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PS200201

Arreste

Zürich OG · 2020-12-29 · Deutsch ZH
Erwägungen (10 Absätze)

E. 1 A._____ (Schuldnerin und Beschwerdeführerin, fortan Beschwerdefüh- rerin) führte und führt zahlreiche SchK-Beschwerdeverfahren im Zusammenhang mit dem Vollzug zweier Arrestbefehle (Nrn.1 und 2) des Kantons Zürich (Gläubiger und Beschwerdegegner, fortan Beschwerdegegner). Aus diesen Verfahren ist bekannt – das Wissen des Gerichts aus anderen Verfah- ren zwischen den gleichen Parteien ist im Rahmen des Prozessthemas gerichts- notorisch und von Amtes wegen zu berücksichtigen (vgl. BGer 4A_37/2014 vom

24. Juni 2014, E. 2.4.1, BGer 4A_180/2017 vom 31. Oktober 2017, E. 4.3) –, dass die kantonalen Steuerbehörden am 27. August 2020 gegenüber der Beschwerde- führerin für Ausstände der direkten Bundessteuer im Gesamtbetrag von Fr. 50'000.– und für Ausstände der Staats- und Gemeindesteuern im Gesamtbe- trag von Fr. 102'000.– je eine Sicherstellungsverfügung und einen Arrestbefehl an das zuständige Betreibungsamt Zürich 7 erliessen, welches die Arreste1 und 2 vollzog. Dazu gehörten u.a. die Anmeldungen zur Vormerkung einer Verfügungs- beschränkung im Grundbuch vom 28. August 2020 für den Betrag von Fr. 50'000.– nebst Zins und Kosten (Arrest1) und vom 31. August 2020 für den Betrag von Fr. 102'000.– nebst Zins und Kosten (Arrest 2), die Anzeigen an die B._____ AG [Bank] je vom 1. September 2020 betreffend Arrestierung des Kon- toguthabens der Beschwerdeführerin bis zum Betrag von Fr. 60'000.– (Arrest1) und Fr.1'000.– (Arrest 2), die Anzeige der Arrestierung einer Liegenschaft an den Pfandgläubiger sowie die Anzeige an Drittschuldner über die Arrestierung von Rentenansprüchen (vgl. act. 6/2/1-4; OGerZH PS200185 vom 9. Oktober 2020 sowie die von der Beschwerdeführerin erwähnten [vgl. act. 4/2-3] Verfahren der 1. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Betreibungsämter [fortan Vorinstanz] betreffend Anfechtung Arresturkunde BGZ CB200142 [und OGerZH PS200197] sowie BGZ CB200143 [und OGerZH PS200198]).

- 3 - 2.1 Gegen die vorerwähnten Anmeldungen zur Vormerkung einer Verfü- gungsbeschränkung im Grundbuch vom 28. und 31. August 2020 sowie die Ar- restnotifikationen an die B._____ AG je vom 1. September 2020 erhob die Be- schwerdeführerin mit Eingabe vom 16. September 2020 Beschwerde bei der Vo- rinstanz und beantragte, die Arreste1 und 2 seien für nichtig zu erklären und auf- zuheben (Anträge 1 und 2), die Anmeldungen zur Vormerkung einer Verfügungs- beschränkung im Grundbruch und die Arrestnotifikationen an die B._____ AG seien für nichtig zu erklären und aufzuheben (Anträge 3 - 6), die vorläufigen Pfän- dungen auf der Liegenschaft, dem Konto und alle weiteren Pfändungen seien aufzuheben (Anträge 7 - 9), unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Betreibungsamtes Zürich 7. Sie machte im Wesentlichen geltend, es liege ein Überarrest vor. So seien gemäss Auskunft des Notariates bereits Fr. 152'000.– auf ihrer Liegenschaft vorläufig gepfändet worden. Zusätzlich seien von ihrem Konto nochmals Fr. 183'000.– gepfändet worden. Auch habe sie die Arresturkun- den immer noch nicht erhalten, was rechtsverzögernd sei (act. 6/1). 2.2 Mit Zirkulationsbeschluss vom 22. September 2020 wurde die als que- rulatorisch und rechtsmissbräuchlich qualifizierte Beschwerde gestützt auf Art. 132 Abs. 3 ZPO ohne Weiterungen der Beschwerdeführerin retourniert (act. 6/3 = act. 5). Der Entscheid wurde ihr am 30. September 2020 zugestellt (act. 6/4/2).

E. 3 Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 12. Oktober 2020 (Poststempel) innert Rechtsmittelfrist Beschwerde bei der Kammer als obe- re kantonale Aufsichtsbehörde über Betreibungsämter (act. 2 und Beilagen act. 4/2-5). Sie beantragt, der Zirkulationsbeschluss vom 22. September 2020 sei für nichtig zu erklären und aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf ih- re Beschwerde einzutreten, die Verfahrensakten beizuziehen, das Betreibungs- amt zur Vernehmlassung und die Beschwerdegegnerin zur Beschwerdeantwort aufzufordern (act. 2 S. 1).

E. 3.1 Die Beschwerdeführerin irrt. Sie wurde von der Vorinstanz bereits in einem früheren Beschwerdeverfahren – in welchem sich die Vorinstanz mit der Anfechtung der (ersten) Vorladung des Betreibungsamtes im Verfahren betreffend die Arreste1 und 2 hat befassen müssen (CB200129-L) –, mit Zirkulationsbe- schluss vom 14. September 2020 darauf hingewiesen, dass die beim Verwal- tungsgericht des Kantons Zürich erhobenen Rechtsmittel gegen die Sicherstel- lungsverfügungen des Beschwerdegegners (vgl. vorstehend Ziff. I.1) deren Voll- streckbarkeit von Gesetzes wegen nicht hemmen. Auch hat die Beschwerdeführe- rin bis heute weder behauptet noch belegt, dass das Verwaltungsgericht den Auf- schub der Vollstreckung angeordnet hat. Der Umstand, dass das Verwaltungsge- richt des Kantons Zürich über die Rechtsmittel gegen die angefochtenen steuer- amtlichen Sicherstellungsverfügungen noch nicht entschieden hat, war und ist

- 5 - somit kein Hindernis für den Vollzug der Arrestbefehle durch das Betreibungsamt und das weitere Arrestverfahren. 3.2.1 In diesem trifft die Beschwerdeführerin eine Mitwirkungspflicht, was ihr vom Gericht schon wiederholt dargelegt wurde. So hat die Vorinstanz die Be- schwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 10. September 2020 auf ihre Mit- wirkungspflicht gemäss Art. 275 i.V.m. Art. 91 SchKG hingewiesen und sie ange- halten, zwecks Berechnung des betreibungsrechtlichen Minimums und allfälliger Teilfreigabe der Arrestgegenstände gemäss (erster) Vorladung des Betreibungs- amtes (vom 3. September 2020) unverzüglich bei diesem zu erscheinen und die nötigen Belege vorzulegen, ansonsten auf ihre Beschwerde (betreffend Anfech- tung der Anmeldung zur Vormerkung einer Verfügungsbeschränkung im Grund- buch) in Anwendung von Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 Satz 2 SchKG nicht eingetreten werde (BGZ CB200123 vom 10. September 2020). Auf die dagegen erhobene Beschwerde der Beschwerdeführerin trat das Obergericht nicht ein (OGerZH PS200185 vom 9. Oktober 2020). 3.2.2 Und auch im vorerwähnten Beschwerdefahren (Ziff. II.3.1) betreffend Anfechtung der ersten Vorladung des Betreibungsamtes verwies die Vorinstanz auf die der Beschwerdeführerin bereits erläuterte Mitwirkungspflicht und die Fol- gen der Verweigerung. Ausserdem wurde erwogen, dass die Einvernahme der Beschwerdeführerin in den Arrestverfahren Nrn.1 und 2 in deren eigenem Inte- resse u.a. zwecks allfälliger Freigabe von Vermögenswerten erfolge. Dies verzö- gere sich, solange sie die Mitwirkung verweigere. Auf die Beschwerde gegen die erste Vorladung (vom 3. September 2020) wurde daher mangels Rechtsschutzin- teresses nicht eingetreten (BGZ CB200129 vom 14. September 2020, dagegen wehrte sich die Beschwerdeführerin bis vor Bundesgericht erfolglos OGerZH PS200194 vom 27. Oktober 2020 und BGer 5A_963/2020 vom

19. November 2020).

E. 3.3 Obschon die Beschwerdeführerin wie dargelegt von den Gerichten wiederholt auf ihre Mitwirkungspflicht hingewiesen wurde, verweigert sie nach wie vor konsequent jegliche Mitwirkung im Arrestverfahren und insbesondere, den be- treibungsamtlichen Vorladungen Folge zu leisten und zur Einvernahme zu er-

- 6 - scheinen. Sie focht auch die zweite Vorladung des Betreibungsamtes erfolglos an (BGZ CB200145 vom 22. September 2020, [bestätigt in OGerZH PS200202 vom

29. Dezember 2020]). Vor dem Hintergrund des Gesagten ist nicht zu beanstan- den, dass die Vorinstanz die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die An- meldungen zur Vormerkung einer Verfügungsbeschränkung im Grundbruch und die Arrestnotifikationen an die B._____ AG (act. 6/1) als querulatorisch und rechtsmissbräuchlich erachtete und diese der Beschwerdeführerin ohne Weite- rungen zurückschickte. Nichtigkeitsgründe, welche von Amtes wegen zu berück- sichtigen wären, liegen nicht vor. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten unbe- gründet und daher abzuweisen.

E. 3.4 An dieser Stelle ist sodann anzumerken, dass auf die Beschwerde (act. 6/1) wegen Rechtshängigkeit ohnehin nicht einzutreten gewesen wäre. So sind die Anfechtung der Anmeldung zur Vormerkung einer Verfügungsbeschrän- kung im Grundbruch und die Arrestnotifikationen an die B._____ bereits Gegen- stand pendenter Verfahren (vgl. Ziff. II.3.2.1 zu BGZ CB200123 [und OGerPS200185] sowie BGZ CB200134 [und OGer PS200200]).

E. 4 Am Gesagten (Ziff. II. 3.3) ändert auch der Umstand nichts, dass – wo- rauf die Beschwerdeführerin verweist (act. 2 und act. 4/2-3) – ihren Beschwerden gegen die Arresturkunden für den Fr. 60'000.– (= Arrestforderungssumme von Fr. 50'000.– zzgl. 20 % Sicherheitszuschlag, Arrest1) und für den Fr.1'000.– (= Ar- restforderungssumme von Fr. 102'000.– zzgl. 20 % Sicherheitszuschlag, Arrest 2) übersteigenden Betrag je Arrestgegenstand (d.h. Konto, Liegenschaft, Rente) die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde (BZG CB200142 und OGerZH PS200197; BGZ CB200143 und OGerZH PS200198). Die Anmeldungen zur Vormerkung einer Verfügungsbeschränkung im Grundbruch und die Arrestno- tifikationen sind jedenfalls auf die beiden Arrestforderungssummen (zzgl. Sicher- heitszuschlag) beschränkt (vgl. act. 6/2/2-4).

E. 5 Solange die Beschwerdeführerin ihre Mitwirkung verweigert, blockiert sie die angestrebte (Teil-)Freigabe der Arrestgegenstände selbst. Es wurde ihr bereits mehrmals und von verschiedenen Instanzen beschieden, dass die vor- sorgliche und gleichzeitige Verarrestierung von verschiedenen und/oder höheren

- 7 - Vermögenswerten zur Sicherung der Gläubigerrechte aufsichtsrechtlich nicht zu beanstanden ist, solange sowohl die Beschwerdeführerin als auch Drittschuldner jegliche Auskunft über die vom Arrest erfassten Vermögenswerte verweigern. Die Reihenfolge und der Umfang der Verarrestierung ist nach Einvernahme der Be- schwerdeführerin erstinstanzlich durch das zuständige Betreibungsamt zu ent- scheiden (vgl. zum Überarrest BGZ CB200129 vom 14. September 2020, OGerZH PS200194 vom 27. Oktober 2020 und BGer 5A_963/2020 vom 19. No- vember 2020; vgl. auch OGerZH PS200185 vom 9. Oktober 2020). Auf die wie- derholt vorgebrachte Rüge des Überarrestes ist daher nicht einzutreten.

