Erwägungen (36 Absätze)
E. 1 Bei der Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin (nachfolgend: Beschwerde- führerin) handelt es sich um eine ehemalige russische Bank, über welche im Jahr
- 7 - 2016 der Konkurs eröffnet wurde (act. 4/2 S. 2). Die Beschwerdeführerin wirft dem Gesuchs- und Beschwerdegegner (nachfolgend: Beschwerdegegner) vor, in den der Konkurseröffnung vorangegangenen Jahren zusammen mit seiner Schwester (der letzten Geschäftsführerin der Beschwerdeführerin) und weiteren Komplizen sehr hohe Vermögenswerte auf betrügerische Art und Weise von der Beschwerdeführerin abgezogen zu haben (Sham Loan Fraud, Unauthorised Debit Fraud, Shell Company Loan Fraud, Fictitious Credit Fraud; act. 1 Rz 12 ff. und insb. Rz 41). Die Schwester des Beschwerdegegners wurde deswegen in Russ- land bereits im Jahr 2017 zu einer Freiheitsstrafe von achteinhalb Jahren verur- teilt (act. 4/11–13). Gegen den zurzeit in AE._____ (GB) wohnhaften Beschwer- degegner wurde von den russischen Strafverfolgungsbehörden im selben Jahr Anklage erhoben. Es werden ihm in der Anklageschrift Vermögensdelikte zum Schaden der Beschwerdeführerin von rund RUB 101 Mia. vorgeworfen (entspricht aktuell rund Fr. 1.2 Mia.; act. 4/17 S. 155).
E. 1.1 Die Vorinstanz begründete ihren Nichteintretensentscheid damit, dass die Beschwerdeführerin hinsichtlich des vorgebrachten Arrestgrundes (Art. 271 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG) keine neuen Tatsachenbehauptungen vorgebracht und kei- ne neuen Beweismittel eingereicht habe, weshalb einer erneuten Beurteilung des
- 10 - Begehrens die res iudicata entgegenstehe (act. 9 E. 2). Die Beschwerdeführerin bestreitet dies in ihrer Beschwerdeschrift. Ihr zweites Arrestbegehren würde nun- mehr nicht mehr 31 Seiten und 55 Beilagen, sondern 48 Seiten und 74 Beilagen umfassen. Sie habe in diesem in umfassender Weise zusätzliche Tatsachen und Beweismittel vorgebracht und (unter anderem) den Mittelfluss der deliktischen Gelder in die Schweiz genauer dargestellt (act. 10 Rz 19 und 26).
E. 1.2 Ein Arrestentscheid stellt eine vorsorgliche Massnahme für die Zeit des Pro- sequierungsverfahrens dar und erwächst als solche nicht in materielle Rechtskraft (BGE 133 III 589 E. 1). Ein Arrestbegehren kann deshalb selbst nach Abweisung oder Aufhebung eines Arrestes neu eingereicht werden (BGE 138 III 382 E. 3.2.2; OGer ZH PS160037 vom 31. März 2016, E. II. 3, und PS140080 vom 29. April 2014, E. 2.3). Einem Arrestbegehren soll gemäss bundesgerichtlicher Rechtspre- chung nur dann der Einwand der res iudicata entgegen stehen, wenn es auf dem völlig gleichen Sachverhalt beruht wie ein früheres Arrestbegehren, das zur Ab- weisung oder Aufhebung des Arrestes geführt hat (BGE 138 III 382 E. 3.2.2). Grund für das Nichteintreten ist in einem solchen Fall dann aber weniger die Rechtskraftwirkung des älteren Entscheides, als vielmehr die Unzulässigkeit mut- williger Prozessführung bzw. das fehlende (schützenswerte) Rechtsschutzinteres- se (OGer ZH PS160037 vom 31. März 2016, E. II. 3.2, und PS140080 vom
29. April 2014, E. 2.3).
E. 1.3 Es ist in der Tat so, dass die Beschwerdeführerin in ihrem zweiten Arrestbe- gehren den Mittelfluss der deliktischen Gelder bzw. die für die behauptete Ver- schleierung der Herkunft dieser Gelder verwendeten Kanäle relativ ausführlich beschreibt, währenddem sie in ihrem ersten Begehren noch grösstenteils auf ent- sprechende Ausführungen verzichtet hatte (act. 1 Rz 51 ff. im Vergleich zu act. 5/1). Wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, dienen diese Erläuterungen und die dazu eingereichten Belege einerseits gerade der Glaubhaftmachung eines genügenden Bezuges der Arrestforderung zur Schweiz (Art. 271 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG) und andererseits auch der Glaubhaftmachung der Voraussetzungen des umgekehrten Durchgriffs. Mittels eines solchen kann auch Arrest auf Vermö- genswerte vorgeschobener Gesellschaften gelegt werden. Die Beschwerdeführe-
- 11 - rin nahm in ihrem zweiten Arrestbegehren mit anderen Worten dort Nachbesse- rungen und Ergänzungen hinsichtlich des Sachverhaltes vor, wo ihr erstes Ge- such nach Auffassung des Arrestgerichts zu wenig substantiert war und reichte hierzu die notwendigen Beweismittel ein. Nach der vorerwähnten Rechtsprechung ist ein solches Vorgehen, entgegen der Ansicht der Vorinstanz, ohne Weiteres zu- lässig. Die Vorinstanz hätte deshalb auf das Arrestbegehren eintreten müssen. 2.
E. 2 Der Beschwerdegegner soll gemäss Beschwerdeführerin über vorgeschobe- ne Gesellschaftsstrukturen wirtschaftlich Berechtigter diverser Schweizer Konten sein. Die sich auf diesen Konten befindlichen Guthaben würden den kriminellen Handlungen zum Nachteil der Beschwerdeführerin entstammen. Die Gelder seien aus Russland herausgeschafft und sodann sei versucht worden, ihre Herkunft zu verschleiern. Der Mittelfluss soll dabei über Konten verschiedener, dem Be- schwerdegegner und seiner Schwester zuzuordnenden Gesellschaften erfolgt sein, wobei ursprünglich aus Russland stammende Gelder von Estland aus, teil- weise über Liechtenstein, auch in die Schweiz gelangt seien, von wo aus dann verschiedene Anlagen getätigt worden sein sollen (act. 1 Rz 12 ff. und insb. Rz 51 ff.).
E. 2.1 Die Vorinstanz kam sodann zum Ergebnis, dass das Arrestgesuch (auch im Falle des Eintretens) ohnehin abzuweisen gewesen wäre. Sie führte dazu primär aus, dass bezüglich der in Russland begangenen Straftaten, mit welchen die Ar- restforderung begründet werde, weder der Handlungs- noch der Erfolgsort in der Schweiz gelegen habe und demzufolge auch kein genügender Bezug zur Schweiz im Sinne von Art. 271 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG vorliege. Soweit die Be- schwerdeführerin ihre Forderung zudem (sekundär) auch auf Art. 41 OR wegen Geldwäschereihandlungen in der Schweiz stütze, so die Vorinstanz weiter, habe sie Bestand und Umfang des entsprechenden Schadens nicht genügend sub- stanziiert (act. 9 E. 3).
E. 2.2 Die Beschwerdeführerin bestreitet diese Ausführungen (act. 10 Rz 40 ff. und Rz 52 ff.). Sie macht zur primären Begründung der Vorinstanz geltend, diese ha- be Art. 271 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG falsch angewendet, indem sie einen genügenden Bezug der Arrestforderung zur Schweiz verneint habe. Dieser Bezug sei (allein) schon durch das Verschieben von Vermögenswerten in die Schweiz zur Gläubi- gerbenachteiligung gegeben (unabhängig davon, ob ein Handlungs- oder Erfolgs- ort in der Schweiz gemäss IPRG bestehe). Zudem sei die Tatsache, dass die Vermögenswerte aus Russland herausgeschafft worden seien und deren Herkunft danach verschleiert worden sei, ein zentrales Element der Straftat gewesen, wel- che dem Beschwerdegegner zur Last gelegt werde, weshalb, entgegen der Vo- rinstanz, auch ein Handlungs- und Erfolgsort nach Art. 133 IPRG in der Schweiz zu bejahen gewesen wäre. Sodann begründeten die Geldwäschereihandlungen in der Schweiz einen zivilrechtlichen Haftungsanspruch nach Schweizer Recht und damit auch einen genügenden Bezug zur Schweiz. Schliesslich stelle auch die
- 12 - von der Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich eingeleitete Strafuntersuchung ei- nen genügenden Bezug zur Schweiz her (act. 10 Rz 40 ff.; act. 1 Rz 28 ff.).
E. 2.3 Ein genügender Bezug zur Schweiz im Sinne von Art. 271 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG kann (entgegen der von der Vorinstanz vertretenen Ansicht) nicht bloss dann gegeben sein, wenn ein IPR-Anknüpfungspunkt zur Anwendung eines schweizerischen Gerichtsstandes oder des schweizerischen Rechts führt. Ausrei- chend hierfür ist nach einem Entscheid der Kammer (wie von der Beschwerdefüh- rerin zutreffend geltend gemacht) etwa auch, wenn durch das Verschaffen von Vermögenswerten in die Schweiz den potentiellen Gläubigern der Zugriff in unge- rechtfertigter Weise erschwert oder gar verunmöglicht wurde. Der Bestand eines potentiellen IPR-Anknüpfungspunktes braucht dann nicht mehr nachgewiesen zu werden (OGer PS160037 vom 31. März 2016, E. II. 3, mit ausführlicher Begrün- dung; vgl. auch BGer 5A_60/2013 vom 27. Mai 2013, E. 4.3). Ein solches Ver- ständnis der Regelung von Art. 271 Abs.1 Ziff. 4 SchKG entspricht auch der bun- desgerichtlichen Rechtsprechung, wonach das Erfordernis des "genügenden Be- zuges" der Forderung zur Schweiz nicht restriktiv (bzw. eben gegenteils gläubi- gerfreundlich) auszulegen ist (BGE 124 III 219, E. 3. = Pra 87 [1998] Nr. 140; BGE 123 III 494, E. 3.a).
E. 2.4 Die Vorinstanz hätte daher nicht bloss auf das Arrestbegehren eintreten müs- sen, sondern hätte auch zu beurteilen gehabt, ob ein genügender Bezug zur Schweiz im Sinne der vorstehenden E. 2.3. nicht doch zu bejahen gewesen wäre, anstatt bezüglich der in Russland begangenen Straftaten einfach einen Hand- lungs- und Erfolgsort in der Schweiz (im Sinne des IPRG) zu verneinen. Insofern ist die Beschwerde gutzuheissen. Gemäss Art. 327 Abs. 3 ZPO kann die Be- schwerdeinstanz in diesem Fall den angefochtenen Entscheid aufheben und die Sache an die Vorinstanz zurückweisen, oder aber neu entscheiden, wenn die Sa- che spruchreif ist. Vorliegend erweist sich die Sache als spruchreif. Die Dringlich- keit des Arrestes erfordert zudem eine möglichst rasche Erledigung. Daher ist wie beantragt materiell über die Arrestbewilligung zu entscheiden. 3.
- 13 -
E. 3 In der Schweiz bilden diese Geldwäschereivorwürfe derzeit Gegenstand einer gegen den Beschwerdegegner von der Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich eingeleiteten Strafuntersuchung (act. 4/22–24). Auch in Liechtenstein wird gegen den Beschwerdegegner (und auch seine Schwester) beim fürstlichen Landgericht ein Strafverfahren wegen des Verdachts der Geldwäscherei geführt (act. 4/30; act. 4/32–35). In England wurde sodann im Jahr 2019 eine weltweite "Freezing
- 8 - Order" bezüglich sämtlicher direkt oder indirekt (wirtschaftlich) dem Beschwerde- gegner gehörenden Vermögenswerte bis zu einem Betrag von GBP 1.34 Mia. er- lassen (entsprich aktuell rund Fr. 1.7 Mia.; act. 4/20 und 4/21 Ziff. 5 und 6).
E. 3.1 Ein Arrest wird bewilligt, wenn der Gläubiger glaubhaft macht, dass (1) seine Forderung besteht, (2) ein Arrestgrund vorliegt und (3) Vermögensgegenstände in der Schweiz vorhanden sind, die dem Schuldner gehören (Art. 272 Abs. 1 SchKG). Glaubhaftmachen bedeutet, dass es genügt, dem Gericht aufgrund ob- jektiver Anhaltspunkte den Eindruck einer gewissen Wahrscheinlichkeit des Vor- handenseins der in Frage stehenden Tatsache zu vermitteln, ohne dass dabei die Möglichkeit ausgeschlossen sein muss, dass die Verhältnisse sich auch anders gestalten könnten. Glaubhaft gemacht ist daher eine Tatsache schon dann, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte (BGE 142 II 49 E. 6.2; BGer 5A_629/2011 vom 26. April 2012, E. 5.3.1).
E. 3.2.1 Die Beschwerdeführerin macht als Arrestforderung nicht den gesamten Schaden von umgerechnet rund Fr. 1.2 Mia. geltend, sondern bloss Fr. 50 Mio. Sie begründet dies damit, dass in der Schweiz vermutungsweise nur noch Ver- mögenswerte des Beschwerdegegners im zweistelligen Millionenbereich belegen seien, jedenfalls aber weniger als Fr. 50 Mio. (act. 1 Rz 49 f.). Eine solche be- tragsmässige Beschränkung der Arrestforderung ist ohne weiteres zulässig.
E. 3.2.2 Dem Beschwerdegegner werden in der russischen Anklageschrift Vermö- gensdelikte zum Schaden der Beschwerdeführerin im Umfang von umgerechnet rund Fr. 1.2 Mia. vorgeworfen (oben E. I. 1.). Die Schwester des Beschwerdegeg- ners wurde wegen dieser Delikte bereits verurteilt (oben E. I. 1.). In England wur- de sodann eine weltweite "Freezing Order" bezüglich sämtlicher direkt oder indi- rekt (wirtschaftlich) dem Beschwerdegegner gehörenden Vermögenswerte bis zu einem Betrag von umgerechnet rund Fr. 1.7 Mia. erlassen (oben E. I. 3.). Dieser Arrest wurde in der Zwischenzeit mittels Klageanhebung in England prosequiert (act. 4/26). In einem von der Beschwerdeführerin bei einer russischen Anwalts- kanzlei in Auftrag gegebenen Rechtsgutachten wurden sodann auch die mögli- chen Haftungsgrundlagen nach russischem Recht dargelegt (act. 4/25). Schliess- lich sind sowohl in Liechtenstein als auch in der Schweiz Strafverfahren (unter
- 14 - anderem) wegen Geldwäscherei gegen den Beschwerdegegner eingeleitet wor- den (oben E. I. 3.).
E. 3.2.3 Der Bestand einer Schadenersatzforderung nach russischem Recht gegen- über dem Beschwerdegegner im Umfang von wenigstens Fr. 50 Mio. erscheint bei dieser Ausgangslage als glaubhaft, selbst wenn aufgrund der in verschiede- nen Ländern noch laufenden bzw. noch nicht abgeschlossenen Verfahren immer noch die Möglichkeit besteht, dass sich die Verhältnisse schlussendlich dann doch anders präsentieren.
E. 3.3.1 Die Beschwerdeführerin stützt ihr Arrestbegehren einzig auf den Arrest- grund von Art. 271 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG (act. 1 Rz 25 ff.). Ein anderer Arrestgrund scheint demnach nicht zu bestehen. Da kein vollstreckbares gerichtliches Urteil und keine Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG vorliegt bzw. nichts in dieser Hinsicht ausgeführt wird, ist zu prüfen, ob die geltend gemachte Arrestforderungen (Schadenersatzforderung nach russischen Recht) einen genü- genden Bezug zur Schweiz aufweist. Wie oben unter E. III. 2.3. ausgeführt, ist ein solcher Bezug bereits dann zu bejahen, wenn durch das Verschaffen von Vermö- genswerten in die Schweiz den potentiellen Gläubigern der Zugriff in ungerecht- fertigter Weise erschwert oder gar verunmöglicht wurde. Der Bestand eines po- tentiellen IPR-Anknüpfungspunktes braucht dann nicht mehr nachgewiesen zu werden. Um die Frage des genügenden Bezuges zur Schweiz beantworten zu können, sind die Ausführungen der Beschwerdeführerin zum Mittelfluss der delik- tischen Gelder und die dazu eingereichten Unterlagen einer summarischen Prü- fung zu unterziehen.
E. 3.3.2 Gemäss den Erläuterungen der Beschwerdeführerin (act. 1 Rz 51 ff.) sollen in Russland mit den deliktischen Vermögenswerten zunächst Wertschriften er- worben worden sein, welche dann auf Konten verschiedener UK-Strohfirmen bei der AF._____ [Bank] transferiert worden seien. Die Beschwerdeführerin reichte dazu verschiedene Presseberichte ein, in welchen der bei der AF._____ (insbe- sondere auch bezüglich russischer Gelder) aufgedeckte Geldwäschereiskandal beschrieben wird (act. 4/27 und 4/29). Sodann legte sie einen Untersuchungsbe-
- 15 - richt der dänischen Anwaltskanzlei AG._____ (Report on the Non-Resident Port- folio at AF._____'s Estonian branch) ins Recht (act. 4/28). In Letzterem wird (oh- ne konkrete Namen zu nennen) vom sogenannten "Russian Laundromat" gespro- chen und es werden die (potentiellen) Vermögensflüsse von Russland nach Est- land im Sinne der Ausführungen der Beschwerdeführerin dargestellt (act. 4/28 S. 33, 49 und 73 f.). Von den erwähnten UK-Gesellschaften (u.a. soll es sich da- bei um die AH._____ LLP, AI._____ LLP, AJ._____ LLP und AK._____ LLP han- deln) sei sodann ein substantieller Teil der Gelder an die H._____ SA (nachfol- gend: H._____) unter dem Titel "Darlehen" auf deren Konto bei der AL._____ Bank in Liechtenstein überwiesen worden (damaliger Name: AL'._____ Bank [Liechtenstein]). Diese Darlehen seien in den Bilanzen der darlehensgebenden Gesellschaften jedoch nicht ausgewiesen worden. Die H._____ habe dem Be- schwerdegegner als Sammelbecken gedient. Von ihren Konten in Liechtenstein aus seien sodann Gelder auf Schweizer Konten verschiedener Offshore- Gesellschaften verschoben worden. Daneben seien aber auch Mittel direkt von Estland aus auf die Schweizer Konten der H._____ geflossen. Der Beschwerde- gegner habe für jedes seiner "Projekte" eine eigene Gesellschaft verwendet, so für jeden Kauf und Verkauf einer Immobilie, einer Yacht, eines Flugzeuges, eines Containerschiffes, einer Sammlung Luxusautos oder einer Hotelbeteiligung. Teil- weise habe die H._____ die Zahlungen für die anderen Projektgefässe zudem auch gleich selber erledigt (zum Ganzen act. 1 Rz 51 ff.).
E. 3.3.3 Aus den eingereichten Unterlagen ergibt sich zunächst, dass der Be- schwerdegegner als wirtschaftlich Berechtigter der im Zentrum stehenden H._____ (mit Sitz in Panama) figuriert. Dies legte er bzw. sein Rechtsvertreter im englischen Arrestverfahren offen (act. 4/44, Schreiben des Rechtsvertreters des Beschwerdegegners vom 9. April 2019 [nachfolgend: Schreiben 9. April 2019] und vom April 2016 datierende Beilagen 2 und 11 zum Affidavit des Beschwerdegeg- ners vom 12. April 2019 [nachfolgend: Beilage XY zum Affidavit]). Aktenkundig sind gemäss einer Auswertung der liechtensteinischen Landespolizei Zahlungen der erwähnten AH._____ LLP, AI._____ LLP, AJ._____ LLP und AK._____ LLP von deren Konten bei der AF._____ an die H._____ auf deren Konto bei der AL._____ Bank in Liechtenstein von insgesamt ca. EUR 56 Mio. (act. 4/35). Die
- 16 - grössten Anteile hiervon entfallen mit rund EUR 19 Mio. auf die AH._____ LLP (nachfolgend: AH._____) und mit rund EUR 32 Mio. auf die AI._____ LLP (nach- folgend: AI._____). Die Financial Intelligence Unit des Fürstentums Liechtenstein (FIU) führte in einem an die liechtensteinische Staatsanwaltschaft adressierten Analysebericht vom 11. Mai 2016 unter anderem aus, von der AH._____ sollen (neben den erwähnten EUR 19 Mio., die auf dem liechtensteinischen Konto der H._____ eingingen) auch rund Fr. 40 Mio. direkt auf ein Schweizer Konto der be- sagten H._____ geflossen sein. Nach den ihr vorliegenden Informationen, so die FIU weiter, handle es sich bei den erwähnten vier UK-Firmen um Offshore- Gesellschaften, deren Geschäfte von Moskau aus geführt und die alle dieselbe E- Mail Adresse aufweisen würden (act. 4/30 S. 5 f.). In einem Memorandum der Firma "AM._____ LLC" vom 20. Dezember 2018 be- treffend "Legitimacy of AH._____" wurde sodann insbesondere Folgendes festge- halten: "To date, we assess that AH._____ LLP was a UK-registered shell com- pany established for the sole purpose of defrauding A._____ (Beschwerdeführe- rin) for the benefit of B._____ (Beschwerdegegner) and AN._____ (Schwester des Beschwerdegegners). This ist based on the following: The company's sharehol- ders and directors were consistently nominees. The company was the recipient of multiple loans from A._____ (Beschwerdeführerin), which are not reflected in the company's filed UK financial accounts for the same period. The company issued a loan to H._____ SA, known to be owned by B._____ (Beschwerdegegner). (…)". (act. 4/36; kursive Klammerbemerkungen hinzugefügt; der Auftraggeber dieses Memorandums wird nicht genannt). Der Zeuge AO._____ (Abteilungsleiter Institu- tional Clients Liechtenstein/Schweiz bei der AL._____ Bank) führte im liechten- steinischen Strafverfahren anlässlich seiner Einvernahme vom 18. Oktober 2018 aus, die H._____ habe die Gelder über Loan Agreements diverser Gesellschaften erhalten. Unter anderem erwähnte er diesbezüglich auch die vorerwähnte AI._____ und AH._____ (act. 4/32, Zeugeneinvernahme AO._____, S. 6 und
E. 3.3.4 Hinsichtlich der Verwendung der auf das liechtensteinische Konto der H._____ überwiesenen Gelder führte der Zeuge AO._____ anlässlich der ober- wähnten Einvernahme in Übereinstimmung mit den Ausführungen der Beschwer- deführerin aus, dass die H._____ gewissermassen der Sammeltopf gewesen sei, von welchem die Gelder auf die einzelnen Rechtsträger aufgeteilt werden sollten. Der Beschwerdegegner habe dabei für jedes seiner Vorhaben wie den Kauf von Villen, Yachten etc. eine eigene Gesellschaft gegründet, wobei der Geldfluss dann von der H._____ an die betreffenden Gesellschaften erfolgt sei. Nicht jede Gesellschaft habe aber ein eigenes Konto gehabt, weshalb z.B. der Kauf einer Yacht für die S._____ Ltd. direkt über die H._____ abgewickelt worden sei (act. 4/32, Zeugeneinvernahme AO._____, S. 5).
E. 3.3.5 Aus dem liechtensteinischen Kontoauszug der H._____ kann geschlossen werden, dass rund EUR 51 Mio. an oder für die erwähnte S._____ Ltd. (nachfol- gend: S._____) überwiesen wurden (act. 4/34 und 4/40). Der Beschwerdegegner gab im englischen Arrestverfahren durch seinen dortigen Rechtsvertreter an, der wirtschaftlich Berechtigte dieser Gesellschaft zu sein (act. 4/44, Schreiben 9. April 2019). Die S._____ scheint (zu Beginn) tatsächlich kein eigenes Konto besessen zu haben, denn im Jahr 2012 erfolgten Zahlungen von rund EUR 21 Mio. direkt von der H._____ an eine AQ._____ Werft in AR._____ [Stadt in Deutschland]. Im
- 18 - Jahr 2013 gingen dann aber für diese Werft bestimmte Zahlungen von weiteren rund EUR 27 Mio. (zunächst) an die S._____ Ltd. (act. 4/34 und 4/40). Diese muss also spätestens dann über ein eigenes Konto verfügt haben. Aus dem Ak- tenverzeichnisse des in der Schweiz gegen den Beschwerdegegner geführten Strafverfahrens ergibt sich denn auch, dass ein auf die S._____ lautendes Konto bei der R._____ SA existierte oder immer noch existiert (act. 4/68, Bankunterla- gen R._____ SA betr. S._____ Limited). Die Gesellschaft scheint zudem auch über ein Konto in Gibraltar zu verfügen (act. 4/44, Schreiben 9. April 2019). Weitere rund USD 1.2 Mio. und EUR 0.5 Mio. sind gemäss den eingereichten Kontoauszügen bzw. den hiervon eingereichten Seiten von der H._____ an eine L._____ Ltd. (nachfolgend: L._____) geflossen (act. 4/34 und 4/40). Auch bei die- ser Gesellschaft figuriert der Beschwerdegegner als wirtschaftlich Berechtigter (act. 4/44, Schreiben 9. April 2019). Auf den Namen der L._____ lauten mehrere Schweizer Kontoverbindungen bei der C._____ AG (act. 4/44, Schreiben 9. April 2019 und Beilage 2 zum Affidavit). Über diese Gesellschaft soll der Beschwerde- gegner gemäss Zeuge AO._____ ein über die C._____ AG finanziertes Flugzeug besessen haben (act. 4/32, Zeugeneinvernahme AO._____, S. 6). Rund EUR 1.9 Mio. wurden von der H._____ an eine E._____ Ltd. (nachfolgend: E._____) überwiesen (act. 4/34 und 4/40). Gemäss Beschwerdegegner soll diese Gesellschaft im Besitze seiner Partnerin sein (act. 4/44, Schreiben 9. April 2019). Als wirtschaftlich Berechtigter der Schweizer Konten der E._____ wird jedoch in den Bankunterlagen der C._____ AG der Beschwerdegegner selbst ausgewiesen (act. 4/44, Beilage 2 zum Affidavit), sodass davon ausgegangen werden kann, dass seine Partnerin die Anteile an der E._____ nur treuhänderisch für den Be- schwerdegegner hält. Diese Gesellschaft scheint eine Villa in Italien für den Be- schwerdegegner gehalten zu haben (act. 32, Zeugeneinvernahme AO._____, S. 6, und Beilage 2 dazu; act. 33; act. 40 S. 2 unten und S. 3 oben). Sodann flossen rund EUR 200'000.– von der H._____ an die I._____ Anstalt (nachfolgend: I._____; act. 4/34 und 4/40). Auch bei dieser Gesellschaft figuriert der Beschwerdegegner als wirtschaftlich Berechtigter (act. 4/44, Schreiben 9. Ap- ril 2019). Auf den Namen der I._____ lauten mehrere Schweizer Kontoverbindun-
- 19 - gen bei der C._____ (act. 4/44, Beilage 2 zum Affidavit). Die Gesellschaft ist bzw. war gemäss FIU (Financial Intelligence Unit des Fürstentums Liechtenstein) Hal- terin von Personenwagen der Luxusklasse (act. 4/30 S. 6). Zahlungen im kleineren Rahmen erfolgten zudem von der H._____ an die G._____ Ltd., die J._____ Ltd. und die K._____ S.à.r.l. (nachfolgend: G._____, J._____ und K._____). Diese Gesellschaften besitzen oder besassen Schweizer Konten bei der C._____, bei welchen der Beschwerdeführer als wirtschaftlich Be- rechtigter geführt wurde (act. 4/44, Beilage 2 zum Affidavit). Sodann lauten auch auf den Namen der H._____ selbst (neben der liechtensteini- schen Bankbeziehung) Schweizer Kontoverbindungen bei der C._____ und der R._____ (act. 4/44, Schreiben 9. April 2019 und Beilage 2 zum Affidavit). Gemäss den vorstehenden Ausführungen sollen scheinbar rund Fr. 40 Mio. direkt von der AH._____ auf ein solches Schweizer Konto der H._____ geflossen sein. Anderer- seits wurden von einem Schweizer Konto der H._____ bei der C._____ rund EUR 2 Mio. auf deren liechtensteinisches Konto bei der heutigen AT._____ Bank überwiesen (act. 4/35, Auswertung der Zahlungseingänge durch die Landespoli- zei des Fürstentums Liechtenstein [nachfolgend: Auswertung Zahlungseingän- ge]). Bei der O._____Sarl (nachfolgend: O._____) handelt es sich um eine weitere dem Beschwerdegegner zuzuordnende Gesellschaft. Die O._____ wird von einer so- genannten P._____ Limited gehalten, bei welcher wiederum der Beschwerdegeg- ner als wirtschaftlich Berechtigter figuriert (act. 4/44, Affidavit des Beschwerde- gegners vom 12. April 2019). Die O._____ hielt eine mittlerweile wieder veräus- serte 33%-Beteiligung an der AU._____ Hotel AG (Kaufpreis gemäss Beschwer- degegner EUR 24 Mio.). Der Verkaufserlös ging scheinbar an ein Treuhandkonto der englischen Anwälte des Beschwerdegegners (act. 4/50 und 4/51). Die O._____ besitzt auch noch Schweizer Konten bei der C._____ AG (act. 4/44, Bei- lage 2 zum Affidavit). Diese Gesellschaft scheint nicht vom liechtensteinischen Konto der H._____ gespiesen worden sein, sondern über einen anderen, vorlie- gend nicht bekannten Kanal.
- 20 - Eine sogenannte Q._____ Ltd. (nachfolgend: Q._____) überwies von ihrem Schweizer Konto bei der C._____ unter dem Titel "Loan Agreement" insgesamt rund EUR 13 Mio. auf das liechtensteinische Konto der H._____ (act. 4/35, Aus- wertung Zahlungseingänge). Der Zeuge AO._____ gab anlässlich seiner Einver- nahme im liechtensteinischen Verfahren zu Protokoll, dass die Q._____ wirt- schaftlich dem Beschwerdegegner zuzuordnen sei (act. 4/32, Zeugeneinvernah- me AO._____, S. 11). Schliesslich wurden vom Schweizer Konto einer sogenann- ten AA._____ Ltd. (nachfolgend: AA._____) bei der Bank W._____ rund EUR 11 Mio. auf das liechtensteinische Konto der H._____ überwiesen (act. 4/35, Auswer- tung Zahlungseingänge).
E. 3.3.6 In den Akten befinden sich zudem mehrere Kopien einer grafisch darge- stellten Gesellschaftsstruktur (in Form eines Organigramms; act. 4/32, Beilage 2 zur Zeugeneinvernahme AO._____, und insb. act. 4/33). Gemäss FIU (Financial Intelligence Unit des Fürstentums Liechtenstein) sei diese Struktur vermutlich dem Beschwerdegegner zuzurechnen (act. 4/33). Es sind auf dieser Darstellung rund 30 Gesellschaften und zusätzlich einige leer gelassene "Kästchen" aufge- führt. An der Spitze des Organigramms steht ein nicht näher benannter "Client". Obwohl die Qualität der Kopien relativ schlecht ist, lassen sich die meisten der oben erwähnten Gesellschaften darauf erkennen (so die H._____, S._____, L._____, E._____, I._____, G._____, K._____, AI'._____, Q._____ und AA._____). Den im Organigramm aufgeführten Gesellschaften wurden sodann (ohne nähere Erläuterungen) Investments (Villen, Yachten, Kunst, Flugzeuge, Au- tos, Hotelinvestments) und Bankkonten (C._____ Zürich, AV._____ Zürich, W._____ Zürich) zugewiesen. Unklar ist, wer dieses Organigramm erstellt hat. Es trägt das Datum vom 15. Februar 2013 und wurde damit zu einem Zeitpunkt an- gefertigt, zu welchem noch keine Ermittlungen getätigt wurden, sondern die ver- dächtigen Transaktionen noch in vollem Gange waren. Überschrieben ist es mit dem Titel "… Structure", was auf den Namen des Beschwerdegegners (B._____) hindeuten könnte.
E. 3.3.7 Im englischen Arrestverfahren reichte der dortige Rechtsvertreter des Be- schwerdegegners eine Liste mit verschiedenen diesem zuzuordnenden Schwei-
- 21 - zer Konten ein. Als Totalwert dieser Konten wurde dabei per 30. September 2016 der Betrag von rund 6.5 Mio. (ohne Währungsbezeichnung) angegeben (act. 4/44, Beilage 11 zum Affidavit). In einem Schreiben vom 16. Juni 2020 bezifferte der englische Rechtsvertreter des Beschwerdegegners dessen "Swiss Funds" sodann auf ca. Fr. 6 Mio. (act. 4/75).
E. 3.3.8 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist glaubhaft dargetan, dass der Beschwerdegegner ein ganzes Geflecht von Gesellschaften mit dem einzigen Zweck aufbaute, die Herkunft der in Russland mutmasslich auf deliktische Art und Weise erlangten Gelder zu verschleiern und diese dadurch dem Zugriff der Gläu- biger zu entziehen. Hierbei spielten Schweizer Konten eine massgebende Rolle, wobei diese wohl gerade auch dazu verwendet wurden, um die entsprechenden Investitionen in Immobilien, Yachten, Autos usw. zu tätigen. Durch das mutmass- liche (zwischenzeitliche) Verschieben der ursprünglich aus Russland stammen- den Vermögenswerte in die Schweiz ist der Beschwerdeführerin damit der Zugriff auf diese in ungerechtfertigter Weise zumindest erschwert worden. Demzufolge liegt der von Art. 271 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG verlangte genügende Bezug zur Schweiz im Sinne der oben erwähnten Rechtsprechung der Kammer vor. Der Be- stand eines potentiellen IPR-Anknüpfungspunktes braucht deshalb nicht mehr (zusätzlich) nachgewiesen zu werden. Bei dieser Ausgangslage braucht der genügende Bezug zur Schweiz auch nicht (im Sinne einer alternativen Begründung) über den möglicherweise bestehenden Deliktsanspruch nach Schweizer Recht (OR 41) wegen hier begangener Geldwä- schereihandlungen hergestellt zu werden (siehe dazu act. 1 Rz 33 ff.). Damit hat sich auch die Frage erübrigt, ob die Beschwerdeführerin (wie von der Vorinstanz verneint) den Bestand und Umfang eines Schadens nach Art. 41 OR, der durch Geldwäschereihandlungen in der Schweiz entstanden sein soll, genügend sub- stanziiert hat (siehe dazu auch die Ausführungen der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde, act. 10 Rz 52 ff.). Dabei hätte es sich um eine alternative (von der Beschwerdeführerin in act. 1 Rz 47 ebenfalls ins Feld geführte) Begründung für die geltend gemachte Arrestforderung von Fr. 50 Mio. gehandelt. Vorliegend kann bezüglich der Arrestforderung aber direkt an den in Russland mutmasslich ent-
- 22 - standenen Schaden angeknüpft werden, da, wie aufgezeigt, auch bezüglich die- ses Schadens ein genügender Bezug zur Schweiz besteht.
E. 3.4.1 Die Beschwerdeführerin beantragt nicht nur, diejenigen schweizerischen Bankkonten mit Arrest belegen zu lassen, die auf den eigenen Namen des Be- schwerdegegners lauten, sondern mittels sogenanntem umgekehrtem Durchgriff insbesondere auch solche, an denen der Beschwerdegegner (bloss) wirtschaftlich berechtigt sein soll. Sodann will sie auch von Treuhandgesellschaften für Rech- nung des Beschwerdegegners angeblich gehaltene Vermögenswerte mit Arrest belegen lassen (zum Ganzen act. 1 Rz 66 ff.).
E. 3.4.2 Der Zugriff auf Vermögenswerte, die einer Person gehören, die ein vom Schuldner verschiedenes Rechtssubjekt darstellt, ist normalerweise unzulässig. Ein Arrest kann (grundsätzlich) nur auf Sachen und Rechte gelegt werden, die zumindest nach den glaubhaften Angaben des Gläubigers rechtlich - nicht bloss wirtschaftlich - dem Schuldner gehören. Vermögenswerte, die von einem Dritten gestützt auf einen Treuhandvertrag für den Schuldner gehalten werden, stehen rechtlich im Eigentum des Treuhänders und können nicht mit Arrest belegt wer- den. Zu verarrestieren ist in diesem Fall die Forderung gegenüber dem Treuhän- der auf Herausgabe des Treugutes. Vermögenswerte, die hingegen lediglich for- mell auf den Namen eines Dritten lauten (simulierter Eigentumserwerb durch eine vorgeschobene Treuhänderin bzw. Strohperson), gehören uneingeschränkt dem Schuldner und sind verarrestierbar. Gleich verhält es sich auch, wenn der Schuldner seine Vermögenswerte in rechtsmissbräuchlicher Art und Weise auf eine von ihm beherrschte Gesellschaft übertragen hat, um sie dem Zugriff des Gläubigers zu entziehen (sog. umgekehrter Durchgriff; BGer 5A_629/2011 vom
26. April 2012, E. 5.1; KuKo SchKG-MEIER-DIETERLE, 2. Aufl. 2014, Art. 271 N 24, EB BSK SchKG-BAUER, 2017, Art. 272 N 33 und insb. N 33d).
E. 3.4.3 Die Frage des Haftungsdurchgriffs untersteht dem Gesellschaftsstatut (BGE 128 III 346 E. 3.1.3 und 3.1.5). Gemäss Art. 154 Abs. 1 IPRG würde damit grundsätzlich das Recht des Staates zur Anwendung gelangen, nach dessen Vorschriften die jeweilige ausländische, wirtschaftlich dem Beschwerdegegner
- 23 - zuzuordnende Gesellschaft organisiert ist. Nach der Rechtsprechung der Kammer rechtfertigt es sich im Arrestbewilligungsverfahren angesichts der zeitlichen Dring- lichkeit jedoch, ohne Glaubhaftmachung des ausländischen Durchgriffsrechts (Art. 16 IPRG) direkt das schweizerische Recht anzuwenden (OGer PS180184 vom 18. Oktober 2018, E. 2.3.; siehe auch BGer 5P.355/2006 vom 8. November 2006, E. 3.2.1.2, wonach es angesichts der Dringlichkeit im Arrestverfahren nicht willkürlich sei, auf die Feststellung des Inhalts des ausländischen Rechts zu ver- zichten und direkt das schweizerische Recht anzuwenden). Entsprechend ist, in Übereinstimmung mit den Ausführungen der Beschwerdeführerin (act. 1 Rz 74 ff.), die Frage des Durchgriffs nach schweizerischem Recht zu beurteilen. Nach der vorstehenden Erwägung wird hierfür vorausgesetzt, dass der Schuldner seine Vermögenswerte in rechtsmissbräuchlicher Art und Weise auf eine von ihm beherrsche Gesellschaft übertrug, um sie dem Zugriff der Gläubiger zu entziehen.
E. 3.4.4 Das Vorliegen der Voraussetzungen des umgekehrten Durchgriffes er- scheint als glaubhaft. Anhand der obigen Erwägungen zum Geldfluss wurde er- sichtlich, dass der Beschwerdegegner vermutlich ein ganzes Geflecht von Gesell- schaften mit dem einzigen Zweck aufbaute, die Herkunft der in Russland mut- masslich auf deliktische Art und Weise erlangten Gelder zu verschleiern und die- se dadurch dem Zugriff der Gläubiger zu entziehen. Ein solches Vorgehen erweist sich ohne weiteres als rechtsmissbräuchlich im Sinne von Art. 2 ZGB. Damit kann auf die in der Schweiz belegenen Vermögenswerte sämtlicher Gesellschaften, an denen der Beschwerdegegner als wirtschaftlich Berechtigter figuriert, Arrest ge- legt werden, vorausgesetzt, es sind keine Anzeichen ersichtlich, dass diese aus- nahmsweise doch legitimen Interessen dienten. Im Rahmen einer Gesamtbe- trachtung (Aufbau eines Geflechts von Gesellschaften zur Verschleierung der Mit- telherkunft) erweist sich ein solches Vorgehen im Arrestbewilligungsverfahren als gerechtfertigt, zumal die definitiven Rechtsverhältnisse erst in einem allfälligen Widerspruchsverfahren (Art. 106 ff. SchKG) im Einzelnen abgeklärt werden. An- ders verhält es sich bezüglich der von Treuhandgesellschaften gehaltenen Ver- mögenswerte, wo die Beschwerdeführerin, wie dies nachfolgend aufzuzeigen sein wird, nicht ausreichend dargetan hat, die Gesellschaften seien bloss als Strohper- sonen aufgetreten.
- 24 -
E. 3.5.1 Mit ihrem Arrestbegehren Nr. 1 beantragt die Beschwerdeführerin die Ver- arrestierung sämtlicher Vermögenswerte des Beschwerdegegners sowie diverser, nachfolgend im Einzelnen aufgeführter Gesellschaften bei der C._____ (Schweiz) … [Adresse], … Zürich (act. 1 S. 2 ff.). Insbesondere soll gemäss diesem Begeh- ren Arrest auf verschiedene Bankkonten gelegt werden. Zunächst wird dabei die Verarrestierung der auf den Beschwerdegegner selbst lautenden Bankkonten verlangt. Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwer- degegner Inhaber von Schweizer Nummernkonten bei der C._____ AG ist. Über eine zwischenzeitliche Saldierung ist nichts bekannt (act. 4/44, Beilagen 2 und 11 zum Affidavit; act. 4/45). Damit ist ausreichend glaubhaft gemacht, dass der Be- schwerdegegner immer noch über Vermögenswerte bei der C._____ (Schweiz) AG verfügt. Sodann wird die Verarrestierung der auf die folgenden Gesellschaften lautenden Bankkonten (unter Angabe diverser Kontonummern) verlangt: − D._____ Inc. (nachfolgend: D._____), − E._____ Limited (nachfolgend: E._____), − F._____ S.à.r.l. (nachfolgend: F._____), − G._____ Limited (nachfolgend: G._____), − H._____ SA bzw. S.A. (nachfolgend H._____), − I._____ Anstalt (nachfolgend: I._____), − J._____ Ltd. (nachfolgend: J._____), − K._____ S.à.r.l (nachfolgend: K._____), − L._____ Ltd. (nachfolgend: L._____), − L._____ (recte: M._____) S.à.r.l. (nachfolgend: M._____),
- 25 - − N._____ Limited (nachfolgend: N._____), − O._____S.à.r.l. (nachfolgend: O._____), − P._____ Limited bzw. Ltd. (nachfolgend: P._____) und − Q._____ Ltd. (nachfolgend: Q._____). Alle diese Gesellschaften weisen oder wiesen Kontoverbindungen zur C._____ (Schweiz) AG auf (act. 4/44, Schreiben 9. April 2019 und Beilage 2 zum Affidavit; act. 4/35, Auswertung Zahlungseingänge). Die von der Beschwerdeführerin aufgeführten Konten der D._____, G._____, K._____, M._____ und N._____ wurden offenbar bereits vor sechs bis fünfzehn Jahren saldiert, was der Beschwerdeführerin wohl entgangen ist (act. 4/44, Beila- ge 2 zum Affidavit). Anhaltspunkte, die dennoch auf das gegenwärtige Vorliegen von in der Schweiz belegenen Vermögenswerten dieser fünf Gesellschaften hin- deuten, sind nicht ersichtlich. Demnach mangelt es dem Arrestbegehren bezüg- lich der D._____, G._____, K._____, M._____ und N._____ an der Vorausset- zung der Glaubhaftmachung von Vermögenswerten in der Schweiz. Diverse Konten der in der vorstehenden Aufzählung genannten Gesellschaften wurden gemäss den eingereichten Akten aber wohl noch nicht saldiert (act. 4/44, Schreiben 9. April 2019 und Beilage 2 zum Affidavit). Zunächst scheinen die von der Beschwerdeführerin bezüglich der F._____, I._____, J._____ und L._____ in ihrem Arrestbegehren aufgeführten Konten allesamt noch aktiv zu sein (act. 4/44, Schreiben 9. April 2019 und Beilage 2 zum Affidavit). Was sodann die E._____ betrifft, wurde das im Arrestbegehren aufgeführte Konto 4 zwar bereits saldiert. Die übrigen drei von der Beschwerdeführerin genannten Konten sind aber mög- licherweise immer noch aktiv (act. 4/44, Beilage 2 zum Affidavit). Bezüglich der O._____ wurde das im Arrestbegehren aufgeführte Konto 55 bereits im Jahr 2012 saldiert. Die übrigen zwei von der Beschwerdeführerin genannten Konten sind vermutlich immer noch aktiv (act. 4/44, Schreiben vom 9. April 2019 und Beilage 2 zum Affidavit). Betreffend die P._____ wurden die Konten mit den Stammnum- mern 64 und 66 bereits saldiert (act. 4/44, Beilage 2 zum Affidavit). Dies scheint
- 26 - die Beschwerdeführerin bei der Stellung ihrer Arrestbegehren übersehen zu ha- ben. Die weiteren im Arrestbegehren angegebenen Konten (Stammnummer 60) sind aber vermutlich immer noch aktiv (act. 4/44, Schreiben 9. April 2019 und Bei- lage 2 zum Affidavit). Hinsichtlich der H._____ wurden die im Arrestbegehren auf- geführten Konten mit der Stammnummer 20 bereits Ende 2014 saldiert. Sodann ist das von der Beschwerdeführerin (wohl fälschlicherweise) genannte Konto CH31 einerseits nicht der H._____, sondern einer AS._____ Ltd. zuzuordnen, und andererseits wird diese Kontoverbindung auch nicht bei der C._____ AG, sondern bei der Bank W._____ geführt. Die AS._____ Ltd. überwies auf das liechtensteini- sche Konto der H._____ EUR 55'000.– (act. 4/35, Auswertung Zahlungseingän- ge). Bezüglich der Kontobeziehung der H._____ mit der Stammnummer 30 wur- den die im Arrestbegehren aufgeführten Konten mit der Endung 71 und 72 bereits saldiert (act. 4/44, Beilage 2 zum Affidavit). Die übrigen fünf unter dieser Stamm- nummer aufgeführten Konten scheinen hingegen noch aktiv zu sein (act. 4/44, Schreiben 9. April 2019 und Beilage 2 zum Affidavit). Ebenfalls ist das der H._____ zuzuordnende Konto CH28 möglicherweise noch aktiv (act. 4/35, Aus- wertung Zahlungseingänge). Damit ist ausreichend glaubhaft gemacht, dass die E._____, F._____, H._____, I._____, J._____, L._____, O._____, P._____ und Q._____ immer noch über Vermögenswerte bei der C._____ (Schweiz) AG verfügen. Der Beschwerdegeg- ner ist als wirtschaftlich Berechtigter dieser Gesellschaften zu qualifizieren (siehe hierzu oben E. III. 3.3.3. und 3.3.5. sowie act. 4/44, Schreiben 9. April 2019 und Beilage 2 zum Affidavit). Demnach kann auf die Vermögenswerte dieser Gesell- schaften bei der C._____ (Schweiz) AG, … [Adresse], … Zürich, gemäss obiger E. III. 3.4. mittels umgekehrtem Durchgriff Arrest gelegt werden, zumal keine An- haltspunkte dafür ersichtlich sind, dass eine dieser Gesellschaften zu legitimen Zwecken betrieben wurde. Dabei werden im Arrestbefehl die vorstehend erwähn- ten Anpassungen bzw. Korrekturen (insbesondere Streichung von bereits saldier- ten Kontonummern) vorzunehmen sein.
E. 3.5.2 Mit ihrem Arrestbegehren Nr. 2 beantragt die Beschwerdeführerin die Ver- arrestierung sämtlicher Vermögenswerte des Beschwerdegegners sowie der
- 27 - H._____ SA und der S._____ Limited bei der R._____ SA, … [Adresse], … Genf (act. 1 S. 5). Insbesondere soll gemäss diesem Begehren Arrest auf verschiedene Bankkonten gelegt werden. Zunächst wird dabei die Verarrestierung der auf den Beschwerdegegner persön- lich lautenden Bankkonten verlangt. Aus den Akten ergibt sich, dass der Be- schwerdegegner Inhaber eines Schweizer Kontos bei der R._____ SA ist (act. 4/44, Schreiben 9. April 2019 und Beilage 11 zum Affidavit; act. 4/66). Über eine zwischenzeitliche Saldierung ist nichts bekannt. Damit ist ausreichend glaubhaft gemacht, dass er immer noch über auf seinen Namen lautende Vermö- genswerte bei der R._____ SA verfügt. Allerdings ist anzumerken, dass sich aus den zitierten Akten nur Hinweise auf das im Arrestbegehren aufgeführte Konto 68 ergeben. Bezüglich des ebenfalls im Arrestbegehren enthaltenen Kontos 69 las- sen sich in den Akten hingegen keine Hinweise finden, sodass diese letztere Kon- tonummer im Arrestbefehl nicht explizit aufzuführen sein wird. Sollte eine solche Kontonummer aber dennoch dem Beschwerdegegner zuzuschreiben sein, so würde sie aufgrund der umfassenden Umschreibung der Arrestgegenstände ("sämtliche Vermögenswerte") auch ohne konkrete Nennung vom Arrest erfasst. Sodann wird die Verarrestierung der auf die folgenden zwei Gesellschaften lau- tenden Bankkonten (unter Angabe verschiedener Kontonummern) verlangt: − H._____ SA (nachfolgend: H._____) und − S._____ Limited (nachfolgend: S._____). Diese zwei Gesellschaften weisen Kontoverbindungen zur R._____ SA auf. Über eine zwischenzeitliche Saldierung ist nichts bekannt (act. 4/44, Schreiben 9. April 2019 und Beilage 11 zum Affidavit; act. 4/67 und 4/68). Damit ist ausreichend glaubhaft gemacht, dass die H._____ und S._____ immer noch über Vermö- genswerte bei der R._____ SA verfügen. Der Beschwerdegegner ist als wirt- schaftlich Berechtigter dieser Gesellschaften zu qualifizieren (siehe hierzu oben E. III. 3.3.3. und 3.3.5. sowie act. 4/44, Schreiben 9. April 2019 und Beilage 2 zum Affidavit). Demnach kann auf die Vermögenswerte der H._____ und S._____ bei
- 28 - der R._____ SA, … [Adresse], … Genf, gemäss obiger E. III. 3.4. mittels umge- kehrtem Durchgriff Arrest gelegt werden, zumal keine Anhaltspunkte dafür ersicht- lich sind, dass eine dieser Gesellschaften zu legitimen Zwecken betrieben wurde. Allerdings ist anzumerken, dass sich bezüglich der H._____ aus den zitierten Ak- ten nur Hinweise auf das im Arrestbegehren aufgeführte Konto 72 ergeben. Das ebenfalls im Arrestbegehren enthaltene Konto 68 ist hingegen dem Beschwerde- gegner persönlich zuzuordnen (act. 4/44, Schreiben 9. April 2019 und Beilage 11 zum Affidavit; act. 4/66), sodass diese letztere Kontonummer im Arrestbefehl nur bei dessen persönlichen Vermögenswerten aufzuführen sein wird. Bezüglich der S._____ lassen sich in den zitierten Akten sodann gar keine Hinweise auf das im Arrestbegehren aufgeführte Konto 73 finden, weshalb diese Kontonummer im Ar- restbefehl nicht explizit aufzuführen sein wird. Klar ist aufgrund des eingereichten Aktenverzeichnisses bezüglich des in der Schweiz gegen den Beschwerdegegner geführten Strafverfahrens aber immerhin, dass eine Kontoverbindung (mit vorlie- gend unbekannter Konto-Nr.) zur R._____ SA besteht oder zumindest einmal be- stand (act. 4/68). Sollte eine solche Kontonummer aber dennoch dem Beschwer- degegner zuzuschreiben sein, so würde sie aufgrund der umfassenden Um- schreibung der Arrestgegenstände ("sämtliche Vermögenswerte" der S._____) auch ohne konkrete Nennung vom Arrest erfasst.
E. 3.5.3 Mit ihrem Arrestbegehren Nr. 3 beantragt die Beschwerdeführerin die Ver- arrestierung sämtlicher Forderungen des Beschwerdegegners gegenüber der T._____ Rechtsanwälte AG, ... [Adresse], … Zürich (act. 1. S. 6). Insbesondere soll gemäss diesem Begehren Arrest auf Guthaben auf dem Klientengelder- und dem Vorschusskonto gelegt werden. Der Beschwerdegegner ist Klient der erwähnten Kanzlei bzw. der dort angestell- ten Rechtsanwälte (act. 4/22–24; act. 4/44, Schreiben 9. April 2019 und Affidavit des Beschwerdegegners vom 12. April 2019; act. 4/69). Es erscheint deshalb als möglich und damit ausreichend glaubhaft, dass der Beschwerdegegner gegen- über der T._____ Rechtsanwälte AG noch ein Guthaben aufweist. Soweit dieses in Vorschussleistungen bestehen sollte, wären solche solange vom Arrestbe-
- 29 - schlag betroffen, bis die T._____ Rechtsanwälte AG die entsprechenden Gegen- leistungen erbracht hat.
E. 3.5.4 Mit ihrem Arrestbegehren Nr. 4 beantragt die Beschwerdeführerin die Ver- arrestierung sämtlicher Forderungen des Beschwerdegegners bzw. der vorge- schobenen F._____ S.à.r.l. (nachfolgend: F._____) und L._____ (recte: M._____) S.à.r.l. (nachfolgend: M._____) gegenüber der U._____ AG in Liquidation (nach- folgend: U._____), c/o V._____ AG, ... [Adresse], … Zürich (act. 1 S. 6). Insbe- sondere soll gemäss diesem Begehren Arrest auf die Ansprüche aus dem Liqui- dationserlös gelegt werden. Sowohl die F._____ als auch die M._____ halten je 40% der Aktien an der U._____. Die übrigen 20% werden von einer Drittperson gehalten (act. 4/44, Schreiben 9. April 2019; act. 4/69). Die U._____ wurde mit Generalversamm- lungsbeschluss vom 25. September 2017 aufgelöst (act. 4/70). Ein allfälliger Li- quidationserlös würde daher anteilsmässig auch der F._____ und der M._____ zukommen. In einem Dokument "Proposal for distribution of net assets of the company to the shareholders" wird von einem Liquidationserlös von rund Fr. 2 Mio. ausgegangen. Dieses Dokument wurde vom Beschwerdegegner im engli- schen Arrestverfahren eingereicht (act. 4/44, Beilage 10 zum Affidavit). Zudem erhielt die U._____ ein Aktionärsdarlehen von EUR 800'000.–, welches direkt vom liechtensteinischen Konto der H._____ überwiesen wurde (act. 4/41). Nicht klar ist, im Namen welcher der beiden Aktionärinnen (F._____ oder M._____) die H._____ dieses Aktionärsdarlehen gewährte. Auch dadurch könnte der F._____ oder M._____ ein Anspruch gegenüber der U._____ zustehen. Damit ist glaubhaft gemacht, dass die F._____ und M._____ über Forderungen gegenüber der U._____ verfügen. Der Beschwerdegegner ist als wirtschaftlich Berechtigter der F._____ und M._____ zu qualifizieren (act. 4/44, Schreiben 9. April 2019 und Bei- lage 2 zum Affidavit). Demnach kann auf die Forderungen der F._____ und M._____ gegenüber der U._____ gemäss obiger E. III. 3.4. mittels umgekehrtem Durchgriff Arrest gelegt werden, zumal keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass diese zwei Gesellschaften zu legitimen Zwecken betrieben wurden.
- 30 -
E. 3.5.5 Mit ihrem Arrestbegehren Nr. 5 beantragt die Beschwerdeführerin die Ver- arrestierung sämtlicher Vermögenswerte des Beschwerdegegners sowie der AA._____ Ltd. (nachfolgend: AA._____) bei der W._____. AG, ... [Adresse], … Zürich (act. 1 S. 6 f.). Insbesondere soll gemäss diesem Begehren Arrest auf ent- sprechende Bankkonten gelegt werden. Aus dem Aktenverzeichnis des in der Schweiz gegen den Beschwerdegegner ge- führten Strafverfahrens ergibt sich, dass die Bank W._____ am 15. Juni 2016 eine Verdachtsmeldung an die MROS (Meldestelle für Geldwäscherei) erstattete (act. 4/71, Unterverzeichnis betreffend Verdachtsmeldung W._____. Ltd.). Dieses Un- terverzeichnis weist unter der Nr. 6 zwar auf "Unterlagen betreffend Schliessung Bankkonto" (Datum: 2. März 2016) hin. Ebenso ist darin aber gleich anschlies- send unter der Nr. 7 ein Dokument "Saldomeldung" aufgeführt (Datum: 10. Juni 2016). Diese Saldomeldung könnte darauf hindeuten, dass bei der Bank W._____ trotzdem noch Vermögenswerte des Beschwerdegegners liegen. Für die Voraus- setzung der Glaubhaftmachung von Arrestgegenständen reicht dies aus. Was sodann die AA._____ betrifft, ergibt sich aus den Akten, dass diese über ein Schweizer Konto mit der IBAN CH77 bei der Bank W._____ verfügt oder zumin- dest verfügt hat (act. 4/35, Auswertung Zahlungseingänge). Über eine zwischen- zeitliche Saldierung dieser Kontoverbindung ist jedenfalls nichts bekannt. Damit ist ausreichend glaubhaft gemacht, dass die AA._____ immer noch über Vermö- genswerte bei der W._____. AG verfügt. Von diesem Schweizer Konto wurden rund EUR 11 Mio. auf das liechtensteinische Konto der H._____ überwiesen (act. 4/35, Auswertung Zahlungseingänge). Als Überweisungsgrund wurde dabei "Construction of a Motor Yacht" angegeben (act. 4/40 S. 1). Von der H._____ wurden dann wiederum grosse Summen an die AQ._____ Werft in AR._____ überwiesen (siehe oben E. III. 3.3.5.). Diese Umstände lassen es als glaubhaft erscheinen, dass auch die AA._____ wirtschaftlich dem Beschwerdegegner zuzu- ordnen ist. Sodann wird die AA._____ auch im oben erwähnten, vermutlich dem Beschwerdegegner zuzurechnenden Gesellschaftsorganigramm aufgeführt (siehe oben E. III. 3.3.6.). Demnach kann auf die Vermögenswerte der AA._____ bei der W._____. AG, ... [Adresse], … Zürich, gemäss obiger E. III. 3.4. mittels umge-
- 31 - kehrtem Durchgriff Arrest gelegt werden, zumal keine Anhaltspunkte dafür ersicht- lich sind, dass diese zu legitimen Zwecken betrieben wurde.
E. 3.5.6 Mit ihrem Arrestbegehren Nr. 6 beantragt die Beschwerdeführerin die Ver- arrestierung sämtlicher Vermögenswerte des Beschwerdegegners bei der AB._____ (Schweiz) AG, ... [Adresse], … Zürich, die auf dessen Namen lauten oder an denen er gegenüber der Bank als wirtschaftlich Berechtigter ausgewiesen ist (act. 1 S. 7). Aus dem Aktenverzeichnis des in der Schweiz gegen den Beschwerdegegner ge- führten Strafverfahrens ergibt sich, dass die AB._____ (Schweiz) AG am
E. 3.5.7 Mit ihrem Arrestbegehren Nr. 7 beantragt die Beschwerdeführerin zunächst die Verarrestierung sämtlicher Vermögenswerte, welche die AC._____ AG, ... [Adresse], … Zürich (nachfolgend: AC._____), treuhänderisch für den Beschwer- degegner hält. Sodann sollen auch die Forderungen des Beschwerdegegners ge- genüber der erwähnten AC._____ verarrestiert werden (act. 1 S. 7). Aus dem Aktenverzeichnis des in der Schweiz gegen den Beschwerdegegner ge- führten Strafverfahrens ergibt sich, dass die AC._____ am 2. bzw. 4. Mai 2016 ei- ne Verdachtsmeldung an die MROS (Meldestelle für Geldwäscherei) erstattete (act. 4/73, Unterverzeichnis betreffend Verdachtsmeldung AC._____ AG). In die- sem, die Verdachtsmeldung der AC._____ betreffenden Unterverzeichnis sind un- ter anderem folgende Unterlagen vermerkt: Kontoeröffnungsunterlagen (Nr. 2), Mandatsliste C._____ und Mandatsliste (Nrn. 13 und 25), Portfolio Übersicht (Nrn. 14 und 26), Handelsregisterauszüge betreffend AW._____ AG, BA._____ AG, BB._____ AG und BC._____ AG (Nrn. 21–24). Daraus lässt sich schliessen, dass die AC._____ wahrscheinlich treuhänderisch (in eigenem oder fremdem Namen) für den Beschwerdegegner tätig war. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (act. 1 Rz 77 und 103) kann nor- malerweise nicht Arrest auf treuhänderisch durch Dritte gehaltene Vermögens- werte gelegt werden. Dies ist nach oben Ausgeführtem (im Sinne einer Ausnah- me) nur dann möglich, wenn Vermögenswerte lediglich formell auf den Namen ei- nes Dritten lauten. Gemeint ist damit der Fall des simulierten Eigentumserwerbs durch eine vorgeschobene Treuhänderin bzw. Strohperson (siehe oben E. III. 3.4.2.). Dass die AC._____ nicht als "normale" Treuhänderin bzw. als blos- se Strohperson für den Beschwerdegegner tätig war, wurde von der Beschwerde- führerin jedoch weder behauptet noch glaubhaft gemacht. Dagegen sprechen
- 33 - auch die Aussagen des Zeugen AO._____ im liechtensteinischen Strafverfahren. Aus diesen geht hervor, dass die AC._____ bezüglich der liechtensteinischen Konten der dem Beschwerdegegner zuzuordnenden Gesellschaften zwar als Kontaktperson auftrat. Es war dabei aber klar, dass sie im Auftrag des Beschwer- degegners bzw. eben gerade nicht als vorgeschobene Strohperson handelte (act. 4/32, Zeugeneinvernahme AO._____, insb. S. 4 f.).
E. 4 Mit Arrestbegehren vom 10. September 2019 versuchte die Beschwerdefüh- rerin ein erstes Mal, diverse, angeblich dem Beschwerdegegner (wirtschaftlich) zuzuordnende Schweizer Bankkonten mit Arrest belegen zu lassen (act. 5/1). Das Bezirksgericht Zürich, Einzelgericht Audienz, wies das Begehren jedoch mit Urteil vom 13. September 2019 aus den nachstehenden Gründen ab (act. 5/5). Die Be- schwerdeführerin stützte ihr Gesuch auf Art. 271 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG. Den hierfür erforderlichen Bezug zur Schweiz verneinte das Gericht einerseits mit der Be- gründung, dass ein Erfolgsort der deliktischen Forderung (die erwähnten Fr. 1.2 Mia.) nach Art. 133 Abs. 2 IPRG in der Schweiz nicht glaubhaft gemacht worden sei. Andererseits verneinte es auch die Möglichkeit, einen rechtlich relevanten Anknüpfungspunkt bzw. Erfolgsort nach IPRG über das Delikt der Geldwäscherei zu konstruieren, denn dieses Delikt verschaffe der Beschwerdeführerin keinen di- rekten Anspruch (act. 5/5 E. 3).
E. 5 Mit Arrestbegehren vom 3. Dezember 2020 unternahm die Beschwerdeführe- rin einen zweiten Anlauf (act. 1). Das Bezirksgericht Zürich, Einzelgericht Audienz (nachfolgend: Vorinstanz), trat darauf mit Verfügung vom 8. Dezember 2020 je- doch nicht ein (act. 6 = act. 9 = act. 11, nachfolgend zitiert als act. 9). Gegen die- sen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 21. Dezember 2020 (Datum Poststempel) Beschwerde bei der Kammer (Art. 319 ff. ZPO) und stellte darin die oben aufgeführten Anträge (act. 10). Die vorinstanzlichen Akten (act. 1–7) wurden beigezogen. Eine Beschwerdeantwort ist nicht einzuholen. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. II. Prozessuales
1. Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA) anerkannte das in Russ- land bezüglich der Beschwerdeführerin am 11. März 2016 ergangene Kon- kursdekret mit Verfügung vom 17. Juni 2019 für die Schweiz. Gleichzeitig ermäch-
- 9 - tigte die FINMA die Beschwerdeführerin bzw. die für diese handelnde Konkursli- quidatorin (gestützt auf die Praxis zu Art. 37 Abs. 2 BankG) dazu, in der Schweiz ihre Vermögenswerte einzufordern, Ansprüche gegen Drittparteien geltend zu machen und sämtliche damit verbundenen Rechtshandlungen vorzunehmen (act. 4/2 S. 14). Diese Ermächtigung kann allerdings nur solange bestehen, wie das russische Konkursdekret in Kraft ist. Sie hängt direkt vom Bestand des russi- schen Konkursverfahrens ab (vgl. act. 4/2 E. 6). Bis zum Anerkennungsentscheid der FINMA vom 17. Juni 2019 wurde das russische Konkursverfahren, nachdem das Dekret zunächst für die Dauer von einem Jahr erlassen wurde, bereits fünf Mal (jeweils um weitere sechs Monate) verlängert. Aktuelle Verlängerungsent- scheide der russischen Gerichte befinden sich zwar nicht in den Akten. Wie von der FINMA zutreffend erwogen, kann aber davon ausgegangen werden, dass wei- tere solche Verlängerungen jedenfalls solange erfolgen werden, bis die Geltend- machung von Ansprüchen in der Schweiz und eine etwaige Repatriierung von Vermögenswerten abgeschlossen sein wird (act. 4/2 E. 1 Rz 16). Demnach ist die Prozessfähigkeit der Beschwerdeführerin bzw. der für diese handelnden Kon- kursliquidatorin (mangels gegenteiliger Anhaltspunkte) jedenfalls glaubhaft.
2. Gegen den vorinstanzlichen Nichteintretensentscheid steht die Beschwerde als Rechtsmittel zur Verfügung (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 6 ZPO). Die Beschwerdeführerin erhob sie innert der zehntägigen Frist (act. 10 i.V.m. act. 7), und die Beschwerde erfüllt die formalen Anforderungen, indem sie Anträge und eine ausreichende Begründung enthält. Der mit Verfügung vom 28. Dezember 2020 verlangte Vorschuss von Fr. 3'000.– ist eingegangen (act. 12 und 14). Dem Eintreten steht insoweit nichts entgegen. III. Materielles 1.
E. 8 November 2016 eine Verdachtsmeldung an die MROS (Meldestelle für Geld- wäscherei) erstattete (act. 4/72, Unterverzeichnis betreffend Verdachtsmeldung AB._____ (Schweiz) AG). Aus den Einträgen in diesem Unterverzeichnis geht je- doch nicht hervor, ob das betreffende oder die betreffenden Konten dem Be- schwerdegegner selbst oder einer Gesellschaft zuzuordnen sind, an welcher die- ser (bloss) wirtschaftlich berechtigt ist. Ausser dem Aktenverzeichnis konnte die Beschwerdeführerin bislang wohl noch keine Unterlagen aus dem Strafverfahren erhältlich machen (act. 1 Rz 21 ff.). Auch ansonsten sind, anders als bei den obi- gen Arrestbegehren, keine weiterführenden Akten vorhanden. Da der Beschwerdegegner vermutlich ein ganzes Geflecht von Gesellschaften mit dem einzigen Zweck aufbaute, die Herkunft der in Russland mutmasslich auf de- liktische Art und Weise erlangten Gelder zu verschleiern, muss in Betracht gezo- gen werden, dass auch die Bankbeziehung(en) mit der AB._____ derartige Ge- sellschaften betreffen könnte. Die nicht mögliche Benennung entsprechender "Drittpersonen" schadet beim Vorliegen solcher Verdachtsmomente nicht (vgl. da- zu BGer 5A_730/2016 vom 20. Dezember 2016, E. 3.2.2 ["Pour obtenir le sé- questre, le créancier doit ainsi rendre vraisemblable que des biens formellement au nom de tiers appartiennent au débiteur, soit fournir les noms des tiers qui pa- raissent être nominalement les ayants droit des biens à séquestrer ou, à défaut, d'autres éléments susceptibles de rendre vraisemblable qu'il s'agit de biens du débiteur au nom de tiers."]). Insgesamt erscheint es als glaubhaft, dass bei der AB._____ (Schweiz) AG, ... [Adresse], … Zürich, immer noch Vermögenswerte
- 32 - des Beschwerdegegners vorhanden sind, an denen dieser direkt oder zumindest wirtschaftlich über vorgeschobene Gesellschaften berechtigt ist. Im letzteren Fall kann gemäss obiger E. III. 3.4. mittels umgekehrtem Durchgriff Arrest gelegt wer- den, da (zumindest) im Stadium der Arrestbewilligung grundsätzlich davon aus- gegangen werden darf, dass mit sämtlichen, dem Beschwerdegegner zuzuord- nenden Gesellschaften kein legitimer Zweck verfolgt wurde.
Dispositiv
- Da die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde praktisch vollumfänglich ob- siegt und der Beschwerdegegner der Natur des Verfahrens nach nicht in das Be- schwerdeverfahren einbezogen wurde, sind die Kosten des Beschwerdeverfah- rens auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 107 Abs. 2 ZPO). Mit dem erstin- stanzlichen Entscheid sind auch die erstinstanzlichen Kosten aufzuheben, wobei für den von der Kammer auszustellenden Arrestbefehl die Kosten zu erheben sind, welche das Einzelgericht richtigerweise erhoben hätte. Das sind Fr. 3'000.– (Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 48 GebV SchKG). Sie sind der Beschwerdeführerin auf- zuerlegen und aus dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss zu beziehen.
- Da der Beschwerdegegner bis anhin nicht in das Verfahren involviert war und er sich dementsprechend auch nicht mit dem angefochtenen Entscheid identifizie- ren konnte, kann er nicht zur Leistung einer Parteientschädigung an die obsie- gende Beschwerdeführerin verpflichtet werden. Sodann liegt auch kein Fall vor, in welchem der Staat materiell als Partei zu betrachten und deshalb gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung die Zusprechung einer Parteientschädigung aus der Staatskasse ausnahmsweise zu prüfen wäre (vgl. BGE 140 III 501 E. 4).
- Für die Verpflichtung der Beschwerdeführerin zur Leistung einer Arrestkaution (Art. 273 Abs. 1 SchKG) besteht derzeit kein Anlass, zumal der Beschwerdegeg- ner aufgrund der Sperrung diverser Bankkonten durch die Staatsanwaltschaft oh- nehin nicht über die sich darauf befindlichen Vermögenswerte verfügen könnte (act. 4/44, Schreiben 9. April 2019 und Beilage 2 zum Affidavit). Sodann ist auch nicht klar, zu welchem Zeitpunkt die Liquidation der U._____ abgeschlossen sein wird, sodass dann ein allfälliger Liquidationserlös effektiv ausbezahlt werden könnte. Der durch die Arrestlegung für den Beschwerdegegner drohende Scha- den hat sich damit noch nicht in einem Masse manifestiert, das die Auferlegung einer Kaution rechtfertigen würde. Zudem spricht auch Gewichtiges dafür, dass die Arrestforderung begründet ist. - 36 - Es wird erkannt:
- In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung des Bezirksgerichts Zü- rich, Einzelgericht Audienz, vom 8. Dezember 2020 aufgehoben, und es wird ein Arrestbefehl nach Massgabe des separaten Formulars „Arrestbefehl“ er- teilt. Soweit die Beschwerdeführerin mehr oder Anderes verlangt, wird das Arrestgesuch abgewiesen.
- Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.
- Die Kosten des Arrestbefehls werden auf Fr. 3'000.– festgesetzt, der Be- schwerdeführerin auferlegt und aus dem von ihr geleisteten Vorschuss be- zogen.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung dieses Entscheids samt Arrestbefehl an die Be- schwerdeführerin, an das Betreibungsamt Zürich 1 sowie an das Bezirksge- richt Zürich, Einzelgericht Audienz, je gegen Empfangsschein, und an die Obergerichtskasse. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine allfällige Einsprache gegen die Erteilung des Arrestbefehls (vgl. Ziff. 2 lit. a der Bemerkungen auf dem Formular "Arrestbefehl") hat nicht bei der II. Zivilkammer des Obergerichts, sondern beim Bezirksgericht Zürich, Ein- zelgericht Audienz, zu erfolgen.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). - 37 - Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 50 Mio. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. D. Siegwart versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PS200252-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Ge- richtsschreiber lic. iur. D. Siegwart Urteil vom 2. März 2021 in Sachen A._____ LLC in Liquidation, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____ und / oder Rechtsanwalt lic. iur. X2._____, gegen B._____, Gesuchs- und Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y1._____ und / oder Rechtsanwalt Dr. iur., MLE Y2._____, betreffend Arrest Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes Audienz des Bezirksge- richtes Zürich vom 8. Dezember 2020 (EQ200248)
- 2 - Rechtsbegehren: (act. 1 S. 2 ff.) " 1. Es seien sämtliche Vermögenswerte des Arrestschuldners und der folgend genannten Gesellschaften bei der C._____ (Schweiz) AG [Bank], … [Adresse], … Zürich zu verarrestieren, insbesondere Barschaften in Schweizer Franken und Fremdwährungen, Kontokorrentguthaben, Checks, Inhalte von Schrankfächern, Wert- und Warenpapiere, Edelmetallguthaben sowie Guthaben und Vermögenswerte jeglicher Art, die auf den Namen des Arrestschuldners oder die unten genannten Gesellschaften lauten, ins- besondere: sämtliche Vermögenswerte auf den persönlich auf den Ar- restschuldner lautenden Bankkonten (insb. USD-Konto, EUR-Konto, Yen-Konto und CHF-Konto); sämtliche Vermögenswerte auf den auf die D._____ Inc. lau- tenden Bankkonten mit der Konto-Nr. 1 und 2 sowie allfälli- gen weiteren Unterkonten zu Stamm Nr. 3; sämtliche Vermögenswerte auf den auf die E._____ Limited lautenden Bankkonten mit der Konto-Nr. 4, 5, 6 und 7 sowie allfälligen weiteren Unterkonten zu Stamm Nr. 8; sämtliche Vermögenswerte auf den auf die F._____ S.à.r.l. lautenden Bankkonten mit der Konto-Nr. 9, 10 und 11 sowie allfälligen weiteren Unterkonten zu Stamm Nr. 12; sämtliche Vermögenswerte auf den auf die G._____ Limited lautenden Bankkonten mit der Konto-Nr. 13, 14 und 15 so- wie allfälligen weiteren Unterkonten zu Stamm Nr. 16; sämtliche Vermögenswerte auf den auf die H._____ S.A. lautenden Bankkonten mit der Konto-Nr. 17, 18 und 19 so- wie allfälligen weiteren Unterkonten zu Stamm Nr. 20; sämtliche Vermögenswerte auf den auf die H._____ SA lau- tenden Bankkonten mit der Konto-Nr. 21, 22, 23, 24, 25, 26, 27, CH28 und 29 sowie allfälligen weiteren Unterkonten zu Stamm Nr. 30; sämtliche Vermögenswerte auf dem auf die H._____ SA lau- tenden Bankkonto mit der Konto-Nr. CH31 sowie allfälligen Unterkonten dieser Kundenbeziehung;
- 3 - sämtliche Vermögenswerte auf den auf die I._____ Anstalt lautenden Bankkonten mit der Konto-Nr. 32, 33 und 34 so- wie allfälligen weiteren Unterkonten zu Stamm Nr. 35; sämtliche Vermögenswerte auf den auf die J._____ Ltd. lau- tenden Bankkonten mit der Konto-Nr. 36 und 37 sowie allfäl- ligen weiteren Unterkonten zu Stamm Nr. 38; sämtliche Vermögenswerte auf den auf die K._____ S.à.r.l. lautenden Bankkonten mit der Konto-Nr. 39, 40 und 41 so- wie allfälligen weiteren Unterkonten zu Stamm Nr. 42; sämtliche Vermögenswerte auf den auf die L._____ Ltd. lau- tenden Bankkonten mit der Konto-Nr. 43, 44 45 und 46 so- wie allfälligen weiteren Unterkonten zu Stamm Nr. 47; sämtliche Vermögenswerte auf den auf die L._____ (recte: M._____) S.à.r.l. lautenden Bankkonten mit der Konto-Nr. 48, 49 und 50 sowie allfälligen weiteren Unterkonten zu Stamm Nr. 51; sämtliche Vermögenswerte auf den auf die N._____ Limited lautenden Bankkonten mit der Konto-Nr. 15 sowie allfälligen weiteren Unterkonten zu Stamm Nr. 52; sämtliche Vermögenswerte auf den auf die O._____S.à.r.l. lautenden Bankkonten mit der Konto-Nr. 53. 54 und 55 so- wie allfälligen weiteren Unterkonten zu Stamm Nr. 56; sämtliche Vermögenswerte auf den auf die P._____ Limited lautenden Bankkonten mit der Konto-Nr. 57, 58 und 59 so- wie allfälligen weiteren Unterkonten zu Stamm Nr. 60; sämtliche Vermögenswerte auf den auf die P._____ LTD lautenden Bankkonten mit der Konto-Nr. 61, 62 und 63 so- wie allfälligen weiteren Unterkonten zu Stamm Nr. 64; sämtliche Vermögenswerte auf den auf die P._____ Ltd lau- tenden Bankkonten mit der Konto-Nr. 65 sowie allfälligen weiteren Unterkonten zu Stamm Nr. 66; sämtliche Vermögenswerte auf dem auf die Q._____ Ltd. lautenden Bankkonto mit der Konto-Nr. CH67 sowie allfälli- gen Unterkonten dieser Kundenbeziehung; alles soweit verarrestierbar, bis zur Deckung der Arrestfor- derung von CHF 50'000'000.00.
2. Es seien sämtliche Vermögenswerte des Arrestschuldners und der folgend genannten Gesellschaften bei der
- 4 - R._____ SA [Bank] … [Adresse], … Genf zu verarrestieren, insbesondere Barschaften in Schweizer Fran- ken und Fremdwährungen, Kontokorrentguthaben, Checks, Inhal- te von Schrankfächern, Wert- und Warenpapiere, Edelmetallgut- haben sowie Guthaben und Vermögenswerte jeglicher Art, die auf den Namen des Arrestschuldners lauten oder die unten genann- ten Gesellschaften lauten, insbesondere: sämtliche Vermögenswerte auf den persönlich auf den Ar- restschuldner lautenden Bankkonten mit der Konto-Nr. 68 und Konto-Nr. 69 (insb. EUR-Konto Nr. 70, IBAN CH71) so- wie allfälligen weiteren Unterkonten dieser Kundenbezie- hung; sämtliche Vermögenswerte auf den auf die H._____ SA lau- tenden Bankkonten mit der Konto-Nr. 68 und 72 sowie allfäl- ligen Unterkonten dieser Kundenbeziehung; sämtliche Vermögenswerte auf den auf die S._____ Limited lautenden Bankkonten, insb. Konto-Nr. 73 (insb. EUR Konto Nr. 74 (IBAN CH 75) sowie allfälligen weiteren Unterkonten dieser Kundenbeziehung; alles soweit verarrestierbar, bis zur Deckung der Arrestfor- derung von CHF 50'000'000.00.
3. Es seien sämtliche Forderungen des Arrestschuldners gegenüber der folgenden Gesellschaft zu verarrestieren, insbesondere Gut- haben auf dem Klientengelder- und dem Vorschusskonto der Ge- sellschaft: T._____ Rechtsanwälte AG ... [Adresse] … Zürich alles soweit verarrestierbar, bis zur Deckung der Arrestforderung von CHF 50'000'000.00.
4. Es seien sämtliche Forderungen des Arrestschuldners bzw. der vorgeschobenen Sitzgesellschaften F._____ Sarl und L._____ (recte: M._____) Sarl gegenüber der folgend genannten Gesell- schaft zu verarrestieren, insbesondere Ansprüche auf Liquida- tionserlös: U._____ AG in Liquidation c/o V._____ AG
- 5 - ... [Adresse] … Zürich alles soweit verarrestierbar, bis zur Deckung der Arrestforderung von CHF 50'000'000.00.
5. Es seien sämtliche Vermögenswerte des Arrestschuldners und der folgend genannten Gesellschaften bei der W._____. AG [Bank] ... [Adresse] … Zürich zu verarrestieren, insbesondere Barschaften in Schweizer Fran- ken und Fremdwährungen, Kontokorrentguthaben, Checks, Inhal- te von Schrankfächern, Wert- und Warenpapiere, Edelmetallgut- haben sowie Guthaben und Vermögenswerte jeglicher Art, die auf den Namen des Arrestschuldners lauten oder die unten genann- ten Gesellschaften lauten, insbesondere: sämtliche Vermögenswerte auf den persönlich auf den Arrest- schuldner lautenden Bankkonten; sämtliche Vermögenswerte auf dem auf die AA._____ Ltd. lau- tenden Bankkonto mit der Konto-Nr. CH76 sowie allfälligen Un- terkonten dieser Kundenbeziehung; alles soweit verarrestierbar, bis zur Deckung der Arrestforderung von CHF 50'000'000.00.
6. Es seien sämtliche Vermögenswerte des Arrestschuldners bei der AB._____ (Schweiz) AG [Bank] ... [Adresse] … Zürich zu verarrestieren, insbesondere Barschaften in Schweizer Fran- ken und Fremdwährungen, Kontokorrentguthaben, Checks, Inhal- te von Schrankfächern, Wert- und Warenpapiere, Edelmetallgut- haben sowie Guthaben und Vermögenswerte jeglicher Art, die auf den Namen des Arrestschuldners lauten oder an denen er ge- genüber der Bank als wirtschaftlich Berechtigter ausgewiesen ist, alles soweit verarrestierbar, bis zur Deckung der Arrestforderung von CHF 50'000'000.00.
7. Es seien sämtliche Vermögenswerte, welche die AC._____ AG, ... [Adresse], … Zürich treuhänderisch direkt oder indirekt für den Arrestschuldner hält ebenso wie Forderungen des Arrestschuld- ners gegen die AC._____ AG zu verarrestieren, soweit verar-
- 6 - restierbar, bis zur Deckung der Arrestforderung von CHF 50'000'000.00.
8. Es seien sämtliche Vermögenswerte, welche die AD._____ AG, ... [Adresse], … Zürich treuhänderisch direkt oder indirekt für den Arrestschuldner hält ebenso wie Forderungen des Arrestschuld- ners gegen die AD._____ AG zu verarrestieren, soweit verar- restierbar, bis zur Deckung der Arrestforderung von CHF 50'000'000.00.
9. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Ar- restschuldners." Verfügung des Bezirksgerichts Zürich: (act. 9)
1. Auf das Arrestgesuch wird nicht eingetreten.
2. Die Spruchgebühr von Fr. 1'200.– wird der Gesuchstellerin auferlegt.
3. [Schriftliche Mitteilung].
4. [Rechtsmittelbelehrung]. Beschwerdeanträge: (act. 10 S. 2) " 1. Die Verfügung vom 8. Dezember des Einzelgerichts Audienz, Be- zirksgericht Zürich (EQ200248-L) sei aufzuheben und der gem. Rechtsbegehren des Arrestgesuches vom 3. Dezember 2020 an- begehrte Arrest sei vollumgänglich zu gewähren.
2. Eventualiter sei das Verfahren im Sinne der obergerichtlichen Er- wägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
3. Unter Kostenauflage zulasten der Beschwerdeführerin." Erwägungen: I. Sachverhalt und Prozessgeschichte
1. Bei der Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin (nachfolgend: Beschwerde- führerin) handelt es sich um eine ehemalige russische Bank, über welche im Jahr
- 7 - 2016 der Konkurs eröffnet wurde (act. 4/2 S. 2). Die Beschwerdeführerin wirft dem Gesuchs- und Beschwerdegegner (nachfolgend: Beschwerdegegner) vor, in den der Konkurseröffnung vorangegangenen Jahren zusammen mit seiner Schwester (der letzten Geschäftsführerin der Beschwerdeführerin) und weiteren Komplizen sehr hohe Vermögenswerte auf betrügerische Art und Weise von der Beschwerdeführerin abgezogen zu haben (Sham Loan Fraud, Unauthorised Debit Fraud, Shell Company Loan Fraud, Fictitious Credit Fraud; act. 1 Rz 12 ff. und insb. Rz 41). Die Schwester des Beschwerdegegners wurde deswegen in Russ- land bereits im Jahr 2017 zu einer Freiheitsstrafe von achteinhalb Jahren verur- teilt (act. 4/11–13). Gegen den zurzeit in AE._____ (GB) wohnhaften Beschwer- degegner wurde von den russischen Strafverfolgungsbehörden im selben Jahr Anklage erhoben. Es werden ihm in der Anklageschrift Vermögensdelikte zum Schaden der Beschwerdeführerin von rund RUB 101 Mia. vorgeworfen (entspricht aktuell rund Fr. 1.2 Mia.; act. 4/17 S. 155).
2. Der Beschwerdegegner soll gemäss Beschwerdeführerin über vorgeschobe- ne Gesellschaftsstrukturen wirtschaftlich Berechtigter diverser Schweizer Konten sein. Die sich auf diesen Konten befindlichen Guthaben würden den kriminellen Handlungen zum Nachteil der Beschwerdeführerin entstammen. Die Gelder seien aus Russland herausgeschafft und sodann sei versucht worden, ihre Herkunft zu verschleiern. Der Mittelfluss soll dabei über Konten verschiedener, dem Be- schwerdegegner und seiner Schwester zuzuordnenden Gesellschaften erfolgt sein, wobei ursprünglich aus Russland stammende Gelder von Estland aus, teil- weise über Liechtenstein, auch in die Schweiz gelangt seien, von wo aus dann verschiedene Anlagen getätigt worden sein sollen (act. 1 Rz 12 ff. und insb. Rz 51 ff.).
3. In der Schweiz bilden diese Geldwäschereivorwürfe derzeit Gegenstand einer gegen den Beschwerdegegner von der Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich eingeleiteten Strafuntersuchung (act. 4/22–24). Auch in Liechtenstein wird gegen den Beschwerdegegner (und auch seine Schwester) beim fürstlichen Landgericht ein Strafverfahren wegen des Verdachts der Geldwäscherei geführt (act. 4/30; act. 4/32–35). In England wurde sodann im Jahr 2019 eine weltweite "Freezing
- 8 - Order" bezüglich sämtlicher direkt oder indirekt (wirtschaftlich) dem Beschwerde- gegner gehörenden Vermögenswerte bis zu einem Betrag von GBP 1.34 Mia. er- lassen (entsprich aktuell rund Fr. 1.7 Mia.; act. 4/20 und 4/21 Ziff. 5 und 6).
4. Mit Arrestbegehren vom 10. September 2019 versuchte die Beschwerdefüh- rerin ein erstes Mal, diverse, angeblich dem Beschwerdegegner (wirtschaftlich) zuzuordnende Schweizer Bankkonten mit Arrest belegen zu lassen (act. 5/1). Das Bezirksgericht Zürich, Einzelgericht Audienz, wies das Begehren jedoch mit Urteil vom 13. September 2019 aus den nachstehenden Gründen ab (act. 5/5). Die Be- schwerdeführerin stützte ihr Gesuch auf Art. 271 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG. Den hierfür erforderlichen Bezug zur Schweiz verneinte das Gericht einerseits mit der Be- gründung, dass ein Erfolgsort der deliktischen Forderung (die erwähnten Fr. 1.2 Mia.) nach Art. 133 Abs. 2 IPRG in der Schweiz nicht glaubhaft gemacht worden sei. Andererseits verneinte es auch die Möglichkeit, einen rechtlich relevanten Anknüpfungspunkt bzw. Erfolgsort nach IPRG über das Delikt der Geldwäscherei zu konstruieren, denn dieses Delikt verschaffe der Beschwerdeführerin keinen di- rekten Anspruch (act. 5/5 E. 3).
5. Mit Arrestbegehren vom 3. Dezember 2020 unternahm die Beschwerdeführe- rin einen zweiten Anlauf (act. 1). Das Bezirksgericht Zürich, Einzelgericht Audienz (nachfolgend: Vorinstanz), trat darauf mit Verfügung vom 8. Dezember 2020 je- doch nicht ein (act. 6 = act. 9 = act. 11, nachfolgend zitiert als act. 9). Gegen die- sen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 21. Dezember 2020 (Datum Poststempel) Beschwerde bei der Kammer (Art. 319 ff. ZPO) und stellte darin die oben aufgeführten Anträge (act. 10). Die vorinstanzlichen Akten (act. 1–7) wurden beigezogen. Eine Beschwerdeantwort ist nicht einzuholen. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. II. Prozessuales
1. Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA) anerkannte das in Russ- land bezüglich der Beschwerdeführerin am 11. März 2016 ergangene Kon- kursdekret mit Verfügung vom 17. Juni 2019 für die Schweiz. Gleichzeitig ermäch-
- 9 - tigte die FINMA die Beschwerdeführerin bzw. die für diese handelnde Konkursli- quidatorin (gestützt auf die Praxis zu Art. 37 Abs. 2 BankG) dazu, in der Schweiz ihre Vermögenswerte einzufordern, Ansprüche gegen Drittparteien geltend zu machen und sämtliche damit verbundenen Rechtshandlungen vorzunehmen (act. 4/2 S. 14). Diese Ermächtigung kann allerdings nur solange bestehen, wie das russische Konkursdekret in Kraft ist. Sie hängt direkt vom Bestand des russi- schen Konkursverfahrens ab (vgl. act. 4/2 E. 6). Bis zum Anerkennungsentscheid der FINMA vom 17. Juni 2019 wurde das russische Konkursverfahren, nachdem das Dekret zunächst für die Dauer von einem Jahr erlassen wurde, bereits fünf Mal (jeweils um weitere sechs Monate) verlängert. Aktuelle Verlängerungsent- scheide der russischen Gerichte befinden sich zwar nicht in den Akten. Wie von der FINMA zutreffend erwogen, kann aber davon ausgegangen werden, dass wei- tere solche Verlängerungen jedenfalls solange erfolgen werden, bis die Geltend- machung von Ansprüchen in der Schweiz und eine etwaige Repatriierung von Vermögenswerten abgeschlossen sein wird (act. 4/2 E. 1 Rz 16). Demnach ist die Prozessfähigkeit der Beschwerdeführerin bzw. der für diese handelnden Kon- kursliquidatorin (mangels gegenteiliger Anhaltspunkte) jedenfalls glaubhaft.
2. Gegen den vorinstanzlichen Nichteintretensentscheid steht die Beschwerde als Rechtsmittel zur Verfügung (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 6 ZPO). Die Beschwerdeführerin erhob sie innert der zehntägigen Frist (act. 10 i.V.m. act. 7), und die Beschwerde erfüllt die formalen Anforderungen, indem sie Anträge und eine ausreichende Begründung enthält. Der mit Verfügung vom 28. Dezember 2020 verlangte Vorschuss von Fr. 3'000.– ist eingegangen (act. 12 und 14). Dem Eintreten steht insoweit nichts entgegen. III. Materielles 1. 1.1. Die Vorinstanz begründete ihren Nichteintretensentscheid damit, dass die Beschwerdeführerin hinsichtlich des vorgebrachten Arrestgrundes (Art. 271 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG) keine neuen Tatsachenbehauptungen vorgebracht und kei- ne neuen Beweismittel eingereicht habe, weshalb einer erneuten Beurteilung des
- 10 - Begehrens die res iudicata entgegenstehe (act. 9 E. 2). Die Beschwerdeführerin bestreitet dies in ihrer Beschwerdeschrift. Ihr zweites Arrestbegehren würde nun- mehr nicht mehr 31 Seiten und 55 Beilagen, sondern 48 Seiten und 74 Beilagen umfassen. Sie habe in diesem in umfassender Weise zusätzliche Tatsachen und Beweismittel vorgebracht und (unter anderem) den Mittelfluss der deliktischen Gelder in die Schweiz genauer dargestellt (act. 10 Rz 19 und 26). 1.2. Ein Arrestentscheid stellt eine vorsorgliche Massnahme für die Zeit des Pro- sequierungsverfahrens dar und erwächst als solche nicht in materielle Rechtskraft (BGE 133 III 589 E. 1). Ein Arrestbegehren kann deshalb selbst nach Abweisung oder Aufhebung eines Arrestes neu eingereicht werden (BGE 138 III 382 E. 3.2.2; OGer ZH PS160037 vom 31. März 2016, E. II. 3, und PS140080 vom 29. April 2014, E. 2.3). Einem Arrestbegehren soll gemäss bundesgerichtlicher Rechtspre- chung nur dann der Einwand der res iudicata entgegen stehen, wenn es auf dem völlig gleichen Sachverhalt beruht wie ein früheres Arrestbegehren, das zur Ab- weisung oder Aufhebung des Arrestes geführt hat (BGE 138 III 382 E. 3.2.2). Grund für das Nichteintreten ist in einem solchen Fall dann aber weniger die Rechtskraftwirkung des älteren Entscheides, als vielmehr die Unzulässigkeit mut- williger Prozessführung bzw. das fehlende (schützenswerte) Rechtsschutzinteres- se (OGer ZH PS160037 vom 31. März 2016, E. II. 3.2, und PS140080 vom
29. April 2014, E. 2.3). 1.3. Es ist in der Tat so, dass die Beschwerdeführerin in ihrem zweiten Arrestbe- gehren den Mittelfluss der deliktischen Gelder bzw. die für die behauptete Ver- schleierung der Herkunft dieser Gelder verwendeten Kanäle relativ ausführlich beschreibt, währenddem sie in ihrem ersten Begehren noch grösstenteils auf ent- sprechende Ausführungen verzichtet hatte (act. 1 Rz 51 ff. im Vergleich zu act. 5/1). Wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, dienen diese Erläuterungen und die dazu eingereichten Belege einerseits gerade der Glaubhaftmachung eines genügenden Bezuges der Arrestforderung zur Schweiz (Art. 271 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG) und andererseits auch der Glaubhaftmachung der Voraussetzungen des umgekehrten Durchgriffs. Mittels eines solchen kann auch Arrest auf Vermö- genswerte vorgeschobener Gesellschaften gelegt werden. Die Beschwerdeführe-
- 11 - rin nahm in ihrem zweiten Arrestbegehren mit anderen Worten dort Nachbesse- rungen und Ergänzungen hinsichtlich des Sachverhaltes vor, wo ihr erstes Ge- such nach Auffassung des Arrestgerichts zu wenig substantiert war und reichte hierzu die notwendigen Beweismittel ein. Nach der vorerwähnten Rechtsprechung ist ein solches Vorgehen, entgegen der Ansicht der Vorinstanz, ohne Weiteres zu- lässig. Die Vorinstanz hätte deshalb auf das Arrestbegehren eintreten müssen. 2. 2.1. Die Vorinstanz kam sodann zum Ergebnis, dass das Arrestgesuch (auch im Falle des Eintretens) ohnehin abzuweisen gewesen wäre. Sie führte dazu primär aus, dass bezüglich der in Russland begangenen Straftaten, mit welchen die Ar- restforderung begründet werde, weder der Handlungs- noch der Erfolgsort in der Schweiz gelegen habe und demzufolge auch kein genügender Bezug zur Schweiz im Sinne von Art. 271 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG vorliege. Soweit die Be- schwerdeführerin ihre Forderung zudem (sekundär) auch auf Art. 41 OR wegen Geldwäschereihandlungen in der Schweiz stütze, so die Vorinstanz weiter, habe sie Bestand und Umfang des entsprechenden Schadens nicht genügend sub- stanziiert (act. 9 E. 3). 2.2. Die Beschwerdeführerin bestreitet diese Ausführungen (act. 10 Rz 40 ff. und Rz 52 ff.). Sie macht zur primären Begründung der Vorinstanz geltend, diese ha- be Art. 271 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG falsch angewendet, indem sie einen genügenden Bezug der Arrestforderung zur Schweiz verneint habe. Dieser Bezug sei (allein) schon durch das Verschieben von Vermögenswerten in die Schweiz zur Gläubi- gerbenachteiligung gegeben (unabhängig davon, ob ein Handlungs- oder Erfolgs- ort in der Schweiz gemäss IPRG bestehe). Zudem sei die Tatsache, dass die Vermögenswerte aus Russland herausgeschafft worden seien und deren Herkunft danach verschleiert worden sei, ein zentrales Element der Straftat gewesen, wel- che dem Beschwerdegegner zur Last gelegt werde, weshalb, entgegen der Vo- rinstanz, auch ein Handlungs- und Erfolgsort nach Art. 133 IPRG in der Schweiz zu bejahen gewesen wäre. Sodann begründeten die Geldwäschereihandlungen in der Schweiz einen zivilrechtlichen Haftungsanspruch nach Schweizer Recht und damit auch einen genügenden Bezug zur Schweiz. Schliesslich stelle auch die
- 12 - von der Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich eingeleitete Strafuntersuchung ei- nen genügenden Bezug zur Schweiz her (act. 10 Rz 40 ff.; act. 1 Rz 28 ff.). 2.3. Ein genügender Bezug zur Schweiz im Sinne von Art. 271 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG kann (entgegen der von der Vorinstanz vertretenen Ansicht) nicht bloss dann gegeben sein, wenn ein IPR-Anknüpfungspunkt zur Anwendung eines schweizerischen Gerichtsstandes oder des schweizerischen Rechts führt. Ausrei- chend hierfür ist nach einem Entscheid der Kammer (wie von der Beschwerdefüh- rerin zutreffend geltend gemacht) etwa auch, wenn durch das Verschaffen von Vermögenswerten in die Schweiz den potentiellen Gläubigern der Zugriff in unge- rechtfertigter Weise erschwert oder gar verunmöglicht wurde. Der Bestand eines potentiellen IPR-Anknüpfungspunktes braucht dann nicht mehr nachgewiesen zu werden (OGer PS160037 vom 31. März 2016, E. II. 3, mit ausführlicher Begrün- dung; vgl. auch BGer 5A_60/2013 vom 27. Mai 2013, E. 4.3). Ein solches Ver- ständnis der Regelung von Art. 271 Abs.1 Ziff. 4 SchKG entspricht auch der bun- desgerichtlichen Rechtsprechung, wonach das Erfordernis des "genügenden Be- zuges" der Forderung zur Schweiz nicht restriktiv (bzw. eben gegenteils gläubi- gerfreundlich) auszulegen ist (BGE 124 III 219, E. 3. = Pra 87 [1998] Nr. 140; BGE 123 III 494, E. 3.a). 2.4. Die Vorinstanz hätte daher nicht bloss auf das Arrestbegehren eintreten müs- sen, sondern hätte auch zu beurteilen gehabt, ob ein genügender Bezug zur Schweiz im Sinne der vorstehenden E. 2.3. nicht doch zu bejahen gewesen wäre, anstatt bezüglich der in Russland begangenen Straftaten einfach einen Hand- lungs- und Erfolgsort in der Schweiz (im Sinne des IPRG) zu verneinen. Insofern ist die Beschwerde gutzuheissen. Gemäss Art. 327 Abs. 3 ZPO kann die Be- schwerdeinstanz in diesem Fall den angefochtenen Entscheid aufheben und die Sache an die Vorinstanz zurückweisen, oder aber neu entscheiden, wenn die Sa- che spruchreif ist. Vorliegend erweist sich die Sache als spruchreif. Die Dringlich- keit des Arrestes erfordert zudem eine möglichst rasche Erledigung. Daher ist wie beantragt materiell über die Arrestbewilligung zu entscheiden. 3.
- 13 - 3.1. Ein Arrest wird bewilligt, wenn der Gläubiger glaubhaft macht, dass (1) seine Forderung besteht, (2) ein Arrestgrund vorliegt und (3) Vermögensgegenstände in der Schweiz vorhanden sind, die dem Schuldner gehören (Art. 272 Abs. 1 SchKG). Glaubhaftmachen bedeutet, dass es genügt, dem Gericht aufgrund ob- jektiver Anhaltspunkte den Eindruck einer gewissen Wahrscheinlichkeit des Vor- handenseins der in Frage stehenden Tatsache zu vermitteln, ohne dass dabei die Möglichkeit ausgeschlossen sein muss, dass die Verhältnisse sich auch anders gestalten könnten. Glaubhaft gemacht ist daher eine Tatsache schon dann, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte (BGE 142 II 49 E. 6.2; BGer 5A_629/2011 vom 26. April 2012, E. 5.3.1). 3.2. 3.2.1. Die Beschwerdeführerin macht als Arrestforderung nicht den gesamten Schaden von umgerechnet rund Fr. 1.2 Mia. geltend, sondern bloss Fr. 50 Mio. Sie begründet dies damit, dass in der Schweiz vermutungsweise nur noch Ver- mögenswerte des Beschwerdegegners im zweistelligen Millionenbereich belegen seien, jedenfalls aber weniger als Fr. 50 Mio. (act. 1 Rz 49 f.). Eine solche be- tragsmässige Beschränkung der Arrestforderung ist ohne weiteres zulässig. 3.2.2. Dem Beschwerdegegner werden in der russischen Anklageschrift Vermö- gensdelikte zum Schaden der Beschwerdeführerin im Umfang von umgerechnet rund Fr. 1.2 Mia. vorgeworfen (oben E. I. 1.). Die Schwester des Beschwerdegeg- ners wurde wegen dieser Delikte bereits verurteilt (oben E. I. 1.). In England wur- de sodann eine weltweite "Freezing Order" bezüglich sämtlicher direkt oder indi- rekt (wirtschaftlich) dem Beschwerdegegner gehörenden Vermögenswerte bis zu einem Betrag von umgerechnet rund Fr. 1.7 Mia. erlassen (oben E. I. 3.). Dieser Arrest wurde in der Zwischenzeit mittels Klageanhebung in England prosequiert (act. 4/26). In einem von der Beschwerdeführerin bei einer russischen Anwalts- kanzlei in Auftrag gegebenen Rechtsgutachten wurden sodann auch die mögli- chen Haftungsgrundlagen nach russischem Recht dargelegt (act. 4/25). Schliess- lich sind sowohl in Liechtenstein als auch in der Schweiz Strafverfahren (unter
- 14 - anderem) wegen Geldwäscherei gegen den Beschwerdegegner eingeleitet wor- den (oben E. I. 3.). 3.2.3. Der Bestand einer Schadenersatzforderung nach russischem Recht gegen- über dem Beschwerdegegner im Umfang von wenigstens Fr. 50 Mio. erscheint bei dieser Ausgangslage als glaubhaft, selbst wenn aufgrund der in verschiede- nen Ländern noch laufenden bzw. noch nicht abgeschlossenen Verfahren immer noch die Möglichkeit besteht, dass sich die Verhältnisse schlussendlich dann doch anders präsentieren. 3.3. 3.3.1. Die Beschwerdeführerin stützt ihr Arrestbegehren einzig auf den Arrest- grund von Art. 271 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG (act. 1 Rz 25 ff.). Ein anderer Arrestgrund scheint demnach nicht zu bestehen. Da kein vollstreckbares gerichtliches Urteil und keine Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG vorliegt bzw. nichts in dieser Hinsicht ausgeführt wird, ist zu prüfen, ob die geltend gemachte Arrestforderungen (Schadenersatzforderung nach russischen Recht) einen genü- genden Bezug zur Schweiz aufweist. Wie oben unter E. III. 2.3. ausgeführt, ist ein solcher Bezug bereits dann zu bejahen, wenn durch das Verschaffen von Vermö- genswerten in die Schweiz den potentiellen Gläubigern der Zugriff in ungerecht- fertigter Weise erschwert oder gar verunmöglicht wurde. Der Bestand eines po- tentiellen IPR-Anknüpfungspunktes braucht dann nicht mehr nachgewiesen zu werden. Um die Frage des genügenden Bezuges zur Schweiz beantworten zu können, sind die Ausführungen der Beschwerdeführerin zum Mittelfluss der delik- tischen Gelder und die dazu eingereichten Unterlagen einer summarischen Prü- fung zu unterziehen. 3.3.2. Gemäss den Erläuterungen der Beschwerdeführerin (act. 1 Rz 51 ff.) sollen in Russland mit den deliktischen Vermögenswerten zunächst Wertschriften er- worben worden sein, welche dann auf Konten verschiedener UK-Strohfirmen bei der AF._____ [Bank] transferiert worden seien. Die Beschwerdeführerin reichte dazu verschiedene Presseberichte ein, in welchen der bei der AF._____ (insbe- sondere auch bezüglich russischer Gelder) aufgedeckte Geldwäschereiskandal beschrieben wird (act. 4/27 und 4/29). Sodann legte sie einen Untersuchungsbe-
- 15 - richt der dänischen Anwaltskanzlei AG._____ (Report on the Non-Resident Port- folio at AF._____'s Estonian branch) ins Recht (act. 4/28). In Letzterem wird (oh- ne konkrete Namen zu nennen) vom sogenannten "Russian Laundromat" gespro- chen und es werden die (potentiellen) Vermögensflüsse von Russland nach Est- land im Sinne der Ausführungen der Beschwerdeführerin dargestellt (act. 4/28 S. 33, 49 und 73 f.). Von den erwähnten UK-Gesellschaften (u.a. soll es sich da- bei um die AH._____ LLP, AI._____ LLP, AJ._____ LLP und AK._____ LLP han- deln) sei sodann ein substantieller Teil der Gelder an die H._____ SA (nachfol- gend: H._____) unter dem Titel "Darlehen" auf deren Konto bei der AL._____ Bank in Liechtenstein überwiesen worden (damaliger Name: AL'._____ Bank [Liechtenstein]). Diese Darlehen seien in den Bilanzen der darlehensgebenden Gesellschaften jedoch nicht ausgewiesen worden. Die H._____ habe dem Be- schwerdegegner als Sammelbecken gedient. Von ihren Konten in Liechtenstein aus seien sodann Gelder auf Schweizer Konten verschiedener Offshore- Gesellschaften verschoben worden. Daneben seien aber auch Mittel direkt von Estland aus auf die Schweizer Konten der H._____ geflossen. Der Beschwerde- gegner habe für jedes seiner "Projekte" eine eigene Gesellschaft verwendet, so für jeden Kauf und Verkauf einer Immobilie, einer Yacht, eines Flugzeuges, eines Containerschiffes, einer Sammlung Luxusautos oder einer Hotelbeteiligung. Teil- weise habe die H._____ die Zahlungen für die anderen Projektgefässe zudem auch gleich selber erledigt (zum Ganzen act. 1 Rz 51 ff.). 3.3.3. Aus den eingereichten Unterlagen ergibt sich zunächst, dass der Be- schwerdegegner als wirtschaftlich Berechtigter der im Zentrum stehenden H._____ (mit Sitz in Panama) figuriert. Dies legte er bzw. sein Rechtsvertreter im englischen Arrestverfahren offen (act. 4/44, Schreiben des Rechtsvertreters des Beschwerdegegners vom 9. April 2019 [nachfolgend: Schreiben 9. April 2019] und vom April 2016 datierende Beilagen 2 und 11 zum Affidavit des Beschwerdegeg- ners vom 12. April 2019 [nachfolgend: Beilage XY zum Affidavit]). Aktenkundig sind gemäss einer Auswertung der liechtensteinischen Landespolizei Zahlungen der erwähnten AH._____ LLP, AI._____ LLP, AJ._____ LLP und AK._____ LLP von deren Konten bei der AF._____ an die H._____ auf deren Konto bei der AL._____ Bank in Liechtenstein von insgesamt ca. EUR 56 Mio. (act. 4/35). Die
- 16 - grössten Anteile hiervon entfallen mit rund EUR 19 Mio. auf die AH._____ LLP (nachfolgend: AH._____) und mit rund EUR 32 Mio. auf die AI._____ LLP (nach- folgend: AI._____). Die Financial Intelligence Unit des Fürstentums Liechtenstein (FIU) führte in einem an die liechtensteinische Staatsanwaltschaft adressierten Analysebericht vom 11. Mai 2016 unter anderem aus, von der AH._____ sollen (neben den erwähnten EUR 19 Mio., die auf dem liechtensteinischen Konto der H._____ eingingen) auch rund Fr. 40 Mio. direkt auf ein Schweizer Konto der be- sagten H._____ geflossen sein. Nach den ihr vorliegenden Informationen, so die FIU weiter, handle es sich bei den erwähnten vier UK-Firmen um Offshore- Gesellschaften, deren Geschäfte von Moskau aus geführt und die alle dieselbe E- Mail Adresse aufweisen würden (act. 4/30 S. 5 f.). In einem Memorandum der Firma "AM._____ LLC" vom 20. Dezember 2018 be- treffend "Legitimacy of AH._____" wurde sodann insbesondere Folgendes festge- halten: "To date, we assess that AH._____ LLP was a UK-registered shell com- pany established for the sole purpose of defrauding A._____ (Beschwerdeführe- rin) for the benefit of B._____ (Beschwerdegegner) and AN._____ (Schwester des Beschwerdegegners). This ist based on the following: The company's sharehol- ders and directors were consistently nominees. The company was the recipient of multiple loans from A._____ (Beschwerdeführerin), which are not reflected in the company's filed UK financial accounts for the same period. The company issued a loan to H._____ SA, known to be owned by B._____ (Beschwerdegegner). (…)". (act. 4/36; kursive Klammerbemerkungen hinzugefügt; der Auftraggeber dieses Memorandums wird nicht genannt). Der Zeuge AO._____ (Abteilungsleiter Institu- tional Clients Liechtenstein/Schweiz bei der AL._____ Bank) führte im liechten- steinischen Strafverfahren anlässlich seiner Einvernahme vom 18. Oktober 2018 aus, die H._____ habe die Gelder über Loan Agreements diverser Gesellschaften erhalten. Unter anderem erwähnte er diesbezüglich auch die vorerwähnte AI._____ und AH._____ (act. 4/32, Zeugeneinvernahme AO._____, S. 6 und 8 ff.). Bezüglich Ersterer wisse er, dass diese wirtschaftlich dem Beschwerdegeg- ner zuzuordnen sei. Bezüglich Letzterer sei er sich nicht sicher (act. 4/32, Zeu- geneinvernahme AO._____, S. 11). Die ebenfalls an der Zeugeneinvernahme anwesende AP._____ (Director der Abteilung Institutional Clients Eastern Europe
- 17 - bei der AL._____ Bank) konnte diesbezüglich aber die Angabe machen, dass die AH._____ der Schwester des Beschwerdegegners gehöre (act. 4/32, Zeugenein- vernahme AO._____, S. 4). Im liechtensteinischen Kontoauszug der H._____ findet sich bei den Zahlungsein- gängen der AI._____ jeweils der Vermerk "For Real Estate Invoice" und bei den Gutschriften der AH._____ jeweils der Zahlungsgrund "Inter Company Loan" (act. 4/40). Auffallend ist, dass die von der AH._____ zwischen dem 15. Juli und dem 16. Oktober 2013 an die H._____ getätigten und als Loan bzw. Darlehen be- zeichneten Überweisungen im Jahresabschluss der AH._____ per 31. März 2014 nicht als Aktivum bzw. Darlehensforderung aufgeführt wurden (vgl. dazu bereits das oben zitierte Memorandum). Stattdessen findet sich auf der Aktivseite der Bi- lanz bloss ein Umlaufvermögen von GBP 392'892.– (act. 4/38). 3.3.4. Hinsichtlich der Verwendung der auf das liechtensteinische Konto der H._____ überwiesenen Gelder führte der Zeuge AO._____ anlässlich der ober- wähnten Einvernahme in Übereinstimmung mit den Ausführungen der Beschwer- deführerin aus, dass die H._____ gewissermassen der Sammeltopf gewesen sei, von welchem die Gelder auf die einzelnen Rechtsträger aufgeteilt werden sollten. Der Beschwerdegegner habe dabei für jedes seiner Vorhaben wie den Kauf von Villen, Yachten etc. eine eigene Gesellschaft gegründet, wobei der Geldfluss dann von der H._____ an die betreffenden Gesellschaften erfolgt sei. Nicht jede Gesellschaft habe aber ein eigenes Konto gehabt, weshalb z.B. der Kauf einer Yacht für die S._____ Ltd. direkt über die H._____ abgewickelt worden sei (act. 4/32, Zeugeneinvernahme AO._____, S. 5). 3.3.5. Aus dem liechtensteinischen Kontoauszug der H._____ kann geschlossen werden, dass rund EUR 51 Mio. an oder für die erwähnte S._____ Ltd. (nachfol- gend: S._____) überwiesen wurden (act. 4/34 und 4/40). Der Beschwerdegegner gab im englischen Arrestverfahren durch seinen dortigen Rechtsvertreter an, der wirtschaftlich Berechtigte dieser Gesellschaft zu sein (act. 4/44, Schreiben 9. April 2019). Die S._____ scheint (zu Beginn) tatsächlich kein eigenes Konto besessen zu haben, denn im Jahr 2012 erfolgten Zahlungen von rund EUR 21 Mio. direkt von der H._____ an eine AQ._____ Werft in AR._____ [Stadt in Deutschland]. Im
- 18 - Jahr 2013 gingen dann aber für diese Werft bestimmte Zahlungen von weiteren rund EUR 27 Mio. (zunächst) an die S._____ Ltd. (act. 4/34 und 4/40). Diese muss also spätestens dann über ein eigenes Konto verfügt haben. Aus dem Ak- tenverzeichnisse des in der Schweiz gegen den Beschwerdegegner geführten Strafverfahrens ergibt sich denn auch, dass ein auf die S._____ lautendes Konto bei der R._____ SA existierte oder immer noch existiert (act. 4/68, Bankunterla- gen R._____ SA betr. S._____ Limited). Die Gesellschaft scheint zudem auch über ein Konto in Gibraltar zu verfügen (act. 4/44, Schreiben 9. April 2019). Weitere rund USD 1.2 Mio. und EUR 0.5 Mio. sind gemäss den eingereichten Kontoauszügen bzw. den hiervon eingereichten Seiten von der H._____ an eine L._____ Ltd. (nachfolgend: L._____) geflossen (act. 4/34 und 4/40). Auch bei die- ser Gesellschaft figuriert der Beschwerdegegner als wirtschaftlich Berechtigter (act. 4/44, Schreiben 9. April 2019). Auf den Namen der L._____ lauten mehrere Schweizer Kontoverbindungen bei der C._____ AG (act. 4/44, Schreiben 9. April 2019 und Beilage 2 zum Affidavit). Über diese Gesellschaft soll der Beschwerde- gegner gemäss Zeuge AO._____ ein über die C._____ AG finanziertes Flugzeug besessen haben (act. 4/32, Zeugeneinvernahme AO._____, S. 6). Rund EUR 1.9 Mio. wurden von der H._____ an eine E._____ Ltd. (nachfolgend: E._____) überwiesen (act. 4/34 und 4/40). Gemäss Beschwerdegegner soll diese Gesellschaft im Besitze seiner Partnerin sein (act. 4/44, Schreiben 9. April 2019). Als wirtschaftlich Berechtigter der Schweizer Konten der E._____ wird jedoch in den Bankunterlagen der C._____ AG der Beschwerdegegner selbst ausgewiesen (act. 4/44, Beilage 2 zum Affidavit), sodass davon ausgegangen werden kann, dass seine Partnerin die Anteile an der E._____ nur treuhänderisch für den Be- schwerdegegner hält. Diese Gesellschaft scheint eine Villa in Italien für den Be- schwerdegegner gehalten zu haben (act. 32, Zeugeneinvernahme AO._____, S. 6, und Beilage 2 dazu; act. 33; act. 40 S. 2 unten und S. 3 oben). Sodann flossen rund EUR 200'000.– von der H._____ an die I._____ Anstalt (nachfolgend: I._____; act. 4/34 und 4/40). Auch bei dieser Gesellschaft figuriert der Beschwerdegegner als wirtschaftlich Berechtigter (act. 4/44, Schreiben 9. Ap- ril 2019). Auf den Namen der I._____ lauten mehrere Schweizer Kontoverbindun-
- 19 - gen bei der C._____ (act. 4/44, Beilage 2 zum Affidavit). Die Gesellschaft ist bzw. war gemäss FIU (Financial Intelligence Unit des Fürstentums Liechtenstein) Hal- terin von Personenwagen der Luxusklasse (act. 4/30 S. 6). Zahlungen im kleineren Rahmen erfolgten zudem von der H._____ an die G._____ Ltd., die J._____ Ltd. und die K._____ S.à.r.l. (nachfolgend: G._____, J._____ und K._____). Diese Gesellschaften besitzen oder besassen Schweizer Konten bei der C._____, bei welchen der Beschwerdeführer als wirtschaftlich Be- rechtigter geführt wurde (act. 4/44, Beilage 2 zum Affidavit). Sodann lauten auch auf den Namen der H._____ selbst (neben der liechtensteini- schen Bankbeziehung) Schweizer Kontoverbindungen bei der C._____ und der R._____ (act. 4/44, Schreiben 9. April 2019 und Beilage 2 zum Affidavit). Gemäss den vorstehenden Ausführungen sollen scheinbar rund Fr. 40 Mio. direkt von der AH._____ auf ein solches Schweizer Konto der H._____ geflossen sein. Anderer- seits wurden von einem Schweizer Konto der H._____ bei der C._____ rund EUR 2 Mio. auf deren liechtensteinisches Konto bei der heutigen AT._____ Bank überwiesen (act. 4/35, Auswertung der Zahlungseingänge durch die Landespoli- zei des Fürstentums Liechtenstein [nachfolgend: Auswertung Zahlungseingän- ge]). Bei der O._____Sarl (nachfolgend: O._____) handelt es sich um eine weitere dem Beschwerdegegner zuzuordnende Gesellschaft. Die O._____ wird von einer so- genannten P._____ Limited gehalten, bei welcher wiederum der Beschwerdegeg- ner als wirtschaftlich Berechtigter figuriert (act. 4/44, Affidavit des Beschwerde- gegners vom 12. April 2019). Die O._____ hielt eine mittlerweile wieder veräus- serte 33%-Beteiligung an der AU._____ Hotel AG (Kaufpreis gemäss Beschwer- degegner EUR 24 Mio.). Der Verkaufserlös ging scheinbar an ein Treuhandkonto der englischen Anwälte des Beschwerdegegners (act. 4/50 und 4/51). Die O._____ besitzt auch noch Schweizer Konten bei der C._____ AG (act. 4/44, Bei- lage 2 zum Affidavit). Diese Gesellschaft scheint nicht vom liechtensteinischen Konto der H._____ gespiesen worden sein, sondern über einen anderen, vorlie- gend nicht bekannten Kanal.
- 20 - Eine sogenannte Q._____ Ltd. (nachfolgend: Q._____) überwies von ihrem Schweizer Konto bei der C._____ unter dem Titel "Loan Agreement" insgesamt rund EUR 13 Mio. auf das liechtensteinische Konto der H._____ (act. 4/35, Aus- wertung Zahlungseingänge). Der Zeuge AO._____ gab anlässlich seiner Einver- nahme im liechtensteinischen Verfahren zu Protokoll, dass die Q._____ wirt- schaftlich dem Beschwerdegegner zuzuordnen sei (act. 4/32, Zeugeneinvernah- me AO._____, S. 11). Schliesslich wurden vom Schweizer Konto einer sogenann- ten AA._____ Ltd. (nachfolgend: AA._____) bei der Bank W._____ rund EUR 11 Mio. auf das liechtensteinische Konto der H._____ überwiesen (act. 4/35, Auswer- tung Zahlungseingänge). 3.3.6. In den Akten befinden sich zudem mehrere Kopien einer grafisch darge- stellten Gesellschaftsstruktur (in Form eines Organigramms; act. 4/32, Beilage 2 zur Zeugeneinvernahme AO._____, und insb. act. 4/33). Gemäss FIU (Financial Intelligence Unit des Fürstentums Liechtenstein) sei diese Struktur vermutlich dem Beschwerdegegner zuzurechnen (act. 4/33). Es sind auf dieser Darstellung rund 30 Gesellschaften und zusätzlich einige leer gelassene "Kästchen" aufge- führt. An der Spitze des Organigramms steht ein nicht näher benannter "Client". Obwohl die Qualität der Kopien relativ schlecht ist, lassen sich die meisten der oben erwähnten Gesellschaften darauf erkennen (so die H._____, S._____, L._____, E._____, I._____, G._____, K._____, AI'._____, Q._____ und AA._____). Den im Organigramm aufgeführten Gesellschaften wurden sodann (ohne nähere Erläuterungen) Investments (Villen, Yachten, Kunst, Flugzeuge, Au- tos, Hotelinvestments) und Bankkonten (C._____ Zürich, AV._____ Zürich, W._____ Zürich) zugewiesen. Unklar ist, wer dieses Organigramm erstellt hat. Es trägt das Datum vom 15. Februar 2013 und wurde damit zu einem Zeitpunkt an- gefertigt, zu welchem noch keine Ermittlungen getätigt wurden, sondern die ver- dächtigen Transaktionen noch in vollem Gange waren. Überschrieben ist es mit dem Titel "… Structure", was auf den Namen des Beschwerdegegners (B._____) hindeuten könnte. 3.3.7. Im englischen Arrestverfahren reichte der dortige Rechtsvertreter des Be- schwerdegegners eine Liste mit verschiedenen diesem zuzuordnenden Schwei-
- 21 - zer Konten ein. Als Totalwert dieser Konten wurde dabei per 30. September 2016 der Betrag von rund 6.5 Mio. (ohne Währungsbezeichnung) angegeben (act. 4/44, Beilage 11 zum Affidavit). In einem Schreiben vom 16. Juni 2020 bezifferte der englische Rechtsvertreter des Beschwerdegegners dessen "Swiss Funds" sodann auf ca. Fr. 6 Mio. (act. 4/75). 3.3.8. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist glaubhaft dargetan, dass der Beschwerdegegner ein ganzes Geflecht von Gesellschaften mit dem einzigen Zweck aufbaute, die Herkunft der in Russland mutmasslich auf deliktische Art und Weise erlangten Gelder zu verschleiern und diese dadurch dem Zugriff der Gläu- biger zu entziehen. Hierbei spielten Schweizer Konten eine massgebende Rolle, wobei diese wohl gerade auch dazu verwendet wurden, um die entsprechenden Investitionen in Immobilien, Yachten, Autos usw. zu tätigen. Durch das mutmass- liche (zwischenzeitliche) Verschieben der ursprünglich aus Russland stammen- den Vermögenswerte in die Schweiz ist der Beschwerdeführerin damit der Zugriff auf diese in ungerechtfertigter Weise zumindest erschwert worden. Demzufolge liegt der von Art. 271 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG verlangte genügende Bezug zur Schweiz im Sinne der oben erwähnten Rechtsprechung der Kammer vor. Der Be- stand eines potentiellen IPR-Anknüpfungspunktes braucht deshalb nicht mehr (zusätzlich) nachgewiesen zu werden. Bei dieser Ausgangslage braucht der genügende Bezug zur Schweiz auch nicht (im Sinne einer alternativen Begründung) über den möglicherweise bestehenden Deliktsanspruch nach Schweizer Recht (OR 41) wegen hier begangener Geldwä- schereihandlungen hergestellt zu werden (siehe dazu act. 1 Rz 33 ff.). Damit hat sich auch die Frage erübrigt, ob die Beschwerdeführerin (wie von der Vorinstanz verneint) den Bestand und Umfang eines Schadens nach Art. 41 OR, der durch Geldwäschereihandlungen in der Schweiz entstanden sein soll, genügend sub- stanziiert hat (siehe dazu auch die Ausführungen der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde, act. 10 Rz 52 ff.). Dabei hätte es sich um eine alternative (von der Beschwerdeführerin in act. 1 Rz 47 ebenfalls ins Feld geführte) Begründung für die geltend gemachte Arrestforderung von Fr. 50 Mio. gehandelt. Vorliegend kann bezüglich der Arrestforderung aber direkt an den in Russland mutmasslich ent-
- 22 - standenen Schaden angeknüpft werden, da, wie aufgezeigt, auch bezüglich die- ses Schadens ein genügender Bezug zur Schweiz besteht. 3.4. 3.4.1. Die Beschwerdeführerin beantragt nicht nur, diejenigen schweizerischen Bankkonten mit Arrest belegen zu lassen, die auf den eigenen Namen des Be- schwerdegegners lauten, sondern mittels sogenanntem umgekehrtem Durchgriff insbesondere auch solche, an denen der Beschwerdegegner (bloss) wirtschaftlich berechtigt sein soll. Sodann will sie auch von Treuhandgesellschaften für Rech- nung des Beschwerdegegners angeblich gehaltene Vermögenswerte mit Arrest belegen lassen (zum Ganzen act. 1 Rz 66 ff.). 3.4.2. Der Zugriff auf Vermögenswerte, die einer Person gehören, die ein vom Schuldner verschiedenes Rechtssubjekt darstellt, ist normalerweise unzulässig. Ein Arrest kann (grundsätzlich) nur auf Sachen und Rechte gelegt werden, die zumindest nach den glaubhaften Angaben des Gläubigers rechtlich - nicht bloss wirtschaftlich - dem Schuldner gehören. Vermögenswerte, die von einem Dritten gestützt auf einen Treuhandvertrag für den Schuldner gehalten werden, stehen rechtlich im Eigentum des Treuhänders und können nicht mit Arrest belegt wer- den. Zu verarrestieren ist in diesem Fall die Forderung gegenüber dem Treuhän- der auf Herausgabe des Treugutes. Vermögenswerte, die hingegen lediglich for- mell auf den Namen eines Dritten lauten (simulierter Eigentumserwerb durch eine vorgeschobene Treuhänderin bzw. Strohperson), gehören uneingeschränkt dem Schuldner und sind verarrestierbar. Gleich verhält es sich auch, wenn der Schuldner seine Vermögenswerte in rechtsmissbräuchlicher Art und Weise auf eine von ihm beherrschte Gesellschaft übertragen hat, um sie dem Zugriff des Gläubigers zu entziehen (sog. umgekehrter Durchgriff; BGer 5A_629/2011 vom
26. April 2012, E. 5.1; KuKo SchKG-MEIER-DIETERLE, 2. Aufl. 2014, Art. 271 N 24, EB BSK SchKG-BAUER, 2017, Art. 272 N 33 und insb. N 33d). 3.4.3. Die Frage des Haftungsdurchgriffs untersteht dem Gesellschaftsstatut (BGE 128 III 346 E. 3.1.3 und 3.1.5). Gemäss Art. 154 Abs. 1 IPRG würde damit grundsätzlich das Recht des Staates zur Anwendung gelangen, nach dessen Vorschriften die jeweilige ausländische, wirtschaftlich dem Beschwerdegegner
- 23 - zuzuordnende Gesellschaft organisiert ist. Nach der Rechtsprechung der Kammer rechtfertigt es sich im Arrestbewilligungsverfahren angesichts der zeitlichen Dring- lichkeit jedoch, ohne Glaubhaftmachung des ausländischen Durchgriffsrechts (Art. 16 IPRG) direkt das schweizerische Recht anzuwenden (OGer PS180184 vom 18. Oktober 2018, E. 2.3.; siehe auch BGer 5P.355/2006 vom 8. November 2006, E. 3.2.1.2, wonach es angesichts der Dringlichkeit im Arrestverfahren nicht willkürlich sei, auf die Feststellung des Inhalts des ausländischen Rechts zu ver- zichten und direkt das schweizerische Recht anzuwenden). Entsprechend ist, in Übereinstimmung mit den Ausführungen der Beschwerdeführerin (act. 1 Rz 74 ff.), die Frage des Durchgriffs nach schweizerischem Recht zu beurteilen. Nach der vorstehenden Erwägung wird hierfür vorausgesetzt, dass der Schuldner seine Vermögenswerte in rechtsmissbräuchlicher Art und Weise auf eine von ihm beherrsche Gesellschaft übertrug, um sie dem Zugriff der Gläubiger zu entziehen. 3.4.4. Das Vorliegen der Voraussetzungen des umgekehrten Durchgriffes er- scheint als glaubhaft. Anhand der obigen Erwägungen zum Geldfluss wurde er- sichtlich, dass der Beschwerdegegner vermutlich ein ganzes Geflecht von Gesell- schaften mit dem einzigen Zweck aufbaute, die Herkunft der in Russland mut- masslich auf deliktische Art und Weise erlangten Gelder zu verschleiern und die- se dadurch dem Zugriff der Gläubiger zu entziehen. Ein solches Vorgehen erweist sich ohne weiteres als rechtsmissbräuchlich im Sinne von Art. 2 ZGB. Damit kann auf die in der Schweiz belegenen Vermögenswerte sämtlicher Gesellschaften, an denen der Beschwerdegegner als wirtschaftlich Berechtigter figuriert, Arrest ge- legt werden, vorausgesetzt, es sind keine Anzeichen ersichtlich, dass diese aus- nahmsweise doch legitimen Interessen dienten. Im Rahmen einer Gesamtbe- trachtung (Aufbau eines Geflechts von Gesellschaften zur Verschleierung der Mit- telherkunft) erweist sich ein solches Vorgehen im Arrestbewilligungsverfahren als gerechtfertigt, zumal die definitiven Rechtsverhältnisse erst in einem allfälligen Widerspruchsverfahren (Art. 106 ff. SchKG) im Einzelnen abgeklärt werden. An- ders verhält es sich bezüglich der von Treuhandgesellschaften gehaltenen Ver- mögenswerte, wo die Beschwerdeführerin, wie dies nachfolgend aufzuzeigen sein wird, nicht ausreichend dargetan hat, die Gesellschaften seien bloss als Strohper- sonen aufgetreten.
- 24 - 3.5. 3.5.1. Mit ihrem Arrestbegehren Nr. 1 beantragt die Beschwerdeführerin die Ver- arrestierung sämtlicher Vermögenswerte des Beschwerdegegners sowie diverser, nachfolgend im Einzelnen aufgeführter Gesellschaften bei der C._____ (Schweiz) … [Adresse], … Zürich (act. 1 S. 2 ff.). Insbesondere soll gemäss diesem Begeh- ren Arrest auf verschiedene Bankkonten gelegt werden. Zunächst wird dabei die Verarrestierung der auf den Beschwerdegegner selbst lautenden Bankkonten verlangt. Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwer- degegner Inhaber von Schweizer Nummernkonten bei der C._____ AG ist. Über eine zwischenzeitliche Saldierung ist nichts bekannt (act. 4/44, Beilagen 2 und 11 zum Affidavit; act. 4/45). Damit ist ausreichend glaubhaft gemacht, dass der Be- schwerdegegner immer noch über Vermögenswerte bei der C._____ (Schweiz) AG verfügt. Sodann wird die Verarrestierung der auf die folgenden Gesellschaften lautenden Bankkonten (unter Angabe diverser Kontonummern) verlangt: − D._____ Inc. (nachfolgend: D._____), − E._____ Limited (nachfolgend: E._____), − F._____ S.à.r.l. (nachfolgend: F._____), − G._____ Limited (nachfolgend: G._____), − H._____ SA bzw. S.A. (nachfolgend H._____), − I._____ Anstalt (nachfolgend: I._____), − J._____ Ltd. (nachfolgend: J._____), − K._____ S.à.r.l (nachfolgend: K._____), − L._____ Ltd. (nachfolgend: L._____), − L._____ (recte: M._____) S.à.r.l. (nachfolgend: M._____),
- 25 - − N._____ Limited (nachfolgend: N._____), − O._____S.à.r.l. (nachfolgend: O._____), − P._____ Limited bzw. Ltd. (nachfolgend: P._____) und − Q._____ Ltd. (nachfolgend: Q._____). Alle diese Gesellschaften weisen oder wiesen Kontoverbindungen zur C._____ (Schweiz) AG auf (act. 4/44, Schreiben 9. April 2019 und Beilage 2 zum Affidavit; act. 4/35, Auswertung Zahlungseingänge). Die von der Beschwerdeführerin aufgeführten Konten der D._____, G._____, K._____, M._____ und N._____ wurden offenbar bereits vor sechs bis fünfzehn Jahren saldiert, was der Beschwerdeführerin wohl entgangen ist (act. 4/44, Beila- ge 2 zum Affidavit). Anhaltspunkte, die dennoch auf das gegenwärtige Vorliegen von in der Schweiz belegenen Vermögenswerten dieser fünf Gesellschaften hin- deuten, sind nicht ersichtlich. Demnach mangelt es dem Arrestbegehren bezüg- lich der D._____, G._____, K._____, M._____ und N._____ an der Vorausset- zung der Glaubhaftmachung von Vermögenswerten in der Schweiz. Diverse Konten der in der vorstehenden Aufzählung genannten Gesellschaften wurden gemäss den eingereichten Akten aber wohl noch nicht saldiert (act. 4/44, Schreiben 9. April 2019 und Beilage 2 zum Affidavit). Zunächst scheinen die von der Beschwerdeführerin bezüglich der F._____, I._____, J._____ und L._____ in ihrem Arrestbegehren aufgeführten Konten allesamt noch aktiv zu sein (act. 4/44, Schreiben 9. April 2019 und Beilage 2 zum Affidavit). Was sodann die E._____ betrifft, wurde das im Arrestbegehren aufgeführte Konto 4 zwar bereits saldiert. Die übrigen drei von der Beschwerdeführerin genannten Konten sind aber mög- licherweise immer noch aktiv (act. 4/44, Beilage 2 zum Affidavit). Bezüglich der O._____ wurde das im Arrestbegehren aufgeführte Konto 55 bereits im Jahr 2012 saldiert. Die übrigen zwei von der Beschwerdeführerin genannten Konten sind vermutlich immer noch aktiv (act. 4/44, Schreiben vom 9. April 2019 und Beilage 2 zum Affidavit). Betreffend die P._____ wurden die Konten mit den Stammnum- mern 64 und 66 bereits saldiert (act. 4/44, Beilage 2 zum Affidavit). Dies scheint
- 26 - die Beschwerdeführerin bei der Stellung ihrer Arrestbegehren übersehen zu ha- ben. Die weiteren im Arrestbegehren angegebenen Konten (Stammnummer 60) sind aber vermutlich immer noch aktiv (act. 4/44, Schreiben 9. April 2019 und Bei- lage 2 zum Affidavit). Hinsichtlich der H._____ wurden die im Arrestbegehren auf- geführten Konten mit der Stammnummer 20 bereits Ende 2014 saldiert. Sodann ist das von der Beschwerdeführerin (wohl fälschlicherweise) genannte Konto CH31 einerseits nicht der H._____, sondern einer AS._____ Ltd. zuzuordnen, und andererseits wird diese Kontoverbindung auch nicht bei der C._____ AG, sondern bei der Bank W._____ geführt. Die AS._____ Ltd. überwies auf das liechtensteini- sche Konto der H._____ EUR 55'000.– (act. 4/35, Auswertung Zahlungseingän- ge). Bezüglich der Kontobeziehung der H._____ mit der Stammnummer 30 wur- den die im Arrestbegehren aufgeführten Konten mit der Endung 71 und 72 bereits saldiert (act. 4/44, Beilage 2 zum Affidavit). Die übrigen fünf unter dieser Stamm- nummer aufgeführten Konten scheinen hingegen noch aktiv zu sein (act. 4/44, Schreiben 9. April 2019 und Beilage 2 zum Affidavit). Ebenfalls ist das der H._____ zuzuordnende Konto CH28 möglicherweise noch aktiv (act. 4/35, Aus- wertung Zahlungseingänge). Damit ist ausreichend glaubhaft gemacht, dass die E._____, F._____, H._____, I._____, J._____, L._____, O._____, P._____ und Q._____ immer noch über Vermögenswerte bei der C._____ (Schweiz) AG verfügen. Der Beschwerdegeg- ner ist als wirtschaftlich Berechtigter dieser Gesellschaften zu qualifizieren (siehe hierzu oben E. III. 3.3.3. und 3.3.5. sowie act. 4/44, Schreiben 9. April 2019 und Beilage 2 zum Affidavit). Demnach kann auf die Vermögenswerte dieser Gesell- schaften bei der C._____ (Schweiz) AG, … [Adresse], … Zürich, gemäss obiger E. III. 3.4. mittels umgekehrtem Durchgriff Arrest gelegt werden, zumal keine An- haltspunkte dafür ersichtlich sind, dass eine dieser Gesellschaften zu legitimen Zwecken betrieben wurde. Dabei werden im Arrestbefehl die vorstehend erwähn- ten Anpassungen bzw. Korrekturen (insbesondere Streichung von bereits saldier- ten Kontonummern) vorzunehmen sein. 3.5.2. Mit ihrem Arrestbegehren Nr. 2 beantragt die Beschwerdeführerin die Ver- arrestierung sämtlicher Vermögenswerte des Beschwerdegegners sowie der
- 27 - H._____ SA und der S._____ Limited bei der R._____ SA, … [Adresse], … Genf (act. 1 S. 5). Insbesondere soll gemäss diesem Begehren Arrest auf verschiedene Bankkonten gelegt werden. Zunächst wird dabei die Verarrestierung der auf den Beschwerdegegner persön- lich lautenden Bankkonten verlangt. Aus den Akten ergibt sich, dass der Be- schwerdegegner Inhaber eines Schweizer Kontos bei der R._____ SA ist (act. 4/44, Schreiben 9. April 2019 und Beilage 11 zum Affidavit; act. 4/66). Über eine zwischenzeitliche Saldierung ist nichts bekannt. Damit ist ausreichend glaubhaft gemacht, dass er immer noch über auf seinen Namen lautende Vermö- genswerte bei der R._____ SA verfügt. Allerdings ist anzumerken, dass sich aus den zitierten Akten nur Hinweise auf das im Arrestbegehren aufgeführte Konto 68 ergeben. Bezüglich des ebenfalls im Arrestbegehren enthaltenen Kontos 69 las- sen sich in den Akten hingegen keine Hinweise finden, sodass diese letztere Kon- tonummer im Arrestbefehl nicht explizit aufzuführen sein wird. Sollte eine solche Kontonummer aber dennoch dem Beschwerdegegner zuzuschreiben sein, so würde sie aufgrund der umfassenden Umschreibung der Arrestgegenstände ("sämtliche Vermögenswerte") auch ohne konkrete Nennung vom Arrest erfasst. Sodann wird die Verarrestierung der auf die folgenden zwei Gesellschaften lau- tenden Bankkonten (unter Angabe verschiedener Kontonummern) verlangt: − H._____ SA (nachfolgend: H._____) und − S._____ Limited (nachfolgend: S._____). Diese zwei Gesellschaften weisen Kontoverbindungen zur R._____ SA auf. Über eine zwischenzeitliche Saldierung ist nichts bekannt (act. 4/44, Schreiben 9. April 2019 und Beilage 11 zum Affidavit; act. 4/67 und 4/68). Damit ist ausreichend glaubhaft gemacht, dass die H._____ und S._____ immer noch über Vermö- genswerte bei der R._____ SA verfügen. Der Beschwerdegegner ist als wirt- schaftlich Berechtigter dieser Gesellschaften zu qualifizieren (siehe hierzu oben E. III. 3.3.3. und 3.3.5. sowie act. 4/44, Schreiben 9. April 2019 und Beilage 2 zum Affidavit). Demnach kann auf die Vermögenswerte der H._____ und S._____ bei
- 28 - der R._____ SA, … [Adresse], … Genf, gemäss obiger E. III. 3.4. mittels umge- kehrtem Durchgriff Arrest gelegt werden, zumal keine Anhaltspunkte dafür ersicht- lich sind, dass eine dieser Gesellschaften zu legitimen Zwecken betrieben wurde. Allerdings ist anzumerken, dass sich bezüglich der H._____ aus den zitierten Ak- ten nur Hinweise auf das im Arrestbegehren aufgeführte Konto 72 ergeben. Das ebenfalls im Arrestbegehren enthaltene Konto 68 ist hingegen dem Beschwerde- gegner persönlich zuzuordnen (act. 4/44, Schreiben 9. April 2019 und Beilage 11 zum Affidavit; act. 4/66), sodass diese letztere Kontonummer im Arrestbefehl nur bei dessen persönlichen Vermögenswerten aufzuführen sein wird. Bezüglich der S._____ lassen sich in den zitierten Akten sodann gar keine Hinweise auf das im Arrestbegehren aufgeführte Konto 73 finden, weshalb diese Kontonummer im Ar- restbefehl nicht explizit aufzuführen sein wird. Klar ist aufgrund des eingereichten Aktenverzeichnisses bezüglich des in der Schweiz gegen den Beschwerdegegner geführten Strafverfahrens aber immerhin, dass eine Kontoverbindung (mit vorlie- gend unbekannter Konto-Nr.) zur R._____ SA besteht oder zumindest einmal be- stand (act. 4/68). Sollte eine solche Kontonummer aber dennoch dem Beschwer- degegner zuzuschreiben sein, so würde sie aufgrund der umfassenden Um- schreibung der Arrestgegenstände ("sämtliche Vermögenswerte" der S._____) auch ohne konkrete Nennung vom Arrest erfasst. 3.5.3. Mit ihrem Arrestbegehren Nr. 3 beantragt die Beschwerdeführerin die Ver- arrestierung sämtlicher Forderungen des Beschwerdegegners gegenüber der T._____ Rechtsanwälte AG, ... [Adresse], … Zürich (act. 1. S. 6). Insbesondere soll gemäss diesem Begehren Arrest auf Guthaben auf dem Klientengelder- und dem Vorschusskonto gelegt werden. Der Beschwerdegegner ist Klient der erwähnten Kanzlei bzw. der dort angestell- ten Rechtsanwälte (act. 4/22–24; act. 4/44, Schreiben 9. April 2019 und Affidavit des Beschwerdegegners vom 12. April 2019; act. 4/69). Es erscheint deshalb als möglich und damit ausreichend glaubhaft, dass der Beschwerdegegner gegen- über der T._____ Rechtsanwälte AG noch ein Guthaben aufweist. Soweit dieses in Vorschussleistungen bestehen sollte, wären solche solange vom Arrestbe-
- 29 - schlag betroffen, bis die T._____ Rechtsanwälte AG die entsprechenden Gegen- leistungen erbracht hat. 3.5.4. Mit ihrem Arrestbegehren Nr. 4 beantragt die Beschwerdeführerin die Ver- arrestierung sämtlicher Forderungen des Beschwerdegegners bzw. der vorge- schobenen F._____ S.à.r.l. (nachfolgend: F._____) und L._____ (recte: M._____) S.à.r.l. (nachfolgend: M._____) gegenüber der U._____ AG in Liquidation (nach- folgend: U._____), c/o V._____ AG, ... [Adresse], … Zürich (act. 1 S. 6). Insbe- sondere soll gemäss diesem Begehren Arrest auf die Ansprüche aus dem Liqui- dationserlös gelegt werden. Sowohl die F._____ als auch die M._____ halten je 40% der Aktien an der U._____. Die übrigen 20% werden von einer Drittperson gehalten (act. 4/44, Schreiben 9. April 2019; act. 4/69). Die U._____ wurde mit Generalversamm- lungsbeschluss vom 25. September 2017 aufgelöst (act. 4/70). Ein allfälliger Li- quidationserlös würde daher anteilsmässig auch der F._____ und der M._____ zukommen. In einem Dokument "Proposal for distribution of net assets of the company to the shareholders" wird von einem Liquidationserlös von rund Fr. 2 Mio. ausgegangen. Dieses Dokument wurde vom Beschwerdegegner im engli- schen Arrestverfahren eingereicht (act. 4/44, Beilage 10 zum Affidavit). Zudem erhielt die U._____ ein Aktionärsdarlehen von EUR 800'000.–, welches direkt vom liechtensteinischen Konto der H._____ überwiesen wurde (act. 4/41). Nicht klar ist, im Namen welcher der beiden Aktionärinnen (F._____ oder M._____) die H._____ dieses Aktionärsdarlehen gewährte. Auch dadurch könnte der F._____ oder M._____ ein Anspruch gegenüber der U._____ zustehen. Damit ist glaubhaft gemacht, dass die F._____ und M._____ über Forderungen gegenüber der U._____ verfügen. Der Beschwerdegegner ist als wirtschaftlich Berechtigter der F._____ und M._____ zu qualifizieren (act. 4/44, Schreiben 9. April 2019 und Bei- lage 2 zum Affidavit). Demnach kann auf die Forderungen der F._____ und M._____ gegenüber der U._____ gemäss obiger E. III. 3.4. mittels umgekehrtem Durchgriff Arrest gelegt werden, zumal keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass diese zwei Gesellschaften zu legitimen Zwecken betrieben wurden.
- 30 - 3.5.5. Mit ihrem Arrestbegehren Nr. 5 beantragt die Beschwerdeführerin die Ver- arrestierung sämtlicher Vermögenswerte des Beschwerdegegners sowie der AA._____ Ltd. (nachfolgend: AA._____) bei der W._____. AG, ... [Adresse], … Zürich (act. 1 S. 6 f.). Insbesondere soll gemäss diesem Begehren Arrest auf ent- sprechende Bankkonten gelegt werden. Aus dem Aktenverzeichnis des in der Schweiz gegen den Beschwerdegegner ge- führten Strafverfahrens ergibt sich, dass die Bank W._____ am 15. Juni 2016 eine Verdachtsmeldung an die MROS (Meldestelle für Geldwäscherei) erstattete (act. 4/71, Unterverzeichnis betreffend Verdachtsmeldung W._____. Ltd.). Dieses Un- terverzeichnis weist unter der Nr. 6 zwar auf "Unterlagen betreffend Schliessung Bankkonto" (Datum: 2. März 2016) hin. Ebenso ist darin aber gleich anschlies- send unter der Nr. 7 ein Dokument "Saldomeldung" aufgeführt (Datum: 10. Juni 2016). Diese Saldomeldung könnte darauf hindeuten, dass bei der Bank W._____ trotzdem noch Vermögenswerte des Beschwerdegegners liegen. Für die Voraus- setzung der Glaubhaftmachung von Arrestgegenständen reicht dies aus. Was sodann die AA._____ betrifft, ergibt sich aus den Akten, dass diese über ein Schweizer Konto mit der IBAN CH77 bei der Bank W._____ verfügt oder zumin- dest verfügt hat (act. 4/35, Auswertung Zahlungseingänge). Über eine zwischen- zeitliche Saldierung dieser Kontoverbindung ist jedenfalls nichts bekannt. Damit ist ausreichend glaubhaft gemacht, dass die AA._____ immer noch über Vermö- genswerte bei der W._____. AG verfügt. Von diesem Schweizer Konto wurden rund EUR 11 Mio. auf das liechtensteinische Konto der H._____ überwiesen (act. 4/35, Auswertung Zahlungseingänge). Als Überweisungsgrund wurde dabei "Construction of a Motor Yacht" angegeben (act. 4/40 S. 1). Von der H._____ wurden dann wiederum grosse Summen an die AQ._____ Werft in AR._____ überwiesen (siehe oben E. III. 3.3.5.). Diese Umstände lassen es als glaubhaft erscheinen, dass auch die AA._____ wirtschaftlich dem Beschwerdegegner zuzu- ordnen ist. Sodann wird die AA._____ auch im oben erwähnten, vermutlich dem Beschwerdegegner zuzurechnenden Gesellschaftsorganigramm aufgeführt (siehe oben E. III. 3.3.6.). Demnach kann auf die Vermögenswerte der AA._____ bei der W._____. AG, ... [Adresse], … Zürich, gemäss obiger E. III. 3.4. mittels umge-
- 31 - kehrtem Durchgriff Arrest gelegt werden, zumal keine Anhaltspunkte dafür ersicht- lich sind, dass diese zu legitimen Zwecken betrieben wurde. 3.5.6. Mit ihrem Arrestbegehren Nr. 6 beantragt die Beschwerdeführerin die Ver- arrestierung sämtlicher Vermögenswerte des Beschwerdegegners bei der AB._____ (Schweiz) AG, ... [Adresse], … Zürich, die auf dessen Namen lauten oder an denen er gegenüber der Bank als wirtschaftlich Berechtigter ausgewiesen ist (act. 1 S. 7). Aus dem Aktenverzeichnis des in der Schweiz gegen den Beschwerdegegner ge- führten Strafverfahrens ergibt sich, dass die AB._____ (Schweiz) AG am
8. November 2016 eine Verdachtsmeldung an die MROS (Meldestelle für Geld- wäscherei) erstattete (act. 4/72, Unterverzeichnis betreffend Verdachtsmeldung AB._____ (Schweiz) AG). Aus den Einträgen in diesem Unterverzeichnis geht je- doch nicht hervor, ob das betreffende oder die betreffenden Konten dem Be- schwerdegegner selbst oder einer Gesellschaft zuzuordnen sind, an welcher die- ser (bloss) wirtschaftlich berechtigt ist. Ausser dem Aktenverzeichnis konnte die Beschwerdeführerin bislang wohl noch keine Unterlagen aus dem Strafverfahren erhältlich machen (act. 1 Rz 21 ff.). Auch ansonsten sind, anders als bei den obi- gen Arrestbegehren, keine weiterführenden Akten vorhanden. Da der Beschwerdegegner vermutlich ein ganzes Geflecht von Gesellschaften mit dem einzigen Zweck aufbaute, die Herkunft der in Russland mutmasslich auf de- liktische Art und Weise erlangten Gelder zu verschleiern, muss in Betracht gezo- gen werden, dass auch die Bankbeziehung(en) mit der AB._____ derartige Ge- sellschaften betreffen könnte. Die nicht mögliche Benennung entsprechender "Drittpersonen" schadet beim Vorliegen solcher Verdachtsmomente nicht (vgl. da- zu BGer 5A_730/2016 vom 20. Dezember 2016, E. 3.2.2 ["Pour obtenir le sé- questre, le créancier doit ainsi rendre vraisemblable que des biens formellement au nom de tiers appartiennent au débiteur, soit fournir les noms des tiers qui pa- raissent être nominalement les ayants droit des biens à séquestrer ou, à défaut, d'autres éléments susceptibles de rendre vraisemblable qu'il s'agit de biens du débiteur au nom de tiers."]). Insgesamt erscheint es als glaubhaft, dass bei der AB._____ (Schweiz) AG, ... [Adresse], … Zürich, immer noch Vermögenswerte
- 32 - des Beschwerdegegners vorhanden sind, an denen dieser direkt oder zumindest wirtschaftlich über vorgeschobene Gesellschaften berechtigt ist. Im letzteren Fall kann gemäss obiger E. III. 3.4. mittels umgekehrtem Durchgriff Arrest gelegt wer- den, da (zumindest) im Stadium der Arrestbewilligung grundsätzlich davon aus- gegangen werden darf, dass mit sämtlichen, dem Beschwerdegegner zuzuord- nenden Gesellschaften kein legitimer Zweck verfolgt wurde. 3.5.7. Mit ihrem Arrestbegehren Nr. 7 beantragt die Beschwerdeführerin zunächst die Verarrestierung sämtlicher Vermögenswerte, welche die AC._____ AG, ... [Adresse], … Zürich (nachfolgend: AC._____), treuhänderisch für den Beschwer- degegner hält. Sodann sollen auch die Forderungen des Beschwerdegegners ge- genüber der erwähnten AC._____ verarrestiert werden (act. 1 S. 7). Aus dem Aktenverzeichnis des in der Schweiz gegen den Beschwerdegegner ge- führten Strafverfahrens ergibt sich, dass die AC._____ am 2. bzw. 4. Mai 2016 ei- ne Verdachtsmeldung an die MROS (Meldestelle für Geldwäscherei) erstattete (act. 4/73, Unterverzeichnis betreffend Verdachtsmeldung AC._____ AG). In die- sem, die Verdachtsmeldung der AC._____ betreffenden Unterverzeichnis sind un- ter anderem folgende Unterlagen vermerkt: Kontoeröffnungsunterlagen (Nr. 2), Mandatsliste C._____ und Mandatsliste (Nrn. 13 und 25), Portfolio Übersicht (Nrn. 14 und 26), Handelsregisterauszüge betreffend AW._____ AG, BA._____ AG, BB._____ AG und BC._____ AG (Nrn. 21–24). Daraus lässt sich schliessen, dass die AC._____ wahrscheinlich treuhänderisch (in eigenem oder fremdem Namen) für den Beschwerdegegner tätig war. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (act. 1 Rz 77 und 103) kann nor- malerweise nicht Arrest auf treuhänderisch durch Dritte gehaltene Vermögens- werte gelegt werden. Dies ist nach oben Ausgeführtem (im Sinne einer Ausnah- me) nur dann möglich, wenn Vermögenswerte lediglich formell auf den Namen ei- nes Dritten lauten. Gemeint ist damit der Fall des simulierten Eigentumserwerbs durch eine vorgeschobene Treuhänderin bzw. Strohperson (siehe oben E. III. 3.4.2.). Dass die AC._____ nicht als "normale" Treuhänderin bzw. als blos- se Strohperson für den Beschwerdegegner tätig war, wurde von der Beschwerde- führerin jedoch weder behauptet noch glaubhaft gemacht. Dagegen sprechen
- 33 - auch die Aussagen des Zeugen AO._____ im liechtensteinischen Strafverfahren. Aus diesen geht hervor, dass die AC._____ bezüglich der liechtensteinischen Konten der dem Beschwerdegegner zuzuordnenden Gesellschaften zwar als Kontaktperson auftrat. Es war dabei aber klar, dass sie im Auftrag des Beschwer- degegners bzw. eben gerade nicht als vorgeschobene Strohperson handelte (act. 4/32, Zeugeneinvernahme AO._____, insb. S. 4 f.). Aus diesen Gründen ist eine direkte Verarrestierung von Treugut vorliegend nicht möglich. Verarrestiert werden können aber die obligatorischen Ansprüche auf Herausgabe des allfälli- gen Treugutes (siehe oben E. III. 3.4.2.). Solche Ansprüche sind durch das Ar- restbegehren der Beschwerdeführerin, wonach auch Forderungen gegenüber der AC._____ zu verarrestieren seien, gedeckt. Da die AC._____ vermutlich als Treuhänderin des Beschwerdegegners agierte, erscheint es auch als glaubhaft, dass diesem ihr gegenüber noch Forderungen zustehen. Ebenfalls als Forderungen des Beschwerdegegners zu qualifizieren sind Forde- rungen von Gesellschaften, an denen dieser wirtschaftlich berechtigt ist, denn es darf im vorliegenden Verfahren davon ausgegangen werden, dass der Beschwer- degegner mit den Gesellschaften, für welche die AC._____ vermutlich tätig war, keinen legitimen Zweck verfolgte (umgekehrter Durchgriff, siehe oben E. III. 3.4.). 3.5.8. Mit ihrem Arrestbegehren Nr. 8 beantragt die Beschwerdeführerin zunächst die Verarrestierung sämtlicher Vermögenswerte, welche die AD._____ AG, ... [Adresse], … Zürich (nachfolgend: AD._____), treuhänderisch für den Beschwer- degegner hält. Sodann sollen auch die Forderungen des Beschwerdegegners ge- genüber der erwähnten AD._____ verarrestiert werden (act. 1 S. 7 f.). Aus dem Aktenverzeichnis des in der Schweiz gegen den Beschwerdegegner ge- führten Strafverfahrens ergibt sich, dass die AD._____ am 28. April 2016 eine Verdachtsmeldung an die MROS (Meldestelle für Geldwäscherei) erstattete (act. 4/74, Unterverzeichnis betreffend Verdachtsmeldung AD._____ AG). In die- sem, die Verdachtsmeldung der AD._____ betreffenden Unterverzeichnis sind un- ter anderem Eröffnungsdokumente und Vermögensausweise sowie Kontoauszü- ge betreffend verschiedene dem Beschwerdegegner wirtschaftlich zuzuordnende Gesellschaften vermerkt (Nrn. 4–11). Sodann sind auch derartige Unterlagen be-
- 34 - treffend den Beschwerdegegner persönlich und bezüglich eines Nummernkontos aufgeführt (Nrn. 12 und 13). Daraus lässt sich schliessen, dass die AD._____ wahrscheinlich treuhänderisch (in eigenem oder fremdem Namen) für den Be- schwerdegegner tätig war. Auch hier scheidet eine direkte Verarrestierung von allfälligem Treugut aus. Wie bei der AC._____ unterliess die Beschwerdeführerin es zu behaupten und glaub- haft zu machen, dass die AD._____ nicht als "normale" Treuhänderin bzw. als blosse Strohperson für den Beschwerdegegner tätig war. Zudem sind auch keine Anhaltspunkte für eine solche blosse "Strohtätigkeit" ersichtlich. Verarrestiert wer- den können aber die obligatorischen Ansprüche auf Herausgabe des allfälligen Treugutes (siehe oben E. III. 3.4.2.). Solche Ansprüche sind durch das Arrestbe- gehren der Beschwerdeführerin, wonach auch Forderungen gegenüber der AD._____ zu verarrestieren seien, gedeckt. Da die AD._____ vermutlich als Treuhänderin des Beschwerdegegners agierte, erscheint es auch als glaubhaft, dass diesem ihr gegenüber noch Forderungen zustehen. Ebenfalls als Forderungen des Beschwerdegegners zu qualifizieren sind Forde- rungen von Gesellschaften, an denen dieser wirtschaftlich berechtigt ist, denn es darf im vorliegenden Verfahren davon ausgegangen werden, dass der Beschwer- degegner mit den Gesellschaften, für welche die AD._____ vermutlich tätig war, keinen legitimen Zweck verfolgte (umgekehrter Durchgriff, siehe oben E. III. 3.4.). 3.6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Vorliegen sowohl eines Arrest- grundes (Art. 271 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG) als auch einer Arrestforderung (Schaden- ersatz nach russischem Recht, vorliegend begrenzt auf Fr. 50 Mio.) und diverser Arrestgegenstände (Guthaben auf Bankkonten, Ansprüche auf Liquidationserlöse, Forderungen gegenüber einer Kanzlei und Treuhandgesellschaften) glaubhaft er- scheint. Damit ist nach Massgabe des separaten Formulars „Arrestbefehl“, aus- gehend von den eingangs aufgeführten Arrestbegehren der Beschwerdeführerin, ein im Sinne der vorstehenden Erwägung III. 3.5. angepasster bzw. korrigierter Arrestbefehl zu erlassen.
- 35 - IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen / Arrestkaution
1. Da die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde praktisch vollumfänglich ob- siegt und der Beschwerdegegner der Natur des Verfahrens nach nicht in das Be- schwerdeverfahren einbezogen wurde, sind die Kosten des Beschwerdeverfah- rens auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 107 Abs. 2 ZPO). Mit dem erstin- stanzlichen Entscheid sind auch die erstinstanzlichen Kosten aufzuheben, wobei für den von der Kammer auszustellenden Arrestbefehl die Kosten zu erheben sind, welche das Einzelgericht richtigerweise erhoben hätte. Das sind Fr. 3'000.– (Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 48 GebV SchKG). Sie sind der Beschwerdeführerin auf- zuerlegen und aus dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss zu beziehen.
2. Da der Beschwerdegegner bis anhin nicht in das Verfahren involviert war und er sich dementsprechend auch nicht mit dem angefochtenen Entscheid identifizie- ren konnte, kann er nicht zur Leistung einer Parteientschädigung an die obsie- gende Beschwerdeführerin verpflichtet werden. Sodann liegt auch kein Fall vor, in welchem der Staat materiell als Partei zu betrachten und deshalb gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung die Zusprechung einer Parteientschädigung aus der Staatskasse ausnahmsweise zu prüfen wäre (vgl. BGE 140 III 501 E. 4).
3. Für die Verpflichtung der Beschwerdeführerin zur Leistung einer Arrestkaution (Art. 273 Abs. 1 SchKG) besteht derzeit kein Anlass, zumal der Beschwerdegeg- ner aufgrund der Sperrung diverser Bankkonten durch die Staatsanwaltschaft oh- nehin nicht über die sich darauf befindlichen Vermögenswerte verfügen könnte (act. 4/44, Schreiben 9. April 2019 und Beilage 2 zum Affidavit). Sodann ist auch nicht klar, zu welchem Zeitpunkt die Liquidation der U._____ abgeschlossen sein wird, sodass dann ein allfälliger Liquidationserlös effektiv ausbezahlt werden könnte. Der durch die Arrestlegung für den Beschwerdegegner drohende Scha- den hat sich damit noch nicht in einem Masse manifestiert, das die Auferlegung einer Kaution rechtfertigen würde. Zudem spricht auch Gewichtiges dafür, dass die Arrestforderung begründet ist.
- 36 - Es wird erkannt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung des Bezirksgerichts Zü- rich, Einzelgericht Audienz, vom 8. Dezember 2020 aufgehoben, und es wird ein Arrestbefehl nach Massgabe des separaten Formulars „Arrestbefehl“ er- teilt. Soweit die Beschwerdeführerin mehr oder Anderes verlangt, wird das Arrestgesuch abgewiesen.
2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.
3. Die Kosten des Arrestbefehls werden auf Fr. 3'000.– festgesetzt, der Be- schwerdeführerin auferlegt und aus dem von ihr geleisteten Vorschuss be- zogen.
4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung dieses Entscheids samt Arrestbefehl an die Be- schwerdeführerin, an das Betreibungsamt Zürich 1 sowie an das Bezirksge- richt Zürich, Einzelgericht Audienz, je gegen Empfangsschein, und an die Obergerichtskasse. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine allfällige Einsprache gegen die Erteilung des Arrestbefehls (vgl. Ziff. 2 lit. a der Bemerkungen auf dem Formular "Arrestbefehl") hat nicht bei der II. Zivilkammer des Obergerichts, sondern beim Bezirksgericht Zürich, Ein- zelgericht Audienz, zu erfolgen.
7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
- 37 - Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 50 Mio. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. D. Siegwart versandt am: