Dispositiv
- Mit Schreiben vom 2. Februar 2021 wandte sich das Konkursamt Hot- tingen-Zürich (fortan Konkursamt) an Dr. D._____, Zustellungsempfänger der Be- schwerdeführerin, zwecks Anfrage, ob er auch als Zustellungsempfänger für die Entgegennahme des Betrages von Fr. 1'500.– gemäss Eingabeverzeichnis Nr. 13 für die Beschwerdeführerin fungiere (act. 2/1). Dieses Schreiben focht die Be- schwerdeführerin beim Bezirksgericht Zürich als untere kantonale Aufsichtsbe- hörde über Schuldbetreibung- und Konkurs an – wenn auch sie sich irrtümlich auf die "Verfügung des Konkursamtes vom 21.1.2021" berief (vgl. act. 1 S. 1 und act. 2/1) – und machte in diesem Zusammenhang (erneut) die Nichtigkeit des Konkurses über ihren Ehemann, B._____, sowie Nichtigkeit des Kollokationsplans geltend (act. 1).
- Mit Zirkulationsbeschluss vom 15. Februar 2021 trat das Bezirksgericht Zürich, 1. Abteilung (fortan Vorinstanz), mangels Anfechtungsobjekt und wegen abgeurteilter Sache auf die Beschwerde nicht ein und auferlegte der Beschwerde- führerin wegen mutwilliger Prozessführung die Verfahrenskosten (act. 5 = act. 8).
- Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit elektroni- scher Eingabe vom 25. Februar 2021 fristgerecht Beschwerde bei der Kammer (vgl. act. 9; zur Rechtzeitigkeit vgl. act. 6/1 und act. 12/1-2). Sie beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheids, der nichtigen Verteilungsliste sowie des nichtigen Konkurses über B._____ (act. 9 S. 1 und act. 11/3). Mit Mitteilung vom 11. März 2021 wurden die Beschwerdeführerin und das Konkursamt über den Beschwerdeeingang in Kenntnis gesetzt (act. 14/1-2).
- Die Akten der Vorinstanz wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 1-6). Auf das Einholen einer Stellungnahme bzw. einer Vernehmlassung kann verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 sowie Art. 324 ZPO i.V.m. Art. 20a Abs. 3 SchKG bzw. § 83 Abs. 2 GOG). Das Verfahren ist spruchreif. - 3 - II. 1.1 Gegen das vorerwähnte Schreiben des Konkursamtes vom 2. Februar 2021 (vgl. Ziff. I.1.) hatte auch B._____ Beschwerde bei der Vorinstanz erhoben, welche mit Zirkulationsbeschluss vom 11. Februar 2021 (BezGer CB210019) auf die Beschwerde nicht eintrat (vgl. act. 11/2). Dagegen hat B._____ mit Eingabe vom 22. Februar 2021 Beschwerde bei der Kammer erhoben (vgl. act. 11/3), wel- ches Verfahren hierorts unter der Geschäfts-Nr. PS210031 geführt wird. 1.2 Zur Begründung ihrer Beschwerde verweist die Beschwerdeführerin auf die vorerwähnte Rechtsmitteleingabe ihres Ehemannes vom 22. Februar 2021, welche sie beilegte (act. 11/3) und zum Bestandteil ihrer Beschwerde er- klärte (act. 9).
- Die Beschwerde der Beschwerdeführerin richtet sich gegen einen Ent- scheid der Vorinstanz vom 15. Februar 2021, während sich die Beschwerde ihres Ehemannes B._____ gegen den Entscheid vom 11. Februar 2021 der gleichen Vorinstanz richtet. Wenn auch die beiden Beschwerden einen sachlichen Zu- sammenhang haben und die Rechtsmittelanträge und Begründungen identisch sind, richten sich die Beschwerden gegen zwei unabhängige Entscheide mit nicht identischen Parteien, weshalb die von der Beschwerdeführerin beantragte Verei- nigung der beiden Rechtsmittelverfahren (Art. 125 lit. c ZPO) abzulehnen ist. III. A. Prozessgeschichte Das Wissen des Gerichts aus anderen Verfahren zwischen den gleichen Parteien ist im Rahmen des Prozessthemas gerichtsnotorisch und von Amtes we- gen zu berücksichtigen (vgl. BGer 4A_37/2014 vom 24. Juni 2014 E. 2.4.1, BGer 4A_180/2017 vom 31. Oktober 2017 E. 4.3). Aus früheren Verfahren ist folgendes bekannt:
- Am 23. November 2010 eröffnete der Konkursrichter am Bezirksgericht Zürich auf Begehren der E._____ AG gegenüber B._____ den Konkurs ohne vor- - 4 - gängige Betreibung nach Art. 190 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG wegen unbekannten Auf- enthaltes. Mit Beschluss vom 14. März 2011 trat das Obergericht des Kantons Zü- rich, II. Zivilkammer, auf den dagegen erhobenen Rekurs infolge Verspätung nicht ein und eröffnete den Konkurs zufolge vorgängig gewährter aufschiebender Wir- kung neu (OGerZH NN100133). Die Rechtmässigkeit der Konkurseröffnung konn- te das Bundesgericht infolge Fristversäumnis nicht prüfen (vgl. BGer 5A_206/2011 vom 18. Mai 2011; auch das Revisionsbegehren blieb erfolglos, vgl. BGer 5A_729/2012 vom 14. Mai 2013). Hingegen hat sich das Bundesgericht mehrfach mit der Frage der Nichtigkeit des Konkurserkenntnisses befasst und diese verneint (vgl. BGer 5A_1044/2019 E. 3.6 und 5A_1030/2019 E. 3.3.4, je vom 22. September 2020, BGer 5A_739/2017 vom 22. März 2017 E. 2.4). 2.1 Die im Konkursverfahren zunächst in der 3. Klasse kollozierten Forde- rungen der Beschwerdeführerin von Fr. 420'000.– (Eingabeverzeichnis Nr. 9) und Fr. 1'500.