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PS200214

Arrest/ Arresturkunde vom 10. September 2020

Zürich OG · 2020-11-20 · Deutsch ZH
Erwägungen (12 Absätze)

E. 1 Beschwerde samt Beilagen und ergänzte diese mit Eingabe vom 18. September 2020 (vgl. OGer ZH PS200198 vom 27. Oktober 2020 E. 1.1). Bei der Vorinstanz läuft diesbezüglich ein Beschwerdeverfahren mit der Geschäftsnummer CB200143. Am 28. September 2020 reichte die Beschwerdeführerin bei der Vor- instanz eine weitere Beschwerde in Bezug auf den Arrest Nr. 1 ein (vgl. act. 1). Die Vorinstanz legte ein neues Geschäft mit der Nummer CB200151 an und ent- schied in einem Beschluss vom 5. Oktober 2020, dass die Beschwerde der Be- schwerdeführerin als querulatorisch und rechtsmissbräuchlich zurückgeschickt wird (vgl. act. 6).

E. 1.1 Mit Eingabe vom 17. September 2020 erhob die Beschwerdeführerin bei der 1. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich als untere kantonale Aufsichtsbehör- de über Betreibungsämter (nachfolgend: Vorinstanz) in Bezug auf den Arrest Nr.

E. 1.2 Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 26. Oktober 2020 rechtzeitig Beschwerde beim Obergericht als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs und stellte folgende Anträge (vgl. act. 4/2 und act. 7): " 1. Das Zirkulationsbeschluss vom 5. Oktober 2020 ist für nichtig zu erklären und aufzuheben.

E. 1.3 Für das Beschwerdeverfahren nach Art. 18 SchKG sind die Regelungen von Art. 319 ff. ZPO anwendbar (vgl. Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsan- wendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (vgl. Art. 320 ZPO). 2.

E. 2 Das Bezirksgericht ist aufzufordern, meine Beschwerde einzutre- ten.

E. 2.1 Die Vorinstanz erwog, es seien in der gleichen Sache erst kürzlich vier Be- schwerdeentscheide ergangen, weshalb die Beschwerde ohne Weiteres als que- rulatorisch und rechtsmissbräuchlich zurückzuschicken sei. Die angefochtene Ar- resturkunde sei bereits Gegenstand des separaten Beschwerdeverfahrens CB200143, womit auf die Beschwerde eventualiter teilweise wegen abgeurteilter Sache, teilweise wegen Rechtshängigkeit nicht mehr einzutreten wäre (vgl. act. 6).

E. 2.2 Die Beschwerdeführerin macht in der Beschwerdeschrift an die Kammer geltend, sie habe mit ihrer Eingabe vom 27. September 2020 ihre Beschwerde an die Vorinstanz, welche diese unter der Geschäfts-Nr. CB200143 angelegt habe, ergänzt. Die Vorinstanz habe die damit erfolgte Erweiterung der Beschwerde zu prüfen. Es wäre sinnvoll, wenn "diese Beschwerde" (gemeint: ihre Eingabe vom

27. September 2020) mit dem Verfahren CB200143 zusammengeführt würde (act. 7). Die Beschwerdeführerin macht (entgegen dem Beschwerdegegner, act. 17 S. 3) mit diesen Ausführungen einen Rechtsmangel geltend, den die Kammer als obere Aufsichtsbehörde zu überprüfen hat.

E. 2.3 Eine SchKG-Beschwerde muss innert 10 Tagen seit dem Tage, an wel- chem die Beschwerdeführerin von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, ange- bracht werden (Art. 17 Abs. 2 SchKG). Diese gesetzliche Frist kann nicht erstreckt werden (vgl. BGE 126 III 30). Somit waren Beschwerden bei der Vorinstanz ge- gen die Arresturkunde Nr. 1 innerhalb von 10 Tagen seit der Zustellung möglich.

- 4 - Wird innerhalb der Frist eine erste Beschwerde gegen eine Verfügung des Betrei- bungsamts eingereicht, die ergänzt wird, und wird dann immer noch innert der Frist eine weitere Beschwerde eingereicht, welche weitere Ausführungen zur Ver- fügung des Betreibungsamtes macht, so ist diese weitere Beschwerde nach Treu und Glauben als weitere Ergänzung der ursprünglichen Beschwerde im dafür an- gelegten Beschwerdeverfahren zu betrachten.

E. 2.4 Aus den Akten ergibt sich nicht, wann die Arresturkunde Nr. 1 der Be- schwerdeführerin zugestellt wurde. Die Sache ist damit an die Vorinstanz zurück- zuweisen, damit diese prüfen kann, ob die Beschwerde vom 28. September 2020 innerhalb der zehntägigen Beschwerdefrist eingereicht wurde. Ist dies der Fall, hat die Vorinstanz die Beschwerde nach Treu und Glauben als Ergänzung der Beschwerde im Verfahren CB200143 zu berücksichtigen. 3. Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos (vgl. Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG). Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen (vgl. Art. 62 GebV SchKG). Es wird erkannt:

E. 3 Das Bezirksgericht ist aufzufordern, Beschwerde CB200150 mit CB200143 zusammenzuführen.

E. 4 Das Bezirksgericht ist aufzufordern, mein Antrag auf Aufschie- bende Wirkung zu überprüfen.

E. 5 Alle Kosten und Entschädigungsfolge zu Lasten das Beschwer- degegner." Die weiteren Eingaben der Beschwerdeführerin an das Obergericht (act. 9, act. 13 und act. 15) sind verspätet und damit unbeachtlich. Innert Frist reichte der Be- schwerdegegner eine Beschwerdeantwort samt Beilagen ein (vgl. act. 11-12 und act. 17-18). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (vgl. act. 1-4). Das

- 3 - Verfahren ist spruchreif. Der Beschwerdeführerin ist mit diesem Entscheid noch ein Doppel der Beschwerdeantwort (act. 17) zuzustellen.

Dispositiv
  1. Der Beschluss des Bezirksgerichtes Zürich als untere kantonale Aufsichts- behörde über Betreibungsämter vom 5. Oktober 2020 wird aufgehoben und die Sache zur Ergänzung des Verfahrens im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
  2. Es werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
  3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdeführerin unter Bei- lage eines Doppels der Beschwerdeantwort, unter Rücksendung der erstin- stanzlichen Akten an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Zürich 7, je gegen Empfangsschein. - 5 -
  4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw R. Jenny versandt am:
  5. November 2020
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Geschäfts-Nr.: PS200214-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Ersatzrichter lic. iur. T. Engler sowie Gerichtsschreiber MLaw R. Jenny Urteil vom 20. November 2020 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin, gegen Kanton Zürich, Beschwerdegegner, vertreten durch Kantonales Steueramt Zürich, betreffend Arrest Nr. 1 / Arresturkunde vom 10. September 2020 (Beschwerde über das Betreibungsamt Zürich 7) Beschwerde gegen einen Beschluss der 1. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 5. Oktober (CB200151)

- 2 - Erwägungen: 1. 1.1. Mit Eingabe vom 17. September 2020 erhob die Beschwerdeführerin bei der 1. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich als untere kantonale Aufsichtsbehör- de über Betreibungsämter (nachfolgend: Vorinstanz) in Bezug auf den Arrest Nr. 1 Beschwerde samt Beilagen und ergänzte diese mit Eingabe vom 18. September 2020 (vgl. OGer ZH PS200198 vom 27. Oktober 2020 E. 1.1). Bei der Vorinstanz läuft diesbezüglich ein Beschwerdeverfahren mit der Geschäftsnummer CB200143. Am 28. September 2020 reichte die Beschwerdeführerin bei der Vor- instanz eine weitere Beschwerde in Bezug auf den Arrest Nr. 1 ein (vgl. act. 1). Die Vorinstanz legte ein neues Geschäft mit der Nummer CB200151 an und ent- schied in einem Beschluss vom 5. Oktober 2020, dass die Beschwerde der Be- schwerdeführerin als querulatorisch und rechtsmissbräuchlich zurückgeschickt wird (vgl. act. 6). 1.2. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 26. Oktober 2020 rechtzeitig Beschwerde beim Obergericht als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs und stellte folgende Anträge (vgl. act. 4/2 und act. 7): " 1. Das Zirkulationsbeschluss vom 5. Oktober 2020 ist für nichtig zu erklären und aufzuheben.

2. Das Bezirksgericht ist aufzufordern, meine Beschwerde einzutre- ten.

3. Das Bezirksgericht ist aufzufordern, Beschwerde CB200150 mit CB200143 zusammenzuführen.

4. Das Bezirksgericht ist aufzufordern, mein Antrag auf Aufschie- bende Wirkung zu überprüfen.

5. Alle Kosten und Entschädigungsfolge zu Lasten das Beschwer- degegner." Die weiteren Eingaben der Beschwerdeführerin an das Obergericht (act. 9, act. 13 und act. 15) sind verspätet und damit unbeachtlich. Innert Frist reichte der Be- schwerdegegner eine Beschwerdeantwort samt Beilagen ein (vgl. act. 11-12 und act. 17-18). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (vgl. act. 1-4). Das

- 3 - Verfahren ist spruchreif. Der Beschwerdeführerin ist mit diesem Entscheid noch ein Doppel der Beschwerdeantwort (act. 17) zuzustellen. 1.3. Für das Beschwerdeverfahren nach Art. 18 SchKG sind die Regelungen von Art. 319 ff. ZPO anwendbar (vgl. Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsan- wendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (vgl. Art. 320 ZPO). 2. 2.1. Die Vorinstanz erwog, es seien in der gleichen Sache erst kürzlich vier Be- schwerdeentscheide ergangen, weshalb die Beschwerde ohne Weiteres als que- rulatorisch und rechtsmissbräuchlich zurückzuschicken sei. Die angefochtene Ar- resturkunde sei bereits Gegenstand des separaten Beschwerdeverfahrens CB200143, womit auf die Beschwerde eventualiter teilweise wegen abgeurteilter Sache, teilweise wegen Rechtshängigkeit nicht mehr einzutreten wäre (vgl. act. 6). 2.2. Die Beschwerdeführerin macht in der Beschwerdeschrift an die Kammer geltend, sie habe mit ihrer Eingabe vom 27. September 2020 ihre Beschwerde an die Vorinstanz, welche diese unter der Geschäfts-Nr. CB200143 angelegt habe, ergänzt. Die Vorinstanz habe die damit erfolgte Erweiterung der Beschwerde zu prüfen. Es wäre sinnvoll, wenn "diese Beschwerde" (gemeint: ihre Eingabe vom

27. September 2020) mit dem Verfahren CB200143 zusammengeführt würde (act. 7). Die Beschwerdeführerin macht (entgegen dem Beschwerdegegner, act. 17 S. 3) mit diesen Ausführungen einen Rechtsmangel geltend, den die Kammer als obere Aufsichtsbehörde zu überprüfen hat. 2.3. Eine SchKG-Beschwerde muss innert 10 Tagen seit dem Tage, an wel- chem die Beschwerdeführerin von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, ange- bracht werden (Art. 17 Abs. 2 SchKG). Diese gesetzliche Frist kann nicht erstreckt werden (vgl. BGE 126 III 30). Somit waren Beschwerden bei der Vorinstanz ge- gen die Arresturkunde Nr. 1 innerhalb von 10 Tagen seit der Zustellung möglich.

- 4 - Wird innerhalb der Frist eine erste Beschwerde gegen eine Verfügung des Betrei- bungsamts eingereicht, die ergänzt wird, und wird dann immer noch innert der Frist eine weitere Beschwerde eingereicht, welche weitere Ausführungen zur Ver- fügung des Betreibungsamtes macht, so ist diese weitere Beschwerde nach Treu und Glauben als weitere Ergänzung der ursprünglichen Beschwerde im dafür an- gelegten Beschwerdeverfahren zu betrachten. 2.4. Aus den Akten ergibt sich nicht, wann die Arresturkunde Nr. 1 der Be- schwerdeführerin zugestellt wurde. Die Sache ist damit an die Vorinstanz zurück- zuweisen, damit diese prüfen kann, ob die Beschwerde vom 28. September 2020 innerhalb der zehntägigen Beschwerdefrist eingereicht wurde. Ist dies der Fall, hat die Vorinstanz die Beschwerde nach Treu und Glauben als Ergänzung der Beschwerde im Verfahren CB200143 zu berücksichtigen. 3. Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos (vgl. Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG). Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen (vgl. Art. 62 GebV SchKG). Es wird erkannt:

1. Der Beschluss des Bezirksgerichtes Zürich als untere kantonale Aufsichts- behörde über Betreibungsämter vom 5. Oktober 2020 wird aufgehoben und die Sache zur Ergänzung des Verfahrens im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.

3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdeführerin unter Bei- lage eines Doppels der Beschwerdeantwort, unter Rücksendung der erstin- stanzlichen Akten an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Zürich 7, je gegen Empfangsschein.

- 5 -

4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw R. Jenny versandt am:

23. November 2020