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PS210063

Ausstandsgesuch / Pfändung Betreibung

Zürich OG · 2021-04-28 · Deutsch ZH
Erwägungen (6 Absätze)

E. 1 Es sei das Betreibungsamt Zürich … anzuweisen, dem Be- schwerdeführer einen anderen Pfändungsbeamten als B._____ zuzuteilen.

E. 2 Es sei von einer Lohnpfändung abzusehen.

E. 3 Eventualiter sei die Pfändung betreffend die Betreibung Nr. … zu wiederholen und das Existenzminimum des Beschwerdeführers neu zu berechnen.

E. 3.1 Nach Eingang einer Klage oder eines Rechtsmittels prüft das Gericht von Amtes wegen, ob die Prozess- bzw. Rechtsmittelvoraussetzungen erfüllt sind. Dazu gehört u.a. die Einhaltung der gesetzlichen Rechtsmittelfristen. Gegen Ent- scheide der unteren kantonalen Aufsichtsbehörde ist die Beschwerde innert der zehntägigen Rechtsmittelfrist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 18 Abs. 1 SchKG, Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG, § 84 GOG und

- 3 - Art. 321 ZPO). Die zivilprozessualen Gerichtsferien nach Art. 145 Abs. 1 ZPO gel- ten im Beschwerdeverfahren an die kantonalen Aufsichtsbehörden nicht. Vielmehr richtet sich die Frage der Fristwahrung nach Art. 56 Ziff. 2 SchKG (Betreibungsfe- rien) und Art. 63 SchKG, wonach die Betreibungsferien den Fristenlauf nicht hemmen (Art. 145 Abs. 4 ZPO; vgl. BGE 141 III 170, E. 3; OGer ZH PS110142 vom 8. August 2011, E. 2; auch OGer ZH PS180043 vom 16. Mai 2018, E. 3; BSK SchKG I-BAUER, 2. Aufl., Art. 56 N 7a). Die Frist gilt dann als gewahrt, wenn die Rechtsmittelschrift am letzten Tag der Frist dem Gericht oder der Schweizeri- schen Post oder einer schweizerischen diplomatischen bzw. konsularischen Ver- tretung zuhanden des Gerichts übergeben worden ist (vgl. Art. 143 Abs. 1 ZPO). Bei der Übergabe an die Schweizerische Post ist von der widerlegbaren Vermu- tung auszugehen, dass das Datum des Poststempels mit demjenigen der Über- gabe übereinstimmt (OFK ZPO-JENNY/JENNY, 2. Aufl. 2015, Art. 143 N 5 f.). Wird die Rechtsmittelschrift verspätet eingereicht, ist auf das Rechtsmittel nicht einzu- treten.

E. 3.2 Der vorinstanzliche Entscheid wurde dem Beschwerdeführer am 6. April 2021 zugestellt (act. 16/4). Die Zustellung eines Entscheides über eine SchK- Beschwerde ist keine Betreibungshandlung und daher während der Betreibungs- ferien uneingeschränkt möglich. Im Rahmen der darin enthaltenen Rechtsmittel- belehrung wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass die Rechtsmit- telfrist zehn Tage beträgt und während der Betreibungs- und Gerichtsferien nicht still steht (act. 15 S. 8 Dispositiv Ziff. 6). Die Rechtsmittelfrist lief dem Beschwer- deführer damit am Freitag, dem 16. April 2021 ab. Die am 17. April 2021 der schweizerischen Post übergebene Beschwerde erweist sich damit als verspätet. Ausführungen des Beschwerdeführers, weshalb die Beschwerde verspätet erfolg- te oder weshalb von einer rechtzeitig erhobenen Beschwerde auszugehen wäre, finden sich keine. Ebenso wenig verlangt er eine Fristwiederherstellung. Auf die Beschwerde ist damit nicht einzutreten.

E. 4 Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Parteientschä-

- 4 - digungen dürfen in diesen Verfahren zum vornherein nicht zugesprochen werden (vgl. Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
  3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegner je unter Beilage eines Doppels von act. 19, unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Zürich …, je gegen Empfangsschein.
  4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer i.V. Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. I. Vourtsis-Müller versandt am:
  5. April 2021
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Geschäfts-Nr.: PS210063-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichts- schreiberin MLaw M. Schnarwiler Beschluss vom 28. April 2021 in Sachen A._____, Beschwerdeführer, gegen

1. B._____,

2. Kanton Zürich, Beschwerdegegner, 2 vertreten durch Zentrale Inkassostelle der Gerichte, betreffend Ausstandsgesuch / Pfändung Betreibung Nr. … (Beschwerde über das Betreibungsamt Zürich …) Beschwerde gegen einen Beschluss der 1. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 26. März 2021 (CB210011)

- 2 - Erwägungen: 1.1 Im gegen den Beschwerdeführer eingeleiteten Pfändungsverfahren in der Betreibung Nr. … vor dem Betreibungsamt Zürich … lehnte das Betreibungsamt mit Verfügung vom 21. Januar 2021 einen Antrag des Beschwerdeführers auf Zu- teilung eines anderen Pfändungsbeamten als B._____ ab (act. 2). 1.2 Mit Beschwerde vom 27. Januar 2021 gelangte der Beschwerdeführer da- raufhin an das Bezirksgericht Zürich als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Betreibungsämter (Vorinstanz) und stellte die folgenden Anträge (act. 1 S. 1 sinn- gemäss):

1. Es sei das Betreibungsamt Zürich … anzuweisen, dem Be- schwerdeführer einen anderen Pfändungsbeamten als B._____ zuzuteilen.