– (Eingabeverzeichnis Nr. 13) wurden hernach aus dem Kollokations- plan gestrichen; die Forderung Nr. 9 nach erfolgreicher Kollokationsklage der E._____ AG (BezGerZH FV110278 vom 13. Dezember 2012 und OGerZH NP130002 vom 11. September 2013) und die Forderung Nr. 13 mit Verfügung des Konkursamtes vom 9. November 2012 nach einer zweckgebundenen Barhin- terlage über Fr. 1'500.– (vgl. BezGerZH CB120148 vom 12. Februar 2013, bestä- tigt durch OGerZH PS130026 vom 13. Juni 2013; vgl. zur Prozessgeschichte BGer 5A_878/2019 vom 22. September 2020). 2.2 Das Bezirksgericht Zürich hat mit Urteil vom 2. April 2012 die Forde- rung der F._____ Stiftung gegen die Konkursmasse des B._____ im Umfang von Fr. 1'994'722.20 gutgeheissen und das Konkursamt angewiesen, die Forderung im Konkurs des B._____ in dieser Höhe in der 3. Klasse als begründet zu kollo- zieren (BezGerZH FV110277; vgl. OGerZH PS190160 vom 24. Oktober 2019, E. 2.6.4). 3.1 Mit Schreiben vom 6. Juni 2019 zeigte das Konkursamt der Beschwer- deführerin die Auflage der Verteilungsliste an und teilte ihr mit, dass sobald diese rechtskräftig sei, die Verteilung vorgenommen werde, weshalb sie gebeten wurde, eine Kontoverbindung bekanntzugeben, damit ihr der zweckgebundene Betrag - 5 - von Fr. 1'500.– überwiesen werden könne. Dagegen erhob die Beschwerdeführe- rin Beschwerde und machte (nebst der zum wiederholten Mal beanstandeten Streichung ihrer Forderung von Fr. 1'500.– aus dem Kollokationsplan) Nichtigkeit des Kollokationsplans und des Konkurses über B._____ geltend, mit der Begrün- dung, die F._____ Stiftung habe die Kollokation ihrer Forderung von rund Fr. 2 Mio. durch kriminelle Machenschaften bzw. mittels gestohlener Schuldbriefe erwirkt. Der Kollokationsplan und der Konkurs dienten der Geldwäscherei und der Hehlerei und seien daher nichtig. Die Vorinstanz kam im Verfahren CB190080 zum Schluss, ein rechtskräftiger Kollokationsplan könne grundsätzlich nicht mehr abgeändert werden. Eine Zulassung im Kollokationsplan, die durch betrügerische Eingabe erschlichen worden sei, nehme jedoch nicht an der Rechtskraft des Plans teil, weil sie als nichtig zu betrachten sei; einem formell rechtskräftig kollo- zierten Gläubiger dürften solche Machenschaften allerdings nur dann entgegen- gehalten werden, wenn sie sich auf gewichtige und nachgewiesene Indizien stütz- ten. Belege für die angeblichen Straftaten habe die Beschwerdeführerin nicht an- gegeben, ihre Ausführungen ergäben keine Indizien für ein strafrechtlich relevan- tes Einwirken auf das Konkursverfahren und auch die Abklärungen der Staatsan- waltschaft I des Kantons Zürich hätten keinen deliktsrelevanten Verdacht erge- ben. Die Beschwerde wurde abgewiesen (vgl. BezGerZH CB190080 vom
- September 2019). Die dagegen erhobene Beschwerde beim Obergericht war erfolglos. Die Kammer erwog, dass das Gericht im Kollokationsprozess am
- April 2012 über die Kollokation der Forderung der F._____ Stiftung entschieden habe. Unabhängig davon gäbe die Darlegung der Beschwerdeführerin auch keine gewichtigen Indizien für die Behauptung, dass die F._____ Stiftung die Kollokati- on ihrer Forderung durch kriminelle Machenschaften erwirkt habe und sich sol- ches auch nicht aus den neu eingereichten Belegen (Pfand- und Grundbuchunter- lagen 1992 bis 2007 sowie Kontobelege) schliessen lasse. Die Nichtigkeit des Konkurserkenntnisses sei sodann vom Bundesgericht bereits geprüft und verneint worden. Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde (vgl. OGerZH PS190160 vom 24. Oktober 2019 E. 2.6). Dieser Entscheid wurde vom Bundesgericht bestätigt. Es führte aus, die Nichtigkeit des Kollokationsplans und was damit gegen die Auflage der Verteilungsliste einzuwenden sei, sei nicht - 6 - erkennbar. Ausserdem sei die Beschwerdeführerin nicht legitimiert, die Nichtigkeit des Konkurses über B._____ geltend zu machen (BGer 5A_878/2019 vom 22. September 2020 E. 3.2.1 und 3.4; vgl. auch BGer 5A_1044/2019 vom 22. Sep- tember 2020 E. 3.6). 3.2 Parallel zum vorerwähnten Verfahren der Beschwerdeführerin führte auch B._____ Beschwerde, welche ebenfalls darauf abzielte, die Nichtigkeit des Kollokationsplans und des gegen ihn eröffneten Konkurses feststellen zu lassen. Die Beschwerde wurde abgewiesen, wogegen sich B._____ bis vor Bundesge- richt erfolglos gewehrt hatte (BezGerZH CB190083 Beschluss vom
- September 2019, OGerZH PS190172 vom 6. Dezember 2019, BGer 5A_1030/2019 vom 22. September 2020). B. Zur Sache
