eingereichten Beweismittel würden nicht genü- gen, um den Arrestgrund des fehlenden festen Wohnsitzes glaubhaft zu machen; es wäre vielmehr an der Gesuchstellerin gelegen, diesbezüglich weitere Abklä- rungen zu treffen (act. 8, E. 3.1.3). Die Prüfung weiterer Arrestgründe könne an- gesichts der örtlichen Unzuständigkeit aber unterbleiben (act. 8, E. 3.1.4). Weil die Gesuchstellerin davon ausgehe, die Gesuchsgegnerin halte sich (wieder) in der Schweiz auf, seien die von ihr genannten Vermögenswerte – ein Bankkonto
- 6 - bei der C._____ AG – am (schweizerischen) Wohnsitz der Arrestschuldnerin be- legen, und nicht am (Haupt-)Sitz der Drittschuldnerin (C._____ AG). Entspre- chend sei auf das Arrestgesuch wegen örtlicher Unzuständigkeit nicht einzutreten (act. 8, E. 3.2). 3.3. Dem hält die Gesuchstellerin in ihrer Beschwerde zusammengefasst ent- gegen, sie habe ihr Arrestgesuch nicht nur auf Art. 271 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG, son- dern auch auf Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG gestützt (vgl. act. 1 Rz. 30). Mit dem vorerwähnten Urteil des Bundesgerichts vom 5. Juli 2019 – zusammen mit der schriftlichen Abtretungserklärung von Frau E.______ (act. 4/12) – sei die Arrest- forderung rechtskräftig tituliert und der Arrestgrund gemäss Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG ohne Weiteres gegeben (act. 9 Rz. 16 ff.). Ferner sei mit der entspre- chenden Auskunft der Einwohnerkontrolle H._____ (act. 4/16) und dem Zeitungs- artikel der J._____ (act. 4/18) auch der Arrestgrund gemäss Art. 271 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG glaubhaft gemacht. Zudem habe sie – neu – die Intrum mit Nachforschun- gen über den Wohnsitz der Gesuchsgegnerin beauftragt; auch daraus habe sich jedoch nicht ergeben, dass die Gesuchsgegnerin einen neuen Wohnsitz in der Schweiz begründet hätte (act. 9 Rz. 3 ff., 8, 11, 13). Weil die Gesuchsgegnerin keinen Wohnsitz in der Schweiz habe, so die Gesuchstellerin weiter, gelte nach der Rechtsprechung der Sitz der Drittschuldne- rin als Belegenheitsort der zu verarrestierenden Forderung. Bei einem Bankkonto entspreche dies grundsätzlich dem Hauptsitz der Bank, auch wenn die Forderung aus dem Geschäftsverkehr mit einer Zweigniederlassung bzw. einer Filiale stam- me. Dass die IBAN des mit Arrest zu belegenden Kontos der Gesuchsgegnerin darauf hindeute, dass das Konto von einer Filiale der C._____ AG in K._____ ge- führt werde, sei deshalb entgegen der obiter geäusserten Auffassung der Vor- instanz unerheblich, denn die C._____ AG habe ihren (Haupt-)Sitz in Zürich (und L._____), und gemäss dem Handelsregisterauszug der C._____ AG sei in K._____ nicht einmal eine Zweigniederlassung eingetragen. Folglich sei das mit Arrest zu belegende Konto der Gesuchsgegnerin in Zürich belegen und die Vo- rinstanz örtlich zuständig.
- 7 -
4. Örtliche Zuständigkeit 4.1. Für die Arrestlegung ist das Gericht am Betreibungsort oder am Ort, wo die mit Arrest zu belegenden Vermögensgegenstände sich befinden, international und national örtlich zuständig (Art. 272 SchKG). Die Gesuchstellerin beruft sich nicht auf den Gerichtsstand des Betreibungsorts, sondern auf jenen des Lageorts der behaupteten Arrestgegenstände, i.e. des Bankkontos der Gesuchsgegnerin bei der C._____ AG (IBAN CH1). 4.2. Forderungen, die nicht in einem Wertpapier oder einer Bucheffekte verkör- pert sind, wie etwa Kontokorrentforderungen gegenüber einer Bank, sind nach der Rechtsprechung grundsätzlich am Wohnsitz der Forderungsgläubigerin, i.e. der Arrestschuldnerin, belegen und dort zu verarrestieren. Hat die Arrestschuldnerin in der Schweiz keinen Wohnsitz, gilt die Forderung als an einem allfälligen schweizerischen (Wohn-)Sitz der Drittschuldnerin belegen und ist dort verar- restierbar (BGE 140 III 512, E. 3.2; 137 III 625, E. 3.1; 128 III 473, E. 3.1; 80 III 122, E. 3). Stammt die Forderung einer Arrestschuldnerin mit ausländischem Wohn- sitz aus dem Geschäftsverkehr mit einer Zweigniederlassung der Drittschuldnerin, kann der Arrest nach der Praxis der Kammer wahlweise entweder am schweizeri- schen Sitz dieser Zweigniederlassung oder am schweizerischen (Haupt-)Sitz der Drittschuldnerin angeordnet werden. Eine Arrestlegung am Ort der Zweignieder- lassung setzt voraus, dass die zu verarrestierenden Forderungen eng und über- wiegend mit dieser Zweigniederlassung zusammenhängen, und die Arrestlegung an diesem Ort ist auf solche Forderungen aus dem Geschäftsverkehr mit der be- troffenen Zweigniederlassung beschränkt. Umgekehrt können am (Haupt-)Sitz der Drittschuldnerin ohne Weiteres sämtliche (nicht verkörperten) Forderungen – in- klusive obligatorischer Herausgabeansprüche – verarrestiert werden, auch wenn diese aus dem Geschäftsverkehr mit einer Zweigniederlassung stammen. Dem- gegenüber können physische Sachwerte als solche, wie z.B. Edelmetalle, Schrankfachinhalte u.a.m., nur am tatsächlichen Lageort mit Arrest belegt werden (OGer ZH, ZR 104/2005 Nr. 39 vom 16. Juli 2004, E. 9; vgl. zudem BGE 140 III
- 8 - 512, E. 3; 128 III 473, E. 3.1 und 3.2; 80 III 122, E. 3; BGer, 5A_262/2010 vom
31. Mai 2012, E. 8.2.2). 4.3. Vorliegend hat die Gesuchstellerin ohne Weiteres glaubhaft gemacht, dass die Gesuchsgegnerin ihren ehemaligen Wohnsitz am … [Adresse], H._____, per
2. September 2019 aufgegeben und einen neuen Wohnsitz an der Adresse …. [Adresse], Indien, begründet hat (act. 1 Rz. 20, 22, 30, mit Verweis auf die Aus- kunft der Einwohnerkontrolle H._____ vom 15. November 2019, act. 4/16; vgl. zu- dem act. 4/15 und act. 4/17). Wenn die Gesuchstellerin alsdann ausführt (act. 1 Rz. 23, 30; act. 9 Rz. 8, 11 f.), es sei denkbar, dass die Gesuchsgegnerin mit einer Person identisch sei, die in einem Zeitungsbericht der J._____ vom 6. April 2020 (act. 4/18) erwähnt werde, dann ist das Spekulation (die eingereichte Urkunde [act. 4/18] nennt das Datum des 6. Aprils 2019, was aber bei einer inhaltlichen Bezugnahme auf die Coronavirus-Pandemie notorischerweise nicht zutreffen kann). Dass sowohl die Gesuchsgegnerin als auch die im Zeitungsartikel genannte Person den Vornamen "A._____" tragen und dass beide von der Region des I._____-tals in Richtung In- dien ausgewandert seien, reicht nicht aus, um die weiteren im Zeitungsartikel ge- nannten Umstände als glaubhaft erscheinen zu lassen, zumal der Zeitungsartikel selbst von einer Auswanderung anfangs des Jahres 2019 spricht, während der Wohnortswechsel der Gesuchsgegnerin gemäss der Auskunft der Einwohnerkon- trolle H._____ am 2. September 2019 erfolgt sein soll. Selbst wenn es sich bei der im Zeitungsartikel genannten Person aber um die Gesuchsgegnerin handeln sollte, so wäre diese auch gemäss der entspre- chenden Berichterstattung und gemäss den Behauptungen der Gesuchstellerin (act. 9 Rz. 8, 11 f.) nicht mit der Absicht in die Schweiz zurückgekehrt, um hier (erneut) einen Wohnsitz zu begründen, sondern nur ganz vorübergehend zur Überbrückung der mit der Coronavirus-Pandemie verbundenen Unannehmlichkei- ten und mit dem Willen, baldmöglichst – sobald es die äusseren Umstände zulas- sen – an ihren Wohnsitz in Indien zurückzukehren. Dieser bloss vorübergehende Aufenthalt in der Schweiz würde nicht genügen, um einen schweizerischen Wohnsitz zu begründen.
