Sachverhalt
von Amtes wegen zu untersuchen und es sind die Bestimmungen der ZPO sinn- gemäss anwendbar (§ 83 Abs. 3 GOG). Für den Weiterzug an das Obergericht gelten insbesondere die Bestimmungen über die Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO (§ 84 GOG). Mit der Beschwerde kann folglich die unrichtige
- 5 - Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhal- tes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist bei der Rechts- mittelinstanz innert der zehntägigen Rechtsmittelfrist (Art. 18 Abs. 1 SchKG) schriftlich, mit Anträgen versehen und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Enthält die Beschwerde keinen rechtsgenügenden Antrag oder kei- ne Begründung, ist darauf nicht einzutreten (HUNGERBÜHLER/BUCHER, DIKE- Komm-ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 321 N 17 i.V.m. Art. 311 N 28 und 46).
2. Das Urteil der Vorinstanz wurde dem Beschwerdeführer am 22. Januar 2021 zugestellt (act. 29/2). Die vorliegende Beschwerde (Poststempel: 1. Februar 2021; act. 33) erfolgte damit innert der zehntägigen Frist. Die Beschwerde erfüllt die formalen Anforderungen, indem sie Anträge und eine ausreichende Begründung enthält. Dem Eintreten steht insoweit nichts entgegen.
3. Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht (unter Hinweis auf die Lehre), dass die Vorinstanz nicht den Schuldner, sondern das Betreibungsamt als Be- schwerdegegner ins Rubrum hätte aufnehmen müssen. Insofern sei der Ent- scheid der Vorinstanz bereits formell inkorrekt (act. 33 I. Rz 3). Die Rüge ist unbe- rechtigt. Auch die Kammer führt im Rubrum nach ihrer ständigen Praxis nicht das verfügende Betreibungsamt, sondern (je nach Parteirollenverteilung) den Schuld- ner bzw. Gläubiger als Beschwerdegegner auf. Daran ist festzuhalten. Sofern es dem Beschwerdeführer darum geht, dass er im Falle der Bezeichnung des Be- treibungsamtes als Beschwerdegegner eine Parteientschädigung vom solventen Kanton Zürich erhältlich machen könnte anstatt vom möglicherweise insolventen Schuldner (siehe Rechtsbegehren Nr. 3, act. 33 S. 2), ist er darauf hinzuweisen, dass im vorliegenden Verfahren nicht nur keine Kosten zu erheben, sondern auch keine Parteientschädigungen auszurichten sind (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG; Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). III. Zur Beschwerde im Einzelnen
1. Die Vorinstanz kam zunächst zum Schluss, es sei nicht zu beanstanden, dass das Betreibungsamt als Erstes die Namenaktien der C._____ holding ag gepfän-
- 6 - det habe, denn hierbei würde es sich auch um bewegliches Vermögen handeln, welches gemäss Art. 95 Abs. 1 SchKG in erster Linie zu pfänden sei (act. 32 E. II. 3.2). Sodann gelangte die Vorinstanz in Ausübung ihrer Ermessenskontrolle zum Ergebnis, das Betreibungsamt habe bei seiner Schätzung des Aktienwertes im Rahmen seines Ermessens gehandelt. Sie führte dazu im Wesentlichen aus, die Abstützung des Betreibungsamtes auf den Vermögenssteuerwert per
31. Dezember 2017 sei als sachgerechtes Kriterium zu qualifizieren, denn aktuel- lere Steuerdaten hätte das Betreibungsamt weder bei der Steuerverwaltung noch vom Beschwerdegegner selbst (dem einzigen Verwaltungsrat der C._____ hol- ding ag) erhältlich machen können. Aufgrund des für die Namenaktien eingesetz- ten Wertes (Fr. 1'025'000.– bei einer Forderungshöhe von Fr. 665'000.–) habe sodann auch kein Grund dafür bestanden, weitere Vermögenswerte des Be- schwerdegegners zu pfänden (act. 32 S. 6 E. II. 3.4). Die Vorinstanz führte schliesslich aus, dass auch die vom Beschwerdeführer bei ihr eingereichten Un- terlagen (Konsolidierte Bilanz der Gruppe per 30. Juni 2018, welche eine Über- schuldung ausweist, sowie Presseartikel, die auf finanzielle Schwierigkeiten der Gruppe hinweisen) keine Änderung der Einschätzung bewirken würden. Die fi- nanzielle Situation der C._____ holding ag sei offensichtlich angespannt gewe- sen. Aus dem Handelsregister ergebe sich indes, dass der damalige Liquiditäts- engpass keine einzutragenden konkursrechtlichen Massnahmen nach sich gezo- gen habe (act. 32 S. 7 E. II. 3.4).
2. Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine Verletzung von Art. 95 SchKG (Pfändungsreihenfolge). Gemäss dieser Bestimmung seien als Erstes die leicht verwertbaren Gegenstände des täglichen Verkehrs zu pfänden (Bargeld, Bank- guthaben, börsenkotierte Wertpapiere usw.). Mit der Pfändung der schwer ver- wertbaren Aktien einer nicht börsenkotierten Unternehmung als ersten und einzi- gen Vermögenswert habe das Betreibungsamt daher gegen die Regelung von Art. 95 SchKG verstossen. Demzufolge habe auch die Vorinstanz mit ihrer Fest- stellung, dass an der betreffenden Pfändung nichts auszusetzen sei, gegen diese Bestimmung verstossen (act. 33 S. 4 ff. II. 2). Der Beschwerdegegner bringt da- gegen vor, er habe im Zeitpunkt der Pfändung, abgesehen von den gepfändeten Aktien, über kein relevantes Vermögen verfügt. Es sei verwunderlich, dass der
- 7 - Beschwerdeführer davon ausgehe, das Betreibungsamt würde andere vorhande- ne Vermögenswerte einfach so übergehen. Solche wären selbstverständlich ge- pfändet worden, wenn es sie gegeben hätte (act. 38 S. 3 B.1 f.). 3. 3.1. Gemäss Art. 95 SchKG wird in erster Linie das bewegliche Vermögen ge- pfändet, wobei innerhalb der Gruppe der beweglichen Vermögenswerte zunächst die Gegenstände des täglichen Verkehrs in die Pfändung fallen. Entbehrlichere Vermögensstücke werden jedoch vor den weniger entbehrlichen gepfändet (Abs. 1). Das unbewegliche Vermögen wird sodann nur soweit gepfändet, wie das bewegliche zur Deckung der Forderung nicht ausreicht (Abs. 2). In letzter Linie werden verarrestierte und von Dritten beanspruchte Vermögenswerte gepfändet (Abs. 4). Von dieser Reihenfolge kann abgewichen werden, soweit es die Ver- hältnisse rechtfertigen oder wenn der Gläubiger und Schuldner es gemeinsam verlangen (Abs. 4bis). Soweit tunlich soll der Beamte bei der Pfändung schliesslich auch die Interessen des Gläubigers und des Schuldners angemessen berücksich- tigen (Abs. 5). Damit handelt es sich bei der Pfändungsreihenfolge von Art. 95 SchKG um eine Regel, von der je nach den Umständen (bzw. der Interessenslage der Parteien) auch abgewichen werden kann (vgl. BGer 5A_60/2018 vom 20. Juli 2018, E. 2.1, sowie BGer 5A_5/2013 vom 18. Februar 2013, E. 4.1). 3.2. Ein solches Ermessen bei der Festlegung der Pfändungsreihenfolge kann dem Betreibungsamt aber nur dann zukommen, wenn der Gläubiger aufgrund der Abweichung der vorgesehenen Reihenfolge nicht Gefahr läuft, einen (teilweisen) Ausfall für seine Forderung zu erleiden. Sind also zum Beispiel leicht verwertbare Vermögenswerte wie Bargeld oder Bankguthaben (also Gegenstände des tägli- chen Verkehrs) vorhanden, so steht es nicht im Ermessen des Betreibungsamtes, an deren statt ausschliesslich Gegenstände zu pfänden, bei denen zweifelhaft ist, ob sie aufgrund ihrer schweren Verwertbarkeit dem Gläubiger überhaupt (genü- gend) Substrat verschaffen bzw. den geschätzten Wert erzielen können. Der Sinn und Zweck der Pfändung, welcher gerade darin besteht, dem Gläubiger einen möglichst hohen Deckungsgrad für die betriebene Forderung zu verschaffen, würde damit unterlaufen, weshalb eine solche Vorgehensweise nicht mit Art. 95
- 8 - SchKG vereinbar ist. Gleich muss es sich auch dann verhalten, wenn gar nicht erst geprüft wurde, ob neben den schwer verwertbaren gepfändeten Gegenstän- den auch solche des täglichen Verkehrs vorhanden gewesen wären. 3.3. Demgegenüber ist ein Abweichen von der Pfändungsreihenfolge gestützt auf Art. 95 Abs. 4bis und 5 SchKG dort geboten, wo Gegenstände, die dem Grundsat- ze nach vorrangig zu pfänden wären, dem Gläubiger (im Gegensatz zu weiteren Vermögenswerten) wahrscheinlich keine Deckung für seine Forderung verschaf- fen würden. Macht das Betreibungsamt in einer solchen Situation von dieser Be- fugnis keinen Gebrauch, unterschreitet es sein Ermessen, was ebenfalls eine Rechtsverletzung darstellt.