E. 6 Soweit sich die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde allgemein zu den Arrestverfahren (die Arreste Nrn.1 und 2 seien rechtsmissbräuchlich eingelei- tet und durchgeführt worden) und den Vorladungen des Betreibungsamtes sowie zum Verfahren vor Verwaltungsgericht des Kantons Zürich äussert (act. 2), gehen diese Ausführungen am vorliegenden Beschwerdethema vorbei. Darauf braucht nicht weiter eingegangen zu werden, zumal all dies Gegenstand anderer Verfah- ren bildet (vgl. vorstehend Ziff. I.1 sowie II.3.3, 3.4 und 4). Diesbezüglich ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

E. 7 Im Übrigen rügt die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe die Akten (des Betreibungsamtes) nicht beigezogen, weshalb es gar nicht möglich gewesen sei, ihre Beschwerde gründlich zu überprüfen (act. 2). Dabei verkennt sie, dass die Akten des betreibungsamtlichen Verfahrens nicht grundsätzlich von Amtes wegen beizuziehen sind, denn die Untersuchungspflicht der Aufsichtsbehörde nach Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG erstreckt sich nur auf das Beschwerdethema und den rechtserheblichen Sachverhalt (vgl. KUKO SchKG-Dietwohl, 2. Aufl. 2014, Art. 20a N 3 f.; BSK SchKG I-Cometta/Möckli, 2. Aufl. 2010, Art. 20a N 7). Die Vorinstanz hatte zu einem Aktenbeizug bei vorliegender Sachlage keine Ver- anlassung. Die Kenntnis der Vorinstanz aus anderen Verfahren zum vorliegenden Prozessthema zwischen den Parteien ist gerichtsnotorisch. Die Beschwerde ist somit auch in diesem Punkt unbegründet und abzuweisen.

E. 8 Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde der Beschwerdeführerin (act. 2) als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

- 8 - III.

1. Das SchK-Aufsichtsverfahren ist grundsätzlich kostenlos. Dass bei bös- oder mutwilliger Prozessführung Bussen bis zu Fr. 1'500.– sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden können (vgl. Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG), ist der Beschwerdeführerin bereits bekannt (vgl. OGerZH PS200001 vom 10. Januar 2020, E. 12). Auch wurde ihr bereits erörtert, wann eine Prozessführung als bös- oder mutwillig gilt (vgl. OGerZH PS190227 vom 31. Januar 2020, E. 3). 2.1 Wie dargelegt, hat sich die Vorinstanz zum Thema Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführerin im Arrestverfahren wie auch zum Überarrest wiederholt geäussert. Die erneute Beschwerde der Beschwerdeführerin mit den gleichen und teilweise bereits beurteilten Vorbringen wie auch zu in der gleichen Sache bereits pendenten Verfahren erweist sich als mutwillig. Somit ist der Beschwerdeführerin eine Gebühr von Fr. 100.– für das vorliegende Beschwerdeverfahren aufzuerle- gen. 2.2 Entschädigungen werden in diesem Verfahren nicht zugesprochen (vgl. Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
  2. Die Gebühr für das Beschwerdeverfahren wird festgesetzt auf Fr. 100.–.
  3. Die Kosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
  4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Bei- lage einer Kopie von act. 2, und unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Zürich 7, je gegen Empfangsschein. - 9 -
  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. D. Tolic Hamming versandt am:
  7. Januar 2021
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Geschäfts-Nr.: PS200201-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Ge- richtsschreiberin lic. iur. D. Tolic Hamming Urteil vom 29. Dezember 2020 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin, gegen Kanton Zürich, Beschwerdegegner, vertreten durch Kantonales Steueramt Zürich betreffend Arreste Nrn. 1 und 2 (Beschwerde über das Betreibungsamt Zürich 7) Beschwerde gegen einen Beschluss der 1. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 22. September 2020 (CB200141)

- 2 - Erwägungen: I.

1. A._____ (Schuldnerin und Beschwerdeführerin, fortan Beschwerdefüh- rerin) führte und führt zahlreiche SchK-Beschwerdeverfahren im Zusammenhang mit dem Vollzug zweier Arrestbefehle (Nrn.1 und 2) des Kantons Zürich (Gläubiger und Beschwerdegegner, fortan Beschwerdegegner). Aus diesen Verfahren ist bekannt – das Wissen des Gerichts aus anderen Verfah- ren zwischen den gleichen Parteien ist im Rahmen des Prozessthemas gerichts- notorisch und von Amtes wegen zu berücksichtigen (vgl. BGer 4A_37/2014 vom

24. Juni 2014, E. 2.4.1, BGer 4A_180/2017 vom 31. Oktober 2017, E. 4.3) –, dass die kantonalen Steuerbehörden am 27. August 2020 gegenüber der Beschwerde- führerin für Ausstände der direkten Bundessteuer im Gesamtbetrag von Fr. 50'000.– und für Ausstände der Staats- und Gemeindesteuern im Gesamtbe- trag von Fr. 102'000.– je eine Sicherstellungsverfügung und einen Arrestbefehl an das zuständige Betreibungsamt Zürich 7 erliessen, welches die Arreste1 und 2 vollzog. Dazu gehörten u.a. die Anmeldungen zur Vormerkung einer Verfügungs- beschränkung im Grundbuch vom 28. August 2020 für den Betrag von Fr. 50'000.– nebst Zins und Kosten (Arrest1) und vom 31. August 2020 für den Betrag von Fr. 102'000.– nebst Zins und Kosten (Arrest 2), die Anzeigen an die B._____ AG [Bank] je vom 1. September 2020 betreffend Arrestierung des Kon- toguthabens der Beschwerdeführerin bis zum Betrag von Fr. 60'000.– (Arrest1) und Fr.1'000.– (Arrest 2), die Anzeige der Arrestierung einer Liegenschaft an den Pfandgläubiger sowie die Anzeige an Drittschuldner über die Arrestierung von Rentenansprüchen (vgl. act. 6/2/1-4; OGerZH PS200185 vom 9. Oktober 2020 sowie die von der Beschwerdeführerin erwähnten [vgl. act. 4/2-3] Verfahren der 1. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Betreibungsämter [fortan Vorinstanz] betreffend Anfechtung Arresturkunde BGZ CB200142 [und OGerZH PS200197] sowie BGZ CB200143 [und OGerZH PS200198]).

- 3 - 2.1 Gegen die vorerwähnten Anmeldungen zur Vormerkung einer Verfü- gungsbeschränkung im Grundbuch vom 28. und 31. August 2020 sowie die Ar- restnotifikationen an die B._____ AG je vom 1. September 2020 erhob die Be- schwerdeführerin mit Eingabe vom 16. September 2020 Beschwerde bei der Vo- rinstanz und beantragte, die Arreste1 und 2 seien für nichtig zu erklären und auf- zuheben (Anträge 1 und 2), die Anmeldungen zur Vormerkung einer Verfügungs- beschränkung im Grundbruch und die Arrestnotifikationen an die B._____ AG seien für nichtig zu erklären und aufzuheben (Anträge 3 - 6), die vorläufigen Pfän- dungen auf der Liegenschaft, dem Konto und alle weiteren Pfändungen seien aufzuheben (Anträge 7 - 9), unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Betreibungsamtes Zürich 7. Sie machte im Wesentlichen geltend, es liege ein Überarrest vor. So seien gemäss Auskunft des Notariates bereits Fr. 152'000.– auf ihrer Liegenschaft vorläufig gepfändet worden. Zusätzlich seien von ihrem Konto nochmals Fr. 183'000.– gepfändet worden. Auch habe sie die Arresturkun- den immer noch nicht erhalten, was rechtsverzögernd sei (act. 6/1). 2.2 Mit Zirkulationsbeschluss vom 22. September 2020 wurde die als que- rulatorisch und rechtsmissbräuchlich qualifizierte Beschwerde gestützt auf Art. 132 Abs. 3 ZPO ohne Weiterungen der Beschwerdeführerin retourniert (act. 6/3 = act. 5). Der Entscheid wurde ihr am 30. September 2020 zugestellt (act. 6/4/2).

3. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 12. Oktober 2020 (Poststempel) innert Rechtsmittelfrist Beschwerde bei der Kammer als obe- re kantonale Aufsichtsbehörde über Betreibungsämter (act. 2 und Beilagen act. 4/2-5). Sie beantragt, der Zirkulationsbeschluss vom 22. September 2020 sei für nichtig zu erklären und aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf ih- re Beschwerde einzutreten, die Verfahrensakten beizuziehen, das Betreibungs- amt zur Vernehmlassung und die Beschwerdegegnerin zur Beschwerdeantwort aufzufordern (act. 2 S. 1).

4. Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 6/1-4). Der Eingang der Beschwerde wurde den Parteien angezeigt (act. 7/1- 2). Auf das Einholen einer Stellungnahme wird verzichtet (vgl. Art. 20a Abs. 3

- 4 - SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG, § 84 GOG und Art. 322 Abs. 1 ZPO). Das Verfah- ren ist spruchreif. II.

1. Die Vorinstanz kam in der angefochtenen Verfügung unter Hinweis auf zahlreiche aufsichtsrechtliche Verfahren zwischen den Parteien zum Schluss, die Beschwerde gegen die Anmeldungen zur Vormerkung einer Verfügungsbe- schränkung sowie die Arrestnotifikationen des Betreibungsamtes an die B._____ AG sei bei gleichzeitiger Verweigerung der Mitwirkung im Arrestverfahren (sepa- rate Beschwerdeverfahren CB200123-L, CB200128-L, CB200129-L, CB200134- L, CB200142-L, CB200143-L und CB200145-L) querulatorisch und rechtsmiss- bräuchlich im Sinne von Art. 17 ff. SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG, § 83 GOG und Art. 132 Abs. 3 ZPO und daher ohne Weiteres zurück zu schicken (act. 5).

2. Die Beschwerdeführerin bringt dagegen im Wesentlichen vor, solange über ihre Rechtsmittel gegen die vom Betreibungsamt vollzogenen rechtsmiss- bräuchlichen Arrestbefehle der Beschwerdegegnerin (Arreste1 und 2) nicht ent- schieden worden sei, habe sie ihres Erachtens keine Mitwirkungspflicht (und ihre Angaben dürften auch nicht an die Gläubiger weitergeleitet werden, act. 2). 3.1 Die Beschwerdeführerin irrt. Sie wurde von der Vorinstanz bereits in einem früheren Beschwerdeverfahren – in welchem sich die Vorinstanz mit der Anfechtung der (ersten) Vorladung des Betreibungsamtes im Verfahren betreffend die Arreste1 und 2 hat befassen müssen (CB200129-L) –, mit Zirkulationsbe- schluss vom 14. September 2020 darauf hingewiesen, dass die beim Verwal- tungsgericht des Kantons Zürich erhobenen Rechtsmittel gegen die Sicherstel- lungsverfügungen des Beschwerdegegners (vgl. vorstehend Ziff. I.1) deren Voll- streckbarkeit von Gesetzes wegen nicht hemmen. Auch hat die Beschwerdeführe- rin bis heute weder behauptet noch belegt, dass das Verwaltungsgericht den Auf- schub der Vollstreckung angeordnet hat. Der Umstand, dass das Verwaltungsge- richt des Kantons Zürich über die Rechtsmittel gegen die angefochtenen steuer- amtlichen Sicherstellungsverfügungen noch nicht entschieden hat, war und ist

- 5 - somit kein Hindernis für den Vollzug der Arrestbefehle durch das Betreibungsamt und das weitere Arrestverfahren. 3.2.1 In diesem trifft die Beschwerdeführerin eine Mitwirkungspflicht, was ihr vom Gericht schon wiederholt dargelegt wurde. So hat die Vorinstanz die Be- schwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 10. September 2020 auf ihre Mit- wirkungspflicht gemäss Art. 275 i.V.m. Art. 91 SchKG hingewiesen und sie ange- halten, zwecks Berechnung des betreibungsrechtlichen Minimums und allfälliger Teilfreigabe der Arrestgegenstände gemäss (erster) Vorladung des Betreibungs- amtes (vom 3. September 2020) unverzüglich bei diesem zu erscheinen und die nötigen Belege vorzulegen, ansonsten auf ihre Beschwerde (betreffend Anfech- tung der Anmeldung zur Vormerkung einer Verfügungsbeschränkung im Grund- buch) in Anwendung von Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 Satz 2 SchKG nicht eingetreten werde (BGZ CB200123 vom 10. September 2020). Auf die dagegen erhobene Beschwerde der Beschwerdeführerin trat das Obergericht nicht ein (OGerZH PS200185 vom 9. Oktober 2020). 3.2.2 Und auch im vorerwähnten Beschwerdefahren (Ziff. II.3.1) betreffend Anfechtung der ersten Vorladung des Betreibungsamtes verwies die Vorinstanz auf die der Beschwerdeführerin bereits erläuterte Mitwirkungspflicht und die Fol- gen der Verweigerung. Ausserdem wurde erwogen, dass die Einvernahme der Beschwerdeführerin in den Arrestverfahren Nrn.1 und 2 in deren eigenem Inte- resse u.a. zwecks allfälliger Freigabe von Vermögenswerten erfolge. Dies verzö- gere sich, solange sie die Mitwirkung verweigere. Auf die Beschwerde gegen die erste Vorladung (vom 3. September 2020) wurde daher mangels Rechtsschutzin- teresses nicht eingetreten (BGZ CB200129 vom 14. September 2020, dagegen wehrte sich die Beschwerdeführerin bis vor Bundesgericht erfolglos OGerZH PS200194 vom 27. Oktober 2020 und BGer 5A_963/2020 vom

19. November 2020). 3.3 Obschon die Beschwerdeführerin wie dargelegt von den Gerichten wiederholt auf ihre Mitwirkungspflicht hingewiesen wurde, verweigert sie nach wie vor konsequent jegliche Mitwirkung im Arrestverfahren und insbesondere, den be- treibungsamtlichen Vorladungen Folge zu leisten und zur Einvernahme zu er-

- 6 - scheinen. Sie focht auch die zweite Vorladung des Betreibungsamtes erfolglos an (BGZ CB200145 vom 22. September 2020, [bestätigt in OGerZH PS200202 vom

29. Dezember 2020]). Vor dem Hintergrund des Gesagten ist nicht zu beanstan- den, dass die Vorinstanz die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die An- meldungen zur Vormerkung einer Verfügungsbeschränkung im Grundbruch und die Arrestnotifikationen an die B._____ AG (act. 6/1) als querulatorisch und rechtsmissbräuchlich erachtete und diese der Beschwerdeführerin ohne Weite- rungen zurückschickte. Nichtigkeitsgründe, welche von Amtes wegen zu berück- sichtigen wären, liegen nicht vor. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten unbe- gründet und daher abzuweisen. 3.4 An dieser Stelle ist sodann anzumerken, dass auf die Beschwerde (act. 6/1) wegen Rechtshängigkeit ohnehin nicht einzutreten gewesen wäre. So sind die Anfechtung der Anmeldung zur Vormerkung einer Verfügungsbeschrän- kung im Grundbruch und die Arrestnotifikationen an die B._____ bereits Gegen- stand pendenter Verfahren (vgl. Ziff. II.3.2.1 zu BGZ CB200123 [und OGerPS200185] sowie BGZ CB200134 [und OGer PS200200]).

4. Am Gesagten (Ziff. II. 3.3) ändert auch der Umstand nichts, dass – wo- rauf die Beschwerdeführerin verweist (act. 2 und act. 4/2-3) – ihren Beschwerden gegen die Arresturkunden für den Fr. 60'000.– (= Arrestforderungssumme von Fr. 50'000.– zzgl. 20 % Sicherheitszuschlag, Arrest1) und für den Fr.1'000.– (= Ar- restforderungssumme von Fr. 102'000.– zzgl. 20 % Sicherheitszuschlag, Arrest 2) übersteigenden Betrag je Arrestgegenstand (d.h. Konto, Liegenschaft, Rente) die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde (BZG CB200142 und OGerZH PS200197; BGZ CB200143 und OGerZH PS200198). Die Anmeldungen zur Vormerkung einer Verfügungsbeschränkung im Grundbruch und die Arrestno- tifikationen sind jedenfalls auf die beiden Arrestforderungssummen (zzgl. Sicher- heitszuschlag) beschränkt (vgl. act. 6/2/2-4).

