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PS210003

Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde

Zürich OG · 2021-02-05 · Deutsch ZH
Erwägungen (6 Absätze)

E. 1.1 Im Verfahren CB200008 hatte das Bezirksgericht Winterthur als untere kan- tonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen (nachfolgend: untere Aufsichtsbehörde) die Rechtmässigkeit der Übergabe eines Zahlungsbe- fehls vom Betreibungsamt an die Polizei zwecks Zustellung an den Beschwerde- führer zu beurteilen, wobei es die entsprechende Beschwerde des Beschwerde- führers mit Urteil vom 15. September 2020 abwies. Auf die dagegen bei der Kammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Kon- kurs erhobene Beschwerde trat diese nicht ein (Geschäfts-Nr.: PS200183).

E. 1.2 In einer im Verfahren CB200008 eingereichten Stellungnahme, welche der Beschwerdeführer auf die vom Betreibungsamt eingeholte Vernehmlassung hin abgab, bestritt dieser neu auch die im Zusammenhang mit der Zustellung des Zahlungsbefehls ihm auferlegten Kosten. Für eine Erweiterung der Beschwerde war es zu diesem Zeitpunkt zufolge Ablaufs der zehntägigen Beschwerdefrist je- doch bereits zu spät, weshalb die untere Aufsichtsbehörde sich dazu nicht zu äussern brauchte. Die Kammer führte diesbezüglich aber aus, dass es sich beim entsprechenden Vorbringen um eine neue Beschwerde gegen die zugestellte Kostenrechnung handeln könnte. Sie beschloss deshalb (neben dem Nichteintre- ten auf die Beschwerde betreffend Zustellung des Zahlungsbefehls) die Überwei- sung einer Kopie der erwähnten Stellungnahme an die untere Aufsichtsbehörde zwecks Prüfung, ob es sich bei dieser um eine neue Beschwerde gegen eine Kostenrechnung handle, und um gegebenenfalls darüber zu entscheiden (zum Ganzen Beschluss vom 23. Oktober 2020 in Geschäfts-Nr. PS200183).

E. 2 Mit Eingabe vom 7. Januar 2021 machte der Beschwerdeführer eine (fristun- gebundene) Rechtsverweigerungsbeschwerde bei der Kammer anhängig (act. 2; Art. 18 Abs. 2 SchKG). Er führte darin insbesondere aus, dass sich die untere Aufsichtsbehörde mit der an diese "zurückgewiesenen" Sache nicht beschäftigt bzw. ihn nicht über deren Prüfung informiert habe. Diese sei von der Kammer zur Tätigkeit aufzufordern und es sei ihr gegenüber gegebenenfalls eine Rüge auszu-

- 3 - sprechen. Der unteren Aufsichtsbehörde wurde daraufhin mit Verfügung vom

14. Januar 2021 Frist angesetzt, um sich zum Vorwurf des Beschwerdeführers und ihrem Vorgehen im Anschluss an den Erlass des vorstehend erwähnten Be- schlusses vernehmen zu lassen (act. 5). Die entsprechende Vernehmlassung vom 20. Januar 2021 (act. 7) wurde dem Beschwerdeführer am 22. Januar 2021 zur Kenntnisnahme zugestellt (act. 8 und 9). Sein diesbezügliches (unaufgefor- dertes) Replikrecht nahm der Beschwerdeführer bis heute nicht wahr. Nach Ab- lauf der hierfür vorgesehenen zehntägigen Wartefrist erweist sich das Verfahren als spruchreif (vgl. BGer 5D_81/2015 vom 4. April 2016).

E. 3.1 In ihrer Vernehmlassung führte die untere Aufsichtsbehörde im Wesentlichen aus, nach Erhalt der Kopie der (oberwähnten) Stellungnahme des Beschwerde- führers habe sie eine erneute Prüfung vorgenommen und sie sei dabei wiederum zum Ergebnis gelangt, dass es sich hierbei um keine neue Beschwerde gegen ei- ne Kostenregelung gehandelt habe. Da die Kammer zur Form der Prüfung nichts ausgeführt habe, sei sie (unter Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Recht- sprechung zur Rechtsverweigerung) zum Schluss gelangt, ihr Prüfungsergebnis dem Beschwerdeführer nicht mitteilen zu müssen (act. 7).

E. 3.2 Es trifft zu, dass die Kammer zur Form der Prüfung keine Anweisungen gab, sondern in ihrem Entscheid bloss ausführte, die Überweisung einer Kopie der Stellungnahme des Beschwerdeführers erfolge zwecks Prüfung, ob es sich bei dieser um eine neue Beschwerde gegen eine Kostenrechnung handle, und um gegebenenfalls darüber zu entscheiden. Entsprechend kann der unteren Auf- sichtsbehörde auch kein Fehlverhalten vorgeworfen werden, wenn sie ihr Prü- fungsergebnis dem Beschwerdeführer nicht mitgeteilt hatte. Vielmehr wäre es in einem solchen Fall dem Beschwerdeführer oblegen, bezüglich des Prüfungser- gebnisses bei der unteren Aufsichtsbehörde, nachdem er von dieser nichts ver- nommen hatte, nachzufragen und gegebenenfalls einen schriftlichen (anfechtba- ren) Entscheid von dieser zu verlangen. Da er dies nicht tat bzw. keine entspre- chenden Behauptungen vorbrachte, ist die untere Aufsichtsbehörde, entgegen den Anträgen des Beschwerdeführers, weder zum Tätigwerden aufzufordern noch

- 4 - ist dieser gegenüber eine Rüge auszusprechen. Die Beschwerde erweist sich damit als unberechtigt und ist deshalb abzuweisen.

E. 4 Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG); Parteientschä- digungen sind keine auszurichten (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer und das Bezirksgericht Win- terthur als untere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, je gegen Empfangsschein.
  5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). - 5 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. D. Siegwart versandt am:
  6. Februar 2021
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Geschäfts-Nr.: PS210003-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiber lic. iur. D. Siegwart Urteil vom 5. Februar 2021 in Sachen A._____, Beschwerdeführer, betreffend Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde

- 2 - Erwägungen: 1. 1.1. Im Verfahren CB200008 hatte das Bezirksgericht Winterthur als untere kan- tonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen (nachfolgend: untere Aufsichtsbehörde) die Rechtmässigkeit der Übergabe eines Zahlungsbe- fehls vom Betreibungsamt an die Polizei zwecks Zustellung an den Beschwerde- führer zu beurteilen, wobei es die entsprechende Beschwerde des Beschwerde- führers mit Urteil vom 15. September 2020 abwies. Auf die dagegen bei der Kammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Kon- kurs erhobene Beschwerde trat diese nicht ein (Geschäfts-Nr.: PS200183). 1.2. In einer im Verfahren CB200008 eingereichten Stellungnahme, welche der Beschwerdeführer auf die vom Betreibungsamt eingeholte Vernehmlassung hin abgab, bestritt dieser neu auch die im Zusammenhang mit der Zustellung des Zahlungsbefehls ihm auferlegten Kosten. Für eine Erweiterung der Beschwerde war es zu diesem Zeitpunkt zufolge Ablaufs der zehntägigen Beschwerdefrist je- doch bereits zu spät, weshalb die untere Aufsichtsbehörde sich dazu nicht zu äussern brauchte. Die Kammer führte diesbezüglich aber aus, dass es sich beim entsprechenden Vorbringen um eine neue Beschwerde gegen die zugestellte Kostenrechnung handeln könnte. Sie beschloss deshalb (neben dem Nichteintre- ten auf die Beschwerde betreffend Zustellung des Zahlungsbefehls) die Überwei- sung einer Kopie der erwähnten Stellungnahme an die untere Aufsichtsbehörde zwecks Prüfung, ob es sich bei dieser um eine neue Beschwerde gegen eine Kostenrechnung handle, und um gegebenenfalls darüber zu entscheiden (zum Ganzen Beschluss vom 23. Oktober 2020 in Geschäfts-Nr. PS200183).

2. Mit Eingabe vom 7. Januar 2021 machte der Beschwerdeführer eine (fristun- gebundene) Rechtsverweigerungsbeschwerde bei der Kammer anhängig (act. 2; Art. 18 Abs. 2 SchKG). Er führte darin insbesondere aus, dass sich die untere Aufsichtsbehörde mit der an diese "zurückgewiesenen" Sache nicht beschäftigt bzw. ihn nicht über deren Prüfung informiert habe. Diese sei von der Kammer zur Tätigkeit aufzufordern und es sei ihr gegenüber gegebenenfalls eine Rüge auszu-

- 3 - sprechen. Der unteren Aufsichtsbehörde wurde daraufhin mit Verfügung vom

14. Januar 2021 Frist angesetzt, um sich zum Vorwurf des Beschwerdeführers und ihrem Vorgehen im Anschluss an den Erlass des vorstehend erwähnten Be- schlusses vernehmen zu lassen (act. 5). Die entsprechende Vernehmlassung vom 20. Januar 2021 (act. 7) wurde dem Beschwerdeführer am 22. Januar 2021 zur Kenntnisnahme zugestellt (act. 8 und 9). Sein diesbezügliches (unaufgefor- dertes) Replikrecht nahm der Beschwerdeführer bis heute nicht wahr. Nach Ab- lauf der hierfür vorgesehenen zehntägigen Wartefrist erweist sich das Verfahren als spruchreif (vgl. BGer 5D_81/2015 vom 4. April 2016). 3. 3.1. In ihrer Vernehmlassung führte die untere Aufsichtsbehörde im Wesentlichen aus, nach Erhalt der Kopie der (oberwähnten) Stellungnahme des Beschwerde- führers habe sie eine erneute Prüfung vorgenommen und sie sei dabei wiederum zum Ergebnis gelangt, dass es sich hierbei um keine neue Beschwerde gegen ei- ne Kostenregelung gehandelt habe. Da die Kammer zur Form der Prüfung nichts ausgeführt habe, sei sie (unter Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Recht- sprechung zur Rechtsverweigerung) zum Schluss gelangt, ihr Prüfungsergebnis dem Beschwerdeführer nicht mitteilen zu müssen (act. 7). 3.2. Es trifft zu, dass die Kammer zur Form der Prüfung keine Anweisungen gab, sondern in ihrem Entscheid bloss ausführte, die Überweisung einer Kopie der Stellungnahme des Beschwerdeführers erfolge zwecks Prüfung, ob es sich bei dieser um eine neue Beschwerde gegen eine Kostenrechnung handle, und um gegebenenfalls darüber zu entscheiden. Entsprechend kann der unteren Auf- sichtsbehörde auch kein Fehlverhalten vorgeworfen werden, wenn sie ihr Prü- fungsergebnis dem Beschwerdeführer nicht mitgeteilt hatte. Vielmehr wäre es in einem solchen Fall dem Beschwerdeführer oblegen, bezüglich des Prüfungser- gebnisses bei der unteren Aufsichtsbehörde, nachdem er von dieser nichts ver- nommen hatte, nachzufragen und gegebenenfalls einen schriftlichen (anfechtba- ren) Entscheid von dieser zu verlangen. Da er dies nicht tat bzw. keine entspre- chenden Behauptungen vorbrachte, ist die untere Aufsichtsbehörde, entgegen den Anträgen des Beschwerdeführers, weder zum Tätigwerden aufzufordern noch

- 4 - ist dieser gegenüber eine Rüge auszusprechen. Die Beschwerde erweist sich damit als unberechtigt und ist deshalb abzuweisen.

4. Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG); Parteientschä- digungen sind keine auszurichten (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer und das Bezirksgericht Win- terthur als untere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, je gegen Empfangsschein.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

- 5 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. D. Siegwart versandt am:

8. Februar 2021