opencaselaw.ch

PS200213

Arrest / Arresturkunde

Zürich OG · 2020-11-20 · Deutsch ZH
Erwägungen (11 Absätze)

E. 1 Beschwerde samt Beilagen und ergänzte diese mit Eingabe vom 18. September 2020 (vgl. OGer ZH PS200197 vom 27. Oktober 2020 E. 1.1). Bei der Vorinstanz läuft diesbezüglich ein Beschwerdeverfahren mit der Geschäftsnummer CB200142. Am 28. September 2020 reichte die Beschwerdeführerin bei der Vor- instanz eine weitere Beschwerde in Bezug auf den Arrest Nr. 1 ein (vgl. act. 1). Die Vorinstanz legte ein neues Geschäft mit der Nummer CB200150 an und ent- schied in einem Beschluss vom 5. Oktober 2020, dass die Beschwerde der Be- schwerdeführerin als querulatorisch und rechtsmissbräuchlich zurückgeschickt werde (vgl. act. 6).

E. 1.1 Mit Eingabe vom 17. September 2020 erhob die Beschwerdeführerin bei der 1. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich als untere kantonale Aufsichtsbehör- de über Betreibungsämter (nachfolgend: Vorinstanz) in Bezug auf den Arrest Nr.

E. 1.2 Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 26. Oktober 2020 rechtzeitig Beschwerde beim Obergericht als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs und stellte folgende Anträge (vgl. act. 4/2 und act. 7): " 1. Das Zirkulationsbeschluss vom 5. Oktober 2020 ist für nichtig zu erklären und aufzuheben.

E. 1.3 Für das Beschwerdeverfahren nach Art. 18 SchKG sind die Regelungen von Art. 319 ff. ZPO anwendbar (vgl. Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsan- wendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (vgl. Art. 320 ZPO). 2.

E. 2 Das Bezirksgericht ist aufzufordern, meine Beschwerde einzutre- ten.

E. 2.1 Die Vorinstanz erwog, es seien in der gleichen Sache erst kürzlich vier Be- schwerdeentscheide ergangen, weshalb die Beschwerde ohne Weiteres als que- rulatorisch und rechtsmissbräuchlich zurückzuschicken sei. Die angefochtene Ar- resturkunde sei bereits Gegenstand des separaten Beschwerdeverfahrens CB200142, womit auf die Beschwerde eventualiter teilweise wegen abgeurteilter Sache, teilweise wegen Rechtshängigkeit nicht mehr einzutreten wäre (vgl. act. 6).

E. 2.2 Eine SchKG-Beschwerde muss innert 10 Tagen seit dem Tage, an wel- chem die Beschwerdeführerin von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, ange- bracht werden (Art. 17 Abs. 2 SchKG). Diese gesetzliche Frist kann nicht erstreckt werden (vgl. BGE 126 III 30). Somit waren Beschwerden bei der Vorinstanz ge- gen die Arresturkunde Nr. 1 innerhalb von 10 Tagen seit der Zustellung möglich. Wird innerhalb der Frist eine erste Beschwerde gegen eine Verfügung des Betrei- bungsamts eingereicht, die ergänzt wird, und wird dann immer noch innert der Frist eine weitere Beschwerde eingereicht, welche weitere Ausführungen zur Ver- fügung des Betreibungsamtes macht, so ist diese weitere Beschwerde nach Treu und Glauben als weitere Ergänzung der ursprünglichen Beschwerde im dafür an- gelegten Beschwerdeverfahren zu betrachten.

E. 2.3 Gemäss Sendungsverfolgung wurde die Arresturkunde Nr. 1 der Be- schwerdeführerin am 16. September 2020 zugestellt (vgl. act. 2). Damit lief die Beschwerdefrist bis am 28. September 2020 (vgl. Art. 142 Abs. 1 und 3 ZPO). Die Beschwerde, welche die Vorinstanz zurückschickte, wurde der Vorinstanz am

28. September 2020 eingereicht (vgl. act. 1). Damit hätte die Vorinstanz diese Beschwerde nach Treu und Glauben als Ergänzung der Beschwerde im Verfah-

- 4 - ren CB200142 berücksichtigen müssen. Um dies nachzuholen, ist die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3. Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos (vgl. Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG). Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen (vgl. Art. 62 GebV SchKG). Es wird erkannt:

E. 3 Das Bezirksgericht ist aufzufordern, Beschwerde CB200150 mit CB200142 zusammenzuführen.

E. 4 Das Bezirksgericht ist aufzufordern, mein Antrag auf Aufschie- bende Wirkung zu überprüfen.

E. 5 Alle Kosten und Entschädigungsfolge zu Lasten das Beschwer- degegner." Die weiteren Eingaben der Beschwerdeführerin an das Obergericht (act. 9, act. 13 und act. 15) sind verspätet und damit unbeachtlich. Innert Frist ging keine Be- schwerdeantwort ein (vgl. act. 11-12). Die vorinstanzlichen Akten wurden beige- zogen (vgl. act. 1-4). Das Verfahren ist spruchreif.

- 3 -

Dispositiv
  1. Der Beschluss des Bezirksgerichtes Zürich als untere kantonale Aufsichts- behörde über Betreibungsämter vom 5. Oktober 2020 wird aufgehoben und die Sache zur Ergänzung des Verfahrens im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
  2. Es werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
  3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, unter Rücksendung der erstinstanzli- chen Akten an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Zürich …, je gegen Empfangsschein.
  4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). - 5 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw R. Jenny versandt am:
  5. November 2020
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Geschäfts-Nr.: PS200213-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Ersatzrichter lic. iur. T. Engler sowie Gerichtsschreiber MLaw R. Jenny Urteil vom 20. November 2020 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin, gegen Kanton Zürich, Beschwerdegegner, vertreten durch Kantonales Steueramt Zürich, betreffend Arrest Nr. 1 / Arresturkunde vom 10. September 2020 (Beschwerde über das Betreibungsamt Zürich …) Beschwerde gegen einen Beschluss der 1. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 5. Oktober 2020 (CB200150)

- 2 - Erwägungen: 1. 1.1. Mit Eingabe vom 17. September 2020 erhob die Beschwerdeführerin bei der 1. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich als untere kantonale Aufsichtsbehör- de über Betreibungsämter (nachfolgend: Vorinstanz) in Bezug auf den Arrest Nr. 1 Beschwerde samt Beilagen und ergänzte diese mit Eingabe vom 18. September 2020 (vgl. OGer ZH PS200197 vom 27. Oktober 2020 E. 1.1). Bei der Vorinstanz läuft diesbezüglich ein Beschwerdeverfahren mit der Geschäftsnummer CB200142. Am 28. September 2020 reichte die Beschwerdeführerin bei der Vor- instanz eine weitere Beschwerde in Bezug auf den Arrest Nr. 1 ein (vgl. act. 1). Die Vorinstanz legte ein neues Geschäft mit der Nummer CB200150 an und ent- schied in einem Beschluss vom 5. Oktober 2020, dass die Beschwerde der Be- schwerdeführerin als querulatorisch und rechtsmissbräuchlich zurückgeschickt werde (vgl. act. 6). 1.2. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 26. Oktober 2020 rechtzeitig Beschwerde beim Obergericht als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs und stellte folgende Anträge (vgl. act. 4/2 und act. 7): " 1. Das Zirkulationsbeschluss vom 5. Oktober 2020 ist für nichtig zu erklären und aufzuheben.

2. Das Bezirksgericht ist aufzufordern, meine Beschwerde einzutre- ten.

3. Das Bezirksgericht ist aufzufordern, Beschwerde CB200150 mit CB200142 zusammenzuführen.

4. Das Bezirksgericht ist aufzufordern, mein Antrag auf Aufschie- bende Wirkung zu überprüfen.

5. Alle Kosten und Entschädigungsfolge zu Lasten das Beschwer- degegner." Die weiteren Eingaben der Beschwerdeführerin an das Obergericht (act. 9, act. 13 und act. 15) sind verspätet und damit unbeachtlich. Innert Frist ging keine Be- schwerdeantwort ein (vgl. act. 11-12). Die vorinstanzlichen Akten wurden beige- zogen (vgl. act. 1-4). Das Verfahren ist spruchreif.

- 3 - 1.3. Für das Beschwerdeverfahren nach Art. 18 SchKG sind die Regelungen von Art. 319 ff. ZPO anwendbar (vgl. Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsan- wendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (vgl. Art. 320 ZPO). 2. 2.1. Die Vorinstanz erwog, es seien in der gleichen Sache erst kürzlich vier Be- schwerdeentscheide ergangen, weshalb die Beschwerde ohne Weiteres als que- rulatorisch und rechtsmissbräuchlich zurückzuschicken sei. Die angefochtene Ar- resturkunde sei bereits Gegenstand des separaten Beschwerdeverfahrens CB200142, womit auf die Beschwerde eventualiter teilweise wegen abgeurteilter Sache, teilweise wegen Rechtshängigkeit nicht mehr einzutreten wäre (vgl. act. 6). 2.2. Eine SchKG-Beschwerde muss innert 10 Tagen seit dem Tage, an wel- chem die Beschwerdeführerin von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, ange- bracht werden (Art. 17 Abs. 2 SchKG). Diese gesetzliche Frist kann nicht erstreckt werden (vgl. BGE 126 III 30). Somit waren Beschwerden bei der Vorinstanz ge- gen die Arresturkunde Nr. 1 innerhalb von 10 Tagen seit der Zustellung möglich. Wird innerhalb der Frist eine erste Beschwerde gegen eine Verfügung des Betrei- bungsamts eingereicht, die ergänzt wird, und wird dann immer noch innert der Frist eine weitere Beschwerde eingereicht, welche weitere Ausführungen zur Ver- fügung des Betreibungsamtes macht, so ist diese weitere Beschwerde nach Treu und Glauben als weitere Ergänzung der ursprünglichen Beschwerde im dafür an- gelegten Beschwerdeverfahren zu betrachten. 2.3. Gemäss Sendungsverfolgung wurde die Arresturkunde Nr. 1 der Be- schwerdeführerin am 16. September 2020 zugestellt (vgl. act. 2). Damit lief die Beschwerdefrist bis am 28. September 2020 (vgl. Art. 142 Abs. 1 und 3 ZPO). Die Beschwerde, welche die Vorinstanz zurückschickte, wurde der Vorinstanz am

28. September 2020 eingereicht (vgl. act. 1). Damit hätte die Vorinstanz diese Beschwerde nach Treu und Glauben als Ergänzung der Beschwerde im Verfah-

- 4 - ren CB200142 berücksichtigen müssen. Um dies nachzuholen, ist die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3. Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos (vgl. Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG). Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen (vgl. Art. 62 GebV SchKG). Es wird erkannt:

1. Der Beschluss des Bezirksgerichtes Zürich als untere kantonale Aufsichts- behörde über Betreibungsämter vom 5. Oktober 2020 wird aufgehoben und die Sache zur Ergänzung des Verfahrens im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.

3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, unter Rücksendung der erstinstanzli- chen Akten an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Zürich …, je gegen Empfangsschein.

4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

- 5 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw R. Jenny versandt am:

23. November 2020