5. Solange die Beschwerdeführerin ihre Mitwirkung verweigert, blockiert sie die angestrebte (Teil-)Freigabe der Arrestgegenstände selbst. Es wurde ihr bereits mehrmals und von verschiedenen Instanzen beschieden, dass die vor- sorgliche und gleichzeitige Verarrestierung von verschiedenen und/oder höheren

- 7 - Vermögenswerten zur Sicherung der Gläubigerrechte aufsichtsrechtlich nicht zu beanstanden ist, solange sowohl die Beschwerdeführerin als auch Drittschuldner jegliche Auskunft über die vom Arrest erfassten Vermögenswerte verweigern. Die Reihenfolge und der Umfang der Verarrestierung ist nach Einvernahme der Be- schwerdeführerin erstinstanzlich durch das zuständige Betreibungsamt zu ent- scheiden (vgl. zum Überarrest BGZ CB200129 vom 14. September 2020, OGerZH PS200194 vom 27. Oktober 2020 und BGer 5A_963/2020 vom 19. No- vember 2020; vgl. auch OGerZH PS200185 vom 9. Oktober 2020). Auf die wie- derholt vorgebrachte Rüge des Überarrestes ist daher nicht einzutreten.

6. Soweit sich die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde allgemein zu den Arrestverfahren (die Arreste Nrn.1 und 2 seien rechtsmissbräuchlich eingelei- tet und durchgeführt worden) und den Vorladungen des Betreibungsamtes sowie zum Verfahren vor Verwaltungsgericht des Kantons Zürich äussert (act. 2), gehen diese Ausführungen am vorliegenden Beschwerdethema vorbei. Darauf braucht nicht weiter eingegangen zu werden, zumal all dies Gegenstand anderer Verfah- ren bildet (vgl. vorstehend Ziff. I.1 sowie II.3.3, 3.4 und 4). Diesbezüglich ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

7. Im Übrigen rügt die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe die Akten (des Betreibungsamtes) nicht beigezogen, weshalb es gar nicht möglich gewesen sei, ihre Beschwerde gründlich zu überprüfen (act. 2). Dabei verkennt sie, dass die Akten des betreibungsamtlichen Verfahrens nicht grundsätzlich von Amtes wegen beizuziehen sind, denn die Untersuchungspflicht der Aufsichtsbehörde nach Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG erstreckt sich nur auf das Beschwerdethema und den rechtserheblichen Sachverhalt (vgl. KUKO SchKG-Dietwohl, 2. Aufl. 2014, Art. 20a N 3 f.; BSK SchKG I-Cometta/Möckli, 2. Aufl. 2010, Art. 20a N 7). Die Vorinstanz hatte zu einem Aktenbeizug bei vorliegender Sachlage keine Ver- anlassung. Die Kenntnis der Vorinstanz aus anderen Verfahren zum vorliegenden Prozessthema zwischen den Parteien ist gerichtsnotorisch. Die Beschwerde ist somit auch in diesem Punkt unbegründet und abzuweisen.

8. Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde der Beschwerdeführerin (act. 2) als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

- 8 - III.

1. Das SchK-Aufsichtsverfahren ist grundsätzlich kostenlos. Dass bei bös- oder mutwilliger Prozessführung Bussen bis zu Fr. 1'500.– sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden können (vgl. Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG), ist der Beschwerdeführerin bereits bekannt (vgl. OGerZH PS200001 vom 10. Januar 2020, E. 12). Auch wurde ihr bereits erörtert, wann eine Prozessführung als bös- oder mutwillig gilt (vgl. OGerZH PS190227 vom 31. Januar 2020, E. 3). 2.1 Wie dargelegt, hat sich die Vorinstanz zum Thema Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführerin im Arrestverfahren wie auch zum Überarrest wiederholt geäussert. Die erneute Beschwerde der Beschwerdeführerin mit den gleichen und teilweise bereits beurteilten Vorbringen wie auch zu in der gleichen Sache bereits pendenten Verfahren erweist sich als mutwillig. Somit ist der Beschwerdeführerin eine Gebühr von Fr. 100.– für das vorliegende Beschwerdeverfahren aufzuerle- gen. 2.2 Entschädigungen werden in diesem Verfahren nicht zugesprochen (vgl. Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Gebühr für das Beschwerdeverfahren wird festgesetzt auf Fr. 100.–.

3. Die Kosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Bei- lage einer Kopie von act. 2, und unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Zürich 7, je gegen Empfangsschein.

- 9 -

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. D. Tolic Hamming versandt am:

7. Januar 2021