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PS200184

Pfändungsankündigung / Betreibung

Zürich OG · 2020-10-07 · Deutsch ZH
Erwägungen (10 Absätze)

E. 1.1 Am 22. Mai 2020 erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) beim Be- zirksgericht Zürich als untere kantonale Aufsichtsbehörde über die Betreibungs- ämter (Vorinstanz) Beschwerde gegen die Pfändungsankündigung des Betrei- bungsamtes Zürich 9 vom 8. Mai 2020. Er verlangte, die Pfändungsankündigung sei aufzuheben, es sei generell keine Pfändung durchzuführen, und es seien ihm die Umtriebe zu entschädigen sowie ein Wiedergutmachungsbetrag zuzuspre- chen. Ausserdem sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen (vgl. act. 3).

E. 1.2 Mit Entscheid vom 2. September 2020 stellte die Vorinstanz die Nichtigkeit der Pfändungsankündigung fest und wies das Betreibungsamt an, die Pfändung gehörig anzukündigen. Im Übrigen wies die Vorinstanz die Beschwerde ab, soweit sie darauf eintrat. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Bestellung eines un- entgeltlichen Rechtsbeistandes wies sie ebenfalls ab. Für das vorinstanzliche Ver- fahren wurden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zuge- sprochen (act. 18 [= act. 15]).

E. 1.3 Mit elektronischer Eingabe vom 25. September 2020 beantragte der Be- schwerdeführer beim Obergericht des Kantons Zürich, es sei ihm die Frist für eine Beschwerde gegen diesen Entscheid zu erstrecken; zudem sei ihm ein unentgelt- licher Rechtsbeistand zu bestellen. Seine Eingabe gelte gleichzeitig auch als Be- schwerde (vgl. act. 19-20). Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (act. 1-16).

E. 2.1 Auf den Weiterzug einer betreibungsrechtlichen Aufsichtsbeschwerde an die obere kantonale Aufsichtsinstanz nach Art. 18 SchKG sind die Bestimmungen von Art. 319 ff. ZPO anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG und §§ 83 f. GOG). Die Beschwerde ist innert der Beschwerdefrist von zehn Tagen

- 3 - schriftlich und begründet bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen (Art. 18 Abs. 1 SchKG; Art. 321 Abs. 1 ZPO). Neue Tatsachen und Beweismittel sind ausge- schlossen (Art. 326 ZPO).

E. 2.2 Gemäss Sendungsverfolgung der Post wurde der Entscheid der Vorinstanz vom 2. September 2020 dem Beschwerdeführer am 15. September 2020 zuge- stellt (act. 16/3). Die zehntägige Beschwerdefrist lief damit am 25. September 2020 ab. Der Beschwerdeführer gab seine Eingabe am letzten Tag der Frist und damit rechtzeitig auf; sie ging am 28. September 2020 beim Obergericht ein (vgl. act. 19).

E. 2.3 Eingaben an das Gericht können in Papierform oder elektronisch erfolgen. Sie sind zu unterzeichnen (Art. 130 Abs. 1 ZPO). Bei elektronischer Einreichung muss die Eingabe mit einer elektronischen Signatur versehen sein (Art. 130 Abs. 2 ZPO). Die elektronische Eingabe des Beschwerdeführers an das Oberge- richt ist gemäss Prüfbericht der Eidgenössischen Zertifizierungsstelle nicht rechtsgültig elektronisch signiert (act. 20/1). Dem Beschwerdeführer wäre an sich Frist anzusetzen, um den Mangel zu verbessern (Art. 132 Abs. 1 ZPO). Da sich die Anträge des Beschwerdeführers – wie nachstehend ausgeführt – sogleich als unbegründet erweisen, kann im Sinne der Prozessökonomie jedoch davon abge- sehen werden.

E. 2.4 Bei der Beschwerdefrist handelt es sich um eine gesetzliche Frist. Als solche ist sie nicht erstreckbar (Art. 31 SchKG; Art. 144 Abs. 1 ZPO). Das Fristerstre- ckungsgesuch des Beschwerdeführers ist daher abzuweisen.

