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PS200238

Betreibungen / Feststellung Nichtigkeit

Zürich OG · 2021-01-29 · Deutsch ZH
Erwägungen (11 Absätze)

E. 1.1 Der Kanton Zürich, vertreten durch das Kantonale Steueramt Zürich (fortan Beschwerdegegner) hat A._____ (fortan Beschwerdeführerin) im Jahr 2019 sowie zu Beginn des Jahres 2020 mehrfach betrieben und zwar wie folgt:

1) Betreibung Nr. 1: Zahlungsbefehl vom 24. Oktober 2019 über insgesamt Fr. 46'094.70, für die Staats- und Gemeindesteuern 2011–2012 und Steuer- strafen gestützt auf die Verfügung vom 16. März 2018 zuzüglich Zins zu 4.5 % seit 17. Oktober 2019, sowie für die bereits aufgelaufenen Zinsen bis

16. Oktober 2019, die Staatsgebühr sowie für eine Barauslagenpauschale (act. 2/1);

2) Betreibung Nr. 2: Zahlungsbefehl vom 24. Oktober 2019 über insgesamt Fr. 11'297.35, für die Direkte Bundessteuer 2011–2012 und Steuerstrafen gestützt auf die Verfügung vom 16. März 2018 zuzüglich Zins zu 3 % seit

17. Oktober 2019, sowie für die bereits aufgelaufenen Zinsen bis

16. Oktober 2019 (act. 2/2);

3) Betreibung Nr. 3: Zahlungsbefehl vom 11. Dezember 2019 über insgesamt Fr. 3'705.60, für die Direkte Bundessteuer 2016 sowie eine Ordnungsbusse gestützt auf die Verfügung vom 13. November 2018 zuzüglich Zins zu 3 % seit 6. Dezember 2019, sowie für die bereits aufgelaufenen Zinsen bis

E. 1.2 Zudem hat der Beschwerdegegner gestützt auf die Sicherstellungsverfügun- gen vom 27. August 2020 mit am gleichen Tag ergangenen Arrestbefehlen Nr. 5

- 3 - und 6 diverse Vermögenswerte der Beschwerdeführerin verarrestieren lassen: Der Arrestbefehl Nr. 5 lautet auf eine Forderungssumme in der Höhe von Fr. 48'376.40 nebst Zins zu 3 % auf Fr. 42'674.15 ab 28. August 2020 zuzüglich mutmassliche Kosten in der Höhe von Fr. 1'623.60, somit auf total Fr. 50'000.–. Als Forderungsurkunde ist im Arrestbefehl Nr. 5 die Sicherstellungsverfügung vom 27. August 2020 genannt, mit welcher von der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 170 Abs. 1 DBG i.V.m. Art. 169 DGB die Sicherstellung von Forderungen für die Direkten Bundessteuern und Verzugszinse für die Steuerjahre 2012 und 2016 bis 2019 zuzüglich Zinsen und mutmasslicher Kosten verlangt wurde (vgl. act. 15/1). Der Arrestbefehl Nr. 6 lautet auf eine Forderungssumme in der Höhe von Fr. 94'918.20 zuzüglich Zins bis 27. August 2020 von Fr. 5'511.65, mutmass- liche künftige Verfahrenskosten von Fr. 1'570.15 nebst Zins zu 0.25 % auf Fr. 85'720.55 ab 28. August 2020. Als Forderungsurkunde ist im Arrestbefehl Nr. 6 die zugehörige Sicherstellungsverfügung vom 27. August 2020 vermerkt, mit welcher von der Beschwerdeführerin gestützt auf § 181 StG ZH die Sicherstellung von Forderungen aus Nachsteuern und Bussen im Zusammenhang mit den Staats- und Gemeindesteuern 2011 bis 2012 zuzüglich Zinsen und mutmasslicher künftiger Verfahrenskosten verlangt wurde (vgl. act. 15/2).

E. 1.3 Im Nachgang zur vorgenannten Verarrestierung diverser Vermögenswerte der Beschwerdeführerin durch das Betreibungsamt Zürich 7 beantragte die Be- schwerdeführerin beim besagten Betreibungsamt die Freigabe sämtlicher Arrest- gegenstände in den Arresten Nrn. 5 und 6, da der Beschwerdegegner die Arreste nicht prosequiert habe. Mit Schreiben vom 30. September 2020 verfügte das Be- treibungsamt 7 die Abweisung des Begehrens der Beschwerdeführerin um Frei- gabe der Arrestgegenstände mit der Begründung, dass der Beschwerdegegner mitgeteilt habe, er werde die entsprechenden Betreibungen gegen die Beschwer- deführerin erst nach Rechtskraft der (von der Beschwerdeführerin angefochtenen) Sicherstellungsverfügungen einleiten. Die Sicherstellungsverfügungen vom 27. August 2020 gölten zudem als Klageerhebung im Sinne von Art. 279 Abs. 4 SchKG (act. 2/6).

- 4 -

E. 1.4 Wohl als Reaktion auf das vorgenannte Schreiben des Betreibungsamtes erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 26. Oktober 2020 (Datum Postübergabe) Beschwerde gegen die Betreibungen Nrn. 1, 2, 3 und 4 des Be- treibungsamtes Zürich 7 an die 1. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich als unte- re kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung- und Konkurs (fortan Vo- rinstanz). Dabei stellte sie sinngemäss die Rechtsbegehren, es seien die be- zeichneten Betreibungen für nichtig zu erklären und im Betreibungsregister zu lö- schen, verbunden mit dem prozessualen Antrag, es sei ihrer Beschwerde die auf- schiebende Wirkung zu erteilen (act. 1 S. 1 Ziff. 1–3). Zusätzlich beantragte sie, es sei das Betreibungsamt Zürich 7 aufzufordern, ihr "die Mitteilung des Be- schwerdegegner im Bezug auf dem Vollzug des Arrest 6" vorzulegen (act. 1 S 1 Ziff. 4). Mit Zirkulationsbeschluss vom 20. November 2020 hat die Vorinstanz die Beschwerde abgewiesen (act. 3 = act. 6 [Aktenexemplar] = act. 8, fortan zitiert als act. 6).

E. 1.5 Gegen den Zirkulationsbeschluss der Vorinstanz vom 20. November 2020 hat die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 3. Dezember 2020 (Datum Post- stempel) rechtzeitig Beschwerde an die Kammer erhoben (act. 7, zur Rechtzeitig- keit vgl. act. 4/3). Damit verlangt sie in der Sache sinngemäss, der Zirkulationsbe- schluss der Vorinstanz vom 20. November 2020 sei für nichtig zu erklären und aufzuheben und zudem seien die Betreibungen Nrn. 1, 2, 3 und 4 für nichtig zu erklären bzw. sofort einzustellen bzw. durch das Betreibungsamt Zürich 7 zu lö- schen (Rechtsbegehren Nrn. 2, 5, 6 und 7), alles unter Kosten- und Entschädi- gungsfolgen zu Lasten des Beschwerdegegners und des Betreibungsamtes Zü- rich 7. In prozessualer Hinsicht beantragt die Beschwerdeführerin die Erteilung der aufschiebenden Wirkung für die Beschwerde (Rechtsbegehren Nr. 1 in act. 7), das Einholen von Vernehmlassungen des Beschwerdegegners sowie des Betrei- bungsamtes Zürich 7 sowohl im erstinstanzlichen als auch im zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahren (Rechtsbegehren Nrn. 3 und 4 in act. 7), die Verpflichtung des Betreibungsamtes Zürich 7 zum Vorlegen der Mitteilung des Beschwerde- gegners mit Bezug auf den Vollzug des Arrestes Nr. 6 sowie den Beizug sämtli- cher Akten mit Bezug auf die Arreste Nrn. 5 und 6 sowie die Betreibungen Nrn. 1, 2, 3 und 4 (Rechtsbegehren Nrn. 8 und 9 in act. 7; vgl. zum Ganzen act. 7 S. 1 f.).

- 5 -

E. 1.6 Mit Schriftsätzen vom 9. Dezember 2020 und vom 11. Dezember 2020 (je- weils Datum Poststempel), mithin innert noch laufender Beschwerdefrist, ergänzte die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde vom 3. Dezember 2020 (act. 9, act. 10/1–4, act. 11 und act. 12). Mit Eingabe vom 9. Dezember 2020 beantragte sie ergänzend, der Beschwerdegegner sei aufzufordern, Beweismittel für seine Forderungen gemäss Arrestbefehl Nrn. 5 und 6 vorzulegen (Rechtsbegehren Nr. 1 in act. 9), die Vorinstanz sei anzuweisen, den Beschwerdegegner entsprechend anzuweisen (Rechtsbegehren Nr. 2 in act. 9) und schliesslich sei die Vorinstanz aufzufordern, ihr eine 10-tägige Frist zur Einreichung der Arresturkunden Nrn. 5 und 6 anzusetzen (Rechtsbegehren Nr. 3 in act. 9; vgl. zum Ganzen act. 9 S. 1). Mit der zweiten Beschwerdeergänzung vom 11. Dezember 2020 beantragte die Beschwerdeführerin, es sei festzustellen, dass die Vorinstanz ihre gerichtliche Fragepflicht gemäss Art. 56 ZPO nicht wahrgenommen habe und das Bezirksge- richt sei aufzufordern, seine gerichtliche Fragepflicht zu erfüllen (act. 11 S. 1).

E. 1.7 Mit Mitteilung vom 23. Dezember 2020 wurde den Parteien der Beschwer- deeingang bei der Kammer angezeigt und es wurden weitere prozessleitende An- ordnungen – soweit nötig – in Aussicht gestellt (act. 13/1–2).

E. 1.8 Am 30. Dezember 2020 reichte die Beschwerdeführerin schliesslich Kopien der Arrest-Urkunden Nr. 5 und Nr. 6 ein (act. 14 und act. 15/1–2).

E. 1.9 Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 1–4). Darüber hinaus das Betreibungsamt Zürich 7 aufzufordern, alle Akten in Bezug auf die Arreste 5 und 6 sowie die Betreibungen Nrn. 1, 2, 3 und 4 einzureichen (Rechtsbegehren Nr. 9 in act. 7) besteht kein Anlass, und ein solcher wird denn auch von der Beschwerdeführerin in keiner Art und Weise begründet; weshalb auf den entsprechenden Antrag nicht einzutreten ist. Auf das Einholen einer Stellung- nahme sowie von Vernehmlassungen des Betreibungsamtes oder der Vorinstanz

– wie von der Beschwerdeführerin beantragt (vgl. act. 7, Rechtsbegehren Nrn. 3 und 4) – kann verzichtet werden, da sich die Beschwerde sofort als unbegründet (sofern überhaupt zulässig) erweist (vgl. Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG, § 84 GOG und Art. 322 Abs. 1 ZPO); auf die entsprechenden Anträge ist damit ebenfalls nicht einzutreten (Rechtsbegehren Nrn. 3 und 4 in act. 7). Dem

- 6 - Beschwerdegegner sind mit dem vorliegenden Entscheid Kopien der act. 7, act. 9 und act. 11 nur noch zur Kenntnisnahme zuzustellen. Das Verfahren ist spruch- reif. 2. 2.1 Das Verfahren der Aufsichtsbeschwerde in Schuldbetreibungs- und Kon- kurssachen (Art. 17 f. SchKG) richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. Soweit Art. 20a Abs. 2 SchKG keine Bestimmungen enthält, re- geln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG). Im Kanton Zürich wird in § 84 i.V.m. § 85 GOG/ZH für das Verfahren des Weiterzugs an die obere kan- tonale Aufsichtsbehörde auf das Beschwerdeverfahren nach Art. 319 ff. ZPO ver- wiesen, welches dementsprechend als kantonales Recht anzuwenden ist (vgl. dazu JENT-SØRENSEN, Das kantonale Verfahren nach Art. 20a Abs. 3 SchKG: ein Relikt und die Möglichkeit einer Vereinheitlichung, BlSchK 2013 S. 89 ff., S. 103). 2.2 Die Beschwerde ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht wer- den (Art. 320 ZPO). Es sind konkrete Beschwerdeanträge zu stellen und zu be- gründen. Die beschwerdeführende Partei hat sich hierbei mit der Begründung des vorinstanzlichen Entscheides im Einzelnen auseinander zu setzen und anzuge- ben, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (Art. 321 ZPO; vgl. im Einzelnen auch BK ZPO-STERCHI, Bern 2012, Art. 321 N 15 ff.). Bei Parteien ohne anwaltliche Vertretung wird an diese Erfordernisse ein weniger strenger Massstab angelegt. Bei fehlender Auseinandersetzung bzw. Be- gründung ist jedoch auf die Beschwerde ohne Weiteres nicht einzutreten (vgl. OGer ZH PS110192 vom 21. Februar 2012, E. 5.1). Diese Anforderungen an eine Beschwerde sind der Beschwerdeführerin bereits aus zahlreichen anderen Beschwerdeverfahren vor der Kammer bekannt. 2.3 Die Vorinstanz hat die Beschwerde der Beschwerdeführerin abgewiesen und dies damit begründet, dass die angefochtenen Betreibungen Nrn. 1, 2, 3 und 4 nicht mit den mittels Sicherstellungsverfügungen vom 27. August 2020 in den

- 7 - Arresten Nrn. 5 und 6 gesicherten Forderungen des Beschwerdegengers iden- tisch seien. Die mit den Arresten Nrn. 5 und 6 gesicherten Forderungen beträfen namentlich andere Steuerperioden, andere Steuerarten oder Steuerstrafen (vgl. act. 6 E. 3.1). Damit vermöge die Beschwerdeführerin aus den Anmerkungen des Beschwerdegegners, wonach dieser die Betreibungen zur Arrestprosequierung erst nach Rechtskraft der Sicherstellungsverfügungen einleiten werde, zum Vorn- herein keinen Nichtigkeitsgrund hinsichtlich der Betreibungen Nrn. 1, 2, 3 und 4 herzuleiten. Andere Nichtigkeitsgründe seien nicht ersichtlich (vgl. act. 6 E. 3.2). 2.4 Die Beschwerdeführerin verlangt in der Sache, der Zirkulationsbeschluss der Vorinstanz vom 20. November 2020 im Verfahren Nr. CB200166 sei aufzuheben und für nichtig zu erklären. Zur Begründung trägt sie primär das bereits vor der Vorinstanz Vorgetragene erneut vor, nämlich, dass sich der Beschwerdegegner rechtsmissbräuchlich verhalte, indem er gegen sie gleichzeitig zweimal "klage", und ihr Einkommen und Vermögen zweimal "pfände" für die gleichen Forderun- gen (vgl. act. 7 S. 2 Ziff. 1 und act. 9 S. 2 Ziff. 5). Der Beschwerdegegner habe nämlich einerseits gestützt auf zwei Sicherstellungsverfügungen die Arreste Nrn. 5 und 6 gegen sie erwirkt und gleichzeitig für dieselben Forderungen Betrei- bungen (Nrn. 1, 2, 3 und 4) bzw. inzwischen auch Rechtsöffnungsbegehren (Ver- fahren Nrn. EB200552, EB200553, EB200812 und EB200811) gegen sie eingelei- tet. Dies sei rechtsmissbräuchlich (vgl. act. 7 S. 2 Ziff. 3 ff.). Auf die vorinstanzli- che Begründung geht die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift vom 2. Dezember 2020 und in den dazu nachgereichten Ergänzungen nur insofern ein, als sie ausführt, nachdem der Beschwerdegegner in der Sicherstellungsverfügung nicht angegeben habe, welche Forderungen damit sichergestellt würden, sei es für das Bezirksgericht (Vorinstanz) gar nicht möglich festzustellen, dass die Be- treibungen nichts mit den von den Sicherstellungsverfügungen betroffenen Forde- rungen des Beschwerdegegners zu tun hätten (vgl. act. 7 S. 2 Ziff. 2). 2.5 Es ist fraglich, ob die Beschwerde der Beschwerdeführerin damit den bei Laien bereits herabgesetzten Anforderungen an die Begründung einer Beschwer- de genügt und darauf überhaupt einzutreten wäre. Die Beschwerde ist aus den folgenden materiellen Gründen aber ohnehin abzuweisen:

- 8 - Zunächst gilt es festzuhalten, dass der Beschwerdegegner – entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin – in den gestützt auf Art. 170 Abs. 1 i.V.m. Art. 169 DBG bzw. § 181 StG ZH ergangenen Sicherstellungsverfügungen vom

27. August 2020 jeweils sehr wohl angegeben hat, auf welche Forderungen sich diese beziehen. Wie bereits eingangs ausgeführt, bezieht sich die eine Sicherstel- lungsverfügung vom 27. August 2020 (und damit der Arrestbefehl Nr. 5) auf For- derungen für die Direkten Bundessteuern und Verzugszinse für die Steuerjahre 2012 und 2016 bis 2019 zuzüglich Zinsen und mutmasslicher Kosten (vgl. act. 15/1) und die andere Sicherstellungsverfügung vom 27. August 2020 (und damit der Arrestbefehl Nr. 6) auf Forderungen aus Nachsteuern und Bussen im Zu- sammenhang mit den Staats- und Gemeindesteuern 2011 bis 2012 zuzüglich Zinsen und mutmasslicher künftiger Verfahrenskosten (vgl. act. 15/2). Richtig ist hingegen, dass weder aus den Sicherstellungsverfügungen noch aus den Arrest- befehlen die einzelnen Forderungen ersichtlich sind, aus welchen sich die in den Sicherstellungsverfügungen und zugehörige Arrestbefehlen aufgeführte (Forde- rungs-)Summe ergibt. Eine (wenn auch bloss teilweise) Identität der bereits in Be- treibung gesetzten Forderungen mit den nunmehr zusätzlich mittels Arrest gesi- cherten Forderungen kann somit nicht ausgeschlossen werden. Selbst wenn zwi- schen den mit Betreibungen Nrn. 1, 2, 3 und 4 in Betreibung gesetzten Forderun- gen und den mit den Arrestbefehlen Nrn. 5 und 6 gesicherten Forderungen Identi- tät bestünde, würde dies indes entgegen der Rechtsauffassung der Beschwerde- führerin nicht zur Nichtigkeit der Betreibungen Nrn. 1, 2, 3 und 4 führen: Wie be- reits im Entscheid der Kammer vom 15. Dezember 2020 (OGer ZH, Geschäft-Nr. PS200237, E. 7) hinsichtlich der Betreibung Nr. 3 dargelegt, stellt der Arrest keine Pfändung, sondern eine reine Sicherungsmassnahme dar. Er bezweckt, den Er- folg einer schon eingeleiteten oder erst noch bevorstehenden Vollstreckung, in der die Voraussetzungen einer provisorischen oder definitiven Pfändung noch nicht gegeben sind, durch sofortige Beschränkung der Verfügungsbefugnis des Schuldners zu sichern (BGE 133 III 589 E. 1). Deshalb schliesst die Arrestlegung die Einleitung und Fortsetzung einer Betreibung entgegen der Ansicht der Be- schwerdeführerin nicht aus, sondern dient gerade deren erfolgreicher Durchfüh- rung. Vielmehr sieht das Gesetz gerade vor, dass der Arrestgläubiger für dieselbe

- 9 - Forderung, für welche er bereits Arrest gelegt hat, innert 10 Tagen nach Zustel- lung der Arresturkunde zusätzlich Betreibung (oder Klage) einleiten muss, sofern er dies nicht bereits vor der Arrestlegung getan hat (vgl. Art. 279 Abs. 1 SchKG; vgl. zur Anwendbarkeit von Art. 279 SchKG auf den Steuerarrest BGer 5A_930/2017 vom 17. Oktober 2018 E. 7.3.3 = BGE 145 III 30), ansonsten der Arrest dahinfällt. Aus diesen Gründen wäre das Vorgehen des Beschwerdegeg- ners selbst dann nicht als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren, wenn es sich bei den mit Steuerarresten Nrn. 5 und 6 gesicherten Forderungen um dieselben han- deln sollte, die auch den Betreibungen Nrn. 1, 2, 3 und 4 zugrunde liegen. 2.7 Somit ist festzuhalten, dass das von der Beschwerdeführerin monierte Vor- gehen des Beschwerdegegners keine Nichtigkeit der Betreibungen Nrn. 1, 2, 3 und 4 zu begründen vermag. Der Entscheid der Vorinstanz ist demnach im Er- gebnis nicht zu beanstanden. 2.8 Sonstige Nichtigkeitsgründe, die von Amtes wegen zu berücksichtigen wä- ren (vgl. Art. 22 Abs. 1 SchKG), sind nicht ersichtlich. Insbesondere ist die von der Beschwerdeführerin in Frage gestellte Vertretungsbefugnis der Mitarbeiter der Gruppe Bezugsdienst bzw. der Dienstabteilung Inkasso des Beschwerdegegners ohne Weiteres gegeben: Gestützt auf § 7 bzw. § 8 der Verordnung über die Or- ganisation des kantonalen Steueramtes des Regierungsrates vom 17. Dezember 2008 sind die Mitarbeiter beider Abteilungen (unter anderem) zur Vertretung des Kantons Zürich (Beschwerdegegner) in Inkassoverfahren sowie die Gruppe Be- zugsdienste zusätzlich zur Durchführung von Sicherungsmassnahmen für die vom Kanton bezogenen Steuern legitimiert. 2.9 Damit besteht entgegen der Beschwerdeführerin kein Anlass zur Aufhebung, Einstellung oder Nichtigerklärung der Betreibungen Nrn. 1, 2, 3 und 4. Die Be- schwerde ist in Bezug auf die Rechtsbegehren Nrn. 2, 5, 6 und 7 der Eingabe vom 2. Dezember 2020 (act. 7) abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

- 10 - 3. 3.1 Mit dem vorliegenden Entscheid wird der Antrag der Beschwerdeführerin um Erteilung der aufschiebenden Wirkung (act. 7, Rechtsbegehren Nr. 1) gegen- standslos und ist abzuschreiben. 3.2 Im Übrigen kommt die Gutheissung eines solchen Antrags von vornherein nur in Frage, wenn es überhaupt etwas aufzuschieben gibt. Dies ist bei dem an- gefochtenen Entscheid der Vorinstanz, mit dem die Beschwerde der Beschwerde- führerin betreffend die Nichtigerklärung von offenbar zufolge Erhebens von Rechtsvorschlag eingestellter Betreibungen (vgl. act. 7 S. 2 Ziff. 5) abgewiesen wurde und keine Kosten erhoben sowie keine Parteientschädigungen zugespro- chen wurden, offensichtlich nicht der Fall. 3.3 Zu den diversen übrigen Rechtsbegehren bzw. prozessualen Anträgen der Beschwerdeführerin ist sodann lediglich noch das Folgende anzumerken: 3.3.1 Mit den Rechtsbegehren Nr. 8 in act. 7 (Beschwerdeschrift) beantragt die Beschwerdeführerin, das Betreibungsamt Zürich, Kreis 7, sei aufzufordern, die nicht genauer bezeichnete "Mitteilung" des Beschwerdegegners "im Bezug auf dem Vollzug des Arrest 6" vorzulegen. Den exakt gleichen Antrag hatte die Be- schwerdeführerin bereits vor der Vorinstanz gestellt (vgl. act. 1, Rechtsbegehren Nr. 4). Letztere hat diesen Antrag mit der Begründung abgewiesen, dass im Be- treibungsverfahren kein Anspruch auf Zustellung von Aktenkopien bestehe und das Akteneinsichtsrecht im Sinne von Art. 8a Abs. 1 SchKG im Amtslokal auszu- üben sei (vgl. act. 6, E. 3.3). Auf diese Begründung nimmt die Beschwerdeführe- rin in ihrer Beschwerde mit keinem Wort Bezug. Auf das Rechtsbegehren Nr. 8 in act. 7 ist somit mangels Begründung nicht einzutreten. 3.3.2 Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeergänzung vom

E. 5 Dezember 2019 (act. 2/3);

4) Betreibung Nr. 4: Zahlungsbefehl vom 29. Januar 2020 über insgesamt Fr. 7'066.40, für die Direkte Bundessteuer 2016 gestützt auf die Verfügung vom 16. Juli 2019 zuzüglich Zins zu 3 % seit 24. Januar 2002, bereits verfal- lenen Zins sowie für die auf der Forderung bereits aufgelaufenen Zinsen bis

23. Januar 2020 (act. 2/4);

E. 9 Dezember 2020 weiter verlangt hat, der Beschwerdegegner sei aufzufordern, Beweismittel für seine den Arresten Nrn. 5 und 6 zugrunde liegenden Forderun- gen vorzulegen bzw. die Vorinstanz habe eine entsprechende Aufforderung zu er- lassen, ist die Beschwerdeführerin darauf hinzuweisen, dass weder das Betrei-

- 11 - bungsamt noch die Aufsichtsbehörde (auf Beschwerde hin) befugt sind, die mate- rielle Berechtigung eines (Steuer-)Arrestes zu überprüfen (BGE 145 III 221, E. 5.2; 130 III 579, E. 2.2.4; 129 III 203, E. 2.2-2.3; BGer, 5A_730/2016 vom

20. Dezember 2016, E. 3.2.2). Damit besteht auch keinerlei Anlass dafür, den Be- schwerdegegner oder die Vorinstanz im Rahmen des vorliegenden Beschwerde- verfahrens zum Vorlegen bzw. Einfordern von Beweismitteln für den materiellen Bestand der Arrestforderungen zu verpflichten. Die Rechtsbegehren Nrn. 1 und 2 der Beschwerdeergänzung vom 9. Dezember 2020 (act. 9) sind folglich abzuwei- sen. 3.3.3 Das Rechtsbegehren Nr. 3 derselben Beschwerdeergänzung (act. 9) ist ab- zuschreiben, da die Beschwerdeführerin die Arresturkunden betreffend die Arres- te Nrn. 5 und 6 inzwischen selbst eingereicht hat (vgl. act. 15/1-2). 3.3.4 Mit der zweiten Beschwerdeergänzung vom 11. Dezember 2020 macht die Beschwerdeführerin schliesslich eine Verletzung der gerichtlichen Fragepflicht durch die Vorinstanz geltend (act. 11), ohne jedoch darzulegen, wie konkret bzw. inwiefern die Vorinstanz ihre gerichtliche Fragepflicht verletzt haben soll. Mangels Begründung ist auf die Rechtsbegehren Nrn. 1 und 2 der Beschwerdeergänzung vom 11. Dezember 2020 somit ebenfalls nicht einzutreten. 4. 4.1 Das SchK-Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos, es können aber bei bös- oder mutwilliger Prozessführung Bussen bis zu Fr. 1'500.– sowie Gebüh- ren und Auslagen auferlegt werden (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Dies ist der Beschwerdeführerin bereits aus früheren Beschwerdeverfahren vor der Kammer bekannt (vgl. etwa OGer ZH PS200001 vom 10. Januar 2020, E. 12; PS190227 vom 31. Januar 2020 und zuletzt PS210001 vom 18. Januar 2021, E. 4). 4.2 Bereits im Entscheid der Kammer vom 15. Dezember 2020 (OGer ZH, PS200237, E. 7) wurde der Beschwerdeführerin eingehend erläutert, dass ein Ar- rest eine Pfändung für dieselbe Forderung nicht ausschliesst, sondern ihr als Si- cherungsmassnahme wesensgemäss vorausgeht und darin deshalb auch kein

- 12 - Nichtigkeitsgrund erblickt wird. Da die vorliegende Beschwerde jedoch erhoben wurde, noch bevor der Beschwerdeführerin der vorgenannte Entscheid zugestellt wurde, sind ihr für das vorliegende Beschwerdeverfahren noch keine Kosten we- gen mutwilliger Beschwerdeführung aufzuerlegen. Die Beschwerdeführerin wird hiermit jedoch (erneut) darauf hingewiesen, dass sie im Falle weiterer Beschwer- den gestützt auf gleichartige Argumente oder auf unbegründete Nichtigkeitsvor- würfe mit einer Kostenauflage wegen mutwilliger Prozessführung zu rechnen hat. 4.3 Partei- bzw. Umtriebsentschädigungen sind keine auszurichten (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Der Antrag um Erteilung der aufschiebenden Wirkung (Rechtsbegehren Nr. 1 in act. 7) sowie das Rechtsbegehren Nr. 3 in act. 9 werden als gegen- standslos geworden abgeschrieben.
  2. Auf das Rechtsbegehren Nr. 3, 4, 8 und 9 in act. 7 sowie auf die Rechtsbe- gehren Nrn. 1 und 2 in act. 11 wird nicht eingetreten.
  3. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung gemäss nachfolgendem Erkenntnis. Sodann wird erkannt:
  4. Die Beschwerde wird mit Bezug auf die Rechtsbegehren Nrn. 2, 5, 6 und 7 in der Eingabe vom 2. Dezember 2020 (act. 7) abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  5. Die übrigen Rechtsbegehren bzw. prozessualen Anträge der Beschwerde- führerin werden abgewiesen.
  6. Es werden keine Kosten erhoben.
  7. Es werden keine Partei- bzw. Umtriebsentschädigungen zugesprochen. - 13 -
  8. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Zu- stellung von Kopien der act. 7, act. 9 und act. 11, sowie an die Vorinstanz und an das Betreibungsamt Zürich 7, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
  9. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). - 14 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw R. Schneebeli versandt am:
  10. Januar 2021
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Geschäfts-Nr.: PS200238-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichts- schreiberin MLaw R. Schneebeli Beschluss und Urteil vom 29. Januar 2021 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin, gegen Kanton Zürich, Beschwerdegegner, vertreten durch Kantonales Steueramt Zürich, betreffend Betreibungen Nrn. 1, 2, 3 und 4 / Feststellung Nichtigkeit (Beschwerde über das Betreibungsamt Zürich 7) Beschwerde gegen einen Beschluss der 1. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 20. November 2020 (CB200166)

- 2 - Erwägungen: 1. 1.1 Der Kanton Zürich, vertreten durch das Kantonale Steueramt Zürich (fortan Beschwerdegegner) hat A._____ (fortan Beschwerdeführerin) im Jahr 2019 sowie zu Beginn des Jahres 2020 mehrfach betrieben und zwar wie folgt:

1) Betreibung Nr. 1: Zahlungsbefehl vom 24. Oktober 2019 über insgesamt Fr. 46'094.70, für die Staats- und Gemeindesteuern 2011–2012 und Steuer- strafen gestützt auf die Verfügung vom 16. März 2018 zuzüglich Zins zu 4.5 % seit 17. Oktober 2019, sowie für die bereits aufgelaufenen Zinsen bis

16. Oktober 2019, die Staatsgebühr sowie für eine Barauslagenpauschale (act. 2/1);

2) Betreibung Nr. 2: Zahlungsbefehl vom 24. Oktober 2019 über insgesamt Fr. 11'297.35, für die Direkte Bundessteuer 2011–2012 und Steuerstrafen gestützt auf die Verfügung vom 16. März 2018 zuzüglich Zins zu 3 % seit

17. Oktober 2019, sowie für die bereits aufgelaufenen Zinsen bis

16. Oktober 2019 (act. 2/2);

3) Betreibung Nr. 3: Zahlungsbefehl vom 11. Dezember 2019 über insgesamt Fr. 3'705.60, für die Direkte Bundessteuer 2016 sowie eine Ordnungsbusse gestützt auf die Verfügung vom 13. November 2018 zuzüglich Zins zu 3 % seit 6. Dezember 2019, sowie für die bereits aufgelaufenen Zinsen bis

5. Dezember 2019 (act. 2/3);

4) Betreibung Nr. 4: Zahlungsbefehl vom 29. Januar 2020 über insgesamt Fr. 7'066.40, für die Direkte Bundessteuer 2016 gestützt auf die Verfügung vom 16. Juli 2019 zuzüglich Zins zu 3 % seit 24. Januar 2002, bereits verfal- lenen Zins sowie für die auf der Forderung bereits aufgelaufenen Zinsen bis

23. Januar 2020 (act. 2/4); 1.2 Zudem hat der Beschwerdegegner gestützt auf die Sicherstellungsverfügun- gen vom 27. August 2020 mit am gleichen Tag ergangenen Arrestbefehlen Nr. 5

- 3 - und 6 diverse Vermögenswerte der Beschwerdeführerin verarrestieren lassen: Der Arrestbefehl Nr. 5 lautet auf eine Forderungssumme in der Höhe von Fr. 48'376.40 nebst Zins zu 3 % auf Fr. 42'674.15 ab 28. August 2020 zuzüglich mutmassliche Kosten in der Höhe von Fr. 1'623.60, somit auf total Fr. 50'000.–. Als Forderungsurkunde ist im Arrestbefehl Nr. 5 die Sicherstellungsverfügung vom 27. August 2020 genannt, mit welcher von der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 170 Abs. 1 DBG i.V.m. Art. 169 DGB die Sicherstellung von Forderungen für die Direkten Bundessteuern und Verzugszinse für die Steuerjahre 2012 und 2016 bis 2019 zuzüglich Zinsen und mutmasslicher Kosten verlangt wurde (vgl. act. 15/1). Der Arrestbefehl Nr. 6 lautet auf eine Forderungssumme in der Höhe von Fr. 94'918.20 zuzüglich Zins bis 27. August 2020 von Fr. 5'511.65, mutmass- liche künftige Verfahrenskosten von Fr. 1'570.15 nebst Zins zu 0.25 % auf Fr. 85'720.55 ab 28. August 2020. Als Forderungsurkunde ist im Arrestbefehl Nr. 6 die zugehörige Sicherstellungsverfügung vom 27. August 2020 vermerkt, mit welcher von der Beschwerdeführerin gestützt auf § 181 StG ZH die Sicherstellung von Forderungen aus Nachsteuern und Bussen im Zusammenhang mit den Staats- und Gemeindesteuern 2011 bis 2012 zuzüglich Zinsen und mutmasslicher künftiger Verfahrenskosten verlangt wurde (vgl. act. 15/2). 1.3 Im Nachgang zur vorgenannten Verarrestierung diverser Vermögenswerte der Beschwerdeführerin durch das Betreibungsamt Zürich 7 beantragte die Be- schwerdeführerin beim besagten Betreibungsamt die Freigabe sämtlicher Arrest- gegenstände in den Arresten Nrn. 5 und 6, da der Beschwerdegegner die Arreste nicht prosequiert habe. Mit Schreiben vom 30. September 2020 verfügte das Be- treibungsamt 7 die Abweisung des Begehrens der Beschwerdeführerin um Frei- gabe der Arrestgegenstände mit der Begründung, dass der Beschwerdegegner mitgeteilt habe, er werde die entsprechenden Betreibungen gegen die Beschwer- deführerin erst nach Rechtskraft der (von der Beschwerdeführerin angefochtenen) Sicherstellungsverfügungen einleiten. Die Sicherstellungsverfügungen vom 27. August 2020 gölten zudem als Klageerhebung im Sinne von Art. 279 Abs. 4 SchKG (act. 2/6).

- 4 - 1.4 Wohl als Reaktion auf das vorgenannte Schreiben des Betreibungsamtes erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 26. Oktober 2020 (Datum Postübergabe) Beschwerde gegen die Betreibungen Nrn. 1, 2, 3 und 4 des Be- treibungsamtes Zürich 7 an die 1. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich als unte- re kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung- und Konkurs (fortan Vo- rinstanz). Dabei stellte sie sinngemäss die Rechtsbegehren, es seien die be- zeichneten Betreibungen für nichtig zu erklären und im Betreibungsregister zu lö- schen, verbunden mit dem prozessualen Antrag, es sei ihrer Beschwerde die auf- schiebende Wirkung zu erteilen (act. 1 S. 1 Ziff. 1–3). Zusätzlich beantragte sie, es sei das Betreibungsamt Zürich 7 aufzufordern, ihr "die Mitteilung des Be- schwerdegegner im Bezug auf dem Vollzug des Arrest 6" vorzulegen (act. 1 S 1 Ziff. 4). Mit Zirkulationsbeschluss vom 20. November 2020 hat die Vorinstanz die Beschwerde abgewiesen (act. 3 = act. 6 [Aktenexemplar] = act. 8, fortan zitiert als act. 6). 1.5 Gegen den Zirkulationsbeschluss der Vorinstanz vom 20. November 2020 hat die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 3. Dezember 2020 (Datum Post- stempel) rechtzeitig Beschwerde an die Kammer erhoben (act. 7, zur Rechtzeitig- keit vgl. act. 4/3). Damit verlangt sie in der Sache sinngemäss, der Zirkulationsbe- schluss der Vorinstanz vom 20. November 2020 sei für nichtig zu erklären und aufzuheben und zudem seien die Betreibungen Nrn. 1, 2, 3 und 4 für nichtig zu erklären bzw. sofort einzustellen bzw. durch das Betreibungsamt Zürich 7 zu lö- schen (Rechtsbegehren Nrn. 2, 5, 6 und 7), alles unter Kosten- und Entschädi- gungsfolgen zu Lasten des Beschwerdegegners und des Betreibungsamtes Zü- rich 7. In prozessualer Hinsicht beantragt die Beschwerdeführerin die Erteilung der aufschiebenden Wirkung für die Beschwerde (Rechtsbegehren Nr. 1 in act. 7), das Einholen von Vernehmlassungen des Beschwerdegegners sowie des Betrei- bungsamtes Zürich 7 sowohl im erstinstanzlichen als auch im zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahren (Rechtsbegehren Nrn. 3 und 4 in act. 7), die Verpflichtung des Betreibungsamtes Zürich 7 zum Vorlegen der Mitteilung des Beschwerde- gegners mit Bezug auf den Vollzug des Arrestes Nr. 6 sowie den Beizug sämtli- cher Akten mit Bezug auf die Arreste Nrn. 5 und 6 sowie die Betreibungen Nrn. 1, 2, 3 und 4 (Rechtsbegehren Nrn. 8 und 9 in act. 7; vgl. zum Ganzen act. 7 S. 1 f.).

- 5 - 1.6 Mit Schriftsätzen vom 9. Dezember 2020 und vom 11. Dezember 2020 (je- weils Datum Poststempel), mithin innert noch laufender Beschwerdefrist, ergänzte die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde vom 3. Dezember 2020 (act. 9, act. 10/1–4, act. 11 und act. 12). Mit Eingabe vom 9. Dezember 2020 beantragte sie ergänzend, der Beschwerdegegner sei aufzufordern, Beweismittel für seine Forderungen gemäss Arrestbefehl Nrn. 5 und 6 vorzulegen (Rechtsbegehren Nr. 1 in act. 9), die Vorinstanz sei anzuweisen, den Beschwerdegegner entsprechend anzuweisen (Rechtsbegehren Nr. 2 in act. 9) und schliesslich sei die Vorinstanz aufzufordern, ihr eine 10-tägige Frist zur Einreichung der Arresturkunden Nrn. 5 und 6 anzusetzen (Rechtsbegehren Nr. 3 in act. 9; vgl. zum Ganzen act. 9 S. 1). Mit der zweiten Beschwerdeergänzung vom 11. Dezember 2020 beantragte die Beschwerdeführerin, es sei festzustellen, dass die Vorinstanz ihre gerichtliche Fragepflicht gemäss Art. 56 ZPO nicht wahrgenommen habe und das Bezirksge- richt sei aufzufordern, seine gerichtliche Fragepflicht zu erfüllen (act. 11 S. 1). 1.7 Mit Mitteilung vom 23. Dezember 2020 wurde den Parteien der Beschwer- deeingang bei der Kammer angezeigt und es wurden weitere prozessleitende An- ordnungen – soweit nötig – in Aussicht gestellt (act. 13/1–2). 1.8 Am 30. Dezember 2020 reichte die Beschwerdeführerin schliesslich Kopien der Arrest-Urkunden Nr. 5 und Nr. 6 ein (act. 14 und act. 15/1–2). 1.9 Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 1–4). Darüber hinaus das Betreibungsamt Zürich 7 aufzufordern, alle Akten in Bezug auf die Arreste 5 und 6 sowie die Betreibungen Nrn. 1, 2, 3 und 4 einzureichen (Rechtsbegehren Nr. 9 in act. 7) besteht kein Anlass, und ein solcher wird denn auch von der Beschwerdeführerin in keiner Art und Weise begründet; weshalb auf den entsprechenden Antrag nicht einzutreten ist. Auf das Einholen einer Stellung- nahme sowie von Vernehmlassungen des Betreibungsamtes oder der Vorinstanz

– wie von der Beschwerdeführerin beantragt (vgl. act. 7, Rechtsbegehren Nrn. 3 und 4) – kann verzichtet werden, da sich die Beschwerde sofort als unbegründet (sofern überhaupt zulässig) erweist (vgl. Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG, § 84 GOG und Art. 322 Abs. 1 ZPO); auf die entsprechenden Anträge ist damit ebenfalls nicht einzutreten (Rechtsbegehren Nrn. 3 und 4 in act. 7). Dem

- 6 - Beschwerdegegner sind mit dem vorliegenden Entscheid Kopien der act. 7, act. 9 und act. 11 nur noch zur Kenntnisnahme zuzustellen. Das Verfahren ist spruch- reif. 2. 2.1 Das Verfahren der Aufsichtsbeschwerde in Schuldbetreibungs- und Kon- kurssachen (Art. 17 f. SchKG) richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. Soweit Art. 20a Abs. 2 SchKG keine Bestimmungen enthält, re- geln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG). Im Kanton Zürich wird in § 84 i.V.m. § 85 GOG/ZH für das Verfahren des Weiterzugs an die obere kan- tonale Aufsichtsbehörde auf das Beschwerdeverfahren nach Art. 319 ff. ZPO ver- wiesen, welches dementsprechend als kantonales Recht anzuwenden ist (vgl. dazu JENT-SØRENSEN, Das kantonale Verfahren nach Art. 20a Abs. 3 SchKG: ein Relikt und die Möglichkeit einer Vereinheitlichung, BlSchK 2013 S. 89 ff., S. 103). 2.2 Die Beschwerde ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht wer- den (Art. 320 ZPO). Es sind konkrete Beschwerdeanträge zu stellen und zu be- gründen. Die beschwerdeführende Partei hat sich hierbei mit der Begründung des vorinstanzlichen Entscheides im Einzelnen auseinander zu setzen und anzuge- ben, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (Art. 321 ZPO; vgl. im Einzelnen auch BK ZPO-STERCHI, Bern 2012, Art. 321 N 15 ff.). Bei Parteien ohne anwaltliche Vertretung wird an diese Erfordernisse ein weniger strenger Massstab angelegt. Bei fehlender Auseinandersetzung bzw. Be- gründung ist jedoch auf die Beschwerde ohne Weiteres nicht einzutreten (vgl. OGer ZH PS110192 vom 21. Februar 2012, E. 5.1). Diese Anforderungen an eine Beschwerde sind der Beschwerdeführerin bereits aus zahlreichen anderen Beschwerdeverfahren vor der Kammer bekannt. 2.3 Die Vorinstanz hat die Beschwerde der Beschwerdeführerin abgewiesen und dies damit begründet, dass die angefochtenen Betreibungen Nrn. 1, 2, 3 und 4 nicht mit den mittels Sicherstellungsverfügungen vom 27. August 2020 in den

- 7 - Arresten Nrn. 5 und 6 gesicherten Forderungen des Beschwerdegengers iden- tisch seien. Die mit den Arresten Nrn. 5 und 6 gesicherten Forderungen beträfen namentlich andere Steuerperioden, andere Steuerarten oder Steuerstrafen (vgl. act. 6 E. 3.1). Damit vermöge die Beschwerdeführerin aus den Anmerkungen des Beschwerdegegners, wonach dieser die Betreibungen zur Arrestprosequierung erst nach Rechtskraft der Sicherstellungsverfügungen einleiten werde, zum Vorn- herein keinen Nichtigkeitsgrund hinsichtlich der Betreibungen Nrn. 1, 2, 3 und 4 herzuleiten. Andere Nichtigkeitsgründe seien nicht ersichtlich (vgl. act. 6 E. 3.2). 2.4 Die Beschwerdeführerin verlangt in der Sache, der Zirkulationsbeschluss der Vorinstanz vom 20. November 2020 im Verfahren Nr. CB200166 sei aufzuheben und für nichtig zu erklären. Zur Begründung trägt sie primär das bereits vor der Vorinstanz Vorgetragene erneut vor, nämlich, dass sich der Beschwerdegegner rechtsmissbräuchlich verhalte, indem er gegen sie gleichzeitig zweimal "klage", und ihr Einkommen und Vermögen zweimal "pfände" für die gleichen Forderun- gen (vgl. act. 7 S. 2 Ziff. 1 und act. 9 S. 2 Ziff. 5). Der Beschwerdegegner habe nämlich einerseits gestützt auf zwei Sicherstellungsverfügungen die Arreste Nrn. 5 und 6 gegen sie erwirkt und gleichzeitig für dieselben Forderungen Betrei- bungen (Nrn. 1, 2, 3 und 4) bzw. inzwischen auch Rechtsöffnungsbegehren (Ver- fahren Nrn. EB200552, EB200553, EB200812 und EB200811) gegen sie eingelei- tet. Dies sei rechtsmissbräuchlich (vgl. act. 7 S. 2 Ziff. 3 ff.). Auf die vorinstanzli- che Begründung geht die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift vom 2. Dezember 2020 und in den dazu nachgereichten Ergänzungen nur insofern ein, als sie ausführt, nachdem der Beschwerdegegner in der Sicherstellungsverfügung nicht angegeben habe, welche Forderungen damit sichergestellt würden, sei es für das Bezirksgericht (Vorinstanz) gar nicht möglich festzustellen, dass die Be- treibungen nichts mit den von den Sicherstellungsverfügungen betroffenen Forde- rungen des Beschwerdegegners zu tun hätten (vgl. act. 7 S. 2 Ziff. 2). 2.5 Es ist fraglich, ob die Beschwerde der Beschwerdeführerin damit den bei Laien bereits herabgesetzten Anforderungen an die Begründung einer Beschwer- de genügt und darauf überhaupt einzutreten wäre. Die Beschwerde ist aus den folgenden materiellen Gründen aber ohnehin abzuweisen:

- 8 - Zunächst gilt es festzuhalten, dass der Beschwerdegegner – entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin – in den gestützt auf Art. 170 Abs. 1 i.V.m. Art. 169 DBG bzw. § 181 StG ZH ergangenen Sicherstellungsverfügungen vom

27. August 2020 jeweils sehr wohl angegeben hat, auf welche Forderungen sich diese beziehen. Wie bereits eingangs ausgeführt, bezieht sich die eine Sicherstel- lungsverfügung vom 27. August 2020 (und damit der Arrestbefehl Nr. 5) auf For- derungen für die Direkten Bundessteuern und Verzugszinse für die Steuerjahre 2012 und 2016 bis 2019 zuzüglich Zinsen und mutmasslicher Kosten (vgl. act. 15/1) und die andere Sicherstellungsverfügung vom 27. August 2020 (und damit der Arrestbefehl Nr. 6) auf Forderungen aus Nachsteuern und Bussen im Zu- sammenhang mit den Staats- und Gemeindesteuern 2011 bis 2012 zuzüglich Zinsen und mutmasslicher künftiger Verfahrenskosten (vgl. act. 15/2). Richtig ist hingegen, dass weder aus den Sicherstellungsverfügungen noch aus den Arrest- befehlen die einzelnen Forderungen ersichtlich sind, aus welchen sich die in den Sicherstellungsverfügungen und zugehörige Arrestbefehlen aufgeführte (Forde- rungs-)Summe ergibt. Eine (wenn auch bloss teilweise) Identität der bereits in Be- treibung gesetzten Forderungen mit den nunmehr zusätzlich mittels Arrest gesi- cherten Forderungen kann somit nicht ausgeschlossen werden. Selbst wenn zwi- schen den mit Betreibungen Nrn. 1, 2, 3 und 4 in Betreibung gesetzten Forderun- gen und den mit den Arrestbefehlen Nrn. 5 und 6 gesicherten Forderungen Identi- tät bestünde, würde dies indes entgegen der Rechtsauffassung der Beschwerde- führerin nicht zur Nichtigkeit der Betreibungen Nrn. 1, 2, 3 und 4 führen: Wie be- reits im Entscheid der Kammer vom 15. Dezember 2020 (OGer ZH, Geschäft-Nr. PS200237, E. 7) hinsichtlich der Betreibung Nr. 3 dargelegt, stellt der Arrest keine Pfändung, sondern eine reine Sicherungsmassnahme dar. Er bezweckt, den Er- folg einer schon eingeleiteten oder erst noch bevorstehenden Vollstreckung, in der die Voraussetzungen einer provisorischen oder definitiven Pfändung noch nicht gegeben sind, durch sofortige Beschränkung der Verfügungsbefugnis des Schuldners zu sichern (BGE 133 III 589 E. 1). Deshalb schliesst die Arrestlegung die Einleitung und Fortsetzung einer Betreibung entgegen der Ansicht der Be- schwerdeführerin nicht aus, sondern dient gerade deren erfolgreicher Durchfüh- rung. Vielmehr sieht das Gesetz gerade vor, dass der Arrestgläubiger für dieselbe

- 9 - Forderung, für welche er bereits Arrest gelegt hat, innert 10 Tagen nach Zustel- lung der Arresturkunde zusätzlich Betreibung (oder Klage) einleiten muss, sofern er dies nicht bereits vor der Arrestlegung getan hat (vgl. Art. 279 Abs. 1 SchKG; vgl. zur Anwendbarkeit von Art. 279 SchKG auf den Steuerarrest BGer 5A_930/2017 vom 17. Oktober 2018 E. 7.3.3 = BGE 145 III 30), ansonsten der Arrest dahinfällt. Aus diesen Gründen wäre das Vorgehen des Beschwerdegeg- ners selbst dann nicht als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren, wenn es sich bei den mit Steuerarresten Nrn. 5 und 6 gesicherten Forderungen um dieselben han- deln sollte, die auch den Betreibungen Nrn. 1, 2, 3 und 4 zugrunde liegen. 2.7 Somit ist festzuhalten, dass das von der Beschwerdeführerin monierte Vor- gehen des Beschwerdegegners keine Nichtigkeit der Betreibungen Nrn. 1, 2, 3 und 4 zu begründen vermag. Der Entscheid der Vorinstanz ist demnach im Er- gebnis nicht zu beanstanden. 2.8 Sonstige Nichtigkeitsgründe, die von Amtes wegen zu berücksichtigen wä- ren (vgl. Art. 22 Abs. 1 SchKG), sind nicht ersichtlich. Insbesondere ist die von der Beschwerdeführerin in Frage gestellte Vertretungsbefugnis der Mitarbeiter der Gruppe Bezugsdienst bzw. der Dienstabteilung Inkasso des Beschwerdegegners ohne Weiteres gegeben: Gestützt auf § 7 bzw. § 8 der Verordnung über die Or- ganisation des kantonalen Steueramtes des Regierungsrates vom 17. Dezember 2008 sind die Mitarbeiter beider Abteilungen (unter anderem) zur Vertretung des Kantons Zürich (Beschwerdegegner) in Inkassoverfahren sowie die Gruppe Be- zugsdienste zusätzlich zur Durchführung von Sicherungsmassnahmen für die vom Kanton bezogenen Steuern legitimiert. 2.9 Damit besteht entgegen der Beschwerdeführerin kein Anlass zur Aufhebung, Einstellung oder Nichtigerklärung der Betreibungen Nrn. 1, 2, 3 und 4. Die Be- schwerde ist in Bezug auf die Rechtsbegehren Nrn. 2, 5, 6 und 7 der Eingabe vom 2. Dezember 2020 (act. 7) abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

- 10 - 3. 3.1 Mit dem vorliegenden Entscheid wird der Antrag der Beschwerdeführerin um Erteilung der aufschiebenden Wirkung (act. 7, Rechtsbegehren Nr. 1) gegen- standslos und ist abzuschreiben. 3.2 Im Übrigen kommt die Gutheissung eines solchen Antrags von vornherein nur in Frage, wenn es überhaupt etwas aufzuschieben gibt. Dies ist bei dem an- gefochtenen Entscheid der Vorinstanz, mit dem die Beschwerde der Beschwerde- führerin betreffend die Nichtigerklärung von offenbar zufolge Erhebens von Rechtsvorschlag eingestellter Betreibungen (vgl. act. 7 S. 2 Ziff. 5) abgewiesen wurde und keine Kosten erhoben sowie keine Parteientschädigungen zugespro- chen wurden, offensichtlich nicht der Fall. 3.3 Zu den diversen übrigen Rechtsbegehren bzw. prozessualen Anträgen der Beschwerdeführerin ist sodann lediglich noch das Folgende anzumerken: 3.3.1 Mit den Rechtsbegehren Nr. 8 in act. 7 (Beschwerdeschrift) beantragt die Beschwerdeführerin, das Betreibungsamt Zürich, Kreis 7, sei aufzufordern, die nicht genauer bezeichnete "Mitteilung" des Beschwerdegegners "im Bezug auf dem Vollzug des Arrest 6" vorzulegen. Den exakt gleichen Antrag hatte die Be- schwerdeführerin bereits vor der Vorinstanz gestellt (vgl. act. 1, Rechtsbegehren Nr. 4). Letztere hat diesen Antrag mit der Begründung abgewiesen, dass im Be- treibungsverfahren kein Anspruch auf Zustellung von Aktenkopien bestehe und das Akteneinsichtsrecht im Sinne von Art. 8a Abs. 1 SchKG im Amtslokal auszu- üben sei (vgl. act. 6, E. 3.3). Auf diese Begründung nimmt die Beschwerdeführe- rin in ihrer Beschwerde mit keinem Wort Bezug. Auf das Rechtsbegehren Nr. 8 in act. 7 ist somit mangels Begründung nicht einzutreten. 3.3.2 Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeergänzung vom

9. Dezember 2020 weiter verlangt hat, der Beschwerdegegner sei aufzufordern, Beweismittel für seine den Arresten Nrn. 5 und 6 zugrunde liegenden Forderun- gen vorzulegen bzw. die Vorinstanz habe eine entsprechende Aufforderung zu er- lassen, ist die Beschwerdeführerin darauf hinzuweisen, dass weder das Betrei-

- 11 - bungsamt noch die Aufsichtsbehörde (auf Beschwerde hin) befugt sind, die mate- rielle Berechtigung eines (Steuer-)Arrestes zu überprüfen (BGE 145 III 221, E. 5.2; 130 III 579, E. 2.2.4; 129 III 203, E. 2.2-2.3; BGer, 5A_730/2016 vom

20. Dezember 2016, E. 3.2.2). Damit besteht auch keinerlei Anlass dafür, den Be- schwerdegegner oder die Vorinstanz im Rahmen des vorliegenden Beschwerde- verfahrens zum Vorlegen bzw. Einfordern von Beweismitteln für den materiellen Bestand der Arrestforderungen zu verpflichten. Die Rechtsbegehren Nrn. 1 und 2 der Beschwerdeergänzung vom 9. Dezember 2020 (act. 9) sind folglich abzuwei- sen. 3.3.3 Das Rechtsbegehren Nr. 3 derselben Beschwerdeergänzung (act. 9) ist ab- zuschreiben, da die Beschwerdeführerin die Arresturkunden betreffend die Arres- te Nrn. 5 und 6 inzwischen selbst eingereicht hat (vgl. act. 15/1-2). 3.3.4 Mit der zweiten Beschwerdeergänzung vom 11. Dezember 2020 macht die Beschwerdeführerin schliesslich eine Verletzung der gerichtlichen Fragepflicht durch die Vorinstanz geltend (act. 11), ohne jedoch darzulegen, wie konkret bzw. inwiefern die Vorinstanz ihre gerichtliche Fragepflicht verletzt haben soll. Mangels Begründung ist auf die Rechtsbegehren Nrn. 1 und 2 der Beschwerdeergänzung vom 11. Dezember 2020 somit ebenfalls nicht einzutreten. 4. 4.1 Das SchK-Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos, es können aber bei bös- oder mutwilliger Prozessführung Bussen bis zu Fr. 1'500.– sowie Gebüh- ren und Auslagen auferlegt werden (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Dies ist der Beschwerdeführerin bereits aus früheren Beschwerdeverfahren vor der Kammer bekannt (vgl. etwa OGer ZH PS200001 vom 10. Januar 2020, E. 12; PS190227 vom 31. Januar 2020 und zuletzt PS210001 vom 18. Januar 2021, E. 4). 4.2 Bereits im Entscheid der Kammer vom 15. Dezember 2020 (OGer ZH, PS200237, E. 7) wurde der Beschwerdeführerin eingehend erläutert, dass ein Ar- rest eine Pfändung für dieselbe Forderung nicht ausschliesst, sondern ihr als Si- cherungsmassnahme wesensgemäss vorausgeht und darin deshalb auch kein

- 12 - Nichtigkeitsgrund erblickt wird. Da die vorliegende Beschwerde jedoch erhoben wurde, noch bevor der Beschwerdeführerin der vorgenannte Entscheid zugestellt wurde, sind ihr für das vorliegende Beschwerdeverfahren noch keine Kosten we- gen mutwilliger Beschwerdeführung aufzuerlegen. Die Beschwerdeführerin wird hiermit jedoch (erneut) darauf hingewiesen, dass sie im Falle weiterer Beschwer- den gestützt auf gleichartige Argumente oder auf unbegründete Nichtigkeitsvor- würfe mit einer Kostenauflage wegen mutwilliger Prozessführung zu rechnen hat. 4.3 Partei- bzw. Umtriebsentschädigungen sind keine auszurichten (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird beschlossen:

1. Der Antrag um Erteilung der aufschiebenden Wirkung (Rechtsbegehren Nr. 1 in act. 7) sowie das Rechtsbegehren Nr. 3 in act. 9 werden als gegen- standslos geworden abgeschrieben.

2. Auf das Rechtsbegehren Nr. 3, 4, 8 und 9 in act. 7 sowie auf die Rechtsbe- gehren Nrn. 1 und 2 in act. 11 wird nicht eingetreten.

3. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung gemäss nachfolgendem Erkenntnis. Sodann wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird mit Bezug auf die Rechtsbegehren Nrn. 2, 5, 6 und 7 in der Eingabe vom 2. Dezember 2020 (act. 7) abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die übrigen Rechtsbegehren bzw. prozessualen Anträge der Beschwerde- führerin werden abgewiesen.

3. Es werden keine Kosten erhoben.

4. Es werden keine Partei- bzw. Umtriebsentschädigungen zugesprochen.

- 13 -

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Zu- stellung von Kopien der act. 7, act. 9 und act. 11, sowie an die Vorinstanz und an das Betreibungsamt Zürich 7, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

- 14 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw R. Schneebeli versandt am:

29. Januar 2021