- Dem aktuellen Beschwerdeverfahren liegt wie gesagt die Anfechtung einer schriftlichen Anfrage des Konkursamtes an Dr. D._____ (Zustellungsemp- fänger der Beschwerdeführerin) vom 2. Februar 2021 zugrunde (vgl. Ziff. I.1), mit welcher die Beschwerdeführerin erneut die Nichtigkeit des Kollokationsplans und des Konkurses über B._____ geltend machte, erneut mit der Begründung, die im Konkurs berücksichtigte Forderung der F._____ Stiftung gründe auf gestohlenen Schuldbriefen und es werde mit dem Konkurs gegen B._____ Geldwäscherei be- trieben. Seit dem Entscheid der Vorinstanz vom 11. September 2019 im Verfah- ren CB190080 seien für die betrügerischen Machenschaften der F._____ Stiftung neue Beweise (Steuerunterlagen und Jahresrechnung 1998 der G._____ AG) er- langt worden und hätten sich seither neue Tatsachen (Errichtung einer zweiten F._____ Stiftung im November 2020) ergeben (act. 1). 2.1 Die Vorinstanz kam im angefochtenen Entscheid zum Schluss, beim Einschreiben des Konkursamtes vom 2. Februar 2021 handle es sich nicht um ei- ne anfechtbare Verfügung im Sinne von Art. 17 SchKG. Das von der Beschwerde- führerin erwähnte Einschreiben des Konkursamtes vom 6. Juni 2019 in der glei- chen Sache sei bereits Gegenstand des Beschwerdeverfahrens CB190080 ge- wesen, gegen welchen Entscheid sich die Beschwerdeführerin bis vor Bundesge- - 7 - richt erfolglos gewehrt habe. Auch die übrigen Vorbringen in der Beschwerde sei- en bereits Gegenstand von zahlreichen Rechtsmittel- und Beschwerdeverfahren gewesen (u.H.a. BGer 5A_878/2019, 5A_1030/2019 und 5A_1044/2019, je vom
- September 2020), weshalb darauf – soweit die angerufene Aufsichtsbehörde überhaupt sachlich zuständig wäre –, wegen abgeurteilter Sache nicht einzutreten sei (act. 8 S. 2). Die Eingabe der Beschwerdeführerin gebe keinen Anlass für die erneute Überprüfung des gesamten Konkursverfahrens über B._____, zumal Grundlage für die Verteilung, wie vom Bundesgericht erst kürzlich mit Entscheid 5A_1030/2019 vom 22. September 2020 E. 3.1 wieder festgestellt worden sei, der rechtskräftige Kollokationsplan und die Verteilungsliste seien und die Beschwer- deführerin deshalb auch mit ihrem erneuten Einwand der Nichtigkeit des Kolloka- tionsplans und die Verteilungsliste wegen abgeurteilter Sache (Art. 59 Abs. 1 lit. e ZPO) ausgeschlossen sei (act. 8 S. 2 f.). 2.2 Die Vorinstanz auferlegte der Beschwerdeführerin die Verfahrens- kosten, mit der Begründung, dass die Beschwerde – ausgelöst durch eine Anfra- ge an den Zustellungsempfänger –, nachdem das Bundesgericht erst kürzlich ähnliche Beschwerden in der gleichen Sache als aussichtslos bezeichnet habe, mutwillig im Sinne von Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG erscheine (act. 8 S. 3).
- Die Beschwerdeführerin hält dem im Kern entgegen, es liege keine ab- geurteilte Sache vor (act. 9 und act. 11/3 S. 2). Wie bereits vor Vorinstanz (act. 1) macht sie hiezu geltend, im Rahmen eines Gerichtsprozesses in Uster gegen die H._____ [Bank] seien B._____ im August 2020 die Bilanz und Jahresrechnung der G._____ AG per 31. Dezember 1998 ausgehändigt worden, welche einwand- frei belegten, dass seitens der F._____ Stiftung mit betrügerischen Machenschaf- ten bzw. mittels gestohlener Schuldbriefe der G._____ AG die Kollokation nicht bestehender Forderungen erlangt worden sei. Denn die G._____ AG habe die Baukosten für fünf EFH in I._____ aus eigenem Vermögen bezahlt und habe ge- genüber dem Stifter bzw. hernach der Stiftung keine Darlehensschulden gehabt. J._____ und K._____ hätten im Jahre 2011 mit nichtigen GV-Beschlüssen die Lei- tung der G._____ AG beschlagen. Ihnen sei bekannt gewesen, dass die G._____ - 8 - AG Eigentümerin der fünf Schuldbriefe gewesen sei, dass ihr die Schuldbriefe ge- stohlen worden seien und für kraftlos hätten erklärt werden müssen. Die Vertreter der F._____ Stiftung hätten das Gericht im Kollokationsprozess FV110277 irrege- führt, weil dem Gericht die Verhältnisse zwischen der G._____ AG und der Stif- tung nicht bekannt gewesen seien (act. 11/3 S. 3 f.). Sodann hätten J._____ und K._____ in eigenmächtiger Abänderung der letztwilligen Verfügung des Stifters bzw. des Stiftungsstatuts eine neue F._____ Stiftung errichtet und im Dezember 2020 im Handelsregister eintragen lassen, wobei deren Organisation und Zweck- vermögen dem Kollokationsplan angepasst worden seien. Mit der Verteilung des für Stiftungszwecke nicht vermachten Vermögens an die zweite F._____ Stiftung werde mittels Konkurses Geldwäscherei und Hehlerei betrieben. Aus diesem Grunde seien der Kollokationsplan und die Verteilungsliste wie auch der gegen B._____ eröffnete Konkurs nichtig. Da weder die Jahresrechnung der G._____ AG noch die zweite F._____ Stiftung Gegenstand des vorhergehenden Nichtig- keitsverfahrens gewesen seien, liege keine abgeurteilte Sache vor (act. 11/3 S. 4 f.). 4.1 Über den bestrittenen Anspruch und die Kollokation der Forderung der F._____ Stiftung hat das Bezirksgericht Zürich bereits mit Urteil vom 2. April 2012 entschieden (vgl. vorstehend Ziff. III.A.2.2). Der Aufsichtsbehörde steht es grund- sätzlich nicht zu, aufgrund nachträglich vorgebrachter Tatsachen oder Beweismittel einen Gerichtsentscheid umzustossen. 