4. Die gepfändeten Namenaktien stammen von einer nicht börsenkotierten Ge- sellschaft, weshalb sie keinen Marktpreis aufweisen bzw. nicht handelbar sind. Bei solchen Aktien stellt sich deshalb immer die Frage, inwiefern und zu welchem Preis sich ein Käufer überhaupt finden lässt. Es handelt sich dabei also nicht um leicht verwertbare Gegenstände des täglichen Verkehrs, die gemäss Art. 95 SchKG innerhalb der Gruppe der beweglichen Vermögenswerte grundsätzlich zu- erst zu pfänden sind. Zudem bestehen vorliegend erhebliche Zweifel daran, ob den gepfändeten Aktien überhaupt noch ein Wert zukommt. In den Akten befin- den sich Unterlagen betreffend die a.o. Generalversammlung der C._____ holding ag vom 2. Juli 2018 (act. 4/11). Dort werden in der konsolidierten Bilanz der Gruppe (Holding inkl. Tochtergesellschaften) per 30. Juni 2018 Aktiven von Fr. 24'994'587.– und Fremdkapital von Fr. 30'957'408.– ausgewiesen (act. 4/11 S. 3). Daraus resultiert eine Überschuldung der Gruppe von Fr. 5'962'821.–. Für die Holding selbst wird aufgrund eines Abschreibungsbedarfs von Fr. 11'970'481.– eine Überschuldung von Fr. 9'606'626.– angegeben (act. 4/11 S. 6). Der Beschwerdegegner reichte dem Betreibungsamt zwar eine (ungeprüfte) Zwischenbilanz der C1._____ AG (einer Tochtergesellschaft der C._____ holding ag) per 30. Juni 2020 nach, in welcher ein Gewinn von Fr. 583'736.80 aufgeführt wird (act. 8/5). Daraus kann aber nicht geschlossen werden, dass die vorstehend erwähnte, wesentlich höhere Überschuldung der Gruppe nicht mehr vorhanden wäre. Insgesamt muss deshalb ernsthaft daran gezweifelt werden, dass die ge-
- 9 - pfändeten Aktien (trotz Schätzwert von Fr. 1'025'000.–) dem Beschwerdeführer überhaupt Deckung für seine Forderung von Fr. 665'000.– verschaffen können. 5. 5.1. Das Betreibungsamt liess sich im vorinstanzlichen Verfahren auf entspre- chende Verfügung hin mit Eingabe vom 24. Juli 2020 vernehmen (act. 5 und 6). Es führte unter anderem aus, der Beschwerdegegner habe anlässlich des Pfän- dungsvollzuges vom 4. Mai 2020 die erwähnten 25'000 Namenaktien zur Pfän- dung angeboten und in der Folge am 26. Mai 2020 einen Steuerwert von Fr. 41.– pro Aktie gemeldet (act. 6 S. 1). Dieser Wert ergibt sich aus einem Schreiben der Steuerverwaltung des Kantons D._____ an den Verwaltungsrat der C._____ hol- ding ag vom 26. Februar 2020 betreffend Vermögenssteuerwert per
31. Dezember 2017 (act. 8/3; offenbar vom Beschwerdegegner beim Betrei- bungsamt eingereicht). Das Betreibungsamt versuchte, eine aktuelle Bewertung von der erwähnten Steuerverwaltung erhältlich zu machen, bekam von dieser aber keine Auskunft (act. 6 S. 1; act. 8/2 und 8/4). Aus diesem Grund, so das Be- treibungsamt in seiner Vernehmlassung weiter, halte es an der Schätzung von Fr. 41.– pro Aktie fest und erachte die Pfändung als genügend. Daher würde sich eine Ausdehnung der Pfändung auf allfällige weitere Vermögenswerte vorderhand erübrigen. Aufgrund der vom Beschwerdegegner nachgereichten (ungeprüften) Zwischenbilanz per 30. Juni 2020 gehe man zudem davon aus, dass die Gesell- schaft nach wie vor einen Wert habe (act. 6 S. 1). 5.2. Aus diesen Ausführungen kann geschlossen werden, dass das Betreibungs- amt die 25'000 Namenaktien der C._____ holding ag pfändete, obwohl daneben möglicherweise Vermögenswerte (insbesondere auch solche des täglichen Ver- kehrs) vorhanden gewesen wären, die dem Beschwerdeführer, im Gegensatz zu den ausschliesslich gepfändeten Aktien, eine sicherere Deckung für seine Forde- rung ermöglicht hätten. Ein solches Vorgehen liegt nach den obigen, unter E. III. 3. gemachten Ausführungen nicht im Ermessen des Betreibungsamtes und erweist sich deshalb als nicht vereinbar mit der Bestimmung von Art. 95 SchKG. Anders hätte es sich unter Umständen dann verhalten, wenn der Beschwerde- gegner dem Betreibungsamt bezüglich der gepfändeten Aktien erfolgverheissen-
- 10 - de Absichtserklärungen von Kauf- bzw. Steigerungsinteressenten zu einem die Forderung deckenden Preis beigebracht hätte. 5.3. Damit ist die Beschwerde gutzuheissen und der vorinstanzliche Beschluss aufzuheben. Auf die weiteren Rügen des Beschwerdeführers bezüglich Verlet- zung von Art. 97 SchKG (Schätzung der gepfändeten Gegenstände; act. 33 S. 8 f. II. 3.3) und betreffend Verletzung des rechtlichen Gehörs (Nichtbeachtung der Begründungspflicht, indem auf Vorbringen nicht eingegangen worden sei; act. 33 S. 7 II. 3.2) braucht bei diesem Ergebnis nicht mehr eingegangen zu werden.
6. Die Aufsichtsbehörde, welche eine Beschwerde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen für begründet erklärt, verfügt die Aufhebung oder die Berichtigung der angefochtenen Handlung; sie ordnet die Vollziehung von Handlungen an, de- ren Vornahme der Beamte unbegründetermassen verweigert oder verzögert (Art. 21 SchKG). Entsprechend den vorstehenden Erwägungen hätte das Betrei- bungsamt bei der Pfändung auf eine möglichst sichere Deckung der in Betreibung gesetzten Forderung achten müssen. Diesem Erfordernis ist es mit der aus- schliesslichen Pfändung der nicht handelbaren und möglicherweise wertlosen Namenaktien nicht nachgekommen. Vielmehr wären in erster Linie allfällige Ge- genstände des täglichen Verkehrs wie Bargeld und Bankguthaben zu pfänden gewesen. Sodann hätten auch allfällige weitere, eine sicherere Deckung ermög- lichende Vermögenswerte gepfändet werden müssen. Das Betreibungsamt ist deshalb anzuweisen, die Pfändung im Sinne der Erwägungen zu ergänzen. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG); Parteientschädigun- gen sind keine auszurichten (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
- 11 - Es wird erkannt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Beschluss des Bezirksgerichts Pfäffikon als untere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen vom 31. Dezember 2020 (CB200003) aufgehoben und das Betreibungsamt Pfäffikon angewiesen, die Pfändung in der Betreibung Nr. 1 im Sinne der Erwägungen zu ergänzen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdeführer unter Bei- lage eines Doppels der Beschwerdeantwort (act. 38), sowie an die Vor- instanz und das Betreibungsamt Pfäffikon, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
- 12 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. D. Siegwart versandt am:
19. März 2021
Erwägungen (11 Absätze)
E. 1 Am 4. Mai 2020 pfändete das Betreibungsamt Pfäffikon (nachfolgend: Betrei- bungsamt) in der Betreibung-Nr. 1 für eine Forderung des Gläubigers und Be- schwerdeführers (nachfolgend: Beschwerdeführer) von Fr. 665'000.– (nebst Kos- ten) beim Schuldner und Beschwerdegegner (nachfolgend: Beschwerdegegner) 25'000 Namenaktien der C._____ holding ag. Als Schätzwert wurde in der Pfän- dungsurkunde vom 15. Juni 2020 der Betrag von Fr. 1'025'000.– angegeben (Fr. 41.– pro Namenaktie gemäss Vermögenssteuerwert per 31. Dezember 2017). Weitere Vermögenswerte wurden nicht gepfändet (act. 4/8).
E. 2 Gegen die erwähnte Pfändungsurkunde erhob der Beschwerdeführer Be- schwerde beim Bezirksgericht Pfäffikon als untere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen (nachfolgend: Vorinstanz; act. 1). Er rüg- te darin insbesondere, dass das Betreibungsamt die Schätzung der Aktien nicht gestützt auf den Steuerwert per Ende 2017, welcher auf der Jahresrechnung
- 4 - 2016 der C._____ holding ag beruhe, hätte vornehmen dürfen. Vielmehr hätte ei- ne aktuelle Schätzung erfolgen müssen, zumal die C._____ holding ag per
30. Juni 2018 gemäss ihrer eigenen Darstellung mit Fr. 9'606'626.– überschuldet gewesen sei und es deshalb naheliegend sein würde, dass die Aktien wertlos sei- en (act. 1 S. 4 f. II. 1 f.). Entsprechend stellte der Beschwerdeführer bei der Vo- rinstanz den Beschwerdeantrag, das Betreibungsamt Pfäffikon sei anzuweisen, sämtliche Bankguthaben, Wertschriften und weiteren Vermögenswerte des Be- schwerdegegners zu pfänden, bis eine ausreichende Deckung der in Betreibung gesetzten Forderung vorliege (act. 1 S. 2, siehe auch die Ausführungen dazu in II. Rz 3).
E. 3 Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht (unter Hinweis auf die Lehre), dass die Vorinstanz nicht den Schuldner, sondern das Betreibungsamt als Be- schwerdegegner ins Rubrum hätte aufnehmen müssen. Insofern sei der Ent- scheid der Vorinstanz bereits formell inkorrekt (act. 33 I. Rz 3). Die Rüge ist unbe- rechtigt. Auch die Kammer führt im Rubrum nach ihrer ständigen Praxis nicht das verfügende Betreibungsamt, sondern (je nach Parteirollenverteilung) den Schuld- ner bzw. Gläubiger als Beschwerdegegner auf. Daran ist festzuhalten. Sofern es dem Beschwerdeführer darum geht, dass er im Falle der Bezeichnung des Be- treibungsamtes als Beschwerdegegner eine Parteientschädigung vom solventen Kanton Zürich erhältlich machen könnte anstatt vom möglicherweise insolventen Schuldner (siehe Rechtsbegehren Nr. 3, act. 33 S. 2), ist er darauf hinzuweisen, dass im vorliegenden Verfahren nicht nur keine Kosten zu erheben, sondern auch keine Parteientschädigungen auszurichten sind (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG; Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). III. Zur Beschwerde im Einzelnen
1. Die Vorinstanz kam zunächst zum Schluss, es sei nicht zu beanstanden, dass das Betreibungsamt als Erstes die Namenaktien der C._____ holding ag gepfän-
- 6 - det habe, denn hierbei würde es sich auch um bewegliches Vermögen handeln, welches gemäss Art. 95 Abs. 1 SchKG in erster Linie zu pfänden sei (act. 32 E. II. 3.2). Sodann gelangte die Vorinstanz in Ausübung ihrer Ermessenskontrolle zum Ergebnis, das Betreibungsamt habe bei seiner Schätzung des Aktienwertes im Rahmen seines Ermessens gehandelt. Sie führte dazu im Wesentlichen aus, die Abstützung des Betreibungsamtes auf den Vermögenssteuerwert per
31. Dezember 2017 sei als sachgerechtes Kriterium zu qualifizieren, denn aktuel- lere Steuerdaten hätte das Betreibungsamt weder bei der Steuerverwaltung noch vom Beschwerdegegner selbst (dem einzigen Verwaltungsrat der C._____ hol- ding ag) erhältlich machen können. Aufgrund des für die Namenaktien eingesetz- ten Wertes (Fr. 1'025'000.– bei einer Forderungshöhe von Fr. 665'000.–) habe sodann auch kein Grund dafür bestanden, weitere Vermögenswerte des Be- schwerdegegners zu pfänden (act. 32 S. 6 E. II. 3.4). Die Vorinstanz führte schliesslich aus, dass auch die vom Beschwerdeführer bei ihr eingereichten Un- terlagen (Konsolidierte Bilanz der Gruppe per 30. Juni 2018, welche eine Über- schuldung ausweist, sowie Presseartikel, die auf finanzielle Schwierigkeiten der Gruppe hinweisen) keine Änderung der Einschätzung bewirken würden. Die fi- nanzielle Situation der C._____ holding ag sei offensichtlich angespannt gewe- sen. Aus dem Handelsregister ergebe sich indes, dass der damalige Liquiditäts- engpass keine einzutragenden konkursrechtlichen Massnahmen nach sich gezo- gen habe (act. 32 S. 7 E. II. 3.4).
2. Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine Verletzung von Art. 95 SchKG (Pfändungsreihenfolge). Gemäss dieser Bestimmung seien als Erstes die leicht verwertbaren Gegenstände des täglichen Verkehrs zu pfänden (Bargeld, Bank- guthaben, börsenkotierte Wertpapiere usw.). Mit der Pfändung der schwer ver- wertbaren Aktien einer nicht börsenkotierten Unternehmung als ersten und einzi- gen Vermögenswert habe das Betreibungsamt daher gegen die Regelung von Art. 95 SchKG verstossen. Demzufolge habe auch die Vorinstanz mit ihrer Fest- stellung, dass an der betreffenden Pfändung nichts auszusetzen sei, gegen diese Bestimmung verstossen (act. 33 S. 4 ff. II. 2). Der Beschwerdegegner bringt da- gegen vor, er habe im Zeitpunkt der Pfändung, abgesehen von den gepfändeten Aktien, über kein relevantes Vermögen verfügt. Es sei verwunderlich, dass der
- 7 - Beschwerdeführer davon ausgehe, das Betreibungsamt würde andere vorhande- ne Vermögenswerte einfach so übergehen. Solche wären selbstverständlich ge- pfändet worden, wenn es sie gegeben hätte (act. 38 S. 3 B.1 f.).
E. 3.1 Gemäss Art. 95 SchKG wird in erster Linie das bewegliche Vermögen ge- pfändet, wobei innerhalb der Gruppe der beweglichen Vermögenswerte zunächst die Gegenstände des täglichen Verkehrs in die Pfändung fallen. Entbehrlichere Vermögensstücke werden jedoch vor den weniger entbehrlichen gepfändet (Abs. 1). Das unbewegliche Vermögen wird sodann nur soweit gepfändet, wie das bewegliche zur Deckung der Forderung nicht ausreicht (Abs. 2). In letzter Linie werden verarrestierte und von Dritten beanspruchte Vermögenswerte gepfändet (Abs. 4). Von dieser Reihenfolge kann abgewichen werden, soweit es die Ver- hältnisse rechtfertigen oder wenn der Gläubiger und Schuldner es gemeinsam verlangen (Abs. 4bis). Soweit tunlich soll der Beamte bei der Pfändung schliesslich auch die Interessen des Gläubigers und des Schuldners angemessen berücksich- tigen (Abs. 5). Damit handelt es sich bei der Pfändungsreihenfolge von Art. 95 SchKG um eine Regel, von der je nach den Umständen (bzw. der Interessenslage der Parteien) auch abgewichen werden kann (vgl. BGer 5A_60/2018 vom 20. Juli 2018, E. 2.1, sowie BGer 5A_5/2013 vom 18. Februar 2013, E. 4.1).
E. 3.2 Ein solches Ermessen bei der Festlegung der Pfändungsreihenfolge kann dem Betreibungsamt aber nur dann zukommen, wenn der Gläubiger aufgrund der Abweichung der vorgesehenen Reihenfolge nicht Gefahr läuft, einen (teilweisen) Ausfall für seine Forderung zu erleiden. Sind also zum Beispiel leicht verwertbare Vermögenswerte wie Bargeld oder Bankguthaben (also Gegenstände des tägli- chen Verkehrs) vorhanden, so steht es nicht im Ermessen des Betreibungsamtes, an deren statt ausschliesslich Gegenstände zu pfänden, bei denen zweifelhaft ist, ob sie aufgrund ihrer schweren Verwertbarkeit dem Gläubiger überhaupt (genü- gend) Substrat verschaffen bzw. den geschätzten Wert erzielen können. Der Sinn und Zweck der Pfändung, welcher gerade darin besteht, dem Gläubiger einen möglichst hohen Deckungsgrad für die betriebene Forderung zu verschaffen, würde damit unterlaufen, weshalb eine solche Vorgehensweise nicht mit Art. 95
- 8 - SchKG vereinbar ist. Gleich muss es sich auch dann verhalten, wenn gar nicht erst geprüft wurde, ob neben den schwer verwertbaren gepfändeten Gegenstän- den auch solche des täglichen Verkehrs vorhanden gewesen wären.
E. 3.3 Demgegenüber ist ein Abweichen von der Pfändungsreihenfolge gestützt auf Art. 95 Abs. 4bis und 5 SchKG dort geboten, wo Gegenstände, die dem Grundsat- ze nach vorrangig zu pfänden wären, dem Gläubiger (im Gegensatz zu weiteren Vermögenswerten) wahrscheinlich keine Deckung für seine Forderung verschaf- fen würden. Macht das Betreibungsamt in einer solchen Situation von dieser Be- fugnis keinen Gebrauch, unterschreitet es sein Ermessen, was ebenfalls eine Rechtsverletzung darstellt.
E. 4 Die gepfändeten Namenaktien stammen von einer nicht börsenkotierten Ge- sellschaft, weshalb sie keinen Marktpreis aufweisen bzw. nicht handelbar sind. Bei solchen Aktien stellt sich deshalb immer die Frage, inwiefern und zu welchem Preis sich ein Käufer überhaupt finden lässt. Es handelt sich dabei also nicht um leicht verwertbare Gegenstände des täglichen Verkehrs, die gemäss Art. 95 SchKG innerhalb der Gruppe der beweglichen Vermögenswerte grundsätzlich zu- erst zu pfänden sind. Zudem bestehen vorliegend erhebliche Zweifel daran, ob den gepfändeten Aktien überhaupt noch ein Wert zukommt. In den Akten befin- den sich Unterlagen betreffend die a.o. Generalversammlung der C._____ holding ag vom 2. Juli 2018 (act. 4/11). Dort werden in der konsolidierten Bilanz der Gruppe (Holding inkl. Tochtergesellschaften) per 30. Juni 2018 Aktiven von Fr. 24'994'587.– und Fremdkapital von Fr. 30'957'408.– ausgewiesen (act. 4/11 S. 3). Daraus resultiert eine Überschuldung der Gruppe von Fr. 5'962'821.–. Für die Holding selbst wird aufgrund eines Abschreibungsbedarfs von Fr. 11'970'481.– eine Überschuldung von Fr. 9'606'626.– angegeben (act. 4/11 S. 6). Der Beschwerdegegner reichte dem Betreibungsamt zwar eine (ungeprüfte) Zwischenbilanz der C1._____ AG (einer Tochtergesellschaft der C._____ holding ag) per 30. Juni 2020 nach, in welcher ein Gewinn von Fr. 583'736.80 aufgeführt wird (act. 8/5). Daraus kann aber nicht geschlossen werden, dass die vorstehend erwähnte, wesentlich höhere Überschuldung der Gruppe nicht mehr vorhanden wäre. Insgesamt muss deshalb ernsthaft daran gezweifelt werden, dass die ge-
- 9 - pfändeten Aktien (trotz Schätzwert von Fr. 1'025'000.–) dem Beschwerdeführer überhaupt Deckung für seine Forderung von Fr. 665'000.– verschaffen können.