E. 2.5 Der Beschwerdeführer erklärt, bei Abweisung des Fristerstreckungsgesuchs gelte seine Eingabe vom 25. September 2020 als Beschwerde. Die Beschwerde- schrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Bei Eingaben von Laien wird dabei sehr wenig verlangt. Als Antrag genügt eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Oberge- richt entscheiden soll. Zur Begründung muss wenigstens rudimentär dargelegt werden, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid nach Auffassung der Partei leidet (statt vieler: OGer ZH PF110042 vom 7. November 2011 E. III./1.1.).

- 4 - Dies gilt auch in Verfahren, in welchen das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen hat. Wird diesen Anforderungen nicht Genüge getan, so wird auf das Rechtsmittel nicht eingetreten (vgl. etwa OGer ZH PS200050 vom

18. März 2020 E. 1.). Der Beschwerdeführer beanstandet mit Bezug auf den Entscheid der Vorinstanz einzig, sein Antrag auf Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands sei nur am Rande behandelt und zum Schluss nicht gänzlich ausformuliert oder offiziell abgelehnt worden (act. 19). Dies trifft nicht zu: Die Vorinstanz wies das Gesuch in ihrem Entscheid ausdrücklich ab (act. 18 Dispositivziffer 1). Zur Begründung führ- te sie aus, es handle sich weder um einen komplexen Sachverhalt noch um kom- plexe Rechtsfragen. Das Betreibungsamt habe eine nichtige Pfändungsankündi- gung ausgestellt, was von Amtes wegen zu korrigieren sei. Der Beschwerdeführer sei offensichtlich in der Lage gewesen, dies auch ohne Anwalt zu rügen. Weitere Vorbringen seien nicht erforderlich. Damit sei keine Rechtsverbeiständung not- wendig (act. 18 E. 9.3.). Dazu äussert sich der Beschwerdeführer nicht. Dass die Vorinstanz bei diesem Ergebnis die weiteren Voraussetzungen nicht prüfte, ist nicht zu beanstanden. Im Übrigen lässt sich aus der Eingabe des Beschwerdefüh- rers nicht herauslesen, inwiefern er den Entscheid der Vorinstanz beanstandet oder wie das Obergericht entscheiden soll. Damit genügt seine Beschwerde den gesetzlichen Anforderungen nicht. Es erübrigen sich daher weitere Ausführungen zu den Erwägungen der Vorinstanz. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit da- rauf einzutreten ist.

E. 3.1 Der Beschwerdeführer ersucht um Bestellung eines unentgeltlichen Rechts- beistandes für das Beschwerdeverfahren. Nachdem die Eingabe des Beschwer- deführers erst nach Ablauf der gesetzlichen Beschwerdefrist beim Obergericht eingegangen ist, könnte auch ein Rechtsvertreter nicht mehr rechtzeitig tätig wer- den. Überdies liegt es grundsätzlich an der Partei selbst, ihre Interessen im Ver- fahren zu vertreten oder einen Rechtsanwalt ihrer Wahl zu mandatieren, welcher

– bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen – beantragen kann, dass er als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt wird (vgl. Art. 117-118 ZPO). Das Ge-

- 5 - richt stellt einer Partei nur einen Rechtsanwalt zur Seite, wenn diese offensichtlich nicht imstande ist, den Prozess zu führen oder selbst einen Anwalt zu mandatie- ren (vgl. Art. 69 Abs. 1 ZPO; BGer 5D_191/2015 vom 22. Januar 2016 E. 2.1.). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Der Antrag des Beschwerdeführers, das Gericht habe ihm einen unentgeltlichen Rechtsbeistand zur Seite zu stellen, ist folglich abzuweisen.