- 9 - Folglich ist gemäss der glaubhaft erscheinenden Schilderung der Gesuch- stellerin davon auszugehen, dass die Gesuchsgegnerin (immer noch) an der ge- nannten Adresse in Indien wohnhaft ist. Selbst wenn dies anders gesehen würde, wäre im Mindesten davon auszugehen, dass die Gesuchstellerin glaubhaft ge- macht hat, dass die Gesuchsgegnerin keinen Wohnsitz in der Schweiz hat, was genügt, um das mit Arrest zu belegende Bankkonto der Gesuchsgegnerin als am Sitz der Drittschuldnerin belegen zu betrachten (vgl. zudem act. 11/2, wobei offen bleiben kann, ob dieses Novum zulässig ist). 4.4. Die Vorinstanz ging folglich zu Unrecht davon aus, die zu verarrestierende Forderung – ein Bankkonto der Gesuchsgegnerin bei der C._____ AG – befinde sich aufgrund eines möglichen, vorübergehenden Aufenthalts der Gesuchsgegne- rin in der Schweiz "am Wohnsitz der Arrestschuldnerin", und nicht am Sitz der Drittschuldnerin. Nach dem Gesagten ist diese Forderung vielmehr am Hauptsitz der C._____ AG, also in Zürich (und L._____), belegen, weshalb die Vorinstanz für die Arrestlegung international und örtlich zuständig war. Daran ändert wie erwähnt nichts, dass die Forderung möglicherweise aus dem Geschäftsverkehr der Gesuchsgegnerin mit einer Zweigniederlassung (oder auch nur einer Filiale) der C._____ AG stammen könnte, worauf die Erwägung 4.1 der Vorinstanz wohl hinaus will. 4.5. Aus Gründen der Prozessökonomie, der Dringlichkeit der Angelegenheit und weil die Sache spruchreif ist, ist das Verfahren nicht an die Vorinstanz zu- rückzuweisen, sondern gemäss Art. 327 Abs. 3 lit. b ZPO reformatorisch zu ent- scheiden.