4.2.1 Unabhängig davon gilt sodann der Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsschutzes. Beurteilen die Aufsichtsbehörden eine konkursamtliche Verfü- gung, so kommt einem solchen Entscheid Rechtskraft zu und eine nochmalige Anfechtung in einem späteren Stadium ist ausgeschlossen. Das muss auch gel- ten, wenn mit einer (neuerlichen) Anfechtung der gleichen Verfügung neu oder nochmals Nichtigkeit geltend gemacht wird (Art. 22 Abs. 1 SchKG). Konkret führt dies dazu, dass eine konkursamtliche Verfügung nach Ablauf der Beschwerdefrist nur in Frage gestellt werden kann, wenn sie nichtig ist und dies nicht bereits in ei- nem Beschwerde- bzw. Aufsichtsverfahren überprüft wurde (vgl. OGerZH PS170284 vom 23. Januar 2018 E. III.2. m.w.H., OGerZH PS170075 vom 18. Ap- - 9 - ril 2017 E. II.2.e). Denn auch jene Entscheide, welche den Einwand der Nichtig- keit behandeln und verneinen, entfalten Rechtskraft und führen zu einer abgeur- teilten Sache (vgl. BGer 5A_758/2018 E. 1.5.2). 4.2.2 Die Frage der Nichtigkeit des Kollokationsplans und der auf diesem beruhenden Verteilungsliste gestützt auf den behaupteten Sachverhalt, die F._____ Stiftung habe die Kollokation ihrer Forderung von rund Fr. 2 Mio. durch kriminelle Machenschaften bzw. mittels gestohlener Schuldbriefe erwirkt und der Konkurs werde zu Geldwäschereizwecken verwendet, wurde bereits aufsichts- rechtlich von allen drei Instanzen thematisiert (vgl. ausführliche Darlegung in Ziff. III.A.3.1 und 3.2). Auf die erneut geltend gemachte Nichtigkeit von Kollokati- onsplan und Verteilungsliste gestützt auf den gleichen Lebenssachverhalt ist die Vorinstanz daher zu Recht nicht eingetreten. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Beschwerdeführerin sich auf unechte Noven beruft bzw. auf Steuerunterlagen der G._____ AG aus dem Jahre 1998, welche Dokumente erst im Nachgang zum (ersten) Verfahren betreffend Nichtigkeit Kollokationsplan er- langt wurden. Ist die behauptete Nichtigkeit einer Verfügung von den Aufsichtsbe- hörden bereits beurteilt worden, so muss es – jedenfalls gegenüber den gleichen Verfahrensbeteiligten – dabei sein Bewenden haben und kann ein rechtskräftiger Entscheid nicht nochmals auf Nichtigkeit überprüft werden. 4.3 Soweit die Beschwerdeführerin Nichtigkeit gestützt auf echte Noven geltend macht, ist zwar aus den eingereichten Unterlagen ersichtlich, dass der Stiftungszweck gemäss den von J._____ und K._____ am 16. November 2020 unterzeichneten Statuten der F._____ Stiftung nicht deckungsgleich ist mit dem Stiftungszweck gemäss letztwilliger Verfügung des Stifters (act. 2/3-4). Jedoch er- schliesst sich aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin nicht, wie dieser Umstand bzw. diese Diskrepanz zur nachträglichen Nichtigkeit der gestützt auf ein gerichtliches Urteil aus dem Jahre 2012 kollozierten Forderung der F._____ Stiftung bzw. des rechtskräftigen Kollokationsplans und der Verteilungsliste führen könnte. 4.4 Das Bundesgericht hat die Beschwerdeführerin sodann im Rahmen der geltend gemachten Nichtigkeit des Konkurses über B._____ darauf hingewiesen, - 10 - dass sie im Zusammenhang mit dem Konkurserkenntnis über ihren Ehemann nicht zur Beschwerde legitimiert sei (BGer 5A_878/2019 vom 22. September 2020 E. 3.2.1; vgl. auch BGer 5A_1044/2019 vom 22. September 2020 E. 3.6). Auch in diesem Punkt ist die Beschwerde somit unbegründet und abzuweisen. 4.5 Sodann fällt es entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (act. 11/3 S. 3 f.) nicht in die Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde ein Strafverfah- ren zu führen und hierüber ein Urteil zu fällen. Auf entsprechende Strafanzeige ist die Staatsanwaltschaft eigener Darstellung zufolge am 5. November 2020 nicht eingetreten, welcher Entscheid wie geltend gemacht angefochten wurde (act. 11/3 S. 1).
- Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz nach dem Ge- sagten zu Recht nicht auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin eingetreten ist, was zur Abweisung der vorliegenden Beschwerde führt. Dass die Vorinstanz die Beschwerde kostenfällig abwies, ist unter Hinweis auf das soeben Dargelegte nicht zu beanstanden. IV. Das Verfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Partei- entschädigungen sind nicht auszurichten (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird erkannt:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Kosten erhoben.
- Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin mit Gerichtsurkunde sowie unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz und an das Konkursamt Zürich-Hottingen, je gegen Empfangsschein. - 11 -
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. D. Tolic Hamming versandt am:
- April 2021
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Geschäfts-Nr.: PS210033-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Ersatzrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. D. Tolic Hamming Urteil vom 28. April 2021 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin betreffend Einschreiben vom 2. Februar 2021 im Konkurs Nr. ... über B._____, C._____ [Land] (Beschwerde über das Konkursamt Hottingen-Zürich, vertreten durch Mobile Equipe des Notariatsinspektorates) Beschwerde gegen einen Beschluss der 1. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 15. Februar 2021 (CB210022)
- 2 - Erwägungen: I.