E. 3.2 Für das Beschwerdeverfahren sind keine Kosten zu erheben (vgl. Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Das Fristerstreckungsgesuch des Beschwerdeführers wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
  3. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:
  4. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  5. Es werden keine Kosten erhoben.
  6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Bei- lage einer Kopie von act. 19, unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Zürich 9, je gegen Emp- fangsschein.
  7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder - 6 - Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. S. Kröger versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Geschäfts-Nr.: PS200184-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Ge- richtsschreiberin lic. iur. S. Kröger Beschluss und Urteil vom 7. Oktober 2020 in Sachen A._____, Beschwerdeführer, gegen Kanton Aargau, Beschwerdegegner, vertreten durch Obergerichtskasse betreffend Pfändungsankündigung / Betreibung Nr. … (Beschwerde über das Betreibungsamt Zürich 9) Beschwerde gegen einen Beschluss der 1. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 2. September 2020 (CB200076)

- 2 - Erwägungen: 1. 1.1. Am 22. Mai 2020 erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) beim Be- zirksgericht Zürich als untere kantonale Aufsichtsbehörde über die Betreibungs- ämter (Vorinstanz) Beschwerde gegen die Pfändungsankündigung des Betrei- bungsamtes Zürich 9 vom 8. Mai 2020. Er verlangte, die Pfändungsankündigung sei aufzuheben, es sei generell keine Pfändung durchzuführen, und es seien ihm die Umtriebe zu entschädigen sowie ein Wiedergutmachungsbetrag zuzuspre- chen. Ausserdem sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen (vgl. act. 3). 1.2. Mit Entscheid vom 2. September 2020 stellte die Vorinstanz die Nichtigkeit der Pfändungsankündigung fest und wies das Betreibungsamt an, die Pfändung gehörig anzukündigen. Im Übrigen wies die Vorinstanz die Beschwerde ab, soweit sie darauf eintrat. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Bestellung eines un- entgeltlichen Rechtsbeistandes wies sie ebenfalls ab. Für das vorinstanzliche Ver- fahren wurden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zuge- sprochen (act. 18 [= act. 15]). 1.3. Mit elektronischer Eingabe vom 25. September 2020 beantragte der Be- schwerdeführer beim Obergericht des Kantons Zürich, es sei ihm die Frist für eine Beschwerde gegen diesen Entscheid zu erstrecken; zudem sei ihm ein unentgelt- licher Rechtsbeistand zu bestellen. Seine Eingabe gelte gleichzeitig auch als Be- schwerde (vgl. act. 19-20). Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (act. 1-16). 2. 2.1. Auf den Weiterzug einer betreibungsrechtlichen Aufsichtsbeschwerde an die obere kantonale Aufsichtsinstanz nach Art. 18 SchKG sind die Bestimmungen von Art. 319 ff. ZPO anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG und §§ 83 f. GOG). Die Beschwerde ist innert der Beschwerdefrist von zehn Tagen

- 3 - schriftlich und begründet bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen (Art. 18 Abs. 1 SchKG; Art. 321 Abs. 1 ZPO). Neue Tatsachen und Beweismittel sind ausge- schlossen (Art. 326 ZPO). 2.2. Gemäss Sendungsverfolgung der Post wurde der Entscheid der Vorinstanz vom 2. September 2020 dem Beschwerdeführer am 15. September 2020 zuge- stellt (act. 16/3). Die zehntägige Beschwerdefrist lief damit am 25. September 2020 ab. Der Beschwerdeführer gab seine Eingabe am letzten Tag der Frist und damit rechtzeitig auf; sie ging am 28. September 2020 beim Obergericht ein (vgl. act. 19). 2.3. Eingaben an das Gericht können in Papierform oder elektronisch erfolgen. Sie sind zu unterzeichnen (Art. 130 Abs. 1 ZPO). Bei elektronischer Einreichung muss die Eingabe mit einer elektronischen Signatur versehen sein (Art. 130 Abs. 2 ZPO). Die elektronische Eingabe des Beschwerdeführers an das Oberge- richt ist gemäss Prüfbericht der Eidgenössischen Zertifizierungsstelle nicht rechtsgültig elektronisch signiert (act. 20/1). Dem Beschwerdeführer wäre an sich Frist anzusetzen, um den Mangel zu verbessern (Art. 132 Abs. 1 ZPO). Da sich die Anträge des Beschwerdeführers – wie nachstehend ausgeführt – sogleich als unbegründet erweisen, kann im Sinne der Prozessökonomie jedoch davon abge- sehen werden. 2.4. Bei der Beschwerdefrist handelt es sich um eine gesetzliche Frist. Als solche ist sie nicht erstreckbar (Art. 31 SchKG; Art. 144 Abs. 1 ZPO). Das Fristerstre- ckungsgesuch des Beschwerdeführers ist daher abzuweisen. 2.5. Der Beschwerdeführer erklärt, bei Abweisung des Fristerstreckungsgesuchs gelte seine Eingabe vom 25. September 2020 als Beschwerde. Die Beschwerde- schrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Bei Eingaben von Laien wird dabei sehr wenig verlangt. Als Antrag genügt eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Oberge- richt entscheiden soll. Zur Begründung muss wenigstens rudimentär dargelegt werden, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid nach Auffassung der Partei leidet (statt vieler: OGer ZH PF110042 vom 7. November 2011 E. III./1.1.).