2. Es sei von einer Lohnpfändung abzusehen.

3. Eventualiter sei die Pfändung betreffend die Betreibung Nr. … zu wiederholen und das Existenzminimum des Beschwerdeführers neu zu berechnen.

4. Es seien die gesetzlichen Massnahmen des BAG einzuhalten und die Pfändung gemäss Anordnung des BAG auf schriftlichem Weg zu vollziehen, bis sich die Pandemie relativiert hat. Nach durchgeführtem Verfahren wies die Vorinstanz das Ausstandsgesuch mit Beschluss vom 26. März 2021 ab. Zudem wies sie die Beschwerde ab, soweit sie darauf eintrat (act. 15 = act. 18 = act. 20, nachfolgend zitiert als act. 15).

2. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom

15. April 2021 (Datum Poststempel: 17. April 2021) Beschwerde (act. 19). Die vor- instanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1–16). Das Verfahren ist spruchreif. 3.1 Nach Eingang einer Klage oder eines Rechtsmittels prüft das Gericht von Amtes wegen, ob die Prozess- bzw. Rechtsmittelvoraussetzungen erfüllt sind. Dazu gehört u.a. die Einhaltung der gesetzlichen Rechtsmittelfristen. Gegen Ent- scheide der unteren kantonalen Aufsichtsbehörde ist die Beschwerde innert der zehntägigen Rechtsmittelfrist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 18 Abs. 1 SchKG, Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG, § 84 GOG und

- 3 - Art. 321 ZPO). Die zivilprozessualen Gerichtsferien nach Art. 145 Abs. 1 ZPO gel- ten im Beschwerdeverfahren an die kantonalen Aufsichtsbehörden nicht. Vielmehr richtet sich die Frage der Fristwahrung nach Art. 56 Ziff. 2 SchKG (Betreibungsfe- rien) und Art. 63 SchKG, wonach die Betreibungsferien den Fristenlauf nicht hemmen (Art. 145 Abs. 4 ZPO; vgl. BGE 141 III 170, E. 3; OGer ZH PS110142 vom 8. August 2011, E. 2; auch OGer ZH PS180043 vom 16. Mai 2018, E. 3; BSK SchKG I-BAUER, 2. Aufl., Art. 56 N 7a). Die Frist gilt dann als gewahrt, wenn die Rechtsmittelschrift am letzten Tag der Frist dem Gericht oder der Schweizeri- schen Post oder einer schweizerischen diplomatischen bzw. konsularischen Ver- tretung zuhanden des Gerichts übergeben worden ist (vgl. Art. 143 Abs. 1 ZPO). Bei der Übergabe an die Schweizerische Post ist von der widerlegbaren Vermu- tung auszugehen, dass das Datum des Poststempels mit demjenigen der Über- gabe übereinstimmt (OFK ZPO-JENNY/JENNY, 2. Aufl. 2015, Art. 143 N 5 f.). Wird die Rechtsmittelschrift verspätet eingereicht, ist auf das Rechtsmittel nicht einzu- treten. 3.2 Der vorinstanzliche Entscheid wurde dem Beschwerdeführer am 6. April 2021 zugestellt (act. 16/4). Die Zustellung eines Entscheides über eine SchK- Beschwerde ist keine Betreibungshandlung und daher während der Betreibungs- ferien uneingeschränkt möglich. Im Rahmen der darin enthaltenen Rechtsmittel- belehrung wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass die Rechtsmit- telfrist zehn Tage beträgt und während der Betreibungs- und Gerichtsferien nicht still steht (act. 15 S. 8 Dispositiv Ziff. 6). Die Rechtsmittelfrist lief dem Beschwer- deführer damit am Freitag, dem 16. April 2021 ab. Die am 17. April 2021 der schweizerischen Post übergebene Beschwerde erweist sich damit als verspätet. Ausführungen des Beschwerdeführers, weshalb die Beschwerde verspätet erfolg- te oder weshalb von einer rechtzeitig erhobenen Beschwerde auszugehen wäre, finden sich keine. Ebenso wenig verlangt er eine Fristwiederherstellung. Auf die Beschwerde ist damit nicht einzutreten.

4. Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Parteientschä-

- 4 - digungen dürfen in diesen Verfahren zum vornherein nicht zugesprochen werden (vgl. Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.

3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegner je unter Beilage eines Doppels von act. 19, unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Zürich …, je gegen Empfangsschein.

4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer i.V. Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. I. Vourtsis-Müller versandt am:

29. April 2021