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PS200235

Pfändungsurkunde / Betreibung / Pfändung/ Kostenrechnung und Verfügung

Zürich OG · 2021-02-04 · Deutsch ZH
Erwägungen (11 Absätze)

E. 1 In der Betreibung Nr. 1 des Beschwerdegegners (nachfolgend: Gläubiger) gegen den Beschwerdeführer (nachfolgend: Schuldner) pfändete das Betrei- bungsamt Zürich 10 am 24. Februar 2020 künftiges Einkommen des Schuldners (vgl. act. 2/1; Pfändung Nr. 2). Mit Eingabe vom 3. März 2020 (act. 1) beschwerte sich der Gläubiger beim Bezirksgericht Zürich als untere kantonale Aufsichtsbe- hörde über Betreibungsämter (nachfolgend: Vorinstanz) gegen diese Pfändung. Nach prozessualen Vorkehren sowie der Einholung einer Vernehmlassung beim genannten Betreibungsamt und einer Beschwerdeantwort (act. 3, 6, 7, 9 und 15), Einholung einer Stellungnahme des Gläubigers zu letzteren Eingaben (act. 19 und 22) und Eingang einer ergänzenden Eingabe des Gläubigers (act. 24), hiess die Vorinstanz die Beschwerde mit Zirkulationsbeschluss vom 9. November 2020 (act. 26 = act. 29 = act. 31) teilweise gut, indem sie was folgt beschloss: " 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird das massgebende Nettoeinkommen des Beschwerdegegners in der Pfändung Nr. 2 des Betreibungsamtes Zürich 10 ab Pfändungsvollzug am

22. Januar 2020 auf Fr. 6'586.– und dessen Existenzminimum auf Fr. 6'299.– festgesetzt.

E. 2 Das Betreibungsamt Zürich 10 wird angewiesen, die Forderung des Beschwerdeführers über Fr. 5'068.15 in der Betreibung Nr. 1 auf der Pfändungsurkunde Nr. 2 vom Status "provisorisch" auf den Status "definitiv" umzuwandeln.

E. 3 Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

E. 4 Es werden keine Kosten erhoben.

E. 5 Im Weiteren macht der Schuldner geltend, die in seinem betreibungsrechtli- chen Existenzminimum berücksichtigte Position "Grundbetrag Kind (Besuchs- recht)" sei beschwerdeweise auf Fr. 108.– zu erhöhen. Der vorinstanzliche Ansatz von täglich Fr. 13.50 genüge nicht, um ein Kind gesund zu ernähren und gleich- zeitig einer Freizeitaktivität in Zürich nachzugehen, ohne dabei auf jeden Franken schauen zu müssen. Als Berechnungsgrundlage könne nicht der monatliche Grundbetrag von Fr. 400.– dienen, da die Besuchstage besonderer Natur seien und dementsprechend höher kalkuliert werden müssten. Man unternehme nicht jeden Tag mit der Tochter Freizeitaktivitäten oder kaufe ihr etwas. Die Besuchsta- ge dienten dazu, eine dauerhafte und feste Beziehung zur Tochter zu entwickeln und sollten dementsprechend so kalkuliert werden, dass er nicht in sein Exis- tenzminimum eingreifen müsse. Es sei bedauernswert und nicht im Sinne der Ge- sellschaft, Fr. 100.– auf Kosten der Tochter abzuziehen, wenn davon Fr. 30.– an den Gläubiger (und die übrigen Gläubiger) gingen, für welche dieser Betrag kei- nen nennenswerten Unterschied mache.

- 6 - Der Gläubiger hält dem Schuldner in seiner Beschwerdeantwort entgegen, diese Vorbringen seien allgemein und gingen nicht auf die Ausführungen der Vorinstanz ein. Die Vorinstanz habe zu Recht erwogen, dass sich aus den Akten weder An- haltspunkte für die effektive Ausübung und Ausgestaltung des Besuchsrechts ergäben, noch mache der Schuldner diesbezügliche Ausführungen in seiner Be- schwerdeschrift. Die Vorinstanz habe, in Ermangelung von Angaben des Schuld- ners, das ihr zustehende Ermessen weder über- noch unterschritten, weswegen die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen sei.

E. 6 Laut Art. 93 Abs. 1 SchKG kann Erwerbseinkommen des Schuldners so weit gepfändet werden, als es nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig ist. Das Kreisschreiben des Obergerichts des Kantons Zürich betreffend Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 16. September 2009 konkreti- siert den Begriff der unbedingt notwendigen Auslagen – unter Anderem – durch pauschalisierte monatliche Grundbeträge für Nahrung, Kleidung und Wäsche, einschliesslich deren Instandhaltung, Körper- und Gesundheitspflege, Unterhalt der Wohnungseinrichtung, Kulturelles sowie sämtliche Energiekosten. Für den Unterhalt von Kindern in einem Alter von bis zu 10 Jahren, die im gemeinsamen Haushalt des Schuldners wohnen, wird von einem Grundbetrag von monatlich Fr. 400.– ausgegangen.

E. 7 Die Vorinstanz nahm diesen Grundbetrag als Ausgangspunkt für die Festle- gung der Kosten des Schuldners für die Ausübung des Besuchsrechts und kam bei vier Besuchstagen des Schuldners pro Monat auf (gerundet) Fr. 54.–, die im betreibungsrechtlichen Existenzminimum des Schuldners berücksichtigt werden könnten und in Anbetracht des Alters der Tochter ausreichend und angemessen seien.

E. 8 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist bei der Bemessung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums den Auslagen für die Ausübung des Besuchsrechts Rechnung zu tragen. Es darf diesbezüglich eine Pauschalisierung vorgenommen werden, da eine Darlegung der konkreten Kosten durch den Schuldner umständlich wäre. Dabei kann auf den monatlichen Grundbetrag des

- 7 - Kindes gemäss den Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbe- amten als Berechnungsgrundlage abgestützt werden (vgl. BGer, 7B.145/2005 vom 11. Oktober 2005, E. 3.3).

E. 9 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Grundbetrag gemäss dem Kreis- schreiben des hiesigen Obergerichts für ein 2 ½ jähriges Kind mit Fr. 400.– weit höher ausfällt als jener gemäss den vom Bundesgericht herbeigezogenen Richtli- nien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten, worin bloss Fr. 250.– vorgesehen werden. Damit wird das hohe Preisniveau im Kanton Zürich, welches der Schuldner anspricht, berücksichtigt. Der dem Schuldner vorinstanzlich für die Ausübung des Besuchsrechts in seinem betreibungsrechtlichen Existenzminimum zugestandene Betrag von Fr. 54.– für vier Besuchstage macht zweifelsohne einen umsichtigen und haushälterischen Umgang mit den verfügbaren Mitteln erforderlich. Dass es dem Schuldner mit die- sem Betrag aber verwehrt bliebe, die Besuchstage überhaupt angemessen zu gestalten, trägt er nicht vor und ist auch nicht anzunehmen. Eine den Bedürfnis- sen der Tochter gerecht werdende Freizeitgestaltung muss nicht zwangsläufig mit teuren Aktivitäten verbunden sein, zumal sie noch sehr jung ist. Dieser Betrag hat sodann nur die Kosten seiner Tochter anlässlich der Besuchstage zu decken. Die persönlichen Aufwendungen des Schuldners in Zusammenhang mit den Besuchs- tagen sind aus seinem eigenen Grundbetrag zu finanzieren. Dass durch die Lohnpfändung gewisse Unannehmlichkeiten entstehen, hat der Schuldner vorübergehend hinzunehmen, da eben nur seine unbedingt notwendi- gen Auslagen bei der Bemessung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums berücksichtigt werden dürfen. Auch dem Argument des Schuldners, wonach sich die Besuchstage von den übri- gen – gleichsam "regulären" – Tagen des Monats hinsichtlich der anfallenden Kosten unterschieden, weswegen nicht mit einem Anteil des Grundbetrages von Fr. 400.– zu rechnen sei, kann nicht gefolgt werden. Denn der Grundbetrag um- fasst rechnerisch auch Kostenpositionen der Tochter, welche der Schuldner an- lässlich seiner Besuchstage nicht oder zumindest nicht regelmässig zu tragen ha-

- 8 - ben wird, so beispielweise Kosten für Kleidung und Wäsche, Körper- und Ge- sundheitspflege, Unterhalt der Wohnungseinrichtung und Energie. Da diese Kos- ten dem Schuldner in der Regel nicht anfallen, kann dem Charakter der Besuchs- tage mit dem anteilsmässigen Grundbetrag angemessen Rechnung getragen werden. Ohne Bedeutung bei der Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzmini- mums bleibt schliesslich, wem die gepfändeten Geldbeträge besser dienen wür- den. Ebenso wenig sind die Einwände des Schuldners, er werde unrechtmässig betrieben und die in Betreibung gesetzte Forderung bestehe nicht, im vorliegen- den Beschwerdeverfahren zu hören.

E. 10 Zusammengefasst sind die Beanstandungen des Schuldners betreffend den Zuschlag für Fahrten zum Arbeitsplatz begründet, während jene zu den Kosten für die Ausübung des Besuchsrechts nicht verfangen. Seine Beschwerde ist daher teilweise gutzuheissen und sein betreibungsrechtliches Existenzminimum ist um monatlich Fr. 20.– auf insgesamt monatlich Fr. 6'319.– zu erhöhen.

E. 11 Das Verfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Partei- entschädigungen sind nicht zuzusprechen (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositivziffer 1 des Zirkula- tionsbeschlusses der 1. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich als untere kan- tonale Aufsichtsbehörde über Betreibungsämter vom 9. November 2020 (Geschäfts-Nr. CB200047) aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird das massgebende Net- toeinkommen des Beschwerdegegners in der Pfändung Nr. 2 des Be- treibungsamtes Zürich 10 ab Pfändungsvollzug am 22. Januar 2020 auf Fr. 6'586.– und dessen Existenzminimum auf Fr. 6'319.– festge- setzt." - 9 - Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Vorinstanz sowie an das Be- treibungsamt Zürich 10, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
  5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtschreiber: lic. iur. M. Häfeli versandt am:
  6. Februar 2021
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Geschäfts-Nr.: PS200235-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller sowie Gerichtsschreiber lic. iur. M. Häfeli Urteil vom 4. Februar 2021 in Sachen A._____, Beschwerdeführer (vor Obergericht), gegen B._____, Beschwerdegegner (vor Obergericht), betreffend Pfändungsurkunde vom 24. Februar 2020 usw. / Betreibung Nr. 1 / Pfändung Nr. 2 / Kostenrechnung und Verfügung Nr. 3 Beschwerde gegen einen Beschluss der 1. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 9. November 2020 (CB200047)

- 2 - Erwägungen:

1. In der Betreibung Nr. 1 des Beschwerdegegners (nachfolgend: Gläubiger) gegen den Beschwerdeführer (nachfolgend: Schuldner) pfändete das Betrei- bungsamt Zürich 10 am 24. Februar 2020 künftiges Einkommen des Schuldners (vgl. act. 2/1; Pfändung Nr. 2). Mit Eingabe vom 3. März 2020 (act. 1) beschwerte sich der Gläubiger beim Bezirksgericht Zürich als untere kantonale Aufsichtsbe- hörde über Betreibungsämter (nachfolgend: Vorinstanz) gegen diese Pfändung. Nach prozessualen Vorkehren sowie der Einholung einer Vernehmlassung beim genannten Betreibungsamt und einer Beschwerdeantwort (act. 3, 6, 7, 9 und 15), Einholung einer Stellungnahme des Gläubigers zu letzteren Eingaben (act. 19 und 22) und Eingang einer ergänzenden Eingabe des Gläubigers (act. 24), hiess die Vorinstanz die Beschwerde mit Zirkulationsbeschluss vom 9. November 2020 (act. 26 = act. 29 = act. 31) teilweise gut, indem sie was folgt beschloss: " 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird das massgebende Nettoeinkommen des Beschwerdegegners in der Pfändung Nr. 2 des Betreibungsamtes Zürich 10 ab Pfändungsvollzug am

22. Januar 2020 auf Fr. 6'586.– und dessen Existenzminimum auf Fr. 6'299.– festgesetzt.

2. Das Betreibungsamt Zürich 10 wird angewiesen, die Forderung des Beschwerdeführers über Fr. 5'068.15 in der Betreibung Nr. 1 auf der Pfändungsurkunde Nr. 2 vom Status "provisorisch" auf den Status "definitiv" umzuwandeln.

3. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

4. Es werden keine Kosten erhoben.

5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. (Mitteilung/Rechtsmittel)" Dagegen erhob der Schuldner mit Eingabe vom 25. November 2020 (act. 30) Be- schwerde beim Obergericht als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbe- treibung und Konkurs mit dem (sinngemässen) Antrag, in Abänderung von Dispo- sitiv-Ziff. 1 des vorinstanzlichen Entscheides sei sein (betreibungsrechtliches) Existenzminimum neu auf Fr. 6'648.– festzusetzen.

- 3 - Mit Verfügung vom 16. Dezember 2020 (act. 34) wurde dem Gläubiger Frist zur Erstattung einer Beschwerdeantwort angesetzt. Diese ging mit Eingabe vom

23. Dezember 2020 (act. 36) innert Frist und mit folgenden Anträgen ein: " 1. Auf die Beschwerde vom 25.11.2020 sei nicht einzutreten.

2. Eventualiter sei die Beschwerde vom 25.11.2020 abzuweisen." Die Beschwerdeantwort wurde dem Schuldner mit Verfügung vom 4. Januar 2021 (act. 38) zur Kenntnis gebracht. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (vgl. act. 1-27). Das Verfahren ist spruchreif.

2. Für das Beschwerdeverfahren nach Art. 18 SchKG sind die Regelungen von Art. 319 ff. ZPO anwendbar (vgl. Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG). Die Beschwerde ist innert zehn Tagen nach der Eröffnung des Entscheides der unteren Aufsichtsbehörde zu erheben. Mit der Beschwerde kön- nen die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (vgl. Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausge- schlossen (Art. 326 ZPO). Das gilt auch im zweitinstanzlichen betreibungsrechtli- chen Beschwerdeverfahren (vgl. OGer ZH, PS200037 vom 27. Mai. 2020, E. 3.4; OGer ZH, PS110019 vom 21. Februar 2011, E. 3.4). Der Schuldner reichte seine Beschwerdeschrift – ihm wurde der angefochtene Entscheid am 18. November 2020 zugestellt (vgl. act. 27/3) – rechtzeitig, begrün- det und mit Anträgen versehen ein. Auf die Beschwerde ist somit, und entgegen dem Hauptantrag des Gläubigers, einzutreten.

3. Der Schuldner begründet seine Beschwerde teilweise mit Veränderungen seiner Wohnsituation. Er sei seit dem 1. Oktober 2020 in C._____ wohnhaft, wo er einen leicht höheren Mietzins von monatlich Fr. 1'100.– bezahle. Aufgrund sei- nes Umzuges fielen ihm neu Fahrtauslagen von monatlich Fr. 340.– für seinen Arbeitsweg an.

- 4 - Der Gläubiger hält diese Ausführungen des Schuldners für novenrechtlich unzu- lässig, da er sie bereits vorinstanzlich hätte vorbringen müssen (act. 36 S. 2 f.). In der Tat beruhen die Vorbringen des Schuldners auf Tatsachenbehauptungen und Beweismitteln, welche bei der Vorinstanz noch nicht vorgebracht worden wa- ren. Sie können im vorliegenden Beschwerdeverfahren als neue Tatsachen und neue Beweismittel von Gesetzes wegen nicht berücksichtigt werden. Der Schuld- ner ist, was die behauptete Veränderung seiner aktuellen Verhältnisse, nament- lich die finanziellen Auswirkungen seines Umzuges, in das Revisionsverfahren gemäss Art. 93 Abs. 3 SchKG zu verweisen. Für dieses ist nicht die obere Auf- sichtsbehörde, sondern das Betreibungsamt zuständig.

4. Zu den vor seinem Umzug angefallenen Fahrtkosten führt der Schuldner aus, es sei vorinstanzlich nicht bedacht worden, dass er nicht liquid genug sei, um Fr. 782.– für ein Jahresabonnement der ZVV auslegen zu können. Deswegen ha- be er jeweils ein Monatsabonnement à Fr. 85.– gelöst. Zu berichtigen sei zudem, dass die Spesenauszahlung seines Arbeitgebers für "Fahrkosten ÖV Volltax" von Fr. 176.40 im Jahr 2019 zur Entschädigung von Fahrten an Kundenstandorte er- folgt sei. Hierzu lässt sich der Gläubiger in seiner (zweitinstanzlichen) Beschwerdeantwort nicht vernehmen. Die Vorinstanz hatte erwogen, es sei beim Zuschlag für Fahrtauslagen zwischen Kosten eines Jahres- und eines Monatsabonnements des ZVV zu unterscheiden. Ersteres sei pro Monat rund Fr. 20.– günstiger. Wie aus der Lohnabrechnung des Schuldners vom Dezember 2019 ersichtlich sei, erhalte dieser einen gewissen Betrag als Fahrspesen ("Fahrkosten ÖV Volltax : Fr. 176.40* [Rückrechnung aus Vormonaten]"; act. 10/7) durch den Arbeitgeber ausbezahlt. Unter diesen Um- ständen rechtfertige es sich, dem Schuldner die tieferen und seitens des Gläubi- gers anerkannten Kosten eines Jahresabonnements von monatlich Fr. 65.– als Fahrtkosten anzurechnen. Der Zuschlag für die Fahrtauslagen im Existenzmini- mum des Schuldners sei demnach in teilweiser Gutheissung der Beschwerde von Fr. 85.– auf Fr. 65.– pro Monat herabzusetzen.

- 5 - Die schuldnerische Kritik am Vorgehen der Vorinstanz ist berechtigt. Zunächst kann bei der Festlegung des Zuschlages für Fahrten zum Arbeitsplatz nicht ver- mutungsweise davon ausgegangen werden, der Schuldner habe ein günstigeres Jahresabonnement gelöst. Im Gegenteil dürfte ein Schuldner, bei welchem es zu einer Lohnpfändung kommt, regelmässig nicht über die für die Bezahlung eines Jahresabonnements notwendigen Rücklagen verfügen. Ohne Nachweis, dass von diesem ein Jahresabonnement gelöst wurde, welcher vorliegend nicht erbracht ist, sind daher die höheren Kosten eines Monatsabonnements in Anschlag zu bringen. Eine Reduktion der Position ist überdies nicht mit einer (angeblichen) Be- teiligung des Arbeitgebers des Schuldners, namentlich des Kantons Zürich, an Fahrtkosten zu begründen. Der Kanton Zürich erstattet seinem Personal die für den Arbeitsweg anfallenden Kosten nicht (vgl. §§ 64 Vollzugsverordnung zum Personalgesetz). Daher ist davon auszugehen, dass es sich bei den "Fahrkosten ÖV Volltax" um Auslagen für dienstlich bedingte Fahrten handelt, wie der Schuld- ner ausführt, welche bei der Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzmi- nimums selbstredend keine Rolle spielen. Die Position ist daher, wie vom Schuld- ner beantragt, auf Fr. 85.– pro Monat zu erhöhen.

5. Im Weiteren macht der Schuldner geltend, die in seinem betreibungsrechtli- chen Existenzminimum berücksichtigte Position "Grundbetrag Kind (Besuchs- recht)" sei beschwerdeweise auf Fr. 108.– zu erhöhen. Der vorinstanzliche Ansatz von täglich Fr. 13.50 genüge nicht, um ein Kind gesund zu ernähren und gleich- zeitig einer Freizeitaktivität in Zürich nachzugehen, ohne dabei auf jeden Franken schauen zu müssen. Als Berechnungsgrundlage könne nicht der monatliche Grundbetrag von Fr. 400.– dienen, da die Besuchstage besonderer Natur seien und dementsprechend höher kalkuliert werden müssten. Man unternehme nicht jeden Tag mit der Tochter Freizeitaktivitäten oder kaufe ihr etwas. Die Besuchsta- ge dienten dazu, eine dauerhafte und feste Beziehung zur Tochter zu entwickeln und sollten dementsprechend so kalkuliert werden, dass er nicht in sein Exis- tenzminimum eingreifen müsse. Es sei bedauernswert und nicht im Sinne der Ge- sellschaft, Fr. 100.– auf Kosten der Tochter abzuziehen, wenn davon Fr. 30.– an den Gläubiger (und die übrigen Gläubiger) gingen, für welche dieser Betrag kei- nen nennenswerten Unterschied mache.

- 6 - Der Gläubiger hält dem Schuldner in seiner Beschwerdeantwort entgegen, diese Vorbringen seien allgemein und gingen nicht auf die Ausführungen der Vorinstanz ein. Die Vorinstanz habe zu Recht erwogen, dass sich aus den Akten weder An- haltspunkte für die effektive Ausübung und Ausgestaltung des Besuchsrechts ergäben, noch mache der Schuldner diesbezügliche Ausführungen in seiner Be- schwerdeschrift. Die Vorinstanz habe, in Ermangelung von Angaben des Schuld- ners, das ihr zustehende Ermessen weder über- noch unterschritten, weswegen die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen sei.

6. Laut Art. 93 Abs. 1 SchKG kann Erwerbseinkommen des Schuldners so weit gepfändet werden, als es nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig ist. Das Kreisschreiben des Obergerichts des Kantons Zürich betreffend Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 16. September 2009 konkreti- siert den Begriff der unbedingt notwendigen Auslagen – unter Anderem – durch pauschalisierte monatliche Grundbeträge für Nahrung, Kleidung und Wäsche, einschliesslich deren Instandhaltung, Körper- und Gesundheitspflege, Unterhalt der Wohnungseinrichtung, Kulturelles sowie sämtliche Energiekosten. Für den Unterhalt von Kindern in einem Alter von bis zu 10 Jahren, die im gemeinsamen Haushalt des Schuldners wohnen, wird von einem Grundbetrag von monatlich Fr. 400.– ausgegangen.

7. Die Vorinstanz nahm diesen Grundbetrag als Ausgangspunkt für die Festle- gung der Kosten des Schuldners für die Ausübung des Besuchsrechts und kam bei vier Besuchstagen des Schuldners pro Monat auf (gerundet) Fr. 54.–, die im betreibungsrechtlichen Existenzminimum des Schuldners berücksichtigt werden könnten und in Anbetracht des Alters der Tochter ausreichend und angemessen seien.

8. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist bei der Bemessung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums den Auslagen für die Ausübung des Besuchsrechts Rechnung zu tragen. Es darf diesbezüglich eine Pauschalisierung vorgenommen werden, da eine Darlegung der konkreten Kosten durch den Schuldner umständlich wäre. Dabei kann auf den monatlichen Grundbetrag des

- 7 - Kindes gemäss den Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbe- amten als Berechnungsgrundlage abgestützt werden (vgl. BGer, 7B.145/2005 vom 11. Oktober 2005, E. 3.3).

9. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Grundbetrag gemäss dem Kreis- schreiben des hiesigen Obergerichts für ein 2 ½ jähriges Kind mit Fr. 400.– weit höher ausfällt als jener gemäss den vom Bundesgericht herbeigezogenen Richtli- nien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten, worin bloss Fr. 250.– vorgesehen werden. Damit wird das hohe Preisniveau im Kanton Zürich, welches der Schuldner anspricht, berücksichtigt. Der dem Schuldner vorinstanzlich für die Ausübung des Besuchsrechts in seinem betreibungsrechtlichen Existenzminimum zugestandene Betrag von Fr. 54.– für vier Besuchstage macht zweifelsohne einen umsichtigen und haushälterischen Umgang mit den verfügbaren Mitteln erforderlich. Dass es dem Schuldner mit die- sem Betrag aber verwehrt bliebe, die Besuchstage überhaupt angemessen zu gestalten, trägt er nicht vor und ist auch nicht anzunehmen. Eine den Bedürfnis- sen der Tochter gerecht werdende Freizeitgestaltung muss nicht zwangsläufig mit teuren Aktivitäten verbunden sein, zumal sie noch sehr jung ist. Dieser Betrag hat sodann nur die Kosten seiner Tochter anlässlich der Besuchstage zu decken. Die persönlichen Aufwendungen des Schuldners in Zusammenhang mit den Besuchs- tagen sind aus seinem eigenen Grundbetrag zu finanzieren. Dass durch die Lohnpfändung gewisse Unannehmlichkeiten entstehen, hat der Schuldner vorübergehend hinzunehmen, da eben nur seine unbedingt notwendi- gen Auslagen bei der Bemessung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums berücksichtigt werden dürfen. Auch dem Argument des Schuldners, wonach sich die Besuchstage von den übri- gen – gleichsam "regulären" – Tagen des Monats hinsichtlich der anfallenden Kosten unterschieden, weswegen nicht mit einem Anteil des Grundbetrages von Fr. 400.– zu rechnen sei, kann nicht gefolgt werden. Denn der Grundbetrag um- fasst rechnerisch auch Kostenpositionen der Tochter, welche der Schuldner an- lässlich seiner Besuchstage nicht oder zumindest nicht regelmässig zu tragen ha-

- 8 - ben wird, so beispielweise Kosten für Kleidung und Wäsche, Körper- und Ge- sundheitspflege, Unterhalt der Wohnungseinrichtung und Energie. Da diese Kos- ten dem Schuldner in der Regel nicht anfallen, kann dem Charakter der Besuchs- tage mit dem anteilsmässigen Grundbetrag angemessen Rechnung getragen werden. Ohne Bedeutung bei der Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzmini- mums bleibt schliesslich, wem die gepfändeten Geldbeträge besser dienen wür- den. Ebenso wenig sind die Einwände des Schuldners, er werde unrechtmässig betrieben und die in Betreibung gesetzte Forderung bestehe nicht, im vorliegen- den Beschwerdeverfahren zu hören.

10. Zusammengefasst sind die Beanstandungen des Schuldners betreffend den Zuschlag für Fahrten zum Arbeitsplatz begründet, während jene zu den Kosten für die Ausübung des Besuchsrechts nicht verfangen. Seine Beschwerde ist daher teilweise gutzuheissen und sein betreibungsrechtliches Existenzminimum ist um monatlich Fr. 20.– auf insgesamt monatlich Fr. 6'319.– zu erhöhen.

11. Das Verfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Partei- entschädigungen sind nicht zuzusprechen (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird erkannt:

1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositivziffer 1 des Zirkula- tionsbeschlusses der 1. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich als untere kan- tonale Aufsichtsbehörde über Betreibungsämter vom 9. November 2020 (Geschäfts-Nr. CB200047) aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird das massgebende Net- toeinkommen des Beschwerdegegners in der Pfändung Nr. 2 des Be- treibungsamtes Zürich 10 ab Pfändungsvollzug am 22. Januar 2020 auf Fr. 6'586.– und dessen Existenzminimum auf Fr. 6'319.– festge- setzt."

- 9 - Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Vorinstanz sowie an das Be- treibungsamt Zürich 10, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtschreiber: lic. iur. M. Häfeli versandt am:

4. Februar 2021