- 4 - Dies gilt auch in Verfahren, in welchen das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen hat. Wird diesen Anforderungen nicht Genüge getan, so wird auf das Rechtsmittel nicht eingetreten (vgl. etwa OGer ZH PS200050 vom

18. März 2020 E. 1.). Der Beschwerdeführer beanstandet mit Bezug auf den Entscheid der Vorinstanz einzig, sein Antrag auf Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands sei nur am Rande behandelt und zum Schluss nicht gänzlich ausformuliert oder offiziell abgelehnt worden (act. 19). Dies trifft nicht zu: Die Vorinstanz wies das Gesuch in ihrem Entscheid ausdrücklich ab (act. 18 Dispositivziffer 1). Zur Begründung führ- te sie aus, es handle sich weder um einen komplexen Sachverhalt noch um kom- plexe Rechtsfragen. Das Betreibungsamt habe eine nichtige Pfändungsankündi- gung ausgestellt, was von Amtes wegen zu korrigieren sei. Der Beschwerdeführer sei offensichtlich in der Lage gewesen, dies auch ohne Anwalt zu rügen. Weitere Vorbringen seien nicht erforderlich. Damit sei keine Rechtsverbeiständung not- wendig (act. 18 E. 9.3.). Dazu äussert sich der Beschwerdeführer nicht. Dass die Vorinstanz bei diesem Ergebnis die weiteren Voraussetzungen nicht prüfte, ist nicht zu beanstanden. Im Übrigen lässt sich aus der Eingabe des Beschwerdefüh- rers nicht herauslesen, inwiefern er den Entscheid der Vorinstanz beanstandet oder wie das Obergericht entscheiden soll. Damit genügt seine Beschwerde den gesetzlichen Anforderungen nicht. Es erübrigen sich daher weitere Ausführungen zu den Erwägungen der Vorinstanz. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit da- rauf einzutreten ist. 3. 3.1. Der Beschwerdeführer ersucht um Bestellung eines unentgeltlichen Rechts- beistandes für das Beschwerdeverfahren. Nachdem die Eingabe des Beschwer- deführers erst nach Ablauf der gesetzlichen Beschwerdefrist beim Obergericht eingegangen ist, könnte auch ein Rechtsvertreter nicht mehr rechtzeitig tätig wer- den. Überdies liegt es grundsätzlich an der Partei selbst, ihre Interessen im Ver- fahren zu vertreten oder einen Rechtsanwalt ihrer Wahl zu mandatieren, welcher

– bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen – beantragen kann, dass er als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt wird (vgl. Art. 117-118 ZPO). Das Ge-

- 5 - richt stellt einer Partei nur einen Rechtsanwalt zur Seite, wenn diese offensichtlich nicht imstande ist, den Prozess zu führen oder selbst einen Anwalt zu mandatie- ren (vgl. Art. 69 Abs. 1 ZPO; BGer 5D_191/2015 vom 22. Januar 2016 E. 2.1.). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Der Antrag des Beschwerdeführers, das Gericht habe ihm einen unentgeltlichen Rechtsbeistand zur Seite zu stellen, ist folglich abzuweisen. 3.2. Für das Beschwerdeverfahren sind keine Kosten zu erheben (vgl. Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird beschlossen:

1. Das Fristerstreckungsgesuch des Beschwerdeführers wird abgewiesen.

2. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.

3. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

4. Es werden keine Kosten erhoben.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Bei- lage einer Kopie von act. 19, unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Zürich 9, je gegen Emp- fangsschein.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder

- 6 - Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. S. Kröger versandt am: