Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 Mit Urteil vom 19. August 2020 (act. 3) eröffnete das Konkursgericht des Bezirksgerichts Zürich (Vorinstanz) den Konkurs über die A._____ AG (Be- schwerdeführerin). Mit Beschwerde vom 27. August 2020 (Datum Poststempel; act. 2) beantragte die Beschwerdeführerin die Aufhebung des Konkurses.
E. 2 Mit Verfügung vom 28. August 2020 wurde die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass sie ihre Beschwerdeschrift bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist im Sinne der Erwägungen ergänzen könne, und es wurde ihr Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses für das Beschwerdeverfahren angesetzt (act. 9). Die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses blieb ungenutzt (vgl. act. 10/1 und Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO), weshalb der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom
25. September 2020 in Anwendung von Art. 101 Abs. 3 ZPO eine einmalige Nachfrist von fünf Tagen angesetzt wurde, um den Kostenvorschuss zu leisten, unter Androhung, dass andernfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (act. 11). Die entsprechende Postsendung holte die Beschwerdeführerin nicht ab (erfolgloser Zustellversuch am 28. September 2020; act. 12), weshalb ihr die Ver- fügung in Anwendung von Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO als am 5. Oktober 2020 zu- gestellt gilt. Da bis heute kein Kostenvorschuss eingegangen ist, lief die der Be- schwerdeführerin angesetzte Nachfrist somit ebenfalls ungenutzt ab, weshalb auf die Beschwerde androhungsgemäss nicht einzutreten ist (Art. 101 Abs. 3 ZPO).
E. 3 Ausgangsgemäss wird die Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfah- ren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist auf Fr. 500.– festzulegen. Eine Parteientschädigung ist der Beschwerdegegne- rin mangels ihr entstandener Umtriebe nicht zuzusprechen.
- 3 - Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt.
- Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden vorsorglich zur Kollokation angemeldet.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage einer Kopie von act. 2, sowie an die Vorinstanz (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten), das Konkursamt Unterstrass-Zürich, das Be- treibungsamt Zürich 6, das Handelsregisteramt des Kantons Zürich, je ge- gen Empfangsschein, und an die Obergerichtskasse.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: PD Dr. S. Zogg versandt am:
- Oktober 2020
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PS200174-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller sowie Gerichtsschreiber PD Dr. S. Zogg Beschluss vom 19. Oktober 2020 in Sachen A._____ AG, Schuldnerin und Beschwerdeführerin, gegen B._____ Pensionskasse, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin, betreffend Konkurseröffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich vom 19. August 2020 (EK201111)
- 2 - Erwägungen:
1. Mit Urteil vom 19. August 2020 (act. 3) eröffnete das Konkursgericht des Bezirksgerichts Zürich (Vorinstanz) den Konkurs über die A._____ AG (Be- schwerdeführerin). Mit Beschwerde vom 27. August 2020 (Datum Poststempel; act. 2) beantragte die Beschwerdeführerin die Aufhebung des Konkurses.
2. Mit Verfügung vom 28. August 2020 wurde die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass sie ihre Beschwerdeschrift bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist im Sinne der Erwägungen ergänzen könne, und es wurde ihr Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses für das Beschwerdeverfahren angesetzt (act. 9). Die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses blieb ungenutzt (vgl. act. 10/1 und Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO), weshalb der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom
25. September 2020 in Anwendung von Art. 101 Abs. 3 ZPO eine einmalige Nachfrist von fünf Tagen angesetzt wurde, um den Kostenvorschuss zu leisten, unter Androhung, dass andernfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (act. 11). Die entsprechende Postsendung holte die Beschwerdeführerin nicht ab (erfolgloser Zustellversuch am 28. September 2020; act. 12), weshalb ihr die Ver- fügung in Anwendung von Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO als am 5. Oktober 2020 zu- gestellt gilt. Da bis heute kein Kostenvorschuss eingegangen ist, lief die der Be- schwerdeführerin angesetzte Nachfrist somit ebenfalls ungenutzt ab, weshalb auf die Beschwerde androhungsgemäss nicht einzutreten ist (Art. 101 Abs. 3 ZPO).
3. Ausgangsgemäss wird die Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfah- ren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist auf Fr. 500.– festzulegen. Eine Parteientschädigung ist der Beschwerdegegne- rin mangels ihr entstandener Umtriebe nicht zuzusprechen.
- 3 - Es wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden vorsorglich zur Kollokation angemeldet.
4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage einer Kopie von act. 2, sowie an die Vorinstanz (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten), das Konkursamt Unterstrass-Zürich, das Be- treibungsamt Zürich 6, das Handelsregisteramt des Kantons Zürich, je ge- gen Empfangsschein, und an die Obergerichtskasse.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: PD Dr. S. Zogg versandt am:
19. Oktober 2020