1. Mit Schreiben vom 2. Februar 2021 wandte sich das Konkursamt Hot- tingen-Zürich (fortan Konkursamt) an Dr. D._____, Zustellungsempfänger der Be- schwerdeführerin, zwecks Anfrage, ob er auch als Zustellungsempfänger für die Entgegennahme des Betrages von Fr. 1'500.– gemäss Eingabeverzeichnis Nr. 13 für die Beschwerdeführerin fungiere (act. 2/1). Dieses Schreiben focht die Be- schwerdeführerin beim Bezirksgericht Zürich als untere kantonale Aufsichtsbe- hörde über Schuldbetreibung- und Konkurs an – wenn auch sie sich irrtümlich auf die "Verfügung des Konkursamtes vom 21.1.2021" berief (vgl. act. 1 S. 1 und act. 2/1) – und machte in diesem Zusammenhang (erneut) die Nichtigkeit des Konkurses über ihren Ehemann, B._____, sowie Nichtigkeit des Kollokationsplans geltend (act. 1).
2. Mit Zirkulationsbeschluss vom 15. Februar 2021 trat das Bezirksgericht Zürich, 1. Abteilung (fortan Vorinstanz), mangels Anfechtungsobjekt und wegen abgeurteilter Sache auf die Beschwerde nicht ein und auferlegte der Beschwerde- führerin wegen mutwilliger Prozessführung die Verfahrenskosten (act. 5 = act. 8).
3. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit elektroni- scher Eingabe vom 25. Februar 2021 fristgerecht Beschwerde bei der Kammer (vgl. act. 9; zur Rechtzeitigkeit vgl. act. 6/1 und act. 12/1-2). Sie beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheids, der nichtigen Verteilungsliste sowie des nichtigen Konkurses über B._____ (act. 9 S. 1 und act. 11/3). Mit Mitteilung vom 11. März 2021 wurden die Beschwerdeführerin und das Konkursamt über den Beschwerdeeingang in Kenntnis gesetzt (act. 14/1-2).
4. Die Akten der Vorinstanz wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 1-6). Auf das Einholen einer Stellungnahme bzw. einer Vernehmlassung kann verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 sowie Art. 324 ZPO i.V.m. Art. 20a Abs. 3 SchKG bzw. § 83 Abs. 2 GOG). Das Verfahren ist spruchreif.
- 3 - II. 1.1 Gegen das vorerwähnte Schreiben des Konkursamtes vom 2. Februar 2021 (vgl. Ziff. I.1.) hatte auch B._____ Beschwerde bei der Vorinstanz erhoben, welche mit Zirkulationsbeschluss vom 11. Februar 2021 (BezGer CB210019) auf die Beschwerde nicht eintrat (vgl. act. 11/2). Dagegen hat B._____ mit Eingabe vom 22. Februar 2021 Beschwerde bei der Kammer erhoben (vgl. act. 11/3), wel- ches Verfahren hierorts unter der Geschäfts-Nr. PS210031 geführt wird. 1.2 Zur Begründung ihrer Beschwerde verweist die Beschwerdeführerin auf die vorerwähnte Rechtsmitteleingabe ihres Ehemannes vom 22. Februar 2021, welche sie beilegte (act. 11/3) und zum Bestandteil ihrer Beschwerde er- klärte (act. 9).
2. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin richtet sich gegen einen Ent- scheid der Vorinstanz vom 15. Februar 2021, während sich die Beschwerde ihres Ehemannes B._____ gegen den Entscheid vom 11. Februar 2021 der gleichen Vorinstanz richtet. Wenn auch die beiden Beschwerden einen sachlichen Zu- sammenhang haben und die Rechtsmittelanträge und Begründungen identisch sind, richten sich die Beschwerden gegen zwei unabhängige Entscheide mit nicht identischen Parteien, weshalb die von der Beschwerdeführerin beantragte Verei- nigung der beiden Rechtsmittelverfahren (Art. 125 lit. c ZPO) abzulehnen ist. III. A. Prozessgeschichte Das Wissen des Gerichts aus anderen Verfahren zwischen den gleichen Parteien ist im Rahmen des Prozessthemas gerichtsnotorisch und von Amtes we- gen zu berücksichtigen (vgl. BGer 4A_37/2014 vom 24. Juni 2014 E. 2.4.1, BGer 4A_180/2017 vom 31. Oktober 2017 E. 4.3). Aus früheren Verfahren ist folgendes bekannt:
1. Am 23. November 2010 eröffnete der Konkursrichter am Bezirksgericht Zürich auf Begehren der E._____ AG gegenüber B._____ den Konkurs ohne vor-
- 4 - gängige Betreibung nach Art. 190 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG wegen unbekannten Auf- enthaltes. Mit Beschluss vom 14. März 2011 trat das Obergericht des Kantons Zü- rich, II. Zivilkammer, auf den dagegen erhobenen Rekurs infolge Verspätung nicht ein und eröffnete den Konkurs zufolge vorgängig gewährter aufschiebender Wir- kung neu (OGerZH NN100133). Die Rechtmässigkeit der Konkurseröffnung konn- te das Bundesgericht infolge Fristversäumnis nicht prüfen (vgl. BGer 5A_206/2011 vom 18. Mai 2011; auch das Revisionsbegehren blieb erfolglos, vgl. BGer 5A_729/2012 vom 14. Mai 2013). Hingegen hat sich das Bundesgericht mehrfach mit der Frage der Nichtigkeit des Konkurserkenntnisses befasst und diese verneint (vgl. BGer 5A_1044/2019 E. 3.6 und 5A_1030/2019 E. 3.3.4, je vom 22. September 2020, BGer 5A_739/2017 vom 22. März 2017 E. 2.4). 2.1 Die im Konkursverfahren zunächst in der 3. Klasse kollozierten Forde- rungen der Beschwerdeführerin von Fr. 420'000.– (Eingabeverzeichnis Nr. 9) und Fr. 1'500.– (Eingabeverzeichnis Nr. 13) wurden hernach aus dem Kollokations- plan gestrichen; die Forderung Nr. 9 nach erfolgreicher Kollokationsklage der E._____ AG (BezGerZH FV110278 vom 13. Dezember 2012 und OGerZH NP130002 vom 11. September 2013) und die Forderung Nr. 13 mit Verfügung des Konkursamtes vom 9. November 2012 nach einer zweckgebundenen Barhin- terlage über Fr. 1'500.– (vgl. BezGerZH CB120148 vom 12. Februar 2013, bestä- tigt durch OGerZH PS130026 vom 13. Juni 2013; vgl. zur Prozessgeschichte BGer 5A_878/2019 vom 22. September 2020). 2.2 Das Bezirksgericht Zürich hat mit Urteil vom 2. April 2012 die Forde- rung der F._____ Stiftung gegen die Konkursmasse des B._____ im Umfang von Fr. 1'994'722.20 gutgeheissen und das Konkursamt angewiesen, die Forderung im Konkurs des B._____ in dieser Höhe in der 3. Klasse als begründet zu kollo- zieren (BezGerZH FV110277; vgl. OGerZH PS190160 vom 24. Oktober 2019, E. 2.6.4). 3.1 Mit Schreiben vom 6. Juni 2019 zeigte das Konkursamt der Beschwer- deführerin die Auflage der Verteilungsliste an und teilte ihr mit, dass sobald diese rechtskräftig sei, die Verteilung vorgenommen werde, weshalb sie gebeten wurde, eine Kontoverbindung bekanntzugeben, damit ihr der zweckgebundene Betrag
- 5 - von Fr. 1'500.– überwiesen werden könne. Dagegen erhob die Beschwerdeführe- rin Beschwerde und machte (nebst der zum wiederholten Mal beanstandeten Streichung ihrer Forderung von Fr. 1'500.– aus dem Kollokationsplan) Nichtigkeit des Kollokationsplans und des Konkurses über B._____ geltend, mit der Begrün- dung, die F._____ Stiftung habe die Kollokation ihrer Forderung von rund Fr. 2 Mio. durch kriminelle Machenschaften bzw. mittels gestohlener Schuldbriefe erwirkt. Der Kollokationsplan und der Konkurs dienten der Geldwäscherei und der Hehlerei und seien daher nichtig. Die Vorinstanz kam im Verfahren CB190080 zum Schluss, ein rechtskräftiger Kollokationsplan könne grundsätzlich nicht mehr abgeändert werden. Eine Zulassung im Kollokationsplan, die durch betrügerische Eingabe erschlichen worden sei, nehme jedoch nicht an der Rechtskraft des Plans teil, weil sie als nichtig zu betrachten sei; einem formell rechtskräftig kollo- zierten Gläubiger dürften solche Machenschaften allerdings nur dann entgegen- gehalten werden, wenn sie sich auf gewichtige und nachgewiesene Indizien stütz- ten. Belege für die angeblichen Straftaten habe die Beschwerdeführerin nicht an- gegeben, ihre Ausführungen ergäben keine Indizien für ein strafrechtlich relevan- tes Einwirken auf das Konkursverfahren und auch die Abklärungen der Staatsan- waltschaft I des Kantons Zürich hätten keinen deliktsrelevanten Verdacht erge- ben. Die Beschwerde wurde abgewiesen (vgl. BezGerZH CB190080 vom
11. September 2019). Die dagegen erhobene Beschwerde beim Obergericht war erfolglos. Die Kammer erwog, dass das Gericht im Kollokationsprozess am
2. April 2012 über die Kollokation der Forderung der F._____ Stiftung entschieden habe. Unabhängig davon gäbe die Darlegung der Beschwerdeführerin auch keine gewichtigen Indizien für die Behauptung, dass die F._____ Stiftung die Kollokati- on ihrer Forderung durch kriminelle Machenschaften erwirkt habe und sich sol- ches auch nicht aus den neu eingereichten Belegen (Pfand- und Grundbuchunter- lagen 1992 bis 2007 sowie Kontobelege) schliessen lasse. Die Nichtigkeit des Konkurserkenntnisses sei sodann vom Bundesgericht bereits geprüft und verneint worden. Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde (vgl. OGerZH PS190160 vom 24. Oktober 2019 E. 2.6). Dieser Entscheid wurde vom Bundesgericht bestätigt. Es führte aus, die Nichtigkeit des Kollokationsplans und was damit gegen die Auflage der Verteilungsliste einzuwenden sei, sei nicht
- 6 - erkennbar. Ausserdem sei die Beschwerdeführerin nicht legitimiert, die Nichtigkeit des Konkurses über B._____ geltend zu machen (BGer 5A_878/2019 vom 22. September 2020 E. 3.2.1 und 3.4; vgl. auch BGer 5A_1044/2019 vom 22. Sep- tember 2020 E. 3.6). 3.2 Parallel zum vorerwähnten Verfahren der Beschwerdeführerin führte auch B._____ Beschwerde, welche ebenfalls darauf abzielte, die Nichtigkeit des Kollokationsplans und des gegen ihn eröffneten Konkurses feststellen zu lassen. Die Beschwerde wurde abgewiesen, wogegen sich B._____ bis vor Bundesge- richt erfolglos gewehrt hatte (BezGerZH CB190083 Beschluss vom
12. September 2019, OGerZH PS190172 vom 6. Dezember 2019, BGer 5A_1030/2019 vom 22. September 2020). B. Zur Sache
1. Dem aktuellen Beschwerdeverfahren liegt wie gesagt die Anfechtung einer schriftlichen Anfrage des Konkursamtes an Dr. D._____ (Zustellungsemp- fänger der Beschwerdeführerin) vom 2. Februar 2021 zugrunde (vgl. Ziff. I.1), mit welcher die Beschwerdeführerin erneut die Nichtigkeit des Kollokationsplans und des Konkurses über B._____ geltend machte, erneut mit der Begründung, die im Konkurs berücksichtigte Forderung der F._____ Stiftung gründe auf gestohlenen Schuldbriefen und es werde mit dem Konkurs gegen B._____ Geldwäscherei be- trieben. Seit dem Entscheid der Vorinstanz vom 11. September 2019 im Verfah- ren CB190080 seien für die betrügerischen Machenschaften der F._____ Stiftung neue Beweise (Steuerunterlagen und Jahresrechnung 1998 der G._____ AG) er- langt worden und hätten sich seither neue Tatsachen (Errichtung einer zweiten F._____ Stiftung im November 2020) ergeben (act. 1). 2.1 Die Vorinstanz kam im angefochtenen Entscheid zum Schluss, beim Einschreiben des Konkursamtes vom 2. Februar 2021 handle es sich nicht um ei- ne anfechtbare Verfügung im Sinne von Art. 17 SchKG. Das von der Beschwerde- führerin erwähnte Einschreiben des Konkursamtes vom 6. Juni 2019 in der glei- chen Sache sei bereits Gegenstand des Beschwerdeverfahrens CB190080 ge- wesen, gegen welchen Entscheid sich die Beschwerdeführerin bis vor Bundesge-
- 7 - richt erfolglos gewehrt habe. Auch die übrigen Vorbringen in der Beschwerde sei- en bereits Gegenstand von zahlreichen Rechtsmittel- und Beschwerdeverfahren gewesen (u.H.a. BGer 5A_878/2019, 5A_1030/2019 und 5A_1044/2019, je vom
22. September 2020), weshalb darauf – soweit die angerufene Aufsichtsbehörde überhaupt sachlich zuständig wäre –, wegen abgeurteilter Sache nicht einzutreten sei (act. 8 S. 2). Die Eingabe der Beschwerdeführerin gebe keinen Anlass für die erneute Überprüfung des gesamten Konkursverfahrens über B._____, zumal Grundlage für die Verteilung, wie vom Bundesgericht erst kürzlich mit Entscheid 5A_1030/2019 vom 22. September 2020 E. 3.1 wieder festgestellt worden sei, der rechtskräftige Kollokationsplan und die Verteilungsliste seien und die Beschwer- deführerin deshalb auch mit ihrem erneuten Einwand der Nichtigkeit des Kolloka- tionsplans und die Verteilungsliste wegen abgeurteilter Sache (Art. 59 Abs. 1 lit. e ZPO) ausgeschlossen sei (act. 8 S. 2 f.). 2.2 Die Vorinstanz auferlegte der Beschwerdeführerin die Verfahrens- kosten, mit der Begründung, dass die Beschwerde – ausgelöst durch eine Anfra- ge an den Zustellungsempfänger –, nachdem das Bundesgericht erst kürzlich ähnliche Beschwerden in der gleichen Sache als aussichtslos bezeichnet habe, mutwillig im Sinne von Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG erscheine (act. 8 S. 3).
3. Die Beschwerdeführerin hält dem im Kern entgegen, es liege keine ab- geurteilte Sache vor (act. 9 und act. 11/3 S. 2). Wie bereits vor Vorinstanz (act. 1) macht sie hiezu geltend, im Rahmen eines Gerichtsprozesses in Uster gegen die H._____ [Bank] seien B._____ im August 2020 die Bilanz und Jahresrechnung der G._____ AG per 31. Dezember 1998 ausgehändigt worden, welche einwand- frei belegten, dass seitens der F._____ Stiftung mit betrügerischen Machenschaf- ten bzw. mittels gestohlener Schuldbriefe der G._____ AG die Kollokation nicht bestehender Forderungen erlangt worden sei. Denn die G._____ AG habe die Baukosten für fünf EFH in I._____ aus eigenem Vermögen bezahlt und habe ge- genüber dem Stifter bzw. hernach der Stiftung keine Darlehensschulden gehabt. J._____ und K._____ hätten im Jahre 2011 mit nichtigen GV-Beschlüssen die Lei- tung der G._____ AG beschlagen. Ihnen sei bekannt gewesen, dass die G._____
- 8 - AG Eigentümerin der fünf Schuldbriefe gewesen sei, dass ihr die Schuldbriefe ge- stohlen worden seien und für kraftlos hätten erklärt werden müssen. Die Vertreter der F._____ Stiftung hätten das Gericht im Kollokationsprozess FV110277 irrege- führt, weil dem Gericht die Verhältnisse zwischen der G._____ AG und der Stif- tung nicht bekannt gewesen seien (act. 11/3 S. 3 f.). Sodann hätten J._____ und K._____ in eigenmächtiger Abänderung der letztwilligen Verfügung des Stifters bzw. des Stiftungsstatuts eine neue F._____ Stiftung errichtet und im Dezember 2020 im Handelsregister eintragen lassen, wobei deren Organisation und Zweck- vermögen dem Kollokationsplan angepasst worden seien. Mit der Verteilung des für Stiftungszwecke nicht vermachten Vermögens an die zweite F._____ Stiftung werde mittels Konkurses Geldwäscherei und Hehlerei betrieben. Aus diesem Grunde seien der Kollokationsplan und die Verteilungsliste wie auch der gegen B._____ eröffnete Konkurs nichtig. Da weder die Jahresrechnung der G._____ AG noch die zweite F._____ Stiftung Gegenstand des vorhergehenden Nichtig- keitsverfahrens gewesen seien, liege keine abgeurteilte Sache vor (act. 11/3 S. 4 f.). 4.1 Über den bestrittenen Anspruch und die Kollokation der Forderung der F._____ Stiftung hat das Bezirksgericht Zürich bereits mit Urteil vom 2. April 2012 entschieden (vgl. vorstehend Ziff. III.A.2.2). Der Aufsichtsbehörde steht es grund- sätzlich nicht zu, aufgrund nachträglich vorgebrachter Tatsachen oder Beweismittel einen Gerichtsentscheid umzustossen. 4.2.1 Unabhängig davon gilt sodann der Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsschutzes. Beurteilen die Aufsichtsbehörden eine konkursamtliche Verfü- gung, so kommt einem solchen Entscheid Rechtskraft zu und eine nochmalige Anfechtung in einem späteren Stadium ist ausgeschlossen. Das muss auch gel- ten, wenn mit einer (neuerlichen) Anfechtung der gleichen Verfügung neu oder nochmals Nichtigkeit geltend gemacht wird (Art. 22 Abs. 1 SchKG). Konkret führt dies dazu, dass eine konkursamtliche Verfügung nach Ablauf der Beschwerdefrist nur in Frage gestellt werden kann, wenn sie nichtig ist und dies nicht bereits in ei- nem Beschwerde- bzw. Aufsichtsverfahren überprüft wurde (vgl. OGerZH PS170284 vom 23. Januar 2018 E. III.2. m.w.H., OGerZH PS170075 vom 18. Ap-
- 9 - ril 2017 E. II.2.e). Denn auch jene Entscheide, welche den Einwand der Nichtig- keit behandeln und verneinen, entfalten Rechtskraft und führen zu einer abgeur- teilten Sache (vgl. BGer 5A_758/2018 E. 1.5.2). 4.2.2 Die Frage der Nichtigkeit des Kollokationsplans und der auf diesem beruhenden Verteilungsliste gestützt auf den behaupteten Sachverhalt, die F._____ Stiftung habe die Kollokation ihrer Forderung von rund Fr. 2 Mio. durch kriminelle Machenschaften bzw. mittels gestohlener Schuldbriefe erwirkt und der Konkurs werde zu Geldwäschereizwecken verwendet, wurde bereits aufsichts- rechtlich von allen drei Instanzen thematisiert (vgl. ausführliche Darlegung in Ziff. III.A.3.1 und 3.2). Auf die erneut geltend gemachte Nichtigkeit von Kollokati- onsplan und Verteilungsliste gestützt auf den gleichen Lebenssachverhalt ist die Vorinstanz daher zu Recht nicht eingetreten. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Beschwerdeführerin sich auf unechte Noven beruft bzw. auf Steuerunterlagen der G._____ AG aus dem Jahre 1998, welche Dokumente erst im Nachgang zum (ersten) Verfahren betreffend Nichtigkeit Kollokationsplan er- langt wurden. Ist die behauptete Nichtigkeit einer Verfügung von den Aufsichtsbe- hörden bereits beurteilt worden, so muss es – jedenfalls gegenüber den gleichen Verfahrensbeteiligten – dabei sein Bewenden haben und kann ein rechtskräftiger Entscheid nicht nochmals auf Nichtigkeit überprüft werden. 4.3 Soweit die Beschwerdeführerin Nichtigkeit gestützt auf echte Noven geltend macht, ist zwar aus den eingereichten Unterlagen ersichtlich, dass der Stiftungszweck gemäss den von J._____ und K._____ am 16. November 2020 unterzeichneten Statuten der F._____ Stiftung nicht deckungsgleich ist mit dem Stiftungszweck gemäss letztwilliger Verfügung des Stifters (act. 2/3-4). Jedoch er- schliesst sich aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin nicht, wie dieser Umstand bzw. diese Diskrepanz zur nachträglichen Nichtigkeit der gestützt auf ein gerichtliches Urteil aus dem Jahre 2012 kollozierten Forderung der F._____ Stiftung bzw. des rechtskräftigen Kollokationsplans und der Verteilungsliste führen könnte. 4.4 Das Bundesgericht hat die Beschwerdeführerin sodann im Rahmen der geltend gemachten Nichtigkeit des Konkurses über B._____ darauf hingewiesen,
- 10 - dass sie im Zusammenhang mit dem Konkurserkenntnis über ihren Ehemann nicht zur Beschwerde legitimiert sei (BGer 5A_878/2019 vom 22. September 2020 E. 3.2.1; vgl. auch BGer 5A_1044/2019 vom 22. September 2020 E. 3.6). Auch in diesem Punkt ist die Beschwerde somit unbegründet und abzuweisen. 4.5 Sodann fällt es entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (act. 11/3 S. 3 f.) nicht in die Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde ein Strafverfah- ren zu führen und hierüber ein Urteil zu fällen. Auf entsprechende Strafanzeige ist die Staatsanwaltschaft eigener Darstellung zufolge am 5. November 2020 nicht eingetreten, welcher Entscheid wie geltend gemacht angefochten wurde (act. 11/3 S. 1).
5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz nach dem Ge- sagten zu Recht nicht auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin eingetreten ist, was zur Abweisung der vorliegenden Beschwerde führt. Dass die Vorinstanz die Beschwerde kostenfällig abwies, ist unter Hinweis auf das soeben Dargelegte nicht zu beanstanden. IV. Das Verfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Partei- entschädigungen sind nicht auszurichten (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin mit Gerichtsurkunde sowie unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz und an das Konkursamt Zürich-Hottingen, je gegen Empfangsschein.
- 11 -
4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. D. Tolic Hamming versandt am:
29. April 2021