Erwägungen (2 Absätze)
E. 1 Die Gläubigerin stellte mit Eingaben vom 17. November 2020 in den Betrei- bungen Nr. 1, 2 und 3 je ein Konkursbegehren gegen die Schuldnerin für Forde- rungen von insgesamt Fr. 13'519.35 (Betreibung Nr. 1: total Fr. 3'435.30 [unter Berücksichtigung von Zins zu 5% vom 04.09.2020–23.11.2020 von Fr. 33.90; vgl. act. 7/1]; Betreibung Nr. 2: total Fr. 3'178.80 [unter Berücksichtigung von Zins zu 5% vom 04.09.2020–23.11.2020 von Fr. 31.20; vgl. act. 7/1]; Betreibung Nr. 3: to- tal Fr. 6'905.25 [unter Berücksichtigung von Zins zu 5% vom 04.09.2020– 23.11.2020 von Fr. 71.40; vgl. act. 7/3], vgl. auch die Ausführungen in der Verfü- gung vom 22. Dezember 2020, act. 10 E. 2.3.). Am 17. Dezember 2020 eröffnete das Konkursgericht des Bezirksgerichtes Zürich in den Betreibungen Nr. 1, 2 und 3 den Konkurs über die Schuldnerin (vgl. act. 6 [= act. 3 = act. 7/13]). Mit rechtzeitig erhobener Beschwerde vom 21. Dezember 2020 beantragt die Schuldnerin die Aufhebung des Konkurses. Dabei macht sie geltend, sie habe die Forderungen der Gläubigerin vor Konkurseröffnung bezahlt (vgl. act. 2, vgl. zur Rechtzeitigkeit act. 7/16). Mit Verfügung vom 22. Dezember 2020 wurde der Beschwerde antragsgemäss aufschiebende Wirkung zuerkannt, und es wurde der Schuldnerin Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses angesetzt (vgl. act. 10). Der Vorschuss wurde innert Frist geleistet (act. 12). Die erstinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 7/1–16). Das Verfahren ist spruchreif. 2.1. Im Beschwerdeverfahren können neue Tatsachen, die vor dem erstinstanzli- chen Entscheid eingetreten sind, ohne Einschränkung geltend gemacht werden. Dazu gehört insbesondere, dass die Forderung der Gläubigerin schon vor der Konkurseröffnung nebst Zinsen und Kosten bezahlt wurde, was nach Art. 172 Ziff. 3 SchKG zur Abweisung des Konkursbegehrens geführt hätte, wenn es dem Konkursgericht bekannt gewesen wäre. Für die Gutheissung der Beschwerde ist zudem erforderlich, dass innert der Beschwerdefrist auch die Kosten des Kon- kursamts und des erstinstanzlichen Konkursgerichts sichergestellt werden. Nach ständiger Praxis der Kammer wird von der Prüfung der Zahlungsfähigkeit im Sin-
- 3 - ne von Art. 174 Abs. 2 SchKG abgesehen, wenn sich der Konkursaufhebungs- grund vor der Konkurseröffnung verwirklichte. Dass ein Schuldner in dieser Kon- stellation die Kosten des Konkursrichters (zusammen mit jenen des Konkursam- tes) erst nach der Konkurseröffnung sichergestellt hat, bleibt dabei unberücksich- tigt (vgl. zum Ganzen ZR 110/2011 Nr. 79). 2.2. Die Schuldnerin belegt mittels Abrechnungen des Betreibungsamtes Zü- rich 5 sowie mittels Buchungsbelegen, dem Betreibungsamt am 23. November 2020 in der Betreibung Nr. 1 den Betrag von Fr. 3'450.95 bezahlt zu haben (act. 4/3/1–2), in der Betreibung Nr. 2 den Betrag von Fr. 3'193.20 (act. 4/4/1–2) und in der Betreibung Nr. 3 den Betrag von Fr. 6'939.70 (act. 4/5/1–2). Damit hat die Schuldnerin die der Konkurseröffnung zugrunde liegenden Forderung vor Konkurseröffnung bezahlt (vgl. auch act. 10 E. 2.3.). Ferner stellte die Schuldnerin innert der Rechtsmittelfrist die Kosten des Konkursverfahrens sowie die erstin- stanzlichen Verfahrenskosten beim Konkursamt Aussersihl-Zürich sicher (vgl. act. 4/6 = act. 9). Die Voraussetzungen für die Aufhebung des Konkurses sind damit erfüllt. Von der Prüfung der Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin kann folglich abge- sehen werden. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen und das Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich vom 17. Dezember 2020 ist aufzu- heben.
E. 3 Die Schuldnerin hat es versäumt, die erfolgte Tilgung der Konkursforderung rechtzeitig vor dem Erlass des angefochtenen Urteils dem Konkursgericht mitzu- teilen. Auch wenn die Bezahlung vor dem Termin für die Verhandlung über das Konkursbegehren erfolgte, durfte sich die Schuldnerin nicht darauf verlassen, dass eine Teilnahme an der Verhandlung über das Konkursbegehren oder eine Mitteilung an das Konkursgericht nicht mehr erforderlich wären. Vielmehr war es an ihr, nach dem Erhalt der Vorladung zur Konkursverhandlung vom
19. November 2020 (vgl. act. 7/10) selber beim Konkursgericht auf die erfolgte Tilgung hinzuweisen. Dies insbesondere mit Blick auf Art. 172 Ziff. 3 SchKG, wo- nach das Konkursbegehren abzuweisen ist, wenn der Schuldner durch Urkunden beweist, dass die Schuld, Zinsen und Kosten inbegriffen, getilgt ist. Indem die Schuldnerin die erfolgte Zahlung der Vorinstanz nicht rechtzeitig zur Kenntnis
- 4 - brachte, hat sie sowohl die erstinstanzliche Konkurseröffnung als auch das Be- schwerdeverfahren verursacht. Entsprechend hat sie die Kosten des Beschwer- deverfahrens, die Kosten des erstinstanzlichen Konkursgerichtes und die Kosten des Konkursamtes zu tragen. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren ist mit dem geleisteten Vorschuss zu verrechnen. Es wird erkannt:
Dispositiv
- In Gutheissung der Beschwerde wird das angefochtene Urteil des Kon- kursgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich vom 17. Dezember 2020, mit dem über die Schuldnerin der Konkurs eröffnet wurde, aufgehoben. Das Kon- kursbegehren wird abgewiesen.
- Die zweitinstanzliche Spruchgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt, der Schuldnerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss ver- rechnet. Die erstinstanzliche Spruchgebühr von Fr. 400.– wird bestätigt und ebenfalls der Schuldnerin auferlegt.
- Das Konkursamt Aussersihl-Zürich wird angewiesen, von dem bei ihm ein- bezahlten Totalbetrag von Fr. 2'600.– (Fr. 1'200.– Zahlung der Schuldnerin sowie Fr. 1'400.– Rest des von der Gläubigerin dem Konkursgericht geleis- teten Barvorschusses) der Gläubigerin Fr. 1'800.– und der Schuldnerin einen nach Abzug seiner Kosten allfällig verbleibenden Restbetrag auszu- zahlen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage des Doppels von act. 2, sowie an das Konkursgericht des Bezirksgerichtes Zü- rich (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Aussersihl-Zürich, ferner mit besonderer Anzeige an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Zürich 5, je gegen Emp- fangsschein.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, - 5 - 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw M. Schnarwiler versandt am:
- Januar 2021
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PS200251-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. D. Glur und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichts- schreiberin MLaw M. Schnarwiler Urteil vom 4. Januar 2021 in Sachen A._____ AG, Schuldnerin und Beschwerdeführerin, gegen B._____ Pensionskasse, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin, betreffend Konkurseröffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich vom 17. Dezember 2020 (EK201811)
- 2 - Erwägungen:
1. Die Gläubigerin stellte mit Eingaben vom 17. November 2020 in den Betrei- bungen Nr. 1, 2 und 3 je ein Konkursbegehren gegen die Schuldnerin für Forde- rungen von insgesamt Fr. 13'519.35 (Betreibung Nr. 1: total Fr. 3'435.30 [unter Berücksichtigung von Zins zu 5% vom 04.09.2020–23.11.2020 von Fr. 33.90; vgl. act. 7/1]; Betreibung Nr. 2: total Fr. 3'178.80 [unter Berücksichtigung von Zins zu 5% vom 04.09.2020–23.11.2020 von Fr. 31.20; vgl. act. 7/1]; Betreibung Nr. 3: to- tal Fr. 6'905.25 [unter Berücksichtigung von Zins zu 5% vom 04.09.2020– 23.11.2020 von Fr. 71.40; vgl. act. 7/3], vgl. auch die Ausführungen in der Verfü- gung vom 22. Dezember 2020, act. 10 E. 2.3.). Am 17. Dezember 2020 eröffnete das Konkursgericht des Bezirksgerichtes Zürich in den Betreibungen Nr. 1, 2 und 3 den Konkurs über die Schuldnerin (vgl. act. 6 [= act. 3 = act. 7/13]). Mit rechtzeitig erhobener Beschwerde vom 21. Dezember 2020 beantragt die Schuldnerin die Aufhebung des Konkurses. Dabei macht sie geltend, sie habe die Forderungen der Gläubigerin vor Konkurseröffnung bezahlt (vgl. act. 2, vgl. zur Rechtzeitigkeit act. 7/16). Mit Verfügung vom 22. Dezember 2020 wurde der Beschwerde antragsgemäss aufschiebende Wirkung zuerkannt, und es wurde der Schuldnerin Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses angesetzt (vgl. act. 10). Der Vorschuss wurde innert Frist geleistet (act. 12). Die erstinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 7/1–16). Das Verfahren ist spruchreif. 2.1. Im Beschwerdeverfahren können neue Tatsachen, die vor dem erstinstanzli- chen Entscheid eingetreten sind, ohne Einschränkung geltend gemacht werden. Dazu gehört insbesondere, dass die Forderung der Gläubigerin schon vor der Konkurseröffnung nebst Zinsen und Kosten bezahlt wurde, was nach Art. 172 Ziff. 3 SchKG zur Abweisung des Konkursbegehrens geführt hätte, wenn es dem Konkursgericht bekannt gewesen wäre. Für die Gutheissung der Beschwerde ist zudem erforderlich, dass innert der Beschwerdefrist auch die Kosten des Kon- kursamts und des erstinstanzlichen Konkursgerichts sichergestellt werden. Nach ständiger Praxis der Kammer wird von der Prüfung der Zahlungsfähigkeit im Sin-
- 3 - ne von Art. 174 Abs. 2 SchKG abgesehen, wenn sich der Konkursaufhebungs- grund vor der Konkurseröffnung verwirklichte. Dass ein Schuldner in dieser Kon- stellation die Kosten des Konkursrichters (zusammen mit jenen des Konkursam- tes) erst nach der Konkurseröffnung sichergestellt hat, bleibt dabei unberücksich- tigt (vgl. zum Ganzen ZR 110/2011 Nr. 79). 2.2. Die Schuldnerin belegt mittels Abrechnungen des Betreibungsamtes Zü- rich 5 sowie mittels Buchungsbelegen, dem Betreibungsamt am 23. November 2020 in der Betreibung Nr. 1 den Betrag von Fr. 3'450.95 bezahlt zu haben (act. 4/3/1–2), in der Betreibung Nr. 2 den Betrag von Fr. 3'193.20 (act. 4/4/1–2) und in der Betreibung Nr. 3 den Betrag von Fr. 6'939.70 (act. 4/5/1–2). Damit hat die Schuldnerin die der Konkurseröffnung zugrunde liegenden Forderung vor Konkurseröffnung bezahlt (vgl. auch act. 10 E. 2.3.). Ferner stellte die Schuldnerin innert der Rechtsmittelfrist die Kosten des Konkursverfahrens sowie die erstin- stanzlichen Verfahrenskosten beim Konkursamt Aussersihl-Zürich sicher (vgl. act. 4/6 = act. 9). Die Voraussetzungen für die Aufhebung des Konkurses sind damit erfüllt. Von der Prüfung der Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin kann folglich abge- sehen werden. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen und das Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich vom 17. Dezember 2020 ist aufzu- heben. 3 Die Schuldnerin hat es versäumt, die erfolgte Tilgung der Konkursforderung rechtzeitig vor dem Erlass des angefochtenen Urteils dem Konkursgericht mitzu- teilen. Auch wenn die Bezahlung vor dem Termin für die Verhandlung über das Konkursbegehren erfolgte, durfte sich die Schuldnerin nicht darauf verlassen, dass eine Teilnahme an der Verhandlung über das Konkursbegehren oder eine Mitteilung an das Konkursgericht nicht mehr erforderlich wären. Vielmehr war es an ihr, nach dem Erhalt der Vorladung zur Konkursverhandlung vom
19. November 2020 (vgl. act. 7/10) selber beim Konkursgericht auf die erfolgte Tilgung hinzuweisen. Dies insbesondere mit Blick auf Art. 172 Ziff. 3 SchKG, wo- nach das Konkursbegehren abzuweisen ist, wenn der Schuldner durch Urkunden beweist, dass die Schuld, Zinsen und Kosten inbegriffen, getilgt ist. Indem die Schuldnerin die erfolgte Zahlung der Vorinstanz nicht rechtzeitig zur Kenntnis
- 4 - brachte, hat sie sowohl die erstinstanzliche Konkurseröffnung als auch das Be- schwerdeverfahren verursacht. Entsprechend hat sie die Kosten des Beschwer- deverfahrens, die Kosten des erstinstanzlichen Konkursgerichtes und die Kosten des Konkursamtes zu tragen. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren ist mit dem geleisteten Vorschuss zu verrechnen. Es wird erkannt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird das angefochtene Urteil des Kon- kursgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich vom 17. Dezember 2020, mit dem über die Schuldnerin der Konkurs eröffnet wurde, aufgehoben. Das Kon- kursbegehren wird abgewiesen.
2. Die zweitinstanzliche Spruchgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt, der Schuldnerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss ver- rechnet. Die erstinstanzliche Spruchgebühr von Fr. 400.– wird bestätigt und ebenfalls der Schuldnerin auferlegt.
3. Das Konkursamt Aussersihl-Zürich wird angewiesen, von dem bei ihm ein- bezahlten Totalbetrag von Fr. 2'600.– (Fr. 1'200.– Zahlung der Schuldnerin sowie Fr. 1'400.– Rest des von der Gläubigerin dem Konkursgericht geleis- teten Barvorschusses) der Gläubigerin Fr. 1'800.– und der Schuldnerin einen nach Abzug seiner Kosten allfällig verbleibenden Restbetrag auszu- zahlen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage des Doppels von act. 2, sowie an das Konkursgericht des Bezirksgerichtes Zü- rich (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Aussersihl-Zürich, ferner mit besonderer Anzeige an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Zürich 5, je gegen Emp- fangsschein.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht,
- 5 - 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw M. Schnarwiler versandt am:
5. Januar 2021