E. 5.1 Das Betreibungsamt liess sich im vorinstanzlichen Verfahren auf entspre- chende Verfügung hin mit Eingabe vom 24. Juli 2020 vernehmen (act. 5 und 6). Es führte unter anderem aus, der Beschwerdegegner habe anlässlich des Pfän- dungsvollzuges vom 4. Mai 2020 die erwähnten 25'000 Namenaktien zur Pfän- dung angeboten und in der Folge am 26. Mai 2020 einen Steuerwert von Fr. 41.– pro Aktie gemeldet (act. 6 S. 1). Dieser Wert ergibt sich aus einem Schreiben der Steuerverwaltung des Kantons D._____ an den Verwaltungsrat der C._____ hol- ding ag vom 26. Februar 2020 betreffend Vermögenssteuerwert per
31. Dezember 2017 (act. 8/3; offenbar vom Beschwerdegegner beim Betrei- bungsamt eingereicht). Das Betreibungsamt versuchte, eine aktuelle Bewertung von der erwähnten Steuerverwaltung erhältlich zu machen, bekam von dieser aber keine Auskunft (act. 6 S. 1; act. 8/2 und 8/4). Aus diesem Grund, so das Be- treibungsamt in seiner Vernehmlassung weiter, halte es an der Schätzung von Fr. 41.– pro Aktie fest und erachte die Pfändung als genügend. Daher würde sich eine Ausdehnung der Pfändung auf allfällige weitere Vermögenswerte vorderhand erübrigen. Aufgrund der vom Beschwerdegegner nachgereichten (ungeprüften) Zwischenbilanz per 30. Juni 2020 gehe man zudem davon aus, dass die Gesell- schaft nach wie vor einen Wert habe (act. 6 S. 1).
E. 5.2 Aus diesen Ausführungen kann geschlossen werden, dass das Betreibungs- amt die 25'000 Namenaktien der C._____ holding ag pfändete, obwohl daneben möglicherweise Vermögenswerte (insbesondere auch solche des täglichen Ver- kehrs) vorhanden gewesen wären, die dem Beschwerdeführer, im Gegensatz zu den ausschliesslich gepfändeten Aktien, eine sicherere Deckung für seine Forde- rung ermöglicht hätten. Ein solches Vorgehen liegt nach den obigen, unter E. III. 3. gemachten Ausführungen nicht im Ermessen des Betreibungsamtes und erweist sich deshalb als nicht vereinbar mit der Bestimmung von Art. 95 SchKG. Anders hätte es sich unter Umständen dann verhalten, wenn der Beschwerde- gegner dem Betreibungsamt bezüglich der gepfändeten Aktien erfolgverheissen-
- 10 - de Absichtserklärungen von Kauf- bzw. Steigerungsinteressenten zu einem die Forderung deckenden Preis beigebracht hätte.
E. 5.3 Damit ist die Beschwerde gutzuheissen und der vorinstanzliche Beschluss aufzuheben. Auf die weiteren Rügen des Beschwerdeführers bezüglich Verlet- zung von Art. 97 SchKG (Schätzung der gepfändeten Gegenstände; act. 33 S. 8 f. II. 3.3) und betreffend Verletzung des rechtlichen Gehörs (Nichtbeachtung der Begründungspflicht, indem auf Vorbringen nicht eingegangen worden sei; act. 33 S. 7 II. 3.2) braucht bei diesem Ergebnis nicht mehr eingegangen zu werden.
E. 6 Die Aufsichtsbehörde, welche eine Beschwerde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen für begründet erklärt, verfügt die Aufhebung oder die Berichtigung der angefochtenen Handlung; sie ordnet die Vollziehung von Handlungen an, de- ren Vornahme der Beamte unbegründetermassen verweigert oder verzögert (Art. 21 SchKG). Entsprechend den vorstehenden Erwägungen hätte das Betrei- bungsamt bei der Pfändung auf eine möglichst sichere Deckung der in Betreibung gesetzten Forderung achten müssen. Diesem Erfordernis ist es mit der aus- schliesslichen Pfändung der nicht handelbaren und möglicherweise wertlosen Namenaktien nicht nachgekommen. Vielmehr wären in erster Linie allfällige Ge- genstände des täglichen Verkehrs wie Bargeld und Bankguthaben zu pfänden gewesen. Sodann hätten auch allfällige weitere, eine sicherere Deckung ermög- lichende Vermögenswerte gepfändet werden müssen. Das Betreibungsamt ist deshalb anzuweisen, die Pfändung im Sinne der Erwägungen zu ergänzen. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG); Parteientschädigun- gen sind keine auszurichten (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
- 11 - Es wird erkannt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Beschluss des Bezirksgerichts Pfäffikon als untere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen vom 31. Dezember 2020 (CB200003) aufgehoben und das Betreibungsamt Pfäffikon angewiesen, die Pfändung in der Betreibung Nr. 1 im Sinne der Erwägungen zu ergänzen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdeführer unter Bei- lage eines Doppels der Beschwerdeantwort (act. 38), sowie an die Vor- instanz und das Betreibungsamt Pfäffikon, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
- 12 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. D. Siegwart versandt am:
19. März 2021
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Kosten fallen ausser Ansatz.
- Prozessentschädigungen werden keine zugesprochen.
- [Schriftliche Mitteilung].
- [Rechtsmittelbelehrung]. - 3 - Beschwerdeanträge: Des Beschwerdeführers: (act. 33 S. 2) " 1. Der angefochtene Entscheid des Bezirksgerichts Pfäffikon vom
- Dezember 2020 sei aufzuheben.
- Das Betreibungsamt Pfäffikon sei anzuweisen, sämtliche Bank- guthaben, Wertschriften und weiteren Vermögenswerte des Schuldners zu pfänden, bis eine ausreichende Deckung der in Betreibung gesetzten Forderung vorliegt.
- Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Kantons Zürich." Des Beschwerdegegners: (act. 38 S. 2) " 1. Die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen.
- Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Be- schwerdeführers." Erwägungen: I. Sachverhalt und Prozessgeschichte
- Am 4. Mai 2020 pfändete das Betreibungsamt Pfäffikon (nachfolgend: Betrei- bungsamt) in der Betreibung-Nr. 1 für eine Forderung des Gläubigers und Be- schwerdeführers (nachfolgend: Beschwerdeführer) von Fr. 665'000.– (nebst Kos- ten) beim Schuldner und Beschwerdegegner (nachfolgend: Beschwerdegegner) 25'000 Namenaktien der C._____ holding ag. Als Schätzwert wurde in der Pfän- dungsurkunde vom 15. Juni 2020 der Betrag von Fr. 1'025'000.– angegeben (Fr. 41.– pro Namenaktie gemäss Vermögenssteuerwert per 31. Dezember 2017). Weitere Vermögenswerte wurden nicht gepfändet (act. 4/8).
- Gegen die erwähnte Pfändungsurkunde erhob der Beschwerdeführer Be- schwerde beim Bezirksgericht Pfäffikon als untere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen (nachfolgend: Vorinstanz; act. 1). Er rüg- te darin insbesondere, dass das Betreibungsamt die Schätzung der Aktien nicht gestützt auf den Steuerwert per Ende 2017, welcher auf der Jahresrechnung - 4 - 2016 der C._____ holding ag beruhe, hätte vornehmen dürfen. Vielmehr hätte ei- ne aktuelle Schätzung erfolgen müssen, zumal die C._____ holding ag per
- Juni 2018 gemäss ihrer eigenen Darstellung mit Fr. 9'606'626.– überschuldet gewesen sei und es deshalb naheliegend sein würde, dass die Aktien wertlos sei- en (act. 1 S. 4 f. II. 1 f.). Entsprechend stellte der Beschwerdeführer bei der Vo- rinstanz den Beschwerdeantrag, das Betreibungsamt Pfäffikon sei anzuweisen, sämtliche Bankguthaben, Wertschriften und weiteren Vermögenswerte des Be- schwerdegegners zu pfänden, bis eine ausreichende Deckung der in Betreibung gesetzten Forderung vorliege (act. 1 S. 2, siehe auch die Ausführungen dazu in II. Rz 3).
- Die Vorinstanz wies die Beschwerde mit Beschluss vom 31. Dezember 2020 ab (act. 28 = act. 32 = act. 34 [nachfolgend zitiert als act. 32]). Dagegen reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 1. Februar 2021 Beschwerde bei der Kammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Kon- kurs ein und stellte darin die obgenannten Anträge (act. 33). Mit Verfügung vom
- Februar 2021 wurde dem Beschwerdegegner Frist zur Beschwerdeantwort angesetzt (act. 36). Nachdem der Beschwerdegegner diese mit Eingabe vom
- Februar 2021 (Datum Poststempel) fristgerecht erstattete (act. 37 und 38) und die vorinstanzlichen Akten (act. 1–30) beigezogen wurden, erweist sich das Ver- fahren als spruchreif. II. Prozessuale Vorbemerkungen
- Das Verfahren der Aufsichtsbeschwerde in Schuldbetreibungs- und Konkurs- sachen richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. Soweit Art. 20a Abs. 2 SchKG keine Bestimmungen enthält, regeln die Kantone das Ver- fahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG). Im Kanton Zürich richtet sich das Beschwerde- verfahren gemäss § 18 EG SchKG nach § 83 f. GOG. Dabei ist der Sachverhalt von Amtes wegen zu untersuchen und es sind die Bestimmungen der ZPO sinn- gemäss anwendbar (§ 83 Abs. 3 GOG). Für den Weiterzug an das Obergericht gelten insbesondere die Bestimmungen über die Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO (§ 84 GOG). Mit der Beschwerde kann folglich die unrichtige - 5 - Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhal- tes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist bei der Rechts- mittelinstanz innert der zehntägigen Rechtsmittelfrist (Art. 18 Abs. 1 SchKG) schriftlich, mit Anträgen versehen und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Enthält die Beschwerde keinen rechtsgenügenden Antrag oder kei- ne Begründung, ist darauf nicht einzutreten (HUNGERBÜHLER/BUCHER, DIKE- Komm-ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 321 N 17 i.V.m. Art. 311 N 28 und 46).
