Erwägungen (16 Absätze)
E. 1.1 Die Beschwerdeführerin gelangte am 29. September 2020 an das Einzelge- richt des Bezirksgerichtes Winterthur und verlangte gestützt auf das rechtskräftige Scheidungsurteil des Bezirksgerichtes Pfäffikon vom 5. März 2018 die Arrestle- gung für eine Forderung aus Güterrecht gegenüber dem Beschwerdegegner. Konkret beantragte sie, es seien die Konti des Beschwerdegegners bei der Zür- cher Kantonalbank, 8010 Zürich, insbesondere das Konto IBAN CH1, zu verar- restieren bis zur Deckung der Arrestforderung von total Fr. 99'848.-- zuzüglich Zins von 5 % seit 28. September 2020 sowie der Kosten und der Parteientschädi- gung (act. 1). Mit ergänzender Eingabe vom 5. Oktober 2020 korrigierte die Be- schwerdeführerin die Höhe der Arrestforderung auf Fr. 99'137.70 (act. 6). Mit Ur- teil vom 7. Oktober 2020 wies das Einzelgericht dieses Begehren ab (act. 8 = act. 11).
E. 1.2 Gegen dieses Urteil erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom
19. Oktober 2020 (Datum Poststempel) Beschwerde bei der Kammer mit den An- trägen, es sei das angefochtene Urteil aufzuheben und das bei der Vorinstanz gestellte Arrestbegehren gutzuheissen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdegegners (act. 12).
E. 1.3 Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1-9). Auf weitere pro- zessleitende Anordnungen wurde verzichtet. Insbesondere gilt, dass der Arrest- schuldner im Verfahren betreffend Arrestbewilligung nicht anzuhören und generell nicht über den Prozess in Kenntnis zu setzen ist (BGE 107 III 29 E. 2 und 3). Folglich ist vom Beschwerdegegner weder eine Beschwerdeantwort im Sinne von Art. 322 Abs. 1 ZPO einzuholen noch ist ihm Mitteilung vom vorliegenden Ent- scheid zu machen. Das Verfahren erweist sich als spruchreif.
E. 2.1 Gegen erstinstanzliche Endentscheide in Arrestsachen ist infolge des Aus- schlusses der Berufung die Beschwerde zulässig (Art. 319 lit. a ZPO i.V.m.
- 3 - Art. 309 lit. b Ziff. 6 ZPO). Dies gilt sowohl für das Rechtsmittel des Gläubigers gegen den ablehnenden Entscheid über sein Arrestbegehren als auch für das Rechtsmittel gegen den Einspracheentscheid nach Art. 278 SchKG. Das Be- schwerdeverfahren richtet sich nach Art. 319 ff. ZPO. Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz innert der Rechtsmittelfrist schriftlich, mit Anträgen versehen und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Tatsachen und Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO; OGer ZH PS170259 vom 18.12.2017). Die Kammer lässt indes ausnahmsweise Noven auch im Beschwerdeverfahren zu, wenn die erste Instanz den Anspruch einer Partei auf rechtliches Gehör verletzte und nicht nachfragte; dies, um eine Heilung zu ermöglichen (vgl. bereits die Rechtsprechung zur kantonalen ZPO in ZR 100 [2001] Nr. 27 S. 88; bestätigt für die eidg. ZPO in OGer ZH RU130042 vom 10. Juli 2013, E. 2.1; PC150069 vom 7. April 2016, E. 2.3; RU170022 vom 27. Juni 2017, E. 3.3). Unbeschränkt zulässig sind zudem neue rechtliche Vorbringen.
E. 2.2 Die vorliegende Beschwerde vom 19.Oktober 2020 wurde innert der Rechtsmittelfrist schriftlich und begründet bei der Kammer als der zuständigen Rechtsmittelinstanz eingereicht. Die Beschwerdeführerin rügt eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts und eine Rechtsverletzung durch die Vo- rinstanz. Auf die einzelnen Vorbringen wird nachfolgend insoweit einzugehen sein, als dies für die Entscheidfindung erforderlich ist. Im Übrigen ist die Be- schwerdeführerin durch den angefochtenen Entscheid beschwert und zur Be- schwerde legitimiert. Es ist daher auf die Beschwerde einzutreten.
E. 3.1 Der Gläubiger kann, wenn einer der im SchKG vorgesehenen Arrestgründe gegeben ist, für eine fällige Forderung, soweit sie nicht durch ein Pfand gedeckt ist, Vermögensstücke des Schuldners, die sich in der Schweiz befinden, mit Ar- rest belegen lassen (Art. 271 SchKG). Der Arrest wird bewilligt, wenn der Gläubi- ger glaubhaft macht, dass seine Forderung besteht, ein Arrestgrund vorliegt und Vermögensgegenstände vorhanden sind, die dem Schuldner gehören (Art. 272
- 4 - Abs. 1 SchKG). Glaubhaftmachen bedeutet weniger als Beweisen, doch mehr als blosses Behaupten. Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache, wenn das Gericht sie aufgrund der ihm vorgelegten Elemente für wahrscheinlich hält, ohne ausschlies- sen zu müssen, dass es sich auch anders verhalten könnte (BGE 142 II 49 E. 6.2). Vorausgesetzt ist damit zum einen ein schlüssiges Vorbringen und zum anderen, dass die Tatsachendarlegungen dem Gericht als wahrscheinlich er- scheinen. Auch wenn die Anforderungen an den Wahrscheinlichkeitsbeweis nicht zu hoch anzusetzen sind, vermögen blosse Behauptungen des Arrestgläubigers nicht zu genügen, auch wenn sie schlüssig sind. Vielmehr müssen objektive An- haltspunkte vorliegen, die auf das Vorhandensein der behaupteten Tatsachen schliessen lassen. In diesem Sinn ist eine Beweisführung mindestens in den Grundzügen erforderlich (BSK SchKG II-STOFFEL, 2. Auflage 2010, Art. 272 N 4 ff.; vgl. auch KUKO SchKG-MEIER-DIETERLE, 2. Auflage 2014, Art. 272 N 14).
E. 3.2 Die Vorinstanz erachtete im angefochtenen Entscheid einen definitiven Rechtsöffnungstitel für den geltend gemachten Arrestbetrag und damit den Ar- restgrund gemäss Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 als nicht glaubhaft gemacht. Sie hielt da- zu fest, die Beschwerdeführerin habe im Sinne eines definitiven Rechtsöffnungsti- tels das Scheidungsurteil des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Be- zirksgericht Pfäffikon vom 5. März 2018 eingereicht. Dieses sei rechtkräftig und eigne sich somit grundsätzlich als definitiver Rechtsöffnungstitel im Sine von Art. 80 bzw. Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG. Das Vorhandensein eines Rechtsöff- nungstitels setze aber voraus, dass der Schuldner darin zur Zahlung einer Geld- summe an den Gläubiger verpflichtet werde. In diesem Sinne müsse der Titel ei- nen bestimmten oder zumindest bestimmbaren Betrag ausweisen. Es genüge al- lerdings, wenn sich der Betrag aus anderen Urkunden herleiten liesse, sofern der Rechtsöffnungstitel selbst auf diese verweise (act. 11 S. 3). Vor diesem Hinter- grund erwog die Vorinstanz, die Beschwerdeführerin stütze sich auf die im Schei- dungsurteil vom 5. März 2018 getroffene Regelung der Aufteilung des Erlöses aus dem Verkauf der ehemals ehelichen Liegenschaft. Dem entsprechenden Disposi- tivauszug lasse sich entnehmen, dass es zur Bezifferung des Betrags, auf den die Beschwerdeführerin Anspruch habe, indessen zwingend der Angabe des Saldos auf dem Sparkonto des Beschwerdegegners bei der Credit Suisse (Schweiz) AG
- 5 - zum Zeitpunkt der erfolgten Grundstücksveräusserung bedürfe. In diesem Zu- sammenhang gehe aus den von der Beschwerdeführerin eingereichten Urkunden zwar hervor, dass sich der Beschwerdegegner dazu verpflichtet habe, während der Dauer des vereinbarten Hypothekarkredits Depotwerte oder Guthaben in Hö- he von mindestens Fr. 293'000.-- zweckgebunden bei der Bank zu halten, es las- se sich daraus aber nicht ableiten, in welcher Form bzw. auf welchem Konto bei der Bank der Beschwerdegegner diesen Betrag halten müsse, zumal auch der betreffende Rahmenvertrag (Rahmenvertrag für Grundpfandkredit vom 24./29. März 2017) explizit festhalte, dass die Hinterlegung der verlangten Gutha- ben nicht formgebunden sei. Allein gestützt darauf sei beispielsweise nicht auszu- schliessen, dass die von der Bank verlangte Summe von Anfang an nicht aus- schliesslich auf dem besagten Sparkonto hinterlegt gewesen sei oder dass nach- träglich – möglicherweise auch nach der Scheidung – ganz oder teilweise eine Umschichtung der hinterlegten Summe auf ein anderes Konto resp. Depot erfolgt sein könnte. Der eingereichte Rahmenvertrag weise jedenfalls nicht aus, wie hoch der Saldo des im Scheidungsurteil angegebenen Sparkontos des Beschwerde- gegners zum Zeitpunkt der Teilung gewesen sei (act. 11 S. 3 ff.). Sodann hielt die Vorinstanz weiter fest, dass auch der von der Beschwerdeführerin ebenfalls gel- tend gemachte Arrestgrund von Art. 271 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG ausser Betracht fal- le, weil die diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerdeführerin nicht genügen würden, um ein böswilliges Beiseiteschaffen von Vermögenswerten oder eine Flucht des Beschwerdegegners glaubhaft darzulegen, und dass ansonsten keine weiteren Arrestgründe angeführt würden und solche auch nicht ersichtlich seien (act. 11 S. 6).
E. 3.3 Dagegen bringt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, erstens habe sich am 30. August 2017 auf dem CS-Sparkonto gemäss Kontoauszug, der sich bei den Scheidungsakten befunden habe, und gemäss Scheidungskonvention Fr. 252'919.05 befunden. Die Sicherheit, welche die Bank hatte haben wollen, habe demnach von Beginn weg im relevanten Sparkonto bestanden. Das Gutha- ben sei zur Sicherung der Hypotheken verpfändet gewesen. Als Annahme für das Guthaben im Scheidungszeitpunkt hätten die Parteien den runden Betrag von Fr. 253'000.-- festgehalten. Sie seien offensichtlich davon ausgegangen, dass der
- 6 - Betrag sich auf Grund der Zinsen noch leicht erhöhen würde. Eine wesentliche Veränderung des Betrages sei weder vorgesehen noch zu erwarten gewesen. Im Zeitpunkt der Scheidung sei lediglich der Verkaufspreis der Liegenschaft in grös- serem Masse ungewiss gewesen. Zweitens habe der Beschwerdegegner gestützt auf das Scheidungsurteil nicht frei über sein Guthaben bei der Credit Suisse ver- fügen und es beispielsweise auf andere Konti verteilen und damit den güterrecht- lichen Anspruch der Beschwerdeführerin schmälern dürfen. Ein solches Verhalten wäre vertragswidrig gewesen und es müssten die jeweiligen Ersatzguthaben als Grundlage für die Teilung herangezogen werden (act. 12 S. 4 f.). Mit dem einge- reichten Rahmenvertrag, aus dem sich – im Zusammenspiel mit dem Schei- dungsurteil und dem Kreditleitfaden der Credit Suisse – ein Mindestbetrag von Fr. 251'578.95 entnehmen lasse, sei dieser Betrag glaubhaft gemacht worden (act. 12 S. 5).
E. 4.1 Die Beschwerdeführerin hält zweitinstanzlich gestützt auf das Scheidungsur- teil vom 5. März 2018 am Arrestgrund gemäss Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG fest. Nach Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG liegt ein Arrestgrund vor, wenn der Gläubiger gegen den Schuldner einen definitiven Rechtsöffnungstitel besitzt. Ziff. 6 unter- scheidet sich wesentlich von den übrigen fünf Arrestgründen, welche alle auf ei- nem Gefährdungselement beruhen. Mit dem Arrestgrund des definitiven Rechts- öffnungstitels wollte der Gesetzgeber nicht in erster Linie gefährdete Ansprüche sichern, sondern das Vorgehen im Vollstreckbarkeitsverfahren für Lugano-Urteile regeln sowie eine Inländerdiskriminierung vermeiden, indem der "Lugano-Arrest" gleichzeitig auch für schweizerische vollstreckbare Urteile ermöglicht wird. Dem gerichtlichen Entscheid gleichgestellt sind die in Art. 80 Abs. 2 SchKG genannten definitiven Rechtsöffnungstitel. Es gelten also die normalen Voraussetzungen von Art. 80 und Art. 81 SchKG (vgl. BSK SchKG II-STOFFEL, 2. Aufl. 2010, Art. 271 N 102 f. und N 107; BGE 143 III 693 E. 3.5.1). Im Rahmen des im Arrest gelten- den Beweismasses der Glaubhaftmachung (vgl. vorstehend E. 3.1) genügt es, die tatbeständlichen Voraussetzungen glaubhaft zu machen. Im Zusammenhang mit dem Arrestgrund des definitiven Rechtsöffnungstitels bedeutet das, dass der
- 7 - Gläubiger einzig ein Urteil eines schweizerischen Gerichtes (oder einen gleich- wertigen Titel) vorlegen muss, das vollstreckbar ist (BSK SchKG II-STOFFEL,
2. Aufl. 2010, Art. 272 N 10 und N 21 f.; BGE 143 III 693 E. 3.4.1 f.). Entgegen der Ansicht der Vorinstanz wird im Arrestverfahren nicht vorausgesetzt, dass der Rechtsöffnungstitel die weiteren Voraussetzungen des definitiven Rechtsöff- nungstitels gemäss Art. 80 SchKG erfüllt. Insbesondere ist im Rahmen des Ar- restverfahrens nicht zu prüfen, ob das Urteil den Schuldner eindeutig zur Zahlung einer Geldsumme oder zur Leistung von Sicherheiten verpflichtet und ob die zu bezahlende Summe beziffert wurde oder sich zumindest in Verbindung mit der Begründung oder aus dem Verweis auf andere Dokumente klar ergibt (vgl. BSK SchKG I-STAEHELIN, 2. Aufl. 2010, Art. 80 N 3 und N 6 mit Hinweisen; BGer 5A_487/2011 vom 02.09.2011 E. 3.1).
E. 4.2 Wie die Vorinstanz bereits zutreffend festgestellt hat, ist das Scheidungsur- teil vom 5. März 2018 rechtskräftig (act. 11 S. 3 und act. 3/2). Es ist ein voll- streckbares Urteil eines schweizerischen Gerichts und damit nach dem Gesagten grundsätzlich ein Titel im Sinne von Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG.
E. 4.3 Die einschlägigen Dispositiv-Ziffern des genannten Scheidungsurteils halten sodann fest (act. 3/2): "4.3 Der Gesuchsteller verfügt bei der Credit Suisse (Schweiz) AG über ein Sparkonto mit der Nummer 2 mit einem Guthaben in der Höhe von 252'919.05 (Stand 30. August 2017; Auszahlung von 3. Säule Guthaben des Gesuchstellers). Dieses Guthaben ist zugunsten der Credit Suisse (Schweiz) AG zur Sicherung der Hypotheken verpfändet.
E. 4.4 Nach diesem Urteil haben die Parteien je einen hälftigen Anspruch auf den Erlös des Verkaufes der vormals ehelichen Liegenschaft (abzüglich Hypothek und Kosten) zuzüglich das Guthaben des Beschwerdegegners auf dem CS Sparkonto Nr. 2 im Teilungszeitpunkt abzüglich der Summe der Auszahlungen der Eigengü- ter in Höhe von Fr. 238'000.-- und Fr. 510'300.--. Das Guthaben auf dem Spar- konto wurde im Scheidungsurteil mit Fr. 252'919.05 angegeben, wobei festgehal- ten wurde, dass es zur Sicherung der Hypotheken zu Gunsten der Credit Suisse (Schweiz) AG verpfändet ist. Damit erscheint glaubhaft, dass das Guthaben auch im Zeitpunkt des Hausverkaufes und der damit einhergehenden Ablösung der Hypothek mindestens noch denselben Saldo bzw. den von der Beschwerdeführe- rin geltend gemachten tieferen Saldo von Fr. 251'578.95 aufwies. Die Beschwer- deführerin reichte bei der Vorinstanz zudem diverse Unterlagen im Zusammen- hang mit dem Hausverkauf ein, unter anderem den öffentlich beurkundeten Kauf- vertrag zwischen den Parteien und dem Käufer vom 17. Dezember 2019 (act. 3/3), die Vertragsänderung vom 30. Juni 2020 (act. 3/4), das Schreiben der Credit Suisse vom 2. Juli 2020 betreffend die vorzeitige Auflösung der Hypothek (act. 3/6), die Bestätigung der Grundstückgewinnsteuer durch die Gemeinde E._____ vom 17. April 2020 (act. 3/8) und das unwiderrufliche Zahlungsverspre- chen der Zürcher Kantonalbank vom 25. Juni 2020 (act. 3/10). Gestützt auf diese Unterlagen erscheinen der Verkaufserlös in Höhe von Fr. 1.4 Mio., die Maklerge-
- 9 - bühr in Höhe von Fr. 32'000.--, die Hypothek in Höhe von Fr. 620'000.--, die mut- massliche Grundstückgewinnsteuer in Höhe von Fr. 53'060.--, die Vorfälligkeits- entschädigung in Höhe von Fr. 79'359.55 und der von der Beschwerdeführerin erhaltene Betrag von Fr. 197'565.-- als ausgewiesen. In Anwendung der Berech- nung des Scheidungsgerichts ergibt das ein ausstehender Anspruch der Be- schwerdeführerin in Höhe von Fr. 99'864.70. Die Beschwerdeführerin vermag da- her auch die geltend gemachte Arrestforderung von Fr. 99'137.70 gegen den Be- schwerdegegner glaubhaft zu machen. Zudem kann der Änderung zum Kaufver- trag vom 30. Juni 2020 (act. 3/4) sowie dem unwiderruflichen Zahlungsverspre- chen der Zürcher Kantonalbank vom 25. Juni 2020 (3/10) entnommen werden, dass der Beschwerdegegner über ein Bankkonto bei der Zürcher Kantonalbank mit der IBAN CH1 verfügt. Damit gilt der Arrestgegenstand ebenfalls als glaubhaft gemacht.
E. 4.5 Insgesamt vermag die Beschwerdeführerin demnach die Voraussetzungen für den beantragten Arrest glaubhaft zu machen, weshalb in Gutheissung der Be- schwerde der angefochtene Entscheid aufzuheben, das Arrestbegehren gutzu- heissen und ein Arrestbefehl nach Massgabe des separaten Formulars "Arrestbe- fehl" zu erteilen ist.
E. 5.1 Da die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde obsiegt und der Be- schwerdegegner der Natur des Verfahrens nach nicht in das Beschwerdeverfah- ren einbezogen wurde, sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf die Ge- richtskasse zu nehmen (Art. 107 Abs. 2 ZPO).
- 10 -
E. 5.2 Mit dem erstinstanzlichen Entscheid sind auch die erstinstanzlichen Kosten aufzuheben, wobei für den von der Kammer auszustellenden Arrestbefehl die Kosten zu erheben sind, welche das Einzelgericht richtigerweise erhoben hätte (Art. 48 GebV SchKG). Die der Beschwerdeführerin aufzuerlegenden Kosten sind mit ihrem Kostenvorschuss zu verrechnen (vgl. Art. 111 Abs. 1 ZPO). Die Be- schwerdeführerin wird berechtigt sein, die Gebühr aus einem allfälligen Erlös der Arrestgegenstände vorwegzunehmen (vgl. Art. 281 Abs. 2 SchKG).
E. 5.3 Ein Entschädigungsanspruch steht der Beschwerdeführerin im Arrestbewilli- gungsverfahren nicht zu, zumal der Beschwerdegegner nicht angehört wurde. Für die Zusprechung einer Parteientschädigung an die Beschwerdeführerin aus der Staatskasse fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage. Eine Entschädigung ist da- her grundsätzlich nicht zuzusprechen. Eine Ausnahme davon rechtfertigt sich nur dort, wo der Staat materiell Gegenpartei ist oder in Fällen qualifizierter Verfah- rensfehler (vgl. BGE 139 III 471 E. 3 = Pra 103 (2014) Nr. 28; vgl. auch OGer ZH RU180020 vom 11. Juli 2018, E.4.2). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Es wird erkannt:
Dispositiv
- In Gutheissung der Beschwerde wird das Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Winterthur vom
- Oktober 2020 aufgehoben, und es wird ein Arrestbefehl nach Massgabe des separaten Formulars „Arrestbefehl“ erteilt.
- Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.
- Die Kosten des Arrestbefehls von CHF 500.-- werden aus dem von der Be- schwerdeführerin geleisteten Vorschuss bezogen. Der Restbetrag wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. - 11 -
- Schriftliche Mitteilung dieses Entscheids samt Arrestbefehl an die Be- schwerdeführerin, an das Betreibungsamt Zell-Turbenthal sowie an das Ein- zelgericht des Bezirksgerichtes Winterthur, je gegen Empfangsschein, und an die Obergerichtskasse. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine allfällige Einsprache gegen die Erteilung des Arrestbefehls (vgl. Ziff. 2 lit. a der Bemerkungen auf dem Formular "Arrestbefehl") hat nicht bei der II. Zivilkammer des Obergerichts, sondern beim Einzelgericht im summari- schen Verfahren des Bezirksgerichts Winterthur zu erfolgen.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 99'137.70. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer i.V. Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Götschi versandt am:
- November 2020
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PS200208-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann und Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach so- wie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Houweling-Wili Urteil vom 18. November 2020 in Sachen A._____, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____, gegen B._____, Gesuchs- und Beschwerdegegner, betreffend Arrest Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Winterthur vom 7. Oktober 2020 (EQ200022)
- 2 - Erwägungen: 1. 1.1. Die Beschwerdeführerin gelangte am 29. September 2020 an das Einzelge- richt des Bezirksgerichtes Winterthur und verlangte gestützt auf das rechtskräftige Scheidungsurteil des Bezirksgerichtes Pfäffikon vom 5. März 2018 die Arrestle- gung für eine Forderung aus Güterrecht gegenüber dem Beschwerdegegner. Konkret beantragte sie, es seien die Konti des Beschwerdegegners bei der Zür- cher Kantonalbank, 8010 Zürich, insbesondere das Konto IBAN CH1, zu verar- restieren bis zur Deckung der Arrestforderung von total Fr. 99'848.-- zuzüglich Zins von 5 % seit 28. September 2020 sowie der Kosten und der Parteientschädi- gung (act. 1). Mit ergänzender Eingabe vom 5. Oktober 2020 korrigierte die Be- schwerdeführerin die Höhe der Arrestforderung auf Fr. 99'137.70 (act. 6). Mit Ur- teil vom 7. Oktober 2020 wies das Einzelgericht dieses Begehren ab (act. 8 = act. 11). 1.2. Gegen dieses Urteil erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom
19. Oktober 2020 (Datum Poststempel) Beschwerde bei der Kammer mit den An- trägen, es sei das angefochtene Urteil aufzuheben und das bei der Vorinstanz gestellte Arrestbegehren gutzuheissen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdegegners (act. 12). 1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1-9). Auf weitere pro- zessleitende Anordnungen wurde verzichtet. Insbesondere gilt, dass der Arrest- schuldner im Verfahren betreffend Arrestbewilligung nicht anzuhören und generell nicht über den Prozess in Kenntnis zu setzen ist (BGE 107 III 29 E. 2 und 3). Folglich ist vom Beschwerdegegner weder eine Beschwerdeantwort im Sinne von Art. 322 Abs. 1 ZPO einzuholen noch ist ihm Mitteilung vom vorliegenden Ent- scheid zu machen. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. 2. 2.1. Gegen erstinstanzliche Endentscheide in Arrestsachen ist infolge des Aus- schlusses der Berufung die Beschwerde zulässig (Art. 319 lit. a ZPO i.V.m.
- 3 - Art. 309 lit. b Ziff. 6 ZPO). Dies gilt sowohl für das Rechtsmittel des Gläubigers gegen den ablehnenden Entscheid über sein Arrestbegehren als auch für das Rechtsmittel gegen den Einspracheentscheid nach Art. 278 SchKG. Das Be- schwerdeverfahren richtet sich nach Art. 319 ff. ZPO. Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz innert der Rechtsmittelfrist schriftlich, mit Anträgen versehen und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Tatsachen und Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO; OGer ZH PS170259 vom 18.12.2017). Die Kammer lässt indes ausnahmsweise Noven auch im Beschwerdeverfahren zu, wenn die erste Instanz den Anspruch einer Partei auf rechtliches Gehör verletzte und nicht nachfragte; dies, um eine Heilung zu ermöglichen (vgl. bereits die Rechtsprechung zur kantonalen ZPO in ZR 100 [2001] Nr. 27 S. 88; bestätigt für die eidg. ZPO in OGer ZH RU130042 vom 10. Juli 2013, E. 2.1; PC150069 vom 7. April 2016, E. 2.3; RU170022 vom 27. Juni 2017, E. 3.3). Unbeschränkt zulässig sind zudem neue rechtliche Vorbringen. 2.2. Die vorliegende Beschwerde vom 19.Oktober 2020 wurde innert der Rechtsmittelfrist schriftlich und begründet bei der Kammer als der zuständigen Rechtsmittelinstanz eingereicht. Die Beschwerdeführerin rügt eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts und eine Rechtsverletzung durch die Vo- rinstanz. Auf die einzelnen Vorbringen wird nachfolgend insoweit einzugehen sein, als dies für die Entscheidfindung erforderlich ist. Im Übrigen ist die Be- schwerdeführerin durch den angefochtenen Entscheid beschwert und zur Be- schwerde legitimiert. Es ist daher auf die Beschwerde einzutreten. 3. 3.1. Der Gläubiger kann, wenn einer der im SchKG vorgesehenen Arrestgründe gegeben ist, für eine fällige Forderung, soweit sie nicht durch ein Pfand gedeckt ist, Vermögensstücke des Schuldners, die sich in der Schweiz befinden, mit Ar- rest belegen lassen (Art. 271 SchKG). Der Arrest wird bewilligt, wenn der Gläubi- ger glaubhaft macht, dass seine Forderung besteht, ein Arrestgrund vorliegt und Vermögensgegenstände vorhanden sind, die dem Schuldner gehören (Art. 272
- 4 - Abs. 1 SchKG). Glaubhaftmachen bedeutet weniger als Beweisen, doch mehr als blosses Behaupten. Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache, wenn das Gericht sie aufgrund der ihm vorgelegten Elemente für wahrscheinlich hält, ohne ausschlies- sen zu müssen, dass es sich auch anders verhalten könnte (BGE 142 II 49 E. 6.2). Vorausgesetzt ist damit zum einen ein schlüssiges Vorbringen und zum anderen, dass die Tatsachendarlegungen dem Gericht als wahrscheinlich er- scheinen. Auch wenn die Anforderungen an den Wahrscheinlichkeitsbeweis nicht zu hoch anzusetzen sind, vermögen blosse Behauptungen des Arrestgläubigers nicht zu genügen, auch wenn sie schlüssig sind. Vielmehr müssen objektive An- haltspunkte vorliegen, die auf das Vorhandensein der behaupteten Tatsachen schliessen lassen. In diesem Sinn ist eine Beweisführung mindestens in den Grundzügen erforderlich (BSK SchKG II-STOFFEL, 2. Auflage 2010, Art. 272 N 4 ff.; vgl. auch KUKO SchKG-MEIER-DIETERLE, 2. Auflage 2014, Art. 272 N 14). 3.2. Die Vorinstanz erachtete im angefochtenen Entscheid einen definitiven Rechtsöffnungstitel für den geltend gemachten Arrestbetrag und damit den Ar- restgrund gemäss Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 als nicht glaubhaft gemacht. Sie hielt da- zu fest, die Beschwerdeführerin habe im Sinne eines definitiven Rechtsöffnungsti- tels das Scheidungsurteil des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Be- zirksgericht Pfäffikon vom 5. März 2018 eingereicht. Dieses sei rechtkräftig und eigne sich somit grundsätzlich als definitiver Rechtsöffnungstitel im Sine von Art. 80 bzw. Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG. Das Vorhandensein eines Rechtsöff- nungstitels setze aber voraus, dass der Schuldner darin zur Zahlung einer Geld- summe an den Gläubiger verpflichtet werde. In diesem Sinne müsse der Titel ei- nen bestimmten oder zumindest bestimmbaren Betrag ausweisen. Es genüge al- lerdings, wenn sich der Betrag aus anderen Urkunden herleiten liesse, sofern der Rechtsöffnungstitel selbst auf diese verweise (act. 11 S. 3). Vor diesem Hinter- grund erwog die Vorinstanz, die Beschwerdeführerin stütze sich auf die im Schei- dungsurteil vom 5. März 2018 getroffene Regelung der Aufteilung des Erlöses aus dem Verkauf der ehemals ehelichen Liegenschaft. Dem entsprechenden Disposi- tivauszug lasse sich entnehmen, dass es zur Bezifferung des Betrags, auf den die Beschwerdeführerin Anspruch habe, indessen zwingend der Angabe des Saldos auf dem Sparkonto des Beschwerdegegners bei der Credit Suisse (Schweiz) AG
- 5 - zum Zeitpunkt der erfolgten Grundstücksveräusserung bedürfe. In diesem Zu- sammenhang gehe aus den von der Beschwerdeführerin eingereichten Urkunden zwar hervor, dass sich der Beschwerdegegner dazu verpflichtet habe, während der Dauer des vereinbarten Hypothekarkredits Depotwerte oder Guthaben in Hö- he von mindestens Fr. 293'000.-- zweckgebunden bei der Bank zu halten, es las- se sich daraus aber nicht ableiten, in welcher Form bzw. auf welchem Konto bei der Bank der Beschwerdegegner diesen Betrag halten müsse, zumal auch der betreffende Rahmenvertrag (Rahmenvertrag für Grundpfandkredit vom 24./29. März 2017) explizit festhalte, dass die Hinterlegung der verlangten Gutha- ben nicht formgebunden sei. Allein gestützt darauf sei beispielsweise nicht auszu- schliessen, dass die von der Bank verlangte Summe von Anfang an nicht aus- schliesslich auf dem besagten Sparkonto hinterlegt gewesen sei oder dass nach- träglich – möglicherweise auch nach der Scheidung – ganz oder teilweise eine Umschichtung der hinterlegten Summe auf ein anderes Konto resp. Depot erfolgt sein könnte. Der eingereichte Rahmenvertrag weise jedenfalls nicht aus, wie hoch der Saldo des im Scheidungsurteil angegebenen Sparkontos des Beschwerde- gegners zum Zeitpunkt der Teilung gewesen sei (act. 11 S. 3 ff.). Sodann hielt die Vorinstanz weiter fest, dass auch der von der Beschwerdeführerin ebenfalls gel- tend gemachte Arrestgrund von Art. 271 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG ausser Betracht fal- le, weil die diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerdeführerin nicht genügen würden, um ein böswilliges Beiseiteschaffen von Vermögenswerten oder eine Flucht des Beschwerdegegners glaubhaft darzulegen, und dass ansonsten keine weiteren Arrestgründe angeführt würden und solche auch nicht ersichtlich seien (act. 11 S. 6). 3.3. Dagegen bringt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, erstens habe sich am 30. August 2017 auf dem CS-Sparkonto gemäss Kontoauszug, der sich bei den Scheidungsakten befunden habe, und gemäss Scheidungskonvention Fr. 252'919.05 befunden. Die Sicherheit, welche die Bank hatte haben wollen, habe demnach von Beginn weg im relevanten Sparkonto bestanden. Das Gutha- ben sei zur Sicherung der Hypotheken verpfändet gewesen. Als Annahme für das Guthaben im Scheidungszeitpunkt hätten die Parteien den runden Betrag von Fr. 253'000.-- festgehalten. Sie seien offensichtlich davon ausgegangen, dass der
- 6 - Betrag sich auf Grund der Zinsen noch leicht erhöhen würde. Eine wesentliche Veränderung des Betrages sei weder vorgesehen noch zu erwarten gewesen. Im Zeitpunkt der Scheidung sei lediglich der Verkaufspreis der Liegenschaft in grös- serem Masse ungewiss gewesen. Zweitens habe der Beschwerdegegner gestützt auf das Scheidungsurteil nicht frei über sein Guthaben bei der Credit Suisse ver- fügen und es beispielsweise auf andere Konti verteilen und damit den güterrecht- lichen Anspruch der Beschwerdeführerin schmälern dürfen. Ein solches Verhalten wäre vertragswidrig gewesen und es müssten die jeweiligen Ersatzguthaben als Grundlage für die Teilung herangezogen werden (act. 12 S. 4 f.). Mit dem einge- reichten Rahmenvertrag, aus dem sich – im Zusammenspiel mit dem Schei- dungsurteil und dem Kreditleitfaden der Credit Suisse – ein Mindestbetrag von Fr. 251'578.95 entnehmen lasse, sei dieser Betrag glaubhaft gemacht worden (act. 12 S. 5). 4. 4.1. Die Beschwerdeführerin hält zweitinstanzlich gestützt auf das Scheidungsur- teil vom 5. März 2018 am Arrestgrund gemäss Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG fest. Nach Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG liegt ein Arrestgrund vor, wenn der Gläubiger gegen den Schuldner einen definitiven Rechtsöffnungstitel besitzt. Ziff. 6 unter- scheidet sich wesentlich von den übrigen fünf Arrestgründen, welche alle auf ei- nem Gefährdungselement beruhen. Mit dem Arrestgrund des definitiven Rechts- öffnungstitels wollte der Gesetzgeber nicht in erster Linie gefährdete Ansprüche sichern, sondern das Vorgehen im Vollstreckbarkeitsverfahren für Lugano-Urteile regeln sowie eine Inländerdiskriminierung vermeiden, indem der "Lugano-Arrest" gleichzeitig auch für schweizerische vollstreckbare Urteile ermöglicht wird. Dem gerichtlichen Entscheid gleichgestellt sind die in Art. 80 Abs. 2 SchKG genannten definitiven Rechtsöffnungstitel. Es gelten also die normalen Voraussetzungen von Art. 80 und Art. 81 SchKG (vgl. BSK SchKG II-STOFFEL, 2. Aufl. 2010, Art. 271 N 102 f. und N 107; BGE 143 III 693 E. 3.5.1). Im Rahmen des im Arrest gelten- den Beweismasses der Glaubhaftmachung (vgl. vorstehend E. 3.1) genügt es, die tatbeständlichen Voraussetzungen glaubhaft zu machen. Im Zusammenhang mit dem Arrestgrund des definitiven Rechtsöffnungstitels bedeutet das, dass der
- 7 - Gläubiger einzig ein Urteil eines schweizerischen Gerichtes (oder einen gleich- wertigen Titel) vorlegen muss, das vollstreckbar ist (BSK SchKG II-STOFFEL,
2. Aufl. 2010, Art. 272 N 10 und N 21 f.; BGE 143 III 693 E. 3.4.1 f.). Entgegen der Ansicht der Vorinstanz wird im Arrestverfahren nicht vorausgesetzt, dass der Rechtsöffnungstitel die weiteren Voraussetzungen des definitiven Rechtsöff- nungstitels gemäss Art. 80 SchKG erfüllt. Insbesondere ist im Rahmen des Ar- restverfahrens nicht zu prüfen, ob das Urteil den Schuldner eindeutig zur Zahlung einer Geldsumme oder zur Leistung von Sicherheiten verpflichtet und ob die zu bezahlende Summe beziffert wurde oder sich zumindest in Verbindung mit der Begründung oder aus dem Verweis auf andere Dokumente klar ergibt (vgl. BSK SchKG I-STAEHELIN, 2. Aufl. 2010, Art. 80 N 3 und N 6 mit Hinweisen; BGer 5A_487/2011 vom 02.09.2011 E. 3.1). 4.2. Wie die Vorinstanz bereits zutreffend festgestellt hat, ist das Scheidungsur- teil vom 5. März 2018 rechtskräftig (act. 11 S. 3 und act. 3/2). Es ist ein voll- streckbares Urteil eines schweizerischen Gerichts und damit nach dem Gesagten grundsätzlich ein Titel im Sinne von Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG. 4.3. Die einschlägigen Dispositiv-Ziffern des genannten Scheidungsurteils halten sodann fest (act. 3/2): "4.3 Der Gesuchsteller verfügt bei der Credit Suisse (Schweiz) AG über ein Sparkonto mit der Nummer 2 mit einem Guthaben in der Höhe von 252'919.05 (Stand 30. August 2017; Auszahlung von 3. Säule Guthaben des Gesuchstellers). Dieses Guthaben ist zugunsten der Credit Suisse (Schweiz) AG zur Sicherung der Hypotheken verpfändet. 4.4 Der Erlös aus dem Verkauf des Hauses an der C._____-Strasse ... in ... D._____ und das Guthaben auf dem vorgenannten Sparkonto des Ge- suchstellers bei der Credit Suisse (Schweiz) AG wird nach Massgabe der folgenden Bestimmungen verteilt:
a) Verkaufserlös (Annahme): Fr.1'500'000.-
b) Abzüglich Hypothek: Fr. 620'000.-
c) Abzüglich sämtliche Veräusserungskosten wie Fr. 250'000.- Steuern, Abgaben, Gebühren, Maklerprovisio-
- 8 - nen, Auslagen für Inserate, Vorfälligkeitsent- schädigung, Hauskosten für die Zeit zwischen einem allfälligen Auszug der Gesuchstellerin und der Handänderung (max. drei Monate, vgl. Ziffer 4.6), etc. (Annahme):
d) Zuzüglich Guthaben CS Sparkonto Nr. 2 (Gut- Fr. 253'000.- haben im Teilungszeitpunkt; Annahme):
e) Zwischentotal (Annahme): Fr. 883'000.- f/aa) Abzüglich Auszahlung Eigengut der Gesuchstellerin: Fr. 238'000.- f/bb) Abzüglich Auszahlung Eigengut des Gesuchstellers: Fr. 510'300.-
g) Restbetrag (Annahme): Fr. 134'700.- h/aa) Anteil der Gesuchstellerin (Annahme): Fr. 67'350.- h/bb) Anteil des Gesuchstellers (Annahme): Fr. 67'350.-" 4.4. Nach diesem Urteil haben die Parteien je einen hälftigen Anspruch auf den Erlös des Verkaufes der vormals ehelichen Liegenschaft (abzüglich Hypothek und Kosten) zuzüglich das Guthaben des Beschwerdegegners auf dem CS Sparkonto Nr. 2 im Teilungszeitpunkt abzüglich der Summe der Auszahlungen der Eigengü- ter in Höhe von Fr. 238'000.-- und Fr. 510'300.--. Das Guthaben auf dem Spar- konto wurde im Scheidungsurteil mit Fr. 252'919.05 angegeben, wobei festgehal- ten wurde, dass es zur Sicherung der Hypotheken zu Gunsten der Credit Suisse (Schweiz) AG verpfändet ist. Damit erscheint glaubhaft, dass das Guthaben auch im Zeitpunkt des Hausverkaufes und der damit einhergehenden Ablösung der Hypothek mindestens noch denselben Saldo bzw. den von der Beschwerdeführe- rin geltend gemachten tieferen Saldo von Fr. 251'578.95 aufwies. Die Beschwer- deführerin reichte bei der Vorinstanz zudem diverse Unterlagen im Zusammen- hang mit dem Hausverkauf ein, unter anderem den öffentlich beurkundeten Kauf- vertrag zwischen den Parteien und dem Käufer vom 17. Dezember 2019 (act. 3/3), die Vertragsänderung vom 30. Juni 2020 (act. 3/4), das Schreiben der Credit Suisse vom 2. Juli 2020 betreffend die vorzeitige Auflösung der Hypothek (act. 3/6), die Bestätigung der Grundstückgewinnsteuer durch die Gemeinde E._____ vom 17. April 2020 (act. 3/8) und das unwiderrufliche Zahlungsverspre- chen der Zürcher Kantonalbank vom 25. Juni 2020 (act. 3/10). Gestützt auf diese Unterlagen erscheinen der Verkaufserlös in Höhe von Fr. 1.4 Mio., die Maklerge-
- 9 - bühr in Höhe von Fr. 32'000.--, die Hypothek in Höhe von Fr. 620'000.--, die mut- massliche Grundstückgewinnsteuer in Höhe von Fr. 53'060.--, die Vorfälligkeits- entschädigung in Höhe von Fr. 79'359.55 und der von der Beschwerdeführerin erhaltene Betrag von Fr. 197'565.-- als ausgewiesen. In Anwendung der Berech- nung des Scheidungsgerichts ergibt das ein ausstehender Anspruch der Be- schwerdeführerin in Höhe von Fr. 99'864.70. Die Beschwerdeführerin vermag da- her auch die geltend gemachte Arrestforderung von Fr. 99'137.70 gegen den Be- schwerdegegner glaubhaft zu machen. Zudem kann der Änderung zum Kaufver- trag vom 30. Juni 2020 (act. 3/4) sowie dem unwiderruflichen Zahlungsverspre- chen der Zürcher Kantonalbank vom 25. Juni 2020 (3/10) entnommen werden, dass der Beschwerdegegner über ein Bankkonto bei der Zürcher Kantonalbank mit der IBAN CH1 verfügt. Damit gilt der Arrestgegenstand ebenfalls als glaubhaft gemacht. 4.5. Insgesamt vermag die Beschwerdeführerin demnach die Voraussetzungen für den beantragten Arrest glaubhaft zu machen, weshalb in Gutheissung der Be- schwerde der angefochtene Entscheid aufzuheben, das Arrestbegehren gutzu- heissen und ein Arrestbefehl nach Massgabe des separaten Formulars "Arrestbe- fehl" zu erteilen ist. 5. 5.1. Da die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde obsiegt und der Be- schwerdegegner der Natur des Verfahrens nach nicht in das Beschwerdeverfah- ren einbezogen wurde, sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf die Ge- richtskasse zu nehmen (Art. 107 Abs. 2 ZPO).
- 10 - 5.2. Mit dem erstinstanzlichen Entscheid sind auch die erstinstanzlichen Kosten aufzuheben, wobei für den von der Kammer auszustellenden Arrestbefehl die Kosten zu erheben sind, welche das Einzelgericht richtigerweise erhoben hätte (Art. 48 GebV SchKG). Die der Beschwerdeführerin aufzuerlegenden Kosten sind mit ihrem Kostenvorschuss zu verrechnen (vgl. Art. 111 Abs. 1 ZPO). Die Be- schwerdeführerin wird berechtigt sein, die Gebühr aus einem allfälligen Erlös der Arrestgegenstände vorwegzunehmen (vgl. Art. 281 Abs. 2 SchKG). 5.3. Ein Entschädigungsanspruch steht der Beschwerdeführerin im Arrestbewilli- gungsverfahren nicht zu, zumal der Beschwerdegegner nicht angehört wurde. Für die Zusprechung einer Parteientschädigung an die Beschwerdeführerin aus der Staatskasse fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage. Eine Entschädigung ist da- her grundsätzlich nicht zuzusprechen. Eine Ausnahme davon rechtfertigt sich nur dort, wo der Staat materiell Gegenpartei ist oder in Fällen qualifizierter Verfah- rensfehler (vgl. BGE 139 III 471 E. 3 = Pra 103 (2014) Nr. 28; vgl. auch OGer ZH RU180020 vom 11. Juli 2018, E.4.2). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Es wird erkannt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird das Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Winterthur vom
7. Oktober 2020 aufgehoben, und es wird ein Arrestbefehl nach Massgabe des separaten Formulars „Arrestbefehl“ erteilt.
2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.
3. Die Kosten des Arrestbefehls von CHF 500.-- werden aus dem von der Be- schwerdeführerin geleisteten Vorschuss bezogen. Der Restbetrag wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.
4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- 11 -
5. Schriftliche Mitteilung dieses Entscheids samt Arrestbefehl an die Be- schwerdeführerin, an das Betreibungsamt Zell-Turbenthal sowie an das Ein- zelgericht des Bezirksgerichtes Winterthur, je gegen Empfangsschein, und an die Obergerichtskasse. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine allfällige Einsprache gegen die Erteilung des Arrestbefehls (vgl. Ziff. 2 lit. a der Bemerkungen auf dem Formular "Arrestbefehl") hat nicht bei der II. Zivilkammer des Obergerichts, sondern beim Einzelgericht im summari- schen Verfahren des Bezirksgerichts Winterthur zu erfolgen.
7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 99'137.70. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer i.V. Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Götschi versandt am:
19. November 2020