5. Arrestvoraussetzungen 5.1. Die Gesuchstellerin beruft sich in ihrem vor Vorinstanz gestellten Arrestge- such nicht nur auf den Arrestgrund von Art. 271 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG (fehlender fester Wohnsitz der Gesuchsgegnerin), sondern auch auf jenen von Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG (act. 1 Rz. 30). Letzterer ist vorliegend ohne Weiteres gege- ben. Die Gesuchstellerin besitzt für die geltend gemachte Arrestforderung einen
- 10 - definitiven Rechtsöffnungstitel gegen die Gesuchsgegnerin (Urteil der Chambre Patrimoniale Cantonale des Kantons Waadt vom 23. Februar 2017 [act. 4/2], be- stätigt durch das Urteil des Tribunal Cantonal des Kantons Waadt vom 15. Mai 2018 [act. 4/5] und das Urteil des Bundesgerichts vom 5. Juli 2019, 4A_377/2018 [act. 4/7]; vgl. im Einzelnen sogleich, E. 5.2). Danach schuldet die Gesuchsgegne- rin Frau E.______ rechtskräftig und vollstreckbar den Betrag von Fr. 184'372.75, zzgl. Zins zu 5% seit 11. Dezember 2012, sowie eine Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren von Fr. 9'000.– und eine solche für das Berufungsver- fahren von Fr. 1'500.–. Dass die Gesuchstellerin die titulierte(n) Forderung(en) als Zessionarin von Frau E.______ geltend macht und die Abtretung als solche nicht gerichtlich festgestellt wurde, ändert nichts. Wenigstens dann, wenn der – nach dem fraglichen Erkenntnisurteil erfolgte – Forderungsübergang durch eine Urkun- de belegt ist (vgl. dazu im Einzelnen sogleich, E. 5.2), ist das Vorliegen eines de- finitiven Rechtsöffnungstitels und damit eines Arrestgrundes gemäss Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG zu bejahen (BGE 140 III 372, E. 3 m.w.H.; BGer, 5A_824/2020 vom 12. Februar 2021, E. 3.4.2.2). Damit kann offen bleiben, ob auch der Arrestgrund gemäss Art. 271 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG gegeben wäre, wie die Gesuchstellerin geltend macht. 5.2. Ist die Arrestforderung in einem definitiven Rechtsöffnungstitel tituliert, so muss sie grundsätzlich nicht weiter glaubhaft gemacht werden, wenigstens solan- ge, als sich die Arrestschuldnerin nicht – in einem allfälligen Einspracheverfahren
– auf Tatsachen beruft, die auf einen nach dem fraglichen Erkenntnisurteil erfolg- ten Forderungsuntergang schliessen lassen (vgl. BGer, 5A_824/2020 vom
12. Februar 2021, E. 3.4.2.2 m.w.Nw.). Vorliegend ist eine Forderung gegen die Gesuchsgegnerin rechtskräftig und vollstreckbar tituliert, die auf den Betrag von Fr. 184'372.75, zzgl. Zins zu 5% seit 11. Dezember 2012, lautet; hinzu kommen eine Parteientschädigung für das erstinstanzliche Erkenntnisverfahren von Fr. 9'000.– (Urteil vom 23. Februar 2017; act. 4/2) und eine solche von Fr. 1'500.– für das Berufungsverfahren (Urteil vom
15. Mai 2018; act. 4/5). Nach den Behauptungen der Gesuchstellerin wurden die- se Forderungen im Umfang von Fr. 22'960.30 durch eine Zahlung des Notars,
- 11 - Herrn F.______, am oder nach dem 22. November 2018 teilweise getilgt (verblie- bener Betrag des zurückbehaltenen Verkaufserlöses; act. 1 Rz. 12 f.; act. 4/9). Diese Teilzahlung ist mangels anderer Angaben primär auf die beiden Kostenfor- derungen (Fr. 10'500.–) und sekundär (im Umfang von Fr. 12'460.30) auf die Zinsforderung (die zu jenem Zeitpunkt rund Fr. 55'000.– betrug) anzurechnen (Art. 85 OR). Wenn Frau E.______ in der Folge – am 26. Dezember 2019 – die verbleibenden Forderungen (i.e. die ungetilgte Hauptforderung und die verbliebe- ne, weiter anwachsende Zinsforderung) im Umfang von insgesamt Fr. 189'000.– ("à hauteur de CHF 189'000.–") an die Gesuchstellerin abgetreten hat (act. 4/12), dann umfasste diese Verfügung (Teilzession) nach Treu und Glauben die gesam- te Hauptforderung (Fr. 184'372.75) sowie – teilweise in Abweichung der dispositi- ven Bestimmung von Art. 170 Abs. 3 OR – die rückständigen Zinsen im Umfang von Fr. 4'627.25 (Differenz zwischen Fr. 189'000.– und Fr. 184'372.75). Der restli- che Teil der bis dahin aufgelaufenen Zinsforderung verblieb bei Frau E.______. Demgegenüber ging das Zinsrecht als solches, d.h. das Recht auf die zukünftig anfallenden Zinsen, mit der Hauptforderung auf die Zessionarin über, denn das Zinsrecht als solches ist untrennbar und zwingend mit der Hauptforderung ver- knüpft. Soweit die Gesuchstellerin mit ihrem Arrestgesuch die abgetretenen Forde- rungen (i.e. die gesamte Hauptforderung sowie einen Teil der bis zur Abtretung aufgelaufenen Zinsforderung) im Umfang von insgesamt Fr. 189'000.– geltend macht, so sind diese aufgrund des rechtskräftigen Erkenntnisurteils sowie der Ab- tretungsurkunde (act. 4/12) ohne Weiteres glaubhaft gemacht. Mit Bezug auf die zusätzlich geltend gemachten Zinsen von 5% auf Fr. 189'000.– seit 15. Januar 2020 trifft dies jedoch nur teilweise zu. Mit der Abtretung der Hauptforderung (Fr. 184'372.75) ging – damit untrennbar verknüpft – das Zinsrecht für zukünftig anfallende Zinsen auf die Gesuchstellerin als Zessionarin über. Folglich ist ein Anspruch auf Zinsen zu 5% seit 26. Dezember 2019 auf einem Kapital von Fr. 184'372.75 glaubhaft gemacht, wobei es der Gesuchstellerin selbstverständ- lich unbenommen ist, davon nur die Zinsen seit 15. Januar 2020 geltend zu ma- chen. Soweit sie aber Zinsen auf einem höheren Kapital (Fr. 189'000.– statt
- 12 - Fr. 184'372.75) verlangt, ist die Arrestforderung nicht glaubhaft gemacht, und der Arrestgrund gemäss Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG nicht gegeben. 5.3. Die Gesuchstellerin hat ferner glaubhaft gemacht hat, dass die Gesuchs- gegnerin über ein Bankkonto bei der C._____ AG (IBAN CH1) verfügt bzw. dass wenigstens Grund zu einer entsprechenden Annahme besteht. Praxisgemäss gilt es deshalb grundsätzlich als zulässig, sämtliche (auch anderen) Vermögensge- genstände, welche die Arrestschuldnerin bei der betreffenden Drittschuldnerin (C._____ AG) hält, mit Arrest zu belegen (sog. Gattungsarrest; vgl. etwa OGer ZH, PS200123 vom 20. August 2020, E. 5.2 m.w.H.). Hier ist jedoch zu beachten, dass sich die örtliche Zuständigkeit zur Arrest- legung auf Gegenstände beschränkt, die am (Haupt-)Sitz der C._____ AG in Zü- rich belegen sind. Wie dargelegt, können zwar sämtliche gegen die C._____ AG gerichteten Forderungen der Gesuchsgegnerin – auch obligatorische Herausga- beansprüche – verarrestiert werden, selbst wenn diese im Zusammenhang mit dem Geschäftsverkehr einer Zweigniederlassung stehen. Mit Bezug auf physi- sche Sachwerte (z.B. Edelmetalle, Schrankfachinhalte u.a.m.) und andere Ver- mögensgegenstände (z.B. Bucheffekten) gilt dies jedoch nur, soweit diese am Hauptsitz der C._____ in Zürich belegen sind. 5.4. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde ist der vorinstanzliche Entscheid folglich aufzuheben und – nach Massgabe des separaten Formulars "Arrestbe- fehl" – für eine Arrestforderung von Fr. 189'000.–, zuzüglich Zins zu 5% auf Fr. 184'372.75 seit 15. Januar 2020, Arrest zu legen über (i) das Bankkonto der Gesuchsgegnerin bei der C._____ AG mit der IBAN CH1, (ii) sämtliche weiteren, nicht in einem Wertpapier oder einer Bucheffekte verkörperten Forderungen der Gesuchsgegnerin gegen die C._____ AG sowie (iii) sämtliche weiteren, auf den Namen der Gesuchsgegnerin lautenden, bei der C._____ AG an deren Hauptsitz in Zürich (… [Adresse], … Zürich) belegenen Vermögenswerte aller Art, insbe- sondere Wertschriften, Barschaften in in- und ausländischer Währung, Edelmetal- le, Forderungen gegenüber Dritten, Vermögenswerte in Depots bzw. Schliessfä- chern und dergleichen.
- 13 - Der Arrestvollzug erfolgt durch das Betreibungsamt des Ortes, wo die Ar- restgegenstände liegen, vorliegend das Betreibungsamt Zürich 1. Diesem obliegt es, der Arrestschuldnerin eine Abschrift der Arresturkunde zuzustellen (Art. 276 Abs. 2 SchKG) und hierbei gegebenenfalls weitere Abklärungen betreffend deren Zustelldomizil zu treffen.
6. Kosten- und Entschädigungsfolgen 6.1. Da die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde praktisch vollumfänglich obsiegt und die Beschwerdegegnerin der Natur des Verfahrens nach nicht in das Beschwerdeverfahren einbezogen wurde, sind die Kosten des Beschwerdeverfah- rens auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 107 Abs. 2 ZPO). Mit dem erstinstanzlichen Entscheid ist auch die erstinstanzliche Kostenre- gelung aufzuheben, wobei für den von der Kammer auszustellenden Arrestbefehl die Kosten zu erheben sind, welche das Einzelgericht richtigerweise erhoben hät- te. Das sind Fr. 500.– (vgl. Art. 48 GebV SchKG). Sie sind der Beschwerdeführe- rin aufzuerlegen und aus dem von ihr im Beschwerdeverfahren geleisteten Kos- tenvorschuss zu beziehen. 6.2. Da die Beschwerdegegnerin bis anhin nicht in das Verfahren involviert war und sich dementsprechend auch nicht mit dem angefochtenen Entscheid identifi- zieren konnte, kann sie nicht zur Leistung einer Parteientschädigung an die ob- siegende Beschwerdeführerin verpflichtet werden. Sodann liegt kein Fall vor, in welchem der Staat materiell als Partei zu betrachten und deshalb gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung die Zusprechung einer Parteientschädigung aus der Staatskasse ausnahmsweise zu prüfen wäre (vgl. BGE 140 III 501 E. 4). 6.3. Für eine Verpflichtung der Beschwerdeführerin zur Leistung einer Arrest- kaution (Art. 273 Abs. 1 SchKG) besteht derzeit kein Anlass. Es wird erkannt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung des Bezirks- gerichts Zürich, Einzelgericht Audienz, vom 15. April 2021 (Geschäfts-Nr.
- 14 - EQ210063-L) aufgehoben, und es wird gemäss dem beiliegenden Formular ein Arrestbefehl erteilt.
2. Im darüber hinausgehenden Umfang wird die Beschwerde abgewiesen.
3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.
4. Die Spruchgebühr für den Arrestbefehl wird auf Fr. 500.– festgesetzt, der Beschwerdeführerin auferlegt und aus dem von ihr geleisteten Vorschuss bezogen.
5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
6. Schriftliche Mitteilung dieses Entscheids samt Arrestbefehl an die Be- schwerdeführerin, an das Betreibungsamt Zürich 1 sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein, und an die Obergerichtskasse. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
7. Eine Beschwerde gegen Dispositiv-Ziff. 2-5 dieses Entscheids an das Bun- desgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form ei- ner solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsa- chen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 189'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
8. Eine allfällige Einsprache gegen die Erteilung des Arrestbefehls (Dispositiv- Ziff. 1 und das beiliegende Formular "Arrestbefehl") hat nicht bei der II. Zivilkammer des Obergerichts, sondern beim Bezirksgericht Zürich, Ein- zelgericht Audienz, zu erfolgen.
- 15 - Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer i.V. Die Gerichtsschreiberin: MLaw R. Schneebeli versandt am: