Erwägungen (1 Absätze)
E. 23 März 2021 und damit verspätet (act. 13). 2.3 Androhungsgemäss und in Anwendung von Art. 59 Abs. 2 lit. f ZPO ist auf die gegen die Konkurseröffnung erhobene Beschwerde daher nicht einzutreten.
- 3 - Da der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden ist, ist der Konkurs neu zu eröffnen.
4. Der Vollständigkeit halber ist die Schuldnerin auf Art. 195 SchKG hinzuwei- sen, wonach (frühestens nach Ende der Eingabefrist, vgl. Art. 195 Abs. 2 SchKG) die Möglichkeit eines nachträglichen Widerrufs des Konkurses durch den Kon- kursrichter besteht, wenn nachgewiesen wird, dass sämtliche Forderungen (also auch die, für welche noch keine Betreibung eingeleitet wurde) beglichen sind oder von jedem Gläubiger eine schriftliche Erklärung über den Rückzug seiner Kon- kurseingabe vorliegt oder ein Nachlassvertrag zustande gekommen ist.
5. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 750.– der Schuldnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Eine Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren ist nicht zuzusprechen; der Schuldnerin nicht aufgrund ihres Unterliegens, dem Gläubiger nicht mangels Umtrieben in diesem Verfahren. Es wird erkannt:
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten, und über die Schuldnerin wird mit Wirkung ab Donnerstag, dem 25. März 2021, 16.30 Uhr, der Konkurs eröffnet. Das Konkursamt Dietikon wird mit der Durchführung des Konkurses beauf- tragt.
- Die zweitinstanzliche Spruchgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt, der Schuldnerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss ver- rechnet.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. - 4 -
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage des Doppels von act. 2, sowie an das Konkursgericht des Bezirksgerichtes Diet- ikon (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Dietikon, ferner an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Dietikon, je gegen Empfangsschein.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer i.V. Der Gerichtsschreiber: lic. iur. D. Siegwart versandt am:
- März 2021
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PS210030-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Ersatzrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Ge- richtsschreiberin MLaw M. Schnarwiler Urteil vom 25. März 2021 in Sachen A._____ AG, Schuldnerin und Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen B._____, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin, betreffend Konkurseröffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Dietikon vom 3. Februar 2021 (EK210003)
- 2 - Erwägungen: 1.1 Mit Urteil vom 3. Februar 2021 eröffnete das Einzelgericht im summarischen Verfahren des Bezirksgerichts Dietikon in der Betreibung Nr. … den Konkurs über die Schuldnerin für eine Forderungen der Gläubigerin von Fr. 19'586.70 nebst 5% Zins seit 1. August 2020, Fr. 33.35 für Zins vom 1. Januar 2020 bis 31. Juli 2020 sowie Fr. 300.– Betreibungsspesen und Fr. 298.80 Betreibungskosten (act. 3). 1.2 Mit rechtzeitig erhobener Beschwerde vom 18. Februar 2021 beantragt die Schuldnerin die Aufhebung des Konkurses. Dabei macht sie u.a. geltend, sie ha- be die Forderung der Gläubigerin am 28. Januar 2021, mithin vor Konkurseröff- nung bezahlt (act. 2, vgl. zur Rechtzeitigkeit act. 8/8). 2.1 Mit Verfügung vom 19. Februar 2021 wurde der Beschwerde antragsgemäss die aufschiebende Wirkung zuerkannt, und es wurde der Schuldnerin Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses angesetzt (vgl. act. 9). Die Schuldnerin be- zahlte den Vorschuss innert dieser Frist nicht. Mit Verfügung vom 15. März 2021 wurde der Schuldnerin in Anwendung von Art. 101 Abs. 3 ZPO eine Nachfrist von fünf Tagen ab Zustellung der Verfügung angesetzt, um den Vorschuss zu leisten, unter dem Hinweis, werde der Vorschuss innert dieser Nachfrist nicht bezahlt, tre- te das Obergericht auf die Beschwerde nicht ein. Zudem wurde darauf hingewie- sen, dass die Frist zur Zahlung eingehalten sei, wenn der Betrag spätestens am letzten Tag der Frist zugunsten des Gerichts der Schweizerischen Post überge- ben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet wurde (Art. 143 Abs. 3 ZPO). 2.2 Die Verfügung wurde der Schuldnerin am 16. März 2021 zugestellt (act. 12). Der letzte Tag der Frist fiel damit auf den 22. März 2021. Bis dahin hatte die Schuldnerin den Vorschuss nicht bezahlt. Sie bezahlte den Vorschuss erst am
23. März 2021 und damit verspätet (act. 13). 2.3 Androhungsgemäss und in Anwendung von Art. 59 Abs. 2 lit. f ZPO ist auf die gegen die Konkurseröffnung erhobene Beschwerde daher nicht einzutreten.
- 3 - Da der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden ist, ist der Konkurs neu zu eröffnen.
4. Der Vollständigkeit halber ist die Schuldnerin auf Art. 195 SchKG hinzuwei- sen, wonach (frühestens nach Ende der Eingabefrist, vgl. Art. 195 Abs. 2 SchKG) die Möglichkeit eines nachträglichen Widerrufs des Konkurses durch den Kon- kursrichter besteht, wenn nachgewiesen wird, dass sämtliche Forderungen (also auch die, für welche noch keine Betreibung eingeleitet wurde) beglichen sind oder von jedem Gläubiger eine schriftliche Erklärung über den Rückzug seiner Kon- kurseingabe vorliegt oder ein Nachlassvertrag zustande gekommen ist.
5. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 750.– der Schuldnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Eine Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren ist nicht zuzusprechen; der Schuldnerin nicht aufgrund ihres Unterliegens, dem Gläubiger nicht mangels Umtrieben in diesem Verfahren. Es wird erkannt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten, und über die Schuldnerin wird mit Wirkung ab Donnerstag, dem 25. März 2021, 16.30 Uhr, der Konkurs eröffnet. Das Konkursamt Dietikon wird mit der Durchführung des Konkurses beauf- tragt.
2. Die zweitinstanzliche Spruchgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt, der Schuldnerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss ver- rechnet.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- 4 -
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage des Doppels von act. 2, sowie an das Konkursgericht des Bezirksgerichtes Diet- ikon (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Dietikon, ferner an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Dietikon, je gegen Empfangsschein.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer i.V. Der Gerichtsschreiber: lic. iur. D. Siegwart versandt am:
26. März 2021