- Das Urteil der Vorinstanz wurde dem Beschwerdeführer am 22. Januar 2021 zugestellt (act. 29/2). Die vorliegende Beschwerde (Poststempel: 1. Februar 2021; act. 33) erfolgte damit innert der zehntägigen Frist. Die Beschwerde erfüllt die formalen Anforderungen, indem sie Anträge und eine ausreichende Begründung enthält. Dem Eintreten steht insoweit nichts entgegen.
- Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht (unter Hinweis auf die Lehre), dass die Vorinstanz nicht den Schuldner, sondern das Betreibungsamt als Be- schwerdegegner ins Rubrum hätte aufnehmen müssen. Insofern sei der Ent- scheid der Vorinstanz bereits formell inkorrekt (act. 33 I. Rz 3). Die Rüge ist unbe- rechtigt. Auch die Kammer führt im Rubrum nach ihrer ständigen Praxis nicht das verfügende Betreibungsamt, sondern (je nach Parteirollenverteilung) den Schuld- ner bzw. Gläubiger als Beschwerdegegner auf. Daran ist festzuhalten. Sofern es dem Beschwerdeführer darum geht, dass er im Falle der Bezeichnung des Be- treibungsamtes als Beschwerdegegner eine Parteientschädigung vom solventen Kanton Zürich erhältlich machen könnte anstatt vom möglicherweise insolventen Schuldner (siehe Rechtsbegehren Nr. 3, act. 33 S. 2), ist er darauf hinzuweisen, dass im vorliegenden Verfahren nicht nur keine Kosten zu erheben, sondern auch keine Parteientschädigungen auszurichten sind (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG; Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). III. Zur Beschwerde im Einzelnen
- Die Vorinstanz kam zunächst zum Schluss, es sei nicht zu beanstanden, dass das Betreibungsamt als Erstes die Namenaktien der C._____ holding ag gepfän- - 6 - det habe, denn hierbei würde es sich auch um bewegliches Vermögen handeln, welches gemäss Art. 95 Abs. 1 SchKG in erster Linie zu pfänden sei (act. 32 E. II. 3.2). Sodann gelangte die Vorinstanz in Ausübung ihrer Ermessenskontrolle zum Ergebnis, das Betreibungsamt habe bei seiner Schätzung des Aktienwertes im Rahmen seines Ermessens gehandelt. Sie führte dazu im Wesentlichen aus, die Abstützung des Betreibungsamtes auf den Vermögenssteuerwert per
- Dezember 2017 sei als sachgerechtes Kriterium zu qualifizieren, denn aktuel- lere Steuerdaten hätte das Betreibungsamt weder bei der Steuerverwaltung noch vom Beschwerdegegner selbst (dem einzigen Verwaltungsrat der C._____ hol- ding ag) erhältlich machen können. Aufgrund des für die Namenaktien eingesetz- ten Wertes (Fr. 1'025'000.– bei einer Forderungshöhe von Fr. 665'000.–) habe sodann auch kein Grund dafür bestanden, weitere Vermögenswerte des Be- schwerdegegners zu pfänden (act. 32 S. 6 E. II. 3.4). Die Vorinstanz führte schliesslich aus, dass auch die vom Beschwerdeführer bei ihr eingereichten Un- terlagen (Konsolidierte Bilanz der Gruppe per 30. Juni 2018, welche eine Über- schuldung ausweist, sowie Presseartikel, die auf finanzielle Schwierigkeiten der Gruppe hinweisen) keine Änderung der Einschätzung bewirken würden. Die fi- nanzielle Situation der C._____ holding ag sei offensichtlich angespannt gewe- sen. Aus dem Handelsregister ergebe sich indes, dass der damalige Liquiditäts- engpass keine einzutragenden konkursrechtlichen Massnahmen nach sich gezo- gen habe (act. 32 S. 7 E. II. 3.4).
- Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine Verletzung von Art. 95 SchKG (Pfändungsreihenfolge). Gemäss dieser Bestimmung seien als Erstes die leicht verwertbaren Gegenstände des täglichen Verkehrs zu pfänden (Bargeld, Bank- guthaben, börsenkotierte Wertpapiere usw.). Mit der Pfändung der schwer ver- wertbaren Aktien einer nicht börsenkotierten Unternehmung als ersten und einzi- gen Vermögenswert habe das Betreibungsamt daher gegen die Regelung von Art. 95 SchKG verstossen. Demzufolge habe auch die Vorinstanz mit ihrer Fest- stellung, dass an der betreffenden Pfändung nichts auszusetzen sei, gegen diese Bestimmung verstossen (act. 33 S. 4 ff. II. 2). Der Beschwerdegegner bringt da- gegen vor, er habe im Zeitpunkt der Pfändung, abgesehen von den gepfändeten Aktien, über kein relevantes Vermögen verfügt. Es sei verwunderlich, dass der - 7 - Beschwerdeführer davon ausgehe, das Betreibungsamt würde andere vorhande- ne Vermögenswerte einfach so übergehen. Solche wären selbstverständlich ge- pfändet worden, wenn es sie gegeben hätte (act. 38 S. 3 B.1 f.).
- 3.1. Gemäss Art. 95 SchKG wird in erster Linie das bewegliche Vermögen ge- pfändet, wobei innerhalb der Gruppe der beweglichen Vermögenswerte zunächst die Gegenstände des täglichen Verkehrs in die Pfändung fallen. Entbehrlichere Vermögensstücke werden jedoch vor den weniger entbehrlichen gepfändet (Abs. 1). Das unbewegliche Vermögen wird sodann nur soweit gepfändet, wie das bewegliche zur Deckung der Forderung nicht ausreicht (Abs. 2). In letzter Linie werden verarrestierte und von Dritten beanspruchte Vermögenswerte gepfändet (Abs. 4). Von dieser Reihenfolge kann abgewichen werden, soweit es die Ver- hältnisse rechtfertigen oder wenn der Gläubiger und Schuldner es gemeinsam verlangen (Abs. 4bis). Soweit tunlich soll der Beamte bei der Pfändung schliesslich auch die Interessen des Gläubigers und des Schuldners angemessen berücksich- tigen (Abs. 5). Damit handelt es sich bei der Pfändungsreihenfolge von Art. 95 SchKG um eine Regel, von der je nach den Umständen (bzw. der Interessenslage der Parteien) auch abgewichen werden kann (vgl. BGer 5A_60/2018 vom 20. Juli 2018, E. 2.1, sowie BGer 5A_5/2013 vom 18. Februar 2013, E. 4.1). 3.2. Ein solches Ermessen bei der Festlegung der Pfändungsreihenfolge kann dem Betreibungsamt aber nur dann zukommen, wenn der Gläubiger aufgrund der Abweichung der vorgesehenen Reihenfolge nicht Gefahr läuft, einen (teilweisen) Ausfall für seine Forderung zu erleiden. Sind also zum Beispiel leicht verwertbare Vermögenswerte wie Bargeld oder Bankguthaben (also Gegenstände des tägli- chen Verkehrs) vorhanden, so steht es nicht im Ermessen des Betreibungsamtes, an deren statt ausschliesslich Gegenstände zu pfänden, bei denen zweifelhaft ist, ob sie aufgrund ihrer schweren Verwertbarkeit dem Gläubiger überhaupt (genü- gend) Substrat verschaffen bzw. den geschätzten Wert erzielen können. Der Sinn und Zweck der Pfändung, welcher gerade darin besteht, dem Gläubiger einen möglichst hohen Deckungsgrad für die betriebene Forderung zu verschaffen, würde damit unterlaufen, weshalb eine solche Vorgehensweise nicht mit Art. 95 - 8 - SchKG vereinbar ist. Gleich muss es sich auch dann verhalten, wenn gar nicht erst geprüft wurde, ob neben den schwer verwertbaren gepfändeten Gegenstän- den auch solche des täglichen Verkehrs vorhanden gewesen wären. 3.3. Demgegenüber ist ein Abweichen von der Pfändungsreihenfolge gestützt auf Art. 95 Abs. 4bis und 5 SchKG dort geboten, wo Gegenstände, die dem Grundsat- ze nach vorrangig zu pfänden wären, dem Gläubiger (im Gegensatz zu weiteren Vermögenswerten) wahrscheinlich keine Deckung für seine Forderung verschaf- fen würden. Macht das Betreibungsamt in einer solchen Situation von dieser Be- fugnis keinen Gebrauch, unterschreitet es sein Ermessen, was ebenfalls eine Rechtsverletzung darstellt.
- Die gepfändeten Namenaktien stammen von einer nicht börsenkotierten Ge- sellschaft, weshalb sie keinen Marktpreis aufweisen bzw. nicht handelbar sind. Bei solchen Aktien stellt sich deshalb immer die Frage, inwiefern und zu welchem Preis sich ein Käufer überhaupt finden lässt. Es handelt sich dabei also nicht um leicht verwertbare Gegenstände des täglichen Verkehrs, die gemäss Art. 95 SchKG innerhalb der Gruppe der beweglichen Vermögenswerte grundsätzlich zu- erst zu pfänden sind. Zudem bestehen vorliegend erhebliche Zweifel daran, ob den gepfändeten Aktien überhaupt noch ein Wert zukommt. In den Akten befin- den sich Unterlagen betreffend die a.o. Generalversammlung der C._____ holding ag vom 2. Juli 2018 (act. 4/11). Dort werden in der konsolidierten Bilanz der Gruppe (Holding inkl. Tochtergesellschaften) per 30. Juni 2018 Aktiven von Fr. 24'994'587.– und Fremdkapital von Fr. 30'957'408.– ausgewiesen (act. 4/11 S. 3). Daraus resultiert eine Überschuldung der Gruppe von Fr. 5'962'821.–. Für die Holding selbst wird aufgrund eines Abschreibungsbedarfs von Fr. 11'970'481.– eine Überschuldung von Fr. 9'606'626.– angegeben (act. 4/11 S. 6). Der Beschwerdegegner reichte dem Betreibungsamt zwar eine (ungeprüfte) Zwischenbilanz der C1._____ AG (einer Tochtergesellschaft der C._____ holding ag) per 30. Juni 2020 nach, in welcher ein Gewinn von Fr. 583'736.80 aufgeführt wird (act. 8/5). Daraus kann aber nicht geschlossen werden, dass die vorstehend erwähnte, wesentlich höhere Überschuldung der Gruppe nicht mehr vorhanden wäre. Insgesamt muss deshalb ernsthaft daran gezweifelt werden, dass die ge- - 9 - pfändeten Aktien (trotz Schätzwert von Fr. 1'025'000.–) dem Beschwerdeführer überhaupt Deckung für seine Forderung von Fr. 665'000.– verschaffen können.
- 5.1. Das Betreibungsamt liess sich im vorinstanzlichen Verfahren auf entspre- chende Verfügung hin mit Eingabe vom 24. Juli 2020 vernehmen (act. 5 und 6). Es führte unter anderem aus, der Beschwerdegegner habe anlässlich des Pfän- dungsvollzuges vom 4. Mai 2020 die erwähnten 25'000 Namenaktien zur Pfän- dung angeboten und in der Folge am 26. Mai 2020 einen Steuerwert von Fr. 41.– pro Aktie gemeldet (act. 6 S. 1). Dieser Wert ergibt sich aus einem Schreiben der Steuerverwaltung des Kantons D._____ an den Verwaltungsrat der C._____ hol- ding ag vom 26. Februar 2020 betreffend Vermögenssteuerwert per
- Dezember 2017 (act. 8/3; offenbar vom Beschwerdegegner beim Betrei- bungsamt eingereicht). Das Betreibungsamt versuchte, eine aktuelle Bewertung von der erwähnten Steuerverwaltung erhältlich zu machen, bekam von dieser aber keine Auskunft (act. 6 S. 1; act. 8/2 und 8/4). Aus diesem Grund, so das Be- treibungsamt in seiner Vernehmlassung weiter, halte es an der Schätzung von Fr. 41.– pro Aktie fest und erachte die Pfändung als genügend. Daher würde sich eine Ausdehnung der Pfändung auf allfällige weitere Vermögenswerte vorderhand erübrigen. Aufgrund der vom Beschwerdegegner nachgereichten (ungeprüften) Zwischenbilanz per 30. Juni 2020 gehe man zudem davon aus, dass die Gesell- schaft nach wie vor einen Wert habe (act. 6 S. 1). 5.2. Aus diesen Ausführungen kann geschlossen werden, dass das Betreibungs- amt die 25'000 Namenaktien der C._____ holding ag pfändete, obwohl daneben möglicherweise Vermögenswerte (insbesondere auch solche des täglichen Ver- kehrs) vorhanden gewesen wären, die dem Beschwerdeführer, im Gegensatz zu den ausschliesslich gepfändeten Aktien, eine sicherere Deckung für seine Forde- rung ermöglicht hätten. Ein solches Vorgehen liegt nach den obigen, unter E. III. 3. gemachten Ausführungen nicht im Ermessen des Betreibungsamtes und erweist sich deshalb als nicht vereinbar mit der Bestimmung von Art. 95 SchKG. Anders hätte es sich unter Umständen dann verhalten, wenn der Beschwerde- gegner dem Betreibungsamt bezüglich der gepfändeten Aktien erfolgverheissen- - 10 - de Absichtserklärungen von Kauf- bzw. Steigerungsinteressenten zu einem die Forderung deckenden Preis beigebracht hätte. 5.3. Damit ist die Beschwerde gutzuheissen und der vorinstanzliche Beschluss aufzuheben. Auf die weiteren Rügen des Beschwerdeführers bezüglich Verlet- zung von Art. 97 SchKG (Schätzung der gepfändeten Gegenstände; act. 33 S. 8 f. II. 3.3) und betreffend Verletzung des rechtlichen Gehörs (Nichtbeachtung der Begründungspflicht, indem auf Vorbringen nicht eingegangen worden sei; act. 33 S. 7 II. 3.2) braucht bei diesem Ergebnis nicht mehr eingegangen zu werden.
- Die Aufsichtsbehörde, welche eine Beschwerde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen für begründet erklärt, verfügt die Aufhebung oder die Berichtigung der angefochtenen Handlung; sie ordnet die Vollziehung von Handlungen an, de- ren Vornahme der Beamte unbegründetermassen verweigert oder verzögert (Art. 21 SchKG). Entsprechend den vorstehenden Erwägungen hätte das Betrei- bungsamt bei der Pfändung auf eine möglichst sichere Deckung der in Betreibung gesetzten Forderung achten müssen. Diesem Erfordernis ist es mit der aus- schliesslichen Pfändung der nicht handelbaren und möglicherweise wertlosen Namenaktien nicht nachgekommen. Vielmehr wären in erster Linie allfällige Ge- genstände des täglichen Verkehrs wie Bargeld und Bankguthaben zu pfänden gewesen. Sodann hätten auch allfällige weitere, eine sicherere Deckung ermög- lichende Vermögenswerte gepfändet werden müssen. Das Betreibungsamt ist deshalb anzuweisen, die Pfändung im Sinne der Erwägungen zu ergänzen. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG); Parteientschädigun- gen sind keine auszurichten (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). - 11 - Es wird erkannt:
- In Gutheissung der Beschwerde wird der Beschluss des Bezirksgerichts Pfäffikon als untere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen vom 31. Dezember 2020 (CB200003) aufgehoben und das Betreibungsamt Pfäffikon angewiesen, die Pfändung in der Betreibung Nr. 1 im Sinne der Erwägungen zu ergänzen.
- Es werden keine Kosten erhoben.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdeführer unter Bei- lage eines Doppels der Beschwerdeantwort (act. 38), sowie an die Vor- instanz und das Betreibungsamt Pfäffikon, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). - 12 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. D. Siegwart versandt am:
- März 2021
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Geschäfts-Nr.: PS210020-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach so- wie Gerichtsschreiber lic. iur. D. Siegwart Urteil vom 16. März 2021 in Sachen A._____, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen B._____, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. HSG Y._____, betreffend Pfändung (Beschwerde über das Betreibungsamt Pfäffikon) Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksgerichtes Pfäffikon vom
31. Dezember 2020 (CB200003)
- 2 - Rechtsbegehren: Des Beschwerdeführers: (act. 1 S. 2; act. 10 S. 2) " 1. Das Betreibungsamt Pfäffikon sei anzuweisen, sämtliche Bank- guthaben, Wertschriften und weiteren Vermögenswerte des Schuldners zu pfänden, bis eine ausreichende Deckung der in Betreibung gesetzten Forderung vorliegt.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Kantons Zürich."
3. Zusatzantrag: "Das Betreibungsamt sei anzuweisen, das gesamte Vermögen des Schuldners zu erfassen, bis der Schuldner einen Vermögenswert bekanntgibt, der die Forderung des Gläubigers zweifelsfrei deckt." Des Beschwerdegegners: (act. 21 S. 2) " 1. Die Beschwere sei vollumfänglich abzuweisen.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Be- schwerdeführers." Beschluss des Bezirksgerichtes Pfäffikon: (act. 32 S. 8)
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Kosten fallen ausser Ansatz.
3. Prozessentschädigungen werden keine zugesprochen.
4. [Schriftliche Mitteilung].
5. [Rechtsmittelbelehrung].
- 3 - Beschwerdeanträge: Des Beschwerdeführers: (act. 33 S. 2) " 1. Der angefochtene Entscheid des Bezirksgerichts Pfäffikon vom
31. Dezember 2020 sei aufzuheben.
2. Das Betreibungsamt Pfäffikon sei anzuweisen, sämtliche Bank- guthaben, Wertschriften und weiteren Vermögenswerte des Schuldners zu pfänden, bis eine ausreichende Deckung der in Betreibung gesetzten Forderung vorliegt.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Kantons Zürich." Des Beschwerdegegners: (act. 38 S. 2) " 1. Die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Be- schwerdeführers." Erwägungen: I. Sachverhalt und Prozessgeschichte
1. Am 4. Mai 2020 pfändete das Betreibungsamt Pfäffikon (nachfolgend: Betrei- bungsamt) in der Betreibung-Nr. 1 für eine Forderung des Gläubigers und Be- schwerdeführers (nachfolgend: Beschwerdeführer) von Fr. 665'000.– (nebst Kos- ten) beim Schuldner und Beschwerdegegner (nachfolgend: Beschwerdegegner) 25'000 Namenaktien der C._____ holding ag. Als Schätzwert wurde in der Pfän- dungsurkunde vom 15. Juni 2020 der Betrag von Fr. 1'025'000.– angegeben (Fr. 41.– pro Namenaktie gemäss Vermögenssteuerwert per 31. Dezember 2017). Weitere Vermögenswerte wurden nicht gepfändet (act. 4/8).
2. Gegen die erwähnte Pfändungsurkunde erhob der Beschwerdeführer Be- schwerde beim Bezirksgericht Pfäffikon als untere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen (nachfolgend: Vorinstanz; act. 1). Er rüg- te darin insbesondere, dass das Betreibungsamt die Schätzung der Aktien nicht gestützt auf den Steuerwert per Ende 2017, welcher auf der Jahresrechnung
- 4 - 2016 der C._____ holding ag beruhe, hätte vornehmen dürfen. Vielmehr hätte ei- ne aktuelle Schätzung erfolgen müssen, zumal die C._____ holding ag per
30. Juni 2018 gemäss ihrer eigenen Darstellung mit Fr. 9'606'626.– überschuldet gewesen sei und es deshalb naheliegend sein würde, dass die Aktien wertlos sei- en (act. 1 S. 4 f. II. 1 f.). Entsprechend stellte der Beschwerdeführer bei der Vo- rinstanz den Beschwerdeantrag, das Betreibungsamt Pfäffikon sei anzuweisen, sämtliche Bankguthaben, Wertschriften und weiteren Vermögenswerte des Be- schwerdegegners zu pfänden, bis eine ausreichende Deckung der in Betreibung gesetzten Forderung vorliege (act. 1 S. 2, siehe auch die Ausführungen dazu in II. Rz 3).
3. Die Vorinstanz wies die Beschwerde mit Beschluss vom 31. Dezember 2020 ab (act. 28 = act. 32 = act. 34 [nachfolgend zitiert als act. 32]). Dagegen reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 1. Februar 2021 Beschwerde bei der Kammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Kon- kurs ein und stellte darin die obgenannten Anträge (act. 33). Mit Verfügung vom
15. Februar 2021 wurde dem Beschwerdegegner Frist zur Beschwerdeantwort angesetzt (act. 36). Nachdem der Beschwerdegegner diese mit Eingabe vom
26. Februar 2021 (Datum Poststempel) fristgerecht erstattete (act. 37 und 38) und die vorinstanzlichen Akten (act. 1–30) beigezogen wurden, erweist sich das Ver- fahren als spruchreif. II. Prozessuale Vorbemerkungen
1. Das Verfahren der Aufsichtsbeschwerde in Schuldbetreibungs- und Konkurs- sachen richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. Soweit Art. 20a Abs. 2 SchKG keine Bestimmungen enthält, regeln die Kantone das Ver- fahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG). Im Kanton Zürich richtet sich das Beschwerde- verfahren gemäss § 18 EG SchKG nach § 83 f. GOG. Dabei ist der Sachverhalt von Amtes wegen zu untersuchen und es sind die Bestimmungen der ZPO sinn- gemäss anwendbar (§ 83 Abs. 3 GOG). Für den Weiterzug an das Obergericht gelten insbesondere die Bestimmungen über die Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO (§ 84 GOG). Mit der Beschwerde kann folglich die unrichtige
- 5 - Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhal- tes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist bei der Rechts- mittelinstanz innert der zehntägigen Rechtsmittelfrist (Art. 18 Abs. 1 SchKG) schriftlich, mit Anträgen versehen und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Enthält die Beschwerde keinen rechtsgenügenden Antrag oder kei- ne Begründung, ist darauf nicht einzutreten (HUNGERBÜHLER/BUCHER, DIKE- Komm-ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 321 N 17 i.V.m. Art. 311 N 28 und 46).
2. Das Urteil der Vorinstanz wurde dem Beschwerdeführer am 22. Januar 2021 zugestellt (act. 29/2). Die vorliegende Beschwerde (Poststempel: 1. Februar 2021; act. 33) erfolgte damit innert der zehntägigen Frist. Die Beschwerde erfüllt die formalen Anforderungen, indem sie Anträge und eine ausreichende Begründung enthält. Dem Eintreten steht insoweit nichts entgegen.
3. Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht (unter Hinweis auf die Lehre), dass die Vorinstanz nicht den Schuldner, sondern das Betreibungsamt als Be- schwerdegegner ins Rubrum hätte aufnehmen müssen. Insofern sei der Ent- scheid der Vorinstanz bereits formell inkorrekt (act. 33 I. Rz 3). Die Rüge ist unbe- rechtigt. Auch die Kammer führt im Rubrum nach ihrer ständigen Praxis nicht das verfügende Betreibungsamt, sondern (je nach Parteirollenverteilung) den Schuld- ner bzw. Gläubiger als Beschwerdegegner auf. Daran ist festzuhalten. Sofern es dem Beschwerdeführer darum geht, dass er im Falle der Bezeichnung des Be- treibungsamtes als Beschwerdegegner eine Parteientschädigung vom solventen Kanton Zürich erhältlich machen könnte anstatt vom möglicherweise insolventen Schuldner (siehe Rechtsbegehren Nr. 3, act. 33 S. 2), ist er darauf hinzuweisen, dass im vorliegenden Verfahren nicht nur keine Kosten zu erheben, sondern auch keine Parteientschädigungen auszurichten sind (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG; Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). III. Zur Beschwerde im Einzelnen
1. Die Vorinstanz kam zunächst zum Schluss, es sei nicht zu beanstanden, dass das Betreibungsamt als Erstes die Namenaktien der C._____ holding ag gepfän-
- 6 - det habe, denn hierbei würde es sich auch um bewegliches Vermögen handeln, welches gemäss Art. 95 Abs. 1 SchKG in erster Linie zu pfänden sei (act. 32 E. II. 3.2). Sodann gelangte die Vorinstanz in Ausübung ihrer Ermessenskontrolle zum Ergebnis, das Betreibungsamt habe bei seiner Schätzung des Aktienwertes im Rahmen seines Ermessens gehandelt. Sie führte dazu im Wesentlichen aus, die Abstützung des Betreibungsamtes auf den Vermögenssteuerwert per
31. Dezember 2017 sei als sachgerechtes Kriterium zu qualifizieren, denn aktuel- lere Steuerdaten hätte das Betreibungsamt weder bei der Steuerverwaltung noch vom Beschwerdegegner selbst (dem einzigen Verwaltungsrat der C._____ hol- ding ag) erhältlich machen können. Aufgrund des für die Namenaktien eingesetz- ten Wertes (Fr. 1'025'000.– bei einer Forderungshöhe von Fr. 665'000.–) habe sodann auch kein Grund dafür bestanden, weitere Vermögenswerte des Be- schwerdegegners zu pfänden (act. 32 S. 6 E. II. 3.4). Die Vorinstanz führte schliesslich aus, dass auch die vom Beschwerdeführer bei ihr eingereichten Un- terlagen (Konsolidierte Bilanz der Gruppe per 30. Juni 2018, welche eine Über- schuldung ausweist, sowie Presseartikel, die auf finanzielle Schwierigkeiten der Gruppe hinweisen) keine Änderung der Einschätzung bewirken würden. Die fi- nanzielle Situation der C._____ holding ag sei offensichtlich angespannt gewe- sen. Aus dem Handelsregister ergebe sich indes, dass der damalige Liquiditäts- engpass keine einzutragenden konkursrechtlichen Massnahmen nach sich gezo- gen habe (act. 32 S. 7 E. II. 3.4).
2. Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine Verletzung von Art. 95 SchKG (Pfändungsreihenfolge). Gemäss dieser Bestimmung seien als Erstes die leicht verwertbaren Gegenstände des täglichen Verkehrs zu pfänden (Bargeld, Bank- guthaben, börsenkotierte Wertpapiere usw.). Mit der Pfändung der schwer ver- wertbaren Aktien einer nicht börsenkotierten Unternehmung als ersten und einzi- gen Vermögenswert habe das Betreibungsamt daher gegen die Regelung von Art. 95 SchKG verstossen. Demzufolge habe auch die Vorinstanz mit ihrer Fest- stellung, dass an der betreffenden Pfändung nichts auszusetzen sei, gegen diese Bestimmung verstossen (act. 33 S. 4 ff. II. 2). Der Beschwerdegegner bringt da- gegen vor, er habe im Zeitpunkt der Pfändung, abgesehen von den gepfändeten Aktien, über kein relevantes Vermögen verfügt. Es sei verwunderlich, dass der
- 7 - Beschwerdeführer davon ausgehe, das Betreibungsamt würde andere vorhande- ne Vermögenswerte einfach so übergehen. Solche wären selbstverständlich ge- pfändet worden, wenn es sie gegeben hätte (act. 38 S. 3 B.1 f.). 3. 3.1. Gemäss Art. 95 SchKG wird in erster Linie das bewegliche Vermögen ge- pfändet, wobei innerhalb der Gruppe der beweglichen Vermögenswerte zunächst die Gegenstände des täglichen Verkehrs in die Pfändung fallen. Entbehrlichere Vermögensstücke werden jedoch vor den weniger entbehrlichen gepfändet (Abs. 1). Das unbewegliche Vermögen wird sodann nur soweit gepfändet, wie das bewegliche zur Deckung der Forderung nicht ausreicht (Abs. 2). In letzter Linie werden verarrestierte und von Dritten beanspruchte Vermögenswerte gepfändet (Abs. 4). Von dieser Reihenfolge kann abgewichen werden, soweit es die Ver- hältnisse rechtfertigen oder wenn der Gläubiger und Schuldner es gemeinsam verlangen (Abs. 4bis). Soweit tunlich soll der Beamte bei der Pfändung schliesslich auch die Interessen des Gläubigers und des Schuldners angemessen berücksich- tigen (Abs. 5). Damit handelt es sich bei der Pfändungsreihenfolge von Art. 95 SchKG um eine Regel, von der je nach den Umständen (bzw. der Interessenslage der Parteien) auch abgewichen werden kann (vgl. BGer 5A_60/2018 vom 20. Juli 2018, E. 2.1, sowie BGer 5A_5/2013 vom 18. Februar 2013, E. 4.1). 3.2. Ein solches Ermessen bei der Festlegung der Pfändungsreihenfolge kann dem Betreibungsamt aber nur dann zukommen, wenn der Gläubiger aufgrund der Abweichung der vorgesehenen Reihenfolge nicht Gefahr läuft, einen (teilweisen) Ausfall für seine Forderung zu erleiden. Sind also zum Beispiel leicht verwertbare Vermögenswerte wie Bargeld oder Bankguthaben (also Gegenstände des tägli- chen Verkehrs) vorhanden, so steht es nicht im Ermessen des Betreibungsamtes, an deren statt ausschliesslich Gegenstände zu pfänden, bei denen zweifelhaft ist, ob sie aufgrund ihrer schweren Verwertbarkeit dem Gläubiger überhaupt (genü- gend) Substrat verschaffen bzw. den geschätzten Wert erzielen können. Der Sinn und Zweck der Pfändung, welcher gerade darin besteht, dem Gläubiger einen möglichst hohen Deckungsgrad für die betriebene Forderung zu verschaffen, würde damit unterlaufen, weshalb eine solche Vorgehensweise nicht mit Art. 95
- 8 - SchKG vereinbar ist. Gleich muss es sich auch dann verhalten, wenn gar nicht erst geprüft wurde, ob neben den schwer verwertbaren gepfändeten Gegenstän- den auch solche des täglichen Verkehrs vorhanden gewesen wären. 3.3. Demgegenüber ist ein Abweichen von der Pfändungsreihenfolge gestützt auf Art. 95 Abs. 4bis und 5 SchKG dort geboten, wo Gegenstände, die dem Grundsat- ze nach vorrangig zu pfänden wären, dem Gläubiger (im Gegensatz zu weiteren Vermögenswerten) wahrscheinlich keine Deckung für seine Forderung verschaf- fen würden. Macht das Betreibungsamt in einer solchen Situation von dieser Be- fugnis keinen Gebrauch, unterschreitet es sein Ermessen, was ebenfalls eine Rechtsverletzung darstellt.
4. Die gepfändeten Namenaktien stammen von einer nicht börsenkotierten Ge- sellschaft, weshalb sie keinen Marktpreis aufweisen bzw. nicht handelbar sind. Bei solchen Aktien stellt sich deshalb immer die Frage, inwiefern und zu welchem Preis sich ein Käufer überhaupt finden lässt. Es handelt sich dabei also nicht um leicht verwertbare Gegenstände des täglichen Verkehrs, die gemäss Art. 95 SchKG innerhalb der Gruppe der beweglichen Vermögenswerte grundsätzlich zu- erst zu pfänden sind. Zudem bestehen vorliegend erhebliche Zweifel daran, ob den gepfändeten Aktien überhaupt noch ein Wert zukommt. In den Akten befin- den sich Unterlagen betreffend die a.o. Generalversammlung der C._____ holding ag vom 2. Juli 2018 (act. 4/11). Dort werden in der konsolidierten Bilanz der Gruppe (Holding inkl. Tochtergesellschaften) per 30. Juni 2018 Aktiven von Fr. 24'994'587.– und Fremdkapital von Fr. 30'957'408.– ausgewiesen (act. 4/11 S. 3). Daraus resultiert eine Überschuldung der Gruppe von Fr. 5'962'821.–. Für die Holding selbst wird aufgrund eines Abschreibungsbedarfs von Fr. 11'970'481.– eine Überschuldung von Fr. 9'606'626.– angegeben (act. 4/11 S. 6). Der Beschwerdegegner reichte dem Betreibungsamt zwar eine (ungeprüfte) Zwischenbilanz der C1._____ AG (einer Tochtergesellschaft der C._____ holding ag) per 30. Juni 2020 nach, in welcher ein Gewinn von Fr. 583'736.80 aufgeführt wird (act. 8/5). Daraus kann aber nicht geschlossen werden, dass die vorstehend erwähnte, wesentlich höhere Überschuldung der Gruppe nicht mehr vorhanden wäre. Insgesamt muss deshalb ernsthaft daran gezweifelt werden, dass die ge-
- 9 - pfändeten Aktien (trotz Schätzwert von Fr. 1'025'000.–) dem Beschwerdeführer überhaupt Deckung für seine Forderung von Fr. 665'000.– verschaffen können. 5. 5.1. Das Betreibungsamt liess sich im vorinstanzlichen Verfahren auf entspre- chende Verfügung hin mit Eingabe vom 24. Juli 2020 vernehmen (act. 5 und 6). Es führte unter anderem aus, der Beschwerdegegner habe anlässlich des Pfän- dungsvollzuges vom 4. Mai 2020 die erwähnten 25'000 Namenaktien zur Pfän- dung angeboten und in der Folge am 26. Mai 2020 einen Steuerwert von Fr. 41.– pro Aktie gemeldet (act. 6 S. 1). Dieser Wert ergibt sich aus einem Schreiben der Steuerverwaltung des Kantons D._____ an den Verwaltungsrat der C._____ hol- ding ag vom 26. Februar 2020 betreffend Vermögenssteuerwert per
31. Dezember 2017 (act. 8/3; offenbar vom Beschwerdegegner beim Betrei- bungsamt eingereicht). Das Betreibungsamt versuchte, eine aktuelle Bewertung von der erwähnten Steuerverwaltung erhältlich zu machen, bekam von dieser aber keine Auskunft (act. 6 S. 1; act. 8/2 und 8/4). Aus diesem Grund, so das Be- treibungsamt in seiner Vernehmlassung weiter, halte es an der Schätzung von Fr. 41.– pro Aktie fest und erachte die Pfändung als genügend. Daher würde sich eine Ausdehnung der Pfändung auf allfällige weitere Vermögenswerte vorderhand erübrigen. Aufgrund der vom Beschwerdegegner nachgereichten (ungeprüften) Zwischenbilanz per 30. Juni 2020 gehe man zudem davon aus, dass die Gesell- schaft nach wie vor einen Wert habe (act. 6 S. 1). 5.2. Aus diesen Ausführungen kann geschlossen werden, dass das Betreibungs- amt die 25'000 Namenaktien der C._____ holding ag pfändete, obwohl daneben möglicherweise Vermögenswerte (insbesondere auch solche des täglichen Ver- kehrs) vorhanden gewesen wären, die dem Beschwerdeführer, im Gegensatz zu den ausschliesslich gepfändeten Aktien, eine sicherere Deckung für seine Forde- rung ermöglicht hätten. Ein solches Vorgehen liegt nach den obigen, unter E. III. 3. gemachten Ausführungen nicht im Ermessen des Betreibungsamtes und erweist sich deshalb als nicht vereinbar mit der Bestimmung von Art. 95 SchKG. Anders hätte es sich unter Umständen dann verhalten, wenn der Beschwerde- gegner dem Betreibungsamt bezüglich der gepfändeten Aktien erfolgverheissen-
- 10 - de Absichtserklärungen von Kauf- bzw. Steigerungsinteressenten zu einem die Forderung deckenden Preis beigebracht hätte. 5.3. Damit ist die Beschwerde gutzuheissen und der vorinstanzliche Beschluss aufzuheben. Auf die weiteren Rügen des Beschwerdeführers bezüglich Verlet- zung von Art. 97 SchKG (Schätzung der gepfändeten Gegenstände; act. 33 S. 8 f. II. 3.3) und betreffend Verletzung des rechtlichen Gehörs (Nichtbeachtung der Begründungspflicht, indem auf Vorbringen nicht eingegangen worden sei; act. 33 S. 7 II. 3.2) braucht bei diesem Ergebnis nicht mehr eingegangen zu werden.
6. Die Aufsichtsbehörde, welche eine Beschwerde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen für begründet erklärt, verfügt die Aufhebung oder die Berichtigung der angefochtenen Handlung; sie ordnet die Vollziehung von Handlungen an, de- ren Vornahme der Beamte unbegründetermassen verweigert oder verzögert (Art. 21 SchKG). Entsprechend den vorstehenden Erwägungen hätte das Betrei- bungsamt bei der Pfändung auf eine möglichst sichere Deckung der in Betreibung gesetzten Forderung achten müssen. Diesem Erfordernis ist es mit der aus- schliesslichen Pfändung der nicht handelbaren und möglicherweise wertlosen Namenaktien nicht nachgekommen. Vielmehr wären in erster Linie allfällige Ge- genstände des täglichen Verkehrs wie Bargeld und Bankguthaben zu pfänden gewesen. Sodann hätten auch allfällige weitere, eine sicherere Deckung ermög- lichende Vermögenswerte gepfändet werden müssen. Das Betreibungsamt ist deshalb anzuweisen, die Pfändung im Sinne der Erwägungen zu ergänzen. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG); Parteientschädigun- gen sind keine auszurichten (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
- 11 - Es wird erkannt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Beschluss des Bezirksgerichts Pfäffikon als untere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen vom 31. Dezember 2020 (CB200003) aufgehoben und das Betreibungsamt Pfäffikon angewiesen, die Pfändung in der Betreibung Nr. 1 im Sinne der Erwägungen zu ergänzen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdeführer unter Bei- lage eines Doppels der Beschwerdeantwort (act. 38), sowie an die Vor- instanz und das Betreibungsamt Pfäffikon, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
- 12 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. D. Siegwart versandt am